Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2009 und reisten nach Ulaanbaatar. Der Beschwerdeführer reiste am 9. Februar 2009 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl. Am 16. März 2009 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im EVZ E._______ um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Februar, die Beschwerdeführerin am 3. April 2009 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und beide wurden am 9. Juli 2009 eingehend angehört. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei in einem chinesischen Gefängnis festgehalten worden und habe deshalb das Land verlassen. Er sei Mitglied einer politischen Bewegung namens «Freiheit» gewesen, welche sich für die Freiheit der Mongolen in China stark gemacht habe. Diese Gruppierung sei ein Teil der Volkspartei der Inneren Mongolei (Inner Mongolian People's Party; IMPP) und sein Bruder habe sie im Jahr 2005 gegründet. Solche Gruppierungen, eine Art Zweigstellen der Volkspartei, gebe es sehr viele. Sein Bruder sei der Anführer dieser lokalen Gruppierung gewesen, welche ungefähr vierzig bis fünfzig Mitglieder gezählt habe. Er sei für die Propaganda zuständig gewesen und habe die Nomaden in der Inneren Mongolei über die Forderungen und Ziele der Gruppe informiert. Ausserdem habe er als Geheimkurier fungiert und Anweisungen der Volkspartei an seinen Bruder weitergeleitet, da dieser als Anführer diese aus Sicherheitsgründen nicht direkt habe erhalten können. Es sei eine Revolution geplant gewesen, jedoch sei die Koordination zwischen den Gruppierungen schwierig gewesen. Zum Aufstand sei es schliesslich nicht gekommen, da die chinesischen Behörden ihnen zuvorgekommen seien und verschiedene Demonstrationen niedergeschlagen sowie einige Mitglieder solcher Gruppierungen festgenommen hätten. Er sei am (...) 2008 in seinem Haus anlässlich eines Treffens mit Mitgliedern der Gruppierung festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden. Während seines Aufenthaltes im Gefängnis sei er fast täglich geschlagen worden. Zweimal sei er gefoltert worden, man habe so versucht, ihn dazu zu bringen, die Namen der anderen Mitglieder seiner Gruppierung zu nennen. Geschlagen hätten sie ihn mit einem Stück Holz mit Nägeln, ausserdem hätten sie einen glühenden Eisenstab an seinen Körper gehalten. Auch seine chinesischen Mitgefangenen hätten ihn geschlagen und sexuell missbraucht. Die Behörden hätten ihm vorgeworfen, ein Staatsfeind zu sein, die chinesische Regierung zerstören zu wollen und einen Aufstand gegen diese geplant zu haben. Beim letzten Verhör sei von ihm verlangt worden, etwas zu unterschreiben, möglicherweise sei dies ein Urteil gewesen. Er habe nicht verstanden, was auf diesem Papier stand, da es auf Chinesisch gewesen sei, habe aber die Unterschrift verweigert. In der Nacht des (...) 2008 sei er durch ihm unbekannte Mitglieder der Partei befreit worden. Er sei bei einer Nomadenfamilie im Ort F._______ untergetaucht. Ende September 2008 hätten seine Frau und sein Bruder ihn besucht. Sein Nachbar, welcher mit ihm verhaftet worden sei, sei (...) 2008 im Gefängnis umgebracht oder in den Selbstmord getrieben worden. Dies habe er nach seiner Flucht aus dem Gefängnis erfahren. Ende November 2008 habe ihn seine Frau besucht und ihn darüber informiert, dass sie mit Hilfe der Partei ihre Ausreise vorbereite, da sein Bruder ihr gesagt habe, es sei zu gefährlich für den Beschwerdeführer, im Land zu bleiben. Am 31. Januar 2009 sei er mit seiner Frau nach Eren gereist wo jemand auf sie gewartet und ihnen am nächsten Tag bei der Ausreise geholfen habe. In seiner Heimat werde nach ihm gesucht. Dies wisse er, da nach seiner Flucht aus dem Gefängnis ein Fahndungsblatt mit seinem Bild und seinem Namen aufgehängt worden sei. Er werde versuchen, ein solches Fahndungsblatt zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vor, sie sei in die Schweiz gekommen, um mit ihrem Ehemann zusammen zu sein, welcher im Heimatland Probleme mit den Behörden gehabt habe. Dieser gehöre einer geheimen Organisation namens «Freiheit» an, die es in der Inneren Mongolei gebe und die gegen die chinesischen Behörden arbeite. Ihr Schwager habe diese Gruppierung im Jahr 2005 gegründet. Seit dieser Zeit habe ihr Mann aktiv für die Freiheit der inneren Mongolei gekämpft. Sie selber habe sich nicht aktiv beteiligt und wisse deshalb nicht viel über diese Gruppierung, sie habe den Grundgedanken, nämlich die Freiheit für ihr Volk, aber stets unterstützt. In den letzten Jahren sei der Druck von chinesischer Seite immer stärker geworden. Die Chinesen hätten die Mongolen im ganzen Land zerstreut, um sie zu vernichten. Sie seien ein Nomadenvolk und dürften kein Vieh mehr züchten, sondern hätten in die Stadt ziehen und unter Chinesen leben müssen. Konkretes über seine Aktivitäten habe ihr Mann ihr nicht erzählt, um sie zu schützen. Die Organisation sei im (...) 2008 von der Polizei entdeckt worden, woraufhin ihr Mann am (...) 2008 festgenommen und festgehalten worden sei, sie wisse nicht genau bis wann. Kurz nach der Verhaftung ihres Mannes sei die Polizei gekommen, habe ihre Wohnung durchsucht und alle Papiere mitgenommen. Diese Zeit sei für sie sehr schwierig gewesen. Einerseits habe sie sich beobachtet gefühlt, andererseits habe sie sich um ihren Mann gesorgt, da sie keine Informationen betreffend dessen Aufenthaltsort gehabt habe. Sie habe auch ihre Schwiegermutter unterstützen müssen, welcher es sehr schlecht gegangen sei, und sich um die Tochter ihres Mannes gekümmert. Ihr Schwager sei untergetaucht und habe ihr im August die Nachricht zukommen lassen, dass ihr Mann habe fliehen können. Die Polizei sei Anfang und Mitte September 2008 zu ihr nach Hause gekommen und habe ihn gesucht. Ende September habe ihr Schwager sie besucht und zu ihrem Mann gebracht. Er habe ihr erzählt, er sei Mitte (...) aus dem Gefängnis geflohen. Auch im Haus ihrer Schwiegermutter sei er gesucht worden. Ihr Mann habe sich bei einer Familie in F._______ aufgehalten, dort habe sie ihn zwei Mal gesehen. Mitte Oktober habe ihr Schwager ihr gesagt, sie solle die Ausreise vorbereiten und vorsichtig ihr Vieh verkaufen. Die Partei würde ihre Ausreise organisieren. Im November habe sie ihren Mann besucht und dies mit ihm besprochen. Am 30. Januar 2009 habe sie ihren Mann zum letzten Mal bei dieser Familie besucht. Sie habe ihr Vieh verkauft oder Bekannten gegeben, ein Nachbar habe sie dabei unterstützt. Sie habe das Geld für die Ausreise mitgebracht. Am folgenden Tag hätten sie das Versteck ihres Mannes verlassen und eine Nacht in Ereen verbracht. Am 1. Februar 2009 hätten sie China verlassen. B. Am 27. Februar 2009 liess die Vorinstanz ein Gutachten betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers erstellen, am 14. April 2009 betreffend die Beschwerdeführerin. Diese ergaben, dass beide eindeutig aus der Inneren Mongolei stammen. Er stamme aus einer burjatisch sprechenden Viehzüchterfamilie, sie sei in einem ländlichen Gebiet der Inneren Mongolei sozialisiert worden, ebenfalls im Viehzüchtermilieu. C. C.a Mit Verfügung vom 1. März 2011 stellte das SEM (damals Bundesamt für Migration, BFM) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. C.b Eine gegen diesen Entscheid am 31. März 2011 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1954/2011 vom 1. November 2011 ab. D. Am 24. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und beantragten, der Entscheid vom 1. März 2011 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Beiordnung eines amtlichen Anwalts und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurden ein Fahndungsblatt vom 15. September 2016 im Original, eine handschriftliche Übersetzung desselben, ein Briefumschlag sowie Internetauszüge betreffend die Situation der Mongolen in China eingereicht. E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und stellte fest, die Verfügung vom 1. März 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner wurde eine Gebühr erhoben und festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Am 26. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses inklusive Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als amtlicher Anwalt ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 gewährte die Instruktionsrichterin unter Voraussetzung der Einreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist die unentgeltliche Prozessführung. Ferner wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. H. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 3. April 2018 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie würden auf eine Stellungnahme verzichten. Gleichzeitig reichten sie eine Videoaufnahme (SD-Karte) zu den Akten, welche das öffentlich aufgehängte Fahndungsbild des Beschwerdeführers in der Stadt G._______ in der Inneren Mongolei in China zeige. J. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 informierte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau das Bundesverwaltungsgericht über die Abweisung eines Gesuchs vom 21. Januar 2019 um Aufhebung der Rayonauflage vom 2. August 2012.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
E. 3.2 Das SEM hat die Eingabe vom 24. August 2017 als qualifiziertes Widererwägungsersuchen behandelt, da ein Revisionsgrund vorliege (nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel), die ursprüngliche Verfügung jedoch nicht angefochten worden sei. Diese Aussage trifft nicht zu: eine gegen die Verfügung vom 1. März 2011 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1. November 2011 abgewiesen. Auch kann das mit dem Gesuch neu eingereichte Beweismittel, namentlich das Fahndungsblatt, keinen Revisionsgrund darstellen, da es am 15. September 2016 datiert und damit mehrere Jahre nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden ist (vgl. BVGE 2013/22). Somit stellt sich die Frage, ob die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführenden von der Vorinstanz nicht als neues Asylgesuch zu behandeln gewesen wäre. Da dieses nach über fünf Jahren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2011 eingereicht wurde, wäre das SEM in diesem Fall verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführenden anzuhören und es hätte die Entwicklungen im Heimatland beziehungsweise in der Herkunftsregion berücksichtigen müssen (vgl. Art. 111c AsylG). Im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens (Gutheissung der Asylgesuche) kann diese Frage vorliegend offenbleiben, da den Beschwerdeführenden aus der Behandlung als Wiedererwägungsgesuch kein Nachteil erwachsen ist beziehungsweise eine allfällige Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als Mehrfachgesuch keinen Vorteil für sie darstellen würde.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Inneren Mongolei, einer autonomen Region im Norden Chinas, angrenzend an die Mongolei und Russland. Es gibt wenige unabhängige Quellen, die über die politische und humanitäre Situation in der Inneren Mongolei Auskunft geben. Die Medienfreiheit in der Volksrepublik China ist stark eingeschränkt. China belegt gemäss Reporter ohne Grenzen den 177. von 180 möglichen Plätzen bezüglich Medienfreiheit. Einige Themen gelten als no-go für Medienschaffende und Wissenschaftler, darunter Spannungen in der Inneren Mongolei und Tibet (The Guardian, China wants us to forget the horrors of Tiananmen as it rewrites its history, 19.05.2019). Für die nachstehende Übersicht über die Situation in der Inneren Mongolei stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf folgende Quellen:
- Congressional-Executive Commission on China (CECC), Annual Report 2019, 18.11.2019 (zit.: CECC Report)
- Departement of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report People's Republic of China, 03.10.2019 (zit.: DFAT Report)
- Freedom House, Freedom in the World 2020 - China, undatiert (zit.: Freedom House)
- Minority Rights Group International (MRG), China: Mongols, November 2017 (zit.: MRG)
- Reuters, China marks 70 years of Inner Mongolia's founding, activists complian of curbs, 08.08.2017 (zit.: Reuters)
- Southern Mongolian Human Rights Information Center (SMHRIC), Overview of Inner Mongolian Separatist Organizations Abroad, 2002 (zit.: SMHRIC)
- U.S. Department of State, 2019 Country Reports on Human Rights practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet), 11.03.2020 (zit.: US Department of State Report) Aufgrund von vom Chinesischen Staat geförderter wie auch freiwilliger Migration von Han-Chinesen in die Innere Mongolei stellen die Mongolen seit langem eine Minderheit in ihrer eigenen Heimat dar (vgl. MRG). Heute machen ethnische Mongolen weniger als einen Fünftel der Bevölkerung der Inneren Mongolei aus (vgl. Reuters). Der Staat verfolgt eine Politik, welche die Demografie der Heimatregionen der ethnischen Minderheiten verändert - insbesondere Xinjiang, Tibet und die Innere Mongolei - indem sie zu einem ständigen Zuwachs der Han-Chinesen in diesen Regionen beiträgt (vgl. Freedom House, C. Funcioning of Government, Add Q). Viele Mongolen sind dem traditionellen nomadischen Lebensstil noch heute nah, wobei diese Lebensweise aufgrund staatlichen Drucks immer seltener wird. Die Innere Mongolei ist reich an natürlichen Ressourcen (insbesondere Kohle) und Land, was zu wiederkehrenden Wellen von ausbeuterischer Aneignung von Land und Ressourcen geführt hat. Dies wiederum rief Widerstand durch ethnische Mongolen hervor, welcher vom chinesischen Staat jeweils auf harsche Weise beantwortet wurde. Gewaltanwendungen gegen protestierende Mongolen, manchmal mit Todesfolge, bleiben oft folgenlos für die Täter. So wurde der mongolische Aufstand in China bisher erfolgreich unterdrückt. Weiter ist dieser auch dadurch erschwert, dass die chinesischen Mongolen nicht über eine politische Diaspora oder Vertreterorganisation ähnlich jenen, wie sie für die tibetische und uighurische Sache existieren, verfügen (vgl. MRG). Es existieren zwar entsprechende Organisationen, wie beispielsweise die im Jahr 1997 in New York gegründete Volkspartei der Inneren Mongolei, diese konnten aber nie eine vergleichbare Wirkung entfalten (vgl. SMHRIC). Mongolen in der Inneren Mongolei werden immer mehr unterdrückt, auch die Verwendung ihrer Sprache wird einerseits aufgrund von Diskriminierung, andererseits durch Schliessung mongolischsprachiger Schulen und Websites, unterdrückt. Der so provozierte Verlust der eigenen Kultur und wirtschaftlichen Lebensgrundlage führt immer wieder zu Protesten, welche von der Polizei niedergeschlagen werden. Der bekannteste Verteidiger der Rechte der Mongolen ist der Schriftsteller Hada, welcher im Jahr 1989 zusammen mit seiner Frau Xinna die Mongolische Akademische Buchhandlung in Hohhot eröffnete und Anfang der 1990er Jahre eine politische Partei, die sich für die Rechte der Mongolen einsetzt (Southern Mongolian Democratic Alliance) sowie die Untergrundzeitschrift «The Voice of Southern Mongolia», gründete. Im Jahr 1996 wurde Hada wegen «Separatismus» und «Spionage» zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt. Im Jahr 2010 wurde er aus der Haft entlassen, allerdings bis Dezember 2014 in geheimer Gefangenschaft in einem inoffiziellen Geheimgefängnis (sogenanntes «Schwarzes Gefängnis») festgehalten. Im Jahr 2016 erhob Hada Anklage bei Chinas oberstem Gerichtshof und machte Folter während den 19 Jahren Gefangenschaft sowie nach wie vor anhaltende Schikane seiner Familie geltend (vgl. MRG). Im September 2018 sprach das UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination seine Beunruhigung aus, da die Behörden friedlich protestierende Mongolen misshandelten, Mongolen bei Enteignung von Land ungenügend oder gar nicht kompensiert würden, Hirten ihre traditionelle Lebensgrundlage verlieren würden, bei Umsiedlungen keine Einverständniserklärungen eingeholt werde (trotz des Grundsatzes der freiwilligen Umsiedlung) sowie die öffentlichen Schulen in mongolischer Sprache abgebaut würden (vgl. DFAT Report, N 3.25 ff.). Als Teil des mit Nachdruck verfolgten Ziels der Chinesischen Regierung, eine «harmonische Gesellschaft» zu bilden und die soziale Stabilität aufrecht zu erhalten, spielt die Regierung Rassismus und institutionelle Diskriminierung gegen Minderheiten herunter und greift hart durch gegen friedliche Äusserung ethnischer Kultur und Religion, was zu Ressentiments in Xinjiang, der Inneren Mongolei sowie in Tibet führt (vgl. U.S. Department of State Report, National/Racial/Ethnic Minorities, S. 75). Auch im vergangen Jahr wurden wieder verschiedene mongolische Hirten, welche friedlich gegen die Wegnahme von Land durch die Regierung protestierten, festgenommen. Ferner wurden drei mongolische Schriftsteller, welche sich für die Rechte der Hirten in der Inneren Mongolei stark machten, verhaftet (vgl. CECC Report, S. 119 f.).
E. 5.2 Auch wenn gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allein aufgrund allgemein erschwerter Lebensbedingungen einer bestimmten Volksgruppe in einem Land nicht auf eine konkrete Gefährdung geschlossen werden kann, erhöht die bekannte potenzielle Gefährdung von Mongolen in der Inneren Mongolei in China die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden allenfalls selbst einer individuellen Gefährdung ausgesetzt sein könnten (vgl. beispielsweise EMRAK 2006 Nr. 1). Nachfolgend ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne einer individuellen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist nicht nur eine rein objektive Wertung vorzunehmen, subjektive Elemente - wie vorgängige Erlebnisse des Betroffenen, seiner Verwandten oder Bekannten, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder sozialen Gruppe - spielen dabei durchaus eine wesentliche Rolle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 21 sowie 1993 Nr. 6).
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei nach wie vor zur Fahndung ausgeschrieben. Dies könne er mit einem Fahndungsblatt belegen, welches dem Gesuch im Original beiliege. Es stamme von September 2016 und sei ihm aus der Mongolei zugesandt worden. Dass es sich beim Gesuchten tatsächlich um den Beschwerdeführer handle, gehe aus dem Signalelement hervor. Es sei eine Belohnung von 50'000 Yuan auf ihn ausgesetzt worden, was für mongolische Verhältnisse sehr hoch sei. Weiter wurde ausgeführt, die Situation um die Mongolen in China sei nach wie vor sehr angespannt, wobei es darum gehe, dass sich die Mongolen gegen das chinesische Regime wehren und für ihre Rechte kämpfen würden, welche seit Jahrzenten unterdrückt würden. Wer sich gegen das Regime in Peking stelle, werde in der Folge konkret verfolgt und müsse mit drastischen Strafen, wie mehrjährigem Freiheitsentzug, rechnen. Genau dies drohe dem Beschwerdeführer, wie das eingereichte Fahndungsblatt belege.
E. 6.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, soweit sich das Wiedererwägungsgesuch gegen die Glaubhaftigkeitsprüfung im erstinstanzlichen Entscheid richte, könne nicht darauf eingetreten werden, da es sich um Einwände handle, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführenden hätten aber keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. März 2011 erhoben. In Bezug auf die neu eingereichten Beweismittel wurde festgehalten, diese seien nicht geeignet, um die erstinstanzliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung umzustossen. So würden sich die Internetauszüge lediglich auf die allgemeine Situation in der Heimatregion der Beschwerdeführenden beziehen und somit im Hinblick auf die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG als unwesentlich erachtet werden. Das Fahndungsblatt enthalte keine Fälschungsmerkmale und könne somit nicht auf die Authentizität geprüft werden, weshalb es nur über einen geringen Beweiswert verfüge. Es sei ferner dem Gesuch nicht zu entnehmen, weshalb das eingereichte Dokument auf den 15. September 2016 datiert sei und unter welchen Umständen es beschafft und eingereicht werden konnte.
E. 6.3 Dem hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, aufgrund ihrer Nationalität und der politischen Anschauungen seien sie in ihrer Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die Rechte der Mongolen in China würden seit Jahrzehnten unterdrückt, weshalb sich der Beschwerdeführer für diese eingesetzt habe. Die Unterdrückung der Mongolen in China finde nach wie vor statt. Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz zum Beweiswert des Fahndungsblattes habe sie es unterlassen, bei der entsprechenden mongolischen Vertretung Informationen zum eingereichten Fahndungsblatt einzuholen und damit den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt.
E. 6.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es würden keine neuen und erheblichen Tatsachen vorliegen, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Betreffend den Vorwurf, sie habe es unterlassen, bei der entsprechenden Vertretung Informationen zum eingereichten Fahndungsblatt einzuholen, wurde festgehalten, es sei nicht klar, was genau gefordert werde. Soweit eine Abklärung bei der schweizerischen Vertretung in China gefordert werde, gelte festzuhalten, dass die Abklärungsmöglichkeiten vor Ort nur eingeschränkt möglich und insbesondere in entlegenen Regionen nicht durchzuführen seien. Es sei deshalb keine ungenügende Sachverhaltsabklärung zu erkennen. Im Weiteren werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen.
E. 7.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Aussage, die Glaubhaftigkeit sei nicht erneut zu prüfen, da die Beschwerdeführenden es unterlassen hätten, gegen die ursprüngliche Verfügung eine Beschwerde zu erheben, doppelt fehl. Einerseits wurde gegen die ursprüngliche Verfügung eine Beschwerde erhoben (vgl. E. 3.2), andererseits wurde mit dem Wiedererwägungsgesuch ein Beweismittel eingereicht, mit welchem die Vorfluchtgründe belegt werden sollen und welches somit die Glaubhaftigkeit derselben stützen soll, weshalb selbstverständlich eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen beziehungsweise zu prüfen ist, ob dieses neu eingereichte Beweismittel geeignet ist, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu einem anderen Resultat zu führen. Dass dies von der Vorinstanz unterlassen wurde, hat aber für die Beschwerdeführenden keine negativen Konsequenzen, da sich das Gericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes im Folgenden einlässlich mit dieser Frage auseinandersetzen wird. Ausserdem wäre diese bei einem korrekten Verfahren (Behandlung der Eingabe vom 24. August 2017 als Revisionsgesuch) ebenfalls nur vom Gericht zu überprüfen gewesen. Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Glaubhaftigkeitsprüfung aufgrund der neu eingereichten Beweismittel anders ausfällt als im vorangehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-1954/2011 vom 1. November 2011).
E. 7.2 Aufgrund gewisser Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden haben die Asylbehörden in den Vorverfahren eine asylrelevante Gefährdung im Heimatland mangels Glaubhaftigkeit verneint und die Wegweisung samt Vollzug angeordnet. Dies wurde insbesondere damit begründet, der Beschwerdeführer äussere sich zu seinen politischen Tätigkeiten zu wenig differenziert und teilweise widersprüchlich. Überdies habe sich der Beschwerdeführer auch zu seiner Flucht realitätsfremd und unrealistisch geäussert. Schliesslich bringe der Beschwerdeführer vor, man habe ihn nach seiner Flucht zur Fahndung ausgeschrieben und ein Fahndungsblatt mit seinem Bild verteilt. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, dass gleichzeitig geltend gemacht werde, er und seine Frau seien über einen offiziellen Grenzübergang aus China ausgereist. Angesichts des grossen Risikos, von den Grenzbeamten aufgrund des Fahndungsfotos erkannt zu werden, sei die dargelegte Vorgehensweise nicht plausibel und widerspreche dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Im Sinne einer Gesamtwürdigung überwogen somit die Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden mit ihrem Wiedererwägungsgesuch ein Fahndungsblatt im Original sowie später ein Videoaufnahme, auf welcher das aufgehängte Fahndungsblatt in der Stadt G._______ gezeigt wird, ein. Zwar ist aufgrund der Qualität des Fahndungsblattes (mangelnde Sicherheitsmerkmale) die Authentizität dieses neuen Beweismittels nicht zweifelsfrei erstellt, jedoch weist es auch keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Ausserdem spricht die auf Beschwerdeebene eingereichte Videoaufnahme für die Echtheit des Fahndungsblattes. So zeigt diese ein mit dem eingereichten Beweismittel identisches Dokument. Aufgrund gerichtsinterner Abklärungen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Stadt, die die Videoaufnahme zeigt, tatsächlich um die chinesische Stadt G._______ handelt. Damit ist das neu eingereichte Fahndungsblatt zusammen mit der eingereichten Videoaufnahme grundsätzlich geeignet, die Verfolgung des Beschwerdeführers und damit eine asylrelevante Gefährdung zu belegen.
E. 7.3.1 Es trifft zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerenden gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Jedoch ist festzuhalten, dass den Anhörungsprotokollen durchaus auch Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entnommen werden können. Zunächst ist festzuhalten, dass die Geschichte des Beschwerdeführers als solche nicht unplausibel ist. So ist die Unterdrückung der mongolischen Bevölkerung und Niederschlagung von Protesten wie oben beschrieben dem Gericht bekannt (vgl. E. 5.1). In ihrem freien Bericht schilderten die Beschwerdeführenden die Geschehnisse, die zu ihrer Flucht geführt haben, ferner detailliert, kohärent und fassbar sowie miteinander übereinstimmend. Der Beschwerdeführer erzählt beispielsweise über mehrere Seiten frei. Auch macht er sehr wohl Ausführungen zu seinen politischen Tätigkeiten (vgl. vorinstanzliche Akten act. A20 F19 ff.). Die Antwort auf die konkrete Frage, was er für die Propaganda gemacht habe, geht tatsächlich an der Frage vorbei (vgl. act. A20 F23). Allerdings muss aufgrund der Antwort - der Beschwerdeführer erklärt, wie die Mongolen in China unterdrückt werden - davon ausgegangen werden, dass die Frage falsch verstanden wurde. In der Folge wurde von der befragenden Person denn auch nicht weiter insistiert. Dieses Unterlassen der Aufklärung der Frage kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Allerdings beschreibt der Beschwerdeführer zwei Fragen weiter, wie er jeweils das Gespräch mit den Nomaden geführt habe und erklärt, dass er aufgrund seiner Propagandatätigkeiten mit der Zeit in seiner Umgebung jeden gekannt habe. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen somit ausführlich und plausibel. Ferner stimmen seine Aussagen zu den politischen Gegebenheiten (er benennt beispielsweise den Führer der Innermongolischen Volkspartei, Temtselt, vgl. act. A20 F19) mit den Fakten überein. Die Einreichung des Fahndungsblattes als Beweismittel passt sodann in das Bild, das der Beschwerdeführer vermittelt. So wurde er bereits anlässlich der Anhörung gefragt, ob er ein solches beschaffen könne, worauf er erklärte, er könne nichts versprechen, werde es aber versuchen. Kontakte mit seiner Gruppe seien allerdings schwierig (vgl. act. A20 F46). Schliesslich fiel auch die Schilderung der Festnahme des Beschwerdeführers detailliert und nachvollziehbar aus, so machte der Beschwerdeführer sogar eine Skizze der Nachbarschaft dafür (vgl. act. A20 F48 ff.). Die Ausführungen zur Zeit im Gefängnis fallen im Vergleich eher kurz aus, wurden aber auch nicht weiter erfragt. Diesbezüglich ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sexuelle Misshandlungen durch Mitgefangene geltend gemacht hat, anlässlich der Anhörung, welche in einem Frauenteam stattfand, diesbezüglich nichts erfragt wurde, was die kurzen Ausführungen und den Mangel an Fragen bezüglich Gefängnisaufenthalt erklären könnte (vgl. hierzu Anmerkung der Hilfswerkvertretung, act. A20 Zusatzblatt). Schliesslich wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, seine Ausführungen zur Flucht seien realitätsfremd. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch hier klar und detailliert Auskunft geben kann (vgl. act. 20 F64-F70). Ob beziehungsweise inwiefern die Schilderung des Beschwerdeführers realitätsfern ist, ist aufgrund mangelnder verfügbarer Informationen aus dem Gebiet schwer abschliessend festzustellen und wird von der Vorinstanz denn auch nicht belegt oder fundiert begründet (vgl. act. A 31). Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht auch, dass die Beschwerdeführenden diese stets aus ihrer jeweiligen Perspektive schilderten und nie Vorkommnisse erwähnten, über die sie aus ihrem Gesichtswinkel heraus gar nicht Bescheid wissen konnten. Gesamthaft betrachtet ist schliesslich festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden auch weitgehend widerspruchsfrei ausgefallen sind. Diese wurden nun durch die neu eingereichten Beweismittel untermauert. Dazu kommt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin jene des Beschwerdeführers ebenfalls stützen und somit die Vorbringen beider Beschwerdeführenden in Verbindung mit den eingereichten Beweismitteln ein stimmiges Gesamtbild ergeben.
E. 7.3.2 Auch die aus der vorgenommenen Lingua-Analyse (vgl. dazu die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung der [früheren] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], publiziert in EMARK 1998 Nr.34, EMARK 1999 Nr.18 20 sowie EMARK 2003 Nr.14) gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das glaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Beschwerdeführenden geprüft. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des BVGer E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie E-6979/2011 vom 23. Januar 2012). Die vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analysen sind fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb den vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalysen nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Experte kommt vorliegend zum Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend Herkunft und Sozialisierung zutreffen (vgl. Sachverhalt Bst. B).
E. 7.4 Unter Berücksichtigung der Aussagen beider Beschwerdeführenden sowie aller dem Gericht zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Informationen und Beweismittel fällt die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen im Sinne einer Gesamtschau nun zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus. Die Vorbringen stehen in einem engen Zusammenhang miteinander und sind in sich stimmig. Somit ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer politisch aktiv war und Mitte März 2008 festgenommen und inhaftiert wurde. Auch seine Flucht aus der Gefangenschaft und die darauffolgende Suche der Behörden nach ihm sind aufgrund des eingereichten Fahndungsblattes als glaubhaft einzuschätzen.
E. 8.1 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise sowie auch noch Jahre danach - das Fahndungsblatt datiert vom 15. September 2016 - glaubhaft zu machen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen auch asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner politischen Überzeugung und Tätigkeiten in Haft genommen. Während seines mehrmonatigen Aufenthalts im Gefängnis wurde er gefoltert mit dem Ziel, ihn dazu zu bringen, Namen von weiteren Mitgliedern seiner Gruppierung zu nennen. Damit wurde er aus asylrelevanten Motiven gezielt schwerwiegender Misshandlung ausgesetzt. Bei dem von ihm Erlebten handelt es sich somit um einen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG, der ihm gezielt aus einem asylrelevanten Motiv zugefügt wurde. Es besteht sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der kurze Zeit später erfolgten Ausreise, wobei auch die Aussagen beider Beschwerdeführenden, die Ausreise habe zuerst geplant werden müssen und der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit versteckt gehalten, plausibel und überzeugend ist. Der Beschwerdeführer ist aus dem Gefängnis geflohen und wurde nach seiner Flucht von den Behörden gesucht. Es bestehen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch die chinesischen Behörden, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage eine Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden, insbesondere unter Berücksichtigung des bereits Erlebten. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer erzählt hat, ein Nachbar, welcher mit ihm zusammen festgenommen worden sei, sei in Gefangenschaft umgekommen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllte. Angesichts der aktuellen Situation der Mongolen in China kann auch zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile mehr drohen würden. Vielmehr ist anzunehmen, dass das Interesse der Regierung an ihm nach wie vor besteht und er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung durch dieselbe hätte. Die asylbeachtliche Verfolgungsintensität, Zielgerichtetheit und Verfolgungsmotivation stehen ausser Zweifel. Demzufolge ist entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise - sowie jener des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 1. November 2011 - von asylrelevanten Vorfluchtgründen sowie einer begründeten Furcht vor solchen Nachteilen auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch aus heutiger Sicht die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
E. 8.3 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Der Prüfung eines solchen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 AsylG hat die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG, vorzugehen, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vorliegt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2007/19). Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe, insbesondere auch keine Reflexverfolgung - zumindest nicht von einer asylrelevanten Intensität - geltend. Die beiden gemeinsamen Kinder sind sodann in der Schweiz zur Welt gekommen. Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder sind somit gestützt auf Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihnen ist (derivatives) Asyl zu gewähren. Besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sind zu verneinen.
E. 8.4 Da den Akten keinerlei Hinweise für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist die Beschwerde demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 9 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des SEM vom 21. Dezember 2017 und vom 1. März 2011 werden aufgehoben.
- Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-553/2018 Urteil vom 15. Juni 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), alle vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, Gilomen & Brigger Rechtsanwälte, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. Februar 2009 und reisten nach Ulaanbaatar. Der Beschwerdeführer reiste am 9. Februar 2009 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl. Am 16. März 2009 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im EVZ E._______ um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Februar, die Beschwerdeführerin am 3. April 2009 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und beide wurden am 9. Juli 2009 eingehend angehört. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei in einem chinesischen Gefängnis festgehalten worden und habe deshalb das Land verlassen. Er sei Mitglied einer politischen Bewegung namens «Freiheit» gewesen, welche sich für die Freiheit der Mongolen in China stark gemacht habe. Diese Gruppierung sei ein Teil der Volkspartei der Inneren Mongolei (Inner Mongolian People's Party; IMPP) und sein Bruder habe sie im Jahr 2005 gegründet. Solche Gruppierungen, eine Art Zweigstellen der Volkspartei, gebe es sehr viele. Sein Bruder sei der Anführer dieser lokalen Gruppierung gewesen, welche ungefähr vierzig bis fünfzig Mitglieder gezählt habe. Er sei für die Propaganda zuständig gewesen und habe die Nomaden in der Inneren Mongolei über die Forderungen und Ziele der Gruppe informiert. Ausserdem habe er als Geheimkurier fungiert und Anweisungen der Volkspartei an seinen Bruder weitergeleitet, da dieser als Anführer diese aus Sicherheitsgründen nicht direkt habe erhalten können. Es sei eine Revolution geplant gewesen, jedoch sei die Koordination zwischen den Gruppierungen schwierig gewesen. Zum Aufstand sei es schliesslich nicht gekommen, da die chinesischen Behörden ihnen zuvorgekommen seien und verschiedene Demonstrationen niedergeschlagen sowie einige Mitglieder solcher Gruppierungen festgenommen hätten. Er sei am (...) 2008 in seinem Haus anlässlich eines Treffens mit Mitgliedern der Gruppierung festgenommen und in ein Gefängnis gebracht worden. Während seines Aufenthaltes im Gefängnis sei er fast täglich geschlagen worden. Zweimal sei er gefoltert worden, man habe so versucht, ihn dazu zu bringen, die Namen der anderen Mitglieder seiner Gruppierung zu nennen. Geschlagen hätten sie ihn mit einem Stück Holz mit Nägeln, ausserdem hätten sie einen glühenden Eisenstab an seinen Körper gehalten. Auch seine chinesischen Mitgefangenen hätten ihn geschlagen und sexuell missbraucht. Die Behörden hätten ihm vorgeworfen, ein Staatsfeind zu sein, die chinesische Regierung zerstören zu wollen und einen Aufstand gegen diese geplant zu haben. Beim letzten Verhör sei von ihm verlangt worden, etwas zu unterschreiben, möglicherweise sei dies ein Urteil gewesen. Er habe nicht verstanden, was auf diesem Papier stand, da es auf Chinesisch gewesen sei, habe aber die Unterschrift verweigert. In der Nacht des (...) 2008 sei er durch ihm unbekannte Mitglieder der Partei befreit worden. Er sei bei einer Nomadenfamilie im Ort F._______ untergetaucht. Ende September 2008 hätten seine Frau und sein Bruder ihn besucht. Sein Nachbar, welcher mit ihm verhaftet worden sei, sei (...) 2008 im Gefängnis umgebracht oder in den Selbstmord getrieben worden. Dies habe er nach seiner Flucht aus dem Gefängnis erfahren. Ende November 2008 habe ihn seine Frau besucht und ihn darüber informiert, dass sie mit Hilfe der Partei ihre Ausreise vorbereite, da sein Bruder ihr gesagt habe, es sei zu gefährlich für den Beschwerdeführer, im Land zu bleiben. Am 31. Januar 2009 sei er mit seiner Frau nach Eren gereist wo jemand auf sie gewartet und ihnen am nächsten Tag bei der Ausreise geholfen habe. In seiner Heimat werde nach ihm gesucht. Dies wisse er, da nach seiner Flucht aus dem Gefängnis ein Fahndungsblatt mit seinem Bild und seinem Namen aufgehängt worden sei. Er werde versuchen, ein solches Fahndungsblatt zu beschaffen. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen vor, sie sei in die Schweiz gekommen, um mit ihrem Ehemann zusammen zu sein, welcher im Heimatland Probleme mit den Behörden gehabt habe. Dieser gehöre einer geheimen Organisation namens «Freiheit» an, die es in der Inneren Mongolei gebe und die gegen die chinesischen Behörden arbeite. Ihr Schwager habe diese Gruppierung im Jahr 2005 gegründet. Seit dieser Zeit habe ihr Mann aktiv für die Freiheit der inneren Mongolei gekämpft. Sie selber habe sich nicht aktiv beteiligt und wisse deshalb nicht viel über diese Gruppierung, sie habe den Grundgedanken, nämlich die Freiheit für ihr Volk, aber stets unterstützt. In den letzten Jahren sei der Druck von chinesischer Seite immer stärker geworden. Die Chinesen hätten die Mongolen im ganzen Land zerstreut, um sie zu vernichten. Sie seien ein Nomadenvolk und dürften kein Vieh mehr züchten, sondern hätten in die Stadt ziehen und unter Chinesen leben müssen. Konkretes über seine Aktivitäten habe ihr Mann ihr nicht erzählt, um sie zu schützen. Die Organisation sei im (...) 2008 von der Polizei entdeckt worden, woraufhin ihr Mann am (...) 2008 festgenommen und festgehalten worden sei, sie wisse nicht genau bis wann. Kurz nach der Verhaftung ihres Mannes sei die Polizei gekommen, habe ihre Wohnung durchsucht und alle Papiere mitgenommen. Diese Zeit sei für sie sehr schwierig gewesen. Einerseits habe sie sich beobachtet gefühlt, andererseits habe sie sich um ihren Mann gesorgt, da sie keine Informationen betreffend dessen Aufenthaltsort gehabt habe. Sie habe auch ihre Schwiegermutter unterstützen müssen, welcher es sehr schlecht gegangen sei, und sich um die Tochter ihres Mannes gekümmert. Ihr Schwager sei untergetaucht und habe ihr im August die Nachricht zukommen lassen, dass ihr Mann habe fliehen können. Die Polizei sei Anfang und Mitte September 2008 zu ihr nach Hause gekommen und habe ihn gesucht. Ende September habe ihr Schwager sie besucht und zu ihrem Mann gebracht. Er habe ihr erzählt, er sei Mitte (...) aus dem Gefängnis geflohen. Auch im Haus ihrer Schwiegermutter sei er gesucht worden. Ihr Mann habe sich bei einer Familie in F._______ aufgehalten, dort habe sie ihn zwei Mal gesehen. Mitte Oktober habe ihr Schwager ihr gesagt, sie solle die Ausreise vorbereiten und vorsichtig ihr Vieh verkaufen. Die Partei würde ihre Ausreise organisieren. Im November habe sie ihren Mann besucht und dies mit ihm besprochen. Am 30. Januar 2009 habe sie ihren Mann zum letzten Mal bei dieser Familie besucht. Sie habe ihr Vieh verkauft oder Bekannten gegeben, ein Nachbar habe sie dabei unterstützt. Sie habe das Geld für die Ausreise mitgebracht. Am folgenden Tag hätten sie das Versteck ihres Mannes verlassen und eine Nacht in Ereen verbracht. Am 1. Februar 2009 hätten sie China verlassen. B. Am 27. Februar 2009 liess die Vorinstanz ein Gutachten betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers erstellen, am 14. April 2009 betreffend die Beschwerdeführerin. Diese ergaben, dass beide eindeutig aus der Inneren Mongolei stammen. Er stamme aus einer burjatisch sprechenden Viehzüchterfamilie, sie sei in einem ländlichen Gebiet der Inneren Mongolei sozialisiert worden, ebenfalls im Viehzüchtermilieu. C. C.a Mit Verfügung vom 1. März 2011 stellte das SEM (damals Bundesamt für Migration, BFM) fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig wurden die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. C.b Eine gegen diesen Entscheid am 31. März 2011 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1954/2011 vom 1. November 2011 ab. D. Am 24. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein und beantragten, der Entscheid vom 1. März 2011 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Beiordnung eines amtlichen Anwalts und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel wurden ein Fahndungsblatt vom 15. September 2016 im Original, eine handschriftliche Übersetzung desselben, ein Briefumschlag sowie Internetauszüge betreffend die Situation der Mongolen in China eingereicht. E. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und stellte fest, die Verfügung vom 1. März 2011 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner wurde eine Gebühr erhoben und festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Am 26. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses inklusive Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwaltes als amtlicher Anwalt ersucht. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2018 gewährte die Instruktionsrichterin unter Voraussetzung der Einreichung einer Fürsorgebestätigung innert Frist die unentgeltliche Prozessführung. Ferner wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. H. Mit Vernehmlassung vom 1. März 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 3. April 2018 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie würden auf eine Stellungnahme verzichten. Gleichzeitig reichten sie eine Videoaufnahme (SD-Karte) zu den Akten, welche das öffentlich aufgehängte Fahndungsbild des Beschwerdeführers in der Stadt G._______ in der Inneren Mongolei in China zeige. J. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 informierte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau das Bundesverwaltungsgericht über die Abweisung eines Gesuchs vom 21. Januar 2019 um Aufhebung der Rayonauflage vom 2. August 2012. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 3.2 Das SEM hat die Eingabe vom 24. August 2017 als qualifiziertes Widererwägungsersuchen behandelt, da ein Revisionsgrund vorliege (nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel), die ursprüngliche Verfügung jedoch nicht angefochten worden sei. Diese Aussage trifft nicht zu: eine gegen die Verfügung vom 1. März 2011 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 1. November 2011 abgewiesen. Auch kann das mit dem Gesuch neu eingereichte Beweismittel, namentlich das Fahndungsblatt, keinen Revisionsgrund darstellen, da es am 15. September 2016 datiert und damit mehrere Jahre nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden ist (vgl. BVGE 2013/22). Somit stellt sich die Frage, ob die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe der Beschwerdeführenden von der Vorinstanz nicht als neues Asylgesuch zu behandeln gewesen wäre. Da dieses nach über fünf Jahren nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. November 2011 eingereicht wurde, wäre das SEM in diesem Fall verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführenden anzuhören und es hätte die Entwicklungen im Heimatland beziehungsweise in der Herkunftsregion berücksichtigen müssen (vgl. Art. 111c AsylG). Im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens (Gutheissung der Asylgesuche) kann diese Frage vorliegend offenbleiben, da den Beschwerdeführenden aus der Behandlung als Wiedererwägungsgesuch kein Nachteil erwachsen ist beziehungsweise eine allfällige Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als Mehrfachgesuch keinen Vorteil für sie darstellen würde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Inneren Mongolei, einer autonomen Region im Norden Chinas, angrenzend an die Mongolei und Russland. Es gibt wenige unabhängige Quellen, die über die politische und humanitäre Situation in der Inneren Mongolei Auskunft geben. Die Medienfreiheit in der Volksrepublik China ist stark eingeschränkt. China belegt gemäss Reporter ohne Grenzen den 177. von 180 möglichen Plätzen bezüglich Medienfreiheit. Einige Themen gelten als no-go für Medienschaffende und Wissenschaftler, darunter Spannungen in der Inneren Mongolei und Tibet (The Guardian, China wants us to forget the horrors of Tiananmen as it rewrites its history, 19.05.2019). Für die nachstehende Übersicht über die Situation in der Inneren Mongolei stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf folgende Quellen:
- Congressional-Executive Commission on China (CECC), Annual Report 2019, 18.11.2019 (zit.: CECC Report)
- Departement of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report People's Republic of China, 03.10.2019 (zit.: DFAT Report)
- Freedom House, Freedom in the World 2020 - China, undatiert (zit.: Freedom House)
- Minority Rights Group International (MRG), China: Mongols, November 2017 (zit.: MRG)
- Reuters, China marks 70 years of Inner Mongolia's founding, activists complian of curbs, 08.08.2017 (zit.: Reuters)
- Southern Mongolian Human Rights Information Center (SMHRIC), Overview of Inner Mongolian Separatist Organizations Abroad, 2002 (zit.: SMHRIC)
- U.S. Department of State, 2019 Country Reports on Human Rights practices: China (Includes Hong Kong, Macau, and Tibet), 11.03.2020 (zit.: US Department of State Report) Aufgrund von vom Chinesischen Staat geförderter wie auch freiwilliger Migration von Han-Chinesen in die Innere Mongolei stellen die Mongolen seit langem eine Minderheit in ihrer eigenen Heimat dar (vgl. MRG). Heute machen ethnische Mongolen weniger als einen Fünftel der Bevölkerung der Inneren Mongolei aus (vgl. Reuters). Der Staat verfolgt eine Politik, welche die Demografie der Heimatregionen der ethnischen Minderheiten verändert - insbesondere Xinjiang, Tibet und die Innere Mongolei - indem sie zu einem ständigen Zuwachs der Han-Chinesen in diesen Regionen beiträgt (vgl. Freedom House, C. Funcioning of Government, Add Q). Viele Mongolen sind dem traditionellen nomadischen Lebensstil noch heute nah, wobei diese Lebensweise aufgrund staatlichen Drucks immer seltener wird. Die Innere Mongolei ist reich an natürlichen Ressourcen (insbesondere Kohle) und Land, was zu wiederkehrenden Wellen von ausbeuterischer Aneignung von Land und Ressourcen geführt hat. Dies wiederum rief Widerstand durch ethnische Mongolen hervor, welcher vom chinesischen Staat jeweils auf harsche Weise beantwortet wurde. Gewaltanwendungen gegen protestierende Mongolen, manchmal mit Todesfolge, bleiben oft folgenlos für die Täter. So wurde der mongolische Aufstand in China bisher erfolgreich unterdrückt. Weiter ist dieser auch dadurch erschwert, dass die chinesischen Mongolen nicht über eine politische Diaspora oder Vertreterorganisation ähnlich jenen, wie sie für die tibetische und uighurische Sache existieren, verfügen (vgl. MRG). Es existieren zwar entsprechende Organisationen, wie beispielsweise die im Jahr 1997 in New York gegründete Volkspartei der Inneren Mongolei, diese konnten aber nie eine vergleichbare Wirkung entfalten (vgl. SMHRIC). Mongolen in der Inneren Mongolei werden immer mehr unterdrückt, auch die Verwendung ihrer Sprache wird einerseits aufgrund von Diskriminierung, andererseits durch Schliessung mongolischsprachiger Schulen und Websites, unterdrückt. Der so provozierte Verlust der eigenen Kultur und wirtschaftlichen Lebensgrundlage führt immer wieder zu Protesten, welche von der Polizei niedergeschlagen werden. Der bekannteste Verteidiger der Rechte der Mongolen ist der Schriftsteller Hada, welcher im Jahr 1989 zusammen mit seiner Frau Xinna die Mongolische Akademische Buchhandlung in Hohhot eröffnete und Anfang der 1990er Jahre eine politische Partei, die sich für die Rechte der Mongolen einsetzt (Southern Mongolian Democratic Alliance) sowie die Untergrundzeitschrift «The Voice of Southern Mongolia», gründete. Im Jahr 1996 wurde Hada wegen «Separatismus» und «Spionage» zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt. Im Jahr 2010 wurde er aus der Haft entlassen, allerdings bis Dezember 2014 in geheimer Gefangenschaft in einem inoffiziellen Geheimgefängnis (sogenanntes «Schwarzes Gefängnis») festgehalten. Im Jahr 2016 erhob Hada Anklage bei Chinas oberstem Gerichtshof und machte Folter während den 19 Jahren Gefangenschaft sowie nach wie vor anhaltende Schikane seiner Familie geltend (vgl. MRG). Im September 2018 sprach das UN Committee on the Elimination of Racial Discrimination seine Beunruhigung aus, da die Behörden friedlich protestierende Mongolen misshandelten, Mongolen bei Enteignung von Land ungenügend oder gar nicht kompensiert würden, Hirten ihre traditionelle Lebensgrundlage verlieren würden, bei Umsiedlungen keine Einverständniserklärungen eingeholt werde (trotz des Grundsatzes der freiwilligen Umsiedlung) sowie die öffentlichen Schulen in mongolischer Sprache abgebaut würden (vgl. DFAT Report, N 3.25 ff.). Als Teil des mit Nachdruck verfolgten Ziels der Chinesischen Regierung, eine «harmonische Gesellschaft» zu bilden und die soziale Stabilität aufrecht zu erhalten, spielt die Regierung Rassismus und institutionelle Diskriminierung gegen Minderheiten herunter und greift hart durch gegen friedliche Äusserung ethnischer Kultur und Religion, was zu Ressentiments in Xinjiang, der Inneren Mongolei sowie in Tibet führt (vgl. U.S. Department of State Report, National/Racial/Ethnic Minorities, S. 75). Auch im vergangen Jahr wurden wieder verschiedene mongolische Hirten, welche friedlich gegen die Wegnahme von Land durch die Regierung protestierten, festgenommen. Ferner wurden drei mongolische Schriftsteller, welche sich für die Rechte der Hirten in der Inneren Mongolei stark machten, verhaftet (vgl. CECC Report, S. 119 f.). 5.2 Auch wenn gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allein aufgrund allgemein erschwerter Lebensbedingungen einer bestimmten Volksgruppe in einem Land nicht auf eine konkrete Gefährdung geschlossen werden kann, erhöht die bekannte potenzielle Gefährdung von Mongolen in der Inneren Mongolei in China die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführenden allenfalls selbst einer individuellen Gefährdung ausgesetzt sein könnten (vgl. beispielsweise EMRAK 2006 Nr. 1). Nachfolgend ist die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne einer individuellen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Für die Beantwortung der Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist nicht nur eine rein objektive Wertung vorzunehmen, subjektive Elemente - wie vorgängige Erlebnisse des Betroffenen, seiner Verwandten oder Bekannten, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie oder sozialen Gruppe - spielen dabei durchaus eine wesentliche Rolle (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1996 Nr. 21 sowie 1993 Nr. 6). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei nach wie vor zur Fahndung ausgeschrieben. Dies könne er mit einem Fahndungsblatt belegen, welches dem Gesuch im Original beiliege. Es stamme von September 2016 und sei ihm aus der Mongolei zugesandt worden. Dass es sich beim Gesuchten tatsächlich um den Beschwerdeführer handle, gehe aus dem Signalelement hervor. Es sei eine Belohnung von 50'000 Yuan auf ihn ausgesetzt worden, was für mongolische Verhältnisse sehr hoch sei. Weiter wurde ausgeführt, die Situation um die Mongolen in China sei nach wie vor sehr angespannt, wobei es darum gehe, dass sich die Mongolen gegen das chinesische Regime wehren und für ihre Rechte kämpfen würden, welche seit Jahrzenten unterdrückt würden. Wer sich gegen das Regime in Peking stelle, werde in der Folge konkret verfolgt und müsse mit drastischen Strafen, wie mehrjährigem Freiheitsentzug, rechnen. Genau dies drohe dem Beschwerdeführer, wie das eingereichte Fahndungsblatt belege. 6.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, soweit sich das Wiedererwägungsgesuch gegen die Glaubhaftigkeitsprüfung im erstinstanzlichen Entscheid richte, könne nicht darauf eingetreten werden, da es sich um Einwände handle, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Die Beschwerdeführenden hätten aber keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. März 2011 erhoben. In Bezug auf die neu eingereichten Beweismittel wurde festgehalten, diese seien nicht geeignet, um die erstinstanzliche Glaubhaftigkeitsbeurteilung umzustossen. So würden sich die Internetauszüge lediglich auf die allgemeine Situation in der Heimatregion der Beschwerdeführenden beziehen und somit im Hinblick auf die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG als unwesentlich erachtet werden. Das Fahndungsblatt enthalte keine Fälschungsmerkmale und könne somit nicht auf die Authentizität geprüft werden, weshalb es nur über einen geringen Beweiswert verfüge. Es sei ferner dem Gesuch nicht zu entnehmen, weshalb das eingereichte Dokument auf den 15. September 2016 datiert sei und unter welchen Umständen es beschafft und eingereicht werden konnte. 6.3 Dem hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen entgegen, aufgrund ihrer Nationalität und der politischen Anschauungen seien sie in ihrer Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Die Rechte der Mongolen in China würden seit Jahrzehnten unterdrückt, weshalb sich der Beschwerdeführer für diese eingesetzt habe. Die Unterdrückung der Mongolen in China finde nach wie vor statt. Betreffend die Ausführungen der Vorinstanz zum Beweiswert des Fahndungsblattes habe sie es unterlassen, bei der entsprechenden mongolischen Vertretung Informationen zum eingereichten Fahndungsblatt einzuholen und damit den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. 6.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, es würden keine neuen und erheblichen Tatsachen vorliegen, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Betreffend den Vorwurf, sie habe es unterlassen, bei der entsprechenden Vertretung Informationen zum eingereichten Fahndungsblatt einzuholen, wurde festgehalten, es sei nicht klar, was genau gefordert werde. Soweit eine Abklärung bei der schweizerischen Vertretung in China gefordert werde, gelte festzuhalten, dass die Abklärungsmöglichkeiten vor Ort nur eingeschränkt möglich und insbesondere in entlegenen Regionen nicht durchzuführen seien. Es sei deshalb keine ungenügende Sachverhaltsabklärung zu erkennen. Im Weiteren werde auf die Erwägungen in der Verfügung verwiesen. 7. 7.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Aussage, die Glaubhaftigkeit sei nicht erneut zu prüfen, da die Beschwerdeführenden es unterlassen hätten, gegen die ursprüngliche Verfügung eine Beschwerde zu erheben, doppelt fehl. Einerseits wurde gegen die ursprüngliche Verfügung eine Beschwerde erhoben (vgl. E. 3.2), andererseits wurde mit dem Wiedererwägungsgesuch ein Beweismittel eingereicht, mit welchem die Vorfluchtgründe belegt werden sollen und welches somit die Glaubhaftigkeit derselben stützen soll, weshalb selbstverständlich eine Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen beziehungsweise zu prüfen ist, ob dieses neu eingereichte Beweismittel geeignet ist, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit zu einem anderen Resultat zu führen. Dass dies von der Vorinstanz unterlassen wurde, hat aber für die Beschwerdeführenden keine negativen Konsequenzen, da sich das Gericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes im Folgenden einlässlich mit dieser Frage auseinandersetzen wird. Ausserdem wäre diese bei einem korrekten Verfahren (Behandlung der Eingabe vom 24. August 2017 als Revisionsgesuch) ebenfalls nur vom Gericht zu überprüfen gewesen. Somit ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Glaubhaftigkeitsprüfung aufgrund der neu eingereichten Beweismittel anders ausfällt als im vorangehenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-1954/2011 vom 1. November 2011). 7.2 Aufgrund gewisser Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden haben die Asylbehörden in den Vorverfahren eine asylrelevante Gefährdung im Heimatland mangels Glaubhaftigkeit verneint und die Wegweisung samt Vollzug angeordnet. Dies wurde insbesondere damit begründet, der Beschwerdeführer äussere sich zu seinen politischen Tätigkeiten zu wenig differenziert und teilweise widersprüchlich. Überdies habe sich der Beschwerdeführer auch zu seiner Flucht realitätsfremd und unrealistisch geäussert. Schliesslich bringe der Beschwerdeführer vor, man habe ihn nach seiner Flucht zur Fahndung ausgeschrieben und ein Fahndungsblatt mit seinem Bild verteilt. Diesbezüglich sei nicht nachvollziehbar, dass gleichzeitig geltend gemacht werde, er und seine Frau seien über einen offiziellen Grenzübergang aus China ausgereist. Angesichts des grossen Risikos, von den Grenzbeamten aufgrund des Fahndungsfotos erkannt zu werden, sei die dargelegte Vorgehensweise nicht plausibel und widerspreche dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Im Sinne einer Gesamtwürdigung überwogen somit die Anhaltspunkte für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. In der Folge reichten die Beschwerdeführenden mit ihrem Wiedererwägungsgesuch ein Fahndungsblatt im Original sowie später ein Videoaufnahme, auf welcher das aufgehängte Fahndungsblatt in der Stadt G._______ gezeigt wird, ein. Zwar ist aufgrund der Qualität des Fahndungsblattes (mangelnde Sicherheitsmerkmale) die Authentizität dieses neuen Beweismittels nicht zweifelsfrei erstellt, jedoch weist es auch keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Ausserdem spricht die auf Beschwerdeebene eingereichte Videoaufnahme für die Echtheit des Fahndungsblattes. So zeigt diese ein mit dem eingereichten Beweismittel identisches Dokument. Aufgrund gerichtsinterner Abklärungen ist davon auszugehen, dass es sich bei der Stadt, die die Videoaufnahme zeigt, tatsächlich um die chinesische Stadt G._______ handelt. Damit ist das neu eingereichte Fahndungsblatt zusammen mit der eingereichten Videoaufnahme grundsätzlich geeignet, die Verfolgung des Beschwerdeführers und damit eine asylrelevante Gefährdung zu belegen. 7.3 7.3.1 Es trifft zu, dass die Aussagen der Beschwerdeführerenden gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Jedoch ist festzuhalten, dass den Anhörungsprotokollen durchaus auch Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entnommen werden können. Zunächst ist festzuhalten, dass die Geschichte des Beschwerdeführers als solche nicht unplausibel ist. So ist die Unterdrückung der mongolischen Bevölkerung und Niederschlagung von Protesten wie oben beschrieben dem Gericht bekannt (vgl. E. 5.1). In ihrem freien Bericht schilderten die Beschwerdeführenden die Geschehnisse, die zu ihrer Flucht geführt haben, ferner detailliert, kohärent und fassbar sowie miteinander übereinstimmend. Der Beschwerdeführer erzählt beispielsweise über mehrere Seiten frei. Auch macht er sehr wohl Ausführungen zu seinen politischen Tätigkeiten (vgl. vorinstanzliche Akten act. A20 F19 ff.). Die Antwort auf die konkrete Frage, was er für die Propaganda gemacht habe, geht tatsächlich an der Frage vorbei (vgl. act. A20 F23). Allerdings muss aufgrund der Antwort - der Beschwerdeführer erklärt, wie die Mongolen in China unterdrückt werden - davon ausgegangen werden, dass die Frage falsch verstanden wurde. In der Folge wurde von der befragenden Person denn auch nicht weiter insistiert. Dieses Unterlassen der Aufklärung der Frage kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Allerdings beschreibt der Beschwerdeführer zwei Fragen weiter, wie er jeweils das Gespräch mit den Nomaden geführt habe und erklärt, dass er aufgrund seiner Propagandatätigkeiten mit der Zeit in seiner Umgebung jeden gekannt habe. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen somit ausführlich und plausibel. Ferner stimmen seine Aussagen zu den politischen Gegebenheiten (er benennt beispielsweise den Führer der Innermongolischen Volkspartei, Temtselt, vgl. act. A20 F19) mit den Fakten überein. Die Einreichung des Fahndungsblattes als Beweismittel passt sodann in das Bild, das der Beschwerdeführer vermittelt. So wurde er bereits anlässlich der Anhörung gefragt, ob er ein solches beschaffen könne, worauf er erklärte, er könne nichts versprechen, werde es aber versuchen. Kontakte mit seiner Gruppe seien allerdings schwierig (vgl. act. A20 F46). Schliesslich fiel auch die Schilderung der Festnahme des Beschwerdeführers detailliert und nachvollziehbar aus, so machte der Beschwerdeführer sogar eine Skizze der Nachbarschaft dafür (vgl. act. A20 F48 ff.). Die Ausführungen zur Zeit im Gefängnis fallen im Vergleich eher kurz aus, wurden aber auch nicht weiter erfragt. Diesbezüglich ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP sexuelle Misshandlungen durch Mitgefangene geltend gemacht hat, anlässlich der Anhörung, welche in einem Frauenteam stattfand, diesbezüglich nichts erfragt wurde, was die kurzen Ausführungen und den Mangel an Fragen bezüglich Gefängnisaufenthalt erklären könnte (vgl. hierzu Anmerkung der Hilfswerkvertretung, act. A20 Zusatzblatt). Schliesslich wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, seine Ausführungen zur Flucht seien realitätsfremd. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch hier klar und detailliert Auskunft geben kann (vgl. act. 20 F64-F70). Ob beziehungsweise inwiefern die Schilderung des Beschwerdeführers realitätsfern ist, ist aufgrund mangelnder verfügbarer Informationen aus dem Gebiet schwer abschliessend festzustellen und wird von der Vorinstanz denn auch nicht belegt oder fundiert begründet (vgl. act. A 31). Für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht auch, dass die Beschwerdeführenden diese stets aus ihrer jeweiligen Perspektive schilderten und nie Vorkommnisse erwähnten, über die sie aus ihrem Gesichtswinkel heraus gar nicht Bescheid wissen konnten. Gesamthaft betrachtet ist schliesslich festzustellen, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden auch weitgehend widerspruchsfrei ausgefallen sind. Diese wurden nun durch die neu eingereichten Beweismittel untermauert. Dazu kommt, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin jene des Beschwerdeführers ebenfalls stützen und somit die Vorbringen beider Beschwerdeführenden in Verbindung mit den eingereichten Beweismitteln ein stimmiges Gesamtbild ergeben. 7.3.2 Auch die aus der vorgenommenen Lingua-Analyse (vgl. dazu die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung der [früheren] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK], publiziert in EMARK 1998 Nr.34, EMARK 1999 Nr.18 20 sowie EMARK 2003 Nr.14) gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das glaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse der Beschwerdeführenden geprüft. Dabei handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7; EMARK 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteile des BVGer E-163/2012 vom 7. August 2012 sowie E-6979/2011 vom 23. Januar 2012). Die vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analysen sind fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel, weshalb den vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalysen nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der Experte kommt vorliegend zum Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend Herkunft und Sozialisierung zutreffen (vgl. Sachverhalt Bst. B). 7.4 Unter Berücksichtigung der Aussagen beider Beschwerdeführenden sowie aller dem Gericht zum heutigen Zeitpunkt vorliegenden Informationen und Beweismittel fällt die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Kernvorbringen im Sinne einer Gesamtschau nun zu Gunsten der Beschwerdeführenden aus. Die Vorbringen stehen in einem engen Zusammenhang miteinander und sind in sich stimmig. Somit ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer politisch aktiv war und Mitte März 2008 festgenommen und inhaftiert wurde. Auch seine Flucht aus der Gefangenschaft und die darauffolgende Suche der Behörden nach ihm sind aufgrund des eingereichten Fahndungsblattes als glaubhaft einzuschätzen. 8. 8.1 Gemäss vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, seine Verfolgung zum Zeitpunkt der Ausreise sowie auch noch Jahre danach - das Fahndungsblatt datiert vom 15. September 2016 - glaubhaft zu machen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen auch asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG sind. 8.2 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner politischen Überzeugung und Tätigkeiten in Haft genommen. Während seines mehrmonatigen Aufenthalts im Gefängnis wurde er gefoltert mit dem Ziel, ihn dazu zu bringen, Namen von weiteren Mitgliedern seiner Gruppierung zu nennen. Damit wurde er aus asylrelevanten Motiven gezielt schwerwiegender Misshandlung ausgesetzt. Bei dem von ihm Erlebten handelt es sich somit um einen erheblichen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG, der ihm gezielt aus einem asylrelevanten Motiv zugefügt wurde. Es besteht sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der kurze Zeit später erfolgten Ausreise, wobei auch die Aussagen beider Beschwerdeführenden, die Ausreise habe zuerst geplant werden müssen und der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit versteckt gehalten, plausibel und überzeugend ist. Der Beschwerdeführer ist aus dem Gefängnis geflohen und wurde nach seiner Flucht von den Behörden gesucht. Es bestehen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch die chinesischen Behörden, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage eine Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden, insbesondere unter Berücksichtigung des bereits Erlebten. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer erzählt hat, ein Nachbar, welcher mit ihm zusammen festgenommen worden sei, sei in Gefangenschaft umgekommen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllte. Angesichts der aktuellen Situation der Mongolen in China kann auch zum heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile mehr drohen würden. Vielmehr ist anzunehmen, dass das Interesse der Regierung an ihm nach wie vor besteht und er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor einer Verfolgung durch dieselbe hätte. Die asylbeachtliche Verfolgungsintensität, Zielgerichtetheit und Verfolgungsmotivation stehen ausser Zweifel. Demzufolge ist entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise - sowie jener des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 1. November 2011 - von asylrelevanten Vorfluchtgründen sowie einer begründeten Furcht vor solchen Nachteilen auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch aus heutiger Sicht die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 8.3 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Der Prüfung eines solchen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 51 AsylG hat die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG, vorzugehen, sofern ein eigenes Asylgesuch der einzubeziehenden Person vorliegt (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2007/19). Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe, insbesondere auch keine Reflexverfolgung - zumindest nicht von einer asylrelevanten Intensität - geltend. Die beiden gemeinsamen Kinder sind sodann in der Schweiz zur Welt gekommen. Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder sind somit gestützt auf Art. 51 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihnen ist (derivatives) Asyl zu gewähren. Besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG sind zu verneinen. 8.4 Da den Akten keinerlei Hinweise für das Vorliegen von Asylausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG zu entnehmen sind, ist die Beschwerde demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
9. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des SEM vom 21. Dezember 2017 und vom 1. März 2011 werden aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: