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E-2055/2019

E-2055/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess die Mongolei gemäss ihren Angaben am (…) 2019 auf dem Luftweg und reiste gleichentags im Rahmen eines Be- suchervisums in die Schweiz ein. Am 18. Februar 2019 reichte sie – gleich- zeitig mit ihrer Lebenspartnerin (nachfolgend: F.; N […]) und deren Kindern, welche bereits im (…) 2018 in die Schweiz eingereist waren, ein Asylge- such ein. B. Am 4. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A7) und am 8. April 2019 zu ihren Asyl- gründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A13). Sie brachte bezüglich ihrer persönlichen Situation vor, nach einer Ausbil- dung als (…) habe sie einen weiteren Abschluss in (…) gemacht. (…) sei sie für weitere Studien im Bereich (…) nach (…) umgesiedelt. 2011 habe sie ihre Partnerin F. kennengelernt, die zwischen (…) 2012 und (…) 2013 bei ihr in (…) gelebt habe. Zurück in der Mongolei hätten sie mit (nachfol- gend: B.), dem Sohn ihrer Partnerin, eine Wohnung in (…) bezogen. Sie habe eine Arbeitsstelle im (…)ministerium und F. bei einer (…) angetreten. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass das Leben in der Mongolei als lesbische Frau äus- serst schwierig sei. Sie habe sich bereits während der Schulzeit in ein Mäd- chen verliebt, und deshalb negative Reaktionen erlebt. Sie und F. hätten sie sich dann für ein gemeinsames Kind entschieden und ihre Partnerin sei durch eine In-vitro-Fertilisation – der Samenspender sei ihnen entfernt be- kannt gewesen – schwanger geworden. Im (…) sei ihre Tochter (nachfol- gend: C.) geboren, welche entgegen den gesetzlichen Regeln den Namen ihres biologischen Vaters (nachfolgend: E.) trage. E. sei einflussreich, in (…) gut vernetzt und habe wie sie selbst im (…)ministerium, jedoch in einer höheren Position, gearbeitet. Ab (…) 2016 habe er begonnen, sie und F. – und damit indirekt auch die Kinder – massiv unter Druck zu setzen, weil er das Sorgerecht für C. gewollt habe; dabei habe er insbesondere ihre Ho- mosexualität genutzt. Er habe C. ohne Information vom Kindergarten ab- geholt, F. tätlich angegriffen und ihr mit Konsequenzen am Arbeitsplatz ge- droht. Auch habe er gedroht, die lesbische Beziehung von ihr mit F. an der Schule von deren Sohn B. öffentlich zu machen. Ein Kollege von E. sowie eine unbekannte Person hätten sodann angerufen und sie beleidigt. Sie

E-2055/2019 Seite 3 habe sich an ihrer Arbeitsstelle immer zurückhalten müssen und nicht ein- mal erzählen können, dass sie eine Tochter habe. Wäre ihre sexuelle Ori- entierung publik geworden, wäre ihre Karriere beendet gewesen. Die Be- hörden hätten sie nicht schützen wollen und die Fachpersonen des «LGBT Center Mongolia» hätten ihnen auch nicht weiterhelfen können. Als die Kin- der kleiner gewesen seien, hätten sie und ihre Partnerin sich irgendwie ar- rangieren und auch besser ihre sexuelle Orientierung geheim halten kön- nen, je grösser sie geworden seien, desto stärker habe der Druck auf die Familie zugenommen. Aus Angst vor weiteren Schikanen und Misshand- lungen sei F. schliesslich mit den Kindern im (…) 2018 ausgereist. Die Be- schwerdeführerin sei ihnen nachgereist, sobald ihre Ferien bewilligt wor- den seien. C. C.a Mit Verfügung vom 17. April 2019 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C.b Mit Verfügung vom selben Tag lehnte das SEM auch die Asylgesuche von F. und ihren Kindern ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit auf Englisch verfasster Beschwerde vom 29. April 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei sie als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie aufgrund eines Wegweisungs- vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die auf- schiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und die zuständige Be- hörde vorsorglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihr Verfahren mit demjenigen von F. (E-2057/2019) zu ver- einigen. Als Beweismittel reichte sie Fotos (darunter solche, welche die verletzte F. nach einem tätlichen Angriff von E. zeigen), eine Bestätigung der In-vitro- Fertilisation vom (…) vom (…) 2019 (soweit lesbar) sowie medizinische Berichte betreffend F. ein.

E-2055/2019 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 kam sie dieser Aufforderung nach und reichte ihre Beschwerde auf Deutsch ein. F. Am 16. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin (sowie F. und die Kinder) dem Kanton H._______ zugewiesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, ihre prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei- sen. H. Am 31. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren neu manda- tierten Rechtsvertreter Rechtsanwalt Oliver Lücke eine Fürsorgebestäti- gung des Departements (…) vom 29. Mai 2019 ein. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsetzung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und moniert eine Verletzung ihres Rechts auf wirksame Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud sie das SEM zum Schriftenwechsel ein. J. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 nahm das SEM aus- schliesslich zur Rüge einer Verletzung des Rechts auf wirksame Be- schwerde Stellung. Ansonsten hielt es an der angefochtenen Verfügung fest und es beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Replik ein. Nachdem die Frist zur Einreichung ih- rer Replik ein erstes Mal verlängert wurde, wurde das zweite Gesuch um Fristerstreckung mit Verfügung vom 16. Juli 2019 abgewiesen.

E-2055/2019 Seite 5 L. Am 5. August 2020 teilte der Rechtsvertreter im Verfahren von F. (E-2057/2019, Akte 14) mit, dass er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Schweiz beenden werde, und ersuchte darum, künftige Korrespondenz di- rekt seiner Klientschaft zuzustellen. Daraufhin forderte die Instruktionsrich- terin ihn mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 auf, ein begründetes Gesuch um Entlassung aus seinem amtlichen Mandat einzureichen, an- sonsten dieses weitergeführt werde. Mit Schreiben vom 31. August 2020 teilte er im Verfahren von A (ebd. Akte 16) mit, er sei nicht mehr im berni- schen Anwaltsregister eingetragen, weshalb sich ein begründetes Gesuch um Entlassung erübrige. Gleiches gelte für das vorliegende Beschwerde- verfahren. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 wies die In- struktionsrichterin das Gesuch um seine Entlassung aus dem Amt als amt- licher Rechtsbeistand in beiden Verfahren ab. M. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 ersuchte die tags zuvor betreffend Verfah- rensstand und Akteneinsicht (vgl. Vollmacht vom 12. Juli 2021) manda- tierte Rechtsanwältin Stephanie Motz um Aussetzung weiterer Verfahrens- handlungen bis zur Klärung der Frage, wo sich der amtlich eingesetzte Rechtsbeistand aufhalte, nachdem bisher kein Kontakt habe hergestellt werden können. N. Mit Eingaben vom 18. August und 5. Oktober 2021 ersuchte die neue Rechtsvertreterin – unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht vom

18. August 2021 – um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, um Informa- tionen bezüglich des Verfahrensstandes und um Einsetzung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin, nachdem der nach wie vor eingesetzte amt- liche Rechtsbeistand nicht mehr auffindbar sei. O. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 informierte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin über den Verfahrensstand. Mit Verfügung vom 12. No- vember 2021 entband sie den vormaligen Rechtsvertreter von seinem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand und setzte Rechtsanwältin Stephanie Motz antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren ein. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, Einsicht in seine Akten zu gewähren, und die Rechtsvertreterin eingeladen, anschliessend Stellung zu nehmen.

E-2055/2019 Seite 6 P. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme unter Beilage von zahlreichen Beweismitteln ein. Darunter befinden sich mehrere Berichte diverser Regierungs- und Nichtregierungs- organisationen sowie UN-Ausschüssen zur Situation homosexueller Per- sonen in der Mongolei, Kursbestätigungen, medizinische Berichte zur ak- tuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie zu jener von F. sowie Schreiben zur Integration der Kinder in der Schweiz. Gleich- zeitig wurde eine Honorarnote der aktuellen Rechtsvertreterin eingereicht. Aus dem jüngsten medizinischen Bericht des Kantonspitals I._______ vom

15. September 2021 ergeben sich für die Beschwerdeführerin die Diagno- sen (…).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend end- gültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfah- ren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfü- gung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Behörde vorsorglich anzuwei- sen, von Vollzugshandlungen abzusehen, ist angesichts dessen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

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E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 In der Eingabe vom 29. April 2019 wird beantragt, dass vorliegendes Be- schwerdeverfahren sei mit demjenigen der Partnerin der Beschwerdefüh- rerin F. und ihren Kindern (E-2057/2019) zu vereinigen. Diesem Antrag wurde aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs insofern Rechnung getragen, als für beide Verfahren dasselbe Spruchgre- mium eingesetzt wurde und die Urteile gleichzeitig ergehen.

E. 5 In der Eingabe vom 31. Mai 2019 moniert die Beschwerdeführerin, dass ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK verletzt sei, da sich die fünftägige Beschwerdefrist über das Osterwochenende er- streckt und am Dienstag nach Ostern geendet habe. Gemäss aArt. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist fünf Arbeits- tage. Weil im Kanton H._______, dem Wohnsitzkanton der im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht vertretenen Beschwerdeführerin, Karfreitag wie auch Ostermontag gesetzlich anerkannte Feiertage und so- mit keine Arbeitstage sind, ist die Frist an diesen Tagen stillgestanden, wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 zutreffend festge- halten hat. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde liegt nicht vor.

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E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte im Asylpunkt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu ge- währen. Homosexualität sei in der Mongolei nicht strafbar, allerdings seien Homosexuelle im Alltag vielfältigen Diskriminierungen durch Dritte ausge- setzt. Dennoch sei grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden auszugehen und die bestehende Infrastruktur als genügend zu erachten, zumal die Mongolei mit Beschluss des Bundes- rates vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet worden sei. Die Bedenken der Beschwerdeführerin, mit einer Anzeigeerstattung wäre ihre Beziehung zu ihrer Partnerin F. publik und dadurch alles – auch auf ihrer Arbeitsstelle – schlimmer geworden, seien ein Stück weit nachvoll- ziehbar, doch lasse sich daraus weder fehlender Schutzwille noch fehlende Schutzfähigkeit seitens der mongolischen Behörden ableiten. Vielmehr wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich – allenfalls mit- hilfe des LGBT-Zentrums – an die Behörden zu wenden und diese um

E-2055/2019 Seite 9 Schutz zu ersuchen. Ferner verwies das SEM auf die weitere positive Ent- wicklung bezüglich der Situation von Homosexuellen in der Mongolei.

E. 7.2 In der In der Rechtsmitteleingabe äussert die Beschwerdeführerin Zweifel am Schutzwillen der Mongolei. Obwohl Diskriminierungen und ge- walttätige Angriffe gegenüber Homosexuellen weit verbreitet seien, gebe es – trotz des im Jahr 2017 eingeführten Diskriminierungsverbots – keine Fälle von bekannten Strafverfolgungen. Dies hänge einerseits mit den Schikanen zusammen, welche LGBTI-Personen durch Polizeikräfte erfah- ren würden. Anderseits würden Behörden Anklagen von LGBTI-Personen oft grundlos fallenlassen. Daraus ergebe sich eine Kultur der Straflosigkeit. Ferner seien Diskriminierungen gegenüber LGBTI-Personen am Arbeits- platz oder in den eigenen Familien weit verbreitet. In diesem Sinne habe E. es entgegen den normierten Regeln geschafft, dass C. heute seinen Namen trage und dass ihm eine Geburtsurkunde von ihr ausgestellt wor- den sei. Nach einer entsprechenden Intervention sei ihr und ihrer Partnerin gesagt worden, es könne nichts getan werden. Ferner hätten die Polizei- beamten, welche nach dem tätlichen Angriff von E. auf F. im (…) 2016 er- schienen seien, die Verletzungen von F. ignoriert und keine weiteren Mas- snahmen ergriffen. Im Übrigen bekräftigt sie die regelmässigen Bedrohun- gen und Beschimpfungen seitens E., auch seine Androhung, die Be- schwerdeführerin und F. würden aufgrund seines Einflusses ihre Arbeits- stellen verlieren. Sie habe auch sehr darunter gelitten, dass sie an der Ar- beitsstelle nichts über ihre Familie habe erzählen dürfen und damit bei- spielsweise auch an traditionellen Geschenkausgaben für alle Kinder der Mitarbeitenden nicht habe teilnehmen dürfen. B. habe die Schule nicht mehr besuchen wollen aus Angst, geplagt zu werden, auch habe er ge- fürchtet, dass seiner Mutter etwas geschehen könnte. C. sei sodann regel- mässig von ihrem Vater E. misshandelt worden, einmal habe er ihr alle Haare abrasiert; auch psychisch sei sie unter Druck geraten. Derjenige Teil ihrer Familien, der von der homosexuellen Beziehung zwischen ihr und F. wisse, akzeptiere diese nicht, der übrige Teil setze sie jeweils unter Druck, so rasch wie möglich zu heiraten. Unterstützung erhielten sie auch nicht seitens des LGBT-Zentrums; die Fachpersonen könnten nur begrenzt Un- terstützung leisten und würden anraten, sie sollten Zurückhaltung üben.

E. 7.3 In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 wiederholt die neu mandatierte Rechtsvertreterin, dass die Familie in der Mongolei ein Leben in Angst geführt habe und stets mit Stigmatisierungen und Ausgrenzungen konfrontiert gewesen sei. Gegen den grossen Einfluss von E. – sei es auf Behördenebene oder im Arbeitsbereich – könnten sie keinen staatlichen

E-2055/2019 Seite 10 Schutz in Anspruch nehmen. Sie ergänzt, dass darin ein unerträglicher psy- chischer Druck zu sehen sei, zumal von homosexuellen Personen gemäss Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und Europäische Gerichtshof (EuGH) keine sogenannte Diskretion mehr verlangt werden könne. Weiter bestreitet sie nicht, dass die Mongolei in allgemeiner Hin- sicht viele Merkmale eines sicheren Herkunftsstaates zu erfüllen vermöge, bezüglich LGBTI-Personen sowie bei häuslicher Gewalt sei aber auch schon ein mangelhafter staatlicher Schutz festgestellt werden (m.H.a. Ur- teile des BVGer D-553/2018 vom 15. Juni 2020 und E-1461/2014 vom

29. Mai 2015). Die eingereichten Berichte von diversen UN-Gremien wür- den belegen, dass es hinsichtlich LGBTI-Personen zu willkürlichen Verhaf- tungen, Einschüchterungsmassnahmen, Drohungen sowie physischen und sexuellen Übergriffen komme, auch durch die Polizei. Ferner seien diese Personen Gewalt und Diskriminierungen durch die Gesellschaft aus- gesetzt, so dass gerade unter jungen Menschen eine hohe Suizidrate zu verzeichnen sei. In diesem Sinne sei das höchste Verwaltungsgericht der Niederlande in einem Entscheid vom 7. April 2020 zum Schluss gekom- men, dass die Mongolei für diese Personen nicht mehr als sicher bezeich- net werden könne (m.H.a. ein ähnliches Urteil der französischen Cour Na- tionale du Droit d’Asile vom 31. Mai 2017).

E. 8.1 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be- zeichnet und ist auf diese Einschätzung im Rahmen einer periodischen Überprüfung bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Lan- des als so genanntes «safe country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (für alle Bevöl- kerungsschichten) gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und sub- stantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol- gung ermöglicht. Die Effektivität eines Schutzsystems hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsäch- lich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

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E. 8.2 Zu Recht hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festge- stellt, angesichts der vorhandenen Schutzfähigkeit und -willigkeit der mon- golischen Behörden seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant, zumal es ihnen zuzumuten gewesen wäre, sich an sie zu wenden. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen kann zu- nächst verwiesen werden (vgl. ebd. II., S. 3 f.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 8.2.1 Es sind keine konkreten und substanziellen Hinweise erkennbar, dass der mongolische Staat der Beschwerdeführerin keinen Schutz ge- währt hätte, wenn sie ihn denn darum ersucht hätten. Zwar ist dem Gericht

– wie im Übrigen ausdrücklich auch dem SEM – bewusst, dass der Weg für die Beschwerdeführerin, sich in ihrem Heimatstaat bei den zuständigen Behörden Schutz zu holen, angesichts der nach wie vor deutlichen Diskri- minierungen von homosexuellen Personen in der mongolischen Gesell- schaft nicht einfach gewesen wäre, selbst wenn die Mongolei auf der legis- lativen Ebene in den vergangenen Jahren Fortschritte erzielt und die Rechte homosexueller Personen gestärkt hat. Dennoch ist der Beschwer- deführerin und ihrer Partnerin konkret vorzuhalten, dass sie bezüglich der Drohungen und Beschimpfungen von E. und anderen Personen nie eine Anzeige erstattet haben. Als F. tätlich von E. angegriffen worden sei, sei die Polizei gekommen, was bereits für deren Schutzwillen spricht. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Polizisten seien unfreundlich gewesen und hätten gemeint, sie müssten anormale Menschen wie sie nicht schützen. Alleine daraus lässt sich aber nicht auf einen fehlenden Schutzwillen schliessen, zumal sie gleichzeitig aufgefordert worden seien, am Tag darauf eine Anzeige einzureichen. Dieser Aufforderung seien sie indes nicht nachgekommen, weil sie als homosexuelles Paar hilflos seien und das nichts bringen würde, zumal sie sich zu ihrer sexuellen Orientie- rung bekennen müssten (A13 F14 f., 24, 27 f. und 30 ff.). Sie hätten auch Angst gehabt, dadurch C. zu verlieren (ebd. F22 und 33), oder dass B. in der Schule Probleme bekommen würde (ebd. F15). Diese – durchaus nachvollziehbaren – Bedenken ändern nichts daran, dass es der Be- schwerdeführerin und F. zumutbar gewesen wäre, um behördlichen Schutz nachzusuchen, allenfalls mit geeigneter Unterstützung. So würden sie etwa einen Anwalt namens J._______ kennen (vgl. Aussage von F. anläss- lich der Anhörung, N […], A14 F25). Gemäss Kenntnissen des Gerichts ist er LGBTI-Aktivist und arbeitet für das «(…)» (vgl. «[…]», abgerufen am

E. 8.2.2 Die in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 erwähnten Urteile sind – unabhängig davon, dass es sich um Entscheide ausländischer Be- hörden respektive Gerichte handelt – von der Konstellation her nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar und können die Regelvermutung, dass die mongolischen Behörden schutzwillig und -fähig seien, nicht widerlegen: In seinem Entscheid vom 7. April 2021 (Ref. 2021202002809/1/V2) hat der Raad van State gerügt, der Staatssekretär habe bei der Überprüfung der Mongolei als «safe country of origin» nicht alle anzuwendenden Kriterien, auch hinsichtlich LGBTI-Personen, hinreichend berücksichtigt und insbe- sondere seinen positiven Bescheid nicht genügend begründet. Damit hat auch die Niederlande noch nicht entschieden, dass die Mongolei nicht mehr als «safe country» zu gelten habe, sondern nur, dass die ursprüngli- che Begründung mangelhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin kann daraus nicht ableiten, das SEM habe sich zu Unrecht auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezogen. Auch wenn in einem Urteil der Cour Nationale du Droit d’Asile vom 31. Mai 2017 (Ref. 16014463) die Flüchtlingseigenschaft einer homosexuellen Person anerkannt wird mit Hinweis auf die schwierige Situation der LGBTI-Personen in der Mongolei und der teilweise fehlenden Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden, handelt es sich dabei zu- nächst um eine Einzelfallbeurteilung eines französischen Gerichts. Es lässt sich aber auch deshalb nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ablei- ten, weil der Sachverhalt zu grossen Teilen vor vielen Jahren (zurück bis 1998), jedenfalls aber vor den vom SEM aufgezeigten weiteren positiven

E-2055/2019 Seite 13 Entwicklungen ab 2017 zugetragen hat und überdies aus dem Urteil nicht hervorgeht, ob und inwiefern erfolglos der Beschwerdeführer um staatli- chen Schutz nachgesucht hatte. Inwiefern sich aus dem Urteil des BVGer D-553/2018 vom 15. Juni 2020 etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten liesse, ist schon des- halb nicht ersichtlich, weil die Betroffenen chinesische Staatsangehörige sind und die Verfolgung auch im Hinblick auf diesen Heimatstaat geprüft wurde; zum Staat Mongolei hat das Urteil keinen Konnex. Aus der Feststel- lung, angesichts dessen, dass eine bestimmte Bevölkerungsgruppe poten- ziell gefährdet sei, erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, dass Zugehörige dieser Bevölkerungsgruppe allenfalls selbst einer individuellen Gefährdung ausgesetzt seien, lässt sich gerade nicht ableiten, dass die Beschwerde- führerin keinen Schutz vor Drittverfolgung finden könnte, zumal sie es, ob- wohl zumutbar, gerade nicht versucht hat. Anderes zu bejahen würde be- deuten, eine Kollektivverfolgung für homosexuelle Personen aus der Mon- golei anzunehmen; die entsprechenden hohen Voraussetzungen sind je- doch klarerweise nicht erfüllt. Daran vermögen auch die mehreren mit der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 eingereichten Berichte von ver- schiedenen UNO-Ausschüssen, Regierungs- und Nichtregierungsorgani- sationen zur Situation der LGBTI-Personen in der Mongolei nichts zu än- dern. Das Urteil des BVGer E-1461/2014 vom 29. Mai 2015 betrifft sodann von vornherein nicht Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, son- dern stellt fest, dass im aufgrund der spezifischen Umstände des Einzel- falls – insbesondere alleinerziehende Frau – der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.

E. 8.3 Insgesamt konnte die Regelvermutung, wonach die Behörden der als verfolgungssicherer Staat qualifizierten Mongolei auch im vorliegenden Einzelfall schutzwillig und -fähig seien, nicht umgestossen werden. Bei all- fälligen künftigen Behelligungen müsste sich die Beschwerdeführerin an die mongolischen Behörden wenden, um Schutz zu erhalten. Die Vorin- stanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E-2055/2019 Seite 14 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AIG ist nicht abschliessend. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine auslän- dische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg, Bürger- krieg, allgemeine Gewaltsituation) ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Her- kunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr- scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits- zustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Der Hin- weis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht über- dies, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine aus- ländische Person kann demnach auch aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass

E-2055/2019 Seite 15 nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkre- ten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Aus- weisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon des- halb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le- bensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infra- struktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer kon- kreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) mit zu berücksichtigen ist, weil das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 f. m.H.a. Lehre und Rechtsprechung). 10.3 10.3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, zumal es sich um einen verfol- gungssicheren Staat handle. Unter diesem Aspekt sei keine konkrete Ge- fährdung gegeben. Hinsichtlich der individuellen Umstände hält es fest, die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin lebten noch in der Mon- golei und sie habe noch Kontakt zu ihnen. Sie verfüge somit über ein sozi- ales Netz, das ihr bei der Eingliederung helfen könne. Zudem habe sie ei- nen Hochschulabschluss und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und es werde ihr rasch möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden und für ihre Partnerin und die Kinder zu sorgen. Im Übrigen mache sie auch keine gesundheitlichen Probleme geltend. 10.3.2 Auf Beschwerdestufe wird eingewandt, angesichts der nach wie vor sehr starken Diskriminierung von homosexuellen Personen in der Mongolei sei eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. In allen Bereichen des Alltags sei die Beschwerdeführerin schikaniert worden. Die Familien würden zwar teilweise wissen, dass F. und sie ein Paar seien, akzeptierten dies aber bisher nicht. Der Zugang zu einer Arbeitsstelle sei fast unmöglich. Hinzu kämen die gesundheitlichen Schwierigkeiten von F. Insbesondere aber sei den Kindern die Rückkehr nicht zuzumuten, B. habe sehr unter der Situation gelitten und sie und F. hätten gefürchtet, er könnte

E-2055/2019 Seite 16 sich etwas antun. Sie machten sich grosse Sorgen über seine weitere Ent- wicklung und Ausbildung, dasselbe gelte mit Blick auf C. angesichts des- sen, dass sie mittels Samenspende gezeugt worden sei und sich vor ihrem leiblichen Vater fürchte, der sie bereits misshandelt habe. Ausschlagge- bend für die Ausreise seien denn auch letztlich die Sorgen um das Wohl- ergehen der Kinder gewesen. Nachdem E. auch noch angekündigt habe, in der Schule von B. die lesbische Beziehung seiner Mutter offen zu legen, sei die Schwelle des Ertragbaren erreicht gewesen. Im Rahmen der Ein- gabe vom 20. Dezember 2021 wird ausdrücklich bemängelt, dass sich das SEM in keiner Weise mit den Aspekten des Kindeswohls auseinanderge- setzt habe. Hinsichtlich B. sei der Sachverhalt auch nicht vollständig fest- gestellt worden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kinder sich inzwischen in der Schweiz bereits gut eingelebt hätten. 11. 11.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig und hat die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 16). Der Untersu- chungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungs- pflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Unter- suchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides soll die ernst- hafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und muss insgesamt so abge- fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach

E-2055/2019 Seite 17 dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes- sen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde in- folge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken darf, hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.H.a. Literatur und Rechtsprechung). 11.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen for- melles Recht verletzt hat, indem es den Sachverhalt nicht vollständig fest- gestellt und sich nicht mit sämtlichen wesentlichen Aspekten, namentlich auch nicht mit den Aspekten des Kindeswohles, befasst hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht die biologische Mutter der Kinder ist, lebt sie mit ihrer Partnerin F. und den Kindern B. und C. in einer dauerhaften Fami- liengemeinschaft und ist zusammen mit F. die engste Bezugsperson der beiden Kinder, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für sie als Einheit zu prüfen ist (Art. 44 AsylG). Für alle B. und C. betreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle auf die Erwägungen im ebenfalls heute ergehenden Urteil der Partnerin F. und deren Kinder verwiesen werden (vgl. Urteil des BVGer E-2057/2019 vom 5. August 2022 E.11.2.1). Auch unabhängig von den Aspekten hinsichtlich der Kinder fällt auf, dass sich auch der im vorliegenden Verfahren Gegenstand bildenden Verfügung der Begründung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ent- nehmen lässt, ob es die unter diesem Aspekt massgeblichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer alltäglichen Lebenssituation, in der sie sich als lesbische Frau befunden habe beziehungsweise welcher sie wie- der ausgesetzt sein würde bei der Rückkehr, überhaupt zur Kenntnis ge- nommen hat. Dies, obwohl notorisch ist, dass Frauen in der Mongolei all- gemein und lesbische Frauen noch zusätzlich in fast allen Bereichen des Alltags von Diskriminierungen betroffen sind (vgl. u.a. US Department of State, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia,

30. März 2021), was ja das SEM im Rahmen der Prüfung der Flüchtlings- eigenschaft auch grundsätzlich anerkennt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 3, vorletzter Abschnitt).

E-2055/2019 Seite 18 Der angefochtenen Verfügung ist keinerlei Auseinandersetzung mit den auch unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtserheblichen Hauptvor- bringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, sie sei aufgrund ihrer se- xuellen Orientierung in gesellschaftlicher Hinsicht diskriminiert worden; zwar hätten sie sich als Paar arrangieren können, solange die Kinder klein gewesen seien. Der Druck sei aber stark angestiegen, einerseits aufgrund der Schikanen von E., andererseits mit dem Älterwerden der Kinder, was es immer schwieriger gemacht habe, ihre sexuelle Orientierung und die lesbische Beziehung zu F. geheim zu halten. Stetig zugenommen habe mit dem Älterwerden der Kinder auch ihre Sorge um deren Wohl. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin – wie auch ihre Partnerin F. – wie das SEM richtig feststellt, über eine qualifizierte Ausbildung und sie war in der Mongolei auch berufstätig und hatte angegeben, mit ihrer Familie noch in Kontakt zu stehen. Ob sich alleine deswegen auf ein soziales Netz schliessen lässt, ist allerdings fraglich, jedenfalls ist nicht erkennbar, ob das SEM bei diesem Schluss miteinbezogen hat, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hatte, nur wenige Personen hätten von ihrer Homosexualität gewusst. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten verschiedensten Schwierigkeiten an der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin (u.a. A13 F18 und 27 ff.) und der Befürchtung, sie könnte angesichts ihrer sexuellen Orientierung keine Stelle mehr finden, um die Familie zu ernähren. 11.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den für die Beur- teilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführe- rin in die Mongolei rechtserheblichen Sachverhalt unter verschiedenen Blickwinkeln nur unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt hat. 12. 12.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid setzt voraus, dass die Sache auch entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Eine Konstellation, in der das Bundesverwaltungsgericht aus pro- zessökonomischen Gründen selbst die Entscheidreife herbeiführen könnte, liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass das rechtliche Gehör in mehrfa- cher Weise schwerwiegend verletzt wurde, namentlich die Begründungs- pflicht. Eine Heilung fällt nicht in Betracht. Demzufolge ist die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Angelegenheit ist zur

E-2055/2019 Seite 19 rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zu neuem Ent- scheid unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 12.2 Das SEM wird angewiesen hinsichtlich aller aufgezeigten wesentli- chen Punkte unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG den Sachverhalt voll- ständig und richtig festzustellen. Sodann wird es die Vorbringen der Be- schwerdeführerin vor dem Hintergrund der auch von ihm anerkannten schwierigen Situation von homosexuellen Personen in der Mongolei, mit speziellem Augenmerk auf Frauen, neu zu beurteilen haben. Zu berück- sichtigen ist die lesbische Beziehung zu F. respektive die Familieneinheit, die die Beschwerdeführerin mit F. und den Kindern B. und C. bildet. Sämt- liche den Vollzug der Wegweisung betreffenden Anträge auf Beschwerde- stufe inklusive deren Begründung und die zahlreichen Beweismittel (vgl. insbesondere auch Eingabe vom 20. Dezember 2021) werden zum integ- ralen Bestandteil des vom SEM wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. Der neue Entscheid ist hinreichend zu begründen.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AIG ist nicht abschliessend. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht überdies, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann demnach auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) mit zu berücksichtigen ist, weil das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 f. m.H.a. Lehre und Rechtsprechung).

E. 10.3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, zumal es sich um einen verfolgungssicheren Staat handle. Unter diesem Aspekt sei keine konkrete Gefährdung gegeben. Hinsichtlich der individuellen Umstände hält es fest, die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin lebten noch in der Mongolei und sie habe noch Kontakt zu ihnen. Sie verfüge somit über ein soziales Netz, das ihr bei der Eingliederung helfen könne. Zudem habe sie einen Hochschulabschluss und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und es werde ihr rasch möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden und für ihre Partnerin und die Kinder zu sorgen. Im Übrigen mache sie auch keine gesundheitlichen Probleme geltend.

E. 10.3.2 Auf Beschwerdestufe wird eingewandt, angesichts der nach wie vor sehr starken Diskriminierung von homosexuellen Personen in der Mongolei sei eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. In allen Bereichen des Alltags sei die Beschwerdeführerin schikaniert worden. Die Familien würden zwar teilweise wissen, dass F. und sie ein Paar seien, akzeptierten dies aber bisher nicht. Der Zugang zu einer Arbeitsstelle sei fast unmöglich. Hinzu kämen die gesundheitlichen Schwierigkeiten von F. Insbesondere aber sei den Kindern die Rückkehr nicht zuzumuten, B. habe sehr unter der Situation gelitten und sie und F. hätten gefürchtet, er könnte sich etwas antun. Sie machten sich grosse Sorgen über seine weitere Entwicklung und Ausbildung, dasselbe gelte mit Blick auf C. angesichts dessen, dass sie mittels Samenspende gezeugt worden sei und sich vor ihrem leiblichen Vater fürchte, der sie bereits misshandelt habe. Ausschlaggebend für die Ausreise seien denn auch letztlich die Sorgen um das Wohlergehen der Kinder gewesen. Nachdem E. auch noch angekündigt habe, in der Schule von B. die lesbische Beziehung seiner Mutter offen zu legen, sei die Schwelle des Ertragbaren erreicht gewesen. Im Rahmen der Eingabe vom 20. Dezember 2021 wird ausdrücklich bemängelt, dass sich das SEM in keiner Weise mit den Aspekten des Kindeswohls auseinandergesetzt habe. Hinsichtlich B. sei der Sachverhalt auch nicht vollständig festgestellt worden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kinder sich inzwischen in der Schweiz bereits gut eingelebt hätten.

E. 11.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig und hat die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. Krauskopf/Emmeneger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides soll die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und muss insgesamt so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.H.a. Literatur und Rechtsprechung).

E. 11.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen formelles Recht verletzt hat, indem es den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und sich nicht mit sämtlichen wesentlichen Aspekten, namentlich auch nicht mit den Aspekten des Kindeswohles, befasst hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht die biologische Mutter der Kinder ist, lebt sie mit ihrer Partnerin F. und den Kindern B. und C. in einer dauerhaften Familiengemeinschaft und ist zusammen mit F. die engste Bezugsperson der beiden Kinder, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für sie als Einheit zu prüfen ist (Art. 44 AsylG). Für alle B. und C. betreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle auf die Erwägungen im ebenfalls heute ergehenden Urteil der Partnerin F. und deren Kinder verwiesen werden (vgl. Urteil des BVGer E-2057/2019 vom 5. August 2022 E.11.2.1). Auch unabhängig von den Aspekten hinsichtlich der Kinder fällt auf, dass sich auch der im vorliegenden Verfahren Gegenstand bildenden Verfügung der Begründung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entnehmen lässt, ob es die unter diesem Aspekt massgeblichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer alltäglichen Lebenssituation, in der sie sich als lesbische Frau befunden habe beziehungsweise welcher sie wieder ausgesetzt sein würde bei der Rückkehr, überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Dies, obwohl notorisch ist, dass Frauen in der Mongolei allgemein und lesbische Frauen noch zusätzlich in fast allen Bereichen des Alltags von Diskriminierungen betroffen sind (vgl. u.a. US Department of State, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia, 30. März 2021), was ja das SEM im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch grundsätzlich anerkennt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 3, vorletzter Abschnitt). Der angefochtenen Verfügung ist keinerlei Auseinandersetzung mit den auch unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtserheblichen Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, sie sei aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in gesellschaftlicher Hinsicht diskriminiert worden; zwar hätten sie sich als Paar arrangieren können, solange die Kinder klein gewesen seien. Der Druck sei aber stark angestiegen, einerseits aufgrund der Schikanen von E., andererseits mit dem Älterwerden der Kinder, was es immer schwieriger gemacht habe, ihre sexuelle Orientierung und die lesbische Beziehung zu F. geheim zu halten. Stetig zugenommen habe mit dem Älterwerden der Kinder auch ihre Sorge um deren Wohl. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin - wie auch ihre Partnerin F. - wie das SEM richtig feststellt, über eine qualifizierte Ausbildung und sie war in der Mongolei auch berufstätig und hatte angegeben, mit ihrer Familie noch in Kontakt zu stehen. Ob sich alleine deswegen auf ein soziales Netz schliessen lässt, ist allerdings fraglich, jedenfalls ist nicht erkennbar, ob das SEM bei diesem Schluss miteinbezogen hat, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hatte, nur wenige Personen hätten von ihrer Homosexualität gewusst. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten verschiedensten Schwierigkeiten an der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin (u.a. A13 F18 und 27 ff.) und der Befürchtung, sie könnte angesichts ihrer sexuellen Orientierung keine Stelle mehr finden, um die Familie zu ernähren.

E. 11.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin in die Mongolei rechtserheblichen Sachverhalt unter verschiedenen Blickwinkeln nur unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt hat.

E. 12.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid setzt voraus, dass die Sache auch entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Eine Konstellation, in der das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen selbst die Entscheidreife herbeiführen könnte, liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass das rechtliche Gehör in mehrfacher Weise schwerwiegend verletzt wurde, namentlich die Begründungspflicht. Eine Heilung fällt nicht in Betracht. Demzufolge ist die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Angelegenheit ist zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 12.2 Das SEM wird angewiesen hinsichtlich aller aufgezeigten wesentlichen Punkte unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen. Sodann wird es die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der auch von ihm anerkannten schwierigen Situation von homosexuellen Personen in der Mongolei, mit speziellem Augenmerk auf Frauen, neu zu beurteilen haben. Zu berücksichtigen ist die lesbische Beziehung zu F. respektive die Familieneinheit, die die Beschwerdeführerin mit F. und den Kindern B. und C. bildet. Sämtliche den Vollzug der Wegweisung betreffenden Anträge auf Beschwerdestufe inklusive deren Begründung und die zahlreichen Beweismittel (vgl. insbesondere auch Eingabe vom 20. Dezember 2021) werden zum integralen Bestandteil des vom SEM wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. Der neue Entscheid ist hinreichend zu begründen.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuches und angeordne- ter Wegweisung kein Recht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Be- treffend den angeordneten Vollzug der Wegweisung hat das SEM Bundes- recht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheis- sen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälf- tigen Unterliegen auszugehen, weshalb die reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 gutgeheissen wurde und nicht davon auszugehen ist, dass sich an der finanziellen Situation der Be- schwerdeführenden etwas geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 14.2 Der Beschwerdeführerin ist für das praxisgemässe hälftige Obsiegen in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-

E-2055/2019 Seite 20 desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Parteient- schädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Honorarnote vom 20. Dezember 2021 weist insgesamt einen zeitlichen Arbeitsaufwand von 21.3 Stunden und Ausla- gen von Fr. 18.90 aus. Dieser zeitliche Aufwand ist als überhöht zu erach- ten und auf 16 Stunden zu reduzieren. Die Beschwerdeschrift wurde von der Beschwerdeführerin selbst eingereicht und insbesondere die 13.5 Stunden für die 18-seitige Stellungnahme ist angesichts der separat aus- gewiesenen 4.4 Stunden für Aktenstudium, Länderinformation und Bespre- chung den Umständen nicht gänzlich angemessen. Für die hälftige Partei- entschädigung ergibt sich daraus bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Betrag von Fr. 2’585.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist, weil die Eingaben für die koordiniert behandelten Verfahren der Beschwer- deführenden einerseits und von F. und den Kindern andererseits identisch sind, zur Hälfte, ausmachend Fr. 1’292.50 der Beschwerdeführerin zu ent- richten.

E. 14.3 Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Hono- rar für das hälftige Unterliegen beläuft sich bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– und der in E. 14.2 aufgezeigten Bemessung des zeitlichen Auf- wandes auf Fr. 1’905.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Dieses ist ebenfalls zur Hälfte, ausmachend Fr. 952.85, im vorliegenden Verfahren auszurichten.

E. 14.4 Rechtsanwalt Oliver Lücke wurde mit Zwischenverfügung vom

12. Juni 2019 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt, bis er mittels Zwi- schenverfügung vom 12. November 2021 von seinem Mandat entbunden wurde. Mit Blick auf seine Eingaben im Jahr 2019 ist sein zeitlicher Auf- wand auf eine Stunde festzulegen. Eine Parteientschädigung für das hälf- tige Obsiegen ist ihm angesichts des verhältnismässig geringen Aufwan- des nicht auszurichten (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Für die amtliche Rechtsver- beiständung ist das Honorar von Amtes wegen auf pauschal Fr. 220.– fest- zusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und zur Hälfte, ausmachend Fr. 110.–, im vorliegenden Verfahren auszurichten. Wie bereits der aktuelle Rechtsan- wältin Stefanie Motz, ist es auch dem Gericht nicht gelungen, den vormali- gen Rechtsvertreter zu kontaktieren. Obwohl seine Homepage (www.ra- luecke.ch) abrufbar ist, ist die dort erwähnte Telefonnummer ungültig. Es

E-2055/2019 Seite 21 ist nicht Aufgabe des Gerichts, weitergehende Nachforschungen zu sei- nem Aufenthalt anzustrengen. Das Honorar ist ihm entsprechend bei Be- kanntwerden seines Aufenthaltes auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-2055/2019 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigen- schaft, der Verweigerung von Asyl und der Wegweisung (Dispositivziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen und betreffend Anord- nung des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffer 4 und 5 der angefoch- tenen Verfügung) gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge- hoben und die Sache wird zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung in Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’292.50 auszurichten.
  5. Rechtsanwältin Stefanie Motz wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 952.85 ausgerichtet.
  6. Rechtsanwalt Oliver Lücke wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 110.– ausgerichtet. E-2055/2019 Seite 23
  7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2055/2019 Urteil vom 5. August 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A.______, geboren am (...), Mongolei, vertreten durch Dr. iur. Stephanie Motz, RISE, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess die Mongolei gemäss ihren Angaben am (...) 2019 auf dem Luftweg und reiste gleichentags im Rahmen eines Besuchervisums in die Schweiz ein. Am 18. Februar 2019 reichte sie - gleichzeitig mit ihrer Lebenspartnerin (nachfolgend: F.; N [...]) und deren Kindern, welche bereits im (...) 2018 in die Schweiz eingereist waren, ein Asylgesuch ein. B. Am 4. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A7) und am 8. April 2019 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A13). Sie brachte bezüglich ihrer persönlichen Situation vor, nach einer Ausbildung als (...) habe sie einen weiteren Abschluss in (...) gemacht. (...) sei sie für weitere Studien im Bereich (...) nach (...) umgesiedelt. 2011 habe sie ihre Partnerin F. kennengelernt, die zwischen (...) 2012 und (...) 2013 bei ihr in (...) gelebt habe. Zurück in der Mongolei hätten sie mit (nachfolgend: B.), dem Sohn ihrer Partnerin, eine Wohnung in (...) bezogen. Sie habe eine Arbeitsstelle im (...)ministerium und F. bei einer (...) angetreten. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass das Leben in der Mongolei als lesbische Frau äusserst schwierig sei. Sie habe sich bereits während der Schulzeit in ein Mädchen verliebt, und deshalb negative Reaktionen erlebt. Sie und F. hätten sie sich dann für ein gemeinsames Kind entschieden und ihre Partnerin sei durch eine In-vitro-Fertilisation - der Samenspender sei ihnen entfernt bekannt gewesen - schwanger geworden. Im (...) sei ihre Tochter (nachfolgend: C.) geboren, welche entgegen den gesetzlichen Regeln den Namen ihres biologischen Vaters (nachfolgend: E.) trage. E. sei einflussreich, in (...) gut vernetzt und habe wie sie selbst im (...)ministerium, jedoch in einer höheren Position, gearbeitet. Ab (...) 2016 habe er begonnen, sie und F. - und damit indirekt auch die Kinder - massiv unter Druck zu setzen, weil er das Sorgerecht für C. gewollt habe; dabei habe er insbesondere ihre Homosexualität genutzt. Er habe C. ohne Information vom Kindergarten abgeholt, F. tätlich angegriffen und ihr mit Konsequenzen am Arbeitsplatz gedroht. Auch habe er gedroht, die lesbische Beziehung von ihr mit F. an der Schule von deren Sohn B. öffentlich zu machen. Ein Kollege von E. sowie eine unbekannte Person hätten sodann angerufen und sie beleidigt. Sie habe sich an ihrer Arbeitsstelle immer zurückhalten müssen und nicht einmal erzählen können, dass sie eine Tochter habe. Wäre ihre sexuelle Orientierung publik geworden, wäre ihre Karriere beendet gewesen. Die Behörden hätten sie nicht schützen wollen und die Fachpersonen des «LGBT Center Mongolia» hätten ihnen auch nicht weiterhelfen können. Als die Kinder kleiner gewesen seien, hätten sie und ihre Partnerin sich irgendwie arrangieren und auch besser ihre sexuelle Orientierung geheim halten können, je grösser sie geworden seien, desto stärker habe der Druck auf die Familie zugenommen. Aus Angst vor weiteren Schikanen und Misshandlungen sei F. schliesslich mit den Kindern im (...) 2018 ausgereist. Die Beschwerdeführerin sei ihnen nachgereist, sobald ihre Ferien bewilligt worden seien. C. C.a Mit Verfügung vom 17. April 2019 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C.b Mit Verfügung vom selben Tag lehnte das SEM auch die Asylgesuche von F. und ihren Kindern ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit auf Englisch verfasster Beschwerde vom 29. April 2019 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei sie als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei sie aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihr Verfahren mit demjenigen von F. (E-2057/2019) zu vereinigen. Als Beweismittel reichte sie Fotos (darunter solche, welche die verletzte F. nach einem tätlichen Angriff von E. zeigen), eine Bestätigung der In-vitro-Fertilisation vom (...) vom (...) 2019 (soweit lesbar) sowie medizinische Berichte betreffend F. ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 kam sie dieser Aufforderung nach und reichte ihre Beschwerde auf Deutsch ein. F. Am 16. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin (sowie F. und die Kinder) dem Kanton H._______ zugewiesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, ihre prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. H. Am 31. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter Rechtsanwalt Oliver Lücke eine Fürsorgebestätigung des Departements (...) vom 29. Mai 2019 ein. Gleichzeitig ersuchte sie um Einsetzung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und moniert eine Verletzung ihres Rechts auf wirksame Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud sie das SEM zum Schriftenwechsel ein. J. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 nahm das SEM ausschliesslich zur Rüge einer Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde Stellung. Ansonsten hielt es an der angefochtenen Verfügung fest und es beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin zur Replik ein. Nachdem die Frist zur Einreichung ihrer Replik ein erstes Mal verlängert wurde, wurde das zweite Gesuch um Fristerstreckung mit Verfügung vom 16. Juli 2019 abgewiesen. L. Am 5. August 2020 teilte der Rechtsvertreter im Verfahren von F. (E-2057/2019, Akte 14) mit, dass er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Schweiz beenden werde, und ersuchte darum, künftige Korrespondenz direkt seiner Klientschaft zuzustellen. Daraufhin forderte die Instruktionsrichterin ihn mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 auf, ein begründetes Gesuch um Entlassung aus seinem amtlichen Mandat einzureichen, ansonsten dieses weitergeführt werde. Mit Schreiben vom 31. August 2020 teilte er im Verfahren von A (ebd. Akte 16) mit, er sei nicht mehr im bernischen Anwaltsregister eingetragen, weshalb sich ein begründetes Gesuch um Entlassung erübrige. Gleiches gelte für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um seine Entlassung aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand in beiden Verfahren ab. M. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 ersuchte die tags zuvor betreffend Verfahrensstand und Akteneinsicht (vgl. Vollmacht vom 12. Juli 2021) mandatierte Rechtsanwältin Stephanie Motz um Aussetzung weiterer Verfahrenshandlungen bis zur Klärung der Frage, wo sich der amtlich eingesetzte Rechtsbeistand aufhalte, nachdem bisher kein Kontakt habe hergestellt werden können. N. Mit Eingaben vom 18. August und 5. Oktober 2021 ersuchte die neue Rechtsvertreterin - unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht vom 18. August 2021 - um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, um Informationen bezüglich des Verfahrensstandes und um Einsetzung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin, nachdem der nach wie vor eingesetzte amtliche Rechtsbeistand nicht mehr auffindbar sei. O. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 informierte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin über den Verfahrensstand. Mit Verfügung vom 12. November 2021 entband sie den vormaligen Rechtsvertreter von seinem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand und setzte Rechtsanwältin Stephanie Motz antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren ein. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, Einsicht in seine Akten zu gewähren, und die Rechtsvertreterin eingeladen, anschliessend Stellung zu nehmen. P. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme unter Beilage von zahlreichen Beweismitteln ein. Darunter befinden sich mehrere Berichte diverser Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie UN-Ausschüssen zur Situation homosexueller Personen in der Mongolei, Kursbestätigungen, medizinische Berichte zur aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie zu jener von F. sowie Schreiben zur Integration der Kinder in der Schweiz. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote der aktuellen Rechtsvertreterin eingereicht. Aus dem jüngsten medizinischen Bericht des Kantonspitals I._______ vom 15. September 2021 ergeben sich für die Beschwerdeführerin die Diagnosen (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, ist angesichts dessen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).

4. In der Eingabe vom 29. April 2019 wird beantragt, dass vorliegendes Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen der Partnerin der Beschwerdeführerin F. und ihren Kindern (E-2057/2019) zu vereinigen. Diesem Antrag wurde aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs insofern Rechnung getragen, als für beide Verfahren dasselbe Spruchgremium eingesetzt wurde und die Urteile gleichzeitig ergehen.

5. In der Eingabe vom 31. Mai 2019 moniert die Beschwerdeführerin, dass ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK verletzt sei, da sich die fünftägige Beschwerdefrist über das Osterwochenende erstreckt und am Dienstag nach Ostern geendet habe. Gemäss aArt. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage. Weil im Kanton H._______, dem Wohnsitzkanton der im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht vertretenen Beschwerdeführerin, Karfreitag wie auch Ostermontag gesetzlich anerkannte Feiertage und somit keine Arbeitstage sind, ist die Frist an diesen Tagen stillgestanden, wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 zutreffend festgehalten hat. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde liegt nicht vor. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte im Asylpunkt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Homosexualität sei in der Mongolei nicht strafbar, allerdings seien Homosexuelle im Alltag vielfältigen Diskriminierungen durch Dritte ausgesetzt. Dennoch sei grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden auszugehen und die bestehende Infrastruktur als genügend zu erachten, zumal die Mongolei mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat bezeichnet worden sei. Die Bedenken der Beschwerdeführerin, mit einer Anzeigeerstattung wäre ihre Beziehung zu ihrer Partnerin F. publik und dadurch alles - auch auf ihrer Arbeitsstelle - schlimmer geworden, seien ein Stück weit nachvollziehbar, doch lasse sich daraus weder fehlender Schutzwille noch fehlende Schutzfähigkeit seitens der mongolischen Behörden ableiten. Vielmehr wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich - allenfalls mithilfe des LGBT-Zentrums - an die Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Ferner verwies das SEM auf die weitere positive Entwicklung bezüglich der Situation von Homosexuellen in der Mongolei. 7.2 In der In der Rechtsmitteleingabe äussert die Beschwerdeführerin Zweifel am Schutzwillen der Mongolei. Obwohl Diskriminierungen und gewalttätige Angriffe gegenüber Homosexuellen weit verbreitet seien, gebe es - trotz des im Jahr 2017 eingeführten Diskriminierungsverbots - keine Fälle von bekannten Strafverfolgungen. Dies hänge einerseits mit den Schikanen zusammen, welche LGBTI-Personen durch Polizeikräfte erfahren würden. Anderseits würden Behörden Anklagen von LGBTI-Personen oft grundlos fallenlassen. Daraus ergebe sich eine Kultur der Straflosigkeit. Ferner seien Diskriminierungen gegenüber LGBTI-Personen am Arbeitsplatz oder in den eigenen Familien weit verbreitet. In diesem Sinne habe E. es entgegen den normierten Regeln geschafft, dass C. heute seinen Namen trage und dass ihm eine Geburtsurkunde von ihr ausgestellt worden sei. Nach einer entsprechenden Intervention sei ihr und ihrer Partnerin gesagt worden, es könne nichts getan werden. Ferner hätten die Polizeibeamten, welche nach dem tätlichen Angriff von E. auf F. im (...) 2016 erschienen seien, die Verletzungen von F. ignoriert und keine weiteren Massnahmen ergriffen. Im Übrigen bekräftigt sie die regelmässigen Bedrohungen und Beschimpfungen seitens E., auch seine Androhung, die Beschwerdeführerin und F. würden aufgrund seines Einflusses ihre Arbeitsstellen verlieren. Sie habe auch sehr darunter gelitten, dass sie an der Arbeitsstelle nichts über ihre Familie habe erzählen dürfen und damit beispielsweise auch an traditionellen Geschenkausgaben für alle Kinder der Mitarbeitenden nicht habe teilnehmen dürfen. B. habe die Schule nicht mehr besuchen wollen aus Angst, geplagt zu werden, auch habe er gefürchtet, dass seiner Mutter etwas geschehen könnte. C. sei sodann regelmässig von ihrem Vater E. misshandelt worden, einmal habe er ihr alle Haare abrasiert; auch psychisch sei sie unter Druck geraten. Derjenige Teil ihrer Familien, der von der homosexuellen Beziehung zwischen ihr und F. wisse, akzeptiere diese nicht, der übrige Teil setze sie jeweils unter Druck, so rasch wie möglich zu heiraten. Unterstützung erhielten sie auch nicht seitens des LGBT-Zentrums; die Fachpersonen könnten nur begrenzt Unterstützung leisten und würden anraten, sie sollten Zurückhaltung üben. 7.3 In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 wiederholt die neu mandatierte Rechtsvertreterin, dass die Familie in der Mongolei ein Leben in Angst geführt habe und stets mit Stigmatisierungen und Ausgrenzungen konfrontiert gewesen sei. Gegen den grossen Einfluss von E. - sei es auf Behördenebene oder im Arbeitsbereich - könnten sie keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Sie ergänzt, dass darin ein unerträglicher psychischer Druck zu sehen sei, zumal von homosexuellen Personen gemäss Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und Europäische Gerichtshof (EuGH) keine sogenannte Diskretion mehr verlangt werden könne. Weiter bestreitet sie nicht, dass die Mongolei in allgemeiner Hinsicht viele Merkmale eines sicheren Herkunftsstaates zu erfüllen vermöge, bezüglich LGBTI-Personen sowie bei häuslicher Gewalt sei aber auch schon ein mangelhafter staatlicher Schutz festgestellt werden (m.H.a. Urteile des BVGer D-553/2018 vom 15. Juni 2020 und E-1461/2014 vom 29. Mai 2015). Die eingereichten Berichte von diversen UN-Gremien würden belegen, dass es hinsichtlich LGBTI-Personen zu willkürlichen Verhaftungen, Einschüchterungsmassnahmen, Drohungen sowie physischen und sexuellen Übergriffen komme, auch durch die Polizei. Ferner seien diese Personen Gewalt und Diskriminierungen durch die Gesellschaft ausgesetzt, so dass gerade unter jungen Menschen eine hohe Suizidrate zu verzeichnen sei. In diesem Sinne sei das höchste Verwaltungsgericht der Niederlande in einem Entscheid vom 7. April 2020 zum Schluss gekommen, dass die Mongolei für diese Personen nicht mehr als sicher bezeichnet werden könne (m.H.a. ein ähnliches Urteil der französischen Cour Nationale du Droit d'Asile vom 31. Mai 2017). 8. 8.1 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung im Rahmen einer periodischen Überprüfung bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als so genanntes «safe country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (für alle Bevölkerungsschichten) gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung ist als solcher als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Effektivität eines Schutzsystems hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 8.2 Zu Recht hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt, angesichts der vorhandenen Schutzfähigkeit und -willigkeit der mongolischen Behörden seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant, zumal es ihnen zuzumuten gewesen wäre, sich an sie zu wenden. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen kann zunächst verwiesen werden (vgl. ebd. II., S. 3 f.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 8.2.1 Es sind keine konkreten und substanziellen Hinweise erkennbar, dass der mongolische Staat der Beschwerdeführerin keinen Schutz gewährt hätte, wenn sie ihn denn darum ersucht hätten. Zwar ist dem Gericht - wie im Übrigen ausdrücklich auch dem SEM - bewusst, dass der Weg für die Beschwerdeführerin, sich in ihrem Heimatstaat bei den zuständigen Behörden Schutz zu holen, angesichts der nach wie vor deutlichen Diskriminierungen von homosexuellen Personen in der mongolischen Gesellschaft nicht einfach gewesen wäre, selbst wenn die Mongolei auf der legislativen Ebene in den vergangenen Jahren Fortschritte erzielt und die Rechte homosexueller Personen gestärkt hat. Dennoch ist der Beschwerdeführerin und ihrer Partnerin konkret vorzuhalten, dass sie bezüglich der Drohungen und Beschimpfungen von E. und anderen Personen nie eine Anzeige erstattet haben. Als F. tätlich von E. angegriffen worden sei, sei die Polizei gekommen, was bereits für deren Schutzwillen spricht. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Polizisten seien unfreundlich gewesen und hätten gemeint, sie müssten anormale Menschen wie sie nicht schützen. Alleine daraus lässt sich aber nicht auf einen fehlenden Schutzwillen schliessen, zumal sie gleichzeitig aufgefordert worden seien, am Tag darauf eine Anzeige einzureichen. Dieser Aufforderung seien sie indes nicht nachgekommen, weil sie als homosexuelles Paar hilflos seien und das nichts bringen würde, zumal sie sich zu ihrer sexuellen Orientierung bekennen müssten (A13 F14 f., 24, 27 f. und 30 ff.). Sie hätten auch Angst gehabt, dadurch C. zu verlieren (ebd. F22 und 33), oder dass B. in der Schule Probleme bekommen würde (ebd. F15). Diese - durchaus nachvollziehbaren - Bedenken ändern nichts daran, dass es der Beschwerdeführerin und F. zumutbar gewesen wäre, um behördlichen Schutz nachzusuchen, allenfalls mit geeigneter Unterstützung. So würden sie etwa einen Anwalt namens J._______ kennen (vgl. Aussage von F. anlässlich der Anhörung, N [...], A14 F25). Gemäss Kenntnissen des Gerichts ist er LGBTI-Aktivist und arbeitet für das «(...)» (vgl. «[...]», abgerufen am 13. Juli 2022), zu welchem die Beschwerdeführerin und ihre Partnerin gemäss ihren Angaben guten Kontakt hatten. Dasselbe gilt, soweit vorgebracht wird, die mongolischen Behörden hätten E. eine Bescheinigung (Geburtsurkunde von C.) ausgestellt und damit gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen. Als sie dagegen Einspruch hätten erheben wollen, hätten die Behörden geantwortet, dass sie damit nichts zu tun hätten und ein Gericht nicht helfen würde. Auch diesbezüglich hätte aber von ihnen erwartet werden dürfen, dass sie mit rechtlichen Schritten dagegen vorgegangen wären. Der pauschale Einwand, angesichts der hohen Position von E. hätte sich die Schutzsuche von vornherein als nutzlos erwiesen vermag daran nichts zu ändern. Soweit schliesslich geltend gemacht wird, es liege bei der Beschwerdeführerin ein unerträglicher psychischer Druck vor, verkennt die Argumentation - unabhängig davon, dass die hohe diesbezügliche Schwelle im vorliegenden Einzelfall kaum erreicht sein dürfte -, dass damit nicht dargetan werden kann, die mongolischen Behörden seien im Fall der Beschwerdeführerin nicht schutzwillig- oder fähig, nachdem sie gar nicht versucht hat, um Schutz nachzusuchen. 8.2.2 Die in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 erwähnten Urteile sind - unabhängig davon, dass es sich um Entscheide ausländischer Behörden respektive Gerichte handelt - von der Konstellation her nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar und können die Regelvermutung, dass die mongolischen Behörden schutzwillig und -fähig seien, nicht widerlegen: In seinem Entscheid vom 7. April 2021 (Ref. 2021202002809/1/V2) hat der Raad van State gerügt, der Staatssekretär habe bei der Überprüfung der Mongolei als «safe country of origin» nicht alle anzuwendenden Kriterien, auch hinsichtlich LGBTI-Personen, hinreichend berücksichtigt und insbesondere seinen positiven Bescheid nicht genügend begründet. Damit hat auch die Niederlande noch nicht entschieden, dass die Mongolei nicht mehr als «safe country» zu gelten habe, sondern nur, dass die ursprüngliche Begründung mangelhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin kann daraus nicht ableiten, das SEM habe sich zu Unrecht auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezogen. Auch wenn in einem Urteil der Cour Nationale du Droit d'Asile vom 31. Mai 2017 (Ref. 16014463) die Flüchtlingseigenschaft einer homosexuellen Person anerkannt wird mit Hinweis auf die schwierige Situation der LGBTI-Personen in der Mongolei und der teilweise fehlenden Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden, handelt es sich dabei zunächst um eine Einzelfallbeurteilung eines französischen Gerichts. Es lässt sich aber auch deshalb nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, weil der Sachverhalt zu grossen Teilen vor vielen Jahren (zurück bis 1998), jedenfalls aber vor den vom SEM aufgezeigten weiteren positiven Entwicklungen ab 2017 zugetragen hat und überdies aus dem Urteil nicht hervorgeht, ob und inwiefern erfolglos der Beschwerdeführer um staatlichen Schutz nachgesucht hatte. Inwiefern sich aus dem Urteil des BVGer D-553/2018 vom 15. Juni 2020 etwas zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten liesse, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Betroffenen chinesische Staatsangehörige sind und die Verfolgung auch im Hinblick auf diesen Heimatstaat geprüft wurde; zum Staat Mongolei hat das Urteil keinen Konnex. Aus der Feststellung, angesichts dessen, dass eine bestimmte Bevölkerungsgruppe potenziell gefährdet sei, erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, dass Zugehörige dieser Bevölkerungsgruppe allenfalls selbst einer individuellen Gefährdung ausgesetzt seien, lässt sich gerade nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin keinen Schutz vor Drittverfolgung finden könnte, zumal sie es, obwohl zumutbar, gerade nicht versucht hat. Anderes zu bejahen würde bedeuten, eine Kollektivverfolgung für homosexuelle Personen aus der Mongolei anzunehmen; die entsprechenden hohen Voraussetzungen sind jedoch klarerweise nicht erfüllt. Daran vermögen auch die mehreren mit der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 eingereichten Berichte von verschiedenen UNO-Ausschüssen, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen zur Situation der LGBTI-Personen in der Mongolei nichts zu ändern. Das Urteil des BVGer E-1461/2014 vom 29. Mai 2015 betrifft sodann von vornherein nicht Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, sondern stellt fest, dass im aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls - insbesondere alleinerziehende Frau - der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. 8.3 Insgesamt konnte die Regelvermutung, wonach die Behörden der als verfolgungssicherer Staat qualifizierten Mongolei auch im vorliegenden Einzelfall schutzwillig und -fähig seien, nicht umgestossen werden. Bei allfälligen künftigen Behelligungen müsste sich die Beschwerdeführerin an die mongolischen Behörden wenden, um Schutz zu erhalten. Die Vorinstanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AIG ist nicht abschliessend. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AIG verdeutlicht überdies, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann demnach auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) mit zu berücksichtigen ist, weil das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 f. m.H.a. Lehre und Rechtsprechung). 10.3 10.3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, zumal es sich um einen verfolgungssicheren Staat handle. Unter diesem Aspekt sei keine konkrete Gefährdung gegeben. Hinsichtlich der individuellen Umstände hält es fest, die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin lebten noch in der Mongolei und sie habe noch Kontakt zu ihnen. Sie verfüge somit über ein soziales Netz, das ihr bei der Eingliederung helfen könne. Zudem habe sie einen Hochschulabschluss und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und es werde ihr rasch möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden und für ihre Partnerin und die Kinder zu sorgen. Im Übrigen mache sie auch keine gesundheitlichen Probleme geltend. 10.3.2 Auf Beschwerdestufe wird eingewandt, angesichts der nach wie vor sehr starken Diskriminierung von homosexuellen Personen in der Mongolei sei eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. In allen Bereichen des Alltags sei die Beschwerdeführerin schikaniert worden. Die Familien würden zwar teilweise wissen, dass F. und sie ein Paar seien, akzeptierten dies aber bisher nicht. Der Zugang zu einer Arbeitsstelle sei fast unmöglich. Hinzu kämen die gesundheitlichen Schwierigkeiten von F. Insbesondere aber sei den Kindern die Rückkehr nicht zuzumuten, B. habe sehr unter der Situation gelitten und sie und F. hätten gefürchtet, er könnte sich etwas antun. Sie machten sich grosse Sorgen über seine weitere Entwicklung und Ausbildung, dasselbe gelte mit Blick auf C. angesichts dessen, dass sie mittels Samenspende gezeugt worden sei und sich vor ihrem leiblichen Vater fürchte, der sie bereits misshandelt habe. Ausschlaggebend für die Ausreise seien denn auch letztlich die Sorgen um das Wohlergehen der Kinder gewesen. Nachdem E. auch noch angekündigt habe, in der Schule von B. die lesbische Beziehung seiner Mutter offen zu legen, sei die Schwelle des Ertragbaren erreicht gewesen. Im Rahmen der Eingabe vom 20. Dezember 2021 wird ausdrücklich bemängelt, dass sich das SEM in keiner Weise mit den Aspekten des Kindeswohls auseinandergesetzt habe. Hinsichtlich B. sei der Sachverhalt auch nicht vollständig festgestellt worden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kinder sich inzwischen in der Schweiz bereits gut eingelebt hätten. 11. 11.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig und hat die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. Krauskopf/Emmeneger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides soll die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und muss insgesamt so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.H.a. Literatur und Rechtsprechung). 11.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen formelles Recht verletzt hat, indem es den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und sich nicht mit sämtlichen wesentlichen Aspekten, namentlich auch nicht mit den Aspekten des Kindeswohles, befasst hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht die biologische Mutter der Kinder ist, lebt sie mit ihrer Partnerin F. und den Kindern B. und C. in einer dauerhaften Familiengemeinschaft und ist zusammen mit F. die engste Bezugsperson der beiden Kinder, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für sie als Einheit zu prüfen ist (Art. 44 AsylG). Für alle B. und C. betreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle auf die Erwägungen im ebenfalls heute ergehenden Urteil der Partnerin F. und deren Kinder verwiesen werden (vgl. Urteil des BVGer E-2057/2019 vom 5. August 2022 E.11.2.1). Auch unabhängig von den Aspekten hinsichtlich der Kinder fällt auf, dass sich auch der im vorliegenden Verfahren Gegenstand bildenden Verfügung der Begründung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entnehmen lässt, ob es die unter diesem Aspekt massgeblichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer alltäglichen Lebenssituation, in der sie sich als lesbische Frau befunden habe beziehungsweise welcher sie wieder ausgesetzt sein würde bei der Rückkehr, überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Dies, obwohl notorisch ist, dass Frauen in der Mongolei allgemein und lesbische Frauen noch zusätzlich in fast allen Bereichen des Alltags von Diskriminierungen betroffen sind (vgl. u.a. US Department of State, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia, 30. März 2021), was ja das SEM im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch grundsätzlich anerkennt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 3, vorletzter Abschnitt). Der angefochtenen Verfügung ist keinerlei Auseinandersetzung mit den auch unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtserheblichen Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, sie sei aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in gesellschaftlicher Hinsicht diskriminiert worden; zwar hätten sie sich als Paar arrangieren können, solange die Kinder klein gewesen seien. Der Druck sei aber stark angestiegen, einerseits aufgrund der Schikanen von E., andererseits mit dem Älterwerden der Kinder, was es immer schwieriger gemacht habe, ihre sexuelle Orientierung und die lesbische Beziehung zu F. geheim zu halten. Stetig zugenommen habe mit dem Älterwerden der Kinder auch ihre Sorge um deren Wohl. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin - wie auch ihre Partnerin F. - wie das SEM richtig feststellt, über eine qualifizierte Ausbildung und sie war in der Mongolei auch berufstätig und hatte angegeben, mit ihrer Familie noch in Kontakt zu stehen. Ob sich alleine deswegen auf ein soziales Netz schliessen lässt, ist allerdings fraglich, jedenfalls ist nicht erkennbar, ob das SEM bei diesem Schluss miteinbezogen hat, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hatte, nur wenige Personen hätten von ihrer Homosexualität gewusst. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten verschiedensten Schwierigkeiten an der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin (u.a. A13 F18 und 27 ff.) und der Befürchtung, sie könnte angesichts ihrer sexuellen Orientierung keine Stelle mehr finden, um die Familie zu ernähren. 11.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin in die Mongolei rechtserheblichen Sachverhalt unter verschiedenen Blickwinkeln nur unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt hat. 12. 12.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid setzt voraus, dass die Sache auch entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Eine Konstellation, in der das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen selbst die Entscheidreife herbeiführen könnte, liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass das rechtliche Gehör in mehrfacher Weise schwerwiegend verletzt wurde, namentlich die Begründungspflicht. Eine Heilung fällt nicht in Betracht. Demzufolge ist die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Angelegenheit ist zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 12.2 Das SEM wird angewiesen hinsichtlich aller aufgezeigten wesentlichen Punkte unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen. Sodann wird es die Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der auch von ihm anerkannten schwierigen Situation von homosexuellen Personen in der Mongolei, mit speziellem Augenmerk auf Frauen, neu zu beurteilen haben. Zu berücksichtigen ist die lesbische Beziehung zu F. respektive die Familieneinheit, die die Beschwerdeführerin mit F. und den Kindern B. und C. bildet. Sämtliche den Vollzug der Wegweisung betreffenden Anträge auf Beschwerdestufe inklusive deren Begründung und die zahlreichen Beweismittel (vgl. insbesondere auch Eingabe vom 20. Dezember 2021) werden zum integralen Bestandteil des vom SEM wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. Der neue Entscheid ist hinreichend zu begründen.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuches und angeordneter Wegweisung kein Recht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Betreffend den angeordneten Vollzug der Wegweisung hat das SEM Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälftigen Unterliegen auszugehen, weshalb die reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 gutgeheissen wurde und nicht davon auszugehen ist, dass sich an der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden etwas geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Der Beschwerdeführerin ist für das praxisgemässe hälftige Obsiegen in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Honorarnote vom 20. Dezember 2021 weist insgesamt einen zeitlichen Arbeitsaufwand von 21.3 Stunden und Auslagen von Fr. 18.90 aus. Dieser zeitliche Aufwand ist als überhöht zu erachten und auf 16 Stunden zu reduzieren. Die Beschwerdeschrift wurde von der Beschwerdeführerin selbst eingereicht und insbesondere die 13.5 Stunden für die 18-seitige Stellungnahme ist angesichts der separat ausgewiesenen 4.4 Stunden für Aktenstudium, Länderinformation und Besprechung den Umständen nicht gänzlich angemessen. Für die hälftige Parteientschädigung ergibt sich daraus bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- ein Betrag von Fr. 2'585.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist, weil die Eingaben für die koordiniert behandelten Verfahren der Beschwerdeführenden einerseits und von F. und den Kindern andererseits identisch sind, zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'292.50 der Beschwerdeführerin zu entrichten. 14.3 Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar für das hälftige Unterliegen beläuft sich bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- und der in E. 14.2 aufgezeigten Bemessung des zeitlichen Aufwandes auf Fr. 1'905.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Dieses ist ebenfalls zur Hälfte, ausmachend Fr. 952.85, im vorliegenden Verfahren auszurichten. 14.4 Rechtsanwalt Oliver Lücke wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt, bis er mittels Zwischenverfügung vom 12. November 2021 von seinem Mandat entbunden wurde. Mit Blick auf seine Eingaben im Jahr 2019 ist sein zeitlicher Aufwand auf eine Stunde festzulegen. Eine Parteientschädigung für das hälftige Obsiegen ist ihm angesichts des verhältnismässig geringen Aufwandes nicht auszurichten (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Für die amtliche Rechtsverbeiständung ist das Honorar von Amtes wegen auf pauschal Fr. 220.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und zur Hälfte, ausmachend Fr. 110.-, im vorliegenden Verfahren auszurichten. Wie bereits der aktuelle Rechtsanwältin Stefanie Motz, ist es auch dem Gericht nicht gelungen, den vormaligen Rechtsvertreter zu kontaktieren. Obwohl seine Homepage (www.ra-luecke.ch) abrufbar ist, ist die dort erwähnte Telefonnummer ungültig. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, weitergehende Nachforschungen zu seinem Aufenthalt anzustrengen. Das Honorar ist ihm entsprechend bei Bekanntwerden seines Aufenthaltes auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Verweigerung von Asyl und der Wegweisung (Dispositivziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen und betreffend Anordnung des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffer 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung in Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'292.50 auszurichten.

5. Rechtsanwältin Stefanie Motz wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 952.85 ausgerichtet.

6. Rechtsanwalt Oliver Lücke wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 110.- ausgerichtet.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe