Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 27. September 2013 und reiste über Russland am 17. Oktober 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Am 25. Oktober 2013 wurde sie summarisch befragt sowie am 11. November und 13. Dezember 2013 einlässlich zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört. Dabei trug sie im Wesentlichen vor, dass ihre Mutter anlässlich ihrer Geburt gestorben sei. Sie sei bei ihrem Vater und ihrer Grossmutter väterlicherseits in der Stadt C._______, Provinz D._______ grossgeworden. Der Vater, der Alkoholiker sei, habe ihr die Schuld am Tod der Mutter gegeben und sie immer wieder beschimpft und regelmässig verprügelt. Als die Grossmutter gestorben sei, sei sie ganz auf sich allein gestellt gewesen. Nach ihrem Mittelschulabschluss im Jahr (...) habe sie in (...) gearbeitet. Anlässlich (...) habe sie mit ihren Arbeitskollegen eine Feier besucht, bei welcher sie E._______ kennengelernt und in der Folge regelmässig getroffen habe. Nachdem E._______ bekundet habe, er werde sie heiraten und sich um eine Ausbildung für sie bemühen, habe ihr Vater sein Einverständnis zur Beziehung gegeben und sie sei mit E._______ nach Ulan Bator gezogen. Dort habe sich das Verhalten von E._______ ihr gegenüber geändert, weshalb sie erstmals am (...) Oktober 2012 versucht habe, ihn zu verlassen. Er habe jedoch ihren Fluchtversuch bemerkt und sie daraufhin wutentbrannt zur Rede gestellt, beschimpft, an den Haaren gerissen sowie gesagt, er habe ihrem Vater Geld für sie gegeben, was ihm das Recht gebe, mit ihr umzugehen, wie es ihm beliebe. Sie sei sehr enttäuscht gewesen von ihrem Vater, nachdem sie dies erfahren habe. Anlässlich dieses Streits habe E._______ sie dermassen heftig verprügelt und in den Bauch getreten, dass sie innere Blutungen gehabt habe und aufgrund starker Schmerzen am nächsten Tag eine private Frauenklinik habe aufsuchen müssen, wo man ihr bestätigt habe, dass sie eine Fehlgeburt erlitten habe; daraufhin sei eine schmerzhafte Ausschabung bei ihr vorgenommen worden. Da sie nicht gewusst habe, an wen sie sich in ihrer Not wenden solle - eine Rückkehr zu ihrem Vater habe sie nach der Erklärung von E._______, jener habe sie an ihn verkauft, nicht mehr in Betracht ziehen können -, sei sie zu E._______ zurückgekehrt, der in der Folge von ihr verlangt habe, sich [Gepflogenheiten] zu unterwerfen (...). Anfangs (...) 2013 [Vorfall mit F._______, Misshandlungen und häusliche Gewalt durch E._______]. Sie sei äusserst verzweifelt gewesen und habe keine Möglichkeit gesehen, bei den Behörden oder einer Anlaufstelle für Frauen Rat und Hilfe zu holen. Anfangs September 2013 habe sie sich auf ein Inserat, gemäss welchem Reisen ins Ausland angeboten worden seien, gemeldet, woraufhin die Reisvermittlung ihre Ausreise in die Wege geleitet habe. An [als E._______ abwesend war], habe sie den Safe ihres Partners geöffnet, 2´000 Euro herausgenommen und sei zum mit dem Organisator der Reise vereinbarten Treffpunkt gegangen, von wo aus sie ihr Heimatland verlassen habe. B. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt und wurde in das Asylgesuch ihrer Mutter eingeschlossen. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 - eröffnet am 20. Februar 2014 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 17. Oktober 2013 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 19. März 2014 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der ausdrücklichen Rechtsbegehren sowie der Beschwerdebegründung lediglich die Anordnung des Wegweisungsvollzugs angefochten sei und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Verweigerung des Asyls unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Sodann hielt es fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen sowie auf einen Kostenvorschuss verzichtet werde. Im Übrigen lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2014, welche den Beschwerdeführerinnen am 4. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt die Vor-instanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen könnten. Es seien auch keine Elemente vorgebracht worden, welche nicht bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen seien. G. (...). H. (...).
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10), wobei für die Feststellung der Gefährdung der Urteilszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs oder der erstinstanzlichen Verfügung massgeblich ist.
E. 5.4.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass weder die in der Mongolei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheine. Die Beschwerdeführerin sei eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau, die bis zu ihrer Ausreise im September 2013 immer in der Mongolei gelebt habe und mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut sei. Ausserdem verfüge die Mongolei über fünf Schutzhäuser für Opfer häuslicher Gewalt, die alle vom National Centre Against Violence (NCAV) betrieben würden. Nebst einem Frauenhaus und einem Schutzhaus speziell für Kinder und Jugendliche in Ulan Bator gebe es je ein Frauenhaus in den Provinzen Dungobi, Tuv und Selenge. Alle diese Frauenhäuser würden mit spezialisiertem und zur Geheimhaltung verpflichtetem Personal arbeiten. Die Häuser würden für die betroffenen Frauen neben Unterschlupf auch professionelle psychologische, materielle und rechtliche Betreuung anbieten. Zusätzlich gebe es in Ulan Bator ein Übergangswohnhaus, das Frauen bei der Neuansiedlung und bei der Verarbeitung der Folgen der Gewalt unterstütze. Die Aufenthaltsdauer sei mit einen Aufenthalt von sechs bis 18 Monaten längerfristig angelegt. Weitere Nichtregierungsorganisationen wie die Mongolian Women Farmers Association (MWFA) und der Mongolian Women`s Fund (MONES) würden alleinstehenden Müttern Ausbildungsmöglichkeiten zur Verbesserung der eigenen ökonomischen Situation anbieten und Frauen darin ausbilden, Gemüse und Geflügel zu züchten und zu verkaufen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin als alleinstehende Mutter gemäss dem mongolischen Sozialfürsorgegesetz von 2006 dazu berechtigt, Sozialhilfe oder einen Barzuschuss zu beanspruchen. Zudem existiere seit 2005 das Child Money Programme (CMP) zur Unterstützung von Familien, die unter der Armutsgrenze leben würden. Schliesslich werde den Beschwerdeführerinnen empfohlen, sich im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland im staatlichen Betreuungszentrum zu melden, welches in jedem Wohnbezirk ansässig sei und von wo aus sie an die entsprechenden Stellen weitervermittelt werden könnten.
E. 5.4.2 In der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ein schweres Leben und keine Verwandten gehabt habe, die ihr hätten beistehen können. Die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, welche sie erlitten habe, sei eine Verletzung und Missachtung ihrer Menschenrechte. Sie habe in ihrem Heimatland weder eine Unterkunft noch eine Bezugsperson und ihr Lebensbedarf beziehungsweise Existenzminium sei nicht gesichert. Im Falle eine Rückkehr würde sie im Übrigen von ihrem Ex-Partner aufgesucht und mitgenommen werden. (...). Ausserdem hätten die mongolischen Medien nie darüber berichtet, dass es Frauenhäuser oder spezielle Organisationen für bedürftige und schutzsuchende Frauen gebe. Sodann sei es ihr während der Flucht derart schlecht gegangen, dass sie fast gestorben wäre. Sie höre Stimmen, habe Alpträume sowie einen hohen Blutdruck und leide ständig unter Kopfschmerzen; auch ihr Knie und ihr Rücken seien kaputt. Zudem gehe es ihrer Tochter nicht gut; sie habe stets Bauchweh und Blähungen und schlafe nicht einmal drei Stunden durch, ohne aufzuwachen und zu schreien.
E. 5.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, herrscht in der Mongolei - einem verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG - keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob vorliegend allenfalls individuelle Vollzugshindernisse bestehen.
E. 5.5.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen geht aus den Akten hervor, dass es sich um eine (...)-jährige alleinstehende Frau mit ihrem Kleinkind handelt. Wie den als glaubhaft zu erachtenden Aussagen der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, ist sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Gemäss eigenen Angaben sei sie von ihrem (...) Partner E._______, welcher ihr im Übrigen [Gepflogenheiten] aufgedrängt habe, misshandelt und [Vorfall mit F._______]. (...). Vorliegend ist fraglich, ob - wie von der Vorinstanz behauptet - im Heimatland der Beschwerdeführerinnen für Frauen in ihrer Situation eine angemessene Infrastruktur vorhanden ist. Gemäss Angaben der mongolischen Menschenrechtskommission solle im Rahmen des nationalen Programms zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt ein System von Frauenhäusern aufgebaut werden; indes würden bis anhin nur zwei Frauenhäuser existieren, wobei das von NCAV in der Hauptstadt unterhaltene Frauenhaus derzeit aus finanziellen Gründen geschlossen sei (vgl. National Human Rights Commission of Mongolia, 13th Status Report on Human Rights and Freedoms in Mongolia, 2014, http://www.mn-nhrc.org/eng/main2/188/, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Weiter berichtet NCAV, dass Opfer von häuslicher Gewalt in der Mongolei keinen Zugang zu gewissen, nicht namentlich genannten sozialen Diensten sowie zu Unterstützungsleistungen hätten (insbesondere wegen mangelnder Finanzierung). Sozialarbeiter, Polizisten und Rechtsberater würden zudem von einer hohen Arbeitsbelastung, aufgrund welcher sie nicht adäquat auf die Bedürfnisse von Opfern häuslicher Gewalt eingehen könnten, berichten. Diese Bedürfnisse seien insbesondere in den ländlichen Gebieten sehr gross (vgl. The Advocates for Human Rights/National Center Against Violence, Implementation of Mongolia's Domestic Violence Legislation, Januar 2014, http://www.theadvocatesfor humanrights.org/uploads/mongolia_report_final.pdf, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). In Bezug auf den Zugang zu Unterstützungsleistungen in der Mongolei ist festzuhalten, dass es mit den wirtschaftlichen Reformen nach dem Ende des Kommunismus in den frühen 1990er Jahren zur Streichung und Kürzung der Sozialausgaben kam. Erst in den letzten Jahren haben die staatlichen Ausgaben in diesem Bereich wieder zugenommen; trotzdem bleibt das Sozialnetz unausgewogen und der Zugang zu Unterstützungsleistungen schwierig. Dank steigenden Einnahmen aus dem Minenabbau konnte die Regierung im Jahre 2009 allerdings einen Human Development Found gründen, der es möglich machte, jedem mongolischen Bürger eine finanzielle Zuwendung zu kommen zu lassen (ab 2010 bis Juni 2012 wurden jedem Bürger 21'000 Mongolische Tugriks [MNT] monatlich ausbezahlt). Später wurde dieses Schema durch das Child Money Programme abgelöst (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 - Mongolia Country Report, 12. Februar 2014, http://www.bti-project.de/ uploads/ tx_itao_ download/ BTI_2014_Mongolia.pdf, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Laut einem Bericht des U.S. Department of Labor von 2013 erhalte man für jedes Kind einen monatlichen Betrag von umgerechnet 15 USD (vgl. U.S. Department of Labor, 2012 Findings on the Worst Forms of Child Labor - Part V: Country Profiles - Mongolia, 30. September 2013, http://www.dol.gov/ilab/programs/ocft/2012TDA/mongolia.pdf, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Der Mindestlohn betrug im Jahr 2011 etwa 140'000 MNT (etwa 78 USD; vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 - Mongolia Country Report, a.a.O.). Gemäss UN Committee on the Rights of the Child (CRC) seien nach dem mongolischen Sozialfürsorgegesetz von 2006 alleinstehende Eltern mit tiefem Einkommen berechtigt, Sozialhilfe oder einen Barzuschuss zu beanspruchen. Nach Art. 29 des besagten Gesetzes sei ein sogenannter staatlicher Livelihood Support Council, welcher auf Sum- oder Choroo-Ebene (zweite Verwaltungsebene des Landes bzw. Mikrodistrikt von Ulan Bator) Sozialarbeiter beschäftige, damit beauftragt, Kinder und Haushalte zu eruieren, welche Anspruch auf soziale Unterstützung hätten (vgl. CRC, Consideration of reports submitted by States parties under article 44 of the Convention: Convention on the Rights of the Child: 3rd and 4th periodic report of States parties due in 2007: Mongolia. CRC/C/MNG/3-4, 9. Juni 2009, http://www.unhcr.org/ refworld/docid/4a8e859b0.html, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Aus dem obigen Gesetzesinhalt geht jedoch nicht hervor, wie hoch die Unterstützung für einen alleinerziehenden Elternteil ist. Laut Bericht des mongolischen Ministry of Economic Development vom September 2013 seien im Jahr 2012 exakt 59'669 Personen für den Erhalt von Sozialhilfe berechtigt gewesen. Die minimale Sozialrente habe im Jahr 2012 monatlich MNT 103600 (etwa 60 USD) betragen und sei damit seit 2010 um zirka 51.9% gestiegen (vgl. Government of Mongolia/Ministry of Economic Development, Millennium Development Goals: Fifth National Progress Report, September 2013, http://www.mn.undp.org/content/dam/mongolia/ Publications/MDGreports/MDG5_ReportSummary_Eng.pdf, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Aktuellere Auskünfte stehen dem Gericht derzeit nicht zur Verfügung. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten für eine Person (ohne Kind) würden gemäss der International Organization for Migration [IOM] etwa 400 USD betragen, wobei die Kosten in Abhängigkeit von der Jahreszeit auch höher ausfallen könnten. Die Miete für eine Einzimmerwohnung (inkl. Möbel und Nebenkosten) betrage in Ulan Bator je nach Lage etwa monatlich 500 bis 700 USD (vgl. IOM, ZIRF-Counselling-Formular für Individualfragen: Wohnsituation und soziale Belange, 11. Juli 2013, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerder-ung/Laenderinformationen/Rueckkehrfragen/WohSit/20130711_ulan-ba-tor-mongolei-wohnsit-sozbel_dl.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 8. April 2015). Die Vermieter würden in der Regel mindestens eine sechsmonatige Vorauszahlung verlangen (vgl. IOM, Information on Return and Reintegration in Mongolia, Januar 2012, http://www.ch.iom.int/ sites/default/files/fileadmin/media/pdf/programme/rif/fs-iom-mongolei-e. pdf, abgerufen am 8. April 2015). Sodann hält die Zeitschrift Mongolian Economy (basierend auf Angaben des National Statistical Office) fest, dass ein Drittel der Personen unter der Armutsgrenze in extremer Armut lebe und ihr Anteil zugenommen habe (vgl. Mongolian Economy, Poverty is in the blood, 15. November 2012, http://mongolianeconomy.mn/en/p/3055, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Laut der UN-Sonderberichterstatterin zu extremer Armut und Menschenrechten sei Armut sowohl in ländlichen wie in urbanen Gegenden der Mongolei weiterhin weit verbreitet. Besonders Frauen und Kinder seien armutsgefährdet und von sozialer Exklusion bedroht. Zwar sei ein Rechtsrahmen geschaffen worden, um vulnerable Menschen zu unterstützen. Die Gesetze würden jedoch nicht vollständig umgesetzt (vgl. UN Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Economic Growth Is Not Benefiting The Poor In Mongolia, Warns United Nations Expert On Extreme Poverty, 7. Dezember 2012, http://www.ecoi.net/lo-cal_link/233088/ 355715_de.html, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Die hohe Armutsquote trage im Übrigen besonders in der mongolischen Hauptstadt dazu bei, dass es viele Strassenkinder gebe (Ulan-Bator Post, Caring For The Children, 17. August 2012, http://ubpost.mongolnews.mn/ ?p=571, zuletzt abgerufen am 8. April 2015).
E. 5.5.3 Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sie auf kein tragfähiges soziales respektive familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können, sondern vielmehr auf sich allein gestellt wären, was angesichts des sehr jungen Alters der Beschwerdeführerin ein zusätzliches nicht zu unterschätzendes Erschwernis darstellt. Dies dürfte wiederum in absehbarer Weise zu starken Belastungen in der kindlichen Entwicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. August 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht zu vereinbaren wäre. [Besondere Konstellation, welcher im Rahmen der Gesamtwürdigung Rechnung zu tragen ist]. Insgesamt ist aufgrund der geschilderten Umstände zur Kindheit, Herkunft, Ausbildung sowie bescheidenen Berufserfahrung und der auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt wurde, im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es ihr als alleinstehender Frau mit einem Kleinkind im Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht gelingen würde, sich in die Gesellschaft zu integrieren und ein die Existenz sicherndes Einkommen - selbst unter Berücksichtigung allfälliger Sozialleistungen - zu generieren, zumal dazu kommt, dass sie auch erhebliche gesundheitliche Probleme geltend macht. Dass sie mit ihrem Kind ins Elternhaus zurückkehren könnte, muss aufgrund ihrer glaubhaften Darstellungen betreffend ihren gewalttätig gewordenen Vater ebenfalls als ausgeschlossen gelten. Weiter kann angesichts der einzelnen wenigen beziehungsweise geschlossenen Frauenhäuser für Opfer von häuslicher Gewalt - anders als von der Vorinstanz behauptet - nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine gesicherte Unterkunft, allfällige medizinische und psychologische Betreuung bei der Verarbeitung der Folgen der Gewalt sowie Unterstützung beim Aufbau einer Existenz finden würden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Land aufgewachsen ist und nur kurze Zeit in der Hauptstadt - und dies gemäss eigenen Angaben zufolge gänzlich abgeschottet - verbrachte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in Ulan Bator Fuss fassen konnte und bei einer Rückkehr auf ein wenn auch nur bescheidenes soziales Netz zurückgreifen könnte. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der geschilderten sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und auf das Kindswohl bezogenen Aspekte kommt das Gericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in ihr Heimatland als unzumutbar zu erachten ist.
E. 5.6 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG erfüllt.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2014 sind demnach aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos.
E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr durch die Vertretung vor Gericht erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen ein Vertretungsaufwand erwachsen ist, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Februar 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1461/2014 Urteil vom 29. Mai 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), beide Mongolei, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 27. September 2013 und reiste über Russland am 17. Oktober 2013 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-zentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. Am 25. Oktober 2013 wurde sie summarisch befragt sowie am 11. November und 13. Dezember 2013 einlässlich zu ihren Ausreise- und Asylgründen angehört. Dabei trug sie im Wesentlichen vor, dass ihre Mutter anlässlich ihrer Geburt gestorben sei. Sie sei bei ihrem Vater und ihrer Grossmutter väterlicherseits in der Stadt C._______, Provinz D._______ grossgeworden. Der Vater, der Alkoholiker sei, habe ihr die Schuld am Tod der Mutter gegeben und sie immer wieder beschimpft und regelmässig verprügelt. Als die Grossmutter gestorben sei, sei sie ganz auf sich allein gestellt gewesen. Nach ihrem Mittelschulabschluss im Jahr (...) habe sie in (...) gearbeitet. Anlässlich (...) habe sie mit ihren Arbeitskollegen eine Feier besucht, bei welcher sie E._______ kennengelernt und in der Folge regelmässig getroffen habe. Nachdem E._______ bekundet habe, er werde sie heiraten und sich um eine Ausbildung für sie bemühen, habe ihr Vater sein Einverständnis zur Beziehung gegeben und sie sei mit E._______ nach Ulan Bator gezogen. Dort habe sich das Verhalten von E._______ ihr gegenüber geändert, weshalb sie erstmals am (...) Oktober 2012 versucht habe, ihn zu verlassen. Er habe jedoch ihren Fluchtversuch bemerkt und sie daraufhin wutentbrannt zur Rede gestellt, beschimpft, an den Haaren gerissen sowie gesagt, er habe ihrem Vater Geld für sie gegeben, was ihm das Recht gebe, mit ihr umzugehen, wie es ihm beliebe. Sie sei sehr enttäuscht gewesen von ihrem Vater, nachdem sie dies erfahren habe. Anlässlich dieses Streits habe E._______ sie dermassen heftig verprügelt und in den Bauch getreten, dass sie innere Blutungen gehabt habe und aufgrund starker Schmerzen am nächsten Tag eine private Frauenklinik habe aufsuchen müssen, wo man ihr bestätigt habe, dass sie eine Fehlgeburt erlitten habe; daraufhin sei eine schmerzhafte Ausschabung bei ihr vorgenommen worden. Da sie nicht gewusst habe, an wen sie sich in ihrer Not wenden solle - eine Rückkehr zu ihrem Vater habe sie nach der Erklärung von E._______, jener habe sie an ihn verkauft, nicht mehr in Betracht ziehen können -, sei sie zu E._______ zurückgekehrt, der in der Folge von ihr verlangt habe, sich [Gepflogenheiten] zu unterwerfen (...). Anfangs (...) 2013 [Vorfall mit F._______, Misshandlungen und häusliche Gewalt durch E._______]. Sie sei äusserst verzweifelt gewesen und habe keine Möglichkeit gesehen, bei den Behörden oder einer Anlaufstelle für Frauen Rat und Hilfe zu holen. Anfangs September 2013 habe sie sich auf ein Inserat, gemäss welchem Reisen ins Ausland angeboten worden seien, gemeldet, woraufhin die Reisvermittlung ihre Ausreise in die Wege geleitet habe. An [als E._______ abwesend war], habe sie den Safe ihres Partners geöffnet, 2´000 Euro herausgenommen und sei zum mit dem Organisator der Reise vereinbarten Treffpunkt gegangen, von wo aus sie ihr Heimatland verlassen habe. B. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt und wurde in das Asylgesuch ihrer Mutter eingeschlossen. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2014 - eröffnet am 20. Februar 2014 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 17. Oktober 2013 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 19. März 2014 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der ausdrücklichen Rechtsbegehren sowie der Beschwerdebegründung lediglich die Anordnung des Wegweisungsvollzugs angefochten sei und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Verweigerung des Asyls unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien. Sodann hielt es fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen sowie auf einen Kostenvorschuss verzichtet werde. Im Übrigen lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 2. April 2014, welche den Beschwerdeführerinnen am 4. April 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, hielt die Vor-instanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids rechtfertigen könnten. Es seien auch keine Elemente vorgebracht worden, welche nicht bereits Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen seien. G. (...). H. (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Februar 2014 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10), wobei für die Feststellung der Gefährdung der Urteilszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs oder der erstinstanzlichen Verfügung massgeblich ist. 5.4.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass weder die in der Mongolei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen würden. Es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheine. Die Beschwerdeführerin sei eine gesunde und arbeitsfähige junge Frau, die bis zu ihrer Ausreise im September 2013 immer in der Mongolei gelebt habe und mit den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut sei. Ausserdem verfüge die Mongolei über fünf Schutzhäuser für Opfer häuslicher Gewalt, die alle vom National Centre Against Violence (NCAV) betrieben würden. Nebst einem Frauenhaus und einem Schutzhaus speziell für Kinder und Jugendliche in Ulan Bator gebe es je ein Frauenhaus in den Provinzen Dungobi, Tuv und Selenge. Alle diese Frauenhäuser würden mit spezialisiertem und zur Geheimhaltung verpflichtetem Personal arbeiten. Die Häuser würden für die betroffenen Frauen neben Unterschlupf auch professionelle psychologische, materielle und rechtliche Betreuung anbieten. Zusätzlich gebe es in Ulan Bator ein Übergangswohnhaus, das Frauen bei der Neuansiedlung und bei der Verarbeitung der Folgen der Gewalt unterstütze. Die Aufenthaltsdauer sei mit einen Aufenthalt von sechs bis 18 Monaten längerfristig angelegt. Weitere Nichtregierungsorganisationen wie die Mongolian Women Farmers Association (MWFA) und der Mongolian Women`s Fund (MONES) würden alleinstehenden Müttern Ausbildungsmöglichkeiten zur Verbesserung der eigenen ökonomischen Situation anbieten und Frauen darin ausbilden, Gemüse und Geflügel zu züchten und zu verkaufen. Darüber hinaus sei die Beschwerdeführerin als alleinstehende Mutter gemäss dem mongolischen Sozialfürsorgegesetz von 2006 dazu berechtigt, Sozialhilfe oder einen Barzuschuss zu beanspruchen. Zudem existiere seit 2005 das Child Money Programme (CMP) zur Unterstützung von Familien, die unter der Armutsgrenze leben würden. Schliesslich werde den Beschwerdeführerinnen empfohlen, sich im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland im staatlichen Betreuungszentrum zu melden, welches in jedem Wohnbezirk ansässig sei und von wo aus sie an die entsprechenden Stellen weitervermittelt werden könnten. 5.4.2 In der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie ein schweres Leben und keine Verwandten gehabt habe, die ihr hätten beistehen können. Die unmenschliche und erniedrigende Behandlung, welche sie erlitten habe, sei eine Verletzung und Missachtung ihrer Menschenrechte. Sie habe in ihrem Heimatland weder eine Unterkunft noch eine Bezugsperson und ihr Lebensbedarf beziehungsweise Existenzminium sei nicht gesichert. Im Falle eine Rückkehr würde sie im Übrigen von ihrem Ex-Partner aufgesucht und mitgenommen werden. (...). Ausserdem hätten die mongolischen Medien nie darüber berichtet, dass es Frauenhäuser oder spezielle Organisationen für bedürftige und schutzsuchende Frauen gebe. Sodann sei es ihr während der Flucht derart schlecht gegangen, dass sie fast gestorben wäre. Sie höre Stimmen, habe Alpträume sowie einen hohen Blutdruck und leide ständig unter Kopfschmerzen; auch ihr Knie und ihr Rücken seien kaputt. Zudem gehe es ihrer Tochter nicht gut; sie habe stets Bauchweh und Blähungen und schlafe nicht einmal drei Stunden durch, ohne aufzuwachen und zu schreien. 5.5 5.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, herrscht in der Mongolei - einem verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG - keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob vorliegend allenfalls individuelle Vollzugshindernisse bestehen. 5.5.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerinnen geht aus den Akten hervor, dass es sich um eine (...)-jährige alleinstehende Frau mit ihrem Kleinkind handelt. Wie den als glaubhaft zu erachtenden Aussagen der Beschwerdeführerin entnommen werden kann, ist sie Opfer von häuslicher Gewalt geworden. Gemäss eigenen Angaben sei sie von ihrem (...) Partner E._______, welcher ihr im Übrigen [Gepflogenheiten] aufgedrängt habe, misshandelt und [Vorfall mit F._______]. (...). Vorliegend ist fraglich, ob - wie von der Vorinstanz behauptet - im Heimatland der Beschwerdeführerinnen für Frauen in ihrer Situation eine angemessene Infrastruktur vorhanden ist. Gemäss Angaben der mongolischen Menschenrechtskommission solle im Rahmen des nationalen Programms zur Bekämpfung der häuslichen Gewalt ein System von Frauenhäusern aufgebaut werden; indes würden bis anhin nur zwei Frauenhäuser existieren, wobei das von NCAV in der Hauptstadt unterhaltene Frauenhaus derzeit aus finanziellen Gründen geschlossen sei (vgl. National Human Rights Commission of Mongolia, 13th Status Report on Human Rights and Freedoms in Mongolia, 2014, http://www.mn-nhrc.org/eng/main2/188/, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Weiter berichtet NCAV, dass Opfer von häuslicher Gewalt in der Mongolei keinen Zugang zu gewissen, nicht namentlich genannten sozialen Diensten sowie zu Unterstützungsleistungen hätten (insbesondere wegen mangelnder Finanzierung). Sozialarbeiter, Polizisten und Rechtsberater würden zudem von einer hohen Arbeitsbelastung, aufgrund welcher sie nicht adäquat auf die Bedürfnisse von Opfern häuslicher Gewalt eingehen könnten, berichten. Diese Bedürfnisse seien insbesondere in den ländlichen Gebieten sehr gross (vgl. The Advocates for Human Rights/National Center Against Violence, Implementation of Mongolia's Domestic Violence Legislation, Januar 2014, http://www.theadvocatesfor humanrights.org/uploads/mongolia_report_final.pdf, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). In Bezug auf den Zugang zu Unterstützungsleistungen in der Mongolei ist festzuhalten, dass es mit den wirtschaftlichen Reformen nach dem Ende des Kommunismus in den frühen 1990er Jahren zur Streichung und Kürzung der Sozialausgaben kam. Erst in den letzten Jahren haben die staatlichen Ausgaben in diesem Bereich wieder zugenommen; trotzdem bleibt das Sozialnetz unausgewogen und der Zugang zu Unterstützungsleistungen schwierig. Dank steigenden Einnahmen aus dem Minenabbau konnte die Regierung im Jahre 2009 allerdings einen Human Development Found gründen, der es möglich machte, jedem mongolischen Bürger eine finanzielle Zuwendung zu kommen zu lassen (ab 2010 bis Juni 2012 wurden jedem Bürger 21'000 Mongolische Tugriks [MNT] monatlich ausbezahlt). Später wurde dieses Schema durch das Child Money Programme abgelöst (vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 - Mongolia Country Report, 12. Februar 2014, http://www.bti-project.de/ uploads/ tx_itao_ download/ BTI_2014_Mongolia.pdf, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Laut einem Bericht des U.S. Department of Labor von 2013 erhalte man für jedes Kind einen monatlichen Betrag von umgerechnet 15 USD (vgl. U.S. Department of Labor, 2012 Findings on the Worst Forms of Child Labor - Part V: Country Profiles - Mongolia, 30. September 2013, http://www.dol.gov/ilab/programs/ocft/2012TDA/mongolia.pdf, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Der Mindestlohn betrug im Jahr 2011 etwa 140'000 MNT (etwa 78 USD; vgl. Bertelsmann Stiftung, BTI 2014 - Mongolia Country Report, a.a.O.). Gemäss UN Committee on the Rights of the Child (CRC) seien nach dem mongolischen Sozialfürsorgegesetz von 2006 alleinstehende Eltern mit tiefem Einkommen berechtigt, Sozialhilfe oder einen Barzuschuss zu beanspruchen. Nach Art. 29 des besagten Gesetzes sei ein sogenannter staatlicher Livelihood Support Council, welcher auf Sum- oder Choroo-Ebene (zweite Verwaltungsebene des Landes bzw. Mikrodistrikt von Ulan Bator) Sozialarbeiter beschäftige, damit beauftragt, Kinder und Haushalte zu eruieren, welche Anspruch auf soziale Unterstützung hätten (vgl. CRC, Consideration of reports submitted by States parties under article 44 of the Convention: Convention on the Rights of the Child: 3rd and 4th periodic report of States parties due in 2007: Mongolia. CRC/C/MNG/3-4, 9. Juni 2009, http://www.unhcr.org/ refworld/docid/4a8e859b0.html, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Aus dem obigen Gesetzesinhalt geht jedoch nicht hervor, wie hoch die Unterstützung für einen alleinerziehenden Elternteil ist. Laut Bericht des mongolischen Ministry of Economic Development vom September 2013 seien im Jahr 2012 exakt 59'669 Personen für den Erhalt von Sozialhilfe berechtigt gewesen. Die minimale Sozialrente habe im Jahr 2012 monatlich MNT 103600 (etwa 60 USD) betragen und sei damit seit 2010 um zirka 51.9% gestiegen (vgl. Government of Mongolia/Ministry of Economic Development, Millennium Development Goals: Fifth National Progress Report, September 2013, http://www.mn.undp.org/content/dam/mongolia/ Publications/MDGreports/MDG5_ReportSummary_Eng.pdf, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Aktuellere Auskünfte stehen dem Gericht derzeit nicht zur Verfügung. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten für eine Person (ohne Kind) würden gemäss der International Organization for Migration [IOM] etwa 400 USD betragen, wobei die Kosten in Abhängigkeit von der Jahreszeit auch höher ausfallen könnten. Die Miete für eine Einzimmerwohnung (inkl. Möbel und Nebenkosten) betrage in Ulan Bator je nach Lage etwa monatlich 500 bis 700 USD (vgl. IOM, ZIRF-Counselling-Formular für Individualfragen: Wohnsituation und soziale Belange, 11. Juli 2013, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerder-ung/Laenderinformationen/Rueckkehrfragen/WohSit/20130711_ulan-ba-tor-mongolei-wohnsit-sozbel_dl.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 8. April 2015). Die Vermieter würden in der Regel mindestens eine sechsmonatige Vorauszahlung verlangen (vgl. IOM, Information on Return and Reintegration in Mongolia, Januar 2012, http://www.ch.iom.int/ sites/default/files/fileadmin/media/pdf/programme/rif/fs-iom-mongolei-e. pdf, abgerufen am 8. April 2015). Sodann hält die Zeitschrift Mongolian Economy (basierend auf Angaben des National Statistical Office) fest, dass ein Drittel der Personen unter der Armutsgrenze in extremer Armut lebe und ihr Anteil zugenommen habe (vgl. Mongolian Economy, Poverty is in the blood, 15. November 2012, http://mongolianeconomy.mn/en/p/3055, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Laut der UN-Sonderberichterstatterin zu extremer Armut und Menschenrechten sei Armut sowohl in ländlichen wie in urbanen Gegenden der Mongolei weiterhin weit verbreitet. Besonders Frauen und Kinder seien armutsgefährdet und von sozialer Exklusion bedroht. Zwar sei ein Rechtsrahmen geschaffen worden, um vulnerable Menschen zu unterstützen. Die Gesetze würden jedoch nicht vollständig umgesetzt (vgl. UN Office of the High Commissioner for Human Rights [OHCHR], Economic Growth Is Not Benefiting The Poor In Mongolia, Warns United Nations Expert On Extreme Poverty, 7. Dezember 2012, http://www.ecoi.net/lo-cal_link/233088/ 355715_de.html, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). Die hohe Armutsquote trage im Übrigen besonders in der mongolischen Hauptstadt dazu bei, dass es viele Strassenkinder gebe (Ulan-Bator Post, Caring For The Children, 17. August 2012, http://ubpost.mongolnews.mn/ ?p=571, zuletzt abgerufen am 8. April 2015). 5.5.3 Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sie auf kein tragfähiges soziales respektive familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen können, sondern vielmehr auf sich allein gestellt wären, was angesichts des sehr jungen Alters der Beschwerdeführerin ein zusätzliches nicht zu unterschätzendes Erschwernis darstellt. Dies dürfte wiederum in absehbarer Weise zu starken Belastungen in der kindlichen Entwicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. August 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht zu vereinbaren wäre. [Besondere Konstellation, welcher im Rahmen der Gesamtwürdigung Rechnung zu tragen ist]. Insgesamt ist aufgrund der geschilderten Umstände zur Kindheit, Herkunft, Ausbildung sowie bescheidenen Berufserfahrung und der auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellten Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt wurde, im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es ihr als alleinstehender Frau mit einem Kleinkind im Falle einer Rückkehr ins Heimatland nicht gelingen würde, sich in die Gesellschaft zu integrieren und ein die Existenz sicherndes Einkommen - selbst unter Berücksichtigung allfälliger Sozialleistungen - zu generieren, zumal dazu kommt, dass sie auch erhebliche gesundheitliche Probleme geltend macht. Dass sie mit ihrem Kind ins Elternhaus zurückkehren könnte, muss aufgrund ihrer glaubhaften Darstellungen betreffend ihren gewalttätig gewordenen Vater ebenfalls als ausgeschlossen gelten. Weiter kann angesichts der einzelnen wenigen beziehungsweise geschlossenen Frauenhäuser für Opfer von häuslicher Gewalt - anders als von der Vorinstanz behauptet - nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerinnen unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine gesicherte Unterkunft, allfällige medizinische und psychologische Betreuung bei der Verarbeitung der Folgen der Gewalt sowie Unterstützung beim Aufbau einer Existenz finden würden. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf dem Land aufgewachsen ist und nur kurze Zeit in der Hauptstadt - und dies gemäss eigenen Angaben zufolge gänzlich abgeschottet - verbrachte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie in Ulan Bator Fuss fassen konnte und bei einer Rückkehr auf ein wenn auch nur bescheidenes soziales Netz zurückgreifen könnte. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der geschilderten sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und auf das Kindswohl bezogenen Aspekte kommt das Gericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in ihr Heimatland als unzumutbar zu erachten ist. 5.6 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG erfüllt.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2014 sind demnach aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gegenstandslos. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr durch die Vertretung vor Gericht erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass den nicht vertretenen Beschwerdeführerinnen ein Vertretungsaufwand erwachsen ist, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. Februar 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: