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E-2057/2019

E-2057/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin A._______ verliess die Mongolei gemäss eigenen Angaben am (…) 2018 mit ihren Kindern mit dem Zug. Am (…) 2018 ge- langten sie von (…) herkommend im Rahmen von Besuchervisa auf dem Luftweg nach (…). Am 18. Februar 2019 reichten sie – gleichzeitig mit der Lebenspartnerin der Beschwerdeführerin (nachfolgend D.; N […]), welche gemäss ihren Angaben am (…) 2019 in der Schweiz angekommen war – Asylgesuche ein. B. Am 4. März 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ zur Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten: A7 [Beschwerde- führerin] und A8 [B.]) und am 8. April 2019 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten: A14 [Beschwerdeführerin] und A15 [B.]). B.a Dabei brachte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer persönlichen Si- tuation vor, sie habe bis 2003 an der (…) University (in G._______) (…) studiert. Bis zu ihrer Ausreise habe sie im kaufmännischen Bereich in ver- schiedenen Firmen gearbeitet, zuletzt bei einer staatlichen (…). Seit dem Jahr (…) lebe sie vom Vater ihres Sohnes getrennt und seit (…) seien sie offiziell geschieden; B. habe nicht viel Kontakt zu ihm. Nachdem die Be- schwerdeführerin ihre Partnerin D. kennengelernt habe, sei sie im Septem- ber 2012 für fünf Monate zu ihr nach H._______, gezogen, während B. bei seinem Vater geblieben sei. Weil dieser sich nicht mehr um seinen Sohn habe kümmern wollen, seien sie und D. im (…) 2013 in die Mongolei zu- rückgekehrt und hätten mit B. eine Wohnung in G._______ bezogen. D. und sie hätten Arbeitsstellen im (…)ministerium und bei einer (…) angetre- ten. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass das Leben in der Mongolei als lesbische Frau äus- serst schwierig sei. Sie und D. hätten sich ein gemeinsames Kind ge- wünscht, weshalb die Beschwerdeführerin durch eine In-vitro-Fertilisation

– der Samenspender sei ihnen entfernt bekannt gewesen – schwanger ge- worden sei und am (…) ihre Tochter C._______ geboren habe. Während der zehntägigen Frist für die Registrierung des Namens habe der biologi- sche Vater von C. (nachfolgend E.) am (…) das Kind zu sich genommen und die Beschwerdeführerin genötigt, dass es seinen Namen trage

E-2057/2019 Seite 3 (C._______). Erst nach der Beglaubigung des Namens habe sie ihre Toch- ter wiedergesehen. E. sei einflussreich, in G._______ gut vernetzt und habe wie D. im (…)ministerium in einer hohen Position gearbeitet. Drei Jahre lang hätten sie nichts von ihm gehört. Ab (…) 2016 habe E. jedoch begonnen, die Familie unter Druck zu setzen. Auch habe er C. jeweils ohne Mitteilung vom Kindergarten abgeholt. Im (…) 2016 habe er die Beschwerdeführerin bei einer Übergabe von C. tätlich angegriffen und sei mit C. davongerannt. Die daraufhin alarmierten Polizei- beamten hätten ihnen nach ihrem Eintreffen lediglich geraten, tags darauf bei einer Polizeistelle eine Anzeige einzureichen. Aus Angst, sich der pat- riarchalisch geprägten mongolischen Gesellschaft zu offenbaren und nach einer Drohung seitens E. hätten sie aber darauf verzichtet. Ab (…) 2016 habe C. die meiste Zeit bei der Beschwerdeführerin und ihrer Partnerin ge- lebt. E. habe sie beide – und somit auch indirekt die Kinder – weiterhin regelmässig unter Druck gesetzt, indem er sie mündlich oder über Text- nachrichten beschimpft, beleidigt und ihnen gedroht habe, er werde der ganzen Stadt erzählen, dass sie ein lesbisches Paar seien. Dies, weil er das Sorgerecht für C. gewollt habe. Wenn diese bei ihm gewesen sei, sei sie jeweils verändert zurückgekommen. Die Beschwerdeführerin und D. hätten das «LGBT Center Mongolia» aufgesucht; doch auch diese Fach- personen hätten ihnen nicht weiterhelfen können. Im (…) 2017 sei der Be- schwerdeführerin mit Einfluss von E. gekündigt worden. Weil sie ange- sichts des Alters von C. mit erst (…) Jahren noch unter Kündigungsschutz gestanden habe, sei schliesslich davon abgesehen worden, sie sei jedoch in eine mindere Position in eine andere Abteilung versetzt worden. Im (…) 2018 sei C. für längere Zeit bei E. gewesen und verstört nach Hause ge- kommen; sie habe nicht mehr zu ihm gehen wollen. Es habe sich heraus- gestellt, dass er seine Tochter, unter anderem mit einem Gurt, misshandelt habe. Daraufhin hätten sie C. in einen anderen Kindergarten gebracht, da- mit E. sie nicht mehr habe abholen können. Die Belästigungen seien aber weitergegangen und E. habe auch gedroht, er werde in der Schule von B. bekannt machen, dass dieser in einem lesbischen Haushalt lebe. Aus Angst vor weiteren Schikanen und Misshandlungen sei die Beschwerde- führerin mit den Kindern im (…) 2018 zu ihrer Mutter in die Schweiz gereist. Nachdem die Ferien von D. bewilligt worden seien, sei diese ihnen (…) 2019 in die Schweiz gefolgt. Bezüglich ihrer Gesundheit brachte die Beschwerdeführerin an der BzP vor, sie habe wegen ihrer (…) einen Arzt konsultiert.

E-2057/2019 Seite 4 B.b Der Sohn B. führte an seiner Anhörung aus, er sei in der (…) Klasse gewesen, als sie die Mongolei verlassen hätten. Er habe mit seiner Mutter, seiner Tante D. und mit seiner Schwester zusammengelebt. Nachdem er eine an seine Mutter gerichtete Textnachricht gelesen habe, sei es ihm nicht mehr gut gegangen, denn darin habe der Vater seiner Schwester ge- droht, dass seine Mutter ihre Arbeitsstelle verlieren und er sie umbringen würde. Ausserdem habe E. darin geschrieben, er werde zu B.'s Schule ge- hen und erzählen, dass seine Mutter lesbisch sei. Seiner Mutter habe er nicht erzählt, dass er die Nachricht gelesen habe. Sie habe ihm aber Angst gemacht und seit diesem Zeitpunkt mache er sich grosse Sorgen um alles, insbesondere um seine Mutter. Er habe nicht mehr zur Schule gehen wol- len aus Angst, seine Mitschüler würden ihn auslachen und ausschliessen. Bereits als er in der (…) Klasse gewesen sei, hätten seine Freunde ihn gefragt, wer seine Tante D. sei und weshalb sie oft mit seiner Mutter zu- sammen sei. C. C.a Mit Verfügung vom 17. April 2019 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C.b Mit Verfügung vom selben Tag lehnte das SEM auch das Asylgesuch von D. ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit auf Englisch verfasster Beschwerde vom 29. April 2019 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, nach Aufhebung der Verfügung seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie aufgrund eines Weg- weisungsvollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihr Verfahren mit demjenigen von D. (E-2055/2019), zu ver- einigen. Als Beweismittel reichten sie Fotos (darunter solche, welche die Beschwer- deführerin nach dem tätlichen Angriff von E. zeigen würden), eine Bestäti-

E-2057/2019 Seite 5 gung der In-vitro-Fertilisation von (…) vom (…) (soweit lesbar) sowie me- dizinische Berichte der (…) vom 22. März, 3. und 4. April 2019 die Be- schwerdeführerin betreffend ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 kamen sie dieser Aufforderung nach und reichten ihre Beschwerde auf Deutsch ein. F. Am 16. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden (sowie D.) dem Kan- ton J._______ zugewiesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, ihre prozessuale Bedürftigkeit nachzuwei- sen oder einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu über- weisen. H. Am 31. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren neu man- datierten Rechtsvertreter Rechtsanwalt Oliver Lücke eine Fürsorgebestäti- gung des Departements (…) vom 29. Mai 2019 ein. Gleichzeitig ersuchten sie um Einsetzung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und monieren ergänzend eine Verletzung ihres Rechts auf wirksame Be- schwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud sie das SEM zum Schriftenwechsel ein. J. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 nahm das SEM aus- schliesslich zur Rüge einer Verletzung des Rechts auf wirksame Be- schwerde Stellung. Ansonsten hielt es an der angefochtenen Verfügung fest und es beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

E-2057/2019 Seite 6 K. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Replik ein. Nachdem die Frist zur Einreichung ihrer Replik ein erstes Mal verlängert wurde, wurde ein weiteres Gesuch mit Verfügung vom 16. Juli 2019 abgewiesen. L. Am 5. August 2020 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Schweiz beenden werde und ersuchte darum, künftige Korrespondenz direkt seiner Klientschaft zuzustellen. Daraufhin forderte die Instruktionsrichterin ihn mit Zwischenverfügung vom 18. Au- gust 2020 auf, ein begründetes Gesuch um Entlassung aus seinem amtli- chen Mandat einzureichen, ansonsten dieses weitergeführt werde. Mit Schreiben vom 31. August 2020 teilte er mit, er sei nicht mehr im berni- schen Anwaltsregister eingetragen, weshalb ein begründetes Gesuch um Entlassung sich erübrige. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 wies die Instruktionsrichterin das sinngemässe Gesuch um seine Ent- lassung aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand ab. M. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 ersuchte die tags zuvor betreffend Verfah- rensstand und Akteneinsicht (vgl. Vollmacht vom 12. Juli 2021) manda- tierte Rechtsanwältin Stephanie Motz um Aussetzung weiterer Verfahrens- handlungen bis zur Klärung der Frage, wo sich der amtlich eingesetzte Rechtsbeistand aufhalte, nachdem bisher kein Kontakt habe hergestellt werden können. N. Mit Eingaben vom 18. August und 5. Oktober 2021 ersuchte die neue Rechtsvertreterin – unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht vom

18. August 2021 – um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, um Informa- tionen bezüglich des Verfahrensstandes und um Einsetzung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin, nachdem der nach wie vor eingesetzte amt- liche Rechtsbeistand nicht mehr auffindbar sei. O. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 informierte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin über den Verfahrensstand. Mit Verfügung vom 12. No- vember 2021 entband sie den bisherigen Rechtsvertreter von seinem Man- dat als amtlicher Rechtsbeistand und setzte Rechtsanwältin Stephanie Motz antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende

E-2057/2019 Seite 7 Verfahren ein. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, Einsicht in seine Akten zu gewähren und die Rechtsvertreterin eingeladen, anschliessend Stellung zu nehmen. P. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme unter Beilage von zahlreichen Beweismitteln ein. Da- runter befinden sich mehrere Berichte diverser Regierungs- und Nichtre- gierungsorganisationen sowie UN-Ausschüssen zur Situation homosexu- eller Personen in der Mongolei, Kursbestätigungen, medizinische Berichte zur aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie zu jener von D. sowie Schreiben zur Integration der Kinder in der Schweiz mit gleichem Datum zu den Akten. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote der aktuellen Rechtsvertreterin eingereicht. Aus dem jüngsten medizinischen Bericht des Kantonspitals K._______ vom 1. September 2021 ergeben sich für die Beschwerdeführerin die Hauptdiagnosen (…).

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend end- gültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Behörde vorsorglich anzuwei- sen, von Vollzugshandlungen abzusehen, ist angesichts dessen, dass der

E-2057/2019 Seite 8 Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, so- weit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 In der Eingabe vom 29. April 2019 wird beantragt, das vorliegendes Be- schwerdeverfahren sei mit demjenigen der Partnerin der Beschwerdefüh- rerin (E-2055/2019) zu vereinigen. Diesem Antrag wurde aufgrund des en- gen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs insofern Rechnung ge- tragen, als für beide Verfahren dasselbe Spruchgremium eingesetzt wurde und die Urteile gleichzeitig ergehen.

E. 5 In der Eingabe vom 31. Mai 2019 monieren die Beschwerdeführenden, dass ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK ver- letzt sei, da sich die fünftägige Beschwerdefrist über das Osterwochenende erstreckt und am Dienstag nach Ostern geendet habe. Gemäss aArt. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist fünf Arbeits- tage. Weil im Kanton J._______, dem Wohnsitzkanton der im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht vertretenen Beschwerdeführenden, Karfreitag wie auch Ostermontag gesetzlich anerkannte Feier-

E-2057/2019 Seite 9 und somit gerade keine Arbeitstage sind, ist die Frist an diesen Tagen still- gestanden, wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 zu- treffend festgehalten hat. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame Be- schwerde liegt offensichtlich nicht vor.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte im Asylpunkt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu ge- währen. Homosexualität sei in der Mongolei nicht strafbar, allerdings seien Homosexuelle im Alltag vielfältigen Diskriminierungen durch Dritte ausge- setzt. Dennoch sei grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden auszugehen und die bestehende Infrastruktur als genügend zu erachten, zumal die Mongolei mit Beschluss des Bundes- rates vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden sei. Die Bedenken der Beschwerdeführerin, mit einer Anzeigeerstattung wäre ihre Beziehung zu ihrer Partnerin D. publik und dadurch alles schlimmer geworden, seien ein Stück weit nachvollziehbar, doch lasse sich daraus weder fehlender Schutzwille noch fehlende Schutzfähigkeit seitens der

E-2057/2019 Seite 10 mongolischen Behörden ableiten. Vielmehr wäre es der Beschwerdeführe- rin zuzumuten gewesen, sich – allenfalls mithilfe des LGBT-Zentrums – an die Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Ferner ver- wies das SEM auf die weitere positive Entwicklung bezüglich der Situation von Homosexuellen in der Mongolei.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe äussern die Beschwerdeführenden Zweifel am Schutzwillen der Mongolei. Obwohl Diskriminierungen und gewalttätige Angriffe gegenüber Homosexuellen weit verbreitet seien, gebe es – trotz des im Jahr 2017 eingeführten Diskriminierungsverbots – keine Fälle von bekannten Strafverfolgungen. Dies hänge einerseits mit den Schikanen zu- sammen, welche LGBTI-Personen durch Polizeikräfte erfahren würden. Anderseits würden Behörden Anklagen von LGBTI-Personen oft grundlos fallenlassen. Daraus ergebe sich eine Kultur der Straflosigkeit. Ferner seien Diskriminierungen gegenüber LGBTI-Personen am Arbeitsplatz oder in den eigenen Familien weit verbreitet. In diesem Sinne habe E. es – ent- gegen den normierten Regeln – geschafft, dass C. heute seinen Namen trage und ihm die Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Nach einer ent- sprechenden Intervention sei der Beschwerdeführerin und ihrer Partnerin gesagt worden, es könne nichts getan werden. Ferner hätten die Polizei- beamten, welche nach dem tätlichen Angriff von E. im (…) 2016 erschienen seien, die Verletzungen der Beschwerdeführerin ignoriert und keine weite- ren Massnahmen ergriffen. Im Übrigen bekräftigen sie die regelmässigen Bedrohungen und Beschimpfungen seitens E., auch seine Androhung, die Beschwerdeführerin und D. würden aufgrund seines Einflusses ihre Ar- beitsstellen verlieren. Der Sohn B. habe die Schule nicht mehr besuchen wollen aus Angst, geplagt zu werden; auch habe er befürchtet, dass seiner Mutter etwas geschehen könnte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe Angst gehabt, dass er sich etwas antun könnte. C. sei sodann regelmässig von ihrem Vater E. misshandelt worden, einmal habe er ihr alle Haare ab- rasiert; auch psychisch sei sie unter Druck geraten. Derjenige Teil ihrer Fa- milien, der von der homosexuellen Beziehung zwischen ihr und D. wisse, akzeptiere diese nicht, der übrige Teil setze sie jeweils unter Druck, so rasch wie möglich wieder zu heiraten. Auch werde ihr als alleinerziehende Mutter unterstellt, (verpönte) sexuelle Beziehungen zu Männern zu unter- halten. Unterstützung erhielten sie auch nicht seitens des LGBT-Zentrums; die Fachpersonen könnten nur begrenzt Unterstützung leisten und würden anraten, sie sollten Zurückhaltung üben.

E. 7.3 In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 wiederholt die neu mandatierte Rechtsvertreterin, dass die Familie in der Mongolei ein Leben

E-2057/2019 Seite 11 in Angst geführt habe und stets mit Stigmatisierungen und Ausgrenzungen konfrontiert gewesen sei. Gegen den grossen Einfluss von E. – sei es auf Behördenebene oder im Arbeitsbereich – könnten sie keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Sie ergänzt, dass darin ein unerträglicher psy- chischer Druck zu sehen sei, zumal von homosexuellen Personen gemäss Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und Europäische Gerichtshof (EuGH) keine sogenannte Diskretion mehr verlangt werden könne. Weiter bestreitet sie nicht, dass die Mongolei in allgemeiner Hin- sicht viele Merkmale eines sicheren Herkunftsstaates zu erfüllen vermöge, bezüglich LGBTI-Personen sowie bei häuslicher Gewalt sei aber auch schon ein mangelhafter staatlicher Schutz festgestellt werden (m.H.a. Ur- teile des BVGer D-553/2018 vom 15. Juni 2020 und E-1461/2014 vom

29. Mai 2015). Die eingereichten Berichte von diversen UN-Gremien wür- den belegen, dass es hinsichtlich LGBTI-Personen zu willkürlichen Verhaf- tungen, Einschüchterungsmassnahmen, Drohungen sowie physischen und sexuellen Übergriffen komme, auch durch die Polizei. Ferner seien diese Personen Gewalt und Diskriminierungen durch die Gesellschaft aus- gesetzt, so dass gerade unter jungen Menschen eine hohe Suizidrate zu verzeichnen sei. In diesem Sinne sei das höchste Verwaltungsgericht der Niederlande in einem Entscheid vom 7. April 2020 zum Schluss gekom- men, dass die Mongolei für diese Personen nicht mehr als sicher bezeich- net werden könne (m.H.a. ein ähnliches Urteil der französischen Cour Na- tionale du Droit d’Asile vom 31. Mai 2017).

E. 8.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Feststellung des SEM, B. habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, dessen Vorbringen nicht gänzlich gerecht wird. Der Mangel erweist sich aber nicht als derart schwerwiegend, als dass er eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde, zumal seine Vorbringen in der Gesamtwürdigung der Vorbringen seiner Mutter durchaus Eingang gefunden haben. Dies gilt allerdings einzig unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Anders stellt sich die Rechtslage dar unter dem Aspekt von Wegweisungsvollzugs- hindernissen (vgl. nachfolgend E. 10 ff.).

E. 8.2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be- zeichnet und ist auf diese Einschätzung im Rahmen einer periodischen Überprüfung bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Lan- des als so genanntes «safe country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet

E-2057/2019 Seite 12 und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (für alle Bevöl- kerungsschichten) gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung gilt als solcher als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol- gung ermöglicht. Die Effektivität eines Schutzsystems hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsäch- lich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3).

E. 8.3 Zu Recht hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festge- stellt, angesichts der Schutzfähigkeit und -willigkeit der mongolischen Be- hörden seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant, zumal es ihnen zuzumuten gewesen wäre, sich an sie zu wenden. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen kann zunächst verwiesen werden (vgl. ebd. II., S. 4). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

E. 8.3.1 Es sind keine konkreten und substanziellen Hinweise erkennbar, dass der mongolische Staat den Beschwerdeführenden keinen Schutz ge- währt hätte, wenn sie ihn denn darum ersucht hätten. Zwar ist dem Gericht

– wie im Übrigen ausdrücklich auch dem SEM – bewusst, dass der Weg für die Beschwerdeführenden, sich in ihrem Heimatstaat bei den zuständi- gen Behörden Schutz zu holen, angesichts der nach wie vor deutlichen Diskriminierungen von homosexuellen Personen in der mongolischen Ge- sellschaft nicht einfach gewesen wäre, selbst wenn die Mongolei auf der legislativen Ebene in den vergangenen Jahren Fortschritte erzielt und die Rechte homosexueller Personen gestärkt hat. Dennoch ist der Beschwer- deführerin und ihrer Partnerin konkret vorzuhalten, dass sie bezüglich der Drohungen und Beschimpfungen von E. und anderen Personen nie eine Anzeige erstattet oder nach allenfalls unrechtmässigen administrativen Entscheiden hinsichtlich C. den rechtlichen Weg beschritten haben. Als die Beschwerdeführerin tätlich von E. angegriffen worden sei, sei die Polizei gekommen, was bereits für deren Schutzwillen spricht. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Polizisten seien unfreundlich gewesen, hätten beispielsweise gefragt, ob sie von ihrem Bekannten geschlagen worden sei und einer habe auch gesagt, sie müssten anormale Menschen wie sie nicht schützen. Alleine daraus lässt sich aber nicht auf einen feh- lenden Schutzwillen schliessen, zumal sie gleichzeitig aufgefordert worden

E-2057/2019 Seite 13 seien, am Tag darauf eine Anzeige einzureichen. Dieser Aufforderung seien sie indes nicht nachgekommen, weil dies für sie als homosexuelles Paar ohnehin nichts bringen würde und sie sich überdies als solches hätten zu erkennen geben müssen (A14 F31, 46 und 49). Sie hätten auch Angst gehabt, dadurch C. zu verlieren (ebd. F31), oder dass B. in der Schule Probleme bekommen würde (ebd. F49). Diese – durchaus nachvollziehba- ren – Bedenken ändern nichts daran, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen wäre, um behördlichen Schutz nachzusuchen, allen- falls mit geeigneter Unterstützung. So würden sie etwa einen Anwalt na- mens L._______ kennen (ebd. F25). Gemäss Kenntnissen des Gerichts ist er LGBTI-Aktivist und arbeitet für das «(…)» (vgl. «[…]», abgerufen am

E. 8.3.2 Die in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 erwähnten Urteile sind – unabhängig davon, dass es sich um Entscheide ausländischer Be- hörden respektive Gerichte handelt – von der Konstellation her nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar und können die Regelvermutung, dass die mongolischen Behörden schutzwillig und -fähig seien, nicht widerlegen: In seinem Entscheid vom 7. April 2021 (Ref. 2021202002809/1/V2) hat der Raad van State gerügt, der Staatssekretär habe bei der Überprüfung der Mongolei als «safe country of origin» nicht alle anzuwendenden Kriterien,

E-2057/2019 Seite 14 auch hinsichtlich LGBTI-Personen, hinreichend berücksichtigt und insbe- sondere seinen positiven Bescheid nicht genügend begründet. Damit hat auch die Niederlande noch nicht entschieden, dass die Mongolei nicht mehr als «safe country» zu gelten habe, sondern nur, dass die ursprüngli- che Begründung mangelhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführenden kön- nen daraus nicht ableiten, das SEM habe sich zu Unrecht auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezogen. Auch wenn in einem Urteil der Cour Nationale du Droit d’Asile vom 31. Mai 2017 (Ref. 16014463) die Flüchtlingseigenschaft einer homosexuellen Person mit Hinweis auf die schwierige Situation der LGBTI-Personen in der Mongolei und der teilweise fehlenden Schutzwillig- keit der mongolischen Behörden anerkannt wird, handelt es sich dabei zu- nächst um eine Einzelfallbeurteilung eines französischen Gerichts. Es lässt sich aber auch deshalb nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ab- leiten, weil der Sachverhalt zu grossen Teilen vor vielen Jahren (zurück bis 1998), jedenfalls aber vor den vom SEM aufgezeigten weiteren positiven Entwicklungen ab 2017 zugetragen hat und überdies aus dem Urteil nicht hervorgeht, ob und inwiefern erfolglos der Beschwerdeführer um staatli- chen Schutz nachgesucht hatte. Inwiefern sich aus dem Urteil des BVGer D-553/2018 vom 15. Juni 2020 etwas zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten liesse, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Betroffenen chinesische Staatsangehö- rige sind und die Verfolgung auch im Hinblick auf diesen Heimatstaat ge- prüft wurde; zum Staat Mongolei hat das Urteil keinen Konnex. Aus der Feststellung, angesichts dessen, dass eine bestimmte Bevölkerungs- gruppe potenziell gefährdet sei, erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, dass Zugehörige dieser Bevölkerungsgruppe allenfalls selbst einer individuellen Gefährdung ausgesetzt seien, lässt sich gerade nicht ableiten, dass die Beschwerdeführenden keinen Schutz vor Drittverfolgung finden könnten, zumal sie es, obwohl zumutbar, gerade nicht versucht haben. Anderes zu bejahen würde bedeuten, eine Kollektivverfolgung für homosexuelle Per- sonen aus der Mongolei anzunehmen; die entsprechenden hohen Voraus- setzungen sind jedoch klarerweise nicht erfüllt. Daran vermögen auch die mehreren mit der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 eingereichten Berichte von verschiedenen UNO-Ausschüssen, Regierungs- und Nichtre- gierungsorganisationen zur Situation der LGBTI-Personen in der Mongolei nichts zu ändern. Das Urteil des BVGer E-1461/2014 vom 29. Mai 2015 betrifft sodann von vornherein nicht Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, sondern stellt fest, dass im aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls – insbesondere alleinerziehende Frau – der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei.

E-2057/2019 Seite 15

E. 8.4 Insgesamt konnte die Regelvermutung, wonach die Behörden der als verfolgungssicherer Staat qualifizierten Mongolei auch im vorliegenden Einzelfall schutzwillig und -fähig seien, nicht umgestossen werden. Bei all- fälligen künftigen Behelligungen müssten sich die Beschwerdeführenden an die mongolischen Behörden wenden, um Schutz zu erhalten. Die Vor- instanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylge- suche abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AIG ist nicht abschliessend. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine auslän- dische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg, Bürger- krieg, allgemeine Gewaltsituation) ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Her- kunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr- scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem

E-2057/2019 Seite 16 Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits- zustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Der Hin- weis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AuG verdeutlicht über- dies, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine aus- ländische Person kann demnach auch aus individuellen Gründen wirt- schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkre- ten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Aus- weisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon des- halb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Le- bensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infra- struktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer kon- kreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) mit zu berücksichtigen ist, weil das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 f. m.H.a. Lehre und Rechtsprechung). 10.3 10.3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, zumal es sich um einen verfol- gungssicheren Staat handle. Unter diesem Aspekt sei keine konkrete Ge- fährdung gegeben. Hinsichtlich der individuellen Umstände hält es fest, die Beschwerdeführenden hätten die Mongolei erst vor kurzer Zeit verlassen und pflegten Kontakt zu in G._______ wohnhaften Verwandten. Es sei da- von auszugehen, dass sie über ein unterstützendes soziales Netz verfüg- ten. Zudem habe die Beschwerdeführerin einen Hochschulabschluss und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und es werde ihr rasch mög- lich sein, eine Arbeitsstelle zu finden und für ihre Familie zu sorgen. Auch ihre Partnerin könne zum Unterhalt beitragen. Im Übrigen mache sie keine gesundheitlichen Probleme für sich und ihre Kinder geltend.

E-2057/2019 Seite 17 10.3.2 Auf Beschwerdestufe wird eingewandt, angesichts der nach wie vor sehr starken Diskriminierung von homosexuellen Personen in der Mongolei sei eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. In allen Bereichen des Alltags sei die Beschwerdeführerin schikaniert worden. Die Familien würden zwar teilweise wissen, dass D. und sie ein Paar seien, akzeptierten dies aber bisher nicht. Der Zugang zu einer Arbeitsstelle sei fast unmöglich und sie könnten die Kinder nicht ernähren. Hinzu kämen die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, der Zugang zur angemessenen Behandlung ihrer (…) sei schwierig. Insbesondere aber den Kindern sei die Rückkehr nicht zuzumuten, der Sohn B. habe sehr unter der Situation gelitten und sie habe gefürchtet, er könnte sich etwas antun. Sie und D. machten sich grosse Sorgen über seine weitere Entwicklung und Ausbildung, dasselbe gelte mit Blick auf die Tochter C. angesichts dessen, dass sie mittels Samenspende gezeugt wor- den sei und sich vor ihrem leiblichen Vater fürchte, der sie bereits misshan- delt habe. Ausschlaggebend für die Ausreise seien denn auch letztlich die Sorgen um das Wohlergehen der Kinder gewesen. Nachdem E. auch noch angekündigt habe, in der Schule von B. die lesbische Beziehung seiner Mutter offen zu legen, sei die Schwelle des Ertragbaren erreicht gewesen. Im Rahmen der Eingabe vom 20. Dezember 2021 wird ausdrücklich be- mängelt, dass sich das SEM in keiner Weise mit den Aspekten des Kindes- wohls auseinandergesetzt habe. Hinsichtlich B. sei der Sachverhalt auch nicht vollständig festgestellt worden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kinder sich inzwischen in der Schweiz bereits gut eingelebt hät- ten. 11. 11.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig und hat die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 16). Der Untersu- chungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungs- pflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Unter- suchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie,

E-2057/2019 Seite 18 wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides soll die ernst- hafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und muss insgesamt so abge- fasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes- sen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde in- folge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken darf, hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.H.a. Literatur und Rechtsprechung). 11.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen for- melles Recht verletzt hat, indem es den Sachverhalt nicht vollständig fest- gestellt und sich nicht mit sämtlichen wesentlichen Aspekten, namentlich auch nicht mit den Aspekten des Kindeswohles, befasst hat. Es fällt auf, dass sich der Begründung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einmal entnehmen lässt, ob es die unter diesem Aspekt massgebli- chen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer alltäglichen Lebenssi- tuation, in der sie als Mitglieder einer lesbischen Familie sich befunden hät- ten beziehungsweise welcher sie wieder ausgesetzt würden bei der Rück- kehr, überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Dies, obwohl notorisch ist, dass Frauen in der Mongolei allgemein und lesbische Frauen noch zusätz- lich in fast allen Bereichen des Alltags von Diskriminierungen betroffen sind (vgl. u.a. US Department of State, 2020 Country Reports on Human Rights

E-2057/2019 Seite 19 Practices: Mongolia, 30. März 2021), was das SEM im Rahmen der Prü- fung der Flüchtlingseigenschaft auch grundsätzlich anerkennt (vgl. ange- fochtene Verfügung, Ziff. II, S. 4, 3. Abschnitt). 11.2.1 Die KRK ist Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung. Ge- mäss dem grundlegenden Prinzip von Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.3.1). Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Ausle- gung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurtei- lung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereit- schaft und-fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil- dung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent- halt in der Schweiz. Zwar geht aus dem Sachverhalt der angefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM zur Kenntnis genommen hat, wie die Tochter C. von den geltend gemachten Schwierigkeiten betroffen gewesen sei. Demgegenüber finden die Vorbringen von B., der persönlich angehört worden war, nicht einmal Eingang in den Sachverhalt. Obwohl dieser Mangel beschwerdeweise ex- plizit gerügt wird, äussert sich die Vernehmlassung dazu nicht. Sodann fehlt der Verfügungsbegründung und der Vernehmlassung eine Auseinan- dersetzung mit der Situation der Kinder gänzlich, obwohl gerade sie letzt- lich zur Ausreise geführt habe. Dabei hat das SEM nicht nur versäumt, sich mit den direkten tatsächlich erfolgten und befürchteten physischen und psychischen Übergriffen auf die Kinder zu befassen (vgl. hierzu u.a. die Aussagen von B. [A15] und der Entscheid des Ausschusses für Kinder- rechte vom 4. Februar 2021, A.B. vs. Finnland, communication no. 51/2018 [Beilage 20 der Eingabe vom 20. Dezember 2021]), sondern es wäre auch zu erwarten gewesen, dass es sich mit der Frage der Auswirkungen der alltäglichen Diskriminierungen ihrer engsten Bezugspersonen als lesbi- sches Paar auf deren Unterstützungsfähigkeit auseinandersetzt. 11.2.2 Der angefochtenen Verfügung ist sodann keinerlei Auseinanderset- zung mit den auch unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtserhebli- chen Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, sie sei auf- grund ihrer sexuellen Orientierung in gesellschaftlicher Hinsicht diskrimi- niert worden, obwohl sie diese grösstenteils geheim gehalten habe. Der Druck sei aber stark angestiegen, einerseits aufgrund der Schikanen von

E-2057/2019 Seite 20 E., andererseits mit dem Älterwerden der Kinder, was es immer schwieriger gemacht habe, ihre sexuelle Orientierung und die lesbische Beziehung zu D. geheim zu halten. Stetig zugenommen habe mit dem Älterwerden der Kinder auch ihre Sorge um deren Wohl. Zwar verfügt die Beschwerdefüh- rerin (wie ihre Partnerin D.), wie das SEM richtig feststellt, über eine quali- fizierte Ausbildung und sie war in der Mongolei auch berufstätig. Auch hatte sie angegeben, mit einer Cousine in der Mongolei in Kontakt zu stehen. Ob sich alleine deswegen auf ein soziales Netz schliessen lässt, ist allerdings fraglich, jedenfalls ist nicht erkennbar, ob das SEM dabei wahrgenommen hat, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hatte, nur wenige Personen hätten von ihrer Homosexualität gewusst. Auch in der Vernehmlassung be- fasst das SEM sich nicht mit dem Einwand in der Beschwerde, zwar sei die Familie teilweise informiert, anerkenne die Beziehung aber nicht; sie sei auch wiederholt gedrängt worden, wieder einen Mann zu heiraten. Glei- ches gilt hinsichtlich der geltend gemachten verschiedensten Schwierigkei- ten an der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin (u.a. A14 F35 ff.) und der Befürchtung, sie könnte angesichts ihrer sexuellen Orientierung keine Stelle mehr finden, um die Familie zu ernähren. Gänzlich fehlt auch eine Auseinandersetzung – spätestens in der Vernehmlassung – mit der auf Be- schwerdestufe explizit geltend gemachten gesundheitlichen Problematik. Bereits anlässlich der BzP hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewie- sen, dass sie wegen ihrer (…) beim Arzt gewesen sei (A7 Ziff. 8.02). Aus dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Bericht von (…) vom

4. April 2019 ergibt sich dann die Diagnose (…). In der Beschwerde vom

6. Mai 2019 wird dann ausdrücklich geltend gemacht, der Zugang zur not- wendigen Behandlung sei in der Mongolei schwierig gewesen. 11.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den für die Beur- teilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführe- rin und ihrer Kinder in die Mongolei rechtserheblichen Sachverhalt unter verschiedenen Blickwinkeln nur unvollständig festgestellt und die Begrün- dungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt hat. 12. 12.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid setzt voraus, dass die Sache auch entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Eine Konstellation, in der das Bundesverwaltungsgericht aus pro- zessökonomischen Gründen selbst die Entscheidreife herbeiführen

E-2057/2019 Seite 21 könnte, liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass das rechtliche Gehör in mehrfa- cher Weise schwerwiegend verletzt wurde, namentlich die Begründungs- pflicht. Eine Heilung fällt nicht in Betracht. Demzufolge ist die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Angelegenheit ist zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zu neuem Ent- scheid unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 12.2 Das SEM wird angewiesen hinsichtlich aller aufgezeigten wesentli- chen Punkte unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG den Sachverhalt voll- ständig und richtig festzustellen. Sodann wird es die Vorbringen der Be- schwerdeführenden vor dem Hintergrund der auch von ihm anerkannten schwierigen Situation von homosexuellen Personen in der Mongolei – mit speziellem Augenmerk auf Frauen – neu zu beurteilen haben. Alle wesent- lichen Aspekte des Kindeswohls sind vorrangig zu berücksichtigen. Da im Rahmen der Berücksichtigung des Kindeswohls eine gute Integration von Kindern und Jugendlichen insofern eine Rolle spielen kann, als eine solche bei einer Rückkehr ins frühere Umfeld zu einer Entwurzelung führen kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2, je m.w.H.), ist auch die beschwerdeweise eingebrachte gute Einbettung in das schweizerische Le- bensumfeld in die Würdigung miteinzubeziehen (vgl. etwa Beilagen 22 und 24 der Eingabe vom 20. Dezember 2021). Sämtliche den Vollzug der Wegweisung betreffenden Anträge auf Beschwerdestufe inklusive deren Begründung und die zahlreichen Beweismittel (vgl. insbesondere auch Ein- gabe vom 20. Dezember 2021) werden zum integralen Bestandteil des vom SEM wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. Der neue Entscheid ist hinreichend zu begründen.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AIG ist nicht abschliessend. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AuG verdeutlicht überdies, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann demnach auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) mit zu berücksichtigen ist, weil das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 f. m.H.a. Lehre und Rechtsprechung).

E. 10.3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, zumal es sich um einen verfolgungssicheren Staat handle. Unter diesem Aspekt sei keine konkrete Gefährdung gegeben. Hinsichtlich der individuellen Umstände hält es fest, die Beschwerdeführenden hätten die Mongolei erst vor kurzer Zeit verlassen und pflegten Kontakt zu in G._______ wohnhaften Verwandten. Es sei davon auszugehen, dass sie über ein unterstützendes soziales Netz verfügten. Zudem habe die Beschwerdeführerin einen Hochschulabschluss und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und es werde ihr rasch möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden und für ihre Familie zu sorgen. Auch ihre Partnerin könne zum Unterhalt beitragen. Im Übrigen mache sie keine gesundheitlichen Probleme für sich und ihre Kinder geltend.

E. 10.3.2 Auf Beschwerdestufe wird eingewandt, angesichts der nach wie vor sehr starken Diskriminierung von homosexuellen Personen in der Mongolei sei eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. In allen Bereichen des Alltags sei die Beschwerdeführerin schikaniert worden. Die Familien würden zwar teilweise wissen, dass D. und sie ein Paar seien, akzeptierten dies aber bisher nicht. Der Zugang zu einer Arbeitsstelle sei fast unmöglich und sie könnten die Kinder nicht ernähren. Hinzu kämen die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, der Zugang zur angemessenen Behandlung ihrer (...) sei schwierig. Insbesondere aber den Kindern sei die Rückkehr nicht zuzumuten, der Sohn B. habe sehr unter der Situation gelitten und sie habe gefürchtet, er könnte sich etwas antun. Sie und D. machten sich grosse Sorgen über seine weitere Entwicklung und Ausbildung, dasselbe gelte mit Blick auf die Tochter C. angesichts dessen, dass sie mittels Samenspende gezeugt worden sei und sich vor ihrem leiblichen Vater fürchte, der sie bereits misshandelt habe. Ausschlaggebend für die Ausreise seien denn auch letztlich die Sorgen um das Wohlergehen der Kinder gewesen. Nachdem E. auch noch angekündigt habe, in der Schule von B. die lesbische Beziehung seiner Mutter offen zu legen, sei die Schwelle des Ertragbaren erreicht gewesen. Im Rahmen der Eingabe vom 20. Dezember 2021 wird ausdrücklich bemängelt, dass sich das SEM in keiner Weise mit den Aspekten des Kindeswohls auseinandergesetzt habe. Hinsichtlich B. sei der Sachverhalt auch nicht vollständig festgestellt worden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kinder sich inzwischen in der Schweiz bereits gut eingelebt hätten.

E. 11.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig und hat die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. Krauskopf/Emmeneger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides soll die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und muss insgesamt so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.H.a. Literatur und Rechtsprechung).

E. 11.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen formelles Recht verletzt hat, indem es den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und sich nicht mit sämtlichen wesentlichen Aspekten, namentlich auch nicht mit den Aspekten des Kindeswohles, befasst hat. Es fällt auf, dass sich der Begründung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einmal entnehmen lässt, ob es die unter diesem Aspekt massgeblichen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer alltäglichen Lebenssituation, in der sie als Mitglieder einer lesbischen Familie sich befunden hätten beziehungsweise welcher sie wieder ausgesetzt würden bei der Rückkehr, überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Dies, obwohl notorisch ist, dass Frauen in der Mongolei allgemein und lesbische Frauen noch zusätzlich in fast allen Bereichen des Alltags von Diskriminierungen betroffen sind (vgl. u.a. US Department of State, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia, 30. März 2021), was das SEM im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch grundsätzlich anerkennt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 4, 3. Abschnitt).

E. 11.2.1 Die KRK ist Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung. Gemäss dem grundlegenden Prinzip von Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.3.1). Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und-fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Zwar geht aus dem Sachverhalt der angefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM zur Kenntnis genommen hat, wie die Tochter C. von den geltend gemachten Schwierigkeiten betroffen gewesen sei. Demgegenüber finden die Vorbringen von B., der persönlich angehört worden war, nicht einmal Eingang in den Sachverhalt. Obwohl dieser Mangel beschwerdeweise explizit gerügt wird, äussert sich die Vernehmlassung dazu nicht. Sodann fehlt der Verfügungsbegründung und der Vernehmlassung eine Auseinandersetzung mit der Situation der Kinder gänzlich, obwohl gerade sie letztlich zur Ausreise geführt habe. Dabei hat das SEM nicht nur versäumt, sich mit den direkten tatsächlich erfolgten und befürchteten physischen und psychischen Übergriffen auf die Kinder zu befassen (vgl. hierzu u.a. die Aussagen von B. [A15] und der Entscheid des Ausschusses für Kinderrechte vom 4. Februar 2021, A.B. vs. Finnland, communication no. 51/2018 [Beilage 20 der Eingabe vom 20. Dezember 2021]), sondern es wäre auch zu erwarten gewesen, dass es sich mit der Frage der Auswirkungen der alltäglichen Diskriminierungen ihrer engsten Bezugspersonen als lesbisches Paar auf deren Unterstützungsfähigkeit auseinandersetzt.

E. 11.2.2 Der angefochtenen Verfügung ist sodann keinerlei Auseinandersetzung mit den auch unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtserheblichen Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, sie sei aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in gesellschaftlicher Hinsicht diskriminiert worden, obwohl sie diese grösstenteils geheim gehalten habe. Der Druck sei aber stark angestiegen, einerseits aufgrund der Schikanen von E., andererseits mit dem Älterwerden der Kinder, was es immer schwieriger gemacht habe, ihre sexuelle Orientierung und die lesbische Beziehung zu D. geheim zu halten. Stetig zugenommen habe mit dem Älterwerden der Kinder auch ihre Sorge um deren Wohl. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin (wie ihre Partnerin D.), wie das SEM richtig feststellt, über eine qualifizierte Ausbildung und sie war in der Mongolei auch berufstätig. Auch hatte sie angegeben, mit einer Cousine in der Mongolei in Kontakt zu stehen. Ob sich alleine deswegen auf ein soziales Netz schliessen lässt, ist allerdings fraglich, jedenfalls ist nicht erkennbar, ob das SEM dabei wahrgenommen hat, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hatte, nur wenige Personen hätten von ihrer Homosexualität gewusst. Auch in der Vernehmlassung befasst das SEM sich nicht mit dem Einwand in der Beschwerde, zwar sei die Familie teilweise informiert, anerkenne die Beziehung aber nicht; sie sei auch wiederholt gedrängt worden, wieder einen Mann zu heiraten. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten verschiedensten Schwierigkeiten an der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin (u.a. A14 F35 ff.) und der Befürchtung, sie könnte angesichts ihrer sexuellen Orientierung keine Stelle mehr finden, um die Familie zu ernähren. Gänzlich fehlt auch eine Auseinandersetzung - spätestens in der Vernehmlassung - mit der auf Beschwerdestufe explizit geltend gemachten gesundheitlichen Problematik. Bereits anlässlich der BzP hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie wegen ihrer (...) beim Arzt gewesen sei (A7 Ziff. 8.02). Aus dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Bericht von (...) vom 4. April 2019 ergibt sich dann die Diagnose (...). In der Beschwerde vom 6. Mai 2019 wird dann ausdrücklich geltend gemacht, der Zugang zur notwendigen Behandlung sei in der Mongolei schwierig gewesen.

E. 11.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Mongolei rechtserheblichen Sachverhalt unter verschiedenen Blickwinkeln nur unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt hat.

E. 12.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid setzt voraus, dass die Sache auch entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Eine Konstellation, in der das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen selbst die Entscheidreife herbeiführen könnte, liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass das rechtliche Gehör in mehrfacher Weise schwerwiegend verletzt wurde, namentlich die Begründungspflicht. Eine Heilung fällt nicht in Betracht. Demzufolge ist die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Angelegenheit ist zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 12.2 Das SEM wird angewiesen hinsichtlich aller aufgezeigten wesentlichen Punkte unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen. Sodann wird es die Vorbringen der Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der auch von ihm anerkannten schwierigen Situation von homosexuellen Personen in der Mongolei - mit speziellem Augenmerk auf Frauen - neu zu beurteilen haben. Alle wesentlichen Aspekte des Kindeswohls sind vorrangig zu berücksichtigen. Da im Rahmen der Berücksichtigung des Kindeswohls eine gute Integration von Kindern und Jugendlichen insofern eine Rolle spielen kann, als eine solche bei einer Rückkehr ins frühere Umfeld zu einer Entwurzelung führen kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2, je m.w.H.), ist auch die beschwerdeweise eingebrachte gute Einbettung in das schweizerische Lebensumfeld in die Würdigung miteinzubeziehen (vgl. etwa Beilagen 22 und 24 der Eingabe vom 20. Dezember 2021). Sämtliche den Vollzug der Wegweisung betreffenden Anträge auf Beschwerdestufe inklusive deren Begründung und die zahlreichen Beweismittel (vgl. insbesondere auch Eingabe vom 20. Dezember 2021) werden zum integralen Bestandteil des vom SEM wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. Der neue Entscheid ist hinreichend zu begründen.

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuches und Anordnung der Wegweisung kein Recht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Be- treffend den angeordneten Vollzug der Wegweisung hat das SEM Bundes- recht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheis- sen.

E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälf- tigen Unterliegen auszugehen, weshalb die reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63

E-2057/2019 Seite 22 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 gutgeheissen wurde und nicht davon auszugehen ist, dass sich an der finanziellen Situ- ation der Beschwerdeführenden etwas geändert hat, sind keine Verfah- renskosten zu erheben.

E. 14.2 Den Beschwerdeführenden ist für das praxisgemässe hälftige Obsie- gen in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Partei- kosten zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Honorarnote vom 20. Dezember 2021 weist insgesamt einen zeitlichen Arbeitsaufwand von 21.3 Stunden und Ausla- gen von Fr. 18.90 aus. Dieser zeitliche Aufwand ist als überhöht zu erach- ten und auf 16 Stunden zu reduzieren. Die Beschwerdeschrift wurde von den Beschwerdeführenden selbst eingereicht und insbesondere die 13.5 Stunden für die 18-seitige Stellungnahme ist angesichts der separat aus- gewiesenen 4.4 Stunden für Aktenstudium, Länderinformation und Bespre- chung den Umständen nicht gänzlich angemessen. Für die hälftige Partei- entschädigung ergibt sich daraus bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– ein Betrag von Fr. 2’585.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist, weil die Eingaben für die koordiniert behandelten Verfahren der Beschwer- deführenden einerseits und von D. andererseits identisch sind, zur Hälfte, ausmachend Fr. 1’292.50, den Beschwerdeführenden zu entrichten.

E. 14.3 Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Hono- rar für das hälftige Unterliegen beläuft sich bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– und der in E. 14.2 aufgezeigten Bemessung des zeitlichen Auf- wandes auf Fr. 1’905.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Dies ist ebenfalls zur Hälfte, ausmachend Fr. 952.85, im vorliegenden Ver- fahren auszurichten.

E. 14.4 Rechtsanwalt Oliver Lücke wurde mit Zwischenverfügung vom

12. Juni 2019 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt bis er mittels Zwi- schenverfügung vom 12. November 2021 von seinem Mandat entbunden wurde. Mit Blick auf seine Eingaben im Jahr 2019 ist sein zeitlicher Auf-

E-2057/2019 Seite 23 wand auf eine Stunde festzulegen. Eine Parteientschädigung für das hälf- tige Obsiegen ist ihm angesichts des verhältnismässig geringen Aufwan- des nicht auszurichten (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Für die amtliche Rechtsver- beiständung ist das Honorar von Amtes wegen auf pauschal Fr. 220.– fest- zusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und zur Hälfte, ausmachend Fr. 110.–, im vorliegenden Verfahren auszurichten. Wie bereits die aktuelle Rechtsan- wältin Stefanie Motz, ist es auch dem Gericht nicht gelungen, den vormali- gen Rechtsvertreter zu kontaktieren. Obwohl seine Homepage (www.ra- luecke.ch) abrufbar ist, ist die dort erwähnte Telefonnummer ungültig. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, weitergehende Nachforschungen zu sei- nem Aufenthalt anzustrengen. Das Honorar ist ihm entsprechend bei Be- kanntwerden seines Aufenthaltes auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2057/2019 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigen- schaft, der Verweigerung von Asyl und der Wegweisung (Dispositivziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen und betreffend Anord- nung des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffer 4 und 5 der angefoch- tenen Verfügung) gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge- hoben und die Sache wird zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung in Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge- samt Fr. 1’292.50 auszurichten.
  5. Rechtsanwältin Stefanie Motz wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 952.85 ausgerichtet.
  6. Rechtsanwalt Oliver Lücke wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 110.– ausgerichtet. E-2057/2019 Seite 25
  7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2057/2019 Urteil vom 5. August 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kinder B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...), Mongolei, vertreten durch Dr. iur. Stephanie Motz, RISE, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ verliess die Mongolei gemäss eigenen Angaben am (...) 2018 mit ihren Kindern mit dem Zug. Am (...) 2018 gelangten sie von (...) herkommend im Rahmen von Besuchervisa auf dem Luftweg nach (...). Am 18. Februar 2019 reichten sie - gleichzeitig mit der Lebenspartnerin der Beschwerdeführerin (nachfolgend D.; N [...]), welche gemäss ihren Angaben am (...) 2019 in der Schweiz angekommen war - Asylgesuche ein. B. Am 4. März 2019 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Sohn B._______ zur Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten: A7 [Beschwerdeführerin] und A8 [B.]) und am 8. April 2019 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten: A14 [Beschwerdeführerin] und A15 [B.]). B.a Dabei brachte die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer persönlichen Situation vor, sie habe bis 2003 an der (...) University (in G._______) (...) studiert. Bis zu ihrer Ausreise habe sie im kaufmännischen Bereich in verschiedenen Firmen gearbeitet, zuletzt bei einer staatlichen (...). Seit dem Jahr (...) lebe sie vom Vater ihres Sohnes getrennt und seit (...) seien sie offiziell geschieden; B. habe nicht viel Kontakt zu ihm. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Partnerin D. kennengelernt habe, sei sie im September 2012 für fünf Monate zu ihr nach H._______, gezogen, während B. bei seinem Vater geblieben sei. Weil dieser sich nicht mehr um seinen Sohn habe kümmern wollen, seien sie und D. im (...) 2013 in die Mongolei zurückgekehrt und hätten mit B. eine Wohnung in G._______ bezogen. D. und sie hätten Arbeitsstellen im (...)ministerium und bei einer (...) angetreten. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass das Leben in der Mongolei als lesbische Frau äusserst schwierig sei. Sie und D. hätten sich ein gemeinsames Kind gewünscht, weshalb die Beschwerdeführerin durch eine In-vitro-Fertilisation - der Samenspender sei ihnen entfernt bekannt gewesen - schwanger geworden sei und am (...) ihre Tochter C._______ geboren habe. Während der zehntägigen Frist für die Registrierung des Namens habe der biologische Vater von C. (nachfolgend E.) am (...) das Kind zu sich genommen und die Beschwerdeführerin genötigt, dass es seinen Namen trage (C._______). Erst nach der Beglaubigung des Namens habe sie ihre Tochter wiedergesehen. E. sei einflussreich, in G._______ gut vernetzt und habe wie D. im (...)ministerium in einer hohen Position gearbeitet. Drei Jahre lang hätten sie nichts von ihm gehört. Ab (...) 2016 habe E. jedoch begonnen, die Familie unter Druck zu setzen. Auch habe er C. jeweils ohne Mitteilung vom Kindergarten abgeholt. Im (...) 2016 habe er die Beschwerdeführerin bei einer Übergabe von C. tätlich angegriffen und sei mit C. davongerannt. Die daraufhin alarmierten Polizeibeamten hätten ihnen nach ihrem Eintreffen lediglich geraten, tags darauf bei einer Polizeistelle eine Anzeige einzureichen. Aus Angst, sich der patriarchalisch geprägten mongolischen Gesellschaft zu offenbaren und nach einer Drohung seitens E. hätten sie aber darauf verzichtet. Ab (...) 2016 habe C. die meiste Zeit bei der Beschwerdeführerin und ihrer Partnerin gelebt. E. habe sie beide - und somit auch indirekt die Kinder - weiterhin regelmässig unter Druck gesetzt, indem er sie mündlich oder über Textnachrichten beschimpft, beleidigt und ihnen gedroht habe, er werde der ganzen Stadt erzählen, dass sie ein lesbisches Paar seien. Dies, weil er das Sorgerecht für C. gewollt habe. Wenn diese bei ihm gewesen sei, sei sie jeweils verändert zurückgekommen. Die Beschwerdeführerin und D. hätten das «LGBT Center Mongolia» aufgesucht; doch auch diese Fachpersonen hätten ihnen nicht weiterhelfen können. Im (...) 2017 sei der Beschwerdeführerin mit Einfluss von E. gekündigt worden. Weil sie angesichts des Alters von C. mit erst (...) Jahren noch unter Kündigungsschutz gestanden habe, sei schliesslich davon abgesehen worden, sie sei jedoch in eine mindere Position in eine andere Abteilung versetzt worden. Im (...) 2018 sei C. für längere Zeit bei E. gewesen und verstört nach Hause gekommen; sie habe nicht mehr zu ihm gehen wollen. Es habe sich herausgestellt, dass er seine Tochter, unter anderem mit einem Gurt, misshandelt habe. Daraufhin hätten sie C. in einen anderen Kindergarten gebracht, damit E. sie nicht mehr habe abholen können. Die Belästigungen seien aber weitergegangen und E. habe auch gedroht, er werde in der Schule von B. bekannt machen, dass dieser in einem lesbischen Haushalt lebe. Aus Angst vor weiteren Schikanen und Misshandlungen sei die Beschwerdeführerin mit den Kindern im (...) 2018 zu ihrer Mutter in die Schweiz gereist. Nachdem die Ferien von D. bewilligt worden seien, sei diese ihnen (...) 2019 in die Schweiz gefolgt. Bezüglich ihrer Gesundheit brachte die Beschwerdeführerin an der BzP vor, sie habe wegen ihrer (...) einen Arzt konsultiert. B.b Der Sohn B. führte an seiner Anhörung aus, er sei in der (...) Klasse gewesen, als sie die Mongolei verlassen hätten. Er habe mit seiner Mutter, seiner Tante D. und mit seiner Schwester zusammengelebt. Nachdem er eine an seine Mutter gerichtete Textnachricht gelesen habe, sei es ihm nicht mehr gut gegangen, denn darin habe der Vater seiner Schwester gedroht, dass seine Mutter ihre Arbeitsstelle verlieren und er sie umbringen würde. Ausserdem habe E. darin geschrieben, er werde zu B.'s Schule gehen und erzählen, dass seine Mutter lesbisch sei. Seiner Mutter habe er nicht erzählt, dass er die Nachricht gelesen habe. Sie habe ihm aber Angst gemacht und seit diesem Zeitpunkt mache er sich grosse Sorgen um alles, insbesondere um seine Mutter. Er habe nicht mehr zur Schule gehen wollen aus Angst, seine Mitschüler würden ihn auslachen und ausschliessen. Bereits als er in der (...) Klasse gewesen sei, hätten seine Freunde ihn gefragt, wer seine Tante D. sei und weshalb sie oft mit seiner Mutter zusammen sei. C. C.a Mit Verfügung vom 17. April 2019 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C.b Mit Verfügung vom selben Tag lehnte das SEM auch das Asylgesuch von D. ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit auf Englisch verfasster Beschwerde vom 29. April 2019 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, nach Aufhebung der Verfügung seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei ihr Verfahren mit demjenigen von D. (E-2055/2019), zu vereinigen. Als Beweismittel reichten sie Fotos (darunter solche, welche die Beschwerdeführerin nach dem tätlichen Angriff von E. zeigen würden), eine Bestätigung der In-vitro-Fertilisation von (...) vom (...) (soweit lesbar) sowie medizinische Berichte der (...) vom 22. März, 3. und 4. April 2019 die Beschwerdeführerin betreffend ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte sie auf, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 kamen sie dieser Aufforderung nach und reichten ihre Beschwerde auf Deutsch ein. F. Am 16. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden (sowie D.) dem Kanton J._______ zugewiesen. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, ihre prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen oder einen Kostenvorschuss zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. H. Am 31. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter Rechtsanwalt Oliver Lücke eine Fürsorgebestätigung des Departements (...) vom 29. Mai 2019 ein. Gleichzeitig ersuchten sie um Einsetzung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und monieren ergänzend eine Verletzung ihres Rechts auf wirksame Beschwerde. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und setzte den mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud sie das SEM zum Schriftenwechsel ein. J. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 nahm das SEM ausschliesslich zur Rüge einer Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde Stellung. Ansonsten hielt es an der angefochtenen Verfügung fest und es beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2019 lud die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Replik ein. Nachdem die Frist zur Einreichung ihrer Replik ein erstes Mal verlängert wurde, wurde ein weiteres Gesuch mit Verfügung vom 16. Juli 2019 abgewiesen. L. Am 5. August 2020 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Schweiz beenden werde und ersuchte darum, künftige Korrespondenz direkt seiner Klientschaft zuzustellen. Daraufhin forderte die Instruktionsrichterin ihn mit Zwischenverfügung vom 18. August 2020 auf, ein begründetes Gesuch um Entlassung aus seinem amtlichen Mandat einzureichen, ansonsten dieses weitergeführt werde. Mit Schreiben vom 31. August 2020 teilte er mit, er sei nicht mehr im bernischen Anwaltsregister eingetragen, weshalb ein begründetes Gesuch um Entlassung sich erübrige. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 wies die Instruktionsrichterin das sinngemässe Gesuch um seine Entlassung aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand ab. M. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 ersuchte die tags zuvor betreffend Verfahrensstand und Akteneinsicht (vgl. Vollmacht vom 12. Juli 2021) mandatierte Rechtsanwältin Stephanie Motz um Aussetzung weiterer Verfahrenshandlungen bis zur Klärung der Frage, wo sich der amtlich eingesetzte Rechtsbeistand aufhalte, nachdem bisher kein Kontakt habe hergestellt werden können. N. Mit Eingaben vom 18. August und 5. Oktober 2021 ersuchte die neue Rechtsvertreterin - unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht vom 18. August 2021 - um Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, um Informationen bezüglich des Verfahrensstandes und um Einsetzung ihrer Person als amtliche Rechtsbeiständin, nachdem der nach wie vor eingesetzte amtliche Rechtsbeistand nicht mehr auffindbar sei. O. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 informierte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin über den Verfahrensstand. Mit Verfügung vom 12. November 2021 entband sie den bisherigen Rechtsvertreter von seinem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand und setzte Rechtsanwältin Stephanie Motz antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren ein. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefordert, Einsicht in seine Akten zu gewähren und die Rechtsvertreterin eingeladen, anschliessend Stellung zu nehmen. P. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme unter Beilage von zahlreichen Beweismitteln ein. Darunter befinden sich mehrere Berichte diverser Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie UN-Ausschüssen zur Situation homosexueller Personen in der Mongolei, Kursbestätigungen, medizinische Berichte zur aktuellen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie zu jener von D. sowie Schreiben zur Integration der Kinder in der Schweiz mit gleichem Datum zu den Akten. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote der aktuellen Rechtsvertreterin eingereicht. Aus dem jüngsten medizinischen Bericht des Kantonspitals K._______ vom 1. September 2021 ergeben sich für die Beschwerdeführerin die Hauptdiagnosen (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und mit der Beschwerdeverbesserung auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, ist angesichts dessen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).

4. In der Eingabe vom 29. April 2019 wird beantragt, das vorliegendes Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen der Partnerin der Beschwerdeführerin (E-2055/2019) zu vereinigen. Diesem Antrag wurde aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs insofern Rechnung getragen, als für beide Verfahren dasselbe Spruchgremium eingesetzt wurde und die Urteile gleichzeitig ergehen.

5. In der Eingabe vom 31. Mai 2019 monieren die Beschwerdeführenden, dass ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK verletzt sei, da sich die fünftägige Beschwerdefrist über das Osterwochenende erstreckt und am Dienstag nach Ostern geendet habe. Gemäss aArt. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage. Weil im Kanton J._______, dem Wohnsitzkanton der im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch nicht vertretenen Beschwerdeführenden, Karfreitag wie auch Ostermontag gesetzlich anerkannte Feier- und somit gerade keine Arbeitstage sind, ist die Frist an diesen Tagen stillgestanden, wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2019 zutreffend festgehalten hat. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde liegt offensichtlich nicht vor. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte im Asylpunkt zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Homosexualität sei in der Mongolei nicht strafbar, allerdings seien Homosexuelle im Alltag vielfältigen Diskriminierungen durch Dritte ausgesetzt. Dennoch sei grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Behörden auszugehen und die bestehende Infrastruktur als genügend zu erachten, zumal die Mongolei mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden sei. Die Bedenken der Beschwerdeführerin, mit einer Anzeigeerstattung wäre ihre Beziehung zu ihrer Partnerin D. publik und dadurch alles schlimmer geworden, seien ein Stück weit nachvollziehbar, doch lasse sich daraus weder fehlender Schutzwille noch fehlende Schutzfähigkeit seitens der mongolischen Behörden ableiten. Vielmehr wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, sich - allenfalls mithilfe des LGBT-Zentrums - an die Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Ferner verwies das SEM auf die weitere positive Entwicklung bezüglich der Situation von Homosexuellen in der Mongolei. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe äussern die Beschwerdeführenden Zweifel am Schutzwillen der Mongolei. Obwohl Diskriminierungen und gewalttätige Angriffe gegenüber Homosexuellen weit verbreitet seien, gebe es - trotz des im Jahr 2017 eingeführten Diskriminierungsverbots - keine Fälle von bekannten Strafverfolgungen. Dies hänge einerseits mit den Schikanen zusammen, welche LGBTI-Personen durch Polizeikräfte erfahren würden. Anderseits würden Behörden Anklagen von LGBTI-Personen oft grundlos fallenlassen. Daraus ergebe sich eine Kultur der Straflosigkeit. Ferner seien Diskriminierungen gegenüber LGBTI-Personen am Arbeitsplatz oder in den eigenen Familien weit verbreitet. In diesem Sinne habe E. es - entgegen den normierten Regeln - geschafft, dass C. heute seinen Namen trage und ihm die Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Nach einer entsprechenden Intervention sei der Beschwerdeführerin und ihrer Partnerin gesagt worden, es könne nichts getan werden. Ferner hätten die Polizeibeamten, welche nach dem tätlichen Angriff von E. im (...) 2016 erschienen seien, die Verletzungen der Beschwerdeführerin ignoriert und keine weiteren Massnahmen ergriffen. Im Übrigen bekräftigen sie die regelmässigen Bedrohungen und Beschimpfungen seitens E., auch seine Androhung, die Beschwerdeführerin und D. würden aufgrund seines Einflusses ihre Arbeitsstellen verlieren. Der Sohn B. habe die Schule nicht mehr besuchen wollen aus Angst, geplagt zu werden; auch habe er befürchtet, dass seiner Mutter etwas geschehen könnte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe Angst gehabt, dass er sich etwas antun könnte. C. sei sodann regelmässig von ihrem Vater E. misshandelt worden, einmal habe er ihr alle Haare abrasiert; auch psychisch sei sie unter Druck geraten. Derjenige Teil ihrer Familien, der von der homosexuellen Beziehung zwischen ihr und D. wisse, akzeptiere diese nicht, der übrige Teil setze sie jeweils unter Druck, so rasch wie möglich wieder zu heiraten. Auch werde ihr als alleinerziehende Mutter unterstellt, (verpönte) sexuelle Beziehungen zu Männern zu unterhalten. Unterstützung erhielten sie auch nicht seitens des LGBT-Zentrums; die Fachpersonen könnten nur begrenzt Unterstützung leisten und würden anraten, sie sollten Zurückhaltung üben. 7.3 In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 wiederholt die neu mandatierte Rechtsvertreterin, dass die Familie in der Mongolei ein Leben in Angst geführt habe und stets mit Stigmatisierungen und Ausgrenzungen konfrontiert gewesen sei. Gegen den grossen Einfluss von E. - sei es auf Behördenebene oder im Arbeitsbereich - könnten sie keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Sie ergänzt, dass darin ein unerträglicher psychischer Druck zu sehen sei, zumal von homosexuellen Personen gemäss Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und Europäische Gerichtshof (EuGH) keine sogenannte Diskretion mehr verlangt werden könne. Weiter bestreitet sie nicht, dass die Mongolei in allgemeiner Hinsicht viele Merkmale eines sicheren Herkunftsstaates zu erfüllen vermöge, bezüglich LGBTI-Personen sowie bei häuslicher Gewalt sei aber auch schon ein mangelhafter staatlicher Schutz festgestellt werden (m.H.a. Urteile des BVGer D-553/2018 vom 15. Juni 2020 und E-1461/2014 vom 29. Mai 2015). Die eingereichten Berichte von diversen UN-Gremien würden belegen, dass es hinsichtlich LGBTI-Personen zu willkürlichen Verhaftungen, Einschüchterungsmassnahmen, Drohungen sowie physischen und sexuellen Übergriffen komme, auch durch die Polizei. Ferner seien diese Personen Gewalt und Diskriminierungen durch die Gesellschaft ausgesetzt, so dass gerade unter jungen Menschen eine hohe Suizidrate zu verzeichnen sei. In diesem Sinne sei das höchste Verwaltungsgericht der Niederlande in einem Entscheid vom 7. April 2020 zum Schluss gekommen, dass die Mongolei für diese Personen nicht mehr als sicher bezeichnet werden könne (m.H.a. ein ähnliches Urteil der französischen Cour Nationale du Droit d'Asile vom 31. Mai 2017). 8. 8.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Feststellung des SEM, B. habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, dessen Vorbringen nicht gänzlich gerecht wird. Der Mangel erweist sich aber nicht als derart schwerwiegend, als dass er eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde, zumal seine Vorbringen in der Gesamtwürdigung der Vorbringen seiner Mutter durchaus Eingang gefunden haben. Dies gilt allerdings einzig unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Anders stellt sich die Rechtslage dar unter dem Aspekt von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. nachfolgend E. 10 ff.). 8.2 Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und ist auf diese Einschätzung im Rahmen einer periodischen Überprüfung bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als so genanntes «safe country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung (für alle Bevölkerungsschichten) gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden kann. Der Schutz vor privater Verfolgung gilt als solcher als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Effektivität eines Schutzsystems hängt letztlich auch davon ab, dass der Schutz die von Verfolgung betroffene Person tatsächlich erreicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3). 8.3 Zu Recht hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt, angesichts der Schutzfähigkeit und -willigkeit der mongolischen Behörden seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant, zumal es ihnen zuzumuten gewesen wäre, sich an sie zu wenden. Auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen kann zunächst verwiesen werden (vgl. ebd. II., S. 4). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 8.3.1 Es sind keine konkreten und substanziellen Hinweise erkennbar, dass der mongolische Staat den Beschwerdeführenden keinen Schutz gewährt hätte, wenn sie ihn denn darum ersucht hätten. Zwar ist dem Gericht - wie im Übrigen ausdrücklich auch dem SEM - bewusst, dass der Weg für die Beschwerdeführenden, sich in ihrem Heimatstaat bei den zuständigen Behörden Schutz zu holen, angesichts der nach wie vor deutlichen Diskriminierungen von homosexuellen Personen in der mongolischen Gesellschaft nicht einfach gewesen wäre, selbst wenn die Mongolei auf der legislativen Ebene in den vergangenen Jahren Fortschritte erzielt und die Rechte homosexueller Personen gestärkt hat. Dennoch ist der Beschwerdeführerin und ihrer Partnerin konkret vorzuhalten, dass sie bezüglich der Drohungen und Beschimpfungen von E. und anderen Personen nie eine Anzeige erstattet oder nach allenfalls unrechtmässigen administrativen Entscheiden hinsichtlich C. den rechtlichen Weg beschritten haben. Als die Beschwerdeführerin tätlich von E. angegriffen worden sei, sei die Polizei gekommen, was bereits für deren Schutzwillen spricht. Zwar wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Polizisten seien unfreundlich gewesen, hätten beispielsweise gefragt, ob sie von ihrem Bekannten geschlagen worden sei und einer habe auch gesagt, sie müssten anormale Menschen wie sie nicht schützen. Alleine daraus lässt sich aber nicht auf einen fehlenden Schutzwillen schliessen, zumal sie gleichzeitig aufgefordert worden seien, am Tag darauf eine Anzeige einzureichen. Dieser Aufforderung seien sie indes nicht nachgekommen, weil dies für sie als homosexuelles Paar ohnehin nichts bringen würde und sie sich überdies als solches hätten zu erkennen geben müssen (A14 F31, 46 und 49). Sie hätten auch Angst gehabt, dadurch C. zu verlieren (ebd. F31), oder dass B. in der Schule Probleme bekommen würde (ebd. F49). Diese - durchaus nachvollziehbaren - Bedenken ändern nichts daran, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar gewesen wäre, um behördlichen Schutz nachzusuchen, allenfalls mit geeigneter Unterstützung. So würden sie etwa einen Anwalt namens L._______ kennen (ebd. F25). Gemäss Kenntnissen des Gerichts ist er LGBTI-Aktivist und arbeitet für das «(...)» (vgl. «[...]», abgerufen am 13. Juli 2022), zu welchem die Beschwerdeführerin und ihre Partnerin gemäss ihren Angaben guten Kontakt hatten. Dasselbe gilt, soweit sie vorbringen, die mongolischen Behörden hätten E. eine Bescheinigung (Geburtsurkunde von C.) ausgestellt und damit gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen. Als sie dagegen Einspruch hätten erheben wollen, hätten die Behörden geantwortet, dass sie damit nichts zu tun hätten und ein Gericht nicht helfen würde. Auch diesbezüglich hätte aber von ihnen erwartet werden dürfen, dass sie mit rechtlichen Schritten dagegen vorgegangen wären. Der pauschale Einwand, angesichts der hohen Position von E. hätte sich die Schutzsuche von vornherein als nutzlos erwiesen, vermag daran nichts zu ändern. Soweit schliesslich geltend gemacht wird, es liege bei den Beschwerdeführenden ein unerträglicher psychischer Druck vor, verkennt die Argumentation - unabhängig davon, dass die hohe diesbezügliche Schwelle im vorliegenden Einzelfall kaum erreicht sein dürfte -, dass damit nicht dargetan werden kann, die mongolischen Behörden seien im Fall der Beschwerdeführenden nicht schutzwillig oder -fähig, nachdem sie gar nicht versucht haben, um Schutz nachzusuchen. 8.3.2 Die in der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 erwähnten Urteile sind - unabhängig davon, dass es sich um Entscheide ausländischer Behörden respektive Gerichte handelt - von der Konstellation her nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar und können die Regelvermutung, dass die mongolischen Behörden schutzwillig und -fähig seien, nicht widerlegen: In seinem Entscheid vom 7. April 2021 (Ref. 2021202002809/1/V2) hat der Raad van State gerügt, der Staatssekretär habe bei der Überprüfung der Mongolei als «safe country of origin» nicht alle anzuwendenden Kriterien, auch hinsichtlich LGBTI-Personen, hinreichend berücksichtigt und insbesondere seinen positiven Bescheid nicht genügend begründet. Damit hat auch die Niederlande noch nicht entschieden, dass die Mongolei nicht mehr als «safe country» zu gelten habe, sondern nur, dass die ursprüngliche Begründung mangelhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführenden können daraus nicht ableiten, das SEM habe sich zu Unrecht auf Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezogen. Auch wenn in einem Urteil der Cour Nationale du Droit d'Asile vom 31. Mai 2017 (Ref. 16014463) die Flüchtlingseigenschaft einer homosexuellen Person mit Hinweis auf die schwierige Situation der LGBTI-Personen in der Mongolei und der teilweise fehlenden Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden anerkannt wird, handelt es sich dabei zunächst um eine Einzelfallbeurteilung eines französischen Gerichts. Es lässt sich aber auch deshalb nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten, weil der Sachverhalt zu grossen Teilen vor vielen Jahren (zurück bis 1998), jedenfalls aber vor den vom SEM aufgezeigten weiteren positiven Entwicklungen ab 2017 zugetragen hat und überdies aus dem Urteil nicht hervorgeht, ob und inwiefern erfolglos der Beschwerdeführer um staatlichen Schutz nachgesucht hatte. Inwiefern sich aus dem Urteil des BVGer D-553/2018 vom 15. Juni 2020 etwas zu Gunsten der Beschwerdeführenden ableiten liesse, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Betroffenen chinesische Staatsangehörige sind und die Verfolgung auch im Hinblick auf diesen Heimatstaat geprüft wurde; zum Staat Mongolei hat das Urteil keinen Konnex. Aus der Feststellung, angesichts dessen, dass eine bestimmte Bevölkerungsgruppe potenziell gefährdet sei, erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, dass Zugehörige dieser Bevölkerungsgruppe allenfalls selbst einer individuellen Gefährdung ausgesetzt seien, lässt sich gerade nicht ableiten, dass die Beschwerdeführenden keinen Schutz vor Drittverfolgung finden könnten, zumal sie es, obwohl zumutbar, gerade nicht versucht haben. Anderes zu bejahen würde bedeuten, eine Kollektivverfolgung für homosexuelle Personen aus der Mongolei anzunehmen; die entsprechenden hohen Voraussetzungen sind jedoch klarerweise nicht erfüllt. Daran vermögen auch die mehreren mit der Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 eingereichten Berichte von verschiedenen UNO-Ausschüssen, Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen zur Situation der LGBTI-Personen in der Mongolei nichts zu ändern. Das Urteil des BVGer E-1461/2014 vom 29. Mai 2015 betrifft sodann von vornherein nicht Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls, sondern stellt fest, dass im aufgrund der spezifischen Umstände des Einzelfalls - insbesondere alleinerziehende Frau - der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. 8.4 Insgesamt konnte die Regelvermutung, wonach die Behörden der als verfolgungssicherer Staat qualifizierten Mongolei auch im vorliegenden Einzelfall schutzwillig und -fähig seien, nicht umgestossen werden. Bei allfälligen künftigen Behelligungen müssten sich die Beschwerdeführenden an die mongolischen Behörden wenden, um Schutz zu erhalten. Die Vor-instanz hat zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG ist der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Aufzählung von Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AIG ist nicht abschliessend. Eine konkrete Gefährdung kann sich für eine ausländische Person somit nicht nur als Folge exzessiver Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewaltsituation) ergeben, sondern etwa auch deshalb, weil ihr aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre. Der Hinweis auf eine medizinische Notlage in Art. 83 Abs. 4 AuG verdeutlicht überdies, dass eine konkrete Gefährdung nicht zwingend in der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat begründet sein muss. Eine ausländische Person kann demnach auch aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet sein. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) mit zu berücksichtigen ist, weil das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 f. m.H.a. Lehre und Rechtsprechung). 10.3 10.3.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, zumal es sich um einen verfolgungssicheren Staat handle. Unter diesem Aspekt sei keine konkrete Gefährdung gegeben. Hinsichtlich der individuellen Umstände hält es fest, die Beschwerdeführenden hätten die Mongolei erst vor kurzer Zeit verlassen und pflegten Kontakt zu in G._______ wohnhaften Verwandten. Es sei davon auszugehen, dass sie über ein unterstützendes soziales Netz verfügten. Zudem habe die Beschwerdeführerin einen Hochschulabschluss und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und es werde ihr rasch möglich sein, eine Arbeitsstelle zu finden und für ihre Familie zu sorgen. Auch ihre Partnerin könne zum Unterhalt beitragen. Im Übrigen mache sie keine gesundheitlichen Probleme für sich und ihre Kinder geltend. 10.3.2 Auf Beschwerdestufe wird eingewandt, angesichts der nach wie vor sehr starken Diskriminierung von homosexuellen Personen in der Mongolei sei eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar. In allen Bereichen des Alltags sei die Beschwerdeführerin schikaniert worden. Die Familien würden zwar teilweise wissen, dass D. und sie ein Paar seien, akzeptierten dies aber bisher nicht. Der Zugang zu einer Arbeitsstelle sei fast unmöglich und sie könnten die Kinder nicht ernähren. Hinzu kämen die gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, der Zugang zur angemessenen Behandlung ihrer (...) sei schwierig. Insbesondere aber den Kindern sei die Rückkehr nicht zuzumuten, der Sohn B. habe sehr unter der Situation gelitten und sie habe gefürchtet, er könnte sich etwas antun. Sie und D. machten sich grosse Sorgen über seine weitere Entwicklung und Ausbildung, dasselbe gelte mit Blick auf die Tochter C. angesichts dessen, dass sie mittels Samenspende gezeugt worden sei und sich vor ihrem leiblichen Vater fürchte, der sie bereits misshandelt habe. Ausschlaggebend für die Ausreise seien denn auch letztlich die Sorgen um das Wohlergehen der Kinder gewesen. Nachdem E. auch noch angekündigt habe, in der Schule von B. die lesbische Beziehung seiner Mutter offen zu legen, sei die Schwelle des Ertragbaren erreicht gewesen. Im Rahmen der Eingabe vom 20. Dezember 2021 wird ausdrücklich bemängelt, dass sich das SEM in keiner Weise mit den Aspekten des Kindeswohls auseinandergesetzt habe. Hinsichtlich B. sei der Sachverhalt auch nicht vollständig festgestellt worden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kinder sich inzwischen in der Schweiz bereits gut eingelebt hätten. 11. 11.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie ist für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachenmaterials zuständig und hat die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln (vgl. Krauskopf/Emmeneger/Babey, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 N. 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1043). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides soll die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und muss insgesamt so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.H.a. Literatur und Rechtsprechung). 11.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen formelles Recht verletzt hat, indem es den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und sich nicht mit sämtlichen wesentlichen Aspekten, namentlich auch nicht mit den Aspekten des Kindeswohles, befasst hat. Es fällt auf, dass sich der Begründung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einmal entnehmen lässt, ob es die unter diesem Aspekt massgeblichen Vorbringen der Beschwerdeführenden zu ihrer alltäglichen Lebenssituation, in der sie als Mitglieder einer lesbischen Familie sich befunden hätten beziehungsweise welcher sie wieder ausgesetzt würden bei der Rückkehr, überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Dies, obwohl notorisch ist, dass Frauen in der Mongolei allgemein und lesbische Frauen noch zusätzlich in fast allen Bereichen des Alltags von Diskriminierungen betroffen sind (vgl. u.a. US Department of State, 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia, 30. März 2021), was das SEM im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auch grundsätzlich anerkennt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II, S. 4, 3. Abschnitt). 11.2.1 Die KRK ist Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung. Gemäss dem grundlegenden Prinzip von Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 146 IV 267 E. 3.3.1). Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und-fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Zwar geht aus dem Sachverhalt der angefochtenen Verfügung hervor, dass das SEM zur Kenntnis genommen hat, wie die Tochter C. von den geltend gemachten Schwierigkeiten betroffen gewesen sei. Demgegenüber finden die Vorbringen von B., der persönlich angehört worden war, nicht einmal Eingang in den Sachverhalt. Obwohl dieser Mangel beschwerdeweise explizit gerügt wird, äussert sich die Vernehmlassung dazu nicht. Sodann fehlt der Verfügungsbegründung und der Vernehmlassung eine Auseinandersetzung mit der Situation der Kinder gänzlich, obwohl gerade sie letztlich zur Ausreise geführt habe. Dabei hat das SEM nicht nur versäumt, sich mit den direkten tatsächlich erfolgten und befürchteten physischen und psychischen Übergriffen auf die Kinder zu befassen (vgl. hierzu u.a. die Aussagen von B. [A15] und der Entscheid des Ausschusses für Kinderrechte vom 4. Februar 2021, A.B. vs. Finnland, communication no. 51/2018 [Beilage 20 der Eingabe vom 20. Dezember 2021]), sondern es wäre auch zu erwarten gewesen, dass es sich mit der Frage der Auswirkungen der alltäglichen Diskriminierungen ihrer engsten Bezugspersonen als lesbisches Paar auf deren Unterstützungsfähigkeit auseinandersetzt. 11.2.2 Der angefochtenen Verfügung ist sodann keinerlei Auseinandersetzung mit den auch unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtserheblichen Hauptvorbringen der Beschwerdeführerin zu entnehmen, sie sei aufgrund ihrer sexuellen Orientierung in gesellschaftlicher Hinsicht diskriminiert worden, obwohl sie diese grösstenteils geheim gehalten habe. Der Druck sei aber stark angestiegen, einerseits aufgrund der Schikanen von E., andererseits mit dem Älterwerden der Kinder, was es immer schwieriger gemacht habe, ihre sexuelle Orientierung und die lesbische Beziehung zu D. geheim zu halten. Stetig zugenommen habe mit dem Älterwerden der Kinder auch ihre Sorge um deren Wohl. Zwar verfügt die Beschwerdeführerin (wie ihre Partnerin D.), wie das SEM richtig feststellt, über eine qualifizierte Ausbildung und sie war in der Mongolei auch berufstätig. Auch hatte sie angegeben, mit einer Cousine in der Mongolei in Kontakt zu stehen. Ob sich alleine deswegen auf ein soziales Netz schliessen lässt, ist allerdings fraglich, jedenfalls ist nicht erkennbar, ob das SEM dabei wahrgenommen hat, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt hatte, nur wenige Personen hätten von ihrer Homosexualität gewusst. Auch in der Vernehmlassung befasst das SEM sich nicht mit dem Einwand in der Beschwerde, zwar sei die Familie teilweise informiert, anerkenne die Beziehung aber nicht; sie sei auch wiederholt gedrängt worden, wieder einen Mann zu heiraten. Gleiches gilt hinsichtlich der geltend gemachten verschiedensten Schwierigkeiten an der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin (u.a. A14 F35 ff.) und der Befürchtung, sie könnte angesichts ihrer sexuellen Orientierung keine Stelle mehr finden, um die Familie zu ernähren. Gänzlich fehlt auch eine Auseinandersetzung - spätestens in der Vernehmlassung - mit der auf Beschwerdestufe explizit geltend gemachten gesundheitlichen Problematik. Bereits anlässlich der BzP hatte die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie wegen ihrer (...) beim Arzt gewesen sei (A7 Ziff. 8.02). Aus dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Bericht von (...) vom 4. April 2019 ergibt sich dann die Diagnose (...). In der Beschwerde vom 6. Mai 2019 wird dann ausdrücklich geltend gemacht, der Zugang zur notwendigen Behandlung sei in der Mongolei schwierig gewesen. 11.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in die Mongolei rechtserheblichen Sachverhalt unter verschiedenen Blickwinkeln nur unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt hat. 12. 12.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid setzt voraus, dass die Sache auch entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Eine Konstellation, in der das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen selbst die Entscheidreife herbeiführen könnte, liegt nicht vor. Hinzu kommt, dass das rechtliche Gehör in mehrfacher Weise schwerwiegend verletzt wurde, namentlich die Begründungspflicht. Eine Heilung fällt nicht in Betracht. Demzufolge ist die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Angelegenheit ist zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid unter Einhaltung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 12.2 Das SEM wird angewiesen hinsichtlich aller aufgezeigten wesentlichen Punkte unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen. Sodann wird es die Vorbringen der Beschwerdeführenden vor dem Hintergrund der auch von ihm anerkannten schwierigen Situation von homosexuellen Personen in der Mongolei - mit speziellem Augenmerk auf Frauen - neu zu beurteilen haben. Alle wesentlichen Aspekte des Kindeswohls sind vorrangig zu berücksichtigen. Da im Rahmen der Berücksichtigung des Kindeswohls eine gute Integration von Kindern und Jugendlichen insofern eine Rolle spielen kann, als eine solche bei einer Rückkehr ins frühere Umfeld zu einer Entwurzelung führen kann (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2, je m.w.H.), ist auch die beschwerdeweise eingebrachte gute Einbettung in das schweizerische Lebensumfeld in die Würdigung miteinzubeziehen (vgl. etwa Beilagen 22 und 24 der Eingabe vom 20. Dezember 2021). Sämtliche den Vollzug der Wegweisung betreffenden Anträge auf Beschwerdestufe inklusive deren Begründung und die zahlreichen Beweismittel (vgl. insbesondere auch Eingabe vom 20. Dezember 2021) werden zum integralen Bestandteil des vom SEM wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens. Der neue Entscheid ist hinreichend zu begründen.

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuches und Anordnung der Wegweisung kein Recht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Betreffend den angeordneten Vollzug der Wegweisung hat das SEM Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälftigen Unterliegen auszugehen, weshalb die reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 gutgeheissen wurde und nicht davon auszugehen ist, dass sich an der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden etwas geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 14.2 Den Beschwerdeführenden ist für das praxisgemässe hälftige Obsiegen in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Honorarnote vom 20. Dezember 2021 weist insgesamt einen zeitlichen Arbeitsaufwand von 21.3 Stunden und Auslagen von Fr. 18.90 aus. Dieser zeitliche Aufwand ist als überhöht zu erachten und auf 16 Stunden zu reduzieren. Die Beschwerdeschrift wurde von den Beschwerdeführenden selbst eingereicht und insbesondere die 13.5 Stunden für die 18-seitige Stellungnahme ist angesichts der separat ausgewiesenen 4.4 Stunden für Aktenstudium, Länderinformation und Besprechung den Umständen nicht gänzlich angemessen. Für die hälftige Parteientschädigung ergibt sich daraus bei einem Stundenansatz von Fr. 300.- ein Betrag von Fr. 2'585.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist, weil die Eingaben für die koordiniert behandelten Verfahren der Beschwerdeführenden einerseits und von D. andererseits identisch sind, zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'292.50, den Beschwerdeführenden zu entrichten. 14.3 Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar für das hälftige Unterliegen beläuft sich bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- und der in E. 14.2 aufgezeigten Bemessung des zeitlichen Aufwandes auf Fr. 1'905.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Dies ist ebenfalls zur Hälfte, ausmachend Fr. 952.85, im vorliegenden Verfahren auszurichten. 14.4 Rechtsanwalt Oliver Lücke wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt bis er mittels Zwischenverfügung vom 12. November 2021 von seinem Mandat entbunden wurde. Mit Blick auf seine Eingaben im Jahr 2019 ist sein zeitlicher Aufwand auf eine Stunde festzulegen. Eine Parteientschädigung für das hälftige Obsiegen ist ihm angesichts des verhältnismässig geringen Aufwandes nicht auszurichten (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Für die amtliche Rechtsverbeiständung ist das Honorar von Amtes wegen auf pauschal Fr. 220.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und zur Hälfte, ausmachend Fr. 110.-, im vorliegenden Verfahren auszurichten. Wie bereits die aktuelle Rechtsanwältin Stefanie Motz, ist es auch dem Gericht nicht gelungen, den vormaligen Rechtsvertreter zu kontaktieren. Obwohl seine Homepage (www.ra-luecke.ch) abrufbar ist, ist die dort erwähnte Telefonnummer ungültig. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, weitergehende Nachforschungen zu seinem Aufenthalt anzustrengen. Das Honorar ist ihm entsprechend bei Bekanntwerden seines Aufenthaltes auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Verweigerung von Asyl und der Wegweisung (Dispositivziffer 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen und betreffend Anordnung des Vollzugs der Wegweisung (Dispositivziffer 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung in Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'292.50 auszurichten.

5. Rechtsanwältin Stefanie Motz wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 952.85 ausgerichtet.

6. Rechtsanwalt Oliver Lücke wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 110.- ausgerichtet.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Patricia Petermann Loewe