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D-1954/2011

D-1954/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein, wo er am 12. Februar 2009 befragt wurde. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. März 2009 am selben Ort ein Asylgesuch ein, wo man sie am 3. April 2009 befragte. Am 9. Juli 2009 wurden die Beschwerdeführenden in D._______ zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz E._______ (Innere Mongolei, China) und sei burajatischer Ethnie. Seit dem Jahre 2005 sei er Mitglied der Gruppe "F._______", die von seinem Bruder im gleichen Jahr gegründet worden sei. Die Gruppe gehöre zu der in der Inneren Mongolei existierenden Volkspartei, die zum Ziel habe, die Inneren Mongolen, die Tibeter und die Uiguren von den Chinesen zu befreien. Er sei in der Gruppe "F._______" als Geheimkurier tätig gewesen und habe ausserdem Propaganda bei den Nomaden der Inneren Mongolei gemacht. Am 15. März 2008 sei er in seiner Wohnung von der Polizei verhaftet und in einem Gefängnis inhaftiert worden, da sie von der Existenz der Gruppe erfahren habe. Dort sei er oft verhört und misshandelt worden, da man von ihm die Namen der übrigen Gruppenmitglieder habe erfahren wollen. Man habe ihm vorgeworfen, ein Staatsfeind zu sein. Am 17. Juli beziehungsweise August 2008 hätten ihn Mitglieder der Volkspartei aus dem Gefängnis befreien können, nachdem sie die Gefängnisbehörden beziehungsweise hochrangige Beamte bestochen hätten. In der Folge habe er sich bei einer Nomadenfamilie versteckt. Nach seiner Flucht habe die Polizei mittels eines Fahndungsblattes nach ihm gesucht. Mit der Unterstützung seines Bruders und eines anderen Mitgliedes der Volkspartei habe er im Januar 2009 unter Verwendung eines gefälschten mongolischen Passes zusammen mit seiner Frau in die Mongolei flüchten können. Während seine Frau in Ulaanbaatar habe zurückbleiben müssen, da ihre Dokumente noch nicht fertig gewesen seien, sei er per Auto beziehungsweise LKW via Moskau unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der Provinz E._______ (Innere Mongolei) und sei seit dem Jahre 1992 mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Sie sei wegen der Probleme ihres Mannes geflüchtet und habe selber keine eigenen Asylgründe. Mitte August 2008 habe sie von der Flucht ihres Ehemannes aus dem Gefängnis erfahren. Anfang September 2008 sei die Polizei zweimal bei ihr zu Hause vorbeigekommen und habe sich in ihrer Wohnung umgeschaut respektive sie gefragt, welche Personen sie besucht hätten. Nachdem sie das ihr und ihrem Mann gehörende Vieh verkauft gehabt habe, sei sie im Januar 2009 zusammen mit ihrem Mann mit gefälschten Papieren nach Ulaanbaatar gereist, wo sie bis am 10. März 2009 geblieben sei, während ihr Mann schon früher in die Schweiz gereist sei. In der Folge sei sie per Zug und Auto via Moskau unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 27. Februar sowie 14. April 2009 in Form von Telefongesprächen mit den Beschwerdeführenden eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung ihres Sozialisierungsortes ("area of sociali-sation") durch. In den Berichten vom 6. und 27. Mai 2009 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Herkunft und ethnische Zugehörigkeit zu bestätigen seien. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. März 2011 - eröffnet am 4. März 2011 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer bringe vor, er sei innerhalb einer politischen Bewegung gegen das chinesische Regime tätig gewesen und deswegen verfolgt worden. Obwohl er im Verlaufe der Anhörung mehrfach aufgefordert worden sei, seine geltend gemachte Propagandatätigkeit konkret zu schildern, sei es ihm nicht gelungen, über allgemeine Aussagen zur Situation der Mongolen in der Inneren Mongolei und generelle Vorgehensweisen von geheimen Organisationen hinaus konkrete und in diesem Zusammenhang persönlich erlebte Ereignisse differenziert darzustellen. Der Beschwerdeführer habe sich zu seiner politischen Tätigkeit zudem widersprüchlich geäussert. So habe er in der Befragung erklärt, seine Bewegung habe für Januar 2008 einen Aufstand geplant. Die Polizei habe aber davon erfahren, weswegen die Aktion dann nicht stattgefunden habe. In der Anhörung habe er aber geltend gemacht, man habe zwar einen Aufstand geplant, aber wann dieser hätte stattfinden sollen, sei nicht festgelegt worden. Was den Zusammenhang der Bewegung "F._______" mit der Volkspartei anbelange, so habe der Beschwerdeführer in der Befragung lediglich erwähnt, Anhänger der Volkspartei, die seine Bewegung unterstützt hätten, hätten ihm zur Flucht verholfen. In der Anhörung hingegen habe er die Volkspartei als die Mutterpartei dargestellt, die der Zweigstelle "F._______" Anweisungen und Aufträge erteilt habe. Als tatsächlich seit mehreren Jahren für diese Bewegung in wichtiger Funktion tätige Person hätte der Beschwerdeführer aber bereits in der Befragung seine Bewegung als Untergruppe der Volkspartei dargestellt und jene als massgebende Gruppe bezeichnet. Demnach sei die genannte politische Aktivität des Beschwerdeführers und die damit verbundene, geltend gemachte Gefährdung sehr zu bezweifeln. Überdies habe sich der Beschwerdeführer auch zu seiner Flucht realitätsfremd und unrealistisch geäussert. Er habe geltend gemacht, Anhänger der Volkspartei hätten die Gefängnisverwaltung und hochrangige Beamte bestochen und ihn unter dem Vorwand, er werde verlegt, aus dem Gefängnis gebracht. Leute seiner Partei seien dabei als Polizisten, Befrager und Dolmetscher aufgetreten. Angesichts der bekanntlich strengen Sicherheitsvorkehrungen in chinesischen Gefängnissen und auch der behördlichen Einstufung des Beschwerdeführers als Staatsfeind, sei eine derartige Vorgehensweise realitätsfremd. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Gefängnisbehörden seien auch Innere Mongolen und hätten vielleicht deswegen seinen Kollegen geholfen, vermöge nicht zu überzeugen. Denn sowohl die Parteianhänger als auch die bestochenen Beamten wären ein überaus grosses Risiko eingegangen, als Staatsfeinde und als Verräter entlarvt zu werden. Schliesslich bringe der Beschwerdeführer vor, man habe ihn nach seiner Flucht zur Fahndung ausgeschrieben und ein Fahndungsblatt mit seinem Bild verteilt. Zum einen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen dieser Tragweite erst in der Anhörung und nicht bereits im Rahmen der Befragung erwähnt habe. Zum anderen mache der Beschwerdeführer geltend, er und seine Frau seien über einen offiziellen Grenzübergang aus China ausgereist. Angesichts des grossen Risikos, von den Grenzbeamten aufgrund des Fahndungsfotos erkannt zu werden, sei die dargelegte Vorgehensweise nicht plausibel und widerspreche dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Demnach könnten die dargelegte politische Tätigkeit sowie die damit verbundene behördliche Verfolgung nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes aus ihrer Heimat ausgereist und deswegen bei einer Rückkehr ebenfalls gefährdet. Da die geltend gemachte Verfolgung des Mannes nicht glaubhaft sei, könnten auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Diese Einschätzung werde durch eine widersprüchliche Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt. Sie habe nämlich in der Befragung vorgebracht, die Polizei habe nach der Flucht ihres Mannes aus dem Gefängnis im September 2008 ihr Haus aufgesucht. Die Polizisten hätten dabei eine Hausdurchsuchung durchgeführt. In der Anhörung habe sie jedoch erklärt, die Polizisten seien nur kurz in die Wohnung gekommen und hätten sie darauf wieder verlassen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung ihres Mannes und die dabei verbundenen möglichen zukünftigen Benachteiligungen ihrerseits seien daher nicht glaubhaft. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Am 22. März 2011 wurde eine Fürsorgebestätigung betreffend die Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht. E. Mit Beschwerde vom 31. März 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde die bereits eingereichte Fürsorgebestätigung vom 22. März 2011 (in Kopie) zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 20. April 2011 zu bezahlen haben. Der Kostenvorschuss ging am 18. April 2011 bei der Gerichtskasse ein.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.4 Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Daher ist auf das Eventualbegehren, die aufschie­bende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. auch Art. 42 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5 Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers, dessen damit zusammenhängende Verfolgung und Inhaftierung durch die chinesischen Behörden sowie dessen spätere Flucht aus dem Gefängnis als unglaubhaft beurteilt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz diesen Vorbringen zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.

E. 6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen bei den Befragungen beziehungsweise Anhörungen gut verstanden haben wollen (vgl. Akten BFM A 1/8, S. 6; A 1/11, S. 8; A 18/10, S. 2; A 20/19, S. 2). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die geltend gemachte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers und die damit verbundene behördliche Verfolgung nicht glaubhaft ist. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung, seine Gruppe "F._______" habe für Januar 2008 einen Aufstand geplant. Die Polizei habe aber davon erfahren, weswegen die Aktion nicht stattgefunden habe (Akten BFM A 1/11, S. 5). Bei der Anhörung machte er demgegenüber geltend, es sei zwar ein Aufstand geplant gewesen. Sein Bruder, der Anführer der Gruppe, habe jedoch noch nicht festgelegt, wann dieser hätte stattfinden sollen, da er zuerst die kleinen Parteigruppen habe zusammenführen wollen (Akten BFM A 20/19, S. 4). Überdies sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zuerst aus, der Treffpunkt der Gruppe "F._______" sei seine Wohnung gewesen (Akten BFM 20/19, S. 5), wohingegen er wenig später in der Anhörung geltend machte, es habe bei der Gruppe "F._______" keine Sitzungen der Mitglieder gegeben, weil dies sehr gefährlich für sie gewesen sei, weswegen sie alle nur sehr diskret miteinander in Kontakt hätten treten können (Akten BFM 20/19, S. 8). Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung auf Aufforderung hin nicht in der Lage war, seine behauptete Propagandatätigkeit für die Gruppe "F._______" konkret und substanziiert zu schildern. Seine diesbezüglichen Vorbringen erschöpften sich im Wesentlichen in allgemeinen Aussagen zur Situation in der Inneren Mongolei (Akten BFM A 20/19, S. 7). Es spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, wenn dieser anlässlich der Anhörung zwar in der Lage war, einlässliche Ausführungen zur generellen Situation in der Inneren Mongolei zu machen, nicht jedoch zu seinen eigenen Aufgaben innerhalb der Gruppe "F._______". Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung wäre doch zu erwarten, dass er weit mehr, besonders über seine politischen Tätigkeiten hätte Auskunft geben können. Insbesondere zeigt die Schilderung betreffend seine Tätigkeit als Geheimkurier, wie er Nachrichten erhalten und diese weitergeleitet hat (BFM Akten A 20/19, S. 7; Antwort F 24), auf, dass er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat, weil gewichtige Realkennzeichen fehlen, etwa welche Vorkehrungen getroffen wurden, wie der "Reisende" sich zu erkennen gegeben hat und was unter Geheimwort konkret zu verstehen ist, zumal die geltend gemachte Tätigkeit besondere Vorkehren erfordert, weil man sonst Gefahr läuft, infiltriert oder aufgedeckt zu werden. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden sind auch deshalb unglaubhaft, da es dem Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht möglich war, die Namen der anderen kleinen Gruppen zu nennen, die sich für die Befreiung von den Chinesen eingesetzt haben sollen, zumal er schon seit dem Jahre 2005 an der Vereinigung dieser kleinen Gruppen gearbeitet haben will (Akten BFM A 20/19, S. 8). Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich - wie behauptet - in der Gruppe "F._______" um die Vereinigung der Gruppen für die Befreiung von den Chinesen gekümmert, hätte er mit Sicherheit deren Namen nennen beziehungsweise konkretere Angaben machen können. Zudem ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zu seiner Flucht aus dem Gefängnis realitätsfremd und unrealistisch geäussert hat (vgl. Akten BFM A 20/19, S. 5, S. 12 f.). Es ist angesichts der bekanntermassen strengen Sicherheitsvorkehrungen in den chinesischen Gefängnissen unwahrscheinlich, dass es der Volkspartei gelungen sein soll, mittels Bestechung der Gefängnisbehörden beziehungsweise hochrangiger Beamter eigene Leute, die als Polizisten, Dolmetscher und Befrager aufgetreten sein sollen, ins Gefängnis zu schleusen, um den Beschwerdeführer unter dem Vorwand, er werde verlegt, von dort wegzubringen. Zudem ist es wenig plausibel, dass es der Volkspartei gelungen sein soll, hochrangi­ge Beamte zu bestechen, da diese ein sehr grosses Risiko eingegangen wären, als Verräter entlarvt zu werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsfeind gehandelt haben soll. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung geltend machte, nach seiner Flucht aus dem Gefängnis sei mittels eines Fahndungsblattes (inklusive Bild) nach ihm gesucht worden (Akten BFM A 20/19, S. 9 f.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein Vorkommnis dieser Tragweite bereits bei der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er und seine Frau hätten China mit gefälschten mongolischen Pässen über einen offiziellen chinesischen Grenzübergang verlassen (Akten BFM A 1/11, S. 7), ist festzustellen, dass dieses Vorgehen dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten beziehungsweise gesuchten Person widerspricht, zumal das Risiko, von den chinesischen Grenzbeamten aufgrund der gefälschten Pässe festgehalten beziehungsweise wegen des Fahndungsblattes erkannt und verhaftet zu werden, viel zu hoch gewesen wäre. Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten. Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen kann darauf verzichtet werden, das in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellte Fahndungsblatt abzuwarten, zumal der Beweiswert dieses Beweismittels ohnehin als gering einzuschätzen wäre (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2; EMARK 2003 Nr. 13 S. 84; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274).

E. 6.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - aufgrund ihrer Ausreise aus China bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben, zumal die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zu bezweifeln ist. Insbesondere erscheinen die Schilderungen im Zusammenhang mit der Ausreise aus China als realitätsfremd, zumal nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden hätten China über einen offiziellen Grenzübergang verlassen, wäre tatsächlich nach dem Beschwerdeführer gefahndet worden. Selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich illegal ausgereist sind und den chinesischen Behörden ihre Asylgesuchstellung in der Schweiz bekannt geworden sein sollte, wobei nicht ersichtlich ist, wie die chinesischen Behörden von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten sollten, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätten, zumal nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Personen ohne nennenswertes politisches Profil nur mit einer milden Bestrafung zu rechnen haben. Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift geltend machen, die ethnischen Minderheiten würden in der Inneren Mongolei von den Chinesen unterdrückt, ist schliesslich festzuhalten, dass allein die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer mongolischen Ethnie die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, das es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle der Rückkehr nach China befürchten müssten. Sie erfüllen somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach China ist dem-nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in China kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in China keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.

E. 8.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Die - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunden Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise im Januar 2009 immer in der Inneren Mongolei gelebt, wo der Beschwerdeführer auch die Schule besucht und als (...) gearbeitet hat. Deshalb ist anzunehmen, die Beschwerdeführenden könnten sich in ihrer Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leben seine Mutter und sein Bruder nach wie vor in der Inneren Mongolei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen. Mit vorliegendem Urteil wird die Beschwerde abgewiesen und damit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführenden darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. April 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 18. April 2011 von den Beschwerdeführenden zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1954/2011 Urteil vom 1. November 2011 Besetzung Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 9. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch ein, wo er am 12. Februar 2009 befragt wurde. Die Beschwerdeführerin reichte am 16. März 2009 am selben Ort ein Asylgesuch ein, wo man sie am 3. April 2009 befragte. Am 9. Juli 2009 wurden die Beschwerdeführenden in D._______ zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz E._______ (Innere Mongolei, China) und sei burajatischer Ethnie. Seit dem Jahre 2005 sei er Mitglied der Gruppe "F._______", die von seinem Bruder im gleichen Jahr gegründet worden sei. Die Gruppe gehöre zu der in der Inneren Mongolei existierenden Volkspartei, die zum Ziel habe, die Inneren Mongolen, die Tibeter und die Uiguren von den Chinesen zu befreien. Er sei in der Gruppe "F._______" als Geheimkurier tätig gewesen und habe ausserdem Propaganda bei den Nomaden der Inneren Mongolei gemacht. Am 15. März 2008 sei er in seiner Wohnung von der Polizei verhaftet und in einem Gefängnis inhaftiert worden, da sie von der Existenz der Gruppe erfahren habe. Dort sei er oft verhört und misshandelt worden, da man von ihm die Namen der übrigen Gruppenmitglieder habe erfahren wollen. Man habe ihm vorgeworfen, ein Staatsfeind zu sein. Am 17. Juli beziehungsweise August 2008 hätten ihn Mitglieder der Volkspartei aus dem Gefängnis befreien können, nachdem sie die Gefängnisbehörden beziehungsweise hochrangige Beamte bestochen hätten. In der Folge habe er sich bei einer Nomadenfamilie versteckt. Nach seiner Flucht habe die Polizei mittels eines Fahndungsblattes nach ihm gesucht. Mit der Unterstützung seines Bruders und eines anderen Mitgliedes der Volkspartei habe er im Januar 2009 unter Verwendung eines gefälschten mongolischen Passes zusammen mit seiner Frau in die Mongolei flüchten können. Während seine Frau in Ulaanbaatar habe zurückbleiben müssen, da ihre Dokumente noch nicht fertig gewesen seien, sei er per Auto beziehungsweise LKW via Moskau unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.c Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der Provinz E._______ (Innere Mongolei) und sei seit dem Jahre 1992 mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Sie sei wegen der Probleme ihres Mannes geflüchtet und habe selber keine eigenen Asylgründe. Mitte August 2008 habe sie von der Flucht ihres Ehemannes aus dem Gefängnis erfahren. Anfang September 2008 sei die Polizei zweimal bei ihr zu Hause vorbeigekommen und habe sich in ihrer Wohnung umgeschaut respektive sie gefragt, welche Personen sie besucht hätten. Nachdem sie das ihr und ihrem Mann gehörende Vieh verkauft gehabt habe, sei sie im Januar 2009 zusammen mit ihrem Mann mit gefälschten Papieren nach Ulaanbaatar gereist, wo sie bis am 10. März 2009 geblieben sei, während ihr Mann schon früher in die Schweiz gereist sei. In der Folge sei sie per Zug und Auto via Moskau unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 27. Februar sowie 14. April 2009 in Form von Telefongesprächen mit den Beschwerdeführenden eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung ihres Sozialisierungsortes ("area of sociali-sation") durch. In den Berichten vom 6. und 27. Mai 2009 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Herkunft und ethnische Zugehörigkeit zu bestätigen seien. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. März 2011 - eröffnet am 4. März 2011 - fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer bringe vor, er sei innerhalb einer politischen Bewegung gegen das chinesische Regime tätig gewesen und deswegen verfolgt worden. Obwohl er im Verlaufe der Anhörung mehrfach aufgefordert worden sei, seine geltend gemachte Propagandatätigkeit konkret zu schildern, sei es ihm nicht gelungen, über allgemeine Aussagen zur Situation der Mongolen in der Inneren Mongolei und generelle Vorgehensweisen von geheimen Organisationen hinaus konkrete und in diesem Zusammenhang persönlich erlebte Ereignisse differenziert darzustellen. Der Beschwerdeführer habe sich zu seiner politischen Tätigkeit zudem widersprüchlich geäussert. So habe er in der Befragung erklärt, seine Bewegung habe für Januar 2008 einen Aufstand geplant. Die Polizei habe aber davon erfahren, weswegen die Aktion dann nicht stattgefunden habe. In der Anhörung habe er aber geltend gemacht, man habe zwar einen Aufstand geplant, aber wann dieser hätte stattfinden sollen, sei nicht festgelegt worden. Was den Zusammenhang der Bewegung "F._______" mit der Volkspartei anbelange, so habe der Beschwerdeführer in der Befragung lediglich erwähnt, Anhänger der Volkspartei, die seine Bewegung unterstützt hätten, hätten ihm zur Flucht verholfen. In der Anhörung hingegen habe er die Volkspartei als die Mutterpartei dargestellt, die der Zweigstelle "F._______" Anweisungen und Aufträge erteilt habe. Als tatsächlich seit mehreren Jahren für diese Bewegung in wichtiger Funktion tätige Person hätte der Beschwerdeführer aber bereits in der Befragung seine Bewegung als Untergruppe der Volkspartei dargestellt und jene als massgebende Gruppe bezeichnet. Demnach sei die genannte politische Aktivität des Beschwerdeführers und die damit verbundene, geltend gemachte Gefährdung sehr zu bezweifeln. Überdies habe sich der Beschwerdeführer auch zu seiner Flucht realitätsfremd und unrealistisch geäussert. Er habe geltend gemacht, Anhänger der Volkspartei hätten die Gefängnisverwaltung und hochrangige Beamte bestochen und ihn unter dem Vorwand, er werde verlegt, aus dem Gefängnis gebracht. Leute seiner Partei seien dabei als Polizisten, Befrager und Dolmetscher aufgetreten. Angesichts der bekanntlich strengen Sicherheitsvorkehrungen in chinesischen Gefängnissen und auch der behördlichen Einstufung des Beschwerdeführers als Staatsfeind, sei eine derartige Vorgehensweise realitätsfremd. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Gefängnisbehörden seien auch Innere Mongolen und hätten vielleicht deswegen seinen Kollegen geholfen, vermöge nicht zu überzeugen. Denn sowohl die Parteianhänger als auch die bestochenen Beamten wären ein überaus grosses Risiko eingegangen, als Staatsfeinde und als Verräter entlarvt zu werden. Schliesslich bringe der Beschwerdeführer vor, man habe ihn nach seiner Flucht zur Fahndung ausgeschrieben und ein Fahndungsblatt mit seinem Bild verteilt. Zum einen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen dieser Tragweite erst in der Anhörung und nicht bereits im Rahmen der Befragung erwähnt habe. Zum anderen mache der Beschwerdeführer geltend, er und seine Frau seien über einen offiziellen Grenzübergang aus China ausgereist. Angesichts des grossen Risikos, von den Grenzbeamten aufgrund des Fahndungsfotos erkannt zu werden, sei die dargelegte Vorgehensweise nicht plausibel und widerspreche dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Demnach könnten die dargelegte politische Tätigkeit sowie die damit verbundene behördliche Verfolgung nicht geglaubt werden. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei wegen der Probleme ihres Mannes aus ihrer Heimat ausgereist und deswegen bei einer Rückkehr ebenfalls gefährdet. Da die geltend gemachte Verfolgung des Mannes nicht glaubhaft sei, könnten auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. Diese Einschätzung werde durch eine widersprüchliche Aussage der Beschwerdeführerin bestätigt. Sie habe nämlich in der Befragung vorgebracht, die Polizei habe nach der Flucht ihres Mannes aus dem Gefängnis im September 2008 ihr Haus aufgesucht. Die Polizisten hätten dabei eine Hausdurchsuchung durchgeführt. In der Anhörung habe sie jedoch erklärt, die Polizisten seien nur kurz in die Wohnung gekommen und hätten sie darauf wieder verlassen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfolgung ihres Mannes und die dabei verbundenen möglichen zukünftigen Benachteiligungen ihrerseits seien daher nicht glaubhaft. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. D. Am 22. März 2011 wurde eine Fürsorgebestätigung betreffend die Beschwerdeführenden zu den Akten gereicht. E. Mit Beschwerde vom 31. März 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell seien sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurde die bereits eingereichte Fürsorgebestätigung vom 22. März 2011 (in Kopie) zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2011 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- bis zum 20. April 2011 zu bezahlen haben. Der Kostenvorschuss ging am 18. April 2011 bei der Gerichtskasse ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4. Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Daher ist auf das Eventualbegehren, die aufschie­bende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. auch Art. 42 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Bundesverwaltungsgericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. Die Vorinstanz hat die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers, dessen damit zusammenhängende Verfolgung und Inhaftierung durch die chinesischen Behörden sowie dessen spätere Flucht aus dem Gefängnis als unglaubhaft beurteilt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz diesen Vorbringen zu Recht gestützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. 6. 6.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift bestätigt haben und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen, zumal sie die übersetzenden Personen bei den Befragungen beziehungsweise Anhörungen gut verstanden haben wollen (vgl. Akten BFM A 1/8, S. 6; A 1/11, S. 8; A 18/10, S. 2; A 20/19, S. 2). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die geltend gemachte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers und die damit verbundene behördliche Verfolgung nicht glaubhaft ist. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung, seine Gruppe "F._______" habe für Januar 2008 einen Aufstand geplant. Die Polizei habe aber davon erfahren, weswegen die Aktion nicht stattgefunden habe (Akten BFM A 1/11, S. 5). Bei der Anhörung machte er demgegenüber geltend, es sei zwar ein Aufstand geplant gewesen. Sein Bruder, der Anführer der Gruppe, habe jedoch noch nicht festgelegt, wann dieser hätte stattfinden sollen, da er zuerst die kleinen Parteigruppen habe zusammenführen wollen (Akten BFM A 20/19, S. 4). Überdies sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zuerst aus, der Treffpunkt der Gruppe "F._______" sei seine Wohnung gewesen (Akten BFM 20/19, S. 5), wohingegen er wenig später in der Anhörung geltend machte, es habe bei der Gruppe "F._______" keine Sitzungen der Mitglieder gegeben, weil dies sehr gefährlich für sie gewesen sei, weswegen sie alle nur sehr diskret miteinander in Kontakt hätten treten können (Akten BFM 20/19, S. 8). Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung auf Aufforderung hin nicht in der Lage war, seine behauptete Propagandatätigkeit für die Gruppe "F._______" konkret und substanziiert zu schildern. Seine diesbezüglichen Vorbringen erschöpften sich im Wesentlichen in allgemeinen Aussagen zur Situation in der Inneren Mongolei (Akten BFM A 20/19, S. 7). Es spricht gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, wenn dieser anlässlich der Anhörung zwar in der Lage war, einlässliche Ausführungen zur generellen Situation in der Inneren Mongolei zu machen, nicht jedoch zu seinen eigenen Aufgaben innerhalb der Gruppe "F._______". Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung wäre doch zu erwarten, dass er weit mehr, besonders über seine politischen Tätigkeiten hätte Auskunft geben können. Insbesondere zeigt die Schilderung betreffend seine Tätigkeit als Geheimkurier, wie er Nachrichten erhalten und diese weitergeleitet hat (BFM Akten A 20/19, S. 7; Antwort F 24), auf, dass er diese Tätigkeit nicht ausgeübt hat, weil gewichtige Realkennzeichen fehlen, etwa welche Vorkehrungen getroffen wurden, wie der "Reisende" sich zu erkennen gegeben hat und was unter Geheimwort konkret zu verstehen ist, zumal die geltend gemachte Tätigkeit besondere Vorkehren erfordert, weil man sonst Gefahr läuft, infiltriert oder aufgedeckt zu werden. Die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden sind auch deshalb unglaubhaft, da es dem Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht möglich war, die Namen der anderen kleinen Gruppen zu nennen, die sich für die Befreiung von den Chinesen eingesetzt haben sollen, zumal er schon seit dem Jahre 2005 an der Vereinigung dieser kleinen Gruppen gearbeitet haben will (Akten BFM A 20/19, S. 8). Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich - wie behauptet - in der Gruppe "F._______" um die Vereinigung der Gruppen für die Befreiung von den Chinesen gekümmert, hätte er mit Sicherheit deren Namen nennen beziehungsweise konkretere Angaben machen können. Zudem ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer zu seiner Flucht aus dem Gefängnis realitätsfremd und unrealistisch geäussert hat (vgl. Akten BFM A 20/19, S. 5, S. 12 f.). Es ist angesichts der bekanntermassen strengen Sicherheitsvorkehrungen in den chinesischen Gefängnissen unwahrscheinlich, dass es der Volkspartei gelungen sein soll, mittels Bestechung der Gefängnisbehörden beziehungsweise hochrangiger Beamter eigene Leute, die als Polizisten, Dolmetscher und Befrager aufgetreten sein sollen, ins Gefängnis zu schleusen, um den Beschwerdeführer unter dem Vorwand, er werde verlegt, von dort wegzubringen. Zudem ist es wenig plausibel, dass es der Volkspartei gelungen sein soll, hochrangi­ge Beamte zu bestechen, da diese ein sehr grosses Risiko eingegangen wären, als Verräter entlarvt zu werden, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsfeind gehandelt haben soll. Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung geltend machte, nach seiner Flucht aus dem Gefängnis sei mittels eines Fahndungsblattes (inklusive Bild) nach ihm gesucht worden (Akten BFM A 20/19, S. 9 f.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein Vorkommnis dieser Tragweite bereits bei der Befragung zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er und seine Frau hätten China mit gefälschten mongolischen Pässen über einen offiziellen chinesischen Grenzübergang verlassen (Akten BFM A 1/11, S. 7), ist festzustellen, dass dieses Vorgehen dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten beziehungsweise gesuchten Person widerspricht, zumal das Risiko, von den chinesischen Grenzbeamten aufgrund der gefälschten Pässe festgehalten beziehungsweise wegen des Fahndungsblattes erkannt und verhaftet zu werden, viel zu hoch gewesen wäre. Gestützt auf das soeben Ausgeführte ist zu schliessen, dass es sich bei der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungssituation lediglich um ein Konstrukt handelt. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal sie den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhalten. Aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen kann darauf verzichtet werden, das in der Rechtsmittelschrift in Aussicht gestellte Fahndungsblatt abzuwarten, zumal der Beweiswert dieses Beweismittels ohnehin als gering einzuschätzen wäre (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2; EMARK 2003 Nr. 13 S. 84; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274). 6.3. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - aufgrund ihrer Ausreise aus China bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten haben, zumal die behauptete illegale Ausreise nicht feststeht und diese mit Blick auf die unglaubhaften Verfolgungsvorbringen zu bezweifeln ist. Insbesondere erscheinen die Schilderungen im Zusammenhang mit der Ausreise aus China als realitätsfremd, zumal nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführenden hätten China über einen offiziellen Grenzübergang verlassen, wäre tatsächlich nach dem Beschwerdeführer gefahndet worden. Selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführenden tatsächlich illegal ausgereist sind und den chinesischen Behörden ihre Asylgesuchstellung in der Schweiz bekannt geworden sein sollte, wobei nicht ersichtlich ist, wie die chinesischen Behörden von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten sollten, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr deswegen mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätten, zumal nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Personen ohne nennenswertes politisches Profil nur mit einer milden Bestrafung zu rechnen haben. Soweit die Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift geltend machen, die ethnischen Minderheiten würden in der Inneren Mongolei von den Chinesen unterdrückt, ist schliesslich festzuhalten, dass allein die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zu einer mongolischen Ethnie die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag. 6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, das es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatten oder im Falle der Rückkehr nach China befürchten müssten. Sie erfüllen somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. 8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach China ist dem-nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach China dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3. 8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in China kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in China keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint. 8.3.3. Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Die - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunden Beschwerdeführenden haben bis zu ihrer Ausreise im Januar 2009 immer in der Inneren Mongolei gelebt, wo der Beschwerdeführer auch die Schule besucht und als (...) gearbeitet hat. Deshalb ist anzunehmen, die Beschwerdeführenden könnten sich in ihrer Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leben seine Mutter und sein Bruder nach wie vor in der Inneren Mongolei. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Rechtsmitteleingabe, die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen. Mit vorliegendem Urteil wird die Beschwerde abgewiesen und damit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist. Im Übrigen geht aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführenden darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 18. April 2011 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 18. April 2011 von den Beschwerdeführenden zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: