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D-86/2015

D-86/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 30. November 2009 und reiste über B._______, wo sie sich während fünf Tagen aufgehalten habe, und unbekannte Länder am 14. Februar 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung am 2. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie der einlässlichen Anhörung am 26. August 2013 zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit Jahrgang (...) und habe zuletzt in D._______ im Bezirk E._______ in der Provinz F._______ gelebt. Sie habe keine Schule besucht, sondern zuhause im Haushalt geholfen. Deshalb könne sie die chinesische Sprache nicht sprechen oder schreiben, verstehe diese indessen ein wenig. Am 10. März 2008 habe sie an einer Demonstration in D._______ beziehungsweise vor dem Kloster G._______ teilgenommen, was ohne Folgen geblieben sei. Die Sicherheitskräfte seien insgesamt drei Mal am Wohnort der Beschwerdeführerin vorbeigekommen, nämlich ein Mal im Jahr 2008 mit der Begründung, sie würden zu allen Personen gehen, sowie zwei Mal im Jahr 2009 vor dem Tod des Bruders und Vaters, weshalb zu vermuten sei, dass ihre Familie hinsichtlich allfälliger oppositioneller Aktivitäten beobachtet worden sei. Am 10. März 2009 sei der Bruder L. der Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration beim Kloster G._______ von den chinesischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass er vier Monate später im Gefängnis verstorben sei. Eines Tages habe man auch ihren Vater festgenommen und einige Zeit später wieder freigelassen. Da er krank und schwach aus der Haft zurückgekommen sei und sich nicht mehr erholt habe, sei er einige Tage nach der Freilassung verstorben. Anlässlich einer weiteren Demonstration vor dem Kloster G._______ am 25. November 2009 hätten die dazugekommenen chinesischen Sicherheitskräfte verschiedene Personen festgenommen, darunter auch die Freundin der Beschwerdeführerin, mit welcher sie zu Beginn der Demonstration unterwegs gewesen sei. Der Beschwerdeführerin selber sei mit ihrem später dazugekommenen Bruder T.D. die Flucht gelungen. Sie hätten sich während zwei bis vier Tagen an ihrem Wohnort versteckt und anschliessend mit der Hilfe des Onkels die Flucht ergriffen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität eine chinesische Identitätskarte und eine Arbeitsbestätigung des H._______ ab. Im Auftrag des SEM wurde am 14. November 2013 ein telefonisches Interview mit der Beschwerdeführerin mit einer sachverständigen Person zur Erstellung einer Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt. Die sachverständige Person kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht - wie von ihr angegeben - im Gebiet I._______ hauptsozialisiert worden sei, sondern höchstwahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas. Zudem liessen die kantonalen Behörden die ins Recht gelegte chinesische Identitätskarte im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren überprüfen, worauf festgestellt wurde, dass diese eine Totalfälschung darstellt. Mit Schreiben vom 12. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Lingua-Gutachten und zur Feststellung der Totalfälschung gewährt. Mit Eingabe vom 29. November 2014 nahm sie dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 - eröffnet am 9. Dezember 2014 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Gegen diese vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl oder mindestens die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen wie folgt:

E. 5.1.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte chinesische Identitätskarte habe sich infolge der Echtheitsprüfung als gefälscht herausgestellt. Insbesondere sei ein anderer Nachname auf dem Dokument als von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren angegeben. Zudem unterscheide sich das Dokument hinsichtlich Drucktechnik und Mikroschrift von echten Dokumenten dieser Art. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten schriftlichen rechtlichen Gehörs, nämlich sie habe diese Identitätskarte von den chinesischen Behörden bekommen und immer an die Echtheit geglaubt, und der Nachname werde auf offiziellen Dokumenten gar nicht erwähnt, seien haltlos. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum die chinesischen Behörden eine gefälschte Identitätskarte hätten ausstellen sollen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Erhalts dieser Identitätskarte mehrfach widersprochen, in dem sie diese zuerst von ihrem Bruder und Vater erhalten haben wolle, jedoch anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, diese vom Onkel in J._______ bekommen zu haben. Nicht zu vereinbaren mit diesen Aussagen sei zudem ihre Angabe, die Identitätskarte einen Monat beziehungsweise zwei bis drei Monate nach der Registrierung zu Hause erhalten zu haben. Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Dokument nicht auf offiziellem Weg bekommen habe und sich über die Fälschung des Dokumentes bewusst gewesen sei. Damit habe sie die schweizerischen Behörden über ihre Identität getäuscht. Zudem stütze sich ihre Herkunftsangabe auf ein gefälschtes Beweismittel, weshalb erhebliche Zweifel an der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit bestünden.

E. 5.1.2 Aus der mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Sprach- und Herkunftsanalyse durch eine sachverständige Person in den Bereichen Geografisches, Landwirtschaft/Viehzucht, Nebenerwerb, Schulwesen und Einkaufen habe sich ausserdem ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit der administrativen Einteilung des von Tibetern besiedelten Nordens von K._______ nicht vertraut sei und falsche Angaben zur Reihenfolge der Verwaltungseinheiten gemessen an deren Grösse gemacht habe. Sie habe ferner gesagt, ihr seien ausser Tibetern, Chinesen und ausländischen Touristen keine Völker bekannt, was sich nicht vereinbaren lasse damit, dass ihre angebliche Heimatregion für ihre Völkervielfalt bekannt sei. Sie habe auch nicht angeben können, wie gross der jährliche Erlös aus dem Pilzverkauf sei, obwohl das Sammeln von Pilzen in ihrer Heimat ein Nebenerwerb darstelle und somit von Personen wie der Beschwerdeführerin, die in der angegebenen Region ansässig gewesen seien, weitere Angaben hätten erwartet werden können. Angesichts der tatsächlichen Rolle der Frau im Tibet sei zudem die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei einzig in ihrer frühen Jugend ein- oder zweimal einkaufen gegangen, nicht nachvollziehbar. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs in ihrer Stellungnahme würden nicht überzeugen. So habe sie dargelegt, sie sei nicht gerne nach draussen gegangen, habe sich um den Haushalt gekümmert und den Einkauf den anderen Personen überlassen, was sich indessen nicht vereinbaren lasse mit ihrer Aussage, sie habe mehrmals an öffentlichen Demonstrationen teilgenommen und sich für die tibetische Sache engagiert. Diese Erklärung habe sich als blosse Ausflucht erwiesen. Auch ihr Einwand, sie sei weder Beamtin, Reisende noch Händlerin und kenne sich deshalb mit der administrativen Einteilung nicht aus, vermöge nicht zu überzeugen. Aus dem linguistischen Teil der Analyse habe sich ferner ergeben, dass die von ihr gesprochene Sprache im Allgemeinen keine F._______-tibetischen Merkmale aufweise, obwohl in der angegebenen Herkunftsgegend dieser Dialekt vorherrsche. Dort sozialisierte Personen würden zudem sprachliche Eigenheiten aufweisen, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Schliesslich verfüge sie nur über rudimentäre Kenntnisse der chinesischen Sprache in Form von auswendig gelernten Sätzen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Mutter stamme J._______ und habe ihren Dialekt geprägt, überzeuge nicht, zumal sie nie angegeben habe, dass ihre Mutter J._______ sei und dieser Einwand nicht zu erklären vermöge, warum bei der Beschwerdeführerin weder der örtliche Dialekt noch der F._______-tibetische Akzent durchscheine. Der Beschwerdeführerin könne folglich nicht geglaubt werden, dass sie tatsächlich an dem von ihr angegebenen Ort sozialisiert worden sei. Die sachverständige Person sei denn auch zum Schluss gekommen, dass sie nicht wie angegeben im Gebiet I._______ hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Dieser Schlussfolgerung schliesse sich das SEM angesichts der nicht überzeugenden Erklärungen der Beschwerdeführerin an. Damit werde indessen auch die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beschlagen. Diese seien zudem auch aufgrund weiterer Ungereimtheiten nicht glaubhaft.

E. 5.1.3 So habe die Beschwerdeführerin unterschiedlich angegeben, was mit ihrer Freundin Ch. anlässlich der Demonstrationsteilnahme geschehen sei. Während Ch. und die Beschwerdeführerin gemäss der einen Version vom Bruder der Letzteren nach der Demonstration aus dem Gebiet weggebracht worden seien, will die Beschwerdeführerin Ch. nicht mehr gesehen haben, nachdem die Sicherheitskräfte in die Demonstration eingegriffen hätten. Die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebrachte Erklärung habe den Widerspruch nicht auflösen können. Da es sich dabei um ungereimte Aussagen in einem Kernpunkt der Aussagen handle, könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich demonstriert habe. Ferner habe sie nicht übereinstimmend dargelegt, wie lange ihr Vater inhaftiert gewesen und wie viel Zeit verstrichen sei, bis er nach seiner Rückkehr aus der Haft gestorben sei. Damit sei auch die Inhaftierung des Vaters nicht glaubhaft ausgefallen. Vor dem Hintergrund dieser Ungereimtheiten könnten auch das geltend gemachte politische Profil der Familie der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden.

E. 5.1.4 Schliesslich würden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal praxisgemäss bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, deren Angaben über den angegebenen Sozialisierungsraum in Tibet/China - wie im Fall der Beschwerdeführerin - sich als unglaubhaft erwiesen hätten, von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen sei, womit weitere Abklärungen verunmöglicht seien. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Insbesondere habe sich vorliegend ergeben, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während geraumer Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China werde dennoch ausgeschlossen, da Personen tibetischer Ethnie möglicherweise die chinesische Staatsangehörigkeit hätten und somit im Fall einer Wegweisung nach China gegebenenfalls einer unmenschlichen Behandlung oder Folter ausgesetzt seien.

E. 5.2 In ihrer Beschwerde vom 7. Januar 2015 legte die Beschwerdeführerin Folgendes dar:

E. 5.2.1 Das SEM habe den Sachverhalt aus verschiedenen Gründen nur mangelhaft abgeklärt. Zunächst habe das erstinstanzliche Verfahren beinahe vier Jahre gedauert, was viel zu lange sei. Sodann habe das SEM die Prüfung der Glaubhaftigkeit einzig und allein auf die Gegenüberstellung der beiden Anhörungen gestützt, was angesichts der grossen Zeitlücke zwischen der Erstbefragung und der Anhörung nicht zu einer rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhalts habe führen können. Ausserdem widerspreche dies einem früheren Grundsatzurteil und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGH) vom 18. November 2014 M.A. v. Switzerland. Darüber hinaus sei die angefochtene Verfügung nicht von der gleichen Person getroffen worden, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dies habe in anderen Fällen zu Fehleinschätzungen geführt, was vom SEM anerkannt worden sei, worauf man in einer Presserklärung festgehalten habe, dies in Zukunft zu ändern. Vorliegend sei dies dennoch nicht geschehen. Auch dieser Umstand stelle einen Mangel in der Verfahrensführung dar. Bezüglich der Feststellung des SEM, das eingereichte Identitätspapier sei als gefälscht zu betrachten, könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass dies der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei und sie somit die schweizerischen Behörden habe über ihre Identität täuschen wollen. Vielmehr müsse sich das SEM den Vorwurf gefallen lassen, dass es die Echtheit der Identität nicht von sich aus habe überprüfen lassen und somit die Beschwerdeführerin im Glauben gelassen habe, der in der Anhörung vorgebrachte Vorwurf der Unechtheit des Dokuments habe sich nicht erhärtet. Ferner habe das SEM die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung falsch informiert, indem es ihr gesagt habe, aus der Sicht des SEM seien alle Fakten gesammelt und sie werde nächstens einen Entscheid erhalten, obwohl sich nach der Anhörung dann doch eine Lingua-Analyse aufgedrängt habe und somit - entgegen der Ankündigung - kein Entscheid aufgrund der Aktenlage habe getroffen werden können. Zudem handle es sich bei dieser Analyse nicht um ein Sachverständigengutachten, sondern um ein Parteigutachten, das der freien Beweiswürdigung unterliege und gegenüber einem behördlich angeordneten Gutachten einen herabgesetzten Beweiswert aufweise. Angesichts dessen, dass ein Telefongespräch und nicht eine direkte Anhörung die Basis für das Gutachten gebildet habe, der Expertenbericht erst zehn Monate später erstellt worden sei, der Beschwerdeführerin nicht offengelegt worden sei, wer sie begutachtet habe, und sie somit kein Ausstandsbegehren habe stellen oder überprüfen können, ob die sachverständige Person in qualitativer Hinsicht geeignet sei, ein solches Herkunftsgutachten zu erstellen, dürfe dieses für die Erstellung des Sachverhaltes nicht verwendet werden. Aufgrund dieser Verfahrensmängel entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz nicht die erforderliche Sorgfalt aufgebracht habe, weshalb die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen sei.

E. 5.2.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen habe sich das SEM auf bloss zwei Widersprüche gestützt, um zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin an der geltend gemachten Demonstration im Jahr 2009 teilgenommen und aus einer oppositionellen Familie stamme, nicht geglaubt werden könnten. Dabei habe das SEM ausschliesslich die summarische Erstbefragung herangezogen und der Anhörung gegenübergestellt. Den Aussagen der Erstbefragung komme indessen praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu, weil diese Befragung nicht primär die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke. Angesichts des Zeitablaufs zwischen Befragung und Anhörung sowie im Hinblick auf die Praxis könnten Widersprüche nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen würden oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits bei der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Ähnlich sei im vorangehend erwähnten Urteil des EuGH argumentiert worden. Dort sei festgehalten worden, dass nach zwei Jahren nicht mehr erwartet werden könne, es werde exakt dieselbe Geschichte erzählt. Zudem habe die Beschwerdeführerin den ersten der vorgehaltenen Widersprüche erklären können, und der zweite Vorwurf des BFM sei aktenwidrig, zumal sie nicht dargelegt habe, ihr Vater sei während 10 Tagen inhaftiert gewesen, sondern der Vater sei 10 Tage, nachdem der Bruder gesagt habe, er werde sich darum kümmern, freigelassen worden. Somit seien ihre Aussagen klar und nachvollziehbar. Ihre Aussagen würden der Wahrheit entsprechen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft vorgebracht, im Tibet einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei.

E. 6 Bezüglich der formellen Rügen und der damit verbundenen Rückweisungsanträge ist auf die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 zu verweisen.

E. 6.1 Insbesondere hätte die gerügte lange Verfahrensdauer mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel - nämlich der Rechtsverzögerungsbeschwerde - gerügt werden können, was indessen unterlassen wurde. Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung an das SEM aus diesem Grund zum Vorneherein nicht.

E. 6.2 Auch die Tatsachen, dass die Lingua-Analyse erst nach der Anhörung in Auftrag gegeben und die eingereichte Identitätskarte nicht im Auftrag des SEM, sondern auf Initiative der kantonalen Behörde überprüft wurde, stellen keine Gründe dar, gestützt auf welche die Sache an das BFM zurückzuweisen wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das SEM während des erstinstanzlichen Verfahrens jederzeit berechtigt ist, weitere Verfahrensschritte oder Untersuchungsmassenahmen einzuleiten, sollten sich solche aufgrund der bestehenden Aktenlage aufdrängen. Daran vermag die Aussage anlässlich der Anhörung, wonach die Fakten gesammelt seien und über das Asylgesuch bald entschieden werde, ebenso wenig etwas zu ändern wie ein allfälliger weiterer Zeitablauf. Unter diesen Umständen konnte sich die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Anhörung nicht darauf verlassen, dass in ihrem Fall keine weiteren Untersuchungsmassnahmen mehr durchgeführt würden und sie folglich davon ausgehen durfte, das SEM werde die von ihr eingereichte Identitätskarte als authentisch betrachten. Im Hinblick auf die Zweifel an deren Echtheit, welche von der befragenden Person erhoben wurden (vgl. Akte A11/13 S. 10 f.), hätte sie vielmehr damit rechnen müssen, dass diesbezüglich weitere Abklärungen folgen könnten. Damit hat das SEM die Beschwerdeführerin - entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren - nicht im Glauben gelassen, ihre Identitätskarte sei echt.

E. 6.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 erwähnt, ist das SEM auch berechtigt, das Resultat der Abklärungsmassnahmen der kantonalen Behörden im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Heirat - in concreto das Resultat der Überprüfung der eingereichten chinesischen Identitätskarte auf ihre Echtheit - in seine Entscheidung miteinfliessen zu lassen, sofern zum Abklärungsresultat das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurden. Dies ist vorliegend der Fall, zumal das SEM mit Schreiben vom 12. November 2014 (vgl. Akte A24/4) das rechtliche Gehör gewährte und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2014 dazu Stellung nahm. Sollte mit dieser Rüge stillschweigend beantragt werden, das Resultat der Abklärungen hinsichtlich der eingereichten Identitätskarte durch die kantonalen Behörden sei aus dem Recht zu weisen, ist dieser Antrag abzuweisen.

E. 6.4 Auch der Vorwurf, die mit dem Gutachten betraute Person habe mehrere Monate zur Erstellung des Gutachtens benötigt, berechtigt keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da der Beschwerdeführerin aus dieser Tatsache kein gravierender Nachteil entstanden ist.

E. 6.5 Ebensowenig vermag eine Rückweisung zu begründen, dass die befragende und die entscheidende Person beim SEM nicht identisch sind, zumal die wesentlichen Anhaltspunkte beziehungsweise der wesentliche Sachverhalt für die Entscheidung in den Akten festgehalten werden müssen und somit auch einer andern als der befragenden Person zugänglich sind.

E. 6.6 Schliesslich ist auch aus der Tatsache, dass das Lingua-Gutachten als solches der Beschwerdeführerin nicht offengelegt wurde, kein Grund zur Rückweisung ersichtlich, da gewichtige öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen gegen eine gänzliche Offenlegung sprechen. Mit der Preisgabe des wesentlichen Inhalts des Gutachtens im Schreiben vom 12. November 2014 ist das SEM seiner Pflicht zur Offenlegung in genügender Weise nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das SEM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt hat, das mit ihr durchgeführte Interview vor Ort anzuhören, die Beschwerdeführerin indessen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte. Damit hat das BFM zu Recht eine eher summarische Begründung im Schreiben vom 12. November 2014, weshalb die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft betrachtet werden können, vorgenommen.

E. 6.7 Hinsichtlich der mit der Lingua-Abklärung betrauten Fachperson ist das SEM seiner Offenlegungspflicht ebenfalls in genügender Weise nachgekommen, indem es die Angaben über den Werdegang der Fachperson mitgeteilt hat. Art.34 BGG ist vorliegend - wie in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 festgehalten - nicht anwendbar, zumal die Eignung der Fachperson vom SEM überprüft wird. Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass das vorliegende Lingua-Gutachten auf einer genügend qualifizierten Basis steht und das SEM dieses zu Recht als Grundlage für seine Entscheidung verwendet hat.

E. 6.8 Des Weiteren wird dem SEM vorgeworfen, es habe seine Entscheidung einzig und allein auf die Gegenüberstellung der beiden Anhörungen gestützt, was angesichts des grossen Zeitablaufs dazwischen nicht zu einer rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts habe führen können und zudem einem Grundsatzentscheid des EuGH widerspreche. Diese Argumentation trifft nicht zu, wie sich der bestehenden Aktenlage und den vorangehenden Erwägungen entnehmen lässt. Wie bereits erwähnt, stützt sich die Argumentation des SEM nicht nur auf die Befragung zur Person und auf die Anhörung; vielmehr hat das BFM zur Feststellung des Sachverhalts auch eine Lingua-Analyse in Auftrag gegeben, deren Resultat es zu Recht in seine Entscheidung hat einfliessen lassen. Zudem haben die kantonalen Behörden die von der Beschwerdeführerin eingereichte Identitätskarte auf ihre Echtheit überprüfen lassen, und das SEM hat auch das Resultat dieser Abklärung zu Recht berücksichtigt. Damit konnte sich das SEM bei seiner Entscheidung auf umfassende Abklärungen stützen. Allein der Vorwurf, das SEM hätte die Angaben in der Erstbefragung angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung und im Hinblick auf den anschliessend erfolgten Zeitablauf bis zur Anhörung von mehr als zwei Jahren nicht mehr verwenden dürfen, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Praxisgemäss sind Widersprüche zwischen den beiden Protokollen dann verwendbar, wenn sie Kernpunkte der Vorbringen betreffen, was vorliegend der Fall ist, zumal die politische Haltung der Familie und die Teilnahme an Demonstrationen die Kernpunkte der Fluchtgründe darstellen und sich die Widersprüchlichkeiten auf diesen Teil des Sachverhalts beziehen. Diese Teilgehalte der Vorbringen sind somit widerspruchsfrei darzulegen, um als glaubhaft gelten zu können. Folglich lässt sich die Argumentation des BFM mit derjenigen des EuGH vereinbaren.

E. 6.9 Der Sachverhalt des BFM ist somit - entgegen der anderslautenden Argumentation im Beschwerdeverfahren - rechtsgenüglich festgestellt worden. Damit fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Betracht.

E. 7.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 festgehalten, sprechen die Tatsache, dass die abgegebene chinesische Identitätskarte gefälscht ist, und die Ergebnisse der Lingua-Analyse dagegen, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - in Tibet sozialisiert wurde. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen.

E. 7.2 Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Fälschung der Identitätskarte anerkennt (vgl. Beschwerde S. 5 Mitte), weshalb ihre Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren obsolet geworden sind und sich weitere Erwägungen dazu erübrigen; indessen bestreitet sie, diese im Wissen um die Fälschung eingereicht und damit die Behörden getäuscht zu haben. Dieser Einwand ändert indessen nichts daran, dass sie versucht hat, mit einer gefälschten Identitätskarte eine Herkunft zu belegen, welche sich - nicht nur aufgrund der Feststellung, dass die Identitätskarte gefälscht ist, sondern auch infolge des mit ihr durchgeführten Herkunftsgutachtens - als falsch erweist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

E. 7.3 Auch hinsichtlich des Lingua-Gutachtens teilt das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als auch ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse geprüft. Obwohl die Lingua-Analyse kein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. dazu Art. 57 - Art. 61 BZP [SR 273]) ist, sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art.12 Bst. c VwVG darstellt, misst das Bundesverwaltungsgericht dieser einen erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 7. August 2012 und E-6979/2011 vom 23. Januar 2012).

E. 7.4 Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Experte gelangte aufgrund ungenügender geografischer und sprachlicher Kenntnisse der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass sie sehr wahrscheinlich ausserhalb des Tibets sowie Chinas und nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert wurde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, war die Beschwerdeführerin mit der administrativen Einteilung des von Tibetern besiedelten Nordens von K._______ nicht vertraut, machte falsche Angaben zur Reihenfolge der Verwaltungseinheiten und legte dar, ausser Tibetern, Chinesen und ausländischen Touristen seien ihr keine Völker in ihrer Herkunftsregion bekannt, was angesichts der dort bestehenden Völkervielfalt nicht den Tatsachen entspricht. Auch war sie nicht in der Lage, diejenigen Informationen über das dort übliche Sammeln von Pilzen, das ein Nebenerwerb in der geltend gemachten Herkunftsregion darstellt, zu Protokoll zu geben, obwohl das von ansässigen Personen erwartet werden kann. Insbesondere konnte sie nicht angeben, wie gross der jährliche Erlös aus dem Pilzverkauf ist. Zudem ist es angesichts der Rolle der Frau im Tibet nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben nur in der frühen Jugend ein- oder zweimal einkaufen gegangen sei. Die von ihr dazu abgegebenen Einwände vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. So brachte sie vor, sie kenne sich in der administrativen Einteilung nicht aus, weil sie weder Beamtin noch Reisende oder Händlerin sei, und sie könne zum Verdienst der Familie keine Angaben machen, weil sie zwar die Pilze gesammelt, aber mit den Geschäften nichts zu tun gehabt habe. Da sie sich um den Haushalt gekümmert habe und nicht gern nach draussen gegangen sei, habe sie den Einkauf anderen Personen überlassen, was indessen angesichts der Vorbringen, in den Jahren 2008 und 2009 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, nicht überzeugt, sondern einen untauglichen Erklärungsversuch darstellt. Darüber hinaus wurde im Lingua-Gutachten festgestellt, dass die Sprache der Beschwerdeführerin keine F._______-tibetischen Merkmale aufweist, obwohl dieser Dialekt in der von ihr angegebenen Herkunftsgegend üblicherweise gesprochen wird. Auch die in dieser Gegend vorherrschenden sprachlichen Eigenheiten (Akzent) konnten in der von ihr gesprochenen Sprache nicht festgestellt werden. Schliesslich wurde im Lingua-Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bloss über rudimentäre Kenntnisse der chinesischen Sprache verfügt und nicht in der Lage ist, einfachste Sätze vom Tibetischen ins Chinesische zu übersetzen. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin vermögen auch diesbezüglich nicht zu überzeugen. So sagte sie in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör aus, ihre Mutter sei aus J._______ und habe ihren Dialekt geprägt, was sie indessen zuvor nicht geltend machte, damit nachgeschoben und nicht glaubhaft ist. Sollte die Sozialisierung der Beschwerdeführerin in der Tat am angegebenen Herkunftsort stattgefunden haben, wären der F._______-tibetische Akzent und die sprachlichen Eigenheiten der Gegend in ihrem Sprachausdruck bemerkbar gewesen. Damit legte die sachverständige Person überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Herkunftsregion im Tibet sozialisiert worden sein kann, während die Einwände und Erklärungen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht überzeugen. Unter diesen Umständen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Herkunftsregion sozialisiert worden sein kann, sondern in einer den Asylbehörden gegenüber nicht offengelegten anderen Herkunftsgegend.

E. 7.5 Ferner bestätigt die Tatsache, dass versucht wurde, die Herkunft der Beschwerdeführerin mit einer gefälschten Identitätskarte zu belegen, deren unglaubhafte Herkunftsangaben. Ob die Beschwerdeführerin sich der Tatsache der Fälschung bewusst war oder nicht, ändert an dieser Einschätzung nichts.

E. 7.6 Angesichts dessen erscheinen auch Zweifel angebracht darüber, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr dargelegt - im Jahr 2009 mit ihrer Identitätskarte illegal aus dem Tibet nach B._______ gereist sei, wo sie gelebt habe, bis sie im Februar 2011 ihre Reise in die Schweiz antrat.

E. 7.7 Unter diesen Umständen können auch die von ihr geltend gemachten und sich auf die unglaubhafte Herkunftsgegend beziehenden Fluchtgründe grundsätzlich nicht den Tatsachen entsprechen. Bezeichnenderweise haben sich aus dem Sachvortrag Ungereimtheiten ergeben, welche die fehlende Unglaubhaftigkeit bestätigen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin nicht überzeugend dargelegt, wie sie sich die unterschiedlichen Angaben über den Verbleib ihrer Freundin Ch. anlässlich der Demonstrationsteilnahme erklären könne. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist somit diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Auch die zweite und dritte Ungereimtheit, nämlich bezüglich der Dauer der Festnahme des Vaters - entweder 10 Tage oder einen Monat - beziehungsweise die Dauer bis zu seinem Tod nach der Rückkehr - 5 Tage oder 15-20 Tage - lassen sich nicht erklären. Der Einwand in der Beschwerde, der Vater sei - entgegen den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung - nicht zehn Tage nach dessen Festnahme, sondern 10 Tage, nachdem der Bruder gesagt habe, er werde sich darum kümmern, freigelassen worden, vermag die zweite Ungereimtheit nicht aus dem Weg zu räumen, zumal sich aus dem Zusammenhang der Erstbefragung nicht ergibt, dass sich der Bruder 20 Tage Zeit gelassen haben soll, um sich um den Verbleib des Vaters zu kümmern. Damit bleibt auch diese Wiedersprüchlichkeit bestehen. Hinsichtlich der dritten Ungereimtheit äusserte sich die Beschwerdeführerin nur dahingehend, dass sie dies nicht gesagt habe (vgl. Akte A11/13 S. 9), womit diese ebenfalls nicht aus dem Weg geräumt ist. Schliesslich sind die Aussagen der Beschwerdeführerin über den Verbleib ihres verstorbenen Bruders L. substanzlos ausgefallen. Anlässlich der Anhörung legte sie bloss dar, sie wisse nichts darüber (vgl. Akte A11/13 S. 8), was sich indessen mit ihren Angaben im Protokoll der Erstbefragung (vgl. Akte A4/14 S. 3 und 6 f.) nicht vereinbaren lässt. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Familie nur vom Hörensagen über den Tod des Bruders orientiert worden sein soll (vgl. Akte A4/14 S. 7). Diese insgesamt widersprüchlichen, substanzlosen und nicht nachvollziehbaren Aussagen bestätigen schliesslich, dass auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe nicht geglaubt werden können.

E. 7.8 Insgesamt sind somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe an öffentlichen Veranstaltungen vor dem Kloster demonstriert, ihre Familie sei aufgrund der politischen Haltung unter Beobachtung gestanden und Mitglieder ihrer Familie seien aus politischen Gründen verfolgt worden, sowie sie selber müsse ebenfalls mit einer Verfolgung im Heimatland rechnen, nicht glaubhaft. Im Übrigen ist auf die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 zu verweisen.

E. 7.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer Sozialisation, der illegalen Ausreise aus dem Tibet und der drohenden Verfolgung jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihr nicht gelungen für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsse, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 7.10 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung darüber, in welchem Staat sie welchen Aufenthaltsstatus hat, ist es für die Asylbehörden der Schweiz nicht möglich, eine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durchzuführen. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimat- oder Herkunftsland verunmöglicht. Gestützt auf BVGE 2014/12 ist deshalb bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.10 S. 213).

E. 7.11 Dies ist auch bei der Beschwerdeführerin der Fall. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihrer Sozialisierung, ihrer wahren Herkunft, ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz und ihren Asylgründen kann nicht eruiert werden, aus welchem Herkunfts- oder Heimatland sie tatsächlich stammt und ob sie dort allenfalls einer asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Da sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat, muss sie die Folgen davon insofern tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Als Angehörige der tibetischen Ethnie ist es trotzdem möglich, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, weshalb vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen ist, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht (vgl. a.a.O. E. 5.11 S. 213).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-86/2015/plo Urteil vom 5. März 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...), China (Volksrepublik) beziehungsweise unbekannte Staatsangehörigkeit, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) , Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 30. November 2009 und reiste über B._______, wo sie sich während fünf Tagen aufgehalten habe, und unbekannte Länder am 14. Februar 2011 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung am 2. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie der einlässlichen Anhörung am 26. August 2013 zu ihren Ausreise- und Asylgründen trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor: Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie mit Jahrgang (...) und habe zuletzt in D._______ im Bezirk E._______ in der Provinz F._______ gelebt. Sie habe keine Schule besucht, sondern zuhause im Haushalt geholfen. Deshalb könne sie die chinesische Sprache nicht sprechen oder schreiben, verstehe diese indessen ein wenig. Am 10. März 2008 habe sie an einer Demonstration in D._______ beziehungsweise vor dem Kloster G._______ teilgenommen, was ohne Folgen geblieben sei. Die Sicherheitskräfte seien insgesamt drei Mal am Wohnort der Beschwerdeführerin vorbeigekommen, nämlich ein Mal im Jahr 2008 mit der Begründung, sie würden zu allen Personen gehen, sowie zwei Mal im Jahr 2009 vor dem Tod des Bruders und Vaters, weshalb zu vermuten sei, dass ihre Familie hinsichtlich allfälliger oppositioneller Aktivitäten beobachtet worden sei. Am 10. März 2009 sei der Bruder L. der Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration beim Kloster G._______ von den chinesischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe erfahren, dass er vier Monate später im Gefängnis verstorben sei. Eines Tages habe man auch ihren Vater festgenommen und einige Zeit später wieder freigelassen. Da er krank und schwach aus der Haft zurückgekommen sei und sich nicht mehr erholt habe, sei er einige Tage nach der Freilassung verstorben. Anlässlich einer weiteren Demonstration vor dem Kloster G._______ am 25. November 2009 hätten die dazugekommenen chinesischen Sicherheitskräfte verschiedene Personen festgenommen, darunter auch die Freundin der Beschwerdeführerin, mit welcher sie zu Beginn der Demonstration unterwegs gewesen sei. Der Beschwerdeführerin selber sei mit ihrem später dazugekommenen Bruder T.D. die Flucht gelungen. Sie hätten sich während zwei bis vier Tagen an ihrem Wohnort versteckt und anschliessend mit der Hilfe des Onkels die Flucht ergriffen. Die Beschwerdeführerin reichte zum Nachweis ihrer Identität eine chinesische Identitätskarte und eine Arbeitsbestätigung des H._______ ab. Im Auftrag des SEM wurde am 14. November 2013 ein telefonisches Interview mit der Beschwerdeführerin mit einer sachverständigen Person zur Erstellung einer Sprach- und Herkunftsanalyse durchgeführt. Die sachverständige Person kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht - wie von ihr angegeben - im Gebiet I._______ hauptsozialisiert worden sei, sondern höchstwahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas. Zudem liessen die kantonalen Behörden die ins Recht gelegte chinesische Identitätskarte im Zusammenhang mit dem Ehevorbereitungsverfahren überprüfen, worauf festgestellt wurde, dass diese eine Totalfälschung darstellt. Mit Schreiben vom 12. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Lingua-Gutachten und zur Feststellung der Totalfälschung gewährt. Mit Eingabe vom 29. November 2014 nahm sie dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 - eröffnet am 9. Dezember 2014 - wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Auf die weiteren Einzelheiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Gegen diese vorinstanzliche Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl oder mindestens die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des die Beschwerde Unterzeichnenden. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen wie folgt: 5.1.1 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte chinesische Identitätskarte habe sich infolge der Echtheitsprüfung als gefälscht herausgestellt. Insbesondere sei ein anderer Nachname auf dem Dokument als von der Beschwerdeführerin im Asylverfahren angegeben. Zudem unterscheide sich das Dokument hinsichtlich Drucktechnik und Mikroschrift von echten Dokumenten dieser Art. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten schriftlichen rechtlichen Gehörs, nämlich sie habe diese Identitätskarte von den chinesischen Behörden bekommen und immer an die Echtheit geglaubt, und der Nachname werde auf offiziellen Dokumenten gar nicht erwähnt, seien haltlos. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum die chinesischen Behörden eine gefälschte Identitätskarte hätten ausstellen sollen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Erhalts dieser Identitätskarte mehrfach widersprochen, in dem sie diese zuerst von ihrem Bruder und Vater erhalten haben wolle, jedoch anlässlich der Anhörung vorgebracht habe, diese vom Onkel in J._______ bekommen zu haben. Nicht zu vereinbaren mit diesen Aussagen sei zudem ihre Angabe, die Identitätskarte einen Monat beziehungsweise zwei bis drei Monate nach der Registrierung zu Hause erhalten zu haben. Angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Dokument nicht auf offiziellem Weg bekommen habe und sich über die Fälschung des Dokumentes bewusst gewesen sei. Damit habe sie die schweizerischen Behörden über ihre Identität getäuscht. Zudem stütze sich ihre Herkunftsangabe auf ein gefälschtes Beweismittel, weshalb erhebliche Zweifel an der geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit bestünden. 5.1.2 Aus der mit der Beschwerdeführerin durchgeführten Sprach- und Herkunftsanalyse durch eine sachverständige Person in den Bereichen Geografisches, Landwirtschaft/Viehzucht, Nebenerwerb, Schulwesen und Einkaufen habe sich ausserdem ergeben, dass die Beschwerdeführerin mit der administrativen Einteilung des von Tibetern besiedelten Nordens von K._______ nicht vertraut sei und falsche Angaben zur Reihenfolge der Verwaltungseinheiten gemessen an deren Grösse gemacht habe. Sie habe ferner gesagt, ihr seien ausser Tibetern, Chinesen und ausländischen Touristen keine Völker bekannt, was sich nicht vereinbaren lasse damit, dass ihre angebliche Heimatregion für ihre Völkervielfalt bekannt sei. Sie habe auch nicht angeben können, wie gross der jährliche Erlös aus dem Pilzverkauf sei, obwohl das Sammeln von Pilzen in ihrer Heimat ein Nebenerwerb darstelle und somit von Personen wie der Beschwerdeführerin, die in der angegebenen Region ansässig gewesen seien, weitere Angaben hätten erwartet werden können. Angesichts der tatsächlichen Rolle der Frau im Tibet sei zudem die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei einzig in ihrer frühen Jugend ein- oder zweimal einkaufen gegangen, nicht nachvollziehbar. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs in ihrer Stellungnahme würden nicht überzeugen. So habe sie dargelegt, sie sei nicht gerne nach draussen gegangen, habe sich um den Haushalt gekümmert und den Einkauf den anderen Personen überlassen, was sich indessen nicht vereinbaren lasse mit ihrer Aussage, sie habe mehrmals an öffentlichen Demonstrationen teilgenommen und sich für die tibetische Sache engagiert. Diese Erklärung habe sich als blosse Ausflucht erwiesen. Auch ihr Einwand, sie sei weder Beamtin, Reisende noch Händlerin und kenne sich deshalb mit der administrativen Einteilung nicht aus, vermöge nicht zu überzeugen. Aus dem linguistischen Teil der Analyse habe sich ferner ergeben, dass die von ihr gesprochene Sprache im Allgemeinen keine F._______-tibetischen Merkmale aufweise, obwohl in der angegebenen Herkunftsgegend dieser Dialekt vorherrsche. Dort sozialisierte Personen würden zudem sprachliche Eigenheiten aufweisen, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Schliesslich verfüge sie nur über rudimentäre Kenntnisse der chinesischen Sprache in Form von auswendig gelernten Sätzen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Mutter stamme J._______ und habe ihren Dialekt geprägt, überzeuge nicht, zumal sie nie angegeben habe, dass ihre Mutter J._______ sei und dieser Einwand nicht zu erklären vermöge, warum bei der Beschwerdeführerin weder der örtliche Dialekt noch der F._______-tibetische Akzent durchscheine. Der Beschwerdeführerin könne folglich nicht geglaubt werden, dass sie tatsächlich an dem von ihr angegebenen Ort sozialisiert worden sei. Die sachverständige Person sei denn auch zum Schluss gekommen, dass sie nicht wie angegeben im Gebiet I._______ hauptsozialisiert worden sei, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Dieser Schlussfolgerung schliesse sich das SEM angesichts der nicht überzeugenden Erklärungen der Beschwerdeführerin an. Damit werde indessen auch die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen beschlagen. Diese seien zudem auch aufgrund weiterer Ungereimtheiten nicht glaubhaft. 5.1.3 So habe die Beschwerdeführerin unterschiedlich angegeben, was mit ihrer Freundin Ch. anlässlich der Demonstrationsteilnahme geschehen sei. Während Ch. und die Beschwerdeführerin gemäss der einen Version vom Bruder der Letzteren nach der Demonstration aus dem Gebiet weggebracht worden seien, will die Beschwerdeführerin Ch. nicht mehr gesehen haben, nachdem die Sicherheitskräfte in die Demonstration eingegriffen hätten. Die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgebrachte Erklärung habe den Widerspruch nicht auflösen können. Da es sich dabei um ungereimte Aussagen in einem Kernpunkt der Aussagen handle, könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich demonstriert habe. Ferner habe sie nicht übereinstimmend dargelegt, wie lange ihr Vater inhaftiert gewesen und wie viel Zeit verstrichen sei, bis er nach seiner Rückkehr aus der Haft gestorben sei. Damit sei auch die Inhaftierung des Vaters nicht glaubhaft ausgefallen. Vor dem Hintergrund dieser Ungereimtheiten könnten auch das geltend gemachte politische Profil der Familie der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden. 5.1.4 Schliesslich würden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal praxisgemäss bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, deren Angaben über den angegebenen Sozialisierungsraum in Tibet/China - wie im Fall der Beschwerdeführerin - sich als unglaubhaft erwiesen hätten, von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen sei, womit weitere Abklärungen verunmöglicht seien. Unter diesen Umständen könne davon ausgegangen werden, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Insbesondere habe sich vorliegend ergeben, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während geraumer Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China werde dennoch ausgeschlossen, da Personen tibetischer Ethnie möglicherweise die chinesische Staatsangehörigkeit hätten und somit im Fall einer Wegweisung nach China gegebenenfalls einer unmenschlichen Behandlung oder Folter ausgesetzt seien. 5.2 In ihrer Beschwerde vom 7. Januar 2015 legte die Beschwerdeführerin Folgendes dar: 5.2.1 Das SEM habe den Sachverhalt aus verschiedenen Gründen nur mangelhaft abgeklärt. Zunächst habe das erstinstanzliche Verfahren beinahe vier Jahre gedauert, was viel zu lange sei. Sodann habe das SEM die Prüfung der Glaubhaftigkeit einzig und allein auf die Gegenüberstellung der beiden Anhörungen gestützt, was angesichts der grossen Zeitlücke zwischen der Erstbefragung und der Anhörung nicht zu einer rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhalts habe führen können. Ausserdem widerspreche dies einem früheren Grundsatzurteil und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EuGH) vom 18. November 2014 M.A. v. Switzerland. Darüber hinaus sei die angefochtene Verfügung nicht von der gleichen Person getroffen worden, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dies habe in anderen Fällen zu Fehleinschätzungen geführt, was vom SEM anerkannt worden sei, worauf man in einer Presserklärung festgehalten habe, dies in Zukunft zu ändern. Vorliegend sei dies dennoch nicht geschehen. Auch dieser Umstand stelle einen Mangel in der Verfahrensführung dar. Bezüglich der Feststellung des SEM, das eingereichte Identitätspapier sei als gefälscht zu betrachten, könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass dies der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei und sie somit die schweizerischen Behörden habe über ihre Identität täuschen wollen. Vielmehr müsse sich das SEM den Vorwurf gefallen lassen, dass es die Echtheit der Identität nicht von sich aus habe überprüfen lassen und somit die Beschwerdeführerin im Glauben gelassen habe, der in der Anhörung vorgebrachte Vorwurf der Unechtheit des Dokuments habe sich nicht erhärtet. Ferner habe das SEM die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung falsch informiert, indem es ihr gesagt habe, aus der Sicht des SEM seien alle Fakten gesammelt und sie werde nächstens einen Entscheid erhalten, obwohl sich nach der Anhörung dann doch eine Lingua-Analyse aufgedrängt habe und somit - entgegen der Ankündigung - kein Entscheid aufgrund der Aktenlage habe getroffen werden können. Zudem handle es sich bei dieser Analyse nicht um ein Sachverständigengutachten, sondern um ein Parteigutachten, das der freien Beweiswürdigung unterliege und gegenüber einem behördlich angeordneten Gutachten einen herabgesetzten Beweiswert aufweise. Angesichts dessen, dass ein Telefongespräch und nicht eine direkte Anhörung die Basis für das Gutachten gebildet habe, der Expertenbericht erst zehn Monate später erstellt worden sei, der Beschwerdeführerin nicht offengelegt worden sei, wer sie begutachtet habe, und sie somit kein Ausstandsbegehren habe stellen oder überprüfen können, ob die sachverständige Person in qualitativer Hinsicht geeignet sei, ein solches Herkunftsgutachten zu erstellen, dürfe dieses für die Erstellung des Sachverhaltes nicht verwendet werden. Aufgrund dieser Verfahrensmängel entstehe der Eindruck, dass die Vorinstanz nicht die erforderliche Sorgfalt aufgebracht habe, weshalb die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen sei. 5.2.2 Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen habe sich das SEM auf bloss zwei Widersprüche gestützt, um zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin an der geltend gemachten Demonstration im Jahr 2009 teilgenommen und aus einer oppositionellen Familie stamme, nicht geglaubt werden könnten. Dabei habe das SEM ausschliesslich die summarische Erstbefragung herangezogen und der Anhörung gegenübergestellt. Den Aussagen der Erstbefragung komme indessen praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu, weil diese Befragung nicht primär die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft bezwecke. Angesichts des Zeitablaufs zwischen Befragung und Anhörung sowie im Hinblick auf die Praxis könnten Widersprüche nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen diametral voneinander abweichen würden oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits bei der Erstbefragung zumindest ansatzweise erwähnt worden seien. Ähnlich sei im vorangehend erwähnten Urteil des EuGH argumentiert worden. Dort sei festgehalten worden, dass nach zwei Jahren nicht mehr erwartet werden könne, es werde exakt dieselbe Geschichte erzählt. Zudem habe die Beschwerdeführerin den ersten der vorgehaltenen Widersprüche erklären können, und der zweite Vorwurf des BFM sei aktenwidrig, zumal sie nicht dargelegt habe, ihr Vater sei während 10 Tagen inhaftiert gewesen, sondern der Vater sei 10 Tage, nachdem der Bruder gesagt habe, er werde sich darum kümmern, freigelassen worden. Somit seien ihre Aussagen klar und nachvollziehbar. Ihre Aussagen würden der Wahrheit entsprechen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft vorgebracht, im Tibet einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, weshalb sie als Flüchtling anzuerkennen sei. 6. Bezüglich der formellen Rügen und der damit verbundenen Rückweisungsanträge ist auf die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 zu verweisen. 6.1 Insbesondere hätte die gerügte lange Verfahrensdauer mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel - nämlich der Rechtsverzögerungsbeschwerde - gerügt werden können, was indessen unterlassen wurde. Folglich rechtfertigt sich eine Rückweisung an das SEM aus diesem Grund zum Vorneherein nicht. 6.2 Auch die Tatsachen, dass die Lingua-Analyse erst nach der Anhörung in Auftrag gegeben und die eingereichte Identitätskarte nicht im Auftrag des SEM, sondern auf Initiative der kantonalen Behörde überprüft wurde, stellen keine Gründe dar, gestützt auf welche die Sache an das BFM zurückzuweisen wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das SEM während des erstinstanzlichen Verfahrens jederzeit berechtigt ist, weitere Verfahrensschritte oder Untersuchungsmassenahmen einzuleiten, sollten sich solche aufgrund der bestehenden Aktenlage aufdrängen. Daran vermag die Aussage anlässlich der Anhörung, wonach die Fakten gesammelt seien und über das Asylgesuch bald entschieden werde, ebenso wenig etwas zu ändern wie ein allfälliger weiterer Zeitablauf. Unter diesen Umständen konnte sich die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Anhörung nicht darauf verlassen, dass in ihrem Fall keine weiteren Untersuchungsmassnahmen mehr durchgeführt würden und sie folglich davon ausgehen durfte, das SEM werde die von ihr eingereichte Identitätskarte als authentisch betrachten. Im Hinblick auf die Zweifel an deren Echtheit, welche von der befragenden Person erhoben wurden (vgl. Akte A11/13 S. 10 f.), hätte sie vielmehr damit rechnen müssen, dass diesbezüglich weitere Abklärungen folgen könnten. Damit hat das SEM die Beschwerdeführerin - entgegen der Argumentation im Beschwerdeverfahren - nicht im Glauben gelassen, ihre Identitätskarte sei echt. 6.3 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 erwähnt, ist das SEM auch berechtigt, das Resultat der Abklärungsmassnahmen der kantonalen Behörden im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Heirat - in concreto das Resultat der Überprüfung der eingereichten chinesischen Identitätskarte auf ihre Echtheit - in seine Entscheidung miteinfliessen zu lassen, sofern zum Abklärungsresultat das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurden. Dies ist vorliegend der Fall, zumal das SEM mit Schreiben vom 12. November 2014 (vgl. Akte A24/4) das rechtliche Gehör gewährte und die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. November 2014 dazu Stellung nahm. Sollte mit dieser Rüge stillschweigend beantragt werden, das Resultat der Abklärungen hinsichtlich der eingereichten Identitätskarte durch die kantonalen Behörden sei aus dem Recht zu weisen, ist dieser Antrag abzuweisen. 6.4 Auch der Vorwurf, die mit dem Gutachten betraute Person habe mehrere Monate zur Erstellung des Gutachtens benötigt, berechtigt keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da der Beschwerdeführerin aus dieser Tatsache kein gravierender Nachteil entstanden ist. 6.5 Ebensowenig vermag eine Rückweisung zu begründen, dass die befragende und die entscheidende Person beim SEM nicht identisch sind, zumal die wesentlichen Anhaltspunkte beziehungsweise der wesentliche Sachverhalt für die Entscheidung in den Akten festgehalten werden müssen und somit auch einer andern als der befragenden Person zugänglich sind. 6.6 Schliesslich ist auch aus der Tatsache, dass das Lingua-Gutachten als solches der Beschwerdeführerin nicht offengelegt wurde, kein Grund zur Rückweisung ersichtlich, da gewichtige öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen gegen eine gänzliche Offenlegung sprechen. Mit der Preisgabe des wesentlichen Inhalts des Gutachtens im Schreiben vom 12. November 2014 ist das SEM seiner Pflicht zur Offenlegung in genügender Weise nachgekommen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das SEM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt hat, das mit ihr durchgeführte Interview vor Ort anzuhören, die Beschwerdeführerin indessen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machte. Damit hat das BFM zu Recht eine eher summarische Begründung im Schreiben vom 12. November 2014, weshalb die Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft betrachtet werden können, vorgenommen. 6.7 Hinsichtlich der mit der Lingua-Abklärung betrauten Fachperson ist das SEM seiner Offenlegungspflicht ebenfalls in genügender Weise nachgekommen, indem es die Angaben über den Werdegang der Fachperson mitgeteilt hat. Art.34 BGG ist vorliegend - wie in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 festgehalten - nicht anwendbar, zumal die Eignung der Fachperson vom SEM überprüft wird. Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass das vorliegende Lingua-Gutachten auf einer genügend qualifizierten Basis steht und das SEM dieses zu Recht als Grundlage für seine Entscheidung verwendet hat. 6.8 Des Weiteren wird dem SEM vorgeworfen, es habe seine Entscheidung einzig und allein auf die Gegenüberstellung der beiden Anhörungen gestützt, was angesichts des grossen Zeitablaufs dazwischen nicht zu einer rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts habe führen können und zudem einem Grundsatzentscheid des EuGH widerspreche. Diese Argumentation trifft nicht zu, wie sich der bestehenden Aktenlage und den vorangehenden Erwägungen entnehmen lässt. Wie bereits erwähnt, stützt sich die Argumentation des SEM nicht nur auf die Befragung zur Person und auf die Anhörung; vielmehr hat das BFM zur Feststellung des Sachverhalts auch eine Lingua-Analyse in Auftrag gegeben, deren Resultat es zu Recht in seine Entscheidung hat einfliessen lassen. Zudem haben die kantonalen Behörden die von der Beschwerdeführerin eingereichte Identitätskarte auf ihre Echtheit überprüfen lassen, und das SEM hat auch das Resultat dieser Abklärung zu Recht berücksichtigt. Damit konnte sich das SEM bei seiner Entscheidung auf umfassende Abklärungen stützen. Allein der Vorwurf, das SEM hätte die Angaben in der Erstbefragung angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung und im Hinblick auf den anschliessend erfolgten Zeitablauf bis zur Anhörung von mehr als zwei Jahren nicht mehr verwenden dürfen, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Praxisgemäss sind Widersprüche zwischen den beiden Protokollen dann verwendbar, wenn sie Kernpunkte der Vorbringen betreffen, was vorliegend der Fall ist, zumal die politische Haltung der Familie und die Teilnahme an Demonstrationen die Kernpunkte der Fluchtgründe darstellen und sich die Widersprüchlichkeiten auf diesen Teil des Sachverhalts beziehen. Diese Teilgehalte der Vorbringen sind somit widerspruchsfrei darzulegen, um als glaubhaft gelten zu können. Folglich lässt sich die Argumentation des BFM mit derjenigen des EuGH vereinbaren. 6.9 Der Sachverhalt des BFM ist somit - entgegen der anderslautenden Argumentation im Beschwerdeverfahren - rechtsgenüglich festgestellt worden. Damit fällt eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Betracht. 7. 7.1 Wie in der Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 festgehalten, sprechen die Tatsache, dass die abgegebene chinesische Identitätskarte gefälscht ist, und die Ergebnisse der Lingua-Analyse dagegen, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - in Tibet sozialisiert wurde. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen. 7.2 Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Fälschung der Identitätskarte anerkennt (vgl. Beschwerde S. 5 Mitte), weshalb ihre Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren obsolet geworden sind und sich weitere Erwägungen dazu erübrigen; indessen bestreitet sie, diese im Wissen um die Fälschung eingereicht und damit die Behörden getäuscht zu haben. Dieser Einwand ändert indessen nichts daran, dass sie versucht hat, mit einer gefälschten Identitätskarte eine Herkunft zu belegen, welche sich - nicht nur aufgrund der Feststellung, dass die Identitätskarte gefälscht ist, sondern auch infolge des mit ihr durchgeführten Herkunftsgutachtens - als falsch erweist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 7.3 Auch hinsichtlich des Lingua-Gutachtens teilt das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich. Bei der vom BFM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsanalyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als auch ihre landeskundlich-kulturellen Kenntnisse geprüft. Obwohl die Lingua-Analyse kein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. dazu Art. 57 - Art. 61 BZP [SR 273]) ist, sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art.12 Bst. c VwVG darstellt, misst das Bundesverwaltungsgericht dieser einen erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-163/2012 vom 7. August 2012 und E-6979/2011 vom 23. Januar 2012). 7.4 Die vorliegend zu beurteilende Lingua-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen wird. Der mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Experte gelangte aufgrund ungenügender geografischer und sprachlicher Kenntnisse der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass sie sehr wahrscheinlich ausserhalb des Tibets sowie Chinas und nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert wurde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, war die Beschwerdeführerin mit der administrativen Einteilung des von Tibetern besiedelten Nordens von K._______ nicht vertraut, machte falsche Angaben zur Reihenfolge der Verwaltungseinheiten und legte dar, ausser Tibetern, Chinesen und ausländischen Touristen seien ihr keine Völker in ihrer Herkunftsregion bekannt, was angesichts der dort bestehenden Völkervielfalt nicht den Tatsachen entspricht. Auch war sie nicht in der Lage, diejenigen Informationen über das dort übliche Sammeln von Pilzen, das ein Nebenerwerb in der geltend gemachten Herkunftsregion darstellt, zu Protokoll zu geben, obwohl das von ansässigen Personen erwartet werden kann. Insbesondere konnte sie nicht angeben, wie gross der jährliche Erlös aus dem Pilzverkauf ist. Zudem ist es angesichts der Rolle der Frau im Tibet nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben nur in der frühen Jugend ein- oder zweimal einkaufen gegangen sei. Die von ihr dazu abgegebenen Einwände vermögen insgesamt nicht zu überzeugen. So brachte sie vor, sie kenne sich in der administrativen Einteilung nicht aus, weil sie weder Beamtin noch Reisende oder Händlerin sei, und sie könne zum Verdienst der Familie keine Angaben machen, weil sie zwar die Pilze gesammelt, aber mit den Geschäften nichts zu tun gehabt habe. Da sie sich um den Haushalt gekümmert habe und nicht gern nach draussen gegangen sei, habe sie den Einkauf anderen Personen überlassen, was indessen angesichts der Vorbringen, in den Jahren 2008 und 2009 an Demonstrationen teilgenommen zu haben, nicht überzeugt, sondern einen untauglichen Erklärungsversuch darstellt. Darüber hinaus wurde im Lingua-Gutachten festgestellt, dass die Sprache der Beschwerdeführerin keine F._______-tibetischen Merkmale aufweist, obwohl dieser Dialekt in der von ihr angegebenen Herkunftsgegend üblicherweise gesprochen wird. Auch die in dieser Gegend vorherrschenden sprachlichen Eigenheiten (Akzent) konnten in der von ihr gesprochenen Sprache nicht festgestellt werden. Schliesslich wurde im Lingua-Gutachten festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bloss über rudimentäre Kenntnisse der chinesischen Sprache verfügt und nicht in der Lage ist, einfachste Sätze vom Tibetischen ins Chinesische zu übersetzen. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin vermögen auch diesbezüglich nicht zu überzeugen. So sagte sie in ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör aus, ihre Mutter sei aus J._______ und habe ihren Dialekt geprägt, was sie indessen zuvor nicht geltend machte, damit nachgeschoben und nicht glaubhaft ist. Sollte die Sozialisierung der Beschwerdeführerin in der Tat am angegebenen Herkunftsort stattgefunden haben, wären der F._______-tibetische Akzent und die sprachlichen Eigenheiten der Gegend in ihrem Sprachausdruck bemerkbar gewesen. Damit legte die sachverständige Person überzeugend dar, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Herkunftsregion im Tibet sozialisiert worden sein kann, während die Einwände und Erklärungen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht überzeugen. Unter diesen Umständen kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Herkunftsregion sozialisiert worden sein kann, sondern in einer den Asylbehörden gegenüber nicht offengelegten anderen Herkunftsgegend. 7.5 Ferner bestätigt die Tatsache, dass versucht wurde, die Herkunft der Beschwerdeführerin mit einer gefälschten Identitätskarte zu belegen, deren unglaubhafte Herkunftsangaben. Ob die Beschwerdeführerin sich der Tatsache der Fälschung bewusst war oder nicht, ändert an dieser Einschätzung nichts. 7.6 Angesichts dessen erscheinen auch Zweifel angebracht darüber, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr dargelegt - im Jahr 2009 mit ihrer Identitätskarte illegal aus dem Tibet nach B._______ gereist sei, wo sie gelebt habe, bis sie im Februar 2011 ihre Reise in die Schweiz antrat. 7.7 Unter diesen Umständen können auch die von ihr geltend gemachten und sich auf die unglaubhafte Herkunftsgegend beziehenden Fluchtgründe grundsätzlich nicht den Tatsachen entsprechen. Bezeichnenderweise haben sich aus dem Sachvortrag Ungereimtheiten ergeben, welche die fehlende Unglaubhaftigkeit bestätigen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin nicht überzeugend dargelegt, wie sie sich die unterschiedlichen Angaben über den Verbleib ihrer Freundin Ch. anlässlich der Demonstrationsteilnahme erklären könne. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist somit diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Auch die zweite und dritte Ungereimtheit, nämlich bezüglich der Dauer der Festnahme des Vaters - entweder 10 Tage oder einen Monat - beziehungsweise die Dauer bis zu seinem Tod nach der Rückkehr - 5 Tage oder 15-20 Tage - lassen sich nicht erklären. Der Einwand in der Beschwerde, der Vater sei - entgegen den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung - nicht zehn Tage nach dessen Festnahme, sondern 10 Tage, nachdem der Bruder gesagt habe, er werde sich darum kümmern, freigelassen worden, vermag die zweite Ungereimtheit nicht aus dem Weg zu räumen, zumal sich aus dem Zusammenhang der Erstbefragung nicht ergibt, dass sich der Bruder 20 Tage Zeit gelassen haben soll, um sich um den Verbleib des Vaters zu kümmern. Damit bleibt auch diese Wiedersprüchlichkeit bestehen. Hinsichtlich der dritten Ungereimtheit äusserte sich die Beschwerdeführerin nur dahingehend, dass sie dies nicht gesagt habe (vgl. Akte A11/13 S. 9), womit diese ebenfalls nicht aus dem Weg geräumt ist. Schliesslich sind die Aussagen der Beschwerdeführerin über den Verbleib ihres verstorbenen Bruders L. substanzlos ausgefallen. Anlässlich der Anhörung legte sie bloss dar, sie wisse nichts darüber (vgl. Akte A11/13 S. 8), was sich indessen mit ihren Angaben im Protokoll der Erstbefragung (vgl. Akte A4/14 S. 3 und 6 f.) nicht vereinbaren lässt. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass die Familie nur vom Hörensagen über den Tod des Bruders orientiert worden sein soll (vgl. Akte A4/14 S. 7). Diese insgesamt widersprüchlichen, substanzlosen und nicht nachvollziehbaren Aussagen bestätigen schliesslich, dass auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe nicht geglaubt werden können. 7.8 Insgesamt sind somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe an öffentlichen Veranstaltungen vor dem Kloster demonstriert, ihre Familie sei aufgrund der politischen Haltung unter Beobachtung gestanden und Mitglieder ihrer Familie seien aus politischen Gründen verfolgt worden, sowie sie selber müsse ebenfalls mit einer Verfolgung im Heimatland rechnen, nicht glaubhaft. Im Übrigen ist auf die Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 zu verweisen. 7.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar tibetischer Ethnie ist, ihre geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer Sozialisation, der illegalen Ausreise aus dem Tibet und der drohenden Verfolgung jedoch insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es ihr nicht gelungen für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig befürchten müsse, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7.10 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung darüber, in welchem Staat sie welchen Aufenthaltsstatus hat, ist es für die Asylbehörden der Schweiz nicht möglich, eine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durchzuführen. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimat- oder Herkunftsland verunmöglicht. Gestützt auf BVGE 2014/12 ist deshalb bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.10 S. 213). 7.11 Dies ist auch bei der Beschwerdeführerin der Fall. Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu ihrer Sozialisierung, ihrer wahren Herkunft, ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz und ihren Asylgründen kann nicht eruiert werden, aus welchem Herkunfts- oder Heimatland sie tatsächlich stammt und ob sie dort allenfalls einer asylerheblichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Da sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt hat, muss sie die Folgen davon insofern tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, zumal sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Als Angehörige der tibetischen Ethnie ist es trotzdem möglich, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, weshalb vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen ist, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht (vgl. a.a.O. E. 5.11 S. 213). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist. Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: