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D-3214/2016

D-3214/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 und der vertieften Anhörung vom 14. April 2016 im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er habe von Geburt an im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ beziehungsweise D._______ (Bezirk E._______, Präfektur Shigatse beziehungsweise Lhoka) in der autonomen Region Tibet gelebt. Am (...) 2015 habe er auf Bitte eines Mönchs CDs mit Reden des Dalai Lama an vier seiner Freunde und fünf Bekannte des Mönchs verteilt. Zwei Tage später sei einer seiner Freunde von den chinesischen Behörden verhaftet und des Separatismus beschuldigt worden. Da im Dorf die Rede davon gewesen sei, dass er (der Beschwerdeführer) die CDs verteilt hätte, habe sein Vater ihn zu seinem Onkel nach F._______ geschickt. Dort habe er sich drei Tage aufgehalten und währenddessen erfahren, die Behörden suchten nun auch nach ihm. Sein Onkel habe daraufhin seine illegale Ausreise nach Nepal organisiert, von wo aus er mit dem Flugzeug, dem Zug und dem Auto über ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist sei. Er reichte keine Identitätspapiere oder Ausweisdokumente zu den Akten. B. Am 31. August 2015 führte ein Sachverständiger der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch (Evaluation des Alltagswissens) durch. In seinem Bericht vom 7. Oktober 2015 gelangte der Sachverständige zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte. Zum Resultat dieser Abklärung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der vertieften Anhörung am 14. April 2016 das rechtliche Gehör. C. Mit Verfügung vom 18. April 2016 - eröffnet am 20. April 2016 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzuges in die Volksrepublik China. D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 stellte die vormalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn zur Einreichung einer Unterstützungsbestätigung auf. F. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2016 (Poststempel) replizierte. I. Am 15. Juni 2017 brachte die angeblich chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie G._______, deren Asylgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6979/2011 vom 23. Januar 2012 rechtskräftig abgelehnt worden war, das Kind H._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer anerkannte die Vaterschaft des Kindes.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Die Beschwerde richtet sich zwar gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Rechtsbegehren 1 in der Beschwerde S. 2). Auch wurde zu Beginn des Instruktionsverfahrens festgehalten, dass die Ablehnung des Asyls unangefochten blieb (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016). Nach aktueller Aktenlage und unter Beachtung des Umstands, dass es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung anstrebte, zumal er bereits in seiner Beschwerde auch zu seinen Asylgründen ausführte (vgl. Ziffer 12 der Beschwerde) und nicht zuletzt in seiner Replik um positive Beantwortung seines Asylgesuchs bat. Prozessgegenstand bildet demnach die gesamte angefochtene Verfügung (Dispositivziffern 1 bis 6).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie. Seine Vorbringen zur Herkunft aus Tibet seien jedoch unglaubhaft. Dabei verwies sie auf das Ergebnis der durchgeführten Analyse zur Evaluation des Alltagswissens und führte eingehend zu einzelnen Widersprüchen und Ungereimtheiten aus. So habe der Beschwerdeführer grundlegende Fragen zur administrativen Einteilung und geographischen Lage seiner Heimat, den Distanzen und weiteren örtlichen Gegebenheiten, des Weiteren zur landwirtschaftlichen Arbeit und der Grösse der im Familienbesitz befindlichen Anbaufläche, dem allgemeinen Preisniveau, dem Schulwesen sowie den Identitätsdokumenten nicht korrekt beantworten können. Weiter habe er die Widersprüche zu den tatsächlichen beziehungsweise üblichen Gegebenheiten nicht erklären können. Auch habe er nur wenig Chinesisch sprechen können und veraltete Bezeichnungen verwendet, die in der Region Tibet nicht mehr benutzt würden. Sodann erweise sich aufgrund Tatsachenwidrigkeit die Erklärung, er sei nicht zur Schule gegangen, weil dort nur auf Chinesisch unterrichtet würde, als haltlos. Seine Stellungnahme im Rahmen der vertieften Anhörung könne an der Einschätzung, dass seine Herkunft aus B._______ als unglaubhaft zu qualifizieren sei, nichts ändern. Dies gelte auch für das gelegentliche Verwenden chinesischer Wörter oder das Nennen einiger Ortschaften, da diese ebenso auswendig gelernt werden könnten wie der Prozess zur Beantragung eines Identitätsausweises. Sodann verwies die Vorinstanz auf die Nichtvorlage von Reisepapieren und auf nicht nachvollziehbare Angaben zum angeblichen Reiseweg. Die weiteren Vorbringen zum Verteilen der CDs, der angeblichen Verhaftung des Freundes und der Suche nach dem Beschwerdeführer befand sie - unter Bezugnahme auf zahlreiche Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung - aufgrund ihrer Substanzlosigkeit, der fehlenden Logik und stereotypischer Aussagen ebenfalls für unglaubhaft. Gesamthaft sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. In Anwendung der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) sowie des Bundesverwaltungsgerichts sei angesichts der erstellten tibetischen Ethnie auf eine chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen und weiter angesichts der unglaubhaften Angaben zur Sozialisierung in China davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine Angaben zu einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gemacht habe, sei anzunehmen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

E. 4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. Dabei hob er heraus, er habe mangels Schulbesuch keine grosse Allgemeinbildung, seinen Alltag mit der Landwirtschaft verbracht und eigentlich nie das Dorf verlassen. Es könne daher sein, dass er veraltete Wortbezeichnungen seines Vaters übernommen und gebraucht habe. Des Weiteren seien sein Vater und Bruder für den Verkauf und Transport von Waren sowie diesbezügliche Preisabsprachen verantwortlich gewesen, während er als jüngster Sohn der Familie mit diesen Dingen nichts zu tun gehabt habe und lediglich für die Bestellung der Felder zuständig gewesen sei. Die Angabe der relativ grossen Anbaufläche, die sein Vater einmal erwähnt habe, lasse sich dadurch erklären, dass seine Familie Ländereien von Verwandten erhalten habe. Weiter bereite ihm selber Sorgen, dass er die CDs an vertrauenswürdige Personen verteilt habe und dennoch nach ihm gesucht worden sei. Dies spreche vielmehr für die Möglichkeiten der chinesischen Regierung, geheime Aktivitäten aufzudecken, als gegen seine Glaubhaftigkeit, dass er nicht sagen könne, wer ihn verraten habe. Es müsse danach davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich aus Tibet stamme und illegal von dort ausgereist sei, weshalb er auch wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen sei.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, soweit der Beschwerdeführer sein äusserst mangelhaftes Länderwissen mit dem Umstand zu erklären versuche, er sei in einem kleinen Dorf aufgewachsen und seine Familie habe sich um sämtliche Angelegenheiten gekümmert, entspreche dies einer stereotypen, oberflächlichen und wenig glaubhaften Begründung. Diese überzeuge nicht und sei ungeeignet, die Erkenntnisse der Lingua-Analyse zum Alltagswissen zu widerlegen. Zudem habe der Beschwerdeführer es bis anhin unterlassen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und seine angebliche chinesische Staatsangehörigkeit zu belegen. Folglich gehe die Vorinstanz weiterhin nicht davon aus, er stamme aus der Region Tibet in China und könne demnach auch nicht von dort ausgereist sein. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sei deshalb ebenso zu verneinen wie die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen, es sei keine tibetische Eigenart, dass auf dem Land teilweise andere, veraltete Wörter gebraucht würden als in urbaneren Gebieten. Er frage sich, welche Möglichkeiten er hätte, seine veralteten Bezeichnungen zu erklären. Schliesslich habe er alle Fragen der Vorinstanz nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Im Hinblick auf die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht müsse er betonen, dass er seine Familie aus Sorge um sie nicht kontaktieren könne und wolle. Ebenso wenig könne er die chinesischen Behörden für die Ausstellung von Identitätspapieren kontaktieren. Durch sein Interesse am Dalai Lama und der Hilfe bei der Verbreitung seiner Ideologien habe er sich ins Visier der chinesischen Behörden begeben.

E. 5 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Präzisierung festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10). Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Angehöriger der tibetischen Ethnie. Im Lichte der vorstehenden Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit seiner Herkunftsangaben zentrale Bedeutung zu.

E. 6 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht.

E. 6.1 Zunächst stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, die Rückschlüsse auf seine Identität geben könnten, dies, obwohl er auf seine entsprechende Mitwirkungspflicht aus Art. 8 AsylG hingewiesen wurde. Es liegen auch keine anderweitigen Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf seine Herkunft aus Tibet geben könnten. Seine Antwort in den Befragungen zu den Gründen erschöpfte sich dabei im Wesentlichen in der pauschalen Behauptung, er habe seine Identitätskarte bei der Ausreise aus Nepal zurückgelassen, um mit einem nepalesischen Pass weiterreisen zu können. Ebenso ist sein Beschwerdevorbringen, er wolle seine angeblich in Tibet verbliebenen Familienangehörigen nicht in Gefahr bringen und könne nicht einfach die chinesischen Behörden kontaktieren, als stereotyper und wenig überzeugender Einwand zu werten.

E. 6.2 Die Einschätzung, der Beschwerdeführer verschleiere seine Herkunft, wird dadurch bestärkt, dass auch seine Vorbringen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis sowie zum Reiseweg nicht zu überzeugen vermögen. Zum einen hat er auch auf Vorhalt nicht erklären können, wie die chinesischen Behörden von dem Erhalt der CDs mit Reden des Dalai Lama von einem Mönch und der geheimen Weitergabe an vertraute Freunde innert zwei Tagen hätten erfahren können, zumal sie nach seinen eigenen Aussagen nicht im Dorf stationiert seien und es sich nur um einen kleinen Ort handelt, der vornehmlich von Tibetern bewohnt wird. Zudem geht aus seinen Ausführungen abgesehen von blossen Vermutungen nicht nachvollziehbar hervor, wie er beziehungsweise sein Vater von der Suche nach ihm hätten erfahren sollen. Zum anderen fallen seine Schilderungen der Reiseroute vage und unsubstantiiert aus. So will er sich etwa an die passierten Ortschaften zwischen B._______ und F._______ mit Ausnahme von I._______ nicht erinnern können und die Strecke zwischen F._______ und J._______ unter einem Zelt verbracht und nichts gesehen haben. Ebenso wenig konnte er Angaben zu den Modalitäten und Kosten seiner Reise machen, ausser dass sein Onkel alles organisiert habe. Zwar erscheinen diese Äusserungen nicht im Vornherein unplausibel. Seine Schilderungen blieben jedoch detailarm und oberflächlich, was darauf schliessen lässt, dass er diese nicht persönlich erlebt hat.

E. 6.3.1 Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Argumentation schliesslich auch auf eine durch die Fachstelle LINGUA unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" durchgeführte Analyse. Diese wird durch amtsexterne Sachverständige - beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente - erstellt. Gleich den LINGUA-Analysen, welche neben landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person prüfen, hat der Alltagswissenstest zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Vielmehr handelt es sich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden LINGUA -Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1, je m.w.H.).

E. 6.3.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. An der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person K._______ bestehen keine Zweifel (vgl. A12). Sie bezog den vom Beschwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund (Herkunft aus einer Bauernfamilie, keine Schulbildung, Mitarbeit in der Landwirtschaft) in die Beurteilung ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Der Beschwerdeführer weise aber Wissenslücken auf, mit denen bei einer einheimischen Person, die 24 Jahre (Alter im Zeitpunkt der Ausreise) im Kreis E._______ gelebt haben soll, auch vor dem angegebenen sozialen Hintergrund nicht zu rechnen sei. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen Raum erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Nicht zuletzt wurden die Feststellungen der sachverständigen Person dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme vorgehalten und auch in der angefochtenen Verfügung in ausreichender Weise wiedergegeben.

E. 6.3.3 Nach den Feststellungen der sachverständigen Person machte der Beschwerdeführer nicht nur vereinzelt, sondern in einer Vielzahl der abgefragten Bereiche falsche oder unübliche Angaben (etwa falsche Distanz respektive Fahrtdauer zum Gemeindehauptort und zum Bezirkshauptort, Anbaufläche der Familie gegenüber üblichen Grundstücksgrössen, falsche Preis- und Mengenangaben zu Getränken, Öl oder Salz sowie auch zu offenbar von ihm am Liebsten gekauften Zigaretten) oder war nicht in der Lage, hinreichende Antworten zu geben (Lokalisierung von Ortschaften, Angaben zur administrativen Einordnung seines behaupteten Herkunftsortes). Der Beschwerdeführer vermag den zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten auch im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Sein Vorbringen, alles nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet zu haben, kann die widersprüchlichen und falschen Angaben nicht auflösen. In Bezug auf die Angaben etwa zur Grösse der im Besitz der Familie befindlichen Grundstücke überzeugt schon seine Erklärung in der Anhörung nicht, sein Vater habe ihm dies so erzählt, und dürfte sein weiteres Beschwerdevorbringen, seine Familie habe Ländereien von Verwandten erhalten, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu bewerten sein, zumal er in der Anhörung bemerkte, seine Familie sei nicht besser situiert als andere Familien im Dorf (vgl. A18 F112 f.). Auch der Einwand auf Beschwerdeebene, dass viele Unstimmigkeiten in Bezug auf seine behauptete Herkunft, etwa fehlende Kenntnisse der chinesischen Sprache und - nach Einschätzung der sachverständigen Person - der Gebrauch veralteter tibetischer Wörter, fehlende Kenntnisse zu umliegenden Hauptorten und fehlende Kenntnisse der einschlägigen Preise und Mengenangaben auf seine geringe Schulbildung und die weitgehende Sozialisierung in der Familie und im Dorf zurückzuführen seien, verfängt als pauschale Behauptung nicht, zumal er in der Anhörung darlegte, in Kontakt mit vielen Personen im Dorf, einschliesslich der Mönche, zu stehen und Filmmitschnitte von Reden des Dalai Lama gesehen oder gehört zu haben, und so auch in Kontakt mit der aktuell gesprochenen Sprache sowie den Geschäften des täglichen Lebens gekommen sein müsste. Überdies erscheint mit der Vorinstanz vollkommen unplausibel und letztlich auch widersprüchlich, dass er zwar als Bauernsohn aufgewachsen und auf den Feldern gewesen sein und geholfen, zugleich aber nichts mit der Landwirtschaft zu tun gehabt und alles seinem Vater und Bruder überlassen haben will.

E. 6.4 Die fehlende Sozialisierung im behaupteten Herkunftsgebiet ist nicht zuletzt mit der LINGUA-Analyse hinreichend untermauert worden. Auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers brauchte die Vorinstanz daher berechtigterweise nicht weiter einzugehen.

E. 7 Übereinstimmend mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Herkunft aus der Region Tibet in China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft zu verschleiern sucht.

E. 8 Nach dem Gesagten scheitert der Nachweis respektive die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft unter Verweis auf die in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Ebenso gehen die Vorbringen über das angebliche Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe infolge illegaler Ausreise aus China ins Leere. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insbesondere kann er aus der Geburt seines Kindes, welches den Status der Mutter teilt, einer ebenfalls rechtskräftig abgewiesenen Tibeterin mit angeblich chinesischer Staatsangehörigkeit, kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. In Berücksichtigung der in E. 5 zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die - wie der Beschwerdeführer - ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).

E. 10.3 Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2014/12 E. 6).

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3214/2016 Urteil vom 6. August 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2016. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 12. August 2015 und der vertieften Anhörung vom 14. April 2016 im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er habe von Geburt an im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ beziehungsweise D._______ (Bezirk E._______, Präfektur Shigatse beziehungsweise Lhoka) in der autonomen Region Tibet gelebt. Am (...) 2015 habe er auf Bitte eines Mönchs CDs mit Reden des Dalai Lama an vier seiner Freunde und fünf Bekannte des Mönchs verteilt. Zwei Tage später sei einer seiner Freunde von den chinesischen Behörden verhaftet und des Separatismus beschuldigt worden. Da im Dorf die Rede davon gewesen sei, dass er (der Beschwerdeführer) die CDs verteilt hätte, habe sein Vater ihn zu seinem Onkel nach F._______ geschickt. Dort habe er sich drei Tage aufgehalten und währenddessen erfahren, die Behörden suchten nun auch nach ihm. Sein Onkel habe daraufhin seine illegale Ausreise nach Nepal organisiert, von wo aus er mit dem Flugzeug, dem Zug und dem Auto über ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist sei. Er reichte keine Identitätspapiere oder Ausweisdokumente zu den Akten. B. Am 31. August 2015 führte ein Sachverständiger der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch (Evaluation des Alltagswissens) durch. In seinem Bericht vom 7. Oktober 2015 gelangte der Sachverständige zum Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit klein, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte. Zum Resultat dieser Abklärung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der vertieften Anhörung am 14. April 2016 das rechtliche Gehör. C. Mit Verfügung vom 18. April 2016 - eröffnet am 20. April 2016 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, unter ausdrücklichem Ausschluss eines Vollzuges in die Volksrepublik China. D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 stellte die vormalige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn zur Einreichung einer Unterstützungsbestätigung auf. F. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2016 (Poststempel) replizierte. I. Am 15. Juni 2017 brachte die angeblich chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie G._______, deren Asylgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6979/2011 vom 23. Januar 2012 rechtskräftig abgelehnt worden war, das Kind H._______ zur Welt. Der Beschwerdeführer anerkannte die Vaterschaft des Kindes. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Die Beschwerde richtet sich zwar gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Rechtsbegehren 1 in der Beschwerde S. 2). Auch wurde zu Beginn des Instruktionsverfahrens festgehalten, dass die Ablehnung des Asyls unangefochten blieb (vgl. Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016). Nach aktueller Aktenlage und unter Beachtung des Umstands, dass es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung anstrebte, zumal er bereits in seiner Beschwerde auch zu seinen Asylgründen ausführte (vgl. Ziffer 12 der Beschwerde) und nicht zuletzt in seiner Replik um positive Beantwortung seines Asylgesuchs bat. Prozessgegenstand bildet demnach die gesamte angefochtene Verfügung (Dispositivziffern 1 bis 6). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei zwar unbestrittenermassen tibetischer Ethnie. Seine Vorbringen zur Herkunft aus Tibet seien jedoch unglaubhaft. Dabei verwies sie auf das Ergebnis der durchgeführten Analyse zur Evaluation des Alltagswissens und führte eingehend zu einzelnen Widersprüchen und Ungereimtheiten aus. So habe der Beschwerdeführer grundlegende Fragen zur administrativen Einteilung und geographischen Lage seiner Heimat, den Distanzen und weiteren örtlichen Gegebenheiten, des Weiteren zur landwirtschaftlichen Arbeit und der Grösse der im Familienbesitz befindlichen Anbaufläche, dem allgemeinen Preisniveau, dem Schulwesen sowie den Identitätsdokumenten nicht korrekt beantworten können. Weiter habe er die Widersprüche zu den tatsächlichen beziehungsweise üblichen Gegebenheiten nicht erklären können. Auch habe er nur wenig Chinesisch sprechen können und veraltete Bezeichnungen verwendet, die in der Region Tibet nicht mehr benutzt würden. Sodann erweise sich aufgrund Tatsachenwidrigkeit die Erklärung, er sei nicht zur Schule gegangen, weil dort nur auf Chinesisch unterrichtet würde, als haltlos. Seine Stellungnahme im Rahmen der vertieften Anhörung könne an der Einschätzung, dass seine Herkunft aus B._______ als unglaubhaft zu qualifizieren sei, nichts ändern. Dies gelte auch für das gelegentliche Verwenden chinesischer Wörter oder das Nennen einiger Ortschaften, da diese ebenso auswendig gelernt werden könnten wie der Prozess zur Beantragung eines Identitätsausweises. Sodann verwies die Vorinstanz auf die Nichtvorlage von Reisepapieren und auf nicht nachvollziehbare Angaben zum angeblichen Reiseweg. Die weiteren Vorbringen zum Verteilen der CDs, der angeblichen Verhaftung des Freundes und der Suche nach dem Beschwerdeführer befand sie - unter Bezugnahme auf zahlreiche Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung - aufgrund ihrer Substanzlosigkeit, der fehlenden Logik und stereotypischer Aussagen ebenfalls für unglaubhaft. Gesamthaft sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. In Anwendung der Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) sowie des Bundesverwaltungsgerichts sei angesichts der erstellten tibetischen Ethnie auf eine chinesische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu schliessen und weiter angesichts der unglaubhaften Angaben zur Sozialisierung in China davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine Angaben zu einem längeren Aufenthalt in einem Drittstaat gemacht habe, sei anzunehmen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen. Dabei hob er heraus, er habe mangels Schulbesuch keine grosse Allgemeinbildung, seinen Alltag mit der Landwirtschaft verbracht und eigentlich nie das Dorf verlassen. Es könne daher sein, dass er veraltete Wortbezeichnungen seines Vaters übernommen und gebraucht habe. Des Weiteren seien sein Vater und Bruder für den Verkauf und Transport von Waren sowie diesbezügliche Preisabsprachen verantwortlich gewesen, während er als jüngster Sohn der Familie mit diesen Dingen nichts zu tun gehabt habe und lediglich für die Bestellung der Felder zuständig gewesen sei. Die Angabe der relativ grossen Anbaufläche, die sein Vater einmal erwähnt habe, lasse sich dadurch erklären, dass seine Familie Ländereien von Verwandten erhalten habe. Weiter bereite ihm selber Sorgen, dass er die CDs an vertrauenswürdige Personen verteilt habe und dennoch nach ihm gesucht worden sei. Dies spreche vielmehr für die Möglichkeiten der chinesischen Regierung, geheime Aktivitäten aufzudecken, als gegen seine Glaubhaftigkeit, dass er nicht sagen könne, wer ihn verraten habe. Es müsse danach davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich aus Tibet stamme und illegal von dort ausgereist sei, weshalb er auch wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, soweit der Beschwerdeführer sein äusserst mangelhaftes Länderwissen mit dem Umstand zu erklären versuche, er sei in einem kleinen Dorf aufgewachsen und seine Familie habe sich um sämtliche Angelegenheiten gekümmert, entspreche dies einer stereotypen, oberflächlichen und wenig glaubhaften Begründung. Diese überzeuge nicht und sei ungeeignet, die Erkenntnisse der Lingua-Analyse zum Alltagswissen zu widerlegen. Zudem habe der Beschwerdeführer es bis anhin unterlassen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und seine angebliche chinesische Staatsangehörigkeit zu belegen. Folglich gehe die Vorinstanz weiterhin nicht davon aus, er stamme aus der Region Tibet in China und könne demnach auch nicht von dort ausgereist sein. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe sei deshalb ebenso zu verneinen wie die Flüchtlingseigenschaft. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer der Vorinstanz entgegen, es sei keine tibetische Eigenart, dass auf dem Land teilweise andere, veraltete Wörter gebraucht würden als in urbaneren Gebieten. Er frage sich, welche Möglichkeiten er hätte, seine veralteten Bezeichnungen zu erklären. Schliesslich habe er alle Fragen der Vorinstanz nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Im Hinblick auf die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht müsse er betonen, dass er seine Familie aus Sorge um sie nicht kontaktieren könne und wolle. Ebenso wenig könne er die chinesischen Behörden für die Ausstellung von Identitätspapieren kontaktieren. Durch sein Interesse am Dalai Lama und der Hilfe bei der Verbreitung seiner Ideologien habe er sich ins Visier der chinesischen Behörden begeben. 5. In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht im Sinne einer Präzisierung festgehalten, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. a.a.O., E. 5.8 - 5.10). Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Angehöriger der tibetischen Ethnie. Im Lichte der vorstehenden Präzisierung kommt der Frage nach der Verlässlichkeit seiner Herkunftsangaben zentrale Bedeutung zu.

6. Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. 6.1 Zunächst stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, die Rückschlüsse auf seine Identität geben könnten, dies, obwohl er auf seine entsprechende Mitwirkungspflicht aus Art. 8 AsylG hingewiesen wurde. Es liegen auch keine anderweitigen Dokumente vor, die zumindest Hinweise auf seine Herkunft aus Tibet geben könnten. Seine Antwort in den Befragungen zu den Gründen erschöpfte sich dabei im Wesentlichen in der pauschalen Behauptung, er habe seine Identitätskarte bei der Ausreise aus Nepal zurückgelassen, um mit einem nepalesischen Pass weiterreisen zu können. Ebenso ist sein Beschwerdevorbringen, er wolle seine angeblich in Tibet verbliebenen Familienangehörigen nicht in Gefahr bringen und könne nicht einfach die chinesischen Behörden kontaktieren, als stereotyper und wenig überzeugender Einwand zu werten. 6.2 Die Einschätzung, der Beschwerdeführer verschleiere seine Herkunft, wird dadurch bestärkt, dass auch seine Vorbringen zum angeblich fluchtauslösenden Ereignis sowie zum Reiseweg nicht zu überzeugen vermögen. Zum einen hat er auch auf Vorhalt nicht erklären können, wie die chinesischen Behörden von dem Erhalt der CDs mit Reden des Dalai Lama von einem Mönch und der geheimen Weitergabe an vertraute Freunde innert zwei Tagen hätten erfahren können, zumal sie nach seinen eigenen Aussagen nicht im Dorf stationiert seien und es sich nur um einen kleinen Ort handelt, der vornehmlich von Tibetern bewohnt wird. Zudem geht aus seinen Ausführungen abgesehen von blossen Vermutungen nicht nachvollziehbar hervor, wie er beziehungsweise sein Vater von der Suche nach ihm hätten erfahren sollen. Zum anderen fallen seine Schilderungen der Reiseroute vage und unsubstantiiert aus. So will er sich etwa an die passierten Ortschaften zwischen B._______ und F._______ mit Ausnahme von I._______ nicht erinnern können und die Strecke zwischen F._______ und J._______ unter einem Zelt verbracht und nichts gesehen haben. Ebenso wenig konnte er Angaben zu den Modalitäten und Kosten seiner Reise machen, ausser dass sein Onkel alles organisiert habe. Zwar erscheinen diese Äusserungen nicht im Vornherein unplausibel. Seine Schilderungen blieben jedoch detailarm und oberflächlich, was darauf schliessen lässt, dass er diese nicht persönlich erlebt hat. 6.3 6.3.1 Die Vorinstanz beruft sich in ihrer Argumentation schliesslich auch auf eine durch die Fachstelle LINGUA unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" durchgeführte Analyse. Diese wird durch amtsexterne Sachverständige - beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente - erstellt. Gleich den LINGUA-Analysen, welche neben landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person prüfen, hat der Alltagswissenstest zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Vielmehr handelt es sich um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden LINGUA -Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und 2015/10 E. 5.1, je m.w.H.). 6.3.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende LINGUA-Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. An der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person K._______ bestehen keine Zweifel (vgl. A12). Sie bezog den vom Beschwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund (Herkunft aus einer Bauernfamilie, keine Schulbildung, Mitarbeit in der Landwirtschaft) in die Beurteilung ein und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angeblichen Region sprechen. Der Beschwerdeführer weise aber Wissenslücken auf, mit denen bei einer einheimischen Person, die 24 Jahre (Alter im Zeitpunkt der Ausreise) im Kreis E._______ gelebt haben soll, auch vor dem angegebenen sozialen Hintergrund nicht zu rechnen sei. Aufgrund der ungenügenden landeskundlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers kam die sachverständige Person zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geographischen Raum erfolgt sei. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt. Nicht zuletzt wurden die Feststellungen der sachverständigen Person dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme vorgehalten und auch in der angefochtenen Verfügung in ausreichender Weise wiedergegeben. 6.3.3 Nach den Feststellungen der sachverständigen Person machte der Beschwerdeführer nicht nur vereinzelt, sondern in einer Vielzahl der abgefragten Bereiche falsche oder unübliche Angaben (etwa falsche Distanz respektive Fahrtdauer zum Gemeindehauptort und zum Bezirkshauptort, Anbaufläche der Familie gegenüber üblichen Grundstücksgrössen, falsche Preis- und Mengenangaben zu Getränken, Öl oder Salz sowie auch zu offenbar von ihm am Liebsten gekauften Zigaretten) oder war nicht in der Lage, hinreichende Antworten zu geben (Lokalisierung von Ortschaften, Angaben zur administrativen Einordnung seines behaupteten Herkunftsortes). Der Beschwerdeführer vermag den zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten auch im Rahmen seiner Beschwerdeeingabe nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Sein Vorbringen, alles nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet zu haben, kann die widersprüchlichen und falschen Angaben nicht auflösen. In Bezug auf die Angaben etwa zur Grösse der im Besitz der Familie befindlichen Grundstücke überzeugt schon seine Erklärung in der Anhörung nicht, sein Vater habe ihm dies so erzählt, und dürfte sein weiteres Beschwerdevorbringen, seine Familie habe Ländereien von Verwandten erhalten, als nachgeschobene Schutzbehauptung zu bewerten sein, zumal er in der Anhörung bemerkte, seine Familie sei nicht besser situiert als andere Familien im Dorf (vgl. A18 F112 f.). Auch der Einwand auf Beschwerdeebene, dass viele Unstimmigkeiten in Bezug auf seine behauptete Herkunft, etwa fehlende Kenntnisse der chinesischen Sprache und - nach Einschätzung der sachverständigen Person - der Gebrauch veralteter tibetischer Wörter, fehlende Kenntnisse zu umliegenden Hauptorten und fehlende Kenntnisse der einschlägigen Preise und Mengenangaben auf seine geringe Schulbildung und die weitgehende Sozialisierung in der Familie und im Dorf zurückzuführen seien, verfängt als pauschale Behauptung nicht, zumal er in der Anhörung darlegte, in Kontakt mit vielen Personen im Dorf, einschliesslich der Mönche, zu stehen und Filmmitschnitte von Reden des Dalai Lama gesehen oder gehört zu haben, und so auch in Kontakt mit der aktuell gesprochenen Sprache sowie den Geschäften des täglichen Lebens gekommen sein müsste. Überdies erscheint mit der Vorinstanz vollkommen unplausibel und letztlich auch widersprüchlich, dass er zwar als Bauernsohn aufgewachsen und auf den Feldern gewesen sein und geholfen, zugleich aber nichts mit der Landwirtschaft zu tun gehabt und alles seinem Vater und Bruder überlassen haben will. 6.4 Die fehlende Sozialisierung im behaupteten Herkunftsgebiet ist nicht zuletzt mit der LINGUA-Analyse hinreichend untermauert worden. Auf weitere Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers brauchte die Vorinstanz daher berechtigterweise nicht weiter einzugehen.

7. Übereinstimmend mit der Vorinstanz gelangt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Herkunft aus der Region Tibet in China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er seine wahre Herkunft zu verschleiern sucht.

8. Nach dem Gesagten scheitert der Nachweis respektive die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft unter Verweis auf die in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Ebenso gehen die Vorbringen über das angebliche Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe infolge illegaler Ausreise aus China ins Leere. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insbesondere kann er aus der Geburt seines Kindes, welches den Status der Mutter teilt, einer ebenfalls rechtskräftig abgewiesenen Tibeterin mit angeblich chinesischer Staatsangehörigkeit, kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5), ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden. In Berücksichtigung der in E. 5 zitierten Rechtsprechung betreffend Personen tibetischer Ethnie, die - wie der Beschwerdeführer - ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlingsrechtlich- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 10.3 Präzisierend bleibt anzuführen, dass zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung der Wegweisungsvollzug nach China - in Übereinstimmung mit Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung - auszuschliessen ist, da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist, die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: