Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 17. Juli 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 30. August 2013 folgte die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Mit Entscheid des Bundesamts für Migration (BFM) vom (...) 2014 wurde die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl in der Schweiz gewährt. A.a Im Rahmen der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ledig und alleinerziehend. Bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea habe sie mit ihren Kindern bei ihren Eltern gelebt. Der Vater ihrer Kinder (B._______, A.R.) sei im Militärdienst gewesen. Sie habe ihn (...) der jüngeren Tochter im Jahr 2007 zuletzt gesehen, danach sei er verschwunden. Wegen seines Verschwindens habe sie Probleme mit den Militärbehörden erhalten, obwohl sie nicht verheiratet gewesen seien. Sie sei mehrmals zu seinem Aufenthaltsort befragt und sodann zu einer Strafzahlung aufgefordert worden. Aufgrund dessen habe sie Eritrea im September 2009 verlassen müssen. A.b An der Anhörung führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe vor der Geburt der ersten Tochter im Jahr (...) den Militärdienst verlassen können. A.R. sei weiterhin im Dienst gewesen und nicht regelmässig nach Hause gekommen. Nach einer Verletzung habe er sie alle drei Monate während seiner Therapie besuchen können. A.R. sei (...) der zweiten Tochter im Mai 2007 wieder zu seiner Einheit gelangt, danach jedoch nicht mehr zur Familie zurückgekehrt. Die Militärbehörden hätten sie ungefähr zwei Monate nach seinem Weggang von zuhause aufgesucht, obwohl sie nicht offiziell verheiratet gewesen seien und sie nichts über seinen Aufenthaltsort gewusst habe. Sie vermute, er habe das Land verlassen wollen. Die ihr auferlegte Strafzahlung habe sie nicht bezahlen können und sie sei auch nicht bereit gewesen, die Verantwortung für A.R. zu übernehmen. Deshalb habe sie ihre Töchter in die Obhut ihrer Eltern übergeben und sei im September 2009 ausgereist. B. Mit Eingabe vom 15. April 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vor-instanz um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG zugunsten ihrer sich in Eritrea befindenden zwei Töchter. Das SEM hiess das Gesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2016 respektive 9. Juni 2016 gut, anerkannte die beiden Töchter der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge (gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG) und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. C. Mit Eingabe vom 6. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG) betreffend A.R. ein. Sie machte geltend, bei ihrer Flucht aus Eritrea sei ihr Ehemann A.R. im Gefängnis gewesen. Mittlerweile habe er das Gefängnis und Eritrea verlassen können. Er halte sich im Sudan auf. Als Beweismittel wurden Kopien ihrer Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde, der eritreischen Identitätskarte und des sudanesischen Ausländerausweises von A.R., der Taufscheine der zwei Töchter und des Schweizerischen Reiseausweises für Flüchtlinge der Beschwerdeführerin eingereicht. D. Mit Schreiben vom 30. April 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, verschiedene Fragen zum Familienleben und zu ihrem Lebenspartner zu beantworten sowie Fotografien der Familie einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Mai 2018 nach, indem sie die vom SEM gestellten Fragen beantwortete und eine Kopie ihrer Heiratsurkunde sowie vier Fotoausdrucke ihre Familie betreffend beifügte. Die Beschwerdeführerin führte dabei insbesondere aus, sie habe mit A.R. nie über einen längeren Zeitraum zusammengelebt, da zuerst sie beide, nach der Geburt der ersten Tochter noch A.R. im Militärdienst gewesen sei. Sie hätten im Jahr 1998 kirchlich geheiratet. A.R. habe sie im Jahr 2017 aus dem Sudan kontaktiert. Er habe erzählt, er sei im Mai 2007 festgenommen und inhaftiert worden, da ihm vorgeworfen worden sei, er habe desertieren und das Land verlassen wollen. Anfang 2017 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis und in den Sudan gelungen. Seither hätten sie telefonischen Kontakt. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 verweigerte das SEM A.R. die Einreisebewilligung und wies das Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ab. Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe die Umstände, die zur zehnjährigen Trennung von A.R. geführt hätten, nicht glaubhaft darlegen können (Art. 7 AsylG). Im Rahmen ihres Asylverfahrens habe sie ausgesagt, die Behörden hätten A.R. nach seinem Verschwinden mit Nachdruck gesucht und ihr schliesslich eine Busse auferlegt, da sie ihn nicht ausgeliefert habe. Daher sei nicht verständlich, weshalb sie im Gesuch um Familiennachzug nun angegeben habe, A.R. sei aufgrund einer Inhaftierung im Jahr 2007 verschwunden. Wäre er tatsächlich zwei Tage nach (...) im Jahr 2007 verhaftet worden, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die eritreischen Behörden zwei Monate später mehrfach bei der Beschwerdeführerin hätten suchen sollen. F. Mit Beschwerde vom 27. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben; ihr Ehemann sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in ihr Asyl einzuschliessen; ferner sei ihm die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen; sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel wurden die Originale der Heiratsurkunde und der Taufscheine der zwei Töchter beigelegt. Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, es sei unbestritten, dass sie mit A.R. seit dem Jahr 1998 kirchlich verheiratet sei. Ferner hätten ihre Angaben zum gemeinsamen Leben mit A.R. belegt, dass eine vorbestandene Familiengemeinschaft und eine gelebte Beziehung bestanden hätten, auch wenn sie nie über einen längeren Zeitraum hätten zusammenleben können. Zudem habe sie kohärent geschildert, welche Umstände zur Trennung von A.R. geführt hätten. Als sie von den Behörden aufgesucht worden sei, habe sie nicht gewusst, dass A.R. bereits aufgrund eines Fluchtversuchs verhaftet worden sei. Dies habe er ihr erst nach seiner Flucht aus dem Gefängnis und in den Sudan im Jahr 2017 mitteilen können. Das willkürliche Vorgehen der eritreischen Behörden könne ihr nicht angelastet werden. Ihre Familiengemeinschaft sei durch die Inhaftierung von A.R. unfreiwillig getrennt worden. Die Familie plane nun, ein gemeinsames Leben in der Schweiz zu führen. Eine Verweigerung des Familiennachzugs würde sodann eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. G. Mit Schreiben vom 28. November 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 27. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 26. November 2018 nach. Ferner führte sie aus, weitere Abklärungen (Interview auf der Botschaft) hinsichtlich der Inhaftierung von A.R. und seiner Flucht aus dem Gefängnis seien erforderlich.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Sie dient hingegen nicht der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 je m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Eine gefestigte Familiengemeinschaft manifestiert sich für Aussenstehende am ehesten durch das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. Urteil des BVGer E-3986/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 5.3).
E. 4.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. Urteil des BVGer D-1110/2018 vom 28. März 2018 E. 4). Der Beweisstandard nach Art. 7 AsylG gilt nicht nur für die Flüchtlingseigenschaft und das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse; er hat praxisgemäss auch im Verfahren betreffend den asylrechtlichen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu gelten.
E. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - erhebliche Zweifel daran bestehen, ob es sich bei A.R. tatsächlich um den Ehemann der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG handelt. Die Beschwerdeführerin hat an der BzP und an der Anhörung während ihres Asylverfahrens (in den Jahren 2012 und 2013) mehrmals und von sich aus erklärt, nicht mit A.R., dem Vater ihrer Kinder, verheiratet zu sein (vgl. oben, Sachverhalt Bst. A). Erst im Rahmen des Gesuchs um Familienzusammenführung mit A.R. im Jahr 2017 spricht die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann und legt erstmals Beweismittel in Form einer Heiratsurkunde und von Fotoausdrucken ihre Hochzeit betreffend vor. Zuvor hat sie eine Trauung oder diese Dokumente nicht erwähnt. Ebenfalls zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, wie sie plötzlich in Besitz dieser Beweismittel, insbesondere der Original-Heiratsurkunde aus dem Jahr 1998, gekommen sein will. Entsprechend bestehen erhebliche Zweifel an dem nachgeschobenen Vorbringen einer Ehe, die die diesbezüglich eingereichten Beweismittel - im Lichte einer Gesamtwürdigung (vgl. auch nachfolgend) - nicht zu beseitigen vermögen. Fraglich ist ferner, ob zwischen der Beschwerdeführerin und A.R. vor ihrer Flucht eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft bestanden hat, wie sie Art. 51 Abs. 4 AsylG voraussetzen würde (vgl. Urteile des BVGer D-3133/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 5.1; E-1324/2018 vom 23. März 2018 E. 6.1 f.). Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2009 nie, auch nicht vor dem geltend gemachten Verschwinden von A.R. im Jahr 2007, in einem gemeinsamen Haushalt mit A.R. gelebt. Bis auf ein paar Besuche pro Jahr habe sich A.R. stets im Militärdienst aufgehalten, während die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder bei ihrer Familie gelebt hätten. Ferner führte die ältere Tochter im Rahmen ihrer Befragung vom 4. März 2016 aus, sie kenne ihren Vater nicht und wisse nicht wo er sei (SEM-Akte C2 S. 4). Auch wenn die Tochter beim letzten geltend gemachten Kontakt mit A.R. (...) im Jahr 2007 (...) war, so vermag diese Aussage - hätte je ein Zusammenleben mit dem Vater stattgefunden - doch zu erstaunen. Sodann habe A.R. während der zweiten Schwangerschaft angedeutet, dass er beabsichtige, das Land zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe das Vorhaben aufgrund ihrer zwei Kinder jedoch abgelehnt und geglaubt, A.R. habe diese Pläne nach Kenntnis ihrer Einstellung hierzu verworfen (SEM-Akte A13 F55). Dass A.R. nach der Geburt und (...) des zweiten Kindes dennoch verschwunden sei, ohne die Beschwerdeführerin über seine Absichten in Kenntnis zu setzen, zeugt nicht von einem Verhalten, wie es unter Ehe- oder Konkubinatspartner in einer Lebensgemeinschaft zu erwarten wäre.
E. 5.2 Die bereits bestehenden Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin werden durch die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich der Umstände, die zur Trennung von A.R. geführt hätten, verstärkt. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens darlegte, die eritreischen Behörden hätten ungefähr zwei Monate nach dem Verschwinden von A.R. im Mai 2007 begonnen, sie über dessen Aufenthalt zu befragen und ihr mangels Kooperation schliesslich sogar eine Strafzahlung auferlegt, weshalb sie das Land im September 2009 habe verlassen müssen. Im Widerspruch dazu erklärte sie im Gesuch um Familienzusammenführung jedoch, A.R. sei zwei Tage nach (...) im Mai 2007 von den eritreischen Behörden inhaftiert worden. Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermochte die Beschwerdeführerin diesen zentralen Widerspruch nicht auszuräumen und die tatsächlichen Umstände, die die Trennung von A.R. und den Kontaktabbruch im Mai 2007 bewirkt hätten, nicht plausibel darzulegen. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin seit der geltend gemachten Kontaktaufnahme durch A.R. im April 2017 bis heute keine substantiierteren Ausführungen zum Verschwinden von A.R. machen kann, obwohl er sich nun seit April 2017 im Sudan befinde und in telefonischem Kontakt zur Beschwerdeführerin stehe.
E. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, dass zwischen ihr und A.R. eine tatsächlich gelebte und durch die Flucht getrennte Beziehung im Heimatland im Sinne der obgenannten Rechtsprechung bestanden hat. Da - wie erwähnt - die Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten oder der Wiederaufnahme einer abgebrochenen Beziehung dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für A.R. nicht erfüllt. Das SEM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Weitere Abklärungen zu den Umständen der geltend gemachten Trennung von A.R. im Jahr 2007 erübrigen sich daher (vgl. auch Urteil E-1324/2018 E. 6.3).
E. 5.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde erfolgte Verweis auf Art. 8 EMRK unbehelflich ist. Art. 8 EMRK findet keine ergänzende Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführerin bleibt es aber unbenommen, gestützt auf Art. 44 AuG (SR 142.20) bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, wobei auch allfällige Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK geprüft würden (vgl. EMARK 2006 Nr. 8; u.a. Urteile des BVGer D-4893/2018 vom 24. Oktober 2018; D-2608/2017 vom 13. Februar 2018).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Nach obenstehenden Erwägungen erwiesen sich die gestellten Rechtsbegehren jedoch als aussichtslos, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.
E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6732/2018 Urteil vom 9. Januar 2019 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Judith Nydegger, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 17. Juli 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 24. Juli 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 30. August 2013 folgte die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Mit Entscheid des Bundesamts für Migration (BFM) vom (...) 2014 wurde die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und es wurde ihr Asyl in der Schweiz gewährt. A.a Im Rahmen der BzP gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ledig und alleinerziehend. Bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea habe sie mit ihren Kindern bei ihren Eltern gelebt. Der Vater ihrer Kinder (B._______, A.R.) sei im Militärdienst gewesen. Sie habe ihn (...) der jüngeren Tochter im Jahr 2007 zuletzt gesehen, danach sei er verschwunden. Wegen seines Verschwindens habe sie Probleme mit den Militärbehörden erhalten, obwohl sie nicht verheiratet gewesen seien. Sie sei mehrmals zu seinem Aufenthaltsort befragt und sodann zu einer Strafzahlung aufgefordert worden. Aufgrund dessen habe sie Eritrea im September 2009 verlassen müssen. A.b An der Anhörung führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie habe vor der Geburt der ersten Tochter im Jahr (...) den Militärdienst verlassen können. A.R. sei weiterhin im Dienst gewesen und nicht regelmässig nach Hause gekommen. Nach einer Verletzung habe er sie alle drei Monate während seiner Therapie besuchen können. A.R. sei (...) der zweiten Tochter im Mai 2007 wieder zu seiner Einheit gelangt, danach jedoch nicht mehr zur Familie zurückgekehrt. Die Militärbehörden hätten sie ungefähr zwei Monate nach seinem Weggang von zuhause aufgesucht, obwohl sie nicht offiziell verheiratet gewesen seien und sie nichts über seinen Aufenthaltsort gewusst habe. Sie vermute, er habe das Land verlassen wollen. Die ihr auferlegte Strafzahlung habe sie nicht bezahlen können und sie sei auch nicht bereit gewesen, die Verantwortung für A.R. zu übernehmen. Deshalb habe sie ihre Töchter in die Obhut ihrer Eltern übergeben und sei im September 2009 ausgereist. B. Mit Eingabe vom 15. April 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vor-instanz um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG zugunsten ihrer sich in Eritrea befindenden zwei Töchter. Das SEM hiess das Gesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2016 respektive 9. Juni 2016 gut, anerkannte die beiden Töchter der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge (gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG) und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. C. Mit Eingabe vom 6. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familienzusammenführung (Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG) betreffend A.R. ein. Sie machte geltend, bei ihrer Flucht aus Eritrea sei ihr Ehemann A.R. im Gefängnis gewesen. Mittlerweile habe er das Gefängnis und Eritrea verlassen können. Er halte sich im Sudan auf. Als Beweismittel wurden Kopien ihrer Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde, der eritreischen Identitätskarte und des sudanesischen Ausländerausweises von A.R., der Taufscheine der zwei Töchter und des Schweizerischen Reiseausweises für Flüchtlinge der Beschwerdeführerin eingereicht. D. Mit Schreiben vom 30. April 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, verschiedene Fragen zum Familienleben und zu ihrem Lebenspartner zu beantworten sowie Fotografien der Familie einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Mai 2018 nach, indem sie die vom SEM gestellten Fragen beantwortete und eine Kopie ihrer Heiratsurkunde sowie vier Fotoausdrucke ihre Familie betreffend beifügte. Die Beschwerdeführerin führte dabei insbesondere aus, sie habe mit A.R. nie über einen längeren Zeitraum zusammengelebt, da zuerst sie beide, nach der Geburt der ersten Tochter noch A.R. im Militärdienst gewesen sei. Sie hätten im Jahr 1998 kirchlich geheiratet. A.R. habe sie im Jahr 2017 aus dem Sudan kontaktiert. Er habe erzählt, er sei im Mai 2007 festgenommen und inhaftiert worden, da ihm vorgeworfen worden sei, er habe desertieren und das Land verlassen wollen. Anfang 2017 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis und in den Sudan gelungen. Seither hätten sie telefonischen Kontakt. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 verweigerte das SEM A.R. die Einreisebewilligung und wies das Gesuch um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG ab. Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeführerin habe die Umstände, die zur zehnjährigen Trennung von A.R. geführt hätten, nicht glaubhaft darlegen können (Art. 7 AsylG). Im Rahmen ihres Asylverfahrens habe sie ausgesagt, die Behörden hätten A.R. nach seinem Verschwinden mit Nachdruck gesucht und ihr schliesslich eine Busse auferlegt, da sie ihn nicht ausgeliefert habe. Daher sei nicht verständlich, weshalb sie im Gesuch um Familiennachzug nun angegeben habe, A.R. sei aufgrund einer Inhaftierung im Jahr 2007 verschwunden. Wäre er tatsächlich zwei Tage nach (...) im Jahr 2007 verhaftet worden, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die eritreischen Behörden zwei Monate später mehrfach bei der Beschwerdeführerin hätten suchen sollen. F. Mit Beschwerde vom 27. November 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben; ihr Ehemann sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in ihr Asyl einzuschliessen; ferner sei ihm die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen; sodann sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel wurden die Originale der Heiratsurkunde und der Taufscheine der zwei Töchter beigelegt. Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin insbesondere aus, es sei unbestritten, dass sie mit A.R. seit dem Jahr 1998 kirchlich verheiratet sei. Ferner hätten ihre Angaben zum gemeinsamen Leben mit A.R. belegt, dass eine vorbestandene Familiengemeinschaft und eine gelebte Beziehung bestanden hätten, auch wenn sie nie über einen längeren Zeitraum hätten zusammenleben können. Zudem habe sie kohärent geschildert, welche Umstände zur Trennung von A.R. geführt hätten. Als sie von den Behörden aufgesucht worden sei, habe sie nicht gewusst, dass A.R. bereits aufgrund eines Fluchtversuchs verhaftet worden sei. Dies habe er ihr erst nach seiner Flucht aus dem Gefängnis und in den Sudan im Jahr 2017 mitteilen können. Das willkürliche Vorgehen der eritreischen Behörden könne ihr nicht angelastet werden. Ihre Familiengemeinschaft sei durch die Inhaftierung von A.R. unfreiwillig getrennt worden. Die Familie plane nun, ein gemeinsames Leben in der Schweiz zu führen. Eine Verweigerung des Familiennachzugs würde sodann eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen. G. Mit Schreiben vom 28. November 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 27. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 26. November 2018 nach. Ferner führte sie aus, weitere Abklärungen (Interview auf der Botschaft) hinsichtlich der Inhaftierung von A.R. und seiner Flucht aus dem Gefängnis seien erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). Sie dient hingegen nicht der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 je m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3.2). Eine gefestigte Familiengemeinschaft manifestiert sich für Aussenstehende am ehesten durch das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt (vgl. Urteil des BVGer E-3986/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 5.3). 4.3 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. Urteil des BVGer D-1110/2018 vom 28. März 2018 E. 4). Der Beweisstandard nach Art. 7 AsylG gilt nicht nur für die Flüchtlingseigenschaft und das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse; er hat praxisgemäss auch im Verfahren betreffend den asylrechtlichen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu gelten. 5. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - erhebliche Zweifel daran bestehen, ob es sich bei A.R. tatsächlich um den Ehemann der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG handelt. Die Beschwerdeführerin hat an der BzP und an der Anhörung während ihres Asylverfahrens (in den Jahren 2012 und 2013) mehrmals und von sich aus erklärt, nicht mit A.R., dem Vater ihrer Kinder, verheiratet zu sein (vgl. oben, Sachverhalt Bst. A). Erst im Rahmen des Gesuchs um Familienzusammenführung mit A.R. im Jahr 2017 spricht die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann und legt erstmals Beweismittel in Form einer Heiratsurkunde und von Fotoausdrucken ihre Hochzeit betreffend vor. Zuvor hat sie eine Trauung oder diese Dokumente nicht erwähnt. Ebenfalls zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, wie sie plötzlich in Besitz dieser Beweismittel, insbesondere der Original-Heiratsurkunde aus dem Jahr 1998, gekommen sein will. Entsprechend bestehen erhebliche Zweifel an dem nachgeschobenen Vorbringen einer Ehe, die die diesbezüglich eingereichten Beweismittel - im Lichte einer Gesamtwürdigung (vgl. auch nachfolgend) - nicht zu beseitigen vermögen. Fraglich ist ferner, ob zwischen der Beschwerdeführerin und A.R. vor ihrer Flucht eine tatsächlich gelebte Familiengemeinschaft bestanden hat, wie sie Art. 51 Abs. 4 AsylG voraussetzen würde (vgl. Urteile des BVGer D-3133/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 5.1; E-1324/2018 vom 23. März 2018 E. 6.1 f.). Die Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2009 nie, auch nicht vor dem geltend gemachten Verschwinden von A.R. im Jahr 2007, in einem gemeinsamen Haushalt mit A.R. gelebt. Bis auf ein paar Besuche pro Jahr habe sich A.R. stets im Militärdienst aufgehalten, während die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder bei ihrer Familie gelebt hätten. Ferner führte die ältere Tochter im Rahmen ihrer Befragung vom 4. März 2016 aus, sie kenne ihren Vater nicht und wisse nicht wo er sei (SEM-Akte C2 S. 4). Auch wenn die Tochter beim letzten geltend gemachten Kontakt mit A.R. (...) im Jahr 2007 (...) war, so vermag diese Aussage - hätte je ein Zusammenleben mit dem Vater stattgefunden - doch zu erstaunen. Sodann habe A.R. während der zweiten Schwangerschaft angedeutet, dass er beabsichtige, das Land zu verlassen. Die Beschwerdeführerin habe das Vorhaben aufgrund ihrer zwei Kinder jedoch abgelehnt und geglaubt, A.R. habe diese Pläne nach Kenntnis ihrer Einstellung hierzu verworfen (SEM-Akte A13 F55). Dass A.R. nach der Geburt und (...) des zweiten Kindes dennoch verschwunden sei, ohne die Beschwerdeführerin über seine Absichten in Kenntnis zu setzen, zeugt nicht von einem Verhalten, wie es unter Ehe- oder Konkubinatspartner in einer Lebensgemeinschaft zu erwarten wäre. 5.2 Die bereits bestehenden Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin werden durch die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche hinsichtlich der Umstände, die zur Trennung von A.R. geführt hätten, verstärkt. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens darlegte, die eritreischen Behörden hätten ungefähr zwei Monate nach dem Verschwinden von A.R. im Mai 2007 begonnen, sie über dessen Aufenthalt zu befragen und ihr mangels Kooperation schliesslich sogar eine Strafzahlung auferlegt, weshalb sie das Land im September 2009 habe verlassen müssen. Im Widerspruch dazu erklärte sie im Gesuch um Familienzusammenführung jedoch, A.R. sei zwei Tage nach (...) im Mai 2007 von den eritreischen Behörden inhaftiert worden. Mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermochte die Beschwerdeführerin diesen zentralen Widerspruch nicht auszuräumen und die tatsächlichen Umstände, die die Trennung von A.R. und den Kontaktabbruch im Mai 2007 bewirkt hätten, nicht plausibel darzulegen. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin seit der geltend gemachten Kontaktaufnahme durch A.R. im April 2017 bis heute keine substantiierteren Ausführungen zum Verschwinden von A.R. machen kann, obwohl er sich nun seit April 2017 im Sudan befinde und in telefonischem Kontakt zur Beschwerdeführerin stehe. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, dass zwischen ihr und A.R. eine tatsächlich gelebte und durch die Flucht getrennte Beziehung im Heimatland im Sinne der obgenannten Rechtsprechung bestanden hat. Da - wie erwähnt - die Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten oder der Wiederaufnahme einer abgebrochenen Beziehung dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für A.R. nicht erfüllt. Das SEM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Weitere Abklärungen zu den Umständen der geltend gemachten Trennung von A.R. im Jahr 2007 erübrigen sich daher (vgl. auch Urteil E-1324/2018 E. 6.3). 5.4 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der in der Beschwerde erfolgte Verweis auf Art. 8 EMRK unbehelflich ist. Art. 8 EMRK findet keine ergänzende Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführerin bleibt es aber unbenommen, gestützt auf Art. 44 AuG (SR 142.20) bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug einzureichen, wobei auch allfällige Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK geprüft würden (vgl. EMARK 2006 Nr. 8; u.a. Urteile des BVGer D-4893/2018 vom 24. Oktober 2018; D-2608/2017 vom 13. Februar 2018).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 7.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Nach obenstehenden Erwägungen erwiesen sich die gestellten Rechtsbegehren jedoch als aussichtslos, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: