Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Das SEM anerkannte den aus Eritrea stammenden Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2016 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 9. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung ein und beantragte den Einbezug seiner sich im Ausland befindenden Ehefrau in seine Flüchtlingseigenschaft (Familienasyl) und eine entsprechende Einreisebewilligung. Als Beweismittel reichte er das Original seiner Heiratsurkunde, eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau sowie Passfotografien derselben zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 27. September 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zur Hochzeit und zu seinem Familienleben zu beantworten sowie verschiedene Dokumente einzureichen. D. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 beantwortete der Beschwerdeführer diese Fragen und reichte die Kopie seiner Heiratsurkunde, Fotografien von Chat-Auszügen seines Mobiltelefons, ein Dokument mit Anmeldeinformationen für einen Kurs beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), drei Kursbestätigungen einer Sprachschule, ein Bewerbungs- und Absageschreiben sowie - wie bereits mit Eingabe vom 9. August 2017 eingereicht - erneut eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau zu den Akten. In dieser Eingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Ehefrau in Eritrea lebe und lediglich im Jahr 2006 für drei Monate nach Saudi-Arabien gereist sei, um ihren kranken Vater zu besuchen. Er kenne seine Ehefrau, weil sie beide im selben Quartier in Dekemhare gewohnt hätten. Die Ehe sei von ihren Familien arrangiert worden. Sowohl von 2007 bis 2010 als auch von 2010 bis 2013 hätten sie in einer gemeinsamen Wohnung in Tsorona beziehungsweise Mendefera in Eritrea gelebt; erst im Jahr 2014 anlässlich seiner Flucht aus Eritrea sei seine Ehefrau wieder zu ihrer Familie zurück nach Dekemhare gekehrt. Fotos ihres Familienlebens existierten nicht, da sie Muslime seien und es in der muslimischen Tradition nicht üblich sei, Fotos zu machen. An muslimischen Hochzeiten sei es gar verboten zu fotografieren. Seine Frau sei Staatsbürgerin von Eritrea und besitze keine saudi-arabischen Identitätsdokumente, sondern eine eritreische Identitätskarte. Dass er solange mit dem Gesuch um Familienasyl zugewartet habe, liege daran, dass er viel "Stress" gehabt habe, sich seine Ehefrau momentan in Eritrea befinde und sie versuche, nach Äthiopien oder in den Sudan zu gelangen. Einmal pro Woche stünden sie in telefonischem Kontakt oder würden miteinander "chatten". E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (eröffnet am 24. Januar 2018) wies das SEM das Gesuch um Familienasyl ab und verweigerte der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreisebewilligung. F. Mit Schreiben vom 18. Februar 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Verlängerung der Frist, damit er seine Aussagen erläutern könne. G. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 leitete das SEM diese Eingabe mangels Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiter. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist zu erklären, ob er eine Beschwerde einreichen wolle, und gegebenenfalls eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Mit als Beschwerde betitelter Eingabe vom 9. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug und die Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Begründung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie - im Falle der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - deren Bekanntgabe bis zum 15. März 2018. J. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 beziehungsweise vom 12. März 2018 bestätigten der Sozialdienst C._______ beziehungsweise der Sozialdienst Kanton D._______ die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. K. Mit Schreiben vom 16. März 2018 bestätigte der Sozialdienst E._______ die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
E. 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im Asylverfahren nie mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe. So habe er bei der BzP vorgebracht, seine Frau sei in Riad, Saudi-Arabien, geboren und nach ihrer Heirat nach Saudi-Arabien zurückgekehrt, wo sie sich auch im Zeitpunkt der Befragung aufgehalten habe und wo sie einen geregelten Aufenthalt besitze. Im Gegensatz dazu habe er in seinem Gesuch um Familienasyl ausgeführt, seine Ehefrau habe sich stets in Eritrea aufgehalten und sei lediglich für drei Monate für einen Krankenbesuch ihres Vaters nach Saudi-Arabien gereist, womit seine vormaligen Aussagen im Widerspruch zu seinen Äusserungen im Rahmen des Gesuches stünden. Der Anspruch auf Familienzusammenführung setze voraus, dass die fragliche Beziehung gelebt worden sei und ununterbrochen Bestand gehabt habe. Dabei sei nicht der formelle Fortbestand der Ehe massgeblich, sondern das Glaubhaftmachen einer echten und willentlichen Bindung. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sei davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau nie eine dauerhafte Beziehung gepflegt hätten. Somit gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, den willentlichen Fortbestand seiner angeblichen ehelichen Beziehung glaubhaft zu machen. Zudem habe er erst ein Jahr nach seiner Asylgewährung ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht und die verzögerte Gesuchseinreichung damit begründet, dass er viel Stress gehabt habe und dass seine Ehefrau mehrmals vergeblich versucht habe, in den Sudan zu gelangen. Daher habe er mit dem Antrag zugewartet. Aufgrund dieser Erwägungen und insbesondere der Tatsachen, dass er und seine Ehefrau kaum zusammengelebt hätten, er widersprüchliche Angaben gemacht und sich erst jetzt um eine Wiederherstellung der angeblichen Familiengemeinschaft bemüht habe, könne eine gelebte Beziehung zu seiner Ehefrau nicht geglaubt werden und es sei nicht von einer Familiengemeinschaft auszugehen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer setzte dem in seiner Beschwerde entgegen, dass die zeitliche Nähe der Asylgewährung zum Gesuch um Familiennachzug gemäss Gesetz und Rechtsprechung keine Voraussetzung für die Bewilligung des Gesuchs sei, womit nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz ihren Entscheid darauf abgestützt habe. Bereits in seinem Gesuch habe er erklärt, dass er dieses erst habe stellen wollen, als seine Ehefrau bereits aus Eritrea ausgereist sei, da er gehört habe, dass eine Einreisebewilligung lediglich für ein paar Monate gültig sei und er nicht habe riskieren wollen, dass eine solche ausgestellt werde, bevor seine Ehefrau davon Gebrauch machen könne. In der BzP sei er zwar kurz zu seiner Beziehung zu seiner Ehefrau befragt worden, da sich die Befragung jedoch vor allem auf seine Fluchtgründe bezogen habe, habe er nicht alles so detailliert erläutern können wie in der vorliegenden Beschwerdeschrift. Wenn das SEM ihm vorgängig Gelegenheit gegeben hätte, sich zu den gemachten Vorwürfen zu äussern, hätte er bereits damals sämtliche Informationen geben können. Da das SEM jedoch nur aufgrund der Akten entschieden habe, sei der Sachverhalt nicht richtig erfasst worden. Die Widersprüche zwischen seinen Angaben in der BzP und denjenigen in der Anhörung könne er sich nur durch einen Übersetzungsfehler erklären.
E. 5.3 Die Angaben des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen seines Asylverfahrens weisen, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, stark darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bis zum heutigen Zeitpunkt nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Denjenigen Textstellen der Befragungsprotokolle, in welchen seine Ehefrau überhaupt erwähnt wurde, ist lediglich zu entnehmen, dass diese in Riad, Saudi-Arabien, geboren sei (SEM-Akte A6 1.14), die religiöse Trauung am (...) in Adi Keih erfolgt sei (A6 1.14), es sich dabei um eine durch ihre Familien arrangierte Ehe gehandelt habe (A23 F54) und seine Ehefrau nach der Heirat nach Saudi-Arabien zurückgekehrt sei, wo sie sich heute noch aufhalte (A6 2.02). Abgesehen davon erwähnte der Beschwerdeführer seine Ehefrau zu keiner anderen Gelegenheit, insbesondere auch dann nicht, als er von seiner Zeit als Krankenpfleger und seiner Wohnsituation berichtete. In seinem Gesuch um Familienasyl hingegen bringt er im Widerspruch zu seinen früheren Angaben vor, in Eritrea ungefähr sechs Jahre mit seiner Ehefrau (stets in einer Wohnung derjenigen Spitäler, in welchen der Beschwerdeführer als Krankenpfleger gearbeitet habe) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Es sind jedoch weder aus den Akten Gründe ersichtlich, noch bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde solche vor, aus welchen er den Behörden im Asylverfahren das Zusammenleben mit seiner Ehefrau hätte verschweigen sollen. Somit muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen die Wahrheit vorgebracht und im Gesuch um Familienasyl unwahre Angaben gemacht hat. Seine diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich denn auch in der nicht überzeugenden Aussage, es müsse ein Übersetzungsfehler vorgelegen haben; weitere Gründe für die mit sich unvereinbaren Angaben über das Zusammenleben mit seiner Ehefrau bringt er nicht vor. Ein Übersetzungsfehler kann jedoch angesichts der verschiedenen Stellen in den Befragungsprotokollen, welchen die Herkunft und der Wohnsitz seiner Ehefrau entnommen werden können, weitgehend ausgeschlossen werden. Ein solcher würde im Übrigen auch nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer seine Ehefrau in seinen Schilderungen seines Alltags und seiner Wohnsituation bei den Befragungen mit keinem Wort erwähnte. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist vorliegend schliesslich auch nicht ausschlaggebend, dass er über sein Eheleben nicht detailliert berichtet hat, sondern, dass er die Fragen nach dem Aufenthalts- und Geburtsort seiner Ehefrau mit "Saudi-Arabien" beantwortete. Seine im Rahmen des Verfahrens betreffend Familienasyl gemachten Angaben, er habe mit seiner Ehefrau von 2007 bis 2013 in einer gemeinsamen Wohnung in Eritrea gelebt, seine Ehefrau sei erst im Jahr 2014 wieder zu ihrer Familie nach Dekemhare zurückgekehrt und besitze keine saudi-arabischen Identitätsdokumente, sondern sei Staatsangehörige von Eritrea, hat der Beschwerdeführer schliesslich durch nichts belegt (vgl. SEM-Akte A3 [Schreiben vom 19. Oktober 2017]). Aus diesen Gründen ist vom im Asylverfahren des Beschwerdeführers vorgebrachten Sachverhalt auszugehen.
E. 5.4 Auch die eingereichten Fotografien von Chat-Verläufen des Mobiltelefons des Beschwerdeführers vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Alleine ein nachgewiesener Kontakt zu seiner sich im Ausland befindenden Ehefrau ist nicht geeignet, das Vorbestehen einer gelebten Beziehung darzulegen, sondern wäre allenfalls bei Zweifeln, ob eine Beziehung nach der Trennung durch Flucht fortbestanden hat beziehungsweise die Familienvereinigung in der Schweiz von beiden anspruchsberechtigten Personen wirklich beabsichtigt ist, für eine entsprechende Beurteilung beizuziehen. Da vorliegend aber bereits von einem fehlenden Zusammenleben im Heimatstaat auszugehen ist, führen diese Chat-Verläufe, auch wenn damit ein gewisser Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau innerhalb der letzten Monate belegt wird, zu keinem anderen Ergebnis als dem Verneinen einer vorbestandenen gelebten Ehegemeinschaft. Weiter brachte der Beschwerdeführer in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme (vgl. oben Sachverhalt D) vor, es existierten keine Fotografien, welche ihr Familienleben dokumentieren könnten, da das Fotografieren in der muslimischen Tradition nicht üblich sei. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu den in derselben Eingabe eingereichten Chat-Verläufen seines Mobiltelefons, aus welchen ein reger Austausch von Fotografien zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund ist nur schwer vorstellbar, dass in den angeblich vielen gemeinsam verbrachten Jahren keine einzige Fotografie von den beiden Ehegatten erstellt worden sein soll.
E. 5.5 In Anbetracht dieser Sachlage vermögen schliesslich auch die eingereichten (qualitativ sehr schlechten) Kopien eines Identitätsdokuments seiner Ehefrau an dieser Einschätzung nichts zu ändern, und auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift liefern keine stichhaltigen Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau in Eritrea eine Ehegemeinschaft gelebt hätte, welche zur Gewährung von Familienasyl berechtigen würde.
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren korrekte Angaben über seine Ehe und die nicht gelebte Beziehung zu seiner Ehefrau gemacht hat und er in Eritrea nie mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Somit fehlt es vorliegend an dem für eine Familienzusammenführung aus dem Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen Familiengemeinschaft, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienasyl folgerichtig abgelehnt hat.
E. 6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Nach obenstehenden Erwägungen haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1110/2018 Urteil vom 28. März 2018 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Das SEM anerkannte den aus Eritrea stammenden Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. August 2016 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Schreiben vom 9. August 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung ein und beantragte den Einbezug seiner sich im Ausland befindenden Ehefrau in seine Flüchtlingseigenschaft (Familienasyl) und eine entsprechende Einreisebewilligung. Als Beweismittel reichte er das Original seiner Heiratsurkunde, eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau sowie Passfotografien derselben zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 27. September 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zur Hochzeit und zu seinem Familienleben zu beantworten sowie verschiedene Dokumente einzureichen. D. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 beantwortete der Beschwerdeführer diese Fragen und reichte die Kopie seiner Heiratsurkunde, Fotografien von Chat-Auszügen seines Mobiltelefons, ein Dokument mit Anmeldeinformationen für einen Kurs beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK), drei Kursbestätigungen einer Sprachschule, ein Bewerbungs- und Absageschreiben sowie - wie bereits mit Eingabe vom 9. August 2017 eingereicht - erneut eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau zu den Akten. In dieser Eingabe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass seine Ehefrau in Eritrea lebe und lediglich im Jahr 2006 für drei Monate nach Saudi-Arabien gereist sei, um ihren kranken Vater zu besuchen. Er kenne seine Ehefrau, weil sie beide im selben Quartier in Dekemhare gewohnt hätten. Die Ehe sei von ihren Familien arrangiert worden. Sowohl von 2007 bis 2010 als auch von 2010 bis 2013 hätten sie in einer gemeinsamen Wohnung in Tsorona beziehungsweise Mendefera in Eritrea gelebt; erst im Jahr 2014 anlässlich seiner Flucht aus Eritrea sei seine Ehefrau wieder zu ihrer Familie zurück nach Dekemhare gekehrt. Fotos ihres Familienlebens existierten nicht, da sie Muslime seien und es in der muslimischen Tradition nicht üblich sei, Fotos zu machen. An muslimischen Hochzeiten sei es gar verboten zu fotografieren. Seine Frau sei Staatsbürgerin von Eritrea und besitze keine saudi-arabischen Identitätsdokumente, sondern eine eritreische Identitätskarte. Dass er solange mit dem Gesuch um Familienasyl zugewartet habe, liege daran, dass er viel "Stress" gehabt habe, sich seine Ehefrau momentan in Eritrea befinde und sie versuche, nach Äthiopien oder in den Sudan zu gelangen. Einmal pro Woche stünden sie in telefonischem Kontakt oder würden miteinander "chatten". E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 (eröffnet am 24. Januar 2018) wies das SEM das Gesuch um Familienasyl ab und verweigerte der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreisebewilligung. F. Mit Schreiben vom 18. Februar 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und ersuchte um Verlängerung der Frist, damit er seine Aussagen erläutern könne. G. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 leitete das SEM diese Eingabe mangels Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiter. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, innert Frist zu erklären, ob er eine Beschwerde einreichen wolle, und gegebenenfalls eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen sowie einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Mit als Beschwerde betitelter Eingabe vom 9. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug und die Einreise seiner Ehefrau in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung einer Begründung, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands sowie - im Falle der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - deren Bekanntgabe bis zum 15. März 2018. J. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 beziehungsweise vom 12. März 2018 bestätigten der Sozialdienst C._______ beziehungsweise der Sozialdienst Kanton D._______ die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. K. Mit Schreiben vom 16. März 2018 bestätigte der Sozialdienst E._______ die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt gemäss konstanter Rechtsprechung eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen im Asylverfahren nie mit seiner Ehefrau zusammengelebt habe. So habe er bei der BzP vorgebracht, seine Frau sei in Riad, Saudi-Arabien, geboren und nach ihrer Heirat nach Saudi-Arabien zurückgekehrt, wo sie sich auch im Zeitpunkt der Befragung aufgehalten habe und wo sie einen geregelten Aufenthalt besitze. Im Gegensatz dazu habe er in seinem Gesuch um Familienasyl ausgeführt, seine Ehefrau habe sich stets in Eritrea aufgehalten und sei lediglich für drei Monate für einen Krankenbesuch ihres Vaters nach Saudi-Arabien gereist, womit seine vormaligen Aussagen im Widerspruch zu seinen Äusserungen im Rahmen des Gesuches stünden. Der Anspruch auf Familienzusammenführung setze voraus, dass die fragliche Beziehung gelebt worden sei und ununterbrochen Bestand gehabt habe. Dabei sei nicht der formelle Fortbestand der Ehe massgeblich, sondern das Glaubhaftmachen einer echten und willentlichen Bindung. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sei davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau nie eine dauerhafte Beziehung gepflegt hätten. Somit gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, den willentlichen Fortbestand seiner angeblichen ehelichen Beziehung glaubhaft zu machen. Zudem habe er erst ein Jahr nach seiner Asylgewährung ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht und die verzögerte Gesuchseinreichung damit begründet, dass er viel Stress gehabt habe und dass seine Ehefrau mehrmals vergeblich versucht habe, in den Sudan zu gelangen. Daher habe er mit dem Antrag zugewartet. Aufgrund dieser Erwägungen und insbesondere der Tatsachen, dass er und seine Ehefrau kaum zusammengelebt hätten, er widersprüchliche Angaben gemacht und sich erst jetzt um eine Wiederherstellung der angeblichen Familiengemeinschaft bemüht habe, könne eine gelebte Beziehung zu seiner Ehefrau nicht geglaubt werden und es sei nicht von einer Familiengemeinschaft auszugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer setzte dem in seiner Beschwerde entgegen, dass die zeitliche Nähe der Asylgewährung zum Gesuch um Familiennachzug gemäss Gesetz und Rechtsprechung keine Voraussetzung für die Bewilligung des Gesuchs sei, womit nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Vorinstanz ihren Entscheid darauf abgestützt habe. Bereits in seinem Gesuch habe er erklärt, dass er dieses erst habe stellen wollen, als seine Ehefrau bereits aus Eritrea ausgereist sei, da er gehört habe, dass eine Einreisebewilligung lediglich für ein paar Monate gültig sei und er nicht habe riskieren wollen, dass eine solche ausgestellt werde, bevor seine Ehefrau davon Gebrauch machen könne. In der BzP sei er zwar kurz zu seiner Beziehung zu seiner Ehefrau befragt worden, da sich die Befragung jedoch vor allem auf seine Fluchtgründe bezogen habe, habe er nicht alles so detailliert erläutern können wie in der vorliegenden Beschwerdeschrift. Wenn das SEM ihm vorgängig Gelegenheit gegeben hätte, sich zu den gemachten Vorwürfen zu äussern, hätte er bereits damals sämtliche Informationen geben können. Da das SEM jedoch nur aufgrund der Akten entschieden habe, sei der Sachverhalt nicht richtig erfasst worden. Die Widersprüche zwischen seinen Angaben in der BzP und denjenigen in der Anhörung könne er sich nur durch einen Übersetzungsfehler erklären. 5.3 Die Angaben des Beschwerdeführers in den beiden Befragungen seines Asylverfahrens weisen, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, stark darauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bis zum heutigen Zeitpunkt nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Denjenigen Textstellen der Befragungsprotokolle, in welchen seine Ehefrau überhaupt erwähnt wurde, ist lediglich zu entnehmen, dass diese in Riad, Saudi-Arabien, geboren sei (SEM-Akte A6 1.14), die religiöse Trauung am (...) in Adi Keih erfolgt sei (A6 1.14), es sich dabei um eine durch ihre Familien arrangierte Ehe gehandelt habe (A23 F54) und seine Ehefrau nach der Heirat nach Saudi-Arabien zurückgekehrt sei, wo sie sich heute noch aufhalte (A6 2.02). Abgesehen davon erwähnte der Beschwerdeführer seine Ehefrau zu keiner anderen Gelegenheit, insbesondere auch dann nicht, als er von seiner Zeit als Krankenpfleger und seiner Wohnsituation berichtete. In seinem Gesuch um Familienasyl hingegen bringt er im Widerspruch zu seinen früheren Angaben vor, in Eritrea ungefähr sechs Jahre mit seiner Ehefrau (stets in einer Wohnung derjenigen Spitäler, in welchen der Beschwerdeführer als Krankenpfleger gearbeitet habe) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben. Es sind jedoch weder aus den Akten Gründe ersichtlich, noch bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde solche vor, aus welchen er den Behörden im Asylverfahren das Zusammenleben mit seiner Ehefrau hätte verschweigen sollen. Somit muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen die Wahrheit vorgebracht und im Gesuch um Familienasyl unwahre Angaben gemacht hat. Seine diesbezüglichen Erklärungen in der Beschwerdeschrift erschöpfen sich denn auch in der nicht überzeugenden Aussage, es müsse ein Übersetzungsfehler vorgelegen haben; weitere Gründe für die mit sich unvereinbaren Angaben über das Zusammenleben mit seiner Ehefrau bringt er nicht vor. Ein Übersetzungsfehler kann jedoch angesichts der verschiedenen Stellen in den Befragungsprotokollen, welchen die Herkunft und der Wohnsitz seiner Ehefrau entnommen werden können, weitgehend ausgeschlossen werden. Ein solcher würde im Übrigen auch nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer seine Ehefrau in seinen Schilderungen seines Alltags und seiner Wohnsituation bei den Befragungen mit keinem Wort erwähnte. Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist vorliegend schliesslich auch nicht ausschlaggebend, dass er über sein Eheleben nicht detailliert berichtet hat, sondern, dass er die Fragen nach dem Aufenthalts- und Geburtsort seiner Ehefrau mit "Saudi-Arabien" beantwortete. Seine im Rahmen des Verfahrens betreffend Familienasyl gemachten Angaben, er habe mit seiner Ehefrau von 2007 bis 2013 in einer gemeinsamen Wohnung in Eritrea gelebt, seine Ehefrau sei erst im Jahr 2014 wieder zu ihrer Familie nach Dekemhare zurückgekehrt und besitze keine saudi-arabischen Identitätsdokumente, sondern sei Staatsangehörige von Eritrea, hat der Beschwerdeführer schliesslich durch nichts belegt (vgl. SEM-Akte A3 [Schreiben vom 19. Oktober 2017]). Aus diesen Gründen ist vom im Asylverfahren des Beschwerdeführers vorgebrachten Sachverhalt auszugehen. 5.4 Auch die eingereichten Fotografien von Chat-Verläufen des Mobiltelefons des Beschwerdeführers vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Alleine ein nachgewiesener Kontakt zu seiner sich im Ausland befindenden Ehefrau ist nicht geeignet, das Vorbestehen einer gelebten Beziehung darzulegen, sondern wäre allenfalls bei Zweifeln, ob eine Beziehung nach der Trennung durch Flucht fortbestanden hat beziehungsweise die Familienvereinigung in der Schweiz von beiden anspruchsberechtigten Personen wirklich beabsichtigt ist, für eine entsprechende Beurteilung beizuziehen. Da vorliegend aber bereits von einem fehlenden Zusammenleben im Heimatstaat auszugehen ist, führen diese Chat-Verläufe, auch wenn damit ein gewisser Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau innerhalb der letzten Monate belegt wird, zu keinem anderen Ergebnis als dem Verneinen einer vorbestandenen gelebten Ehegemeinschaft. Weiter brachte der Beschwerdeführer in der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme (vgl. oben Sachverhalt D) vor, es existierten keine Fotografien, welche ihr Familienleben dokumentieren könnten, da das Fotografieren in der muslimischen Tradition nicht üblich sei. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu den in derselben Eingabe eingereichten Chat-Verläufen seines Mobiltelefons, aus welchen ein reger Austausch von Fotografien zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund ist nur schwer vorstellbar, dass in den angeblich vielen gemeinsam verbrachten Jahren keine einzige Fotografie von den beiden Ehegatten erstellt worden sein soll. 5.5 In Anbetracht dieser Sachlage vermögen schliesslich auch die eingereichten (qualitativ sehr schlechten) Kopien eines Identitätsdokuments seiner Ehefrau an dieser Einschätzung nichts zu ändern, und auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift liefern keine stichhaltigen Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit seiner heutigen Ehefrau in Eritrea eine Ehegemeinschaft gelebt hätte, welche zur Gewährung von Familienasyl berechtigen würde. 5.6 Nach dem Gesagten ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren korrekte Angaben über seine Ehe und die nicht gelebte Beziehung zu seiner Ehefrau gemacht hat und er in Eritrea nie mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Somit fehlt es vorliegend an dem für eine Familienzusammenführung aus dem Ausland im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zwingenden Erfordernis einer bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestandenen Familiengemeinschaft, weshalb die Vorinstanz die Einreisebewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienasyl folgerichtig abgelehnt hat.
6. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos. 8.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Nach obenstehenden Erwägungen haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: