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D-4893/2018

D-4893/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-24 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4893/2018mel Urteil vom 24. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M., Asylhilfe Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 27. Juli 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 10. November 2017 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde, dass sie mit Eingabe an das SEM vom 16. Januar 2018 zugunsten ihres Sohnes C._______ (zurzeit in Khartoum, Sudan) um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG (SR 142.31) ersuchte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. Juli 2018 ablehnte und die Einreise des Sohnes der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte, dass zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen erwogen wurde, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn C._______ seien gemäss Aktenlage nicht durch Flucht getrennt worden, weshalb die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt seien, dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 27. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Gesuch um Familienzusammenführung sei gutzuheissen, und es sei ihrem Sohn die Einreise in die Schweiz zu gestatten, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde folgende Unterlagen beilagen: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 14. August 2018 sowie Fotos von Medikamenten und einem ärztlichen Rezept (Kopien), dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. August 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 14. September 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 7. September 2018 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von asylberechtigten Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass Art. 51 Abs. 4 AsylG in diesem Sinn bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden (vgl. dazu BVGE 2017 VI/4 E. 3.1, E. 4.4.2, m.w.H.), dass nach dem Gesagten die Einreise des Sohnes der Beschwerdeführerin in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nur dann zu bewilligen wäre, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hätte, welche durch die Flucht getrennt wurde, dass indessen für den vorliegenden Fall festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits am 27. Januar 2009 aus Eritrea ausreiste und nach Khartoum, Sudan, gelangte, dass ihr Sohne C._______ sodann erst am (...) zur Welt kam, dass die Beschwerdeführerin in der Folge bis zur ihrer Ausreise im Jahr 2015 im Sudan lebte und dort als Putzfrau und Teeverkäuferin arbeitete, dass sie sodann aufgrund der in Khartoum herrschenden schwierigen Lebensumstände im Juli 2015 alleine in Richtung Libyen aus Sudan ausreiste, anschliessend über das Mittelmeer nach Italien gelangte und am 10. August 2015 in die Schweiz einreiste, dass sie ihren Sohn bei Nachbarn und ihrer Schwester in Khartoum zurückliess, da sie befürchtete, er würde die Reise nach Europa nicht überstehen, dass aufgrund der dargelegten Sachlage das Kriterium der Trennung durch Flucht respektive Trennung auf der Flucht im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, dass die Beschwerdeführerin wie erwähnt im Januar 2009 aus Eritrea nach Sudan floh und sich daraufhin für die nächsten Jahre in Khartoum niederliess, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ihre Flucht damit abgeschlossen war, zumal sie den Akten zufolge während ihres Aufenthalts in Sudan keiner asylbeachtlichen Verfolgung ausgesetzt war, dass ihr Sohn C._______ erst nach ihrer Flucht aus Eritrea, nämlich im November 2010, zur Welt kam, und die Beschwerdeführerin sodann im Januar 2015 alleine in Richtung Europa aus Sudan ausreiste, dass im vorliegenden Fall demnach keine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wurde, dass demnach die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung und Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, dass ferner der in der Beschwerde erfolgte Verweis auf Art. 8 EMRK unbehelflich ist, da Art. 8 EMRK keine ergänzende Anwendung findet, wenn die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8), dass es der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen bleibt, bei den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein - nach den Bestimmungen des Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu beurteilendes - Gesuch um Familiennachzug einzureichen, wobei auch allfällige Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK geprüft würden, dass im Weiteren auch die Anwendung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107), auf welches in der Beschwerde Bezug genommen wird, nicht zu einem anderen Ergebnis führt, da die KRK weder dem Kind noch seinen Eltern ein Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenführung gewährt (vgl. dazu beispielsweise auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-246/2017 vom 8. Januar 2018 E. 6 sowie D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1, m.w.H.), dass im Übrigen aus den Akten nicht hervorgeht, inwiefern die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung nicht - im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KRK - wohlwollend, human und beschleunigt behandelt haben soll, dass das SEM dem Sohn der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu Recht die Einreise verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt hat, dass an dieser Einschätzung auch der Hinweis auf die beim Sohn C._______ bestehende Hautkrankheit nichts zu ändern vermag, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 7. September 2018 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: