opencaselaw.ch

D-3133/2018

D-3133/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-25 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. August 2017 anerkannte das SEM ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 23. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ (geboren [...]) und seinen Kindern C._______ (geboren [...]) und D._______ (geboren [...]) sowie um Bewilligung ihrer Einreise. Dem Gesuch waren Kopien einer Heiratsurkunde, einer Familienkarte, zweier Schulzeugnisse der Kinder sowie Fotos der Kinder beigelegt. C. Mit Verfügung vom 25. April 2018 verweigerte das SEM der Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss, es sei der Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren die im vorinstanzlichen Verfahren als Kopie eingereichte Heiratsurkunde im Original samt Übersetzung und eine Honorarnote der Rechtsvertretung beigelegt. E. Am 30. Mai 2018 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung der Caritas Bern vom 29. Mai 2018 betreffend den Beschwerdeführer ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2018 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht - aus, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. August 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau lebe seit 2015 in E._______, Sudan, wo er sie vom 8. Juli 2018 bis 1. August 2018 besucht habe. Seine Ehefrau sei gesundheitlich stark angeschlagen. Abklärungen in einem Spital hätten ergeben, dass sie an Magen- und Beinschmerzen leide, Augenprobleme habe, und vor allem gehe es ihr psychisch nicht gut. Er habe ihre medizinische Behandlung bezahlt und ebenso ihre Brille. Der Eingabe beigelegt waren Fotos und eine Flugbestätigung nach E._______.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden.

E. 3.2 Die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass Ungereimtheiten hinsichtlich der behaupteten Zugehörigkeit der nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft sowie deren Identität bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe in der Bundesanhörung vom 23. November 2016 angegeben, keine Heiratsurkunde zu besitzen. Dennoch habe er in seinem Gesuch um Familienasyl eine Kopie einer Heiratsurkunde vorgelegt, wonach er am (...) 2006 geheiratet habe. Die eingereichten Schulzeugnisse und Fotos würden sodann den in der Bundesanhörung angegebenen Geburtsdaten der Kinder widersprechen. Darüber hinaus sei das Zivilstandswesen in Eritrea nicht derart zuverlässig, als dass Dokumente aus diesem Land als fälschungssicher erachtet werden könnten. Solche Dokumente hätten daher nur einen reduzierten Beweiswert. Es seien ebenfalls Vorbehalte bezüglich der behaupteten (vor-)bestandenen Familiengemeinschaft mit seiner Frau und den Kindern in Eritrea, die durch Flucht getrennt worden sein solle, anzubringen. Während seiner Zeit im eritreischen Nationaldienst von (...) bis zu seiner Ausreise am (...) 2015 und seiner Haft (...) habe keine Familiengemeinschaft im familienasylrechtlichen Sinn bestanden. Er habe zudem in der Bundesanhörung seine frühere Beziehung zu seiner Frau als schlecht bezeichnet. Seine Frau habe Eritrea sodann bereits im (...) 2015 verlassen, wobei sie die Kinder in Eritrea bei den Eltern des Beschwerdeführers zurückgelassen habe, der Beschwerdeführer sei im (...) 2015 aus Eritrea ausgereist. Weder seine Flucht noch jene seiner Frau seien offenbar gemeinsam geplant oder abgesprochen gewesen. Diese gesamten Umstände und Aussagen würden aufzeigen, dass keine enge Familiengemeinschaft bestanden habe, die durch Flucht getrennt worden sei. Auch spreche das Verhalten nach der Flucht gegen das ersuchte Familienasyl. Der Beschwerdeführer habe seine Frau im Sudan und die Kinder in Eritrea zurückgelassen. Es würden keine aktenkundigen Hinweise bestehen, wonach er mit seiner Ehefrau und den Kindern in regelmässigem Kontakt gewesen sei. Sein Begehren um Familienasyl habe er zudem erst sieben Monate nach seiner Anerkennung als Flüchtling an das SEM gerichtet. Sein Verhalten lasse auf eine seit der getrennten Ausreise aus Eritrea im (...) beziehungsweise (...) 2015 abgebrochene Beziehung - sollte eine solche zuvor bestanden haben - schliessen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, dass es von Anfang an eine Heiratsurkunde gegeben habe, diese sei aber in der Moschee F._______ in G._______ verblieben. Bezüglich der Geburtsdaten seiner Kinder sei festzuhalten, dass anlässlich der Geburten keine Geburtsurkunden ausgestellt worden seien, weil dies in Eritrea bei Muslimen nicht üblich sei. Bei der Einschulung des Sohnes hätten sie ein falsches Geburtsjahr angegeben, da sie ihn ein Jahr früher hätten einschulen wollen. Dementsprechend führe sein Schulzeugnis den (...) anstatt (...) als Geburtsdatum. Beim Datum, das sich auf der Rückseite des eingereichten Fotos befinde, handle es sich nicht um die Angabe des Geburtsdatums. Anlässlich der Bundesanhörung habe er offenbar einen falschen Geburtsmonat für seine Tochter genannt. Der angegebene (...) könne auch gar nicht korrekt sein, weil seine Ehefrau bei der Heirat am (...) 2006 bereits schwanger gewesen sei. Die Schwangerschaft sei auch der Grund gewesen, warum sie geheiratet hätten. Ihm sei hierbei nur ein Konzentrationsfehler unterlaufen. Die zwei Kinder würden sich zurzeit bei seiner Mutter in G._______ befinden. Er sei ausdrücklich damit einverstanden, dass - sobald dies organisatorisch möglich sei - ein DNA-Test durchgeführt werde. Es liege eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Flucht vor. Es komme nicht auf die Dauer des Zusammenlebens an, wenn dieses - wie vorliegend - aufgrund asylrelevanter Verfolgung gewaltsam getrennt worden sei. Seine Asylvorbringen seien eng mit seinen Versuchen, das Familienleben mit seiner Ehefrau und den Kindern aktiv zu leben, verbunden. Die Kinder hätten ihn zudem während seiner (...) Inhaftierung im Gefängnis besucht. Nach seiner letzten Desertion habe er die letzten Monate vor seiner definitiven Flucht mit seiner Mutter und den Kindern verbracht. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei während seiner (...) Inhaftierung und kurz danach angeschlagen gewesen. Es habe ihn sehr verletzt, dass sie ihn nicht im Gefängnis besucht habe und zudem die Kinder alleine in Eritrea zurückgelassen habe. Er habe dieses Verhalten nicht nachvollziehen können. Als sie sich im Sudan wieder getroffen hätten, habe es deswegen grosse Unstimmigkeiten gegeben. Sie hätten ihre Beziehung aber trotz der schwierigen Umstände und der Meinungsverschiedenheit nie aufgegeben. Schon anlässlich der Bundesanhörung habe er den Wunsch geäussert, dass seine Ehefrau mit den Kindern zu ihm komme, obwohl die Beziehung in der Vergangenheit schlecht gewesen sei. In Bezug auf das Verhalten nach der Flucht sei festzuhalten, dass nach der Asylgewährung regelmässig viel Zeit vergehe, bevor die neu anerkannten Flüchtlinge überhaupt ihren ersten Termin beim Flüchtlingssozialdienst hätten. Erst am zweiten oder dritten Gespräch würde das Gesuch um Familiennachzug thematisiert. Die Situation sei zudem komplizierter gewesen, weil keine Identitätspapiere vorgelegen hätten. Von einem Verzug - zumal das Stellen eines Gesuchs um Familiennachzug an keine gesetzliche Frist geknüpft sei - könne somit nicht die Rede sein. Er sei alleine geflüchtet, weil er seine Familie nicht einer unnötigen Gefahr habe aussetzen wollen, zudem habe das Geld nur für eine Weiterflucht aus dem Sudan ausgereicht. Er und seine Frau hätten sich in E._______ nicht freiwillig sondern durch äussere Umstände getrennt. Seit seiner Ankunft in Europa sei er regelmässig mit seiner Ehefrau und den Kindern telefonisch in Kontakt. Mit der Ehefrau kommuniziere er heute rund zwei- bis dreimal pro Woche mittels Facebook Messenger. Er und seine Ehefrau hätten bis heute den ununterbrochenen Willen, ihr eheliches Familienleben zusammen mit ihren Kindern fortzuführen.

E. 5.1 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).

E. 5.2 Die Frage der Zugehörigkeit der nachzuziehenden angeblichen Angehörigen zur Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers wie auch deren Identität kann vorliegend offen blieben. Denn auch bei Bejahung einer Zugehörigkeit sowie bei nachgewiesener Identität reicht ein rechtlicher Bestand der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau alleine nicht aus, um von einer gefestigten und bis heute bestehenden Beziehung auszugehen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie im vorliegenden Verfahren ist zu schliessen, dass er ab (...) bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im (...) 2015 im eritreischen Nationaldienst war. Seinen Darlegungen nach waren seine spätere Frau und er Nachbarn und heirateten im (...) 2006. Dabei handelte es sich um eine Zwangsheirat, der Beschwerdeführer gibt an, er habe gar nicht heiraten wollen. Die Hochzeit wurde durch die beiden Familien arrangiert, weil seine (spätere) Frau damals schwanger war (vgl. SEM act. A17 F27, 69). Das Ehepaar und die beiden in der Folge geborenen Kinder lebten offiziell zusammen in einer gemeinsamen Wohnung (vgl. a.a.O., Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung zu F32). In den folgenden Jahren bekam der Beschwerdeführer keinen Urlaub, verliess jedoch wiederholt unerlaubt seine Einheit (F68, 71). Von (...) bis (...) befand er sich im Gefängnis in Haft. Nach seiner Entlassung befand er sich wegen seiner angeschlagenen psychischen Gesundheit vorübergehend in Spitalpflege (Beschwerdeschrift S. 3). Als er im (...) 2014 nach Hause kam, erfuhr er von seinen Eltern, dass seine Frau kurz zuvor aus Eritrea ausgereist war (SEM act. A17 F32); sie hielt sich, wie er später erfuhr, ab (...) 2015 im Sudan auf. Die Gründe für das Handeln seiner Frau konnte der Beschwerdeführer nicht in Erfahrung bringen (F21). Am (...) 2015 reiste er - aus Gründen, welche nicht mit seiner Ehefrau zusammenhingen (F78 ff.) - ebenfalls aus Eritrea aus und gelangte in den Sudan; die Kinder blieben bei seiner Mutter zurück. Im Sudan traf er sich mit seiner Ehefrau. Dort gab es grosse Unstimmigkeiten zwischen ihnen, der Beschwerdeführer war verletzt, weil seine Ehefrau ihn während seiner vierjährigen Inhaftierung im Gefängnis in Assab nie besucht und zudem die Kinder bei ihrem Weggehen alleine in Eritrea zurückgelassen habe (Beschwerdeschrift S. 9). Die Beziehung zwischen den Eheleuten war seinen Angaben zufolge schlecht (SEM act. A17 F24).

E. 5.3 Demnach ist festzustellen, dass - nach erfolgter Zwangsheirat - einer kurzen gemeinsam verbrachten Zeit während dem jeweils unerlaubten Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Dienst in den Jahren (...) eine Trennung der Eheleute von mittlerweile acht Jahren gegenüber steht. Obwohl es der Ehefrau möglich gewesen wäre, ihren Ehemann in der Haft zu besuchen - so besuchten auch die Kinder ihn in Begleitung seiner Mutter oft (F72) - tat sie dies nicht, was den Beschwerdeführer nachvollziehbarerweise auch verletzte. Sie verliess zudem im (...) 2014 die eheliche Wohnung, liess die Kinder bei deren Grossmutter zurück und reiste aus Eritrea aus, wobei der Beschwerdeführer von ihr die Gründe für dieses Handeln nicht in Erfahrung zu bringen vermochte (Beschwerdeschrift S. 9). Vor diesem Hintergrund ist auf eine spätestens Ende (...) 2014 abgebrochene Beziehung der Eheleute zu schliessen und damit ein Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft bis zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer und seine Frau einen gewissen minimalen telefonischen Kontakt offenbar aufrechterhalten haben (F23) und die Beziehung zwischenzeitlich besser geworden ist. Auch wenn ihm nicht abgesprochen wird, dass er sich seiner Frau gegenüber stets zu einem gewissen Beistand verpflichtet gefühlt hat (etwa durch den behaupteten Besuch in E._______ und die Finanzierung medizinischer Hilfe), kann bei einer Gesamtwürdigung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer im Jahr 2006 entstandenen und bis heute andauernden Beziehung zwischen den Eheleuten ausgegangen werden. Es liegen somit besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 in fine AsylG vor, die dem Einbezug der Ehefrau in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers entgegenstehen

E. 5.4 In Bezug auf die Kinder des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die als abgebrochen zu qualifizierende Beziehung mit deren Mutter nicht zwingend bedeutet, dass keine Familiengemeinschaft zwischen ihnen und dem Vater besteht. Allerdings leben die aktuell (...) und (...) Jahre alte Kinder seit dem Weggehen ihrer Mutter im (...) 2014, somit seit längerer Zeit, bei ihrer Grossmutter, womit davon auszugehen ist, dass diese ihre bedeutendste Bezugsperson ist, zumal ein enger Kontakt des Beschwerdeführers mit seinen Kindern aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht. Der Umstand, dass sich die Grossmutter und engste Bezugsperson der Kinder in Eritrea aufhält, stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, der dem Familiennachzug der Kinder entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-7253/2014 vom 30. März 2015 E. 5.2).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt respektive der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl verweigert.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind jedoch keine Kosten zu erheben (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3133/2018 Urteil vom 25. Oktober 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Tamina Bader. Parteien A._______, geboren am (...) Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. August 2017 anerkannte das SEM ihn als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 23. März 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ (geboren [...]) und seinen Kindern C._______ (geboren [...]) und D._______ (geboren [...]) sowie um Bewilligung ihrer Einreise. Dem Gesuch waren Kopien einer Heiratsurkunde, einer Familienkarte, zweier Schulzeugnisse der Kinder sowie Fotos der Kinder beigelegt. C. Mit Verfügung vom 25. April 2018 verweigerte das SEM der Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sinngemäss, es sei der Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz zwecks Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren die im vorinstanzlichen Verfahren als Kopie eingereichte Heiratsurkunde im Original samt Übersetzung und eine Honorarnote der Rechtsvertretung beigelegt. E. Am 30. Mai 2018 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung der Caritas Bern vom 29. Mai 2018 betreffend den Beschwerdeführer ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2018 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht - aus, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. H. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 9. August 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau lebe seit 2015 in E._______, Sudan, wo er sie vom 8. Juli 2018 bis 1. August 2018 besucht habe. Seine Ehefrau sei gesundheitlich stark angeschlagen. Abklärungen in einem Spital hätten ergeben, dass sie an Magen- und Beinschmerzen leide, Augenprobleme habe, und vor allem gehe es ihr psychisch nicht gut. Er habe ihre medizinische Behandlung bezahlt und ebenso ihre Brille. Der Eingabe beigelegt waren Fotos und eine Flugbestätigung nach E._______. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden. 3.2 Die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG sind glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass Ungereimtheiten hinsichtlich der behaupteten Zugehörigkeit der nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft sowie deren Identität bestehen würden. Der Beschwerdeführer habe in der Bundesanhörung vom 23. November 2016 angegeben, keine Heiratsurkunde zu besitzen. Dennoch habe er in seinem Gesuch um Familienasyl eine Kopie einer Heiratsurkunde vorgelegt, wonach er am (...) 2006 geheiratet habe. Die eingereichten Schulzeugnisse und Fotos würden sodann den in der Bundesanhörung angegebenen Geburtsdaten der Kinder widersprechen. Darüber hinaus sei das Zivilstandswesen in Eritrea nicht derart zuverlässig, als dass Dokumente aus diesem Land als fälschungssicher erachtet werden könnten. Solche Dokumente hätten daher nur einen reduzierten Beweiswert. Es seien ebenfalls Vorbehalte bezüglich der behaupteten (vor-)bestandenen Familiengemeinschaft mit seiner Frau und den Kindern in Eritrea, die durch Flucht getrennt worden sein solle, anzubringen. Während seiner Zeit im eritreischen Nationaldienst von (...) bis zu seiner Ausreise am (...) 2015 und seiner Haft (...) habe keine Familiengemeinschaft im familienasylrechtlichen Sinn bestanden. Er habe zudem in der Bundesanhörung seine frühere Beziehung zu seiner Frau als schlecht bezeichnet. Seine Frau habe Eritrea sodann bereits im (...) 2015 verlassen, wobei sie die Kinder in Eritrea bei den Eltern des Beschwerdeführers zurückgelassen habe, der Beschwerdeführer sei im (...) 2015 aus Eritrea ausgereist. Weder seine Flucht noch jene seiner Frau seien offenbar gemeinsam geplant oder abgesprochen gewesen. Diese gesamten Umstände und Aussagen würden aufzeigen, dass keine enge Familiengemeinschaft bestanden habe, die durch Flucht getrennt worden sei. Auch spreche das Verhalten nach der Flucht gegen das ersuchte Familienasyl. Der Beschwerdeführer habe seine Frau im Sudan und die Kinder in Eritrea zurückgelassen. Es würden keine aktenkundigen Hinweise bestehen, wonach er mit seiner Ehefrau und den Kindern in regelmässigem Kontakt gewesen sei. Sein Begehren um Familienasyl habe er zudem erst sieben Monate nach seiner Anerkennung als Flüchtling an das SEM gerichtet. Sein Verhalten lasse auf eine seit der getrennten Ausreise aus Eritrea im (...) beziehungsweise (...) 2015 abgebrochene Beziehung - sollte eine solche zuvor bestanden haben - schliessen. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift im Wesentlichen, dass es von Anfang an eine Heiratsurkunde gegeben habe, diese sei aber in der Moschee F._______ in G._______ verblieben. Bezüglich der Geburtsdaten seiner Kinder sei festzuhalten, dass anlässlich der Geburten keine Geburtsurkunden ausgestellt worden seien, weil dies in Eritrea bei Muslimen nicht üblich sei. Bei der Einschulung des Sohnes hätten sie ein falsches Geburtsjahr angegeben, da sie ihn ein Jahr früher hätten einschulen wollen. Dementsprechend führe sein Schulzeugnis den (...) anstatt (...) als Geburtsdatum. Beim Datum, das sich auf der Rückseite des eingereichten Fotos befinde, handle es sich nicht um die Angabe des Geburtsdatums. Anlässlich der Bundesanhörung habe er offenbar einen falschen Geburtsmonat für seine Tochter genannt. Der angegebene (...) könne auch gar nicht korrekt sein, weil seine Ehefrau bei der Heirat am (...) 2006 bereits schwanger gewesen sei. Die Schwangerschaft sei auch der Grund gewesen, warum sie geheiratet hätten. Ihm sei hierbei nur ein Konzentrationsfehler unterlaufen. Die zwei Kinder würden sich zurzeit bei seiner Mutter in G._______ befinden. Er sei ausdrücklich damit einverstanden, dass - sobald dies organisatorisch möglich sei - ein DNA-Test durchgeführt werde. Es liege eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Flucht vor. Es komme nicht auf die Dauer des Zusammenlebens an, wenn dieses - wie vorliegend - aufgrund asylrelevanter Verfolgung gewaltsam getrennt worden sei. Seine Asylvorbringen seien eng mit seinen Versuchen, das Familienleben mit seiner Ehefrau und den Kindern aktiv zu leben, verbunden. Die Kinder hätten ihn zudem während seiner (...) Inhaftierung im Gefängnis besucht. Nach seiner letzten Desertion habe er die letzten Monate vor seiner definitiven Flucht mit seiner Mutter und den Kindern verbracht. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei während seiner (...) Inhaftierung und kurz danach angeschlagen gewesen. Es habe ihn sehr verletzt, dass sie ihn nicht im Gefängnis besucht habe und zudem die Kinder alleine in Eritrea zurückgelassen habe. Er habe dieses Verhalten nicht nachvollziehen können. Als sie sich im Sudan wieder getroffen hätten, habe es deswegen grosse Unstimmigkeiten gegeben. Sie hätten ihre Beziehung aber trotz der schwierigen Umstände und der Meinungsverschiedenheit nie aufgegeben. Schon anlässlich der Bundesanhörung habe er den Wunsch geäussert, dass seine Ehefrau mit den Kindern zu ihm komme, obwohl die Beziehung in der Vergangenheit schlecht gewesen sei. In Bezug auf das Verhalten nach der Flucht sei festzuhalten, dass nach der Asylgewährung regelmässig viel Zeit vergehe, bevor die neu anerkannten Flüchtlinge überhaupt ihren ersten Termin beim Flüchtlingssozialdienst hätten. Erst am zweiten oder dritten Gespräch würde das Gesuch um Familiennachzug thematisiert. Die Situation sei zudem komplizierter gewesen, weil keine Identitätspapiere vorgelegen hätten. Von einem Verzug - zumal das Stellen eines Gesuchs um Familiennachzug an keine gesetzliche Frist geknüpft sei - könne somit nicht die Rede sein. Er sei alleine geflüchtet, weil er seine Familie nicht einer unnötigen Gefahr habe aussetzen wollen, zudem habe das Geld nur für eine Weiterflucht aus dem Sudan ausgereicht. Er und seine Frau hätten sich in E._______ nicht freiwillig sondern durch äussere Umstände getrennt. Seit seiner Ankunft in Europa sei er regelmässig mit seiner Ehefrau und den Kindern telefonisch in Kontakt. Mit der Ehefrau kommuniziere er heute rund zwei- bis dreimal pro Woche mittels Facebook Messenger. Er und seine Ehefrau hätten bis heute den ununterbrochenen Willen, ihr eheliches Familienleben zusammen mit ihren Kindern fortzuführen. 5. 5.1 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 5.2 Die Frage der Zugehörigkeit der nachzuziehenden angeblichen Angehörigen zur Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers wie auch deren Identität kann vorliegend offen blieben. Denn auch bei Bejahung einer Zugehörigkeit sowie bei nachgewiesener Identität reicht ein rechtlicher Bestand der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau alleine nicht aus, um von einer gefestigten und bis heute bestehenden Beziehung auszugehen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren sowie im vorliegenden Verfahren ist zu schliessen, dass er ab (...) bis zu seiner Ausreise aus Eritrea im (...) 2015 im eritreischen Nationaldienst war. Seinen Darlegungen nach waren seine spätere Frau und er Nachbarn und heirateten im (...) 2006. Dabei handelte es sich um eine Zwangsheirat, der Beschwerdeführer gibt an, er habe gar nicht heiraten wollen. Die Hochzeit wurde durch die beiden Familien arrangiert, weil seine (spätere) Frau damals schwanger war (vgl. SEM act. A17 F27, 69). Das Ehepaar und die beiden in der Folge geborenen Kinder lebten offiziell zusammen in einer gemeinsamen Wohnung (vgl. a.a.O., Anmerkungen anlässlich der Rückübersetzung zu F32). In den folgenden Jahren bekam der Beschwerdeführer keinen Urlaub, verliess jedoch wiederholt unerlaubt seine Einheit (F68, 71). Von (...) bis (...) befand er sich im Gefängnis in Haft. Nach seiner Entlassung befand er sich wegen seiner angeschlagenen psychischen Gesundheit vorübergehend in Spitalpflege (Beschwerdeschrift S. 3). Als er im (...) 2014 nach Hause kam, erfuhr er von seinen Eltern, dass seine Frau kurz zuvor aus Eritrea ausgereist war (SEM act. A17 F32); sie hielt sich, wie er später erfuhr, ab (...) 2015 im Sudan auf. Die Gründe für das Handeln seiner Frau konnte der Beschwerdeführer nicht in Erfahrung bringen (F21). Am (...) 2015 reiste er - aus Gründen, welche nicht mit seiner Ehefrau zusammenhingen (F78 ff.) - ebenfalls aus Eritrea aus und gelangte in den Sudan; die Kinder blieben bei seiner Mutter zurück. Im Sudan traf er sich mit seiner Ehefrau. Dort gab es grosse Unstimmigkeiten zwischen ihnen, der Beschwerdeführer war verletzt, weil seine Ehefrau ihn während seiner vierjährigen Inhaftierung im Gefängnis in Assab nie besucht und zudem die Kinder bei ihrem Weggehen alleine in Eritrea zurückgelassen habe (Beschwerdeschrift S. 9). Die Beziehung zwischen den Eheleuten war seinen Angaben zufolge schlecht (SEM act. A17 F24). 5.3 Demnach ist festzustellen, dass - nach erfolgter Zwangsheirat - einer kurzen gemeinsam verbrachten Zeit während dem jeweils unerlaubten Fernbleiben des Beschwerdeführers vom Dienst in den Jahren (...) eine Trennung der Eheleute von mittlerweile acht Jahren gegenüber steht. Obwohl es der Ehefrau möglich gewesen wäre, ihren Ehemann in der Haft zu besuchen - so besuchten auch die Kinder ihn in Begleitung seiner Mutter oft (F72) - tat sie dies nicht, was den Beschwerdeführer nachvollziehbarerweise auch verletzte. Sie verliess zudem im (...) 2014 die eheliche Wohnung, liess die Kinder bei deren Grossmutter zurück und reiste aus Eritrea aus, wobei der Beschwerdeführer von ihr die Gründe für dieses Handeln nicht in Erfahrung zu bringen vermochte (Beschwerdeschrift S. 9). Vor diesem Hintergrund ist auf eine spätestens Ende (...) 2014 abgebrochene Beziehung der Eheleute zu schliessen und damit ein Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft bis zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer und seine Frau einen gewissen minimalen telefonischen Kontakt offenbar aufrechterhalten haben (F23) und die Beziehung zwischenzeitlich besser geworden ist. Auch wenn ihm nicht abgesprochen wird, dass er sich seiner Frau gegenüber stets zu einem gewissen Beistand verpflichtet gefühlt hat (etwa durch den behaupteten Besuch in E._______ und die Finanzierung medizinischer Hilfe), kann bei einer Gesamtwürdigung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer im Jahr 2006 entstandenen und bis heute andauernden Beziehung zwischen den Eheleuten ausgegangen werden. Es liegen somit besondere Umstände gemäss Art. 51 Abs. 1 in fine AsylG vor, die dem Einbezug der Ehefrau in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers entgegenstehen 5.4 In Bezug auf die Kinder des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass die als abgebrochen zu qualifizierende Beziehung mit deren Mutter nicht zwingend bedeutet, dass keine Familiengemeinschaft zwischen ihnen und dem Vater besteht. Allerdings leben die aktuell (...) und (...) Jahre alte Kinder seit dem Weggehen ihrer Mutter im (...) 2014, somit seit längerer Zeit, bei ihrer Grossmutter, womit davon auszugehen ist, dass diese ihre bedeutendste Bezugsperson ist, zumal ein enger Kontakt des Beschwerdeführers mit seinen Kindern aus den vorliegenden Akten nicht hervorgeht. Der Umstand, dass sich die Grossmutter und engste Bezugsperson der Kinder in Eritrea aufhält, stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dar, der dem Familiennachzug der Kinder entgegensteht (vgl. Urteil des BVGer D-7253/2014 vom 30. März 2015 E. 5.2). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt respektive der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl verweigert.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind jedoch keine Kosten zu erheben (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader Versand: