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E-3986/2018

E-3986/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-19 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. August 2015 in die Schweiz und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ wurde er am 1. September 2015 erstmals kurz befragt (Befragung zur Person; BzP). Die ausführliche Anhörung fand am 19. Mai 2017 statt. Am 17. November 2017 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt. B. B.a Am 18. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer durch die CARITAS Bern, handelnd durch E._______, beim SEM ein Gesuch um Familien-zusammenführung mit B._______ (Ehefrau) und dem gemeinsamen Kind C._______ einreichen. B.b Am 5. Mai 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Stand seines Verfahrens und bat - unter Hinweis auf die Erkrankung seiner kleinen Tochter - um prioritäre Behandlung seines Gesuchs. C. In seiner Verfügung vom 7. Juni 2018 lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und verweigerte der Ehefrau und der Tochter die Einreise in die Schweiz. D. In die vom Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 angeforderten Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde durch das SEM am 15. Juni 2018 Einsicht gewährt. E. E.a Am 10. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2018 ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; das SEM sei anzuweisen, seiner Ehefrau und seinem Kind die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens respektive Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als unentgeltliche Rechtsvertreterin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 teilte der Beschwerdeführer die genaue, aktuelle Aufenthaltsadresse seiner Ehefrau und des Kindes mit und reichte drei Hochzeitsfotografien (Farbkopien) zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter hiess in der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig wurde die Beschwer-de der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. H. H.a Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 27. Juli 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H.b Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Stellungnahme unter Ansetzen einer Frist zur Replik zugestellt. H.c Der Beschwerdeführer reichte am 14. August 2018 fristgerecht seine Replik zu den Akten. Er hielt seinerseits an seinen Ausführungen im Rechtsmittel vom 10. Juli 2018 fest und reichte zum Beleg einen Arztbericht ("Medical Certificate") vom 23. November 2010 (gemäss äthiopischem Kalender, was dem 30. Juli 2018 entspricht) im Original und mit Originalbriefumschlag der Sendung ins Recht.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die gemäss dieser Bestimmung anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung der Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch Flucht und die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn bereits der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5).

E. 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Der Beweisstandard nach Art. 7 AsylG gilt nicht nur für die Flüchtlingseigenschaft und das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse; er hat praxisgemäss auch im Verfahren betreffend den asylrechtlichen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu gelten.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer liess in seinem Gesuch vom 18. Januar 2018 darlegen, seine Ehefrau und das kleine Kind würden sich inzwischen im Flüchtlingscamp F._______ in Äthiopien aufhalten. Mit dem Gesuch wurden Fotografien von Ehefrau und Kind (Farbkopien), eine Flüchtlingskarte, Aufnahmen der abgehaltenen Heiratszeremonie (Farbkopien) sowie das Heiratszertifikat der Eritrean Orthodox Tewahdo Church Nr. (...) (Farbkopie) zu den Akten gereicht. Ergänzend führte er am 24. Mai 2018 aus, seine Tochter sei krank.

E. 4.2 Das SEM begründete seinen negativen Entscheid damit, den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Flucht mit Ehefrau und Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt habe. Es würden sich zudem Ungereimtheiten hinsichtlich der nachzuziehenden Angehörigen ergeben. Gemäss Angaben in der BzP wolle er die Ehe im (...) 2014, gemäss protokollierten Aussagen bei der ausführlichen Anhörung (...) 2014 geschlossen haben. Darüber hinaus sei das Zivilstandswesen in Eritrea nicht derart zuverlässig, als dass Originaldokumente aus diesem Land als fälschungssicher erachtet werden könnten und diesen ein hoher Beweiswert zukommen könne; solche Dokumente seien zudem in Eritrea oder anderswo leicht käuflich erwerbbar.Der Beschwerdeführer sei am (...) September 2014 aus Eritrea ausgereist. Der Umstand, dass er seine Ehefrau schwanger zurückgelassen und seine Ausreise nicht mit ihr vorher besprochen habe, bestätige, dass er in keiner engen persönlichen Verbindung mit seiner Ehefrau gestanden und die Herstellung einer effektiven Familiengemeinschaft nicht angestrebt habe. Es sei daher zu schliessen, der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise nicht mit der Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und auch nicht eine Familiengemeinschaft gebildet.

E. 4.3.1 Im Rechtsmittel lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er habe seine Ehefrau während seiner Lehrertätigkeit kennengelernt. Sie hätten (...) 2014 geheiratet, anschliessend die Flitterwochen in G._______ verbracht und dort einen gemeinsamen Haushalt begründet. Im September 2014 habe er sich bei der Schule für das neue Schuljahr gemeldet und dabei erfahren, dass er gegen seinen Willen versetzt werden solle. Aus Furcht vor erneuten Auseinandersetzungen mit der Schulleitung - solche hatten im Januar 2014 bereits zu massiven Disziplinarmassnahmen, namentlich einer einmonatigen Festhaltung unter furchtbaren Haftbedingungen geführt - habe er vor diesem Hintergrund am (...) September 2014 den Heimatstaat in Richtung Äthiopien verlassen. Am (...) 2015 sei seine Tochter geboren. Der Beschwerdeführer seinerseits sei damals noch auf der Flucht gewesen und am 27. August 2015 in die Schweiz gelangt. Er habe bereits bei der Anhörung zu seinen Asylgründen die Heiratsurkunde und den Taufschein der Tochter im Original sowie Fotografien der Heiratszeremonie eingereicht. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht geltend gemacht, diese Dokumente würden Fälschungsmerkmale aufweisen. Aus den Hochzeitsfotos werde ersichtlich, dass eine Heirat stattgefunden habe, entsprechend sei eine Heiratsurkunde ausgestellt worden. Die Vorinstanz habe diese Fotografien bei der Beurteilung nicht beigezogen, sondern vielmehr darauf abgestellt, der Beschwerdeführer habe einmal (...), einmal (...) als Hochzeitsdatum genannt. Dieser minimale zeitliche Unterschied sei einerseits vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, alle eritreischen Daten in den europäischen Kalender umzurechnen, irrelevant; andererseits hätten die Feierlichkeiten mehrere Tage gedauert. Es sei zudem mit zu berücksichtigen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet worden seien und ihm gestützt auf diese Angaben in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Es bestehe auch deshalb kein Anlass, seine Glaubwürdigkeit nun in Bezug auf seinen Familienstatus in Frage zu stellen. Letztlich sei aufgrund des Geburtsdatums der Tochter erstellt, dass diese nach der Hochzeit und vor der Flucht des Beschwerdeführers gezeugt worden sei.

E. 4.3.2 Weiter habe entgegen der Auffassung des SEM vor der Flucht eine intakte familiäre Gemeinschaft bestanden. Nach der Hochzeit im Sommer 2014 und bis zur Flucht Ende September 2014 habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in G._______ gelebt. Dort sei ihm nach Aufnahme der Lehrtätigkeit im Jahr 2013 ein Stück Land zugeteilt worden. Zudem sei festzuhalten, dass es ich um eine Liebesheirat gehandelt habe, und die Ehefrau sei dann schwanger geworden, was das Paar im Zeitpunkt der Flucht des Mannes noch gar nicht habe wissen können. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Prüfung des Vorliegens einer schützenswerten ehelichen Familiengemeinschaft zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund asylrelevanter Verfolgung gewaltsam getrennt worden sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anerkannt und ihm sei Asyl gewährt worden.

E. 4.3.3 Er habe sodann die Beweggründe für das Zurücklassen der Ehefrau bereits bei der Anhörung zu seinen Asylgründen nachvollziehbar dargelegt. Weiter sei er von Anfang an bemüht gewesen, die Familienzusammenführung rasch voranzutreiben, indem er bereits während seines Asylverfahrens die erforderlichen Dokumente im Original eingereicht und das Gesuch für seine Ehefrau und die Tochter umgehend nach dem Asylentscheid gestellt habe.

E. 4.3.4 Er habe von der inzwischen in Äthiopien wartenden Ehefrau auch erfahren, dass ihr das ihnen zur Bewirtschaftung zugeteilte Land nach seiner Flucht umgehend entzogen worden sei. Damit sei die Ehefrau vollständig von seiner Familie abhängig geworden. Daraus werde klar, dass das Paar auch in den Augen der eritreischen Behörden als Familiengemeinschaft gelte. Die Ehefrau habe zwei Fluchtversuche gestartet, der erste im Juli 2017 sei misslungen und sie sei mit der Tochter einen Monat lang im (...)gefängnis "H._______" bei I._______ festgehalten worden. Nur wegen einer Malariaerkrankung des Kindes seien sie freigekommen. Im September 2017 sei ihr die Flucht dann gelungen und sie sei nach Äthiopien gelangt. Nach anfänglichem Aufenthalt im Flüchtlingslager sei ihr von den äthiopischen Behörden wegen des kranken Kindes eine Wohnsitznahme in Addis Abeba erlaubt worden. Das Kind leide unter anderem an Anämie, was regelmässige Blutkontrollen erforderlich mache.

E. 4.3.5 Insgesamt seien vorliegend die Gründe nach Art. 51 Abs. 4 AsylG gegeben. Trotz der Trennung durch die Flucht des Beschwerdeführers liege eine auf die Zukunft gerichtete, intakte familiäre Gemeinschaft vor. Es würden auch keine Gründe vorliegen, die gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen würden. Damit sei der Ehefrau und dem Kind die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen.

E. 5.1 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Argumenten des Beschwerdeführers nicht standzuhalten vermögen. An dieser Feststellung ändern auch die Ausführungen in der Vernehmlassung nichts, zumal es die Vorinstanz weitgehend unterlassen hat, auf die Argumente des Beschwerdeführers im Rechtsmittel inhaltlich wirklich einzugehen.

E. 5.2.1 Aufgrund der durch Fotografien und kirchlicher Heiratsurkunde dokumentierten Hochzeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau traditionell-kirchlich die Ehe geschlossen haben. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Protokoll zur BzP als Heiratsmonat einmal von (...) 2014 gesprochen habe, vermag im gesamten Kontext nicht zur Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Eheschliessung als solche zu führen. So hat auch die Vorinstanz den Beschwerdeführer bei der Anhörung namentlich nicht auf die Ungereimtheit angesprochen, wonach das nun genannte Heiratsdatum "(...) 2014" nicht mit demjenigen an der BZP übereinstimme. Aus den eingereichten Fotografien (Farbkopien) und der von kirchlicher Seite ausgestellten Bestätigung der Eheschliessung (Originaldokument) ist zwar als Heiratsdatum der (...) 2014 aufgeführt. Allerdings erscheinen die im Rechtsmittel (vgl. S. 4 f.) aufgeführten Erklärungen für die geringfügige zeitliche Diskrepanz letztlich durchaus plausibel.

E. 5.2.2 In einer Gesamtwürdigung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher vorab zum Schluss, dass die geltend gemachte Eheschliessung als solche zumindest glaubhaft gemacht ist. Es ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass auch das SEM die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Angaben zum Zivilstand nie explizit angezweifelt hat und nach Prüfung der Akten von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen ist.

E. 5.3 Gemäss Artikel 51 Abs. 4 AsylG muss bei einer beantragten Einreisebewilligung geprüft werden, ob eine vorbestandene gefestigte Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch Flucht getrennt worden ist. Eine gefestigte Familiengemeinschaft manifestiert sich dabei für Aussenstehende am ehesten durch das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt.

E. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Asylverfahrens von Beginn an angegeben, er sei mit B._______ verheiratet (vgl. Personalienblatt A1/2, Protokoll BzP A4/12 F/A 1.14 und 3.01). Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen legte er unter anderem unaufgefordert die Heiratsurkunde im Original, Hochzeitsfotos und den Taufschein seiner Tochter ins Recht (vgl. Protokoll Anhörung A18/15 F/A 5 ff. und A17). Auch in freier Erzählung erwähnte er seine Ehefrau und die Heirat (vgl. a.a.O. F/A12, 32, 48). Den vom SEM als glaubhaft qualifizierten Aussagen zufolge hat er bis zur Ausreise Ende September 2014 in G._______ gelebt und als Aufenthaltsort seiner Ehefrau denselben Ortsnamen angegeben (vgl. Befragungsprotokolle, Akten A4/12 F/A 3.01 und A18/5 F/A 52).

E. 5.3.2 Der Hinweis in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach das Zivilstandswesen in Eritrea nicht dergestalt sei, dass Originaldokumente als fälschungssicher beurteilt werden könnten, und diese ausserdem leicht käuflich erwerbbar seien, ist vorliegend nicht behelflich: Der Beschwerdeführer hat neben den beiden Originaldokumenten namentlich die Hochzeitsfeierlichkeiten mit Fotografien dokumentiert. Seine Angaben zu Ehefrau und Kind, besonders die Sorge um die kranke Tochter, die er noch nie gesehen hat, zeugen von tiefer persönlicher Betroffenheit und hinterlassen einen lebensechten Eindruck.

E. 5.3.3 Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2014 mit B._______ die Ehe geschlossen, anschliessend mit ihr bis zur Ausreise im Herbst 2014 in einer gefestigten Familiengemeinschaft gelebt und in dieser Zeit die gemeinsame Tochter gezeugt hat.

E. 5.4 Damit stellt sich die Anschlussfrage, ob die Familiengemeinschaft im weiteren Verlauf aufgegeben worden ist.

E. 5.4.1 Nach eingehender Lektüre der Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers lässt sich diese Frage nicht bejahen. Vielmehr wird bei Betrachtung der Aussagen des Beschwerdeführers erkennbar, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt hat und stets die Absicht bestand, diese eheliche Verbindung aufrechtzuerhalten und künftig fortzuführen (vgl. etwa Protokoll A18/15 F/A 56: "Sie war meine Schülerin der achten Klasse, und wie es der Zufall wollte, haben wir uns verliebt. Wir lieben uns sehr, deshalb wollte ich sie nicht verlieren, deshalb habe ich sie geheiratet. Ich hoffte zwar, dass ich mit ihr in Frieden leben kann, aber als es mir klar wurde, dass das schwierig wird, habe ich mir überlegt, dass wir vielleicht irgendwo einen neuen Anfang in Frieden haben können"). Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, dass und wie er seit seiner Flucht regelmässigen telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau unterhält (vgl. a.a.O. F/A 9 f.). Die im erstinstanzlichen Asylverfahren mehrfach geäusserte Sorge um die Frau und um die kranke Tochter hinterlassen einen aufrichtigen und betroffenen Eindruck. Auch seine Erklärung, weshalb er nicht mit der Ehefrau gemeinsam geflüchtet sei (vgl. a.a.O. F/A 57), wirkt nachvollziehbar. Bei dieser Aktenlage ist von einem ernsthaften und andauernden Interesse des Beschwerdeführers am Weiterführen der durch seine Ausreise getrennten ehelichen Gemeinschaft auszugehen.

E. 5.4.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz in ihrer Verfügung (vgl. S. 2), dass das Zurücklassen einer schwangeren Ehefrau die fehlende persönliche Verbindung mit dieser und ein fehlendes Interesse am Fortführen der ehelichen Gemeinschaft bestätige, ist bei dieser Aktenlage unzutreffend. Überdies konnte der Beschwerdeführer - mutmasslich auch die Ehefrau - aufgrund der zeitlichen Konstellation im Zeitpunkt der Ausreise gar nichts von der Schwangerschaft wissen (die Eingabe des Geburtsdatums des Kindes in der Website http://www.zeugungstermin-zeugungsdatum.de ergibt beispielsweise dieses Resultat: "Mit hoher Wahrscheinlichkeit war die Empfängnis im Zeitraum zwischen dem (...) 2014 und dem (...) 2014"; der Beschwerdeführer reiste, wie erwähnt, am (...) September 2014, mithin kurz nach dem rechnerisch spätestmöglichen Zeugungszeitpunkt aus seinem Heimatland aus).

E. 5.4.3 Insgesamt lassen die genannten Indizien vielmehr den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer an der Weiterführung der Familiengemeinschaft gelegen war und ist. Die Vorinstanz kommt namentlich in der Vernehmlassung (unter Hinweis auf das Anhörungsprotokoll A18/15 F/A 32) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe selber erklärt, bereits vor Erhalt des Versetzungsschreiben den Ausreiseentschluss gefasst, seine Ehefrau jedoch darüber nicht informiert zu haben. Dies und die zeitlichen Ungereimtheiten bezüglich der Eheschliessung lasse kein Interesse an den angeglichen familiären Beziehungen erkennen. Betrachtet man die gesamte, von der Vorinstanz erwähnte Protokollstelle (freie Schilderung der Asylgründe) ist jedoch auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum eine einmonatige Gefängnisstrafe hinter sich hatte, aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen die Forderung des Waffentragens befolgt und weiter unterrichtet hat, (...) geheiratet und erst später erfahren hat, dass er einer neuen Schule zugeteilt worden ist. Diese Vorbringen hat das SEM im Asylverfahren als glaubhaft qualifiziert (wie sich aus der internen Begründung für den positiven Asylentscheid ergibt; vgl. Aktenstück A19/4). Dass er in diesem Zusammenhang schon vor Erhalt des besagten Versetzungsschreiben Ausreisepläne gehegt hat, ist angesichts der persönlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer damals befunden hatte, mehr als verständlich. Daraus lässt sich offenkundig nicht bereits auf ein fehlendes Interesse am Fortbestehen einer Familiengemeinschaft schliessen.

E. 5.4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kurz nach dem positiven Asylbescheid das Gesuch um Familiennachzug eingereicht und in der Folge nachgefragt hat, nachdem er von Seiten der Vorinstanz bis Ende Mai 2018 noch keine Antwort erhalten hatte.

E. 5.4.5 Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Familien-gemeinschaft nach der Flucht des Ehemannes ins Ausland aufgegeben worden ist.

E. 5.5 Dass der Familienzusammenführung besondere Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen, wird vom SEM nicht vorgebracht, und den Akten sind keinerlei Hinweise auf solche Umstände zu entnehmen.

E. 6 Damit ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine asylrechtliche Familienzusammenführung erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu Unrecht abgelehnt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______ und dem gemeinsamen Kind C._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des (Familien-) Asylverfahrens zu bewilligen. Angesichts des in der Replik dokumentierten Gesundheitszustandes des Kindes wird die Vorinstanz diese Bewilligung beförderlich auszusprechen haben.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

E. 8 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat mit dem Rechtsmittel eine angemessen erscheinende Kostennote eingereicht. In Anbetracht der nach der Beschwerdeerhebung notwendigen Vertretungshandlungen ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Einreise der Ehefrau B._______ und des gemeinsamen Kindes C._______ zwecks Durchführung des Asylverfahrens beförderlich zu bewilligen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3986/2018 Urteil vom 19. Oktober 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), und C._______, geboren am (...); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 27. August 2015 in die Schweiz und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ wurde er am 1. September 2015 erstmals kurz befragt (Befragung zur Person; BzP). Die ausführliche Anhörung fand am 19. Mai 2017 statt. Am 17. November 2017 wurde der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl in der Schweiz gewährt. B. B.a Am 18. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer durch die CARITAS Bern, handelnd durch E._______, beim SEM ein Gesuch um Familien-zusammenführung mit B._______ (Ehefrau) und dem gemeinsamen Kind C._______ einreichen. B.b Am 5. Mai 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim SEM nach dem Stand seines Verfahrens und bat - unter Hinweis auf die Erkrankung seiner kleinen Tochter - um prioritäre Behandlung seines Gesuchs. C. In seiner Verfügung vom 7. Juni 2018 lehnte das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab und verweigerte der Ehefrau und der Tochter die Einreise in die Schweiz. D. In die vom Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 angeforderten Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde durch das SEM am 15. Juni 2018 Einsicht gewährt. E. E.a Am 10. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer, handelnd durch seine neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2018 ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; das SEM sei anzuweisen, seiner Ehefrau und seinem Kind die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens respektive Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. E.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Juristin als unentgeltliche Rechtsvertreterin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 teilte der Beschwerdeführer die genaue, aktuelle Aufenthaltsadresse seiner Ehefrau und des Kindes mit und reichte drei Hochzeitsfotografien (Farbkopien) zu den Akten. G. Der Instruktionsrichter hiess in der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Gleichzeitig wurde die Beschwer-de der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. H. H.a Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 27. Juli 2018 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. H.b Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Stellungnahme unter Ansetzen einer Frist zur Replik zugestellt. H.c Der Beschwerdeführer reichte am 14. August 2018 fristgerecht seine Replik zu den Akten. Er hielt seinerseits an seinen Ausführungen im Rechtsmittel vom 10. Juli 2018 fest und reichte zum Beleg einen Arztbericht ("Medical Certificate") vom 23. November 2010 (gemäss äthiopischem Kalender, was dem 30. Juli 2018 entspricht) im Original und mit Originalbriefumschlag der Sendung ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die gemäss dieser Bestimmung anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung der Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch Flucht und die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn bereits der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5). 3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Der Beweisstandard nach Art. 7 AsylG gilt nicht nur für die Flüchtlingseigenschaft und das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse; er hat praxisgemäss auch im Verfahren betreffend den asylrechtlichen Familiennachzug gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu gelten. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer liess in seinem Gesuch vom 18. Januar 2018 darlegen, seine Ehefrau und das kleine Kind würden sich inzwischen im Flüchtlingscamp F._______ in Äthiopien aufhalten. Mit dem Gesuch wurden Fotografien von Ehefrau und Kind (Farbkopien), eine Flüchtlingskarte, Aufnahmen der abgehaltenen Heiratszeremonie (Farbkopien) sowie das Heiratszertifikat der Eritrean Orthodox Tewahdo Church Nr. (...) (Farbkopie) zu den Akten gereicht. Ergänzend führte er am 24. Mai 2018 aus, seine Tochter sei krank. 4.2 Das SEM begründete seinen negativen Entscheid damit, den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Flucht mit Ehefrau und Kind in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt habe. Es würden sich zudem Ungereimtheiten hinsichtlich der nachzuziehenden Angehörigen ergeben. Gemäss Angaben in der BzP wolle er die Ehe im (...) 2014, gemäss protokollierten Aussagen bei der ausführlichen Anhörung (...) 2014 geschlossen haben. Darüber hinaus sei das Zivilstandswesen in Eritrea nicht derart zuverlässig, als dass Originaldokumente aus diesem Land als fälschungssicher erachtet werden könnten und diesen ein hoher Beweiswert zukommen könne; solche Dokumente seien zudem in Eritrea oder anderswo leicht käuflich erwerbbar.Der Beschwerdeführer sei am (...) September 2014 aus Eritrea ausgereist. Der Umstand, dass er seine Ehefrau schwanger zurückgelassen und seine Ausreise nicht mit ihr vorher besprochen habe, bestätige, dass er in keiner engen persönlichen Verbindung mit seiner Ehefrau gestanden und die Herstellung einer effektiven Familiengemeinschaft nicht angestrebt habe. Es sei daher zu schliessen, der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise nicht mit der Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und auch nicht eine Familiengemeinschaft gebildet. 4.3 4.3.1 Im Rechtsmittel lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er habe seine Ehefrau während seiner Lehrertätigkeit kennengelernt. Sie hätten (...) 2014 geheiratet, anschliessend die Flitterwochen in G._______ verbracht und dort einen gemeinsamen Haushalt begründet. Im September 2014 habe er sich bei der Schule für das neue Schuljahr gemeldet und dabei erfahren, dass er gegen seinen Willen versetzt werden solle. Aus Furcht vor erneuten Auseinandersetzungen mit der Schulleitung - solche hatten im Januar 2014 bereits zu massiven Disziplinarmassnahmen, namentlich einer einmonatigen Festhaltung unter furchtbaren Haftbedingungen geführt - habe er vor diesem Hintergrund am (...) September 2014 den Heimatstaat in Richtung Äthiopien verlassen. Am (...) 2015 sei seine Tochter geboren. Der Beschwerdeführer seinerseits sei damals noch auf der Flucht gewesen und am 27. August 2015 in die Schweiz gelangt. Er habe bereits bei der Anhörung zu seinen Asylgründen die Heiratsurkunde und den Taufschein der Tochter im Original sowie Fotografien der Heiratszeremonie eingereicht. Die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht geltend gemacht, diese Dokumente würden Fälschungsmerkmale aufweisen. Aus den Hochzeitsfotos werde ersichtlich, dass eine Heirat stattgefunden habe, entsprechend sei eine Heiratsurkunde ausgestellt worden. Die Vorinstanz habe diese Fotografien bei der Beurteilung nicht beigezogen, sondern vielmehr darauf abgestellt, der Beschwerdeführer habe einmal (...), einmal (...) als Hochzeitsdatum genannt. Dieser minimale zeitliche Unterschied sei einerseits vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, alle eritreischen Daten in den europäischen Kalender umzurechnen, irrelevant; andererseits hätten die Feierlichkeiten mehrere Tage gedauert. Es sei zudem mit zu berücksichtigen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz als glaubhaft erachtet worden seien und ihm gestützt auf diese Angaben in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Es bestehe auch deshalb kein Anlass, seine Glaubwürdigkeit nun in Bezug auf seinen Familienstatus in Frage zu stellen. Letztlich sei aufgrund des Geburtsdatums der Tochter erstellt, dass diese nach der Hochzeit und vor der Flucht des Beschwerdeführers gezeugt worden sei. 4.3.2 Weiter habe entgegen der Auffassung des SEM vor der Flucht eine intakte familiäre Gemeinschaft bestanden. Nach der Hochzeit im Sommer 2014 und bis zur Flucht Ende September 2014 habe der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in G._______ gelebt. Dort sei ihm nach Aufnahme der Lehrtätigkeit im Jahr 2013 ein Stück Land zugeteilt worden. Zudem sei festzuhalten, dass es ich um eine Liebesheirat gehandelt habe, und die Ehefrau sei dann schwanger geworden, was das Paar im Zeitpunkt der Flucht des Mannes noch gar nicht habe wissen können. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei bei der Prüfung des Vorliegens einer schützenswerten ehelichen Familiengemeinschaft zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund asylrelevanter Verfolgung gewaltsam getrennt worden sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anerkannt und ihm sei Asyl gewährt worden. 4.3.3 Er habe sodann die Beweggründe für das Zurücklassen der Ehefrau bereits bei der Anhörung zu seinen Asylgründen nachvollziehbar dargelegt. Weiter sei er von Anfang an bemüht gewesen, die Familienzusammenführung rasch voranzutreiben, indem er bereits während seines Asylverfahrens die erforderlichen Dokumente im Original eingereicht und das Gesuch für seine Ehefrau und die Tochter umgehend nach dem Asylentscheid gestellt habe. 4.3.4 Er habe von der inzwischen in Äthiopien wartenden Ehefrau auch erfahren, dass ihr das ihnen zur Bewirtschaftung zugeteilte Land nach seiner Flucht umgehend entzogen worden sei. Damit sei die Ehefrau vollständig von seiner Familie abhängig geworden. Daraus werde klar, dass das Paar auch in den Augen der eritreischen Behörden als Familiengemeinschaft gelte. Die Ehefrau habe zwei Fluchtversuche gestartet, der erste im Juli 2017 sei misslungen und sie sei mit der Tochter einen Monat lang im (...)gefängnis "H._______" bei I._______ festgehalten worden. Nur wegen einer Malariaerkrankung des Kindes seien sie freigekommen. Im September 2017 sei ihr die Flucht dann gelungen und sie sei nach Äthiopien gelangt. Nach anfänglichem Aufenthalt im Flüchtlingslager sei ihr von den äthiopischen Behörden wegen des kranken Kindes eine Wohnsitznahme in Addis Abeba erlaubt worden. Das Kind leide unter anderem an Anämie, was regelmässige Blutkontrollen erforderlich mache. 4.3.5 Insgesamt seien vorliegend die Gründe nach Art. 51 Abs. 4 AsylG gegeben. Trotz der Trennung durch die Flucht des Beschwerdeführers liege eine auf die Zukunft gerichtete, intakte familiäre Gemeinschaft vor. Es würden auch keine Gründe vorliegen, die gegen einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen würden. Damit sei der Ehefrau und dem Kind die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu bewilligen. 5. 5.1 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Argumenten des Beschwerdeführers nicht standzuhalten vermögen. An dieser Feststellung ändern auch die Ausführungen in der Vernehmlassung nichts, zumal es die Vorinstanz weitgehend unterlassen hat, auf die Argumente des Beschwerdeführers im Rechtsmittel inhaltlich wirklich einzugehen. 5.2 5.2.1 Aufgrund der durch Fotografien und kirchlicher Heiratsurkunde dokumentierten Hochzeit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau traditionell-kirchlich die Ehe geschlossen haben. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Protokoll zur BzP als Heiratsmonat einmal von (...) 2014 gesprochen habe, vermag im gesamten Kontext nicht zur Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Eheschliessung als solche zu führen. So hat auch die Vorinstanz den Beschwerdeführer bei der Anhörung namentlich nicht auf die Ungereimtheit angesprochen, wonach das nun genannte Heiratsdatum "(...) 2014" nicht mit demjenigen an der BZP übereinstimme. Aus den eingereichten Fotografien (Farbkopien) und der von kirchlicher Seite ausgestellten Bestätigung der Eheschliessung (Originaldokument) ist zwar als Heiratsdatum der (...) 2014 aufgeführt. Allerdings erscheinen die im Rechtsmittel (vgl. S. 4 f.) aufgeführten Erklärungen für die geringfügige zeitliche Diskrepanz letztlich durchaus plausibel. 5.2.2 In einer Gesamtwürdigung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher vorab zum Schluss, dass die geltend gemachte Eheschliessung als solche zumindest glaubhaft gemacht ist. Es ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass auch das SEM die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Angaben zum Zivilstand nie explizit angezweifelt hat und nach Prüfung der Akten von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen ist. 5.3 Gemäss Artikel 51 Abs. 4 AsylG muss bei einer beantragten Einreisebewilligung geprüft werden, ob eine vorbestandene gefestigte Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch Flucht getrennt worden ist. Eine gefestigte Familiengemeinschaft manifestiert sich dabei für Aussenstehende am ehesten durch das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. 5.3.1 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Asylverfahrens von Beginn an angegeben, er sei mit B._______ verheiratet (vgl. Personalienblatt A1/2, Protokoll BzP A4/12 F/A 1.14 und 3.01). Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen legte er unter anderem unaufgefordert die Heiratsurkunde im Original, Hochzeitsfotos und den Taufschein seiner Tochter ins Recht (vgl. Protokoll Anhörung A18/15 F/A 5 ff. und A17). Auch in freier Erzählung erwähnte er seine Ehefrau und die Heirat (vgl. a.a.O. F/A12, 32, 48). Den vom SEM als glaubhaft qualifizierten Aussagen zufolge hat er bis zur Ausreise Ende September 2014 in G._______ gelebt und als Aufenthaltsort seiner Ehefrau denselben Ortsnamen angegeben (vgl. Befragungsprotokolle, Akten A4/12 F/A 3.01 und A18/5 F/A 52). 5.3.2 Der Hinweis in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach das Zivilstandswesen in Eritrea nicht dergestalt sei, dass Originaldokumente als fälschungssicher beurteilt werden könnten, und diese ausserdem leicht käuflich erwerbbar seien, ist vorliegend nicht behelflich: Der Beschwerdeführer hat neben den beiden Originaldokumenten namentlich die Hochzeitsfeierlichkeiten mit Fotografien dokumentiert. Seine Angaben zu Ehefrau und Kind, besonders die Sorge um die kranke Tochter, die er noch nie gesehen hat, zeugen von tiefer persönlicher Betroffenheit und hinterlassen einen lebensechten Eindruck. 5.3.3 Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sommer 2014 mit B._______ die Ehe geschlossen, anschliessend mit ihr bis zur Ausreise im Herbst 2014 in einer gefestigten Familiengemeinschaft gelebt und in dieser Zeit die gemeinsame Tochter gezeugt hat. 5.4 Damit stellt sich die Anschlussfrage, ob die Familiengemeinschaft im weiteren Verlauf aufgegeben worden ist. 5.4.1 Nach eingehender Lektüre der Befragungsprotokolle des Beschwerdeführers lässt sich diese Frage nicht bejahen. Vielmehr wird bei Betrachtung der Aussagen des Beschwerdeführers erkennbar, dass es sich um eine Liebesheirat gehandelt hat und stets die Absicht bestand, diese eheliche Verbindung aufrechtzuerhalten und künftig fortzuführen (vgl. etwa Protokoll A18/15 F/A 56: "Sie war meine Schülerin der achten Klasse, und wie es der Zufall wollte, haben wir uns verliebt. Wir lieben uns sehr, deshalb wollte ich sie nicht verlieren, deshalb habe ich sie geheiratet. Ich hoffte zwar, dass ich mit ihr in Frieden leben kann, aber als es mir klar wurde, dass das schwierig wird, habe ich mir überlegt, dass wir vielleicht irgendwo einen neuen Anfang in Frieden haben können"). Der Beschwerdeführer hat nachvollziehbar dargelegt, dass und wie er seit seiner Flucht regelmässigen telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau unterhält (vgl. a.a.O. F/A 9 f.). Die im erstinstanzlichen Asylverfahren mehrfach geäusserte Sorge um die Frau und um die kranke Tochter hinterlassen einen aufrichtigen und betroffenen Eindruck. Auch seine Erklärung, weshalb er nicht mit der Ehefrau gemeinsam geflüchtet sei (vgl. a.a.O. F/A 57), wirkt nachvollziehbar. Bei dieser Aktenlage ist von einem ernsthaften und andauernden Interesse des Beschwerdeführers am Weiterführen der durch seine Ausreise getrennten ehelichen Gemeinschaft auszugehen. 5.4.2 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz in ihrer Verfügung (vgl. S. 2), dass das Zurücklassen einer schwangeren Ehefrau die fehlende persönliche Verbindung mit dieser und ein fehlendes Interesse am Fortführen der ehelichen Gemeinschaft bestätige, ist bei dieser Aktenlage unzutreffend. Überdies konnte der Beschwerdeführer - mutmasslich auch die Ehefrau - aufgrund der zeitlichen Konstellation im Zeitpunkt der Ausreise gar nichts von der Schwangerschaft wissen (die Eingabe des Geburtsdatums des Kindes in der Website http://www.zeugungstermin-zeugungsdatum.de ergibt beispielsweise dieses Resultat: "Mit hoher Wahrscheinlichkeit war die Empfängnis im Zeitraum zwischen dem (...) 2014 und dem (...) 2014"; der Beschwerdeführer reiste, wie erwähnt, am (...) September 2014, mithin kurz nach dem rechnerisch spätestmöglichen Zeugungszeitpunkt aus seinem Heimatland aus). 5.4.3 Insgesamt lassen die genannten Indizien vielmehr den Schluss zu, dass dem Beschwerdeführer an der Weiterführung der Familiengemeinschaft gelegen war und ist. Die Vorinstanz kommt namentlich in der Vernehmlassung (unter Hinweis auf das Anhörungsprotokoll A18/15 F/A 32) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe selber erklärt, bereits vor Erhalt des Versetzungsschreiben den Ausreiseentschluss gefasst, seine Ehefrau jedoch darüber nicht informiert zu haben. Dies und die zeitlichen Ungereimtheiten bezüglich der Eheschliessung lasse kein Interesse an den angeglichen familiären Beziehungen erkennen. Betrachtet man die gesamte, von der Vorinstanz erwähnte Protokollstelle (freie Schilderung der Asylgründe) ist jedoch auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum eine einmonatige Gefängnisstrafe hinter sich hatte, aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnahmen die Forderung des Waffentragens befolgt und weiter unterrichtet hat, (...) geheiratet und erst später erfahren hat, dass er einer neuen Schule zugeteilt worden ist. Diese Vorbringen hat das SEM im Asylverfahren als glaubhaft qualifiziert (wie sich aus der internen Begründung für den positiven Asylentscheid ergibt; vgl. Aktenstück A19/4). Dass er in diesem Zusammenhang schon vor Erhalt des besagten Versetzungsschreiben Ausreisepläne gehegt hat, ist angesichts der persönlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer damals befunden hatte, mehr als verständlich. Daraus lässt sich offenkundig nicht bereits auf ein fehlendes Interesse am Fortbestehen einer Familiengemeinschaft schliessen. 5.4.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kurz nach dem positiven Asylbescheid das Gesuch um Familiennachzug eingereicht und in der Folge nachgefragt hat, nachdem er von Seiten der Vorinstanz bis Ende Mai 2018 noch keine Antwort erhalten hatte. 5.4.5 Bei dieser Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass die Familien-gemeinschaft nach der Flucht des Ehemannes ins Ausland aufgegeben worden ist. 5.5 Dass der Familienzusammenführung besondere Gründe im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegenstehen, wird vom SEM nicht vorgebracht, und den Akten sind keinerlei Hinweise auf solche Umstände zu entnehmen.

6. Damit ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine asylrechtliche Familienzusammenführung erfüllt sind. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG zu Unrecht abgelehnt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, B._______ und dem gemeinsamen Kind C._______ die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des (Familien-) Asylverfahrens zu bewilligen. Angesichts des in der Replik dokumentierten Gesundheitszustandes des Kindes wird die Vorinstanz diese Bewilligung beförderlich auszusprechen haben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

8. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat mit dem Rechtsmittel eine angemessen erscheinende Kostennote eingereicht. In Anbetracht der nach der Beschwerdeerhebung notwendigen Vertretungshandlungen ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 7. Juni 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Einreise der Ehefrau B._______ und des gemeinsamen Kindes C._______ zwecks Durchführung des Asylverfahrens beförderlich zu bewilligen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay