Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - suchte am 8. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. November 2017 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Am 10. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienasyl für seine Ehefrau B._______, mit derzeitigem Aufenthalt in C._______, ein. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 verweigerte die Vorinstanz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. D. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des Familienasyls und die Bewilligung der Einreise der Konkubinatspartnerin in die Schweiz. Zudem wurde in einem separaten Schreiben vom 10. Januar 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung vom 26. Februar 2018 und eine Bestätigung des UNHCR über die Registrierung von B._______ beim UNHCR in C._______ vom (...). Januar 2018 eingereicht.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2017/16 E. 3.1 und 2012/32 E. 5.1).
E. 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2017/16 E. 3.1 und 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2 sowie BVGE 2017/16 E. 3.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, es könne weder von einer Heirat noch einem gefestigten Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ausgegangen werden. Zudem sei auch das Erfordernis der Familientrennung durch Flucht nicht erfüllt. Es würden sich hinsichtlich der Beziehung zur vermeintlichen Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten ergeben. So habe er bei der Befragung zur Person (BzP) ausgesagt, er habe nicht heiraten können, weil er katholisch sei und seine Partnerin orthodox. Zudem hätten sie nicht zusammengelebt. Widersprüchlich dazu habe er anlässlich der Bundesanhörung angegeben, sie hätten sich vor älteren Leuten ein Versprechen gegeben, jedoch keine religiöse Heirat geschlossen. Indessen hätten sie in Eritrea ein Jahr lang zusammen gelebt. Dieses Nachschieben lasse sich nicht mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers vereinbaren und stehe im Widerspruch dazu. Insbesondere habe er angegeben, zwischen 2009 und 2015 bei seiner Einheit in Eritrea seinen Nationaldienst geleistet zu haben.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe das Vorhandensein einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft verneint, obwohl er seine Konkubinatspartnerin bei der BzP als solche bezeichnet habe. Sie habe trotz seiner insgesamt glaubhaften Angaben zu seinen Asylgründen seine Aussagen in Bezug auf seine Konkubinatspartnerin als nicht glaubhaft erachtet. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass die BzP wegen der hohen Frequentierung im EVZ stark verkürzt ausgefallen sei. Es würden zudem weitere Anhaltspunkte für das Bestehen einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft vorhanden sein. Die Aussagen in der BzP seien auf ein Missverständnis zurückzuführen. So habe er in der Zeit seiner Beziehung zu B._______ die Kaserne in D._______ als Lebensmittelpunkt angegeben, da er seine Partnerin lediglich an den Wochenenden, an denen er sich unbemerkt von seiner Einheit habe entfernen können, habe besuchen können. Weiter stehe fest, dass er und seine Partnerin auf ihrer Flucht unfreiwillig getrennt worden seien. B._______ halte sich unterdessen in C._______ auf und sei vom UNHCR als Flüchtling registriert worden, was aus einer entsprechenden Bestätigung hervorgehe.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt -nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ausgegangen werden kann.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat bei der BzP vom 20. August 2015 angegeben, seit April 2015 im Konkubinat mit B._______ zu sein (A4, S. 3). Die Frage, ob er mit ihr zusammengelebt habe, verneinte er ausdrücklich und ergänzte gleichzeitig, dass diese in E._______ gelebt habe. Die nochmalige Frage, ob er und B._______ erst seit ihrer Ausreise - diese fand im April 2015 gemeinsam statt (A4, S. 7) - zusammengelebt hätten, bejahte er (S.4). Diese klaren Antworten zum Konkubinat und dessen Dauer stehen damit im klaren Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung vom 21. April 2017, wo er angab, ungefähr ein Jahr, von 2014 bis zur Ausreise mit B._______ zusammengelebt zu haben (A19 S. 10). Diese unterschiedlichen Aussagen können weder durch ein angebliches Missverständnis entstanden sein noch mit der stark verkürzten Befragung erklärt werden. Auch vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, wonach er B._______ seit Beginn als Konkubinatspartnerin bezeichnet habe, eine vor der Flucht bestandene Lebensgemeinschaft nicht zu belegen. Es entsteht zudem der Eindruck, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung seine Angaben zur Dauer seines Konkubinats angepasst, um die Chancen auf eine Familienzusammenführung zu erhöhen, indem er angab, er beabsichtige, seine Partnerin zu heiraten und deshalb ihre Reise in die Schweiz wünsche (A19 S. 10).
E. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nicht glaubhaft dargetan ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ eine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung im Heimatland im Sinne der Rechtsprechung bestanden hat. Da - wie erwähnt - die Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Beziehung dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ nicht erfüllt. Das SEM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1324/2018 Urteil vom 23. März 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Annelies Djellal-Müller, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - suchte am 8. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 3. November 2017 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Am 10. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienasyl für seine Ehefrau B._______, mit derzeitigem Aufenthalt in C._______, ein. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 verweigerte die Vorinstanz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienasyl ab. D. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des Familienasyls und die Bewilligung der Einreise der Konkubinatspartnerin in die Schweiz. Zudem wurde in einem separaten Schreiben vom 10. Januar 2018 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung vom 26. Februar 2018 und eine Bestätigung des UNHCR über die Registrierung von B._______ beim UNHCR in C._______ vom (...). Januar 2018 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2017/16 E. 3.1 und 2012/32 E. 5.1). 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2017/16 E. 3.1 und 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2 sowie BVGE 2017/16 E. 3.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, es könne weder von einer Heirat noch einem gefestigten Zusammenleben in eheähnlicher Gemeinschaft vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ausgegangen werden. Zudem sei auch das Erfordernis der Familientrennung durch Flucht nicht erfüllt. Es würden sich hinsichtlich der Beziehung zur vermeintlichen Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers mehrere Ungereimtheiten ergeben. So habe er bei der Befragung zur Person (BzP) ausgesagt, er habe nicht heiraten können, weil er katholisch sei und seine Partnerin orthodox. Zudem hätten sie nicht zusammengelebt. Widersprüchlich dazu habe er anlässlich der Bundesanhörung angegeben, sie hätten sich vor älteren Leuten ein Versprechen gegeben, jedoch keine religiöse Heirat geschlossen. Indessen hätten sie in Eritrea ein Jahr lang zusammen gelebt. Dieses Nachschieben lasse sich nicht mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers vereinbaren und stehe im Widerspruch dazu. Insbesondere habe er angegeben, zwischen 2009 und 2015 bei seiner Einheit in Eritrea seinen Nationaldienst geleistet zu haben. 5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe das Vorhandensein einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft verneint, obwohl er seine Konkubinatspartnerin bei der BzP als solche bezeichnet habe. Sie habe trotz seiner insgesamt glaubhaften Angaben zu seinen Asylgründen seine Aussagen in Bezug auf seine Konkubinatspartnerin als nicht glaubhaft erachtet. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass die BzP wegen der hohen Frequentierung im EVZ stark verkürzt ausgefallen sei. Es würden zudem weitere Anhaltspunkte für das Bestehen einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft vorhanden sein. Die Aussagen in der BzP seien auf ein Missverständnis zurückzuführen. So habe er in der Zeit seiner Beziehung zu B._______ die Kaserne in D._______ als Lebensmittelpunkt angegeben, da er seine Partnerin lediglich an den Wochenenden, an denen er sich unbemerkt von seiner Einheit habe entfernen können, habe besuchen können. Weiter stehe fest, dass er und seine Partnerin auf ihrer Flucht unfreiwillig getrennt worden seien. B._______ halte sich unterdessen in C._______ auf und sei vom UNHCR als Flüchtling registriert worden, was aus einer entsprechenden Bestätigung hervorgehe. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass vorliegend - wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt -nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ausgegangen werden kann. 6.2 Der Beschwerdeführer hat bei der BzP vom 20. August 2015 angegeben, seit April 2015 im Konkubinat mit B._______ zu sein (A4, S. 3). Die Frage, ob er mit ihr zusammengelebt habe, verneinte er ausdrücklich und ergänzte gleichzeitig, dass diese in E._______ gelebt habe. Die nochmalige Frage, ob er und B._______ erst seit ihrer Ausreise - diese fand im April 2015 gemeinsam statt (A4, S. 7) - zusammengelebt hätten, bejahte er (S.4). Diese klaren Antworten zum Konkubinat und dessen Dauer stehen damit im klaren Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung vom 21. April 2017, wo er angab, ungefähr ein Jahr, von 2014 bis zur Ausreise mit B._______ zusammengelebt zu haben (A19 S. 10). Diese unterschiedlichen Aussagen können weder durch ein angebliches Missverständnis entstanden sein noch mit der stark verkürzten Befragung erklärt werden. Auch vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, wonach er B._______ seit Beginn als Konkubinatspartnerin bezeichnet habe, eine vor der Flucht bestandene Lebensgemeinschaft nicht zu belegen. Es entsteht zudem der Eindruck, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung seine Angaben zur Dauer seines Konkubinats angepasst, um die Chancen auf eine Familienzusammenführung zu erhöhen, indem er angab, er beabsichtige, seine Partnerin zu heiraten und deshalb ihre Reise in die Schweiz wünsche (A19 S. 10). 6.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass nicht glaubhaft dargetan ist, dass zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ eine tatsächlich gelebte und alleine durch die Flucht getrennte Beziehung im Heimatland im Sinne der Rechtsprechung bestanden hat. Da - wie erwähnt - die Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Beziehung dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung für B._______ nicht erfüllt. Das SEM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: