Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6448/2014 Urteil vom 15. Dezember 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 4. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) stattfand, an welcher der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seinen Heimatstaat Ende 2009 verlassen und im Juni 2010 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt, welches zirka 2012 abgewiesen worden sei, dass er Griechenland erst ein Jahr später verlassen habe und nach Ungarn gelangt sei, wo er Ende Juli 2014 ein Asylgesuch gestellt habe, wobei dieses Gesuch ebenfalls abgelehnt worden sei, dass er nach Deutschland weitergereist sei und dort um Asyl nachgesucht habe, er jedoch zur Rückkehr nach Ungarn aufgefordert worden sei, dass er am 1. September 2014 in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer ferner geltend machte, er habe gesundheitliche Probleme (Rücken- und Gelenkschmerzen, oft starke Kopfschmerzen, in Ungarn zwei Finger gebrochen und Schmerzen am Bein wegen einer Verletzung bei einem früheren Angriff in Nigeria), dass er - wie bereits in Deutschland - Medikamente sowie Salben erhalten habe und nun vom Arzt untersucht werde, dass dem Beschwerdeführer am 4. September 2014 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland, Deutschland oder nach Ungarn gewährt wurde, wobei er geltend machte, in Griechenland keine Unterstützung erhalten zu haben respektive das Leben in Ungarn sei schwierig gewesen und er eigentlich in Deutschland habe bleiben wollen, man ihn dort jedoch zur Rückkehr nach Ungarn aufgefordert habe, dass das BFM am 8. Oktober 2014 die ungarischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin III-VO), ersuchte, dass die ungarischen Behörden mit Antwortschreiben vom 15. Oktober 2014 dem Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 bst. d Dublin III-VO zustimmten und mitteilten, der Beschwerdeführer habe in Ungarn am 12. Juli 2013 um Asyl nachgesucht, wobei das Asylgesuch am 8. Mai 2014 abgewiesen worden, der Beschwerdeführer aber im Februar 2014 verschwunden sei, dass sie weiter ausführten, sie hätten ihre Zuständigkeit bereits gegenüber Deutschland am 7. Mai 2014 bestätigt, worauf der Beschwerdeführer aber nicht nach Ungarn rücküberstellt worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 - eröffnet am 24. Oktober 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, ihn nach Ungarn wegwies und aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werden könne, dass es gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Vorinstanz ihren ablehnenden Entscheid damit begründete, gestützt auf einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac sei nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 29. Juli 2013 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, wobei die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um seine Übernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin III-VO gutgeheissen hätten, weshalb gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Zuständigkeit zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn liege, dass ferner keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ungarn bestehen würden, zumal der Beschwerdeführer in einen Drittstaat zurückgeführt würde, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb das Non-Refoulement bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen sei, dass im Übrigen der Beschwerdeführer anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht habe, das Leben in Ungarn sei sehr schwierig gewesen, weshalb er nicht dorthin zurückkehren möchte, dazu jedoch zu sagen sei, dass Ungarn die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), umgesetzt habe und er sich für die Unterstützung während der Dauer seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens an die zuständigen ungarischen Behörden wenden könne, womit der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn auch zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter und von diesem dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 31. Oktober 2014 (Poststempel; Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 5. November 2014) Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verbleib in der Schweiz beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 5. November 2014 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, gestützt auf Art. 56 VwVG den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 29. Juli 2013 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte. dass das BFM deshalb die ungarischen Behörden am 8. Oktober 2014 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch am 15. Oktober 2014 ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist, dass daran auch der Wunsch des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, nichts ändert, dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9), dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O. E. 9.2), dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen), dass indessen aber auch dem Beschwerdeführer die Pflicht obliegt, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zwar angegeben hat, an verschiedenen gesundheitlichen Problemen (Rücken- und Gelenkschmerzen, Rheuma, Kopfschmerzen und Schmerzen wegen früherer Beinverletzung) zu leiden, und er werde nun vom Arzt untersucht (vgl. Akte A5 S. 9), dass diesen Angaben indessen keine konkreten Hinweise entnommen werden können, wonach es sich dabei um ernsthafte gesundheitliche Probleme handle, welche einer dringenden ärztlichen Behandlung bedürfen würden, dass er auch nicht geltend gemacht hat, er habe deswegen in Ungarn, wo er sich während sechs Monaten aufgehalten habe, um medizinische Behandlung ersucht, diese aber nicht erhalten, dass auch aufgrund der in der Rechtsmitteleingabe allgemein formulierten Einwände des Beschwerdeführers - "I have an apointment with the doctor that I believe is coming soon as possible, because I have a serious pains, which I so much interested on seen the doctor" - nicht davon ausgegangen werden kann, er leide an ernsthaften gesundheitlichen Problemen, welche eine ärztliche Untersuchung dringend notwendig machen würden, zumal weiterhin weder konkrete Angaben zu einem kurz bevorstehenden Arzttermin noch zum behandelnden Arzt noch ein ärztlicher Bericht vorliegen, dass dem Beschwerdeführer daher zugemutet werden kann, sich bei einer Überstellung nach Ungarn für eine allfällige dannzumal notwendige medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden, dass davon auszugehen ist, er werde diese auch erhalten, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss den Regeln der Aufnahmerichtlinie nämlich die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener Versand: