Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1721/2015/mel Urteil vom 23. März 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er angab, am 20. Januar 1999 geboren zu sein, dass das SEM am 29. Januar 2015 durch die B._______ eine Bestimmung des Knochenalters mittels Handröntgen durchführen liess, dass dem Bericht von Dr. med. C._______ vom 29. Januar 2015 zu entnehmen ist, beim Handskelett des Beschwerdeführers liege ein vollständig abgeschlossenes Knochenwachstum vor, weshalb das Knochenalter 19 Jahre oder mehr betrage, dass das SEM am 2. Februar 2015 mit dem Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten die Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährte, wobei er angab, er könne sein Alter zwar nicht beweisen, seine Angaben, wonach er erst 16 Jahre alt sei, träfen indessen zu, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Februar 2015 - eröffnet am 11. März 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylgesuch zuständig zu erklären, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Ungarn sei abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, sowie die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und- soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung am 18. März 2015 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der die vorliegende Knochenaltersanalyse durchführende Arzt zum Schluss gelangte, das Skelettalter liege bei einem Alter von 19 Jahren und mehr (vgl. A6/1), dass keine Gründe für ein von der Norm abweichendes Knochenwachstum ersichtlich sind, weshalb beim Beschwerdeführer von einem chronologischen Alter von 19 Jahren ausgegangen werden kann (act. A7/19 S. 14), dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt, dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt - trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) 16 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren und mehr mindestens drei Jahre beträgt, dass auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) kaum gewichtige Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer angab, sein Vater habe ihm sein Geburtsdatum genannt, er kenne dieses aber nicht genau, da er keine Dokumente besitze (act. A7/19 S. 3), dass er des Weiteren sagte, er habe nie eine Taskara (Identitätskarte) besessen und sei auch in der Taskara seines Vaters nicht aufgeführt gewesen (act. A7/19 S. 9 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe behauptet, er habe seine afghanische Taskara im Original beim SEM eingereicht, das seine Aussagen zu seinen Personalien ungenügend gewürdigt und auch die von ihm eingereichten Dokumente übersehen habe, dass diese Behauptung aktenwidrig ist und die vom SEM an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gehegten überwiegenden Zweifel bestätigt, dass der Zustimmungserklärung der ungarischen Behörden vom 20. Februar 2015 zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe ihnen gegenüber angegeben, am 1. Januar 1996 geboren zu sein, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der gesamten Aktenlage in Übereinstimmung mit dem SEM von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, weshalb seine im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit vorgebrachten Rügen in seiner Rechtsmitteleingabe von vornherein ungeeignet sind, den Entscheid des SEM in Frage zu stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Januar 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die ungarischen Behörden am 6. Februar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 20. Februar 2015 zustimmten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht (mehr) bestreitet, in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und somit die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist, dass daran der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, in der Schweiz bleiben zu wollen, nichts ändert, dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, oder weil eine Überstellung in dieses Land sich als völkerrechtlich unzulässig erweisen würde, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9), dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten zugänglichen Informationen im Einzel-fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O. E. 9.2), dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen), dass indessen aber auch dem Beschwerdeführer die Pflicht obliegt, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für ihn die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Personen nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde, dass ihm gemäss seinen Aussagen in Ungarn die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und man ihn danach in einem Lager untergebracht habe, in dem er eine Woche geblieben sei, dass er dort zu Essen, einen Schlafplatz und medizinische Versorgung erhalten habe (act. A7/19 S. 8), dass die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, er habe in Ungarn nicht genügend zu Essen erhalten, in den Akten somit keine Stütze findet, dass auch seine Behauptung, er habe bei der BzP gesagt, er sei in Ungarn sehr schlecht behandelt und vom Sicherheitspersonal geschlagen worden, aktenwidrig ist, da er nie geltend machte, geschlagen worden zu sein, dass sein Einwand, "er habe in Ungarn keine Befragung erhalten", unbehelflich ist, da er sich eigenen Aussagen gemäss nur gerade eine Woche an dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort aufgehalten habe (act. A7/19 S. 8), weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er wäre von den ungarischen Behörden nicht zu seinen Asylgründen angehört worden, dass er auf die bei der BzP gestellte Frage, ob es weitere Gründe gebe, die gegen eine Wegweisung nach Ungarn sprächen, antwortete, es gebe keinen Grund, er habe die Schweiz gewählt und sei gerne hier (act. A7/19 S. 15), dass festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf hinweist, er habe Probleme mit der Psyche, müsse viel nachdenken und könne nicht schlafen, dass er bei der BzP hingegen angab, er sei gesund (act. A7/19 S. 15), und den Akten einzig zu entnehmen ist, dass er am 6. Februar 2015 wegen Schwindels und Husten an einen Arzt verwiesen wurde (act. A13/1), dass somit vorliegend offensichtlich nicht davon ausgegangen werden kann, eine Überstellung des Beschwerdeführers sei aus medizinischen Gründen unzulässig, dass zudem nicht anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer würde eine notwendige ärztliche Behandlung in Ungarn verweigert, dass ihm daher zugemutet werden kann, sich nach einer Überstellung nach Ungarn für eine allfällige dannzumal notwendige medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6448/2014 vom 15. Dezember 2014), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss den Regeln der Aufnahmerichtlinie nämlich die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: