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E-2347/2015

E-2347/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2347/2015 Urteil vom 24. April 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch René Bussien, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. April 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am (...) in Begleitung (...) B._______ (...) ein (...) Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass für die Prozessgeschichte der (...) vorangegangenen Asylverfahren auf die Akten verwiesen wird, dass ihr am 6. Februar 2015 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im C._______ das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns oder Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung in einen dieser Signatarstaaten, zu einem Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu ihrem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass sie anführte, sie seien in Österreich nicht kontrolliert worden, in Ungarn hätte sie Angst, weil (...), der sie verfolge, dort viele Bekannte habe, sie habe im Übrigen in Ungarn nicht um Asyl nachgesucht, zudem sei Kosovo klein und sie habe sogar hier in der Schweiz Angst, den Albanern zu erzählen, wer sie sei, dass sie sich nicht gesund fühle, obwohl sie zur Zeit nicht in medizinischer Behandlung sei, sie habe auch keine Erkrankungen, die sie nennen könne, dass sie nebst ihrer Identitätskarte (...) einreichte, dass die ungarischen Behörden am 31. März 2015 dem Ersuchen des SEM vom 23. Februar 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 2. April 2015 - eröffnet am 9. April 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie in Haft gesetzt und unter Zwang nach Ungarn zurückgeführt werden könne, dass es den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Sicherstellung des Vollzugs die Ausschaffungshaft während höchstens 30 Tagen anordnete und den Kanton (...) mit dem Vollzug der Haft beauftragte, dass es zur Begründung anführte, die ungarischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen am 31. März 2015 gutgeheissen und mitgeteilt, die Beschwerdeführerin sei nach der am 13. Januar 2015 erfolgten Einreichung ihres Asylgesuchs untergetaucht, worauf das Gesuch abgeschrieben worden sei, dass somit Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass des Weiteren darauf hinzuweisen sei, das die Beschwerdeführerin in Ungarn seit der Asylgesetzrevision vom 1. Januar 2014 als Dublin-Rückkehrerin automatisch Zugang zum Asylverfahren und zu einer vollständigen Überprüfung ihrer Asylgründe erhalte, weshalb sie nach der Überstellung von den ungarischen Behörden befragt werde, ausser sie verzichte auf ein "erneutes" Asylverfahren respektive ziehe ihr Asylgesuch explizit zurück, dass ihre Ausführungen die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass mit den von ihr geltend gemachten persönlichen Umständen auch keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden, dass die Überstellung nach Ungarn - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe, dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch sei und hinsichtlich des Vollzugs festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle ihrer Rückkehr nach Ungarn bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Signatarstaat sprechen würden, dass Ungarn ein Rechtsstaat sei, der über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die schutzwillig und auch schutzfähig sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin bei befürchteten Übergriffen von Privatpersonen an die ungarischen Behörden wenden könne, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihr gegebenenfalls die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Ungarn ihr eine medizinische Behandlung verweigern könnte, weshalb sie sich nach ihrer Rückkehr gegebenenfalls an die zuständigen Behörden wenden könne, dass das SEM die ungarischen Behörden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand informieren werde, damit die entsprechenden Dispositionen getroffen werden könnten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Haft für längstens 30 Tage anzuordnen sei, weil der Wegweisungsvollzug angesichts der Zustimmung Ungarns zur Übernahme absehbar und die Ausreise in diesen Signatarstaat innerhalb der nächsten 30 Tage organisiert werden könne, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 15. April 2015 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen, eventualiter seien die Akten an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, das ordentliche Asylprüfungsverfahren durchzuführen, dass sie in prozessualer Hinsicht nebst der "Wiedererteilung" der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand beantragt, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen Fotobilder der "menschenunwürdigen" Zustände in Ungarn einreichen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 16. April 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung nach Ungarn per sofort einstweilen aussetzte und weitere Anordnungen nach Eingang und Durchsicht der Vorakten in Aussicht stellte, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Rechtsvertreter am 20. April 2015 ein unterschriebenes Exemplar seiner Rechtsschrift einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor ihrer Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten habe, dass die ungarischen Behörden am 31. März 2015 dem Ersuchen des SEM vom 23. Februar 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten, dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist, dass in der Beschwerde angeführt wird, die Beschwerdeführerin habe in Ungarn kein Asylgesuch eingereicht, sie sei dort aber dennoch als Asylsuchende behandelt worden, dass die Polizei brutal gegen sie vorgegangen sei, indem sie zusammen mit vielen anderen Personen während (...) Tagen unter menschenunwürdigen Verhältnissen in einem (...) Quadratmeter grossen Raum in einem Camp eingeschlossen und geschlagen worden sei, dass sie ohne Dolmetscher befragt worden sei und man sie unter der Androhung, widrigenfalls werde ihr das Essen verweigert, gezwungen habe, Protokolle zu unterzeichnen, deren Inhalt sie nicht kenne, dass sie anschliessend ohne weitere Kommentare freigelassen und sich selbst überlassen worden sei, dass angesichts dieser menschenunwürdigen Unterbringung und Bedrohung durch die Polizei eine Wegweisung nach Ungarn weder zumutbar noch möglich sei, zudem drohe ihr dort eine Abschiebung nach Kosovo, wo sie mit Verfolgung und weiterer massiver Bedrohung rechnen müsse, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Ungarn im Lichte der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) haltbar sei, zumal dort unmenschliche Verhältnisse hinsichtlich der Unterbringung und Behandlung ausländischer Personen vorherrschen würden, dass deshalb mangels Prüfung der Rechtmässigkeit der Abschiebung und mangels Begründung, weshalb das Asylgesuch nicht von ihr selbst behandelt worden sei, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sei mit dem Auftrag, nicht nur die persönlichen Umstände und Erlebnisse der Beschwerdeführerin in Ungarn zu prüfen und zu würdigen, sondern auch die geltend gemachten Asylgründe vertieft zu prüfen und zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9), dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zuste­henden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. a.a.O. E. 4.1-4.3), nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. a.a.O. E. 9.2), dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG), und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen), dass aber auch der Beschwerdeführerin die Pflicht obliegt, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für die Beschwerdeführerin konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement-Gebotes, da sie weder anlässlich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass die Beschwerdeführerin auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie), dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich ihrer Erlebnisse in Ungarn auch in Berücksichtigung der zu den Akten gereichten Fotos als wenig glaubhaft zu erachten sind, zumal die Beschwerdeführerin bei der BzP die (...)tägige Festhaltung unter menschenunwürdigen Bedingungen in einem (...) Quadratmeter grossen Raum in einem Camp mit keinem Wort erwähnte, sondern lediglich ausführte, sie und (...) seien in Ungarn daktyloskopiert worden, nach etwa einem Tag hätten sie die Dokumente und Tickets erhalten, dann seien sie weggegangen (Akten SEM D11/15 S. 9), dass sie in der BzP auf die Fragen, ob es Gründe gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Kosovo respektive eine Wegweisung nach Ungarn sprechen würden, zu Protokoll gab, (...) würde sie in Kosovo umbringen, zudem hätte sie auch in Ungarn Angst vor ihm, weil er dort viele Bekannte habe (D11/15 S. 12), während die in der Beschwerde erhobenen massiven Vorwürfe gegen die ungarischen Behörden keine Erwähnung fanden, dass hinsichtlich der befürchteten Nachstellungen seitens (...) in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen ist, dass die ungarischen Behörden willens und in der Lage sind, ihr den nötigen Schutz zu gewähren, dass auch die nicht näher spezifizierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. D11/15 S. 12 Ziff. 8.02) nicht gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen, da sie nicht derart gravierend sein können, als dass eine Überstellung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte, dass zudem nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführerin würde eine ärztliche Behandlung in Ungarn verweigert, und in der angefochtene Verfügung diesbezüglich ausgeführt wird, die ungarischen Behörden würden vor der Überstellung über ihren Gesundheitszustand informiert, damit die entsprechenden Dispositionen getroffen werden könnten, dass ihr zugemutet werden kann, sich nach der Überstellung für eine allenfalls dannzumal notwendige medizinische Behandlung ihrer nicht näher substanziierten gesundheitlichen Probleme an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6448/2014 vom 15. Dezember 2014), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, das ordentliche Asylprüfungsverfahren durchzuführen, weshalb der diesbezügliche Antrag abgewiesen wird, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Ungarn angeordnet hat, dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der Antrag auf "Wiedererteilung" der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die mit Verfügung vom 16. April 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Vollzugs der Überstellung nach Ungarn) hinfällig werden, dass die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art.110a AsylG respektive Art. 65 Abs. 2 VwVG unbesehen einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind, womit die zu erfüllenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: