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E-2890/2015

E-2890/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2890/2015 Urteil vom 12. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, B._______, Irak, beide vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im August 2014 verliessen und am 16. März 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 24. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) summarisch zu ihrem Gesuch befragt wurde, wobei ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 17. April 2015 - eröffnet am 28. April 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das SEM mit der gleichen Verfügung die Ausschaffungshaft für die Dauer von 30 Tagen anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihre Rechtsvertreters vom 5. Mai 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, diese sei aufzuheben und die Angelegenheit am die Vorinstanz zur Durchführung des Asylverfahrens zurückzuweisen, dass ihnen eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei, dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, dass die Beschwerdeführenden explizit auch die Haftanordnung anfochten und die Haftentlassung beantragten, dass zur Begründung mit Bezug auf die Überstellung nach Ungarn im Wesentlichen vorgebracht wurde, es bestünden im ungarischen Asylsystem systemische Schachstellen, welche eine Überstellung in diesen Staat gemäss Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) als unmöglich erscheinen lassen würden, dass ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2015 zufolge das Recht auf Freiheit im Asylverfahren durch eine systematisch willkürliche und unverhältnismässige Inhaftierung von Dublin-Rückkeh­rern verletzt werde, dass kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden könne und demnach die Schweiz sich als für ihr Asylverfahren zuständig zu klären habe, dass im Weiteren die Vorinstanz das ihr in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eingeräumte Ermessen missbräuchlich wahrgenommen habe, dass in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ([...] im Jahr 2014) nicht hinreichend abgeklärt worden sei, mit welchen Mitteln einem Rückfallrisiko begegnet werden könne und ob eine adäquate medizinische Behandlung in Ungarn gewährleistet wäre, und diesbezüglich keine gesetzeskonforme Begründung vorliege, dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2015 zu den Akten reichten, dass der Instruktionsrichter mit Telefax-Verfügung vom 7. Mai 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort superprovisorisch aussetzte, dass der Einzelrichter mit Urteil E-2989/2015 vom 11. Mai 2015 die Beschwerde guthiess, soweit damit die verfügte Ausschaffungshaft angefochten worden war, und die sofortige Haftentlassung anordnete, dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Gewährung der vorläufigen Aufnahme demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf den Beschwerdeantrag es sei den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zuzuerkennen, nicht einzutreten ist (vgl. hierzu auch BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-Verordnung zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 1. März 2015 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatten, dass das SEM die ungarischen Behörden am 27. März 2015 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 8. April 2015 zustimmten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen keine sub­stanziierten Argumente gegen die Zuständigkeit Ungarns für ihr Asyl­ver­fahren vorbrachten und diese auch in der Beschwerdeeingabe nicht grundsätzlich bestritten wurde, dass die Zuständigkeit Ungarns demnach gegeben ist, dass es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarns würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund­rechtecharta mit sich bringen, dass Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellen Entwicklungen in seinem Leiturteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 Mängel des Asylsystems feststellte, jedoch zum Schluss gelangte, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rah­men des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 9), dass indes die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog beispielsweise zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person bei einer Überstellung in diesen Staat Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 4.1-4.3 und 9.2), dass eine solche Gefahr betreffend die Beschwerdeführenden nicht ersichtlich ist, zumal sie weder anlässlich der Befragungen zur Person vom 24. März 2015 noch auf Beschwerdeebene konkrete Hinweise dafür vorbrachten, dass Ungarn ihnen dauerhaft die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, vorenthalten würden, dass sich der Verweis in der Beschwerdeschrift auf Feststellungen des Verwaltungsgerichts Berlin in einem Urteil vom 15. Januar 2015 mangels konkretem Bezug zur Situation der Beschwerdeführenden als nicht stichhaltig erweist und keinen anderen Schluss zu rechtfertigen vermag, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführenden ferner unter Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordern, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass die Beschwerdeführenden indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die ungarischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Ungarn werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Ungarn würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass sich die Beschwerdeführenden auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers berufen, der einer Überstellung entgegenstehe, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung das SEM in der angefochtenen Verfügung die behaupteten, aber unbelegt gebliebenen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hinreichend ausführlich gewürdigt hat, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies gemäss Aktenlage im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auch nicht von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass ferner keine Hinweise vorliegen, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn die gemäss seinen Angaben notwendige medizinische Versorgung verweigert würde, zumal nicht geltend gemacht wird, er habe sich während seines Aufenthalts in diesem Land vergeblich um eine solche bemüht (vgl. hierzu AIDA Asylum Information Database, Country Report, Hungary, 17. Februar 2015, S. 49 f.), dass ihm zugemutet werden kann, sich nach der Überstellung für eine dannzumal allenfalls notwendige medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6448/2014 vom 15. De­zember 2014), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die ungarischen Behörden nötigenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM in diesem Zusammenhang sein Ermessen nicht missbräuchlichen wahrgenommen hat (vgl. Beschwerde S. 5 und zum Ganzen auch das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Publikation vorgesehen), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass im Übrigen auch gemäss Art. 27 Abs. 6 (2. Abschnitt) Dublin-III-VO ein Ausschluss von der rechtlichen Beratung vorgesehen werden kann, falls die zuständige Behörde dem Rechtsbehelf keine greifbaren Erfolgsaussichten einräumt und die Beschwerdeführenden somit auch aus der Dublin-III-Ver­ordnung keinen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ableiten können, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: