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E-1894/2018

E-1894/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-05-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Anfangs August 2014. Am 16. März 2015 reisten sie in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Am 24. März 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. B.a Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus E._______, Provinz F._______. Die Schule habe er nicht besucht. Er sei als (...) und (...) tätig gewesen. Seit dem Jahr (...) sei er mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Anfangs August 2014 hätten sie ihren Heimatstaat verlassen. Seine Eltern hätten ebenfalls die Flucht ergriffen. Er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhalten würden. Seine (...) Brüder und (...) seiner Schwestern seien bei den Eltern. (...) Schwestern seien vom sogenannte Islamischen Staat (IS) verschleppt worden. Er wisse nicht, durch welche Länder er in die Schweiz gereist sei. Es sei möglich, dass er in Ungarn daktyloskopiert worden sei. Er habe einen (...) erlitten und vergesse viel. Einen Pass habe er nie gehabt und seine Identitätskarte befinde sich im Irak. Er habe gehört, dass Araber gegen Geld Identitätskarten und Pässe auf seinen Namen ausstellen würden. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, der IS habe das Dorf E._______ im August 2014 angegriffen. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei kurdischer Ethnie und stamme ebenfalls aus dem Dorf E._______, Provinz F._______. Die Schule habe sie nicht besucht. Seit (...) sei sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Ihr Vater sei verstorben. Ihre Mutter und Geschwister seien unbekannten Aufenthalts. Sie wisse weder durch welche Länder sie in die Schweiz eingereist, noch ob sie in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden sei. Einen Pass habe sie nie gehabt und ihre Identitätskarte befinde sich im Irak. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, der IS habe ihr Dorf angegriffen. Ihre Mutter und Geschwister seien ebenfalls geflohen. C. C.a Mit Verfügung vom 17. April 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Ungarn weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Sicherstellung des Vollzuges ordnete die Vorinstanz die Ausschaffungshaft der Beschwerdeführenden während höchstens 30 Tagen an. C.b Mit Urteil E-2989/2015 vom 11. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 5. Mai 2015 gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft gut, hob die Ziffern 7 und 8 der Verfügung vom 17. April 2015 auf und ordnete die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft an. C.c Am 12. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2890/2015 die Beschwerde vom 5. Mai 2015 gegen die Verfügung vom 17. April 2015 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn [Dublin-Verfahren]) ab, soweit es darauf eintrat. D. Mit Entscheid vom 28. Juli 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons G._______ gestützt auf Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) eine fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Universitären Psychiatrischen Klinik H._______ an. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 hob die Vorinstanz den Entscheid vom 17. April 2015 auf und nahm das nationale Verfahren auf. F. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 19. Juli 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit seiner Geburt bis zur Heirat mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf E._______ gelebt. Danach sei er mit seiner Ehefrau in ein eigenes Haus im selben Dorf gezogen. Die Schule habe er nicht besucht. Er sei in der (...) tätig gewesen. Im Jahr 2013 oder 2014 habe er einen (...) erlitten. Er habe sich in einer (...) Klinik in I._______ behandeln lassen. Im August 2014 habe der sogenannte IS ihr Dorf angegriffen, worauf er mit seiner Ehefrau die Flucht ergriffen habe. Nach einer Nacht in einem unbekannten Dorf seien sie nach J._______ gelangt, wo sie sich ungefähr einen Monat in einem Schulhaus aufgehalten hätten. Dort hätten sie einen arabischen Schlepper kennengelernt, der ihre Ausreise organsiert habe. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte im Irak aufhalten würden. Seinen Pass und seine Identitätskarte habe er unterwegs verloren. F.a Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe seit ihrer Geburt im Dorf E._______ gelebt. Dort habe sie zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Onkel mütterlicherseits, zwei Brüdern und einer Schwester gewohnt. Sie habe das Haus nie verlassen. Da ihr Vater früh verstorben sei, habe ihre Mutter arbeiten müssen und sei jeweils spät abends nach Hause gekommen. Sie - die Beschwerdeführerin - habe gedacht, es sei besser, wenn sie ihre Mutter im Haushalt unterstützen würde, weshalb sie nicht zur Schule gegangen sei. Ihre Schwester habe die Schule besucht und ihre Brüder hätten in der (...) gearbeitet. Nach der Heirat sei sie zu ihrem Ehemann gezogen, der aus demselben Dorf stamme. Im August 2014 habe der IS ihr Dorf angegriffen, worauf sie mit ihrem Ehemann geflüchtet sei. In J._______ seien sie in einem Schulhaus untergebracht worden. Kurze Zeit später seien sie ausgereist. Auf der Flucht habe sie erfahren, dass ihr Onkel mütterlicherseits umgebracht worden sei. In der Schweiz habe sie vom Tod ihrer Mutter erfahren, die ebenfalls ermordet worden sei. Sie wisse nicht, wo sich ihre Geschwister aufhalten würden. G. Am (...) kamen die Zwillinge der Beschwerdeführenden auf die Welt. H. Am 3. August 2017 leitete das Migrationsamt G._______ dem SEM die Identitätskarten im Original, einen Auszug aus dem irakischen Personenregister und den Ehevertrag der Beschwerdeführenden vom 11. Februar 2013 weiter. I. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Eingabe vom 29. März 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2018 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. In der Vernehmlassung vom 30. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Am 2. Mai 2018 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis zugestellt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zweifel an der von ihnen geltend gemachten Herkunft und Biographie seien bereits deshalb aufgekommen, weil der Beschwerdeführer in Italien mit einem irakischen Pass - auf welchem als Geburtsort K._______ eingetragen sei - einen Visumantrag gestellt habe. Auf Vorhalt habe er dies in der BzP bestritten und erklärt, nie im Besitz eines Passes gewesen zu sein. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, gehört zu haben, dass in seiner Herkunftsregion Araber gefälschte Pässe auf die Namen der Bewohner hätten ausstellen lassen. Weiter habe er ausgeführt, allenfalls habe jemand anders einen Pass für ihn ausgestellt. Auch im späteren Verlauf des Verfahrens habe er widersprüchliche Angaben zu seinen Identitätsdokumenten gemacht. Zur Ausstellung der ID habe er ausgeführt, dass es ihm durch Beziehungen gelungen sei, den Registrierungsort von L._______ nach K._______ zu verlegen. Nach dem Grund dieses Vorgehens gefragt, habe er geantwortet, er habe dies nicht ganz freiwillig gemacht. Die Kurden seien von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, die Identitätskarte durch die kurdischen Behörden ausstellen zu lassen. Dann wiederum habe er erklärt, er habe es für besser gehalten, wenn der Name K._______ anstatt L._______ auf seinem Ausweis stehe. Insgesamt seien seine Angaben zu den Identitätsdokumenten sehr vage und wenig schlüssig. Ausserdem erstaune, dass die Bevölkerungsdienste des Kantons G._______ dem SEM im August 2017 sichergestellte Dokumente weitergeleitet hätten, habe er doch geltend gemacht, sämtliche Originaldokumente verloren zu haben. Die Angaben auf den Identitätskarten zum Registrierungsort würden sodann nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten würden den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer das SEM über seine wahre Identität und insbesondere die Herkunft zu täuschen versuche. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden diesen Eindruck bestätigen. Auch sie habe widersprüchliche Aussagen zum Verbleib der Identitätsdokumente gemacht beziehungsweise dazu, welche sie überhaupt besessen habe. Zudem habe sie sehr vage und teilweise widersprüchliche Angaben bezüglich einer angeblichen Verlegung des Registrierungsortes von L._______ nach K._______ gemacht. So habe sie zunächst erklärt, dies betreffe nur ihren Pass. Sie habe diesen in K._______ ausstellen lassen, nachdem sie bereits aus E._______ geflohen seien. Im späteren Verlauf der Anhörung habe sie ausgeführt, ihre Schriften seien bereits nach der Heirat nach K._______ transferiert worden. Die Tatsache, dass bei der amtsinternen Überprüfung der sichergestellten Identitätskarten keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien, ändere an der Einschätzung nichts. Es sei bekannt, dass im Irak gegen Bezahlung ganze Sets von aufeinander abgestimmten Identitätsausweisen erhältlich seien, welche keine Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Ausserdem falle auf, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, Fragen zur Biographie und den Lebensumständen in der Heimat substantiiert und lebensnah zu beantworten. Auf Einkaufsmöglichkeiten im Dorf angesprochen, habe sie zu Protokoll gegeben, der Markt sei weit weg von ihrem Dorf gewesen. Im Dorf selbst habe es jedoch viele kleine Läden gehabt. Nach dem nächstgelegenen Markt gefragt, habe sie erklärt, dass sie jeweils nach L._______ oder in andere Ortschaften habe fahren müssen. Aufgefordert, den Weg nach L._______ zu beschreiben, habe sie erklärt, es sei weit weg gewesen und sie habe jeweils mit dem Auto 20 Minuten oder vielleicht auch weniger lang fahren müssen. Sie könne sich nicht mehr richtig erinnern. Sodann führte sie aus, sie sei nie aus dem Haus gegangen, habe die Schule nicht besucht und keine Leute in der Umgebung gekannt. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls nur sehr vage Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten im Dorf machen können. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Weg von seiner Wohnung zum Elternhaus zu beschreiben. Sein Elternhaus sei nicht sehr weit entfernt gewesen, aber auch nicht wirklich in der Nähe. Auf Nachfrage antwortete er, er würde sich gar nicht mehr richtig erinnern und habe begonnen, allgemeingültige Aussagen zu machen. Ähnlich vage und substanzlos seien seine Aussagen zum Weg von seinem Dorf nach M._______. Die Dörfer würden nahe bei einander liegen und die Leute würden oft vom einen Dorf ins andere gehen. Ferner seien auch seine Angaben zum Arbeitsalltag als (...) äusserst vage und oberflächlich. Die Angaben der Beschwerdeführenden zum angeblich nicht vorhandenen Beziehungsnetz würden ebenso die Vermutung nahelegen, dass sie die tatsächlichen Umstände vor Ort zu verschleiern versuchen. Fragen nach dem Verbleib ihrer Familienangehörigen seien sie systematisch ausgewichen. Die Ausführungen zur geltend gemachten Flucht vor dem sogenannte IS erschöpften sich ebenfalls in schemenhaften und stereotypen Schilderungen. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der dargestellten Biographie um ein Konstrukt handle und die Beschwerdeführenden das SEM über ihre Biographie und die tatsächlichen Lebensumstände in der Heimat zu täuschen versuchen würden.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG. Sie hätten übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass der Vater des Beschwerdeführers ihre Identitätsdokumente über einen Mittelsmann in N._______ habe ausstellen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die diesbezüglichen Angaben als widersprüchlich und unglaubhaft bezeichne. Auch die Fragen zur Biographie und den Lebensumständen in der Heimat hätten sie übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Sie hätten ihre Ehe in der Gemeinde L._______ registrieren lassen, was zeige, dass sie aus der Provinz F._______ stammen würden. Es könne von ihnen nicht verlangt werden, dass sie mit ihren Verwandten in Kontakt bleiben. Erschwerend komme hinzu, dass sie keine Schule besucht hätten. Folglich sei der Umgang mit dem Internet für sie sehr schwierig.

E. 6.1 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zum Verbleib und der Ausstellung ihrer Identitätskarten und Pässe widersprüchliche Aussagen gemacht haben.

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der BzP aus, er habe nie einen Pass beantragt und seine Identitätskarte befinde sich im Irak. Auf die Frage, was er bisher bezüglich Beschaffung von Ausweisen unternommen habe, antwortet er, er habe nichts, vielleicht könne er in Zukunft etwas bringen (vgl. SEM-Akten A5/11 S 5 f.). Im Rahmen der Anhörung führte er aus, es sei sehr schwierig, seine Identitätskarte zu beschaffen, er werde es jedoch versuchen. Das SEM könne auch im System nachschauen, dass er Iraker sei (vgl. SEM-Akten A50/24 F3 ff.). Um die Dokumente ausstellen zu lassen, müsste er wieder in den Irak reisen (a.a.O. F164). Er habe seine Identitätskarte, seinen Pass und seinen irakischen Nationalitätenausweis - alles im Original - auf der Flucht verloren. Seine Identitätskarte habe er sich in L._______ ausstellen lassen. Sie hätten jedoch gewollt, dass auf ihren Identitätskarten als Ausstellungsort K._______ aufgeführt sei, was sie durch Beziehungen auch geschafft hätten (a.a.O. F7 ff.). Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten das nicht ganz freiwillig gemacht. Die kurdischen Behörden hätten dies verlangt (SEM-Akten A50/24 F8 ff.). An anderer Stelle führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten ihre ID-Karten in K._______ ausstellen lassen, da sie offiziell zur kurdischen Seite gehörten, wo sein Vater lebe (a.a.o. F14). Auch bezüglich seines Passes hat sich der Beschwerdeführer unvereinbar geäussert. Anlässlich der BzP verneinte er, einen Pass besessen zu haben. Auf Vorhalt, wonach er in Italien mit seinem Pass ein Visum beantragt habe, bestritt er dies. Anlässlich der Anhörung führte er aus, er habe seinen Pass im N._______ ausstellen lassen (SEM Akten a.a.O. F10 f.).

E. 6.1.2 Die Beschwerdeführerin gab in der BzP an, einen Pass habe sie nie beantragt und die ID-Karte sei zu Hause im Irak. Auf die Frage, ob sie Ausweise beschaffen könne, antwortete sie, sie habe keine Ahnung. Ihre Familie sei auch geflohen (vgl. SEM-Akten A6/11 S. 6). Anlässlich der Anhörung führte sie aus, sie hätten auf der Flucht ihre Pässe und Identitätskarten verloren. Ihre Identitätskarte habe sie sich in L._______ und ihren Pass auf der Flucht respektive nach ihrer Heirat in K._______ ausstellen lassen (vgl. SEM-Akten A51/21 F17 ff. und F133). Aufgrund dieser zahlreichen widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren Dokumenten ist ihre persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt.

E. 6.1.3 Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden versucht haben, ihre Identitätskarten den Asylbehörden vorzuenthalten. Das Migrationsamt G._______ leitete dem SEM am 3. August 2017 die Identitätskarten der Beschwerdeführenden im Original weiter. Diese reichten die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Registrierung der Geburt ihrer Zwillinge ein. Gegenüber den Asylbehörden führten sie aus, sämtliche Originaldokumente unterwegs verloren respektive zu Hause im Irak gelassen zu haben. Auch bezüglich des Ausstellungsortes ihrer Identitätskarten haben sich die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens unvereinbar geäussert. Auf den eingereichten Identitätskarten ist sodann als Ausstellungsort M._______ aufgeführt, was wiederum nicht mit den Angaben der Beschwerdeführenden übereinstimmt (vgl. SEM-Akten A51/21 Anmerkungen zur Rückübersetzung zu F14). Weiter bleibt unklar, wie der Beschwerdeführer am 14. Mai 2017 seine Identitätskarte ausstellen lassen konnte, zumal er geltend machte, dafür müsste er wieder in den Irak reisen (vgl. SEM-Akten A50/24 F164). Ebenso unklar ist, wer den Beschwerdeführenden die Identitätskarten in die Schweiz geschickt hat, zumal sie angaben, mit niemanden im Irak Kontakt zu haben (vgl. SEM-Akten A51/21 F153).

E. 6.2 Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrem Dorf und ihren Lebensumständen ausgesprochen unsubstantiiert ausgefallen sind. So konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wie weit ihre Wohnung von seinem Elternhaus entfernt gewesen sei (vgl. SEM-Akten A50/24 F22 f.). Auch seine Aussagen zum Weg von E._______ nach M._______ blieben substanzlos (vgl. a.a.O. F29). Weiter gab er an, nie zur Schule gegangen zu sein. Seine jüngeren Geschwister hätten im Dorf die Schule besucht. Auf Nachfrage antwortete er, er glaube, die Primarschule habe sechs Stufen bei ihnen in Kurdistan (vgl. a.a.O. F75 ff.) Im Rahmen des Dublin-Verfahrens gab er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Einreiseverbot für die Schweiz zu Protokoll, er wäre froh, wenn man sie in den Irak, nach O._______, zurückschicken könnte (vgl. SEM-Akten A19/2). Sodann führte er aus, sein Vater lebe auf der «kurdischen Seite» (vgl. SEM-Akten A50/24 F14). Die Aussagen der Beschwerdeführerin blieben ebenfalls völlig substanzlos. So gab sie an, sie habe die Schule nicht besucht und das Haus nie verlassen (vgl. SEM-Akten A51/21 F33). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.3 Ebenso kann den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden, dass sie im Heimatstaat über kein soziales Netz verfügen. So wichen sie Fragen zu ihrer Familie offensichtlich wiederholt aus und gaben an, nicht zu wissen, wo sich ihre Verwandten im Heimatsstaat aufhalten würden (vgl. SEM-Akten A51/21 F90 ff.; F153 und A50/24 F89 ff.). Seit sie in der Schweiz seien, hätten sie gar nicht erst versucht, Kontakt aufzunehmen. Die Telefonnummern würden sowieso nicht mehr funktionieren (vgl. SEM-Akten A50/24 F108 ff.) Vom Tod der Mutter der Beschwerdeführerin hätten sie per Facebook erfahren, weil sie dort ein Bild von ihr gesehen hätten (vgl. SEM-Akten A51/21 F99 ff.). Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, dass Leute auf der Flucht die Beschwerdeführenden über den Tod des Onkels der Beschwerdeführerin informiert hätten (vgl. a.a.O F98). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden weiterhin über Beziehungen in ihrem Heimatstaat verfügen, ansonsten sie nicht ihre Identitätskarten hätten erhältlich machen können.

E. 6.4 Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit dem Vorenthalten von Informationen und unglaubhaften Aussagen versuchen, die Asylbehörden zu täuschen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden lediglich an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen festhalten. Es ist ihnen demnach nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Provinz F._______ glaubhaft zu machen.

E. 6.5 Zu den Asylvorbringen ist festzustellen, dass selbst bei Wahrunterstellung deren flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen ist. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile und Ängste im Zusammenhang mit dem IS sind auf die bürgerkriegsbedingte Situation in ihrer angeblichen Herkunftsregion zurückzuführen. Allgemeine, im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkrieges erlittene Nachteile stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, da es an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt. Auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 8.2 Bei der Geltendmachung von Hindernissen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.).

E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.6 Weil die Beschwerdeführenden keine glaubhaften Angaben zu ihrer Herkunft und familiären Situation gemacht haben, ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann und eine (...)-jährige Frau kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über Arbeitserfahrung in der (...). Da die Beschwerdeführenden durch unglaubhafte Angaben ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt haben, haben sie die daraus resultierenden negativen Folgen praxisgemäss selbst zu tragen. Mithin darf davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatstaat über ein soziales Netz verfügen, welches sie bei ihrer Rückkehr sowohl bezüglich Unterkunft als auch finanziell unterstützen kann. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten entnehmen, dass sie am (...) 2015 nach dem Erfahren des Todes ihrer Mutter in die Notfallstation des Kantonsspitals P._______ eingewiesen wurde. Gleichentags ordnete die KESB Q._______ eine vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung (FU) befristet bis zum 4. August 2015 in der Universitären Psychiatrischen Klinik H._______ an. Am 28. Juli 2015 wurde die FU von der KESB G._______ um zwei Monate verlängert. Gemäss dem Arztbericht der (...) H._______ vom 7. September 2015 leidet die Beschwerdeführerin an (...) (ICD: [...]) und einer (...) (ICD: [...] Sie zeige eine gedankliche Einengung auf ihre traumatischen Erlebnisse, insbesondere den Verlust einer sehr nahestehenden Person, sowie die aktuell aufgrund psychosozialer Faktoren durch eine grosse Verzweiflung sowie Hoffnungslosigkeit geprägte Situation. Die eingereichten Arztberichte datieren allesamt aus dem Jahr 2015. Bis zum heutigen Zeitpunkt haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) keine weiteren ärztlichen Dokumente mehr eingereicht. Demnach ist davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.

E. 8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Besch-werdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1894/2018 Urteil vom 1. Mai 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben Anfangs August 2014. Am 16. März 2015 reisten sie in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Am 24. März 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. B.a Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus E._______, Provinz F._______. Die Schule habe er nicht besucht. Er sei als (...) und (...) tätig gewesen. Seit dem Jahr (...) sei er mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Anfangs August 2014 hätten sie ihren Heimatstaat verlassen. Seine Eltern hätten ebenfalls die Flucht ergriffen. Er wisse nicht, wo sie sich derzeit aufhalten würden. Seine (...) Brüder und (...) seiner Schwestern seien bei den Eltern. (...) Schwestern seien vom sogenannte Islamischen Staat (IS) verschleppt worden. Er wisse nicht, durch welche Länder er in die Schweiz gereist sei. Es sei möglich, dass er in Ungarn daktyloskopiert worden sei. Er habe einen (...) erlitten und vergesse viel. Einen Pass habe er nie gehabt und seine Identitätskarte befinde sich im Irak. Er habe gehört, dass Araber gegen Geld Identitätskarten und Pässe auf seinen Namen ausstellen würden. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, der IS habe das Dorf E._______ im August 2014 angegriffen. B.b Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei kurdischer Ethnie und stamme ebenfalls aus dem Dorf E._______, Provinz F._______. Die Schule habe sie nicht besucht. Seit (...) sei sie mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Ihr Vater sei verstorben. Ihre Mutter und Geschwister seien unbekannten Aufenthalts. Sie wisse weder durch welche Länder sie in die Schweiz eingereist, noch ob sie in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden sei. Einen Pass habe sie nie gehabt und ihre Identitätskarte befinde sich im Irak. Zu ihren Asylgründen führte die Beschwerdeführerin aus, der IS habe ihr Dorf angegriffen. Ihre Mutter und Geschwister seien ebenfalls geflohen. C. C.a Mit Verfügung vom 17. April 2015 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Ungarn weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Sicherstellung des Vollzuges ordnete die Vorinstanz die Ausschaffungshaft der Beschwerdeführenden während höchstens 30 Tagen an. C.b Mit Urteil E-2989/2015 vom 11. Mai 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 5. Mai 2015 gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft gut, hob die Ziffern 7 und 8 der Verfügung vom 17. April 2015 auf und ordnete die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft an. C.c Am 12. Mai 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2890/2015 die Beschwerde vom 5. Mai 2015 gegen die Verfügung vom 17. April 2015 (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Ungarn [Dublin-Verfahren]) ab, soweit es darauf eintrat. D. Mit Entscheid vom 28. Juli 2015 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons G._______ gestützt auf Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201) eine fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Universitären Psychiatrischen Klinik H._______ an. E. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 hob die Vorinstanz den Entscheid vom 17. April 2015 auf und nahm das nationale Verfahren auf. F. Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführenden am 19. Juli 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit seiner Geburt bis zur Heirat mit seinen Eltern und Geschwistern im Dorf E._______ gelebt. Danach sei er mit seiner Ehefrau in ein eigenes Haus im selben Dorf gezogen. Die Schule habe er nicht besucht. Er sei in der (...) tätig gewesen. Im Jahr 2013 oder 2014 habe er einen (...) erlitten. Er habe sich in einer (...) Klinik in I._______ behandeln lassen. Im August 2014 habe der sogenannte IS ihr Dorf angegriffen, worauf er mit seiner Ehefrau die Flucht ergriffen habe. Nach einer Nacht in einem unbekannten Dorf seien sie nach J._______ gelangt, wo sie sich ungefähr einen Monat in einem Schulhaus aufgehalten hätten. Dort hätten sie einen arabischen Schlepper kennengelernt, der ihre Ausreise organsiert habe. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern, Geschwister sowie weitere Verwandte im Irak aufhalten würden. Seinen Pass und seine Identitätskarte habe er unterwegs verloren. F.a Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe seit ihrer Geburt im Dorf E._______ gelebt. Dort habe sie zusammen mit ihrer Mutter, ihrem Onkel mütterlicherseits, zwei Brüdern und einer Schwester gewohnt. Sie habe das Haus nie verlassen. Da ihr Vater früh verstorben sei, habe ihre Mutter arbeiten müssen und sei jeweils spät abends nach Hause gekommen. Sie - die Beschwerdeführerin - habe gedacht, es sei besser, wenn sie ihre Mutter im Haushalt unterstützen würde, weshalb sie nicht zur Schule gegangen sei. Ihre Schwester habe die Schule besucht und ihre Brüder hätten in der (...) gearbeitet. Nach der Heirat sei sie zu ihrem Ehemann gezogen, der aus demselben Dorf stamme. Im August 2014 habe der IS ihr Dorf angegriffen, worauf sie mit ihrem Ehemann geflüchtet sei. In J._______ seien sie in einem Schulhaus untergebracht worden. Kurze Zeit später seien sie ausgereist. Auf der Flucht habe sie erfahren, dass ihr Onkel mütterlicherseits umgebracht worden sei. In der Schweiz habe sie vom Tod ihrer Mutter erfahren, die ebenfalls ermordet worden sei. Sie wisse nicht, wo sich ihre Geschwister aufhalten würden. G. Am (...) kamen die Zwillinge der Beschwerdeführenden auf die Welt. H. Am 3. August 2017 leitete das Migrationsamt G._______ dem SEM die Identitätskarten im Original, einen Auszug aus dem irakischen Personenregister und den Ehevertrag der Beschwerdeführenden vom 11. Februar 2013 weiter. I. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Eingabe vom 29. März 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sie die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Prozessual sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2018 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. In der Vernehmlassung vom 30. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Am 2. Mai 2018 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zweifel an der von ihnen geltend gemachten Herkunft und Biographie seien bereits deshalb aufgekommen, weil der Beschwerdeführer in Italien mit einem irakischen Pass - auf welchem als Geburtsort K._______ eingetragen sei - einen Visumantrag gestellt habe. Auf Vorhalt habe er dies in der BzP bestritten und erklärt, nie im Besitz eines Passes gewesen zu sein. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, gehört zu haben, dass in seiner Herkunftsregion Araber gefälschte Pässe auf die Namen der Bewohner hätten ausstellen lassen. Weiter habe er ausgeführt, allenfalls habe jemand anders einen Pass für ihn ausgestellt. Auch im späteren Verlauf des Verfahrens habe er widersprüchliche Angaben zu seinen Identitätsdokumenten gemacht. Zur Ausstellung der ID habe er ausgeführt, dass es ihm durch Beziehungen gelungen sei, den Registrierungsort von L._______ nach K._______ zu verlegen. Nach dem Grund dieses Vorgehens gefragt, habe er geantwortet, er habe dies nicht ganz freiwillig gemacht. Die Kurden seien von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, die Identitätskarte durch die kurdischen Behörden ausstellen zu lassen. Dann wiederum habe er erklärt, er habe es für besser gehalten, wenn der Name K._______ anstatt L._______ auf seinem Ausweis stehe. Insgesamt seien seine Angaben zu den Identitätsdokumenten sehr vage und wenig schlüssig. Ausserdem erstaune, dass die Bevölkerungsdienste des Kantons G._______ dem SEM im August 2017 sichergestellte Dokumente weitergeleitet hätten, habe er doch geltend gemacht, sämtliche Originaldokumente verloren zu haben. Die Angaben auf den Identitätskarten zum Registrierungsort würden sodann nicht mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten würden den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer das SEM über seine wahre Identität und insbesondere die Herkunft zu täuschen versuche. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden diesen Eindruck bestätigen. Auch sie habe widersprüchliche Aussagen zum Verbleib der Identitätsdokumente gemacht beziehungsweise dazu, welche sie überhaupt besessen habe. Zudem habe sie sehr vage und teilweise widersprüchliche Angaben bezüglich einer angeblichen Verlegung des Registrierungsortes von L._______ nach K._______ gemacht. So habe sie zunächst erklärt, dies betreffe nur ihren Pass. Sie habe diesen in K._______ ausstellen lassen, nachdem sie bereits aus E._______ geflohen seien. Im späteren Verlauf der Anhörung habe sie ausgeführt, ihre Schriften seien bereits nach der Heirat nach K._______ transferiert worden. Die Tatsache, dass bei der amtsinternen Überprüfung der sichergestellten Identitätskarten keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien, ändere an der Einschätzung nichts. Es sei bekannt, dass im Irak gegen Bezahlung ganze Sets von aufeinander abgestimmten Identitätsausweisen erhältlich seien, welche keine Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Ausserdem falle auf, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, Fragen zur Biographie und den Lebensumständen in der Heimat substantiiert und lebensnah zu beantworten. Auf Einkaufsmöglichkeiten im Dorf angesprochen, habe sie zu Protokoll gegeben, der Markt sei weit weg von ihrem Dorf gewesen. Im Dorf selbst habe es jedoch viele kleine Läden gehabt. Nach dem nächstgelegenen Markt gefragt, habe sie erklärt, dass sie jeweils nach L._______ oder in andere Ortschaften habe fahren müssen. Aufgefordert, den Weg nach L._______ zu beschreiben, habe sie erklärt, es sei weit weg gewesen und sie habe jeweils mit dem Auto 20 Minuten oder vielleicht auch weniger lang fahren müssen. Sie könne sich nicht mehr richtig erinnern. Sodann führte sie aus, sie sei nie aus dem Haus gegangen, habe die Schule nicht besucht und keine Leute in der Umgebung gekannt. Der Beschwerdeführer habe ebenfalls nur sehr vage Angaben zu den örtlichen Gegebenheiten im Dorf machen können. Er sei nicht in der Lage gewesen, den Weg von seiner Wohnung zum Elternhaus zu beschreiben. Sein Elternhaus sei nicht sehr weit entfernt gewesen, aber auch nicht wirklich in der Nähe. Auf Nachfrage antwortete er, er würde sich gar nicht mehr richtig erinnern und habe begonnen, allgemeingültige Aussagen zu machen. Ähnlich vage und substanzlos seien seine Aussagen zum Weg von seinem Dorf nach M._______. Die Dörfer würden nahe bei einander liegen und die Leute würden oft vom einen Dorf ins andere gehen. Ferner seien auch seine Angaben zum Arbeitsalltag als (...) äusserst vage und oberflächlich. Die Angaben der Beschwerdeführenden zum angeblich nicht vorhandenen Beziehungsnetz würden ebenso die Vermutung nahelegen, dass sie die tatsächlichen Umstände vor Ort zu verschleiern versuchen. Fragen nach dem Verbleib ihrer Familienangehörigen seien sie systematisch ausgewichen. Die Ausführungen zur geltend gemachten Flucht vor dem sogenannte IS erschöpften sich ebenfalls in schemenhaften und stereotypen Schilderungen. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei der dargestellten Biographie um ein Konstrukt handle und die Beschwerdeführenden das SEM über ihre Biographie und die tatsächlichen Lebensumstände in der Heimat zu täuschen versuchen würden. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 7 und Art. 3 AsylG. Sie hätten übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass der Vater des Beschwerdeführers ihre Identitätsdokumente über einen Mittelsmann in N._______ habe ausstellen lassen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die diesbezüglichen Angaben als widersprüchlich und unglaubhaft bezeichne. Auch die Fragen zur Biographie und den Lebensumständen in der Heimat hätten sie übereinstimmend zu Protokoll gegeben. Sie hätten ihre Ehe in der Gemeinde L._______ registrieren lassen, was zeige, dass sie aus der Provinz F._______ stammen würden. Es könne von ihnen nicht verlangt werden, dass sie mit ihren Verwandten in Kontakt bleiben. Erschwerend komme hinzu, dass sie keine Schule besucht hätten. Folglich sei der Umgang mit dem Internet für sie sehr schwierig. 6. 6.1 Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zum Verbleib und der Ausstellung ihrer Identitätskarten und Pässe widersprüchliche Aussagen gemacht haben. 6.1.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der BzP aus, er habe nie einen Pass beantragt und seine Identitätskarte befinde sich im Irak. Auf die Frage, was er bisher bezüglich Beschaffung von Ausweisen unternommen habe, antwortet er, er habe nichts, vielleicht könne er in Zukunft etwas bringen (vgl. SEM-Akten A5/11 S 5 f.). Im Rahmen der Anhörung führte er aus, es sei sehr schwierig, seine Identitätskarte zu beschaffen, er werde es jedoch versuchen. Das SEM könne auch im System nachschauen, dass er Iraker sei (vgl. SEM-Akten A50/24 F3 ff.). Um die Dokumente ausstellen zu lassen, müsste er wieder in den Irak reisen (a.a.O. F164). Er habe seine Identitätskarte, seinen Pass und seinen irakischen Nationalitätenausweis - alles im Original - auf der Flucht verloren. Seine Identitätskarte habe er sich in L._______ ausstellen lassen. Sie hätten jedoch gewollt, dass auf ihren Identitätskarten als Ausstellungsort K._______ aufgeführt sei, was sie durch Beziehungen auch geschafft hätten (a.a.O. F7 ff.). Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, sie hätten das nicht ganz freiwillig gemacht. Die kurdischen Behörden hätten dies verlangt (SEM-Akten A50/24 F8 ff.). An anderer Stelle führte der Beschwerdeführer aus, sie hätten ihre ID-Karten in K._______ ausstellen lassen, da sie offiziell zur kurdischen Seite gehörten, wo sein Vater lebe (a.a.o. F14). Auch bezüglich seines Passes hat sich der Beschwerdeführer unvereinbar geäussert. Anlässlich der BzP verneinte er, einen Pass besessen zu haben. Auf Vorhalt, wonach er in Italien mit seinem Pass ein Visum beantragt habe, bestritt er dies. Anlässlich der Anhörung führte er aus, er habe seinen Pass im N._______ ausstellen lassen (SEM Akten a.a.O. F10 f.). 6.1.2 Die Beschwerdeführerin gab in der BzP an, einen Pass habe sie nie beantragt und die ID-Karte sei zu Hause im Irak. Auf die Frage, ob sie Ausweise beschaffen könne, antwortete sie, sie habe keine Ahnung. Ihre Familie sei auch geflohen (vgl. SEM-Akten A6/11 S. 6). Anlässlich der Anhörung führte sie aus, sie hätten auf der Flucht ihre Pässe und Identitätskarten verloren. Ihre Identitätskarte habe sie sich in L._______ und ihren Pass auf der Flucht respektive nach ihrer Heirat in K._______ ausstellen lassen (vgl. SEM-Akten A51/21 F17 ff. und F133). Aufgrund dieser zahlreichen widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihren Dokumenten ist ihre persönliche Glaubwürdigkeit ernsthaft in Frage gestellt. 6.1.3 Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden versucht haben, ihre Identitätskarten den Asylbehörden vorzuenthalten. Das Migrationsamt G._______ leitete dem SEM am 3. August 2017 die Identitätskarten der Beschwerdeführenden im Original weiter. Diese reichten die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Registrierung der Geburt ihrer Zwillinge ein. Gegenüber den Asylbehörden führten sie aus, sämtliche Originaldokumente unterwegs verloren respektive zu Hause im Irak gelassen zu haben. Auch bezüglich des Ausstellungsortes ihrer Identitätskarten haben sich die Beschwerdeführenden im Verlaufe des Verfahrens unvereinbar geäussert. Auf den eingereichten Identitätskarten ist sodann als Ausstellungsort M._______ aufgeführt, was wiederum nicht mit den Angaben der Beschwerdeführenden übereinstimmt (vgl. SEM-Akten A51/21 Anmerkungen zur Rückübersetzung zu F14). Weiter bleibt unklar, wie der Beschwerdeführer am 14. Mai 2017 seine Identitätskarte ausstellen lassen konnte, zumal er geltend machte, dafür müsste er wieder in den Irak reisen (vgl. SEM-Akten A50/24 F164). Ebenso unklar ist, wer den Beschwerdeführenden die Identitätskarten in die Schweiz geschickt hat, zumal sie angaben, mit niemanden im Irak Kontakt zu haben (vgl. SEM-Akten A51/21 F153). 6.2 Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu ihrem Dorf und ihren Lebensumständen ausgesprochen unsubstantiiert ausgefallen sind. So konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wie weit ihre Wohnung von seinem Elternhaus entfernt gewesen sei (vgl. SEM-Akten A50/24 F22 f.). Auch seine Aussagen zum Weg von E._______ nach M._______ blieben substanzlos (vgl. a.a.O. F29). Weiter gab er an, nie zur Schule gegangen zu sein. Seine jüngeren Geschwister hätten im Dorf die Schule besucht. Auf Nachfrage antwortete er, er glaube, die Primarschule habe sechs Stufen bei ihnen in Kurdistan (vgl. a.a.O. F75 ff.) Im Rahmen des Dublin-Verfahrens gab er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Einreiseverbot für die Schweiz zu Protokoll, er wäre froh, wenn man sie in den Irak, nach O._______, zurückschicken könnte (vgl. SEM-Akten A19/2). Sodann führte er aus, sein Vater lebe auf der «kurdischen Seite» (vgl. SEM-Akten A50/24 F14). Die Aussagen der Beschwerdeführerin blieben ebenfalls völlig substanzlos. So gab sie an, sie habe die Schule nicht besucht und das Haus nie verlassen (vgl. SEM-Akten A51/21 F33). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Ebenso kann den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden, dass sie im Heimatstaat über kein soziales Netz verfügen. So wichen sie Fragen zu ihrer Familie offensichtlich wiederholt aus und gaben an, nicht zu wissen, wo sich ihre Verwandten im Heimatsstaat aufhalten würden (vgl. SEM-Akten A51/21 F90 ff.; F153 und A50/24 F89 ff.). Seit sie in der Schweiz seien, hätten sie gar nicht erst versucht, Kontakt aufzunehmen. Die Telefonnummern würden sowieso nicht mehr funktionieren (vgl. SEM-Akten A50/24 F108 ff.) Vom Tod der Mutter der Beschwerdeführerin hätten sie per Facebook erfahren, weil sie dort ein Bild von ihr gesehen hätten (vgl. SEM-Akten A51/21 F99 ff.). Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, dass Leute auf der Flucht die Beschwerdeführenden über den Tod des Onkels der Beschwerdeführerin informiert hätten (vgl. a.a.O F98). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden weiterhin über Beziehungen in ihrem Heimatstaat verfügen, ansonsten sie nicht ihre Identitätskarten hätten erhältlich machen können. 6.4 Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden mit dem Vorenthalten von Informationen und unglaubhaften Aussagen versuchen, die Asylbehörden zu täuschen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden lediglich an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen festhalten. Es ist ihnen demnach nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Provinz F._______ glaubhaft zu machen. 6.5 Zu den Asylvorbringen ist festzustellen, dass selbst bei Wahrunterstellung deren flüchtlingsrechtliche Relevanz zu verneinen ist. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Nachteile und Ängste im Zusammenhang mit dem IS sind auf die bürgerkriegsbedingte Situation in ihrer angeblichen Herkunftsregion zurückzuführen. Allgemeine, im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkrieges erlittene Nachteile stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, da es an der Gezieltheit der Verfolgung fehlt. Auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist deshalb nicht weiter einzugehen. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Bei der Geltendmachung von Hindernissen, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Vollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 ff.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission[EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.6 Weil die Beschwerdeführenden keine glaubhaften Angaben zu ihrer Herkunft und familiären Situation gemacht haben, ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann und eine (...)-jährige Frau kurdischer Ethnie. Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt über Arbeitserfahrung in der (...). Da die Beschwerdeführenden durch unglaubhafte Angaben ihre Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verletzt haben, haben sie die daraus resultierenden negativen Folgen praxisgemäss selbst zu tragen. Mithin darf davon ausgegangen werden, dass sie im Heimatstaat über ein soziales Netz verfügen, welches sie bei ihrer Rückkehr sowohl bezüglich Unterkunft als auch finanziell unterstützen kann. Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten entnehmen, dass sie am (...) 2015 nach dem Erfahren des Todes ihrer Mutter in die Notfallstation des Kantonsspitals P._______ eingewiesen wurde. Gleichentags ordnete die KESB Q._______ eine vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung (FU) befristet bis zum 4. August 2015 in der Universitären Psychiatrischen Klinik H._______ an. Am 28. Juli 2015 wurde die FU von der KESB G._______ um zwei Monate verlängert. Gemäss dem Arztbericht der (...) H._______ vom 7. September 2015 leidet die Beschwerdeführerin an (...) (ICD: [...]) und einer (...) (ICD: [...] Sie zeige eine gedankliche Einengung auf ihre traumatischen Erlebnisse, insbesondere den Verlust einer sehr nahestehenden Person, sowie die aktuell aufgrund psychosozialer Faktoren durch eine grosse Verzweiflung sowie Hoffnungslosigkeit geprägte Situation. Die eingereichten Arztberichte datieren allesamt aus dem Jahr 2015. Bis zum heutigen Zeitpunkt haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) keine weiteren ärztlichen Dokumente mehr eingereicht. Demnach ist davon auszugehen, dass der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Besch-werdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin