Haftüberprüfung
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft wird gutgeheissen.
E. 2 Die Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 17. April 2015 werden aufgehoben.
E. 3 Der Beschwerdeführer (ggf. die Beschwerdeführenden) ist (sind) ohne jeden Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 5 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
E. 6 Soweit die Beschwerde das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Ungarn betrifft, wird darüber zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Verfahren E-2890/2015).
E. 7 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 17. April 2015 werden aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer (ggf. die Beschwerdeführenden) ist (sind) ohne jeden Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
- Soweit die Beschwerde das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Ungarn betrifft, wird darüber zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Verfahren E-2890/2015).
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2989/2015 Urteil vom 11. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, B._______, beide vertreten durch lic. iur. Guido Ehrler, Advokat, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Haftüberprüfung; Verfügung des SEM vom 17. April 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihre Heimat eigenen Angaben zufolge im August 2014 verliessen und am 16. März 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass am 24. März 2015 die Befragungen der die Beschwerdeführenden zur Person (BzP) durchgeführt wurden und ihnen dabei das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Ungarn gewährt wurde, weil sie dort gemäss Informationen aus der EURODAC-Datenbank kurz vor der Reise in die Schweiz bereits Asylgesuche gestellt hatten, dass die Beschwerdeführenden verneinten, je in Ungarn gewesen zu sein und dort Asylgesuche gestellt zu haben, dass das SEM mit Verfügung vom 17. April 2015 den Beschwerdeführenden am 28. April 2015 persönlich eröffnet in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat sowie deren Überstellung nach Ungarn anordnete, dass das SEM verfügte, die Beschwerdeführenden hätten die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und es gleichzeitig festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das SEM in der gleichen Verfügung unter Bezugnahme auf die Bestimmung von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG (SR 142.20) die Ausschaffungshaft der Beschwerdeführenden für die Dauer von höchstens 30 Tagen anordnete und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Haft beauftragte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Mai 2015 (Postaufgabe gleichentags; Eingang erst am 7. Mai 2015, weil im Rechtsmittel die Postadresse des Gerichts falsch vermerkt worden war) Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liessen und dabei inhaltlich unter anderem beantragten, es sei die angefochtene Verfügung ausdrücklich mit Bezug auf die Überstellung nach Ungarn sowie auf die Haftanordnung - aufzuheben, dass die Sache zwecks materieller Prüfung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen sei, dass in prozessualer Hinsicht unter anderem beantragt wurde, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von der Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und den Beschwerdeführenden ein amtlicher Anwalt in der Person des Rechtsvertreters beizugeben sei, dass der Vollzug der Überstellung nach Ungarn vom Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom 7. Mai 2015 superprovisorisch ausgesetzt wurde, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG) und zu den anfechtbaren Entscheiden damit auch Verfügungen des SEM gehören, mit denen die Ausschaffungshaft nach Art, 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG angeordnet wurde (vgl. auch Art. 80 Abs. 2 letzter Satz AuG i.V.m. Art. 105 AsylG), wobei das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Bereich endgültig entscheidet (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass vorab festzuhalten ist, dass in Bezug auf die Haftüberprüfung einerseits sowie das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Ungarn andererseits vom Bundesverwaltungsgericht in zwei separaten Verfahren zu entscheiden ist (Haftüberprüfung: Verfahren E-2989/ 2015; Dublin-Nichteintreten: Verfahren E-2890/2015), dass die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG) und in der Regel aufgrund der Akten erfolgt (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass angesichts der Dringlichkeit der Haftsache in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist, dass Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft ist (vgl. Art. 108 Abs. 4 AsylG; Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBI 2002 6909) und im Rahmen dieser Beurteilung die der Ausschaffungshaft zugrunde liegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen sind (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 S. 58 und 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f. m.w.H.), dass die Haftbeschwerde formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 108 Abs. 4 AsylG), die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Überprüfung der angeordneten Haft jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden kann, weshalb auf die Haftbeschwerde respektive das Haftentlassungsgesuch einzutreten ist, dass das SEM gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 AuG eine Asylsuchende Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid in einer Empfangsstelle (oder in einem besonderen Zentrum nach Art. 26 Abs. 1bis AsylG) eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist, dass eine solche Haft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG höchstens dreissig Tage dauern darf, dass vorliegend der erstinstanzliche Wegweisungsentscheid in einer Empfangsstelle eröffnet wurde, dass das Vorliegen eines in der Empfangsstelle eröffneten Nichteintretensentscheids für die Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG zwar bereits für sich allein einen selbständigen Haftgrund darstellt, ohne dass es zusätzlicher Hinweise auf eine Gefahr des Untertauchens oder eine andere Vereitelungsabsicht beziehungsweise eines subjektiv vorwerfbaren Verhaltens der betroffenen asylsuchenden Person bedürfte (vgl. bezüglich der in dieser Hinsicht identischen Ausgangslage beim Ausschaffungshafttatbestand von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG BGE 130 II 377 E. 3.2.2 f. S. 382 ff. und 130 II 488 E. 3.2 S. 490), dass der Vollzug der Wegweisung im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG indes absehbar sein muss, was dann zutrifft, wenn er voraussichtlich innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Haft von 30 Tagen erfolgen kann, dass dies nach dem Willen des Gesetzgebers konkret voraussetzt, dass die Identität der ausreisepflichtigen Person bekannt ist, gültige Reisedokumente bereits vorliegen oder voraussichtlich innerhalb weniger Tage beschafft werden können und dass die Ausreise überdies auch technisch innerhalb von 30 Tagen organisiert werden kann (vgl. BBI 2002 6908, 2010 4511; zu diesen Voraussetzungen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1776/2012 vom 3. April 2012 S. 5), dass in der angefochtenen Verfügung zwar ausgeführt wird, die Überstellung nach Ungarn könne "innerhalb der nächsten 30 Tage organisiert werden" (vgl. Verfügung 5. 4), der Verfügung und den restlichen dem Gericht zur Verfügung stehenden Akten jedoch keine Konkretisierung dieser Behauptung und kein Beleg dafür zu entnehmen ist, dass das SEM sich in der Verfügung nicht dazu äussert, dass die Identität der Beschwerdeführenden, die keine Reisepapiere zu den Akten gegeben haben und in Ungarn offenbar unter einer anderen Identität aufgetreten sind, nicht mit Sicherheit feststeht, dass den zur Verfügung stehenden Vorakten kein geplanter Überstellungstermin zu entnehmen ist, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Beschaffung von (Ersatz-) Reisepapieren in die Wege geleitet worden wäre und dieser Prozess voraussichtlich innerhalb der Haftdauer abgeschlossen sein wird, dass den Akten der Vorinstanz nicht zu entnehmen ist, ob und ab welchem Zeitpunkt die Ausschaffungshaft vollzogen worden ist (Haftantritt), dass gemäss Ausführungen in der Beschwerde (vgl. 4 und 6 f.) nur der Ehemann, nicht aber die Ehefrau in Haft genommen worden sein soll und den Akten nicht zu entnehmen ist, ob diese Darstellung den Tatsachen entspricht und aus welchem Grund gegebenenfalls nur einer der beiden Beschwerdeführenden in Haft versetzt worden ist, dass der Datenbank Zentrales Migrationssystem (ZEMIS) mit Bezug auf die Ehefrau tatsächlich "keine aktiven Zwangsmassnahmen" zu entnehmen sind, während beim Ehemann eine "Ausschaffungshaft (Art. 76), Haftbeginn (...)" vermerkt ist, wobei erfahrungsgemäss nicht mit Sicherheit von der Aktualität dieser Daten auszugehen ist, dass die Behauptung der Vorinstanz, der Vollzug der Wegweisung sei innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Haft durchführbar und insoweit "absehbar" im Sinn der zugrundeliegenden Gesetzesbestimmung, bei dieser Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Ausschaffungshaft bei dieser Aktenlage nicht erfüllt sind und sich die Haftanordnung demnach als bundesrechtswidrig erweist, dass sich das SEM nach dem Gesagten auch den Vorwurf der Verletzung der Begründungs- und der Aktenführungspflicht vorhalten lassen muss, dass die Haftbeschwerde vollumfänglich gutzuheissen und die Anordnung der Ausschaffungshaft (Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführer (oder die Beschwerdeführenden) unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist (sind), dass die Berechtigung der übrigen Rügen der Beschwerdeführenden in Zusammenhang mit der Haftanordnung (vgl. Beschwerde 5. 6 f.) unter diesen Umständen offen bleiben kann und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG soweit das vorliegende Haftüberprüfungsverfahren betreffend gegenstandslos wird, dass den obsiegenden Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten zuzusprechen ist, dass mit der Beschwerde keine Kostennote des Rechtsvertreters eingereicht wurde, weshalb die notwendigen Parteikosten in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf Fr 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist, dass mit der Zusprechung dieser - durch das SEM zu vergütenden Parteientschädigung auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwalts (Art. 65 Abs. 2 VwVG) für das Haftüberprüfungsverfahren gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Ausschaffungshaft wird gutgeheissen.
2. Die Ziffern 7 und 8 des Dispositivs der Verfügung vom 17. April 2015 werden aufgehoben.
3. Der Beschwerdeführer (ggf. die Beschwerdeführenden) ist (sind) ohne jeden Verzug aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- auszurichten.
6. Soweit die Beschwerde das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Überstellung nach Ungarn betrifft, wird darüber zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (Verfahren E-2890/2015).
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: