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D-224/2015

D-224/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-224/2015/was Urteil vom 16. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Staat unbekannt, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2011 in der Schweiz zum ersten Mal um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2011 auf das erste Asylgesuch nicht eintrat, und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich verfügte, dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2014 sein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 25. April 2014 nicht eintrat, und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn verfügte, dass er am 26. Mai 2014 nach Ungarn überstellt wurde, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2014 in der Schweiz schriftlich zum dritten Mal um Asyl nachsuchte (act. C 1/3), dass er am 3. September 2014 von der Kantonspolizei C._______ festgenommen und am 5. September 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ wegen mehrfach versuchtem Diebstahl und geringfügigem Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 200.- verurteilt wurde, dass im Strafbefehl vom 5. September 2014 festgehalten wurde, die Vor-aussetzungen für eine bedingte Anordnung der Strafe seien nicht gegeben, da der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei, dass einem Vollzugsauftrag betreffend Strafen vom 10. November 2014 entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafen am 5. Januar 2016 verbüsst haben wird und eine bedingte Entlassung frühestens am 23. Juli 2015 in Betracht fallen würde, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens und einer Wegweisung nach Ungarn gewährte, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2014 eine Stellungnahme dazu einreichte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 10. November 2014 ersuchte, seine Einwilligung zur Weiterleitung von Informationen über seinen Gesundheitszustand an die zuständigen Behörden zu erteilen, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2014 eine weitere Stellungnahme einreichte und wiederholte, er sei nicht damit einverstanden, nach Ungarn überstellt zu werden, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 - versendet am 6. Januar 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn verfügte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete, dass für die Begründung des Entscheids auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, er sei nicht nach Ungarn zu überstellen, sondern es sei ihm die Gelegenheit zu geben, nach seiner Haftentlassung freiwillig aus der Schweiz auszureisen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank unter anderem ergab, dass dieser am 30. Mai 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die ungarischen Behörden am 8. Oktober 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 16. Oktober 2014 zustimmten, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und deshalb die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist, dass daran der mehrfach schriftlich geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, weil er dort unter einer falschen Identität um Asyl nachgesucht habe, nichts ändert, dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9), dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-fall zu prüfen haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O. E. 9.2), dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegenzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinweisen), dass indessen aber auch dem Beschwerdeführer die Pflicht obliegt, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG), dass festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 24. Oktober 2014 und 19. November 2014 zwar angegeben hat, an verschiedenen gesundheitlichen Problemen (Verletzung am rechten Fuss, Heroinabhängigkeit) zu leiden, dass er indessen zurzeit nicht mehr drogenabhängig sei, dass somit vorliegend offensichtlich nicht davon ausgegangen werden kann, eine Überstellung des Beschwerdeführers sei aus medizinischen Gründen unzulässig, dass zudem nicht anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer würde eine notwendige ärztliche Behandlung in Ungarn verweigert, da er nicht geltend machte, während seines bisherigen Aufenthalts in Ungarn erfolglos um ärztliche Hilfe ersucht zu haben, dass ihm daher zugemutet werden kann, sich nach einer Überstellung nach Ungarn für eine allfällige dannzumal notwendige medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6448/2014 vom 15. Dezember 2014), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss den Regeln der Aufnahmerichtlinie nämlich die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Absicht, nach seiner Haftentlassung freiwillig nach Italien (vgl. Stellungnahme vom 19. November 2014, act. C21/4) beziehungsweise Kroatien (vgl. Beschwerde vom 9. Ja­nuar 2015) ausreisen zu wollen, nichts daran ändert, zumal nicht feststeht, dass ihn eines der genannten Länder einreisen lassen würde, dass es ihm indessen offensteht, die ungarischen Behörden nach einer Überstellung um Unterstützung bei seinen Bemühungen um freiwillige Ausreise in seinen Heimat- oder einen Drittstaat zu ersuchen, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: