Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, hat im Rahmen der summarischen Befragung vom 29. Januar 2008 und der Anhörung vom 12. Februar 2008 zu Protokoll gegeben, er habe sein Heimatland am 25. März 2007 verlassen. Davor sei er noch nie im Ausland gewesen. Zu Fuss habe er die Grenze zum B._______ überschritten und sei mit einem Auto weiter nach C._______ gefahren. Dort habe er neun Monate illegal gelebt und gearbeitet. Am 20. Dezember 2007 sei er mit einem Frachtschiff in ein ihm unbekanntes Land gefahren. Am 27. Dezember 2007 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dieses Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass er als Kurde von den syrischen Behörden in erniedrigender Weise behandelt werde. Konkret führte er aus, dass er nach einer den Opfern des Giftgas-Angriffs von Halabja vom 16. März 1988 gewidmeten Kundgebung am (...) in D._______ zusammen mit drei Kollegen festgenommen worden sei. Drei Tage sei er auf dem Posten des politischen Sicherheitsdienstes verhört und geschlagen worden; danach habe man ihn ins Gefängnis Muslimiye gebracht. Die drei Kollegen habe man nach drei Monaten frei gelassen, während er in Haft geblieben sei. Dies sei mit den politischen Tätigkeiten seines Bruders E._______ in der Schweiz begründet worden. Später sei er unter der Auflage entlassen worden, die Behörden über die Aktivitäten seines Bruders zu informieren. Drei Jahre später habe er geholfen, in F._______ einen Newroz-Anlass zu organisieren. Nach den Feierlichkeiten seien Kollegen von ihm nach D._______ zurückgekehrt und verhaftet worden; er selbst sei in F._______ geblieben. Einen Tag später, am 22. März 2007, habe sein Bruder ihn angerufen und ihm mitgeteilt, das Haus sei durchsucht und seine Sachen konfisziert worden, worauf der Beschwerdeführer nach D._______ zurückgekehrt und bis zu seiner Ausreise nach B._______ bei einem Freund geblieben sei. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, ein Sympathisant der PYD (Democratic Unity Party) zu sein. Er habe beispielsweise an den Feierlichkeiten zum 1. Mai oder an Ausflügen, welche von dieser Partei veranstaltet worden seien, teilgenommen. Doch habe er deswegen nie Probleme mit den Behörden gehabt. B. Am 30. Juni 2008 ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärungen betreffend den Reisepass des Beschwerdeführers, dessen Ausreise aus Syrien und allfällige behördliche Suche nach diesem. Im Antwortschreiben vom 27. Juli 2008 liess diese dem Bundesamt folgende Informationen zukommen, die sie durch ihren Vertrauensanwalt erfahren habe: Der Beschwerdeführer habe die syrische Staatsangehörigkeit und sei nicht von den syrischen Behörden gesucht ("nothing against this name"). Im Weiteren besitze er einen syrischen Reisepass mit der Nummer (...), ausgestellt in D._______. Ferner liess die Botschaft wissen, dass der Beschwerdeführer am (...) über den Flughafen in Damaskus aus Syrien Richtung G._______ ausgereist sei. C. Mit Schreiben vom 11. August 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör. Am 21. August 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung: Er anerkenne, dass er mit dem fraglichen Reisepass vom Flughafen in Damaskus via G._______ nach Genf gereist sei. Die Beschaffung dieses Passes und die unbehelligte Ausreise sei ihm durch die Bestechung eines syrischen Beamten gelungen. Den Reiseausweis habe er nach Ankunft in Genf vernichtet, da er überzeugt gewesen sei, es handle sich dabei um ein gefälschtes, beziehungsweise verfälschtes Dokument. Er habe die Umstände seiner Ausreise den schweizerischen Behörden verschwiegen, weil er eine umgehende Rückschiebung befürchtet habe. Hingegen halte der Beschwerdeführer an der Tatsache fest, dass er von den syrischen Behörden aus politischen Gründen gesucht werde. D. Mit Eingabe vom 26. August 2008 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM vier Fotografien zukommen. Drei der Bilder seien am 21. März 2007 in F._______ aufgenommen worden und würden den Beschwerdeführer an den Newroz-Feierlichkeiten zeigen. Das vierte Foto sei anlässlich einer kurdischen Demonstration am 19. Juli 2008 in Zürich am Helvetiaplatz aufgenommen worden. E. Mit Verfügung vom 16. September 2008 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Ferner wurden die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Zur Begründung machte das BFM geltend, die Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe erstens bezüglich des Lebens, welches er im Jahr 2004 in Haft geführt habe, unsubstantiierte Angaben gemacht, so dass sich erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen ergeben hätten. Zweitens habe er sich betreffend seiner Haftentlassung widersprochen. Einmal habe er geltend gemacht, er sei am (...) freigelassen worden; an anderer Stelle habe er den (...) als Entlassungstag angegeben. Drittens würden seine Aussagen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Gemäss seiner Stellungnahme vom 21. August 2008 habe der Beschwerdeführer sich dem Risiko ausgesetzt, sich nach den Newroz-Feierlichkeiten mehrere Monate in Syrien aufzuhalten, um seine Ausreise zu organisieren, obwohl er angeblich von den syrischen Behörden gesucht sei. Dies sei - auch wenn Korruption der Beamten zur Beschaffung eines Passes nicht auszuschliessen sei - nicht nachvollziehbar. Ferner könne aus einer Teilnahme an einer kurdischen Kundgebung in Zürich nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer hätte sich derart exponiert, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erregt hätte. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. F. F.a Mit Eingabe vom 9. Oktober 2008 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Es wurde beantragt, die Verfügung vom 16. September 2008 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der unzulässige und unzumutbare Wegweisungsvollzug festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. F.b In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, dass - obwohl die Vorinstanz Kenntnis von den jeweiligen Asylverfahren des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers gehabt habe - deren Situation, beziehungsweise deren Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung weder miteinbezogen noch gewürdigt habe. Immerhin sei der Bruder des Beschwerdeführers (E._______) als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht wurde ersucht, die entsprechenden Akten im Beschwerdeverfahren einzubeziehen und unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme offenzulegen. F.c In materieller Hinsicht entgegnete der Beschwerdeführer, er habe seine Vorbringen detailreich und differenziert geschildert. In diktatorischen Staaten im Nahen Osten komme es häufig vor, dass Spitzel der Geheimdienste in die Haftzellen eingeschleust würden. Dies sei der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu Mitgefangenen gemieden und dass keiner der Gefangenen seinen richtigen Namen genannt habe. Hinzu komme die bekannte Folter- und Misshandlungspraxis Syriens, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht gerne und detailliert über seine Erlebnisse in der Haft geäussert habe. Der Widerspruch bezüglich des Datums der Haftentlassung des Beschwerdeführers sei auf ein Missverständnis mit dem Dolmetscher zurückzuführen. Immerhin habe er mit seinen Aussagen deutlich gemacht, dass er erheblich länger als seine Kollegen im Gefängnis geblieben sei. Hinsichtlich der Auskunft der Schweizerischen Botschaft, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht sei, verwies der Rechtsvertreter auf die Eingabe vom 21. August 2008 und erklärte deren Inhalt zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer habe sich nach den Vorfällen um das Newroz-Fest im Jahr 2007 bis zu seiner Ausreise bei seinem in Damaskus lebenden Onkel namens H._______ versteckt, welcher ihm bei der Organisation seiner Ausreise geholfen habe. Diese Tatsachen habe er vor den schweizerischen Asylbehörden zunächst verschwiegen, weil er sich vor einer sofortigen Wegweisung aus der Schweiz gefürchtet habe. Da die syrischen Behörden einem Drittstaat wie die Schweiz mit Sicherheit keine zutreffenden Auskünfte über politische Oppositionelle weitergeben würden, bezweifle er ferner die Auskunft, dass er nicht von den syrischen Behörden gesucht sei. Die Möglichkeiten und die inhaltliche Qualität solcher Abklärungen durch einen von der Schweiz eingesetzten Vertrauensanwalt wurde auch in genereller Hinsicht bezweifelt. Daher wurde das Bundesverwaltungsgericht um Offenlegung der entsprechenden Unterlagen der Botschaft und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Im Übrigen wurde angefügt, der Beschwerdeführer beteilige sich seit seiner Einreise in die Schweiz an Veranstaltungen und Kundgebungen der syrischen Exilopposition, doch könne er dies nicht lückenlos belegen, da er aus Überzeugung und nicht mit Blick auf eine allfällige Flüchtlingsanerkennung daran teilnehme. Im Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift nicht nur die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz wohnhaften nahen Familienmitgliedern - sein Vater sowie sein Bruder - angesprochen, sondern auch die zu seinem Cousin I._______, welcher eine wichtige Funktion für die PKK-nahe, in Syrien aktive PYD erfülle und deshalb im Untergrund lebe. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Cousin im ständigen Kontakt gestanden und habe für diesen auch Aufträge ausgeführt. Ferner wurde in der Beschwerde angefügt, dass aufgrund der Verwandtschaft zu seinem in der Schweiz als Flüchtling aufgenommenen Bruder der Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Syrien mit einer Inhaftierung und Überprüfung seiner Person zu rechnen habe. Daher sei ein Vollzug einer Wegweisung nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig sowie unzumutbar. G. Mit Verfügung vom 3. November 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen, da das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erschien. Weiter wurde das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer die Akten des Dossiers seines Bruders E._______ und die Botschaftsanfrage vom 30. Juni 2008 sowie deren Antwort vom 27. Juli 2008 unter Abdeckung allfällig geheim zu haltender Informationen offenzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. H. Mit Eingabe vom 26. November 2008, beziehungsweise nach der Offenlegung des Dossiers über E._______ am 17. Dezember 2008, ergänzte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Beschwerde, indem er seine Befremdung zum Ausdruck brachte, dass die Botschaftsanfrage vom 30. Juni 2008 in Englisch und nicht in einer Amtssprache verfasst sei. Davon ausgehend, dass eine solche in englischer Sprache verfasste Anfrage in ihrem Wortlaut dem Auskunftsgeber vorgelegt werde, müsse von einer Verletzung der Diskretionspflicht ausgegangen werden. Diese Abklärungen würden daher ein für den Beschwerdeführer gesondertes Verfolgungsrisiko darstellen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein von der Schweiz eingesetzter Vertrauensanwalt Gewähr für eine unabhängige und sachbezogene Informationsbeschaffung biete. Angesichts der notorischen Klientelwirtschaft würden Anwälte entweder direkt mit dem Assad-Regime unter einer Decke stecken oder sie würden aufgrund ihrer Unabhängigkeit keinerlei Informationen erhalten. Hinsichtlich des Verfahrens des Bruders des Beschwerdeführers, E._______, legte der Rechtsvertreter im Übrigen dem Bundesverwaltungsgericht das Risiko einer Anschlussverfolgung sehr nahe. I. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 erkannte das Bundesamt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und verwies auf seine früheren Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. J. Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie eines Mietvertrages der Familie J._______ samt deutscher Übersetzung ein. Damit werde der Besitz von Wohnmöglichkeiten in Damaskus belegt, wo der Beschwerdeführer vor seiner Flucht untergebracht worden sei. Die Übersetzung des undatierten Vertrags nannte als Mieter K._______, der in L._______/Damaskus eine 3-Zimmer-Parterrewohnung gemietet habe. K. Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, welche seine aktive Teilnahme an zahlreichen Protestaktionen in der Schweiz zeigen würden: Eine originale Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Demokratischen Einheitspartei PYD vom 24. Februar 2010 (mit Foto); zwei in Deutsch verfasste Flugblätter von kurdischen Organisationen vom 12. März 2009 und von der PYD vom 25. März 2010; diverse undatierte schwarz-weisse Fotos, welche den Beschwerdeführer an verschiedenen öffentlichen und internen Anlässen zeigen würden, die von der PYD organisiert worden seien, sowie eine CD mit Aufnahmen einer Kundgebung der syrischen Opposition in Genf (angeblich aus dem Jahr 2009). L. Am 30. September 2010 reichte der Rechtsvertreter nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 In der Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2008 wurde gerügt, die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung vom 16. September 2008 auf wesentliche Sachverhaltselemente nicht eingegangen, indem sie die Asylvorbringen des Vaters sowie diejenigen des Bruders des Beschwerdeführers nicht miteinbezogen und damit eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Reflexverfolgung überhaupt nicht erwogen habe.
E. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Aussage und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. [BGE] Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [Teil 1-5] 126 I 97, E. 2b).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Befragung vom 29. Januar 2008 und der Anhörung vom 12. Februar 2008 neben den eigenen Asylvorbringen nicht nur auf die Asylverfahren seines Vaters und seines Bruders in der Schweiz aufmerksam gemacht (A1/9, S. 3), sondern auch auf die Probleme hingewiesen, mit welchen er in Syrien durch das Verhalten seines Bruders E._______ in der Schweiz konfrontiert worden sei. So sei er nach seiner Festnahme im Jahr 2004 nicht wie seine Kollegen nach drei Monaten Haft entlassen worden, sondern wegen den oppositionellen Aktionen seines Bruders weiterhin gefangen gehalten worden. Erst später sei er mit der Auflage entlassen worden, die syrischen Behörden über die Aktivitäten seines Bruders zu informieren (A1/9, S. 5; A9/12, S. 3 und 5). Eine Auseinandersetzung mit dieser familiären Konstellation fehlt in der voristanzlichen Verfügung gänzlich, in welcher nur die Haftzeit des Beschwerdeführers im Jahr 2004, die Geschehnisse nach den Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2007 und seine Teilnahme an politischen Kundgebungen in Zürich abgehandelt wurden. Durch die Vernehmlassung, die am 13. Januar 2009 durchgeführt wurde, hatte die Vorinstanz eine weitere Gelegenheit, sich zu den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen zu äussern, was indes nicht einmal ansatzweise vom BFM wahrgenommen wurde. Bei diesen tatbeständlichen Aussagen des Beschwerdeführers handelt es sich um wesentliche Gesichtspunkte, auf die das BFM in seiner Entscheidfindung zweifellos hätte eingehen müssen. Es ist daher offenkundig, dass es seiner Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachgekommen ist und somit die Begründungspflicht beziehungsweise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
E. 3.4 Es stellt sich nun die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 6 E. 3d; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 245 f.). Massgebende Kriterien sind daher im Wesentlichen die Schwere und die Anzahl der Verfahrensfehler, die Spruchreife des Falles, die Möglichkeit, das allenfalls zu Unrecht verweigerte rechtliche Gehör auf Beschwerdestufe zu gewähren sowie die Kognition des Gerichts (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Sich an diesen Kriterien orientierend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Heilung vorliegend die sachgerechtere Lösung ist. Für eine Heilung spricht insbesondere die Spruchreife des vorliegenden Falles, die Prozessökonomie sowie die umfassende Kognition des Gerichts: Es kann sowohl uneingeschränkt den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen als auch dessen rechtliche Würdigung frei vornehmen (vgl. Art. 106 AsylG). Insgesamt überwiegen die Gründe, die für eine Heilung und gegen eine Kassation sprechen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen. 6.1 Die Vorinstanz kommt in ihrer Verfügung vom 16. September 2008 zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, dass seine Aussagen nicht nur glaubhaft seien, sondern dass die erlittene Inhaftierung und die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des familiären Hintergrunds zur Befürchtung führe, dass er bei einer Wegweisung auch in Zukunft mit schwerwiegenden und als asylrelevant zu wertenden Behelligungen von Seiten der syrischen Behörden rechnen müsse. 6.3 Zunächst wird nachfolgend zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht hatte, in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. 6.3.1 Zwischen einer vergangenen Verfolgung und der Flucht muss ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang vorliegen, d.h. bereits erlittene asylrelevante Nachteile müssen für die Flucht als kausal erscheinen (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 128). Zwischen den Ereignissen, die im Jahr 2004 zur Haft des Beschwerdeführers geführt haben sollen, und den Vorkommnissen im Jahr 2007, die den Beschwerdeführer zur Flucht bewogen hätten, erscheint kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang vorzuliegen. So hat auch der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er zwischen seiner Haftentlassung und den Newroz-Feierlichkeiten am 21. März 2007 keine Probleme gehabt habe (A1/9, S. 5; A 9/12, S. 6). Diese "Problemlosigkeit" der Zeit zwischen den Jahren 2004 und 2007 lässt sich nicht mit einer Phase einer grösseren Offenheit gegenüber Kurden begründen, welche als mögliches Argument für eine fehlende Kausalität betrachtet werden könnte (vgl. dazu Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 128 f.). Aus diesem Grund kommt der vorgebrachten Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 keine Asylrelevanz zu. 6.3.2 Aufgrund der Akten kann hinsichtlich der angeblichen Vorbringen rund um die Newroz-Feierlichkeiten am 21. März 2007 von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden: Nach den Feierlichkeiten am 21. März 2007 in F._______ kehrten die Freunde des Beschwerdeführers nach D._______ zurück, wo sie festgenommen wurden, während der Beschwerdeführer selber noch in F._______ blieb. Nach dieser Festnahme wurde seine Familie von den syrischen Behörden aufgesucht, welche seine persönlichen Sachen durchsuchten und mitnahmen. Dennoch reiste der Beschwerdeführer nach D._______ zurück, um seine Tätigkeiten einzustellen (A9/12, S. 7). Von dort ging er zu seinem Onkel H._______ nach Damaskus, wo er sich während der ganzen Zeit bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe - also während mehreren Monaten - und von wo aus er diese Ausreise im Dezember 2007 organisierte. Am 5. Dezember 2007 verliess er - legal - sein Heimatland und gelangte auf dem Flugweg via G._______ nach Genf. Gemäss den Informationen der Schweizerischen Botschaft vom 27. Juli 2008, welche nicht zu bezweifeln sind, wird der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht. Die Furcht vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden erscheint aufgrund dieses Sachverhalts als unbegründet, da der Beschwerdeführer insbesondere während mehr als acht Monaten unbehelligt bei einem Onkel mit demselben Familiennamen in Damaskus leben konnte. Wären die syrischen Behörden tatsächlich an einer Festnahme des Beschwerdeführers interessiert gewesen, hätten sie ihn wohl als erstes bei seinen Verwandten gesucht. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgebrachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers insgesamt als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Aus diesem Grund kann die Frage der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) vorliegend offen bleiben. 7.1 In einem nächsten Schritt ist die vom Beschwerdeführer behauptete Befürchtung vor einer Reflexverfolgung bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien wegen den oppositionellen Tätigkeiten seines Bruders E._______, welcher deswegen in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, zu untersuchen. 7.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Lage im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihrem Heimat- und Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Nachfluchtgrund). Zu unterscheiden ist zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst wegen ihres Verhaltens zum Zeitpunkt (zum Beispiel sogenannte Republikflucht) oder nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere politische Betätigung im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. zum Ganzen EAMRK 1994 Nr. 17 E. 3b und 4, 1995 Nr. 7 E. 8, 1995 Nr. 9 E. 8c, 2006 Nr. 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.20). 7.3 Die vom Beschwerdeführer beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung ist unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise entstanden und bildet entsprechend einen objektiven Nachfluchtgrund, bei dem ein Asylausschluss nach Art. 54 AsylG ausser Betracht fällt (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3). Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden, oder wenn schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen zu schliessen ist. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 72 f. und 77 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 137 f. und S. 144 ff.). 7.4 Die Asylrekurskommission hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2005 bezüglich der Verfolgungssituation in Syrien festgehalten, dass Angehörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssen und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen seien (EMARK 2005 Nr. 7 E. 8 mit weiteren Hinweisen). Die menschenrechtliche Situation hat sich seither in Syrien nicht wesentlich verbessert. Gemäss Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu Drohungen, Belästigungen, willkürlichen Inhaftierungen, unfairen Prozessen und körperlicher Gewalt (UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syria, 3. September 2010, Ziff. 7.01 ff. und 20.03 ff. mit weiteren Hinweisen; Alexandra Geiser, Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] 20. August 2008, S. 6 ff.). Ferner sind Einschüchterungen und Belästigungen von Familienangehörigen von Aktivisten an der Tagesordnung, um Geständnisse zu erzwingen oder Flüchtige zur Aufgabe ihrer Aktivitäten zu bewegen (ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation], Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Mai 2010, S. 51 ff.; HRW [Human Rights Watch], Group Denial, Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, November 2009, S. 52; Alexandra Geiser, a.a.O., S. 18). Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, sind häufig (wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum); teilweise wird angegeben, dass alle zurückgekehrten abgewiesenen Asylsuchenden automatisch festgenommen und verhört werden, um festzustellen, ob sie von den Sicherheitsdiensten gesucht werden (ACCORD, a.a.O., S. 63 f.; Alexandra Geiser, a.a.O., S. 18). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Einschätzung nach wie vor zutreffend ist (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2009 D-7813/2008, E. 6.4.4). 7.5 Der Bruder des Beschwerdeführers, E._______ ([...]), wurde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens mit Verfügung vom 26. Juli 2005 in der Schweiz als Flüchtling im Sinne von Art. 54 AsylG vorläufig aufgenommen, nachdem er nachweislich an der Besetzung des Syrischen Konsulats vom 15. März 2004 beteiligt war. Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Syrien ausser den erwähnten Ereignissen im Jahr 2004 und im Jahr 2007 keine weiteren Probleme gehabt zu haben (A1/9, S. 5; A 9/12, S. 6). Fast drei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2007 ist indes aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien einem erheblichen Risiko einer intensiven Befragung über dessen in der Schweiz verbliebenen Bruder und einer Gefangennahme durch die syrischen Behörden ausgesetzt sein wird, zumal die syrischen Behörden davon ausgehen dürften, dass dieser aufgrund seines engen Kontaktes mit seinem Bruder im Ausland ebenfalls politisch aktiv war. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen könnten. 7.6 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach diesen Erwägungen aufgrund des Bestehens einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung zu bejahen. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG sind erfüllt. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Auf die weiteren Begehren des Beschwerdeführers ist aufgrund der Gutheissung der Beschwerde nicht weiter einzugehen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist es angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 30. September 2010 einen Gesamtaufwand von Fr. 2'374.- aus, was angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 2'374.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-schädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2008 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'374.- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das kantonale Migrationsamt. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6419/2008 Urteil vom 12. November 2010 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. September 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, hat im Rahmen der summarischen Befragung vom 29. Januar 2008 und der Anhörung vom 12. Februar 2008 zu Protokoll gegeben, er habe sein Heimatland am 25. März 2007 verlassen. Davor sei er noch nie im Ausland gewesen. Zu Fuss habe er die Grenze zum B._______ überschritten und sei mit einem Auto weiter nach C._______ gefahren. Dort habe er neun Monate illegal gelebt und gearbeitet. Am 20. Dezember 2007 sei er mit einem Frachtschiff in ein ihm unbekanntes Land gefahren. Am 27. Dezember 2007 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dieses Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass er als Kurde von den syrischen Behörden in erniedrigender Weise behandelt werde. Konkret führte er aus, dass er nach einer den Opfern des Giftgas-Angriffs von Halabja vom 16. März 1988 gewidmeten Kundgebung am (...) in D._______ zusammen mit drei Kollegen festgenommen worden sei. Drei Tage sei er auf dem Posten des politischen Sicherheitsdienstes verhört und geschlagen worden; danach habe man ihn ins Gefängnis Muslimiye gebracht. Die drei Kollegen habe man nach drei Monaten frei gelassen, während er in Haft geblieben sei. Dies sei mit den politischen Tätigkeiten seines Bruders E._______ in der Schweiz begründet worden. Später sei er unter der Auflage entlassen worden, die Behörden über die Aktivitäten seines Bruders zu informieren. Drei Jahre später habe er geholfen, in F._______ einen Newroz-Anlass zu organisieren. Nach den Feierlichkeiten seien Kollegen von ihm nach D._______ zurückgekehrt und verhaftet worden; er selbst sei in F._______ geblieben. Einen Tag später, am 22. März 2007, habe sein Bruder ihn angerufen und ihm mitgeteilt, das Haus sei durchsucht und seine Sachen konfisziert worden, worauf der Beschwerdeführer nach D._______ zurückgekehrt und bis zu seiner Ausreise nach B._______ bei einem Freund geblieben sei. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, ein Sympathisant der PYD (Democratic Unity Party) zu sein. Er habe beispielsweise an den Feierlichkeiten zum 1. Mai oder an Ausflügen, welche von dieser Partei veranstaltet worden seien, teilgenommen. Doch habe er deswegen nie Probleme mit den Behörden gehabt. B. Am 30. Juni 2008 ersuchte das Bundesamt die Schweizerische Botschaft in Damaskus um Abklärungen betreffend den Reisepass des Beschwerdeführers, dessen Ausreise aus Syrien und allfällige behördliche Suche nach diesem. Im Antwortschreiben vom 27. Juli 2008 liess diese dem Bundesamt folgende Informationen zukommen, die sie durch ihren Vertrauensanwalt erfahren habe: Der Beschwerdeführer habe die syrische Staatsangehörigkeit und sei nicht von den syrischen Behörden gesucht ("nothing against this name"). Im Weiteren besitze er einen syrischen Reisepass mit der Nummer (...), ausgestellt in D._______. Ferner liess die Botschaft wissen, dass der Beschwerdeführer am (...) über den Flughafen in Damaskus aus Syrien Richtung G._______ ausgereist sei. C. Mit Schreiben vom 11. August 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer diesbezüglich das rechtliche Gehör. Am 21. August 2008 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung: Er anerkenne, dass er mit dem fraglichen Reisepass vom Flughafen in Damaskus via G._______ nach Genf gereist sei. Die Beschaffung dieses Passes und die unbehelligte Ausreise sei ihm durch die Bestechung eines syrischen Beamten gelungen. Den Reiseausweis habe er nach Ankunft in Genf vernichtet, da er überzeugt gewesen sei, es handle sich dabei um ein gefälschtes, beziehungsweise verfälschtes Dokument. Er habe die Umstände seiner Ausreise den schweizerischen Behörden verschwiegen, weil er eine umgehende Rückschiebung befürchtet habe. Hingegen halte der Beschwerdeführer an der Tatsache fest, dass er von den syrischen Behörden aus politischen Gründen gesucht werde. D. Mit Eingabe vom 26. August 2008 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM vier Fotografien zukommen. Drei der Bilder seien am 21. März 2007 in F._______ aufgenommen worden und würden den Beschwerdeführer an den Newroz-Feierlichkeiten zeigen. Das vierte Foto sei anlässlich einer kurdischen Demonstration am 19. Juli 2008 in Zürich am Helvetiaplatz aufgenommen worden. E. Mit Verfügung vom 16. September 2008 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Ferner wurden die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet. Zur Begründung machte das BFM geltend, die Vorfluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe erstens bezüglich des Lebens, welches er im Jahr 2004 in Haft geführt habe, unsubstantiierte Angaben gemacht, so dass sich erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen ergeben hätten. Zweitens habe er sich betreffend seiner Haftentlassung widersprochen. Einmal habe er geltend gemacht, er sei am (...) freigelassen worden; an anderer Stelle habe er den (...) als Entlassungstag angegeben. Drittens würden seine Aussagen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Gemäss seiner Stellungnahme vom 21. August 2008 habe der Beschwerdeführer sich dem Risiko ausgesetzt, sich nach den Newroz-Feierlichkeiten mehrere Monate in Syrien aufzuhalten, um seine Ausreise zu organisieren, obwohl er angeblich von den syrischen Behörden gesucht sei. Dies sei - auch wenn Korruption der Beamten zur Beschaffung eines Passes nicht auszuschliessen sei - nicht nachvollziehbar. Ferner könne aus einer Teilnahme an einer kurdischen Kundgebung in Zürich nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer hätte sich derart exponiert, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erregt hätte. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. F. F.a Mit Eingabe vom 9. Oktober 2008 erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Es wurde beantragt, die Verfügung vom 16. September 2008 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der unzulässige und unzumutbare Wegweisungsvollzug festzustellen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. F.b In formeller Hinsicht rügte der Beschwerdeführer, dass - obwohl die Vorinstanz Kenntnis von den jeweiligen Asylverfahren des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers gehabt habe - deren Situation, beziehungsweise deren Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung weder miteinbezogen noch gewürdigt habe. Immerhin sei der Bruder des Beschwerdeführers (E._______) als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Das Bundesverwaltungsgericht wurde ersucht, die entsprechenden Akten im Beschwerdeverfahren einzubeziehen und unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme offenzulegen. F.c In materieller Hinsicht entgegnete der Beschwerdeführer, er habe seine Vorbringen detailreich und differenziert geschildert. In diktatorischen Staaten im Nahen Osten komme es häufig vor, dass Spitzel der Geheimdienste in die Haftzellen eingeschleust würden. Dies sei der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu Mitgefangenen gemieden und dass keiner der Gefangenen seinen richtigen Namen genannt habe. Hinzu komme die bekannte Folter- und Misshandlungspraxis Syriens, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht gerne und detailliert über seine Erlebnisse in der Haft geäussert habe. Der Widerspruch bezüglich des Datums der Haftentlassung des Beschwerdeführers sei auf ein Missverständnis mit dem Dolmetscher zurückzuführen. Immerhin habe er mit seinen Aussagen deutlich gemacht, dass er erheblich länger als seine Kollegen im Gefängnis geblieben sei. Hinsichtlich der Auskunft der Schweizerischen Botschaft, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht sei, verwies der Rechtsvertreter auf die Eingabe vom 21. August 2008 und erklärte deren Inhalt zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer habe sich nach den Vorfällen um das Newroz-Fest im Jahr 2007 bis zu seiner Ausreise bei seinem in Damaskus lebenden Onkel namens H._______ versteckt, welcher ihm bei der Organisation seiner Ausreise geholfen habe. Diese Tatsachen habe er vor den schweizerischen Asylbehörden zunächst verschwiegen, weil er sich vor einer sofortigen Wegweisung aus der Schweiz gefürchtet habe. Da die syrischen Behörden einem Drittstaat wie die Schweiz mit Sicherheit keine zutreffenden Auskünfte über politische Oppositionelle weitergeben würden, bezweifle er ferner die Auskunft, dass er nicht von den syrischen Behörden gesucht sei. Die Möglichkeiten und die inhaltliche Qualität solcher Abklärungen durch einen von der Schweiz eingesetzten Vertrauensanwalt wurde auch in genereller Hinsicht bezweifelt. Daher wurde das Bundesverwaltungsgericht um Offenlegung der entsprechenden Unterlagen der Botschaft und um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ersucht. Im Übrigen wurde angefügt, der Beschwerdeführer beteilige sich seit seiner Einreise in die Schweiz an Veranstaltungen und Kundgebungen der syrischen Exilopposition, doch könne er dies nicht lückenlos belegen, da er aus Überzeugung und nicht mit Blick auf eine allfällige Flüchtlingsanerkennung daran teilnehme. Im Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift nicht nur die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz wohnhaften nahen Familienmitgliedern - sein Vater sowie sein Bruder - angesprochen, sondern auch die zu seinem Cousin I._______, welcher eine wichtige Funktion für die PKK-nahe, in Syrien aktive PYD erfülle und deshalb im Untergrund lebe. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Cousin im ständigen Kontakt gestanden und habe für diesen auch Aufträge ausgeführt. Ferner wurde in der Beschwerde angefügt, dass aufgrund der Verwandtschaft zu seinem in der Schweiz als Flüchtling aufgenommenen Bruder der Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Syrien mit einer Inhaftierung und Überprüfung seiner Person zu rechnen habe. Daher sei ein Vollzug einer Wegweisung nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unzulässig sowie unzumutbar. G. Mit Verfügung vom 3. November 2008 hat das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen, da das Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erschien. Weiter wurde das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer die Akten des Dossiers seines Bruders E._______ und die Botschaftsanfrage vom 30. Juni 2008 sowie deren Antwort vom 27. Juli 2008 unter Abdeckung allfällig geheim zu haltender Informationen offenzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt. H. Mit Eingabe vom 26. November 2008, beziehungsweise nach der Offenlegung des Dossiers über E._______ am 17. Dezember 2008, ergänzte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Beschwerde, indem er seine Befremdung zum Ausdruck brachte, dass die Botschaftsanfrage vom 30. Juni 2008 in Englisch und nicht in einer Amtssprache verfasst sei. Davon ausgehend, dass eine solche in englischer Sprache verfasste Anfrage in ihrem Wortlaut dem Auskunftsgeber vorgelegt werde, müsse von einer Verletzung der Diskretionspflicht ausgegangen werden. Diese Abklärungen würden daher ein für den Beschwerdeführer gesondertes Verfolgungsrisiko darstellen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein von der Schweiz eingesetzter Vertrauensanwalt Gewähr für eine unabhängige und sachbezogene Informationsbeschaffung biete. Angesichts der notorischen Klientelwirtschaft würden Anwälte entweder direkt mit dem Assad-Regime unter einer Decke stecken oder sie würden aufgrund ihrer Unabhängigkeit keinerlei Informationen erhalten. Hinsichtlich des Verfahrens des Bruders des Beschwerdeführers, E._______, legte der Rechtsvertreter im Übrigen dem Bundesverwaltungsgericht das Risiko einer Anschlussverfolgung sehr nahe. I. In seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 erkannte das Bundesamt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und verwies auf seine früheren Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhalte. J. Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie eines Mietvertrages der Familie J._______ samt deutscher Übersetzung ein. Damit werde der Besitz von Wohnmöglichkeiten in Damaskus belegt, wo der Beschwerdeführer vor seiner Flucht untergebracht worden sei. Die Übersetzung des undatierten Vertrags nannte als Mieter K._______, der in L._______/Damaskus eine 3-Zimmer-Parterrewohnung gemietet habe. K. Mit Eingabe vom 18. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, welche seine aktive Teilnahme an zahlreichen Protestaktionen in der Schweiz zeigen würden: Eine originale Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Demokratischen Einheitspartei PYD vom 24. Februar 2010 (mit Foto); zwei in Deutsch verfasste Flugblätter von kurdischen Organisationen vom 12. März 2009 und von der PYD vom 25. März 2010; diverse undatierte schwarz-weisse Fotos, welche den Beschwerdeführer an verschiedenen öffentlichen und internen Anlässen zeigen würden, die von der PYD organisiert worden seien, sowie eine CD mit Aufnahmen einer Kundgebung der syrischen Opposition in Genf (angeblich aus dem Jahr 2009). L. Am 30. September 2010 reichte der Rechtsvertreter nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift vom 9. Oktober 2008 wurde gerügt, die Vorinstanz sei in ihrer Verfügung vom 16. September 2008 auf wesentliche Sachverhaltselemente nicht eingegangen, indem sie die Asylvorbringen des Vaters sowie diejenigen des Bruders des Beschwerdeführers nicht miteinbezogen und damit eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine Reflexverfolgung überhaupt nicht erwogen habe. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Aussage und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. [BGE] Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [Teil 1-5] 126 I 97, E. 2b). 3.3 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Befragung vom 29. Januar 2008 und der Anhörung vom 12. Februar 2008 neben den eigenen Asylvorbringen nicht nur auf die Asylverfahren seines Vaters und seines Bruders in der Schweiz aufmerksam gemacht (A1/9, S. 3), sondern auch auf die Probleme hingewiesen, mit welchen er in Syrien durch das Verhalten seines Bruders E._______ in der Schweiz konfrontiert worden sei. So sei er nach seiner Festnahme im Jahr 2004 nicht wie seine Kollegen nach drei Monaten Haft entlassen worden, sondern wegen den oppositionellen Aktionen seines Bruders weiterhin gefangen gehalten worden. Erst später sei er mit der Auflage entlassen worden, die syrischen Behörden über die Aktivitäten seines Bruders zu informieren (A1/9, S. 5; A9/12, S. 3 und 5). Eine Auseinandersetzung mit dieser familiären Konstellation fehlt in der voristanzlichen Verfügung gänzlich, in welcher nur die Haftzeit des Beschwerdeführers im Jahr 2004, die Geschehnisse nach den Newroz-Feierlichkeiten im Jahr 2007 und seine Teilnahme an politischen Kundgebungen in Zürich abgehandelt wurden. Durch die Vernehmlassung, die am 13. Januar 2009 durchgeführt wurde, hatte die Vorinstanz eine weitere Gelegenheit, sich zu den in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen zu äussern, was indes nicht einmal ansatzweise vom BFM wahrgenommen wurde. Bei diesen tatbeständlichen Aussagen des Beschwerdeführers handelt es sich um wesentliche Gesichtspunkte, auf die das BFM in seiner Entscheidfindung zweifellos hätte eingehen müssen. Es ist daher offenkundig, dass es seiner Pflicht zur Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachgekommen ist und somit die Begründungspflicht beziehungsweise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.4 Es stellt sich nun die Frage, ob die festgestellte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 61 Abs. 1 VwVG darf eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen, so etwa, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. EMARK 1995 Nr. 6 E. 3d; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 245 f.). Massgebende Kriterien sind daher im Wesentlichen die Schwere und die Anzahl der Verfahrensfehler, die Spruchreife des Falles, die Möglichkeit, das allenfalls zu Unrecht verweigerte rechtliche Gehör auf Beschwerdestufe zu gewähren sowie die Kognition des Gerichts (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Sich an diesen Kriterien orientierend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Heilung vorliegend die sachgerechtere Lösung ist. Für eine Heilung spricht insbesondere die Spruchreife des vorliegenden Falles, die Prozessökonomie sowie die umfassende Kognition des Gerichts: Es kann sowohl uneingeschränkt den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen als auch dessen rechtliche Würdigung frei vornehmen (vgl. Art. 106 AsylG). Insgesamt überwiegen die Gründe, die für eine Heilung und gegen eine Kassation sprechen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden und kann auf Beschwerdeebene eine Substitution der Motive vornehmen. 6.1 Die Vorinstanz kommt in ihrer Verfügung vom 16. September 2008 zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber fest, dass seine Aussagen nicht nur glaubhaft seien, sondern dass die erlittene Inhaftierung und die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des familiären Hintergrunds zur Befürchtung führe, dass er bei einer Wegweisung auch in Zukunft mit schwerwiegenden und als asylrelevant zu wertenden Behelligungen von Seiten der syrischen Behörden rechnen müsse. 6.3 Zunächst wird nachfolgend zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht hatte, in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. 6.3.1 Zwischen einer vergangenen Verfolgung und der Flucht muss ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang vorliegen, d.h. bereits erlittene asylrelevante Nachteile müssen für die Flucht als kausal erscheinen (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 128). Zwischen den Ereignissen, die im Jahr 2004 zur Haft des Beschwerdeführers geführt haben sollen, und den Vorkommnissen im Jahr 2007, die den Beschwerdeführer zur Flucht bewogen hätten, erscheint kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang vorzuliegen. So hat auch der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er zwischen seiner Haftentlassung und den Newroz-Feierlichkeiten am 21. März 2007 keine Probleme gehabt habe (A1/9, S. 5; A 9/12, S. 6). Diese "Problemlosigkeit" der Zeit zwischen den Jahren 2004 und 2007 lässt sich nicht mit einer Phase einer grösseren Offenheit gegenüber Kurden begründen, welche als mögliches Argument für eine fehlende Kausalität betrachtet werden könnte (vgl. dazu Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 128 f.). Aus diesem Grund kommt der vorgebrachten Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2004 keine Asylrelevanz zu. 6.3.2 Aufgrund der Akten kann hinsichtlich der angeblichen Vorbringen rund um die Newroz-Feierlichkeiten am 21. März 2007 von folgendem Sachverhalt ausgegangen werden: Nach den Feierlichkeiten am 21. März 2007 in F._______ kehrten die Freunde des Beschwerdeführers nach D._______ zurück, wo sie festgenommen wurden, während der Beschwerdeführer selber noch in F._______ blieb. Nach dieser Festnahme wurde seine Familie von den syrischen Behörden aufgesucht, welche seine persönlichen Sachen durchsuchten und mitnahmen. Dennoch reiste der Beschwerdeführer nach D._______ zurück, um seine Tätigkeiten einzustellen (A9/12, S. 7). Von dort ging er zu seinem Onkel H._______ nach Damaskus, wo er sich während der ganzen Zeit bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe - also während mehreren Monaten - und von wo aus er diese Ausreise im Dezember 2007 organisierte. Am 5. Dezember 2007 verliess er - legal - sein Heimatland und gelangte auf dem Flugweg via G._______ nach Genf. Gemäss den Informationen der Schweizerischen Botschaft vom 27. Juli 2008, welche nicht zu bezweifeln sind, wird der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden nicht gesucht. Die Furcht vor einer Verfolgung durch die syrischen Behörden erscheint aufgrund dieses Sachverhalts als unbegründet, da der Beschwerdeführer insbesondere während mehr als acht Monaten unbehelligt bei einem Onkel mit demselben Familiennamen in Damaskus leben konnte. Wären die syrischen Behörden tatsächlich an einer Festnahme des Beschwerdeführers interessiert gewesen, hätten sie ihn wohl als erstes bei seinen Verwandten gesucht. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgebrachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers insgesamt als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind. Aus diesem Grund kann die Frage der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) vorliegend offen bleiben. 7.1 In einem nächsten Schritt ist die vom Beschwerdeführer behauptete Befürchtung vor einer Reflexverfolgung bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien wegen den oppositionellen Tätigkeiten seines Bruders E._______, welcher deswegen in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde, zu untersuchen. 7.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Lage im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihrem Heimat- und Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (Nachfluchtgrund). Zu unterscheiden ist zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst wegen ihres Verhaltens zum Zeitpunkt (zum Beispiel sogenannte Republikflucht) oder nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere politische Betätigung im Exil, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. zum Ganzen EAMRK 1994 Nr. 17 E. 3b und 4, 1995 Nr. 7 E. 8, 1995 Nr. 9 E. 8c, 2006 Nr. 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 8.20). 7.3 Die vom Beschwerdeführer beschriebene Gefahr einer Reflexverfolgung ist unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise entstanden und bildet entsprechend einen objektiven Nachfluchtgrund, bei dem ein Asylausschluss nach Art. 54 AsylG ausser Betracht fällt (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3). Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden, oder wenn schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen zu schliessen ist. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen, beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 72 f. und 77 f.; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 137 f. und S. 144 ff.). 7.4 Die Asylrekurskommission hat in einem Entscheid aus dem Jahr 2005 bezüglich der Verfolgungssituation in Syrien festgehalten, dass Angehörige besonders verdächtiger Personen, welche sich ins Ausland abgesetzt hätten oder anderweitig untergetaucht seien, zumindest intensive Befragungen durch den syrischen Geheimdienst befürchten müssen und dass auch Beispiele sippenhaftartiger Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen seien (EMARK 2005 Nr. 7 E. 8 mit weiteren Hinweisen). Die menschenrechtliche Situation hat sich seither in Syrien nicht wesentlich verbessert. Gemäss Berichten verschiedener Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu Drohungen, Belästigungen, willkürlichen Inhaftierungen, unfairen Prozessen und körperlicher Gewalt (UK Home Office, Country of Origin Information Report, Syria, 3. September 2010, Ziff. 7.01 ff. und 20.03 ff. mit weiteren Hinweisen; Alexandra Geiser, Syrien Update: Aktuelle Entwicklungen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] 20. August 2008, S. 6 ff.). Ferner sind Einschüchterungen und Belästigungen von Familienangehörigen von Aktivisten an der Tagesordnung, um Geständnisse zu erzwingen oder Flüchtige zur Aufgabe ihrer Aktivitäten zu bewegen (ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation], Menschenrechtliche Fragestellungen zu KurdInnen in Syrien, Mai 2010, S. 51 ff.; HRW [Human Rights Watch], Group Denial, Repression of Kurdish Political and Cultural Rights in Syria, November 2009, S. 52; Alexandra Geiser, a.a.O., S. 18). Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, sind häufig (wenn auch nicht notwendigerweise für einen langen Zeitraum); teilweise wird angegeben, dass alle zurückgekehrten abgewiesenen Asylsuchenden automatisch festgenommen und verhört werden, um festzustellen, ob sie von den Sicherheitsdiensten gesucht werden (ACCORD, a.a.O., S. 63 f.; Alexandra Geiser, a.a.O., S. 18). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von der ARK im oben zitierten Entscheid getroffene Einschätzung nach wie vor zutreffend ist (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. September 2009 D-7813/2008, E. 6.4.4). 7.5 Der Bruder des Beschwerdeführers, E._______ ([...]), wurde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens mit Verfügung vom 26. Juli 2005 in der Schweiz als Flüchtling im Sinne von Art. 54 AsylG vorläufig aufgenommen, nachdem er nachweislich an der Besetzung des Syrischen Konsulats vom 15. März 2004 beteiligt war. Zwar gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Syrien ausser den erwähnten Ereignissen im Jahr 2004 und im Jahr 2007 keine weiteren Probleme gehabt zu haben (A1/9, S. 5; A 9/12, S. 6). Fast drei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2007 ist indes aus heutiger Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus subjektiver Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Syrien einem erheblichen Risiko einer intensiven Befragung über dessen in der Schweiz verbliebenen Bruder und einer Gefangennahme durch die syrischen Behörden ausgesetzt sein wird, zumal die syrischen Behörden davon ausgehen dürften, dass dieser aufgrund seines engen Kontaktes mit seinem Bruder im Ausland ebenfalls politisch aktiv war. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf gewaltsame Methoden zurückgreifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen könnten. 7.6 Die Flüchtlingseigenschaft ist nach diesen Erwägungen aufgrund des Bestehens einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung zu bejahen. Die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG sind erfüllt. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Auf die weiteren Begehren des Beschwerdeführers ist aufgrund der Gutheissung der Beschwerde nicht weiter einzugehen. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist es angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 30. September 2010 einen Gesamtaufwand von Fr. 2'374.- aus, was angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 2'374.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteient-schädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2008 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'374.- (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und das kantonale Migrationsamt. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: