Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ - verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2013 in Richtung Türkei. Von dort seien sie nach Griechenland und mit Hilfe eines Schleppers schliesslich in die Schweiz gelangt, wo sie am 9. September 2013 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichten. Am 11. September 2013 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A10/26 [Beschwerdeführerin] und A12/17 [Beschwerdeführer]). Mit Verfügung vom 9. September 2013 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsbereich zugewiesen. Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde ihnen dann die Einreise in die Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche bewilligt. Am 25. August 2014 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/14 [Beschwerdeführer] und A23/10 [Beschwerdeführerin]). B. Als Asylgrund machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass Rebellen in der Nähe von F._______ ein Gebiet besetzt hätten. Zwecks Rückeroberung dieses Gebietes hätten die Regierungstruppen ihr Wohngebiet durchqueren müssen und sie unter Zwang vertrieben; die Beschwerdeführerin sei geohrfeigt worden, als sie sich zunächst geweigert habe, ihr Haus zu verlassen. Mitte Dezember 2012 hätten sie deshalb ihr Haus in F._______ verlassen und seien nach G._______ gezogen. Die Gründe, weshalb sie aus Syrien geflohen seien, seien letztlich aber die fehlenden Sicherheit aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges, die zunehmenden Kämpfe, die fehlenden Dienstleistungen und Schulen, die zunehmenden Diebstähle und Entführungen, mit anderen Worten das in Syrien herrschende Chaos, gewesen. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 (eröffnet am 13. Juni 2016) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte es im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen seien nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juli 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Beistandes ersucht. E. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. F. Die Vorinstanz liess sich am 25. August 2016 und am 18. Oktober 2016 vernehmen. Die Beschwerdeführenden replizierten am 2. November 2016.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der allgemein schlechten Lage durch den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg nicht asylbeachtlich seien. Zur Vertreibung aus ihrem Haus sei anzumerken, dass nicht eine ausschliesslich auf die Familie zielende Attacke vorliege, da gemäss ihren Aussagen auch andere Hausbesitzer aus ihren Häusern gewiesen und bei Weigerung, wie die Beschwerdeführerin, geschlagen worden seien. Da der Beschwerdeführer auf Nachfrage zu den eingereichten Militärdokumenten angegeben habe, er habe den Grundwehrdienst von März (...) bis September (...) absolviert, indessen weder eine Reservistenkarte noch eine Aufforderung zum Militärdienst erhalten, sei davon auszugehen, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des syrischen Staates nicht in konkreten Kontakt mit ihm getreten seien, aus welchem erkennbar wäre, dass er hätte eingezogen werden sollen. Somit sei diesbezüglich nicht von einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen.
E. 4.2 In der Beschwerdeschrift gehen die Beschwerdeführenden insoweit mit der Vorinstanz einig, als sie in der Tat keine gezielte Verfolgung aus einem von Art. 3 AsylG verpönten Motiv erlitten hätten. Die Überprüfung der Asyldossiers der von der Beschwerdeführerin erwähnten, bereits in der Schweiz lebenden Angehörigen hätte indessen ohne weiteres erschlossen, dass sie einer bekannten, politisch exponierten syrisch-kurdischen Familie angehöre, deren in der Schweiz lebenden Mitglieder allesamt - zum Teil nach der Überprüfung ihrer Asylentscheide durch das Bundesverwaltungsgericht - als Flüchtlinge anerkannt worden seien und denen teilweise Asyl gewährt worden sei. Die fraglichen Personen seien der älteste Bruder H._______, der wegen der Teilnahme an einer Besetzung des syrischen Konsulats in Genf als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei (N [...]), der Vater (I._______, N [...], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5108/2006 vom 12. November 2010) sowie ein weiterer Bruder (J._______ et al., N [...], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6419/2008 vom 12. November 2010). Weiter handle es sich um die Schwester mit Familie (K._______, N [...], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6903/2014 vom 1. Juli 2015) und einen weiteren Bruder mit Familie (L._______ et al., N [...], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5166/2015 vom 10. Februar 2016). Alle letzterwähnten Personen seien wegen des Risikos einer asylrelevanten Reflexverfolgung wegen der exilpolitischen Tätigkeit von H._______ als Flüchtlinge anerkannt und es sei ihnen Asyl gewährt worden. Die vom SEM vorgebrachten Argumente, wonach die Beschwerdeführenden im Heimatstaat auch künftig keine gezielte Verfolgung befürchten müssten, seien durch die Asylgewährung beziehungsweise die Anerkennung als Flüchtlinge sämtlicher Geschwister und der Eltern der Beschwerdeführerin widerlegt. Die Beschwerdeführenden seien, soweit zumutbar und möglich, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten die nötigen Beweismittel beschafft und eingereicht. Als sie sich am Flughafen befunden hätten, sei es ihnen nicht möglich gewesen, ihre in der Schweiz lebenden Angehörige zu kontaktieren, da sie bloss über deren Namen, nicht aber über deren Adressen und Telefonnummern verfügt hätten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht den familiären Hintergrund und die Anerkennung von Angehörigen als Flüchtlinge nicht beachtet. Insgesamt sei von einer überzeugenden Verfolgungskonstellation auszugehen. Betrachte man diese in einer zusammenhängenden Gesamtschau, sei von einer realistischen, und damit einer asylrelevanten Bedrohungsintensität auszugehen. Die Beschwerdeführenden hätten begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Sie seien demnach gestützt auf Art 3 beziehungsweise Art. 51 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen. Da keine Asylausschlussgründe zur Diskussion stünden, sei ihnen Asyl zu gewähren.
E. 4.3 Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, sich zu sämtlichen oben genannten Entscheiden betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und deren Relevanz für das vorliegende Verfahren im Hinblick auf eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu äussern, führte das SEM in seinen Vernehmlassungen aus, es habe sich in seiner einzelfallspezifischen Beurteilung weder aufgrund der in der BzP noch in der Anhörung geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden veranlasst sehen müssen, von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Nicht nachvollziehbar sei die Angabe der Beschwerdeführerin, es sei mangels Wissen um Adressen und Telefonnummern der Angehörigen bei der Ankunft in der Schweiz nicht möglich gewesen, diese zu kontaktieren. Dies erstaune angesichts des angeblich regelmässigen Kontaktes per Telefon oder Internet mit den in der Schweiz seit über zwölf Jahren lebenden Eltern der Beschwerdeführerin. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Verwandtschaft über ihre Ankunft in der Schweiz informiert hätten. Die vorläufige Aufnahme des ältesten Bruders der Beschwerdeführerin, H._______, sei am 11. Dezember 2009 erloschen, da sein Gesuch um Härtefallregelung gutgeheissen worden sei. In den vier genannten Bundesverwaltungsgerichtsurteilen der Angehörigen hätten die Betroffenen zudem bereits erstinstanzlich politische Aktivitäten im Heimatland oder in der Schweiz geltend gemacht. In drei Urteilen werde die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit von H._______ bei einer Rückkehr beziehungsweise in einem der Urteile bereits für den Zeitpunkt vor der Ausreise aus dem Heimatland bejaht. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen D-6903/2014 vom 1. Juli 2015 und D-5166/2015 vom 10. Februar 2016 (in Berücksichtigung der Urteile E-5108/2006 vom 12. November 2010 sowie E-6419/2008 vom 12. November 2010) verwendete Begründung könne indes nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen werden. So hätten, im Unterschied zu den Betroffenen in jenen Verfahren, die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, aus einer oppositionellen Familie zu stammen, im Heimatland politisch tätig gewesen zu sein, Behelligungen oder Verfolgung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Bruders H._______, des Vaters und weiterer Verwandter der Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche befürchtet zu haben. Wären die heimatlichen und exilpolitischen Aktivitäten des Vaters, der Brüder und der Schwester der Beschwerdeführerin in einer Weise in den Fokus der syrischen Behörden gerückt, wie sie die Beschwerdeführenden vorbrächten, so hätten die Behörden bereits auf die bis Anfang Mai 2013 in Syrien weilenden Beschwerdeführenden zugegriffen, spätestens, nachdem ein Familienmitglied nach dem anderen Syrien verlassen habe. Die Äusserung diesbezüglicher Befürchtungen durch die Beschwerdeführenden wäre zumindest von Beginn des Verfahrens an zu erwarten gewesen. Ebenfalls zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführenden weit früher und nicht erst fast (...) Jahre nach der Beteiligung des Bruders H._______ an der Konsulatsbesetzung ausgereist wären. Indessen hätten die Beschwerdeführenden offensichtlich unbehelligt im Heimatland gelebt und im September 2007 gar standesamtlich geheiratet. Es sei wenig wahrscheinlich, dass eine beinahe (...) Jahre zurückliegende Konsulatsbesetzung des Bruders H._______ sowie die exilpolitischen Aktivitäten von Familienangehörigen von offensichtlich politisch niedrigem Profil eine Furcht vor Verfolgung der augenscheinlich völlig apolitischen Beschwerdeführenden begründen sollten.
E. 4.4 Dem wird in der Replik entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin in der BzP nicht nur auf den seit (...) Jahren in der Schweiz lebenden H._______ hingewiesen, sondern auch von dessen Problemen mit dem syrischen Regime gesprochen habe. Ferner werde das Risiko einer Reflexverfolgung durch den Umstand, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren weder die Herkunft aus einer oppositionellen Familie noch eine persönliche Verfolgung wegen der Verwandten geltend gemacht hätten, keineswegs relativiert. Erstens liege die verwandtschaftliche Verbindung zwischen den in der Schweiz lebenden Angehörigen und den Beschwerdeführenden aufgrund der Familienregister und der Familiennummern auf der Hand. Zweitens habe sich das Verfolgungsrisiko der Beschwerdeführenden wegen der späteren Flucht der Eltern, des Bruders und der Schwester der Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg langsam aber stetig akzentuiert. Die standesamtliche Heirat im Jahre 2007 spreche nicht dagegen. Drittens hätten die syrischen Behörden bereits im Mai 2013 keine funktionierende Behördenstruktur mehr im kurdisch dominierten Wohnquartier der Beschwerdeführenden gehabt. Die gesamte Familie A._______ sei für die syrischen Behörden nach wie vor ein rotes Tuch. Auch ihre augenscheinlich völlig apolitischen Mitglieder hätten begründete Furcht, in der Zukunft Ziel einer asylrelevanten Verfolgung zu werden.
E. 5.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift (implizit) vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Erfassung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie die Dossiers der Familienangehörigen nicht beigezogen und dadurch die begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Reflexverfolgung nicht behandelt habe.
E. 5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt. Dass sowohl die syrischen Behörden als auch die übrigen Konfliktparteien die Strategie der Reflexverfolgung anwenden, ist bekannt.
E. 5.3 Unter diesem Blickwinkel kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz tatsächlich versäumt hat, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen. So hatte die Beschwerdeführerin bereits in der BzP den in der Schweiz lebenden Bruder H._______ und dessen Probleme mit dem syrischen Regime erwähnt (A12/7). Ebenfalls erwähnt haben die Beschwerdeführenden, dass die Eltern, zwei weitere Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz lebten und sie mit allen Verwandten im regelmässigen Kontakt gestanden seien. Anlässlich der Anhörung sagten die Beschwerdeführenden auf Nachfrage hin aus, ihr Vater/Schwiegervater habe Syrien vor (...) Jahren verlassen, weil er für die Partei YPK/PKK, welche damals in Syrien verboten gewesen sei, gearbeitet habe (A23/4 F31; A22/4 F35). Somit ergaben sich aus den vorinstanzlichen Protokollen zumindest klare Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch exponierten syrisch-kurdischen Familie stammen könnte. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz zumindest sämtliche Dossiers der erwähnten Familienangehörigen konsultieren müssen. Die in der Vernehmlassung dagegen angeführten Argumente entsprechen einerseits nicht der Aktenlage (gar keine Hinweise auf die allfällige Möglichkeit einer Reflexverfolgung) und vermögen andererseits (die Beschwerdeführenden hätten die Adressen und Telefonnummern der Familienangehörigen nicht mehr gewusst) das Versäumnis der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen. Zudem wäre es für die Vorinstanz ohne weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Dossiers aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden zu ermitteln, oder falls sie dafür noch weitere Informationen benötigt hätte, diese nachzufordern. Nirgends wird zudem ersichtlich, dass sie die Gründe, weshalb die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin entweder als Flüchtlinge anerkannt wurden (Bruder H._______) oder Asyl erhalten hatten (Vater, Brüder, Schwester), zur Kenntnis genommen hat. Dies wäre aber für eine Abschätzung der Folgen für die Beschwerdeführenden, die sich auf diese beziehen, unabdingbar, zumal der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzig jener der Ausreise ist, sondern vielmehr der aktuelle, im Hinblick auf eine allenfalls begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit ist eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht festzustellen.
E. 5.4 Dieses Versäumnis hat die Vorinstanz indes auf Vernehmlassungsstufe auf Aufforderung des Gerichts hin nachgeholt, indem sie die entsprechenden Dossiers beigezogen hat. Zudem hat sie ausgeführt, weshalb ihrer Ansicht nach die in den oben erwähnten Urteilen zur Gutheissung einer (begründeten Furcht vor) Reflexverfolgung verwendete Begründung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Die Beschwerdeführenden erhielten dann Gelegenheit zur Replik. Damit kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.).
E. 5.5 Ob diese Prüfung zu Recht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausfiel, ist indes eine materielle Frage und wird in der nächsten Erwägung beurteilt.
E. 6.1 Vorab ist die vorinstanzliche Einschätzung der mangelnden Asylrelevanz der von den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und beurteilten Vorbringen (Bürgerkrieg und der bereits absolvierte Militärdienst des Beschwerdeführers) vollumfänglich zu bestätigen. Die hingegen zunächst von der Vorinstanz nicht beurteilte Frage, ob die Beschwerdeführenden zum Ausreise- oder jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung hatten oder haben, wird nachfolgend, vor dem Hintergrund des inzwischen vollständig erfassten Sachverhaltes und der vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung geprüft.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält vorab fest, dass es die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. An dieser Einschätzung kann auch rund drei Jahre nach Erlass der Urteile festgehalten werden.
E. 6.3 Weiter stellt das Gericht nach Würdigung der gesamten Aktenlage und insbesondere nach Durchsicht der oben erwähnten Asyldossiers der Angehörigen der Beschwerdeführerin fest, dass sie in der Tat aus einer oppositionellen Familie stammt, und dass bei all ihren Angehörigen von einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr ausgegangen wurde. Der Bruder der Beschwerdeführerin (H._______ [N (...)]) wurde mit Verfügung des BFM vom 26. Juni 2005 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5108/2006 vom 12. November 2010 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin respektive dem Vater von H._______ (I._______ [N (...)]) wegen einer Reflexverfolgungsgefahr aufgrund der Verbindung zu seinem Sohn in der Schweiz Asyl gewährt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6419/2008 vom 12. November 2010 wurde einem weiteren Bruder der Beschwerdeführerin (J._______ [N (...)]) aus denselben Gründen in der Schweiz Asyl gewährt. Eine Schwester der Beschwerdeführerin (K._______ [N (...)], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6903/2014 vom 1. Juli 2015) und deren Familie sowie ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin (L._______ [N (...)], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5166/2015 vom 10. Februar 2016) und dessen Familie erhielten am 8. Juli 2015 respektive 24. Februar 2016 (nach Gutheissung ihrer Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht) ebenfalls Asyl.
E. 6.4 Zwar ist festzustellen, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in den Verfahren E-5108/2006 vom 12. November 2010 (Vater),E-6419/2008 vom 12. November 2010 (Bruder) und D-5166/2015 vom 10. Februar 2016 (Bruder) in der Tat geltend gemacht hatten, im Heimatland politisch tätig gewesen zu sein und aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Sohnes/Bruders H._______ Behelligungen oder Verfolgung in Syrien erlebt zu haben. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die vorliegende Konstellation in entscheidendem Masse von jener der Schwester und des Schwagers der Beschwerdeführerin (D-6903/2014) unterscheiden sollte. Diese verliessen Syrien nur neun Monate vor den Beschwerdeführenden. Als Asylgrund brachten sie hauptsächlich eine Konversion zum Christentum vor. Demgegenüber machten sie im gesamten vorinstanzlichen Verfahren nie geltend, aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Bruders/Schwagers H._______ Behelligungen oder Verfolgung in Syrien erlebt zu haben oder aus einer oppositionellen Familie zu stammen. Die Gefährdung aufgrund einer Konversion zum Christentum wurde dann von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert und diese Frage vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 offen gelassen. Dies, weil sich eine asylrelevante Gefährdung bereits aus den (erst auf Beschwerdestufe vorgebrachten) familiären Verbindungen der Beschwerdeführenden ergebe (ebd. E. 5.1). Damit überzeugt keines der in der Vernehmlassung angeführten Argumente, weshalb die Begründung im Urteil D-6903/2014 zu Gunsten einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne.
E. 6.5 Vielmehr kommt das Gericht gestützt auf diese Aktenlage auch vorliegend zum Schluss, dass im Lichte der oben geschilderten familiären Verbindungen sowie der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für (mutmassliche) Oppositionelle in jüngster Zeit noch akzentuiert hat, die Beschwerdeführenden wären bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Eine auch objektiv begründete Furcht besteht insbesondere, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die syrischen Behörden würden sich nach dem Verbleib des Bruders respektive Schwagers H._______ erkundigen, wobei sie auch davon ausgehen dürften, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des engen Kontakts zu H._______ im Ausland ebenfalls in Opposition zum syrischen Regime gestanden seien (vgl. Urteile des BVGer E-5108/2006 vom 12. November 2010 E. 6.3 sowie E-6419/2008 vom 12. November 2010 E. 7.5). Dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bei einer solchen Befragung und einer allfälligen Festnahme ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen, liegt angesichts der oben umschriebenen Vorgehensweise der syrischen Behörden gegenüber der Opposition verdächtigter Personen auf der Hand.
E. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53-55 AsylG) zu entnehmen sind, führt die Anerkennung als Flüchtling zur Asylgewährung. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die gemeinsamen Kinder sind gestützt auf Art. 51 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen ist ebenfalls Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am 2. November 2016 eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters weist einen Gesamtaufwand von 6 Stunden aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen, der eingesetzte Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE) und die Auslagen sind hinreichend begründet. Den Beschwerdeführenden ist von der Vorinstanz entsprechend ein Betrag von Fr. 1'642.- (inkl. MwSt und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 aufgehoben.
- Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt 1'642.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4172/2016 Urteil vom 18. April 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), deren Ehemann B._______, geboren (...), die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, advokaturbüro kernstrasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ - verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am 1. Mai 2013 in Richtung Türkei. Von dort seien sie nach Griechenland und mit Hilfe eines Schleppers schliesslich in die Schweiz gelangt, wo sie am 9. September 2013 am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichten. Am 11. September 2013 fand die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A10/26 [Beschwerdeführerin] und A12/17 [Beschwerdeführer]). Mit Verfügung vom 9. September 2013 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsbereich zugewiesen. Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurde ihnen dann die Einreise in die Schweiz zur Prüfung der Asylgesuche bewilligt. Am 25. August 2014 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/14 [Beschwerdeführer] und A23/10 [Beschwerdeführerin]). B. Als Asylgrund machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, dass Rebellen in der Nähe von F._______ ein Gebiet besetzt hätten. Zwecks Rückeroberung dieses Gebietes hätten die Regierungstruppen ihr Wohngebiet durchqueren müssen und sie unter Zwang vertrieben; die Beschwerdeführerin sei geohrfeigt worden, als sie sich zunächst geweigert habe, ihr Haus zu verlassen. Mitte Dezember 2012 hätten sie deshalb ihr Haus in F._______ verlassen und seien nach G._______ gezogen. Die Gründe, weshalb sie aus Syrien geflohen seien, seien letztlich aber die fehlenden Sicherheit aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges, die zunehmenden Kämpfe, die fehlenden Dienstleistungen und Schulen, die zunehmenden Diebstähle und Entführungen, mit anderen Worten das in Syrien herrschende Chaos, gewesen. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 (eröffnet am 13. Juni 2016) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte es im Wesentlichen aus, ihre Vorbringen seien nicht asylrelevant. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 5. Juli 2016 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Beistandes ersucht. E. Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. F. Die Vorinstanz liess sich am 25. August 2016 und am 18. Oktober 2016 vernehmen. Die Beschwerdeführenden replizierten am 2. November 2016. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der allgemein schlechten Lage durch den in Syrien herrschenden Bürgerkrieg nicht asylbeachtlich seien. Zur Vertreibung aus ihrem Haus sei anzumerken, dass nicht eine ausschliesslich auf die Familie zielende Attacke vorliege, da gemäss ihren Aussagen auch andere Hausbesitzer aus ihren Häusern gewiesen und bei Weigerung, wie die Beschwerdeführerin, geschlagen worden seien. Da der Beschwerdeführer auf Nachfrage zu den eingereichten Militärdokumenten angegeben habe, er habe den Grundwehrdienst von März (...) bis September (...) absolviert, indessen weder eine Reservistenkarte noch eine Aufforderung zum Militärdienst erhalten, sei davon auszugehen, dass die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des syrischen Staates nicht in konkreten Kontakt mit ihm getreten seien, aus welchem erkennbar wäre, dass er hätte eingezogen werden sollen. Somit sei diesbezüglich nicht von einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. 4.2 In der Beschwerdeschrift gehen die Beschwerdeführenden insoweit mit der Vorinstanz einig, als sie in der Tat keine gezielte Verfolgung aus einem von Art. 3 AsylG verpönten Motiv erlitten hätten. Die Überprüfung der Asyldossiers der von der Beschwerdeführerin erwähnten, bereits in der Schweiz lebenden Angehörigen hätte indessen ohne weiteres erschlossen, dass sie einer bekannten, politisch exponierten syrisch-kurdischen Familie angehöre, deren in der Schweiz lebenden Mitglieder allesamt - zum Teil nach der Überprüfung ihrer Asylentscheide durch das Bundesverwaltungsgericht - als Flüchtlinge anerkannt worden seien und denen teilweise Asyl gewährt worden sei. Die fraglichen Personen seien der älteste Bruder H._______, der wegen der Teilnahme an einer Besetzung des syrischen Konsulats in Genf als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei (N [...]), der Vater (I._______, N [...], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5108/2006 vom 12. November 2010) sowie ein weiterer Bruder (J._______ et al., N [...], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6419/2008 vom 12. November 2010). Weiter handle es sich um die Schwester mit Familie (K._______, N [...], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6903/2014 vom 1. Juli 2015) und einen weiteren Bruder mit Familie (L._______ et al., N [...], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5166/2015 vom 10. Februar 2016). Alle letzterwähnten Personen seien wegen des Risikos einer asylrelevanten Reflexverfolgung wegen der exilpolitischen Tätigkeit von H._______ als Flüchtlinge anerkannt und es sei ihnen Asyl gewährt worden. Die vom SEM vorgebrachten Argumente, wonach die Beschwerdeführenden im Heimatstaat auch künftig keine gezielte Verfolgung befürchten müssten, seien durch die Asylgewährung beziehungsweise die Anerkennung als Flüchtlinge sämtlicher Geschwister und der Eltern der Beschwerdeführerin widerlegt. Die Beschwerdeführenden seien, soweit zumutbar und möglich, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen und hätten die nötigen Beweismittel beschafft und eingereicht. Als sie sich am Flughafen befunden hätten, sei es ihnen nicht möglich gewesen, ihre in der Schweiz lebenden Angehörige zu kontaktieren, da sie bloss über deren Namen, nicht aber über deren Adressen und Telefonnummern verfügt hätten. Die Vorinstanz habe zu Unrecht den familiären Hintergrund und die Anerkennung von Angehörigen als Flüchtlinge nicht beachtet. Insgesamt sei von einer überzeugenden Verfolgungskonstellation auszugehen. Betrachte man diese in einer zusammenhängenden Gesamtschau, sei von einer realistischen, und damit einer asylrelevanten Bedrohungsintensität auszugehen. Die Beschwerdeführenden hätten begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Sie seien demnach gestützt auf Art 3 beziehungsweise Art. 51 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen. Da keine Asylausschlussgründe zur Diskussion stünden, sei ihnen Asyl zu gewähren. 4.3 Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin, sich zu sämtlichen oben genannten Entscheiden betreffend die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und deren Relevanz für das vorliegende Verfahren im Hinblick auf eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung zu äussern, führte das SEM in seinen Vernehmlassungen aus, es habe sich in seiner einzelfallspezifischen Beurteilung weder aufgrund der in der BzP noch in der Anhörung geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden veranlasst sehen müssen, von einer drohenden Reflexverfolgung auszugehen. Nicht nachvollziehbar sei die Angabe der Beschwerdeführerin, es sei mangels Wissen um Adressen und Telefonnummern der Angehörigen bei der Ankunft in der Schweiz nicht möglich gewesen, diese zu kontaktieren. Dies erstaune angesichts des angeblich regelmässigen Kontaktes per Telefon oder Internet mit den in der Schweiz seit über zwölf Jahren lebenden Eltern der Beschwerdeführerin. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Verwandtschaft über ihre Ankunft in der Schweiz informiert hätten. Die vorläufige Aufnahme des ältesten Bruders der Beschwerdeführerin, H._______, sei am 11. Dezember 2009 erloschen, da sein Gesuch um Härtefallregelung gutgeheissen worden sei. In den vier genannten Bundesverwaltungsgerichtsurteilen der Angehörigen hätten die Betroffenen zudem bereits erstinstanzlich politische Aktivitäten im Heimatland oder in der Schweiz geltend gemacht. In drei Urteilen werde die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit von H._______ bei einer Rückkehr beziehungsweise in einem der Urteile bereits für den Zeitpunkt vor der Ausreise aus dem Heimatland bejaht. Die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen D-6903/2014 vom 1. Juli 2015 und D-5166/2015 vom 10. Februar 2016 (in Berücksichtigung der Urteile E-5108/2006 vom 12. November 2010 sowie E-6419/2008 vom 12. November 2010) verwendete Begründung könne indes nicht auf das vorliegende Verfahren übertragen werden. So hätten, im Unterschied zu den Betroffenen in jenen Verfahren, die Beschwerdeführenden zu keinem Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahrens geltend gemacht, aus einer oppositionellen Familie zu stammen, im Heimatland politisch tätig gewesen zu sein, Behelligungen oder Verfolgung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Bruders H._______, des Vaters und weiterer Verwandter der Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen zu sein oder eine solche befürchtet zu haben. Wären die heimatlichen und exilpolitischen Aktivitäten des Vaters, der Brüder und der Schwester der Beschwerdeführerin in einer Weise in den Fokus der syrischen Behörden gerückt, wie sie die Beschwerdeführenden vorbrächten, so hätten die Behörden bereits auf die bis Anfang Mai 2013 in Syrien weilenden Beschwerdeführenden zugegriffen, spätestens, nachdem ein Familienmitglied nach dem anderen Syrien verlassen habe. Die Äusserung diesbezüglicher Befürchtungen durch die Beschwerdeführenden wäre zumindest von Beginn des Verfahrens an zu erwarten gewesen. Ebenfalls zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführenden weit früher und nicht erst fast (...) Jahre nach der Beteiligung des Bruders H._______ an der Konsulatsbesetzung ausgereist wären. Indessen hätten die Beschwerdeführenden offensichtlich unbehelligt im Heimatland gelebt und im September 2007 gar standesamtlich geheiratet. Es sei wenig wahrscheinlich, dass eine beinahe (...) Jahre zurückliegende Konsulatsbesetzung des Bruders H._______ sowie die exilpolitischen Aktivitäten von Familienangehörigen von offensichtlich politisch niedrigem Profil eine Furcht vor Verfolgung der augenscheinlich völlig apolitischen Beschwerdeführenden begründen sollten. 4.4 Dem wird in der Replik entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin in der BzP nicht nur auf den seit (...) Jahren in der Schweiz lebenden H._______ hingewiesen, sondern auch von dessen Problemen mit dem syrischen Regime gesprochen habe. Ferner werde das Risiko einer Reflexverfolgung durch den Umstand, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren weder die Herkunft aus einer oppositionellen Familie noch eine persönliche Verfolgung wegen der Verwandten geltend gemacht hätten, keineswegs relativiert. Erstens liege die verwandtschaftliche Verbindung zwischen den in der Schweiz lebenden Angehörigen und den Beschwerdeführenden aufgrund der Familienregister und der Familiennummern auf der Hand. Zweitens habe sich das Verfolgungsrisiko der Beschwerdeführenden wegen der späteren Flucht der Eltern, des Bruders und der Schwester der Beschwerdeführerin über die Jahre hinweg langsam aber stetig akzentuiert. Die standesamtliche Heirat im Jahre 2007 spreche nicht dagegen. Drittens hätten die syrischen Behörden bereits im Mai 2013 keine funktionierende Behördenstruktur mehr im kurdisch dominierten Wohnquartier der Beschwerdeführenden gehabt. Die gesamte Familie A._______ sei für die syrischen Behörden nach wie vor ein rotes Tuch. Auch ihre augenscheinlich völlig apolitischen Mitglieder hätten begründete Furcht, in der Zukunft Ziel einer asylrelevanten Verfolgung zu werden. 5. 5.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift (implizit) vorgebrachte formelle Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur Erfassung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, indem sie die Dossiers der Familienangehörigen nicht beigezogen und dadurch die begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Reflexverfolgung nicht behandelt habe. 5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer eine Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement hinzukommt. Dass sowohl die syrischen Behörden als auch die übrigen Konfliktparteien die Strategie der Reflexverfolgung anwenden, ist bekannt. 5.3 Unter diesem Blickwinkel kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz tatsächlich versäumt hat, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen. So hatte die Beschwerdeführerin bereits in der BzP den in der Schweiz lebenden Bruder H._______ und dessen Probleme mit dem syrischen Regime erwähnt (A12/7). Ebenfalls erwähnt haben die Beschwerdeführenden, dass die Eltern, zwei weitere Brüder und eine Schwester der Beschwerdeführerin hier in der Schweiz lebten und sie mit allen Verwandten im regelmässigen Kontakt gestanden seien. Anlässlich der Anhörung sagten die Beschwerdeführenden auf Nachfrage hin aus, ihr Vater/Schwiegervater habe Syrien vor (...) Jahren verlassen, weil er für die Partei YPK/PKK, welche damals in Syrien verboten gewesen sei, gearbeitet habe (A23/4 F31; A22/4 F35). Somit ergaben sich aus den vorinstanzlichen Protokollen zumindest klare Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch exponierten syrisch-kurdischen Familie stammen könnte. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz zumindest sämtliche Dossiers der erwähnten Familienangehörigen konsultieren müssen. Die in der Vernehmlassung dagegen angeführten Argumente entsprechen einerseits nicht der Aktenlage (gar keine Hinweise auf die allfällige Möglichkeit einer Reflexverfolgung) und vermögen andererseits (die Beschwerdeführenden hätten die Adressen und Telefonnummern der Familienangehörigen nicht mehr gewusst) das Versäumnis der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen. Zudem wäre es für die Vorinstanz ohne weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Dossiers aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden zu ermitteln, oder falls sie dafür noch weitere Informationen benötigt hätte, diese nachzufordern. Nirgends wird zudem ersichtlich, dass sie die Gründe, weshalb die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin entweder als Flüchtlinge anerkannt wurden (Bruder H._______) oder Asyl erhalten hatten (Vater, Brüder, Schwester), zur Kenntnis genommen hat. Dies wäre aber für eine Abschätzung der Folgen für die Beschwerdeführenden, die sich auf diese beziehen, unabdingbar, zumal der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzig jener der Ausreise ist, sondern vielmehr der aktuelle, im Hinblick auf eine allenfalls begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit ist eine Verletzung der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht festzustellen. 5.4 Dieses Versäumnis hat die Vorinstanz indes auf Vernehmlassungsstufe auf Aufforderung des Gerichts hin nachgeholt, indem sie die entsprechenden Dossiers beigezogen hat. Zudem hat sie ausgeführt, weshalb ihrer Ansicht nach die in den oben erwähnten Urteilen zur Gutheissung einer (begründeten Furcht vor) Reflexverfolgung verwendete Begründung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden könne. Die Beschwerdeführenden erhielten dann Gelegenheit zur Replik. Damit kann der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). 5.5 Ob diese Prüfung zu Recht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden ausfiel, ist indes eine materielle Frage und wird in der nächsten Erwägung beurteilt. 6. 6.1 Vorab ist die vorinstanzliche Einschätzung der mangelnden Asylrelevanz der von den Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten und beurteilten Vorbringen (Bürgerkrieg und der bereits absolvierte Militärdienst des Beschwerdeführers) vollumfänglich zu bestätigen. Die hingegen zunächst von der Vorinstanz nicht beurteilte Frage, ob die Beschwerdeführenden zum Ausreise- oder jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfolgung hatten oder haben, wird nachfolgend, vor dem Hintergrund des inzwischen vollständig erfassten Sachverhaltes und der vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung geprüft. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält vorab fest, dass es die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. An dieser Einschätzung kann auch rund drei Jahre nach Erlass der Urteile festgehalten werden. 6.3 Weiter stellt das Gericht nach Würdigung der gesamten Aktenlage und insbesondere nach Durchsicht der oben erwähnten Asyldossiers der Angehörigen der Beschwerdeführerin fest, dass sie in der Tat aus einer oppositionellen Familie stammt, und dass bei all ihren Angehörigen von einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr ausgegangen wurde. Der Bruder der Beschwerdeführerin (H._______ [N (...)]) wurde mit Verfügung des BFM vom 26. Juni 2005 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5108/2006 vom 12. November 2010 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin respektive dem Vater von H._______ (I._______ [N (...)]) wegen einer Reflexverfolgungsgefahr aufgrund der Verbindung zu seinem Sohn in der Schweiz Asyl gewährt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6419/2008 vom 12. November 2010 wurde einem weiteren Bruder der Beschwerdeführerin (J._______ [N (...)]) aus denselben Gründen in der Schweiz Asyl gewährt. Eine Schwester der Beschwerdeführerin (K._______ [N (...)], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6903/2014 vom 1. Juli 2015) und deren Familie sowie ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin (L._______ [N (...)], Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5166/2015 vom 10. Februar 2016) und dessen Familie erhielten am 8. Juli 2015 respektive 24. Februar 2016 (nach Gutheissung ihrer Beschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht) ebenfalls Asyl. 6.4 Zwar ist festzustellen, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin in den Verfahren E-5108/2006 vom 12. November 2010 (Vater),E-6419/2008 vom 12. November 2010 (Bruder) und D-5166/2015 vom 10. Februar 2016 (Bruder) in der Tat geltend gemacht hatten, im Heimatland politisch tätig gewesen zu sein und aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Sohnes/Bruders H._______ Behelligungen oder Verfolgung in Syrien erlebt zu haben. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die vorliegende Konstellation in entscheidendem Masse von jener der Schwester und des Schwagers der Beschwerdeführerin (D-6903/2014) unterscheiden sollte. Diese verliessen Syrien nur neun Monate vor den Beschwerdeführenden. Als Asylgrund brachten sie hauptsächlich eine Konversion zum Christentum vor. Demgegenüber machten sie im gesamten vorinstanzlichen Verfahren nie geltend, aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Bruders/Schwagers H._______ Behelligungen oder Verfolgung in Syrien erlebt zu haben oder aus einer oppositionellen Familie zu stammen. Die Gefährdung aufgrund einer Konversion zum Christentum wurde dann von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifiziert und diese Frage vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 offen gelassen. Dies, weil sich eine asylrelevante Gefährdung bereits aus den (erst auf Beschwerdestufe vorgebrachten) familiären Verbindungen der Beschwerdeführenden ergebe (ebd. E. 5.1). Damit überzeugt keines der in der Vernehmlassung angeführten Argumente, weshalb die Begründung im Urteil D-6903/2014 zu Gunsten einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Reflexverfolgung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden könne. 6.5 Vielmehr kommt das Gericht gestützt auf diese Aktenlage auch vorliegend zum Schluss, dass im Lichte der oben geschilderten familiären Verbindungen sowie der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für (mutmassliche) Oppositionelle in jüngster Zeit noch akzentuiert hat, die Beschwerdeführenden wären bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Eine auch objektiv begründete Furcht besteht insbesondere, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die syrischen Behörden würden sich nach dem Verbleib des Bruders respektive Schwagers H._______ erkundigen, wobei sie auch davon ausgehen dürften, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des engen Kontakts zu H._______ im Ausland ebenfalls in Opposition zum syrischen Regime gestanden seien (vgl. Urteile des BVGer E-5108/2006 vom 12. November 2010 E. 6.3 sowie E-6419/2008 vom 12. November 2010 E. 7.5). Dass der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bei einer solchen Befragung und einer allfälligen Festnahme ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen, liegt angesichts der oben umschriebenen Vorgehensweise der syrischen Behörden gegenüber der Opposition verdächtigter Personen auf der Hand. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53-55 AsylG) zu entnehmen sind, führt die Anerkennung als Flüchtling zur Asylgewährung. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die gemeinsamen Kinder sind gestützt auf Art. 51 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen ist ebenfalls Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am 2. November 2016 eingereichte Kostennote des Rechtsvertreters weist einen Gesamtaufwand von 6 Stunden aus. Dieser Aufwand erscheint angemessen, der eingesetzte Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art.10 Abs. 2 VGKE) und die Auslagen sind hinreichend begründet. Den Beschwerdeführenden ist von der Vorinstanz entsprechend ein Betrag von Fr. 1'642.- (inkl. MwSt und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt 1'642.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand: