Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Februar 2013 in die Schweiz, wo sie am 19. Februar 2013 um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 27. Februar 2013 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B. Am 2. April 2013 gelangte der Sohn der Beschwerdeführerin C._______ (nachfolgend: Sohn) in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 9. April 2013 fand die BzP statt. C. Am 29. August 2013 ersuchten die griechischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seines Sohnes D._______ gemäss Dublin-Übereinkommen. Am 4. September 2013 stimmte das BFM der Übernahme zu. D. Schliesslich wurden die beiden Beschwerdeführer B._______ und D._______ am 16. Oktober 2013 in die Schweiz überstellt, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten. Am 8. November 2013 fand die BzP des Beschwerdeführers statt. E. Am 22. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden A._______ sowie B._______ und C._______ eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Sie begründeten ihre Asylgesuche damit, sie seien in Syrien zum Christentum konvertiert. Zudem hätten sie in Syrien an Demonstrationen teilgenommen. Als Beweismittel reichten sie zwei Bestätigungsschreiben und einen Datenträger sowie die Reisepässe des Beschwerdeführers und der beiden Söhne ein. F. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Eröffnung am 28. Oktober 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. G. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Akteneinsicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. H. Am 1. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden zwei Mitgliedschaftsbestätigungen der Partiya Yekitîya Demokrat (Demokratische Einheitspartei - PYD) ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 wurde das Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung geboten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Peter Frei als amtlicher Beistand beigeordnet. J. Am 15. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeergänzung unter Beilage einer eingescannten Taufbescheinigung eingereicht. K. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 äusserte sich das SEM zu den Beschwerdevorbringen, während sich die Beschwerdeführenden mit Replik vom 19. Januar 2015 vernehmen liessen. L. Am 23. Februar 2015 gab der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass sie syrische Kurden seien und in F._______ (Syrien) gelebt hätten. Sie hätten ihre Heimat unter anderem wegen des Bürgerkriegs verlassen. Zudem sei der Beschwerdeführer im Jahre 1998 zum Christentum konvertiert. Aufgrund dieser Konversion sei er in seinem Dorf angefeindet worden. Die Dorfbewohner hätten regelmässig Berichte gegen ihn verfasst. Im Jahre 2006 oder 2007 sowie etwa sechs bis acht Monate vor der Ausreise (im Jahre 2012) hätten sich Geheimdienstmitarbeiter betreffend die Kirchenbesuche respektive die Religionszugehörigkeit der Brüder des Beschwerdeführers erkundigt. Glücklicherweise sei der zuständige Geheimdienstmitarbeiter ebenfalls Christ gewesen und habe dieselbe Kirche besucht wie der Beschwerdeführer. Daher habe er auch gewusst, dass der Beschwerdeführer nichts gegen die Regierung unternehme. Er habe auch die von den Dorfbewohnern verfassten Berichte nicht beachtet. In der Folge sei er von den Dorfbewohnern regelmässig beleidigt worden, und sie würden es als legitim erachten, Konvertiten umzubringen. Überdies habe er (der Beschwerdeführer) an Demonstrationen teilgenommen und er habe gehört, dass in Syrien jeder Kurde getötet werde. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen und Verletzten geholfen. Aus Angst vor den syrischen Behörden habe sie bei den Nachbarn gewohnt und in dieser Zeit hätten Mitglieder der Freien Syrischen Armee ihr Haus benutzt. Auch sie sei zum Christentum konvertiert, habe deswegen jedoch keine konkreten Probleme gehabt. Schliesslich fürchte der Sohn, aufgrund seines christlichen Glaubens umgebracht zu werden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ein Bestätigungsschreiben des Pastors der (Kirche) in Beirut vom 16. April 2014, ein Bestätigungsschreiben des Pastors der (...) Kirche von Zürich vom 19. April 2014 und einen Datenträger mit Fotos und einer Videoaufnahme der Taufe in Griechenland ein. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen, aufgrund einer Konversion zum Christentum Anfeindungen ausgesetzt gewesen zu sein, nicht glaubhaft sei. So sei nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben im Jahre 1998 konvertiert sei, erst nach seiner Ausreise im Jahre 2012 in Griechenland habe taufen lassen, und die dafür abgegebene Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Die Erläuterungen der Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Islam wie auch der Beweggründe zum Glaubenswechsel seien oberflächlich und gehaltlos ausgefallen. Erwartungsgemäss fusse ein solcher Wechsel jedoch auf stichhaltigen Gründen und zur neuen Religion könnten detaillierte Angaben gemacht werden. In gleicher Weise seien die Aussagen zur Auswirkung der Konversion auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Familie seiner Ehefrau ohne Substanz. Schliesslich seien die Angaben zur Anzahl, dem Zeitpunkt und dem Grund für die behördlichen Befragungen widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin habe ihren Übertritt zum Christentum und die damit zusammenhängenden Probleme erst anlässlich der Anhörung und nach der BzP des Beschwerdeführers erwähnt. Die dafür abgegebene Erklärung, in der BzP Angst gehabt zu haben, sei als Ausflucht zu werten. Die Vorbringen des Sohnes würden keine Glaubhaftigkeitselemente aufweisen. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten die Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Die eingereichten Bestätigungsschreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu werten, welche unmittelbar nach der Anhörung und daher wohl primär zur Beeinflussung des Asylentscheids ausgestellt worden seien. Die eingereichten Foto- und Videoaufnahmen der Taufe vermöchten die Konversion im Jahre 1998 ebenfalls nicht zu belegen. Zudem könne auch eine allfällige Konversion erst nach der Ausreise aufgrund der gehaltlosen Aussagen zu den Unterschieden zwischen dem Christentum und dem Islam nicht geglaubt werden, und es sei davon auszugehen, dass die Taufe für die Beschwerdeführenden keine weitergehende Bedeutung gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Bedrohungslage aufgrund der Demonstrationsteilnahmen lediglich an der BzP erwähnt, während sie in der Anhörung ausschliesslich auf die allgemeine Lage in Syrien verwiesen habe. Anders als die Beschwerdeführerin, welche angegeben habe, auch der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen, habe Letzterer diese Aktivitäten selbst nicht erwähnt. Die allgemeinen mit dem Bürgerkrieg zusammenhängenden Nachteile wie auch die Benutzung des Hauses durch die Freie Syrische Armee würden keine gezielte und asylrechtlich motivierte Verfolgung darstellen. Für die geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, jeder Kurde werde in Syrien getötet, würden sich in den Akten keine objektiven Anhaltspunkte finden. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift sowie in der Ergänzung vom 15. Dezember 2015 entgegnet, es würden keine allgemeinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden vorliegen, so dass grundsätzlich von der Glaubwürdigkeit ihrer Person auszugehen sei. Der Vorwurf, die Konversion sei unglaubhaft, da sich der Beschwerdeführer erst in Griechenland habe Taufen lassen, sei unbegründet. Denn der Beschwerdeführer habe eingehend erklärt, wie er anfangs unsicher gewesen sei, sich erst nach und nach vom Christentum habe überzeugen lassen und sich erst in Griechenland endgültig dafür entschieden habe. Da der Übertritt zum Christentum im Islam als Todsünde gelte, hätten die Beschwerdeführenden nur sehr beschränkte Möglichkeiten gehabt, sich mit der christlichen Gemeinde zu treffen und so ihre Bibelkenntnisse zu festigen. Aufgrund des Verfolgungsrisikos seien sie von Anfang an bestrebt gewesen, ihre Konversion geheim zu halten. Der ebenfalls in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin, der 1998 im Libanon gelebt habe und den Beschwerdeführer dort getroffen habe, könne bezeugen, dass dieser dort die christliche Kirche besucht habe. Der Beschwerdeführer habe nur beschränkten Zugang zu christlicher Literatur und habe zu den unterschiedlichen Glaubensbekenntnissen ausführliche Äusserungen machen können. Der Vorwurf des BFM, er habe nur oberflächlich über die Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Islam berichten können, sei daher unzutreffend. Seine Beweggründe zur Konversion wie auch die Auswirkung auf das Verhältnis zu den Schwiegereltern habe er entgegen den Erwägungen der Vorinstanz glaubhaft beschrieben. Der Vorwurf einer widersprüchlichen Schilderung der behördlichen Befragungen sei vom BFM nicht weiter begründet worden, sondern es werde lediglich auf Protokollstellen verwiesen. Überdies sei der Beschwerdeführer auch nie mit dem Widerspruch konfrontiert worden, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Befragungen hätten sich - wie auch in der Anhörung ausgeführt - vor der Ausreise im Jahre 2012 ereignet und er habe sich in der hektisch verlaufenen BzP diesbezüglich vertan. Das Gerücht, dass die Beschwerdeführenden dem Christentum zuneigen würden, habe erst nach Beginn des Aufstandes das Interesse der syrischen Sicherheitskräfte geweckt. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin die Konversion erst in der Anhörung geltend gemacht habe. Dafür habe sie aber plausible Erklärungen vorgebracht, was die vom BFM insinuierte Absprache mit dem Beschwerdeführer eher unwahrscheinlich mache. Dem eingereichten Bestätigungsschreiben des Pastors der (Kirche) in Beirut könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer diesem seit 1998 bekannt sei und er (der Beschwerdeführer) aktives Mitglied der (...) Kirche in Zürich sei. Das BFM habe dieses Schreiben in keiner Weise gewürdigt und es insbesondere unterlassen, vom Pastor weitere Auskünfte einzuholen. Aus der Taufbestätigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits einige Jahr davor zum Christentum übergetreten sei. Die Feststellung der Vorinstanz, die Vorbringen des Sohnes würden keine Glaubhaftigkeitselemente aufweisen, sei nicht weiter begründet worden, so dass nichts weiter übrig bleibe, als diese Feststellung zu bestreiten. Die Behauptung des BFM, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung ihre Demonstrationsteilnahmen nicht mehr erwähnt, sei aktenwidrig. So habe sie diese auch in der Anhörung erwähnt, sei aber nicht weiter dazu befragt worden. Offenbar sei die Anhörung unter grossem Zeitdruck durchgeführt worden, zumal sie mit Rückübersetzung nur 40 Minuten gedauert habe. Es erstaune daher nicht, dass diesbezüglich nicht weiter nachgehakt worden sei. Es sei jedoch unstatthaft, die daraus resultierenden Unklarheiten den Beschwerdeführenden anzurechnen. Eine Überprüfung der Dossiers der in der Schweiz lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin hätte ergeben, dass diese einer bekannten, politisch exponierten syrisch-kurdischen Familie angehöre und schon deshalb im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden habe. Die Beschwerdeführenden seien mit den Erwägungen der Vorinstanz insoweit einverstanden, als dass die durch den Krieg allgemein erlittenen Nachteile, die Besetzung des Hauses durch Aufständische, die allgemeine Angst, aufgrund der Ethnie getötet zu werden, und der Umstand, dass die Scharia das Töten von Konvertiten erlaube, keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Übertritts zum Christentum, der Teilnahme an Demonstrationen und der Hilfeleistungen der Beschwerdeführerin an verletzten Kämpfern der Aufständischen vom syrischen Regime als Gegner aufgefasst würden. Es sei auch notorisch, dass insbesondere gut ausgebildete Mitglieder der kurdischen Opposition, wozu auch die Beschwerdeführenden zu zählen seien, unter ständiger Observation und regelmässigem behördlichem Druck stünden. Die Beschwerdeführenden würden überdies seit ihrer Einreise häufig an Kundgebungen der syrisch-kurdischen Opposition und an Veranstaltungen der PYD teilnehmen, was unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben des Leiters der (Kirche G._______) sowie eines der Arabisch sprechenden G._______ Gemeinde, eine Taufbestätigung, Fotos ihrer exilpolitischen Aktivitäten und eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD-Sektion Schweiz ein. 4.4 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung, dass auch eine nach der Ausreise aus Syrien vorgenommene Konversion keine Asylrelevanz aufweisen würde. Denn eine Verfolgungsgefahr setze voraus, dass die Beschwerdeführenden aus einem Gebiet stammen würden, wo sie in absehbarer Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit von islamistischen Gruppierungen als Apostaten erkannt und entsprechend verfolgt würden. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch zuletzt in der Stadt F._______ gelebt, welche sich derzeit nur teilweise im Machbereich solcher Gruppierungen befinde. In den westlichen Teilen der Stadt, welche von der Regierung kontrolliert würden, würden die meisten Christen leben, welche grundsätzlich keiner Verfolgung aufgrund des Glaubens ausgesetzt seien. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin auch in der Anhörung die Teilnahme an Demonstrationen erwähnt habe. Eine weitergehende Beteiligung an der Revolution beispielsweise die Betreuung von Verletzten erwähnte sie jedoch genau so wenig, wie eine Bedrohung durch die Behörden. So habe sie ausdrücklich verneint, persönliche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe erwähnt, einer bekannten politischen syrisch-kurdischen Familie anzugehören. Da sie persönliche Probleme mit den Behörden jedoch explizit verneint habe, liege keine Reflexverfolgungsgefahr vor. Zur neu vorgebrachten exilpolitischen Aktivität sei zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Auftretens nicht von der grossen Masse der exilpolitisch aktiven Syrern abheben würden und daher mangels Exponierung nicht gefährdet seien. 4.5 In der Replik brachten die Beschwerdeführenden vor, sie befänden sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Konversion in einem Beweisnotstand und könnten durch die eingereichten Referenzschreiben nur indirekte Beweise beibringen. Das Argument, eine Gefährdung aufgrund des Glaubenswechsels liege nur vor, wenn die Betreffenden aus einem Gebiet unter islamistischer Herrschaft stammen würden, gehe an der Sache vorbei, denn die Beschwerdeführenden hätten im Zeitpunkt der Ausreise mit einer Verfolgung rechnen müssen, so dass begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestanden habe. Ob sie derzeit bei einer Rückkehr gefährdet wären, liesse sich demgegenüber nicht mit Bestimmtheit sagen. Die Reflexverfolgungsgefahr sei im Hinblick auf eine Rückkehr zu würdigen und es komme nicht darauf an, ob sie bereits vor der Ausreise aufgrund der Familienzugehörigkeit Behelligungen erfahren hätten. 5.1 Das BFM zog die Ausführungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Gefährdung aufgrund einer Konversion zum Christentum zu Recht in Zweifel, wobei auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Allerdings kann die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen offenbleiben, da sich eine asylrelevante Gefährdung bereits aus den familiären Verbindungen der Beschwerdeführenden ergibt. 5.2 Der Bruder der Beschwerdeführerin (H._______ [N (...)]) wurde mit Verfügung des BFM vom 26. Juni 2005 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5108/2006 vom 12. November 2010 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin respektive dem Vater von H._______ (I._______ [N (...)]) wegen einer Reflexverfolgungsgefahr aufgrund der Verbindung zu seinem Sohn in der Schweiz Asyl gewährt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6419/2008 vom 12. November 2010 wurde einem weiteren Bruder der Beschwerdeführerin (J._______ [N (...)]) aus denselben Gründen in der Schweiz Asyl gewährt. 5.3 Im Lichte dieser familiären Verbindungen sowie der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für (mutmassliche) Oppositionelle in jüngster Zeit noch akzentuiert hat, ist mit Verweis auf die soeben erwähnten Urteile festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. So besteht begründete Furcht vor intensiven Befragungen insbesondere hinsichtlich des Verbleibs des Bruders respektive Schwagers H._______ sowie einer Gefangennahme, zumal die syrischen Behörden davon ausgehen dürften, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des engen Kontakts zu H._______ im Ausland ebenfalls politisch aktiv waren (vgl. Urteile des BVGer E-5108/2006 vom 12. November 2010 E. 6.3 sowie E-6419/2008 vom 12. November 2010 E. 7.5).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Mithin erübrigt sich eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom Rechtsvertreter eingereichte Kostennote vom 23. Februar 2015 erweist sich als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine gerundete Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'100.- (Fr. 1'840.80 zuzüglich Fr. 104.50 [Spesen] zuzüglich Fr. 155.60 [Mehrwertsteueranteil] auszurichten). Der Anspruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 wird aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6903/2014 Urteil vom 1. Juli 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), und ihr Ehemann B._______, geboren (...), sowie die Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelangte gemäss eigenen Angaben am 10. Februar 2013 in die Schweiz, wo sie am 19. Februar 2013 um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 27. Februar 2013 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B. Am 2. April 2013 gelangte der Sohn der Beschwerdeführerin C._______ (nachfolgend: Sohn) in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 9. April 2013 fand die BzP statt. C. Am 29. August 2013 ersuchten die griechischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seines Sohnes D._______ gemäss Dublin-Übereinkommen. Am 4. September 2013 stimmte das BFM der Übernahme zu. D. Schliesslich wurden die beiden Beschwerdeführer B._______ und D._______ am 16. Oktober 2013 in die Schweiz überstellt, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchten. Am 8. November 2013 fand die BzP des Beschwerdeführers statt. E. Am 22. April 2014 wurden die Beschwerdeführenden A._______ sowie B._______ und C._______ eingehend zu den Fluchtgründen angehört. Sie begründeten ihre Asylgesuche damit, sie seien in Syrien zum Christentum konvertiert. Zudem hätten sie in Syrien an Demonstrationen teilgenommen. Als Beweismittel reichten sie zwei Bestätigungsschreiben und einen Datenträger sowie die Reisepässe des Beschwerdeführers und der beiden Söhne ein. F. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 (Eröffnung am 28. Oktober 2014) lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch eine vorläufige Aufnahme angeordnet. G. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Akteneinsicht sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. H. Am 1. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden zwei Mitgliedschaftsbestätigungen der Partiya Yekitîya Demokrat (Demokratische Einheitspartei - PYD) ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 wurde das Akteneinsichtsgesuch gutgeheissen und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung geboten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Peter Frei als amtlicher Beistand beigeordnet. J. Am 15. Dezember 2014 wurde die Beschwerdeergänzung unter Beilage einer eingescannten Taufbescheinigung eingereicht. K. Mit Vernehmlassung vom 7. Januar 2015 äusserte sich das SEM zu den Beschwerdevorbringen, während sich die Beschwerdeführenden mit Replik vom 19. Januar 2015 vernehmen liessen. L. Am 23. Februar 2015 gab der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche damit, dass sie syrische Kurden seien und in F._______ (Syrien) gelebt hätten. Sie hätten ihre Heimat unter anderem wegen des Bürgerkriegs verlassen. Zudem sei der Beschwerdeführer im Jahre 1998 zum Christentum konvertiert. Aufgrund dieser Konversion sei er in seinem Dorf angefeindet worden. Die Dorfbewohner hätten regelmässig Berichte gegen ihn verfasst. Im Jahre 2006 oder 2007 sowie etwa sechs bis acht Monate vor der Ausreise (im Jahre 2012) hätten sich Geheimdienstmitarbeiter betreffend die Kirchenbesuche respektive die Religionszugehörigkeit der Brüder des Beschwerdeführers erkundigt. Glücklicherweise sei der zuständige Geheimdienstmitarbeiter ebenfalls Christ gewesen und habe dieselbe Kirche besucht wie der Beschwerdeführer. Daher habe er auch gewusst, dass der Beschwerdeführer nichts gegen die Regierung unternehme. Er habe auch die von den Dorfbewohnern verfassten Berichte nicht beachtet. In der Folge sei er von den Dorfbewohnern regelmässig beleidigt worden, und sie würden es als legitim erachten, Konvertiten umzubringen. Überdies habe er (der Beschwerdeführer) an Demonstrationen teilgenommen und er habe gehört, dass in Syrien jeder Kurde getötet werde. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen und Verletzten geholfen. Aus Angst vor den syrischen Behörden habe sie bei den Nachbarn gewohnt und in dieser Zeit hätten Mitglieder der Freien Syrischen Armee ihr Haus benutzt. Auch sie sei zum Christentum konvertiert, habe deswegen jedoch keine konkreten Probleme gehabt. Schliesslich fürchte der Sohn, aufgrund seines christlichen Glaubens umgebracht zu werden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ein Bestätigungsschreiben des Pastors der (Kirche) in Beirut vom 16. April 2014, ein Bestätigungsschreiben des Pastors der (...) Kirche von Zürich vom 19. April 2014 und einen Datenträger mit Fotos und einer Videoaufnahme der Taufe in Griechenland ein. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen, aufgrund einer Konversion zum Christentum Anfeindungen ausgesetzt gewesen zu sein, nicht glaubhaft sei. So sei nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben im Jahre 1998 konvertiert sei, erst nach seiner Ausreise im Jahre 2012 in Griechenland habe taufen lassen, und die dafür abgegebene Erklärung vermöge nicht zu überzeugen. Die Erläuterungen der Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Islam wie auch der Beweggründe zum Glaubenswechsel seien oberflächlich und gehaltlos ausgefallen. Erwartungsgemäss fusse ein solcher Wechsel jedoch auf stichhaltigen Gründen und zur neuen Religion könnten detaillierte Angaben gemacht werden. In gleicher Weise seien die Aussagen zur Auswirkung der Konversion auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zur Familie seiner Ehefrau ohne Substanz. Schliesslich seien die Angaben zur Anzahl, dem Zeitpunkt und dem Grund für die behördlichen Befragungen widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin habe ihren Übertritt zum Christentum und die damit zusammenhängenden Probleme erst anlässlich der Anhörung und nach der BzP des Beschwerdeführers erwähnt. Die dafür abgegebene Erklärung, in der BzP Angst gehabt zu haben, sei als Ausflucht zu werten. Die Vorbringen des Sohnes würden keine Glaubhaftigkeitselemente aufweisen. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten die Glaubhaftigkeit nicht zu begründen. Die eingereichten Bestätigungsschreiben seien als Gefälligkeitsschreiben zu werten, welche unmittelbar nach der Anhörung und daher wohl primär zur Beeinflussung des Asylentscheids ausgestellt worden seien. Die eingereichten Foto- und Videoaufnahmen der Taufe vermöchten die Konversion im Jahre 1998 ebenfalls nicht zu belegen. Zudem könne auch eine allfällige Konversion erst nach der Ausreise aufgrund der gehaltlosen Aussagen zu den Unterschieden zwischen dem Christentum und dem Islam nicht geglaubt werden, und es sei davon auszugehen, dass die Taufe für die Beschwerdeführenden keine weitergehende Bedeutung gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Bedrohungslage aufgrund der Demonstrationsteilnahmen lediglich an der BzP erwähnt, während sie in der Anhörung ausschliesslich auf die allgemeine Lage in Syrien verwiesen habe. Anders als die Beschwerdeführerin, welche angegeben habe, auch der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen, habe Letzterer diese Aktivitäten selbst nicht erwähnt. Die allgemeinen mit dem Bürgerkrieg zusammenhängenden Nachteile wie auch die Benutzung des Hauses durch die Freie Syrische Armee würden keine gezielte und asylrechtlich motivierte Verfolgung darstellen. Für die geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, jeder Kurde werde in Syrien getötet, würden sich in den Akten keine objektiven Anhaltspunkte finden. 4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift sowie in der Ergänzung vom 15. Dezember 2015 entgegnet, es würden keine allgemeinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden vorliegen, so dass grundsätzlich von der Glaubwürdigkeit ihrer Person auszugehen sei. Der Vorwurf, die Konversion sei unglaubhaft, da sich der Beschwerdeführer erst in Griechenland habe Taufen lassen, sei unbegründet. Denn der Beschwerdeführer habe eingehend erklärt, wie er anfangs unsicher gewesen sei, sich erst nach und nach vom Christentum habe überzeugen lassen und sich erst in Griechenland endgültig dafür entschieden habe. Da der Übertritt zum Christentum im Islam als Todsünde gelte, hätten die Beschwerdeführenden nur sehr beschränkte Möglichkeiten gehabt, sich mit der christlichen Gemeinde zu treffen und so ihre Bibelkenntnisse zu festigen. Aufgrund des Verfolgungsrisikos seien sie von Anfang an bestrebt gewesen, ihre Konversion geheim zu halten. Der ebenfalls in der Schweiz lebende Bruder der Beschwerdeführerin, der 1998 im Libanon gelebt habe und den Beschwerdeführer dort getroffen habe, könne bezeugen, dass dieser dort die christliche Kirche besucht habe. Der Beschwerdeführer habe nur beschränkten Zugang zu christlicher Literatur und habe zu den unterschiedlichen Glaubensbekenntnissen ausführliche Äusserungen machen können. Der Vorwurf des BFM, er habe nur oberflächlich über die Unterschiede zwischen dem Christentum und dem Islam berichten können, sei daher unzutreffend. Seine Beweggründe zur Konversion wie auch die Auswirkung auf das Verhältnis zu den Schwiegereltern habe er entgegen den Erwägungen der Vorinstanz glaubhaft beschrieben. Der Vorwurf einer widersprüchlichen Schilderung der behördlichen Befragungen sei vom BFM nicht weiter begründet worden, sondern es werde lediglich auf Protokollstellen verwiesen. Überdies sei der Beschwerdeführer auch nie mit dem Widerspruch konfrontiert worden, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Befragungen hätten sich - wie auch in der Anhörung ausgeführt - vor der Ausreise im Jahre 2012 ereignet und er habe sich in der hektisch verlaufenen BzP diesbezüglich vertan. Das Gerücht, dass die Beschwerdeführenden dem Christentum zuneigen würden, habe erst nach Beginn des Aufstandes das Interesse der syrischen Sicherheitskräfte geweckt. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin die Konversion erst in der Anhörung geltend gemacht habe. Dafür habe sie aber plausible Erklärungen vorgebracht, was die vom BFM insinuierte Absprache mit dem Beschwerdeführer eher unwahrscheinlich mache. Dem eingereichten Bestätigungsschreiben des Pastors der (Kirche) in Beirut könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer diesem seit 1998 bekannt sei und er (der Beschwerdeführer) aktives Mitglied der (...) Kirche in Zürich sei. Das BFM habe dieses Schreiben in keiner Weise gewürdigt und es insbesondere unterlassen, vom Pastor weitere Auskünfte einzuholen. Aus der Taufbestätigung ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bereits einige Jahr davor zum Christentum übergetreten sei. Die Feststellung der Vorinstanz, die Vorbringen des Sohnes würden keine Glaubhaftigkeitselemente aufweisen, sei nicht weiter begründet worden, so dass nichts weiter übrig bleibe, als diese Feststellung zu bestreiten. Die Behauptung des BFM, die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung ihre Demonstrationsteilnahmen nicht mehr erwähnt, sei aktenwidrig. So habe sie diese auch in der Anhörung erwähnt, sei aber nicht weiter dazu befragt worden. Offenbar sei die Anhörung unter grossem Zeitdruck durchgeführt worden, zumal sie mit Rückübersetzung nur 40 Minuten gedauert habe. Es erstaune daher nicht, dass diesbezüglich nicht weiter nachgehakt worden sei. Es sei jedoch unstatthaft, die daraus resultierenden Unklarheiten den Beschwerdeführenden anzurechnen. Eine Überprüfung der Dossiers der in der Schweiz lebenden Angehörigen der Beschwerdeführerin hätte ergeben, dass diese einer bekannten, politisch exponierten syrisch-kurdischen Familie angehöre und schon deshalb im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden habe. Die Beschwerdeführenden seien mit den Erwägungen der Vorinstanz insoweit einverstanden, als dass die durch den Krieg allgemein erlittenen Nachteile, die Besetzung des Hauses durch Aufständische, die allgemeine Angst, aufgrund der Ethnie getötet zu werden, und der Umstand, dass die Scharia das Töten von Konvertiten erlaube, keine asylrelevante Verfolgung darstellen würden. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Übertritts zum Christentum, der Teilnahme an Demonstrationen und der Hilfeleistungen der Beschwerdeführerin an verletzten Kämpfern der Aufständischen vom syrischen Regime als Gegner aufgefasst würden. Es sei auch notorisch, dass insbesondere gut ausgebildete Mitglieder der kurdischen Opposition, wozu auch die Beschwerdeführenden zu zählen seien, unter ständiger Observation und regelmässigem behördlichem Druck stünden. Die Beschwerdeführenden würden überdies seit ihrer Einreise häufig an Kundgebungen der syrisch-kurdischen Opposition und an Veranstaltungen der PYD teilnehmen, was unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen sei. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Bestätigungsschreiben des Leiters der (Kirche G._______) sowie eines der Arabisch sprechenden G._______ Gemeinde, eine Taufbestätigung, Fotos ihrer exilpolitischen Aktivitäten und eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD-Sektion Schweiz ein. 4.4 Das SEM entgegnete in der Vernehmlassung, dass auch eine nach der Ausreise aus Syrien vorgenommene Konversion keine Asylrelevanz aufweisen würde. Denn eine Verfolgungsgefahr setze voraus, dass die Beschwerdeführenden aus einem Gebiet stammen würden, wo sie in absehbarer Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit von islamistischen Gruppierungen als Apostaten erkannt und entsprechend verfolgt würden. Die Beschwerdeführenden hätten jedoch zuletzt in der Stadt F._______ gelebt, welche sich derzeit nur teilweise im Machbereich solcher Gruppierungen befinde. In den westlichen Teilen der Stadt, welche von der Regierung kontrolliert würden, würden die meisten Christen leben, welche grundsätzlich keiner Verfolgung aufgrund des Glaubens ausgesetzt seien. Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdeführerin auch in der Anhörung die Teilnahme an Demonstrationen erwähnt habe. Eine weitergehende Beteiligung an der Revolution beispielsweise die Betreuung von Verletzten erwähnte sie jedoch genau so wenig, wie eine Bedrohung durch die Behörden. So habe sie ausdrücklich verneint, persönliche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe erwähnt, einer bekannten politischen syrisch-kurdischen Familie anzugehören. Da sie persönliche Probleme mit den Behörden jedoch explizit verneint habe, liege keine Reflexverfolgungsgefahr vor. Zur neu vorgebrachten exilpolitischen Aktivität sei zu bemerken, dass sich die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Auftretens nicht von der grossen Masse der exilpolitisch aktiven Syrern abheben würden und daher mangels Exponierung nicht gefährdet seien. 4.5 In der Replik brachten die Beschwerdeführenden vor, sie befänden sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Konversion in einem Beweisnotstand und könnten durch die eingereichten Referenzschreiben nur indirekte Beweise beibringen. Das Argument, eine Gefährdung aufgrund des Glaubenswechsels liege nur vor, wenn die Betreffenden aus einem Gebiet unter islamistischer Herrschaft stammen würden, gehe an der Sache vorbei, denn die Beschwerdeführenden hätten im Zeitpunkt der Ausreise mit einer Verfolgung rechnen müssen, so dass begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestanden habe. Ob sie derzeit bei einer Rückkehr gefährdet wären, liesse sich demgegenüber nicht mit Bestimmtheit sagen. Die Reflexverfolgungsgefahr sei im Hinblick auf eine Rückkehr zu würdigen und es komme nicht darauf an, ob sie bereits vor der Ausreise aufgrund der Familienzugehörigkeit Behelligungen erfahren hätten. 5.1 Das BFM zog die Ausführungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Gefährdung aufgrund einer Konversion zum Christentum zu Recht in Zweifel, wobei auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Allerdings kann die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen offenbleiben, da sich eine asylrelevante Gefährdung bereits aus den familiären Verbindungen der Beschwerdeführenden ergibt. 5.2 Der Bruder der Beschwerdeführerin (H._______ [N (...)]) wurde mit Verfügung des BFM vom 26. Juni 2005 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5108/2006 vom 12. November 2010 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin respektive dem Vater von H._______ (I._______ [N (...)]) wegen einer Reflexverfolgungsgefahr aufgrund der Verbindung zu seinem Sohn in der Schweiz Asyl gewährt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6419/2008 vom 12. November 2010 wurde einem weiteren Bruder der Beschwerdeführerin (J._______ [N (...)]) aus denselben Gründen in der Schweiz Asyl gewährt. 5.3 Im Lichte dieser familiären Verbindungen sowie der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für (mutmassliche) Oppositionelle in jüngster Zeit noch akzentuiert hat, ist mit Verweis auf die soeben erwähnten Urteile festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. So besteht begründete Furcht vor intensiven Befragungen insbesondere hinsichtlich des Verbleibs des Bruders respektive Schwagers H._______ sowie einer Gefangennahme, zumal die syrischen Behörden davon ausgehen dürften, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des engen Kontakts zu H._______ im Ausland ebenfalls politisch aktiv waren (vgl. Urteile des BVGer E-5108/2006 vom 12. November 2010 E. 6.3 sowie E-6419/2008 vom 12. November 2010 E. 7.5).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Mithin erübrigt sich eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom Rechtsvertreter eingereichte Kostennote vom 23. Februar 2015 erweist sich als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist somit zu Lasten der Vorinstanz eine gerundete Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'100.- (Fr. 1'840.80 zuzüglich Fr. 104.50 [Spesen] zuzüglich Fr. 155.60 [Mehrwertsteueranteil] auszurichten). Der Anspruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2014 wird aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: