Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien Mitte Mai 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangte er am 22. Mai 2013 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 29. Mai 2013 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise in G._______ gewohnt zu haben. Er sei als Händler tätig gewesen. In der Schweiz befänden sich unter anderem seine Eltern und zwei Brüder. Seine eigene Familie sei möglicherweise noch in Syrien. A.c Die Vorinstanz verzichtete auf eine summarische Befragung zu den Fluchtgründen und gab dem Beschwerdeführer bekannt, dass er gemäss Abgleich mit einer internationalen Datenbank im Mai 2013 in Italien und Griechenland daktyloskopiert worden sei. Mutmasslich seien diese Länder im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zuständig für die Behandlung seines Asylgesuchs. Der Beschwerdeführer erwähnte, er habe zu seinen Angehörigen in der Schweiz reisen wollen. Zudem habe er (...). A.d Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte und eine Familienurkunde zu den Akten. A.e Am 24. Juni 2013 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM seine Mandatsübernahme an und machte geltend, sein Mandant leide an medizinischen Beschwerden. Er sei auf die Betreuung seiner bereits in die Schweiz geflohenen Angehörigen angewiesen. Der Eingabe lag ein Dokument als Beleg für die erwähnten medizinischen Beschwerden bei. In der Folge teilte das BFM dem Rechtsvertreter am 15. Juli 2013 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden. B. B.a Die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern gelangte am 18. Februar 2014 mit einem Visum in die Schweiz und stellte am 24. Februar 2014 ein Asylgesuch. Am 10. März 2014 führte das BFM die Befragung zur Person durch. B.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, syrische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie zu sein und aus G._______ zu stammen. Vor der Ausreise habe sie sich in H._______ (Bezirk I._______) aufgehalten. Wegen des Bürgerkriegs sei sie in der Folge via die Türkei in den Westen geflohen. B.c Die Beschwerdeführerin gab ihren Reisepass und die Pässe ihrer Kinder zu den Akten. C. Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 1. Oktober 2014 statt. Dabei machte er geltend, wegen seines in der Schweiz lebenden Bruders J._______ in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Dieser habe in K._______ an (...) mitgewirkt. In der Folge sei er in Syrien immer wieder vorgeladen und zu J._______ (J._______ [N ...]) befragt worden. Man habe ihn geschlagen und zu Geldzahlungen aufgefordert. Zu einer Inhaftierung sei es nicht gekommen. Wegen der andauernden Behelligungen sei er psychisch erkrankt. Die Sicherheitskräfte seien gegen weitere Familienmitglieder vorgegangen. Er sei nicht Mitglied einer kurdischen Partei, habe aber an zwei Demonstrationen teilgenommen. Nach Ausbruch des Krieges habe er unter dessen Auswirkungen gelitten und sei schliesslich geflohen. D. Am (...) 2015 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn F._______. E. Die Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 31. März 2015 statt. Dabei brachte sie vor, sich in ihrem Heimatland nicht politisch engagiert zu haben. Sie habe das Land zum einen wegen des Krieges verlassen. Zum andern sei ihr Mann durch die Sicherheitskräfte immer wieder geschlagen worden. Sie und die Kinder seien dabei beschimpft worden. Nach Kriegsausbruch habe eine Rakete in der Nähe ihres Hauses eingeschlagen, weshalb sie in der Folge ausser Landes geflüchtet sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 gelangte das SEM an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, um zu klären, ob auch die Beschwerdeführerin von ihm vertreten werde. Gleichzeitig gab es ihm Gelegenheit, zu - aus der Sicht des SEM - nicht vereinbaren Aussagen der Mutter und der Ehefrau zu denjenigen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Ferner wurde er aufgefordert, von seinen Mandanten erwähnte Dokumente nachzureichen. Im Weiteren wurde ihm Einsicht in die Befragungsprotokolle der Beschwerdeführenden und Frist zur Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung gewährt. G. G.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 - eröffnet am 28. Juli 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, während dreier Jahre täglich durch die Sicherheitskräfte behelligt worden zu sein, mute realitätsfremd an. Zudem habe er in Widerspruch dazu an anderer Stelle implizit eine Verfolgungsdauer von sieben Jahren angegeben. Auf Vorhalt habe er keine befriedigende Erklärung zu diesen Ungereimtheiten geben können. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Verfolgung ihres Gatten bei der BzP nicht erwähnt und bei der Anhörung unsubstanziiert geschildert habe. Überdies habe sie nicht die gleiche Ursache für die Verfolgung angegeben wie ihr Ehemann. Die Beschwerdeführenden hätten es unterlassen, sich im Rahmen der mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 eingeräumten Frist zu den dargelegten Unstimmigkeiten vernehmen zu lassen. Nach dem Gesagten sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen J._______ vor Ort eine Reflexverfolgung erlitten habe. Diese Einschätzung werde durch eine Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren bestätigt, habe sie doch angegeben, ihr Sohn sei wegen einer Behinderung nicht verfolgt worden. Im Weiteren ergäben sich auch keine Hinweise auf begründete Furcht vor einer drohenden Reflexverfolgung im Falle der Rückkehr wegen J._______. Dies zum einen deshalb, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine entsprechende Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Zum anderen werde im Bundesverwaltungsgerichtsurteil - seinen Vater betreffend - unter anderem erwogen, es sei nachvollziehbar, dass sein Sohn - der Beschwerdeführer - wegen seiner physischen Beeinträchtigung von Verfolgungshandlungen verschont geblieben sei. Schliesslich komme den generellen Vorbringen im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation praxisgemäss keine Asylrelevanz zu. G.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. H. H.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. August 2015 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1, 2 und 3, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe beziehungsweise die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen. Es seien die Asylakten von Verwandten beizuziehen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). H.b Zur Begründung machten sie geltend, der Beschwerdeführer habe entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise glaubhaft machen können, wegen J._______ in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Seine erste Aussage, im genannten Zeitraum täglich behördlich behelligt worden zu sein, möge zwar etwas übertrieben sein. Indes habe er dieses Vorbringen später relativiert. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er wegen des Bruders mindestens drei Jahre lang erhebliche Nachteile erlitten habe. Die Beschwerdeführerin sei nach einem Jahr der Trennung erst in der Schweiz wieder ihrem Ehmann begegnet; dass sie ihre Kriegserlebnisse bei der BzP als Fluchtgrund und die Probleme ihres Mannes erst bei der Anhörung und den Grund für diese Verfolgung nicht übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer angegeben habe, sei nachvollziehbar. Sodann sei dem SEM anzulasten, dass es die beiden Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen im angefochtenen Entscheid weder erwähnt noch gewürdigt habe. Im Sinne eines neueren Urteils des Gerichts (D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [mittlerweile als Referenzurteil publiziert]) müsse aufgrund seines Persönlichkeitsprofils davon ausgegangen werden, dass er in Syrien als Regimegegner aufgefallen und identifiziert worden sei. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend mit der sich anhaltend verschlechternden Lage in Syrien auseinandergesetzt. Ferner halte das SEM im Sinne von Erwägungen im Urteil, welches den Vater des Beschwerdeführers betreffe, fest, aufgrund seiner Behinderung sei eine fehlende Verfolgung durch die Sicherheitskräfte nachvollziehbar. Nach dem Gesagten sei dies aber nicht zutreffend. Zudem komme das Gericht in einem Urteil, welches eine Schwester des Beschwerdeführers betreffe, zu ganz anderen Schlüssen. Es halte nämlich fest, wegen der verwandtschaftlichen Beziehung zu J._______ und dem gemeinsamen Vater, welchem wegen des Risikos einer Reflexverfolgung Asyl erteilt worden sei, bei ihr und ihren Familienangehörigen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt seien. Somit hätten auch die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung. Schliesslich kämen exilpolitische Tätigkeiten hinzu, welche im Sinne des Eventualantrags die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe rechtfertigten. H.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ein Identitätsdokument der Beschwerdeführerin und Beweismittel für exilpolitische Aktivitäten zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. J. Am 31. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit nach. K. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es treffe zu, dass die beiden Demonstrationsteilnahmen im Entscheid unerwähnt geblieben seien. Allerdings sei aufgrund der Fallumstände nicht davon auszugehen, dass man den Beschwerdeführer wegen der Teilnahmen als Regimegegner identifiziert habe. Entsprechend sei die im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargelegte Situation nicht auf ihn übertragbar. Seine Gefährdungslage unterscheide sich im Übrigen von derjenigen anderer Familienmitglieder. Der angefochtene Entscheid stehe somit im Einklang mit der Rechtsprechung und müsse nicht aufgehoben werden. Das ferner geltend gemachte exilpolitische Engagement verleihe den Beschwerdeführenden kein politisches Profil verbunden mit flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen. L. In ihrer Replik vom 14. September 2015 hielten die Beschwerdeführenden an den bisherigen Vorbringen fest. Die Familie des Beschwerdeführers dürfte den regimetreuen Behörden aufgrund der Vorgeschichte ohne weiteres als oppositionell bekannt sein. Entsprechend sei von einer Registrierung auszugehen. Vor diesem Hintergrund vermöchten auch die exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Vorwurf, die beiden Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers seien vom SEM nicht berücksichtigt worden, erwies sich als begründet. In der Vernehmlassung würdigte das SEM aber diese Sachverhaltselemente im Lichte der aktuellen Praxis des Gerichts und verneinte eine entsprechende Gefährdung. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts hatten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Argumenten auseinanderzusetzen. Entsprechend ist von einer Heilung dieser Gehörsverletzung auszugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er sei wegen exilpolitischer Aktivitäten seines Bruders J._______ behelligt worden und riskiere im Falle der Rückkehr eine asylrelevante Reflexverfolgung.
E. 5.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
E. 5.3 Das SEM erachtet die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen wegen seines Bruders J._______, welcher offenbar bei einer Aktion gegen L._______ in K._______ im Jahr (...) beteiligt war, für unglaubhaft. Diese Sichtweise überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer sich schwer tat, die erlittenen Ereignisse in zeitlicher und anzahlmässiger Hinsicht überzeugend vorzutragen. Angeblich tägliche Behelligungen über einen Zeitraum von drei Jahren, und zwar ohne Inhaftierung, wirken in der Tat kaum nachvollziehbar. Zudem vermittelte er aufgrund seiner Antworten an anderer Stelle den Eindruck, sogar während sieben Jahren drangsaliert worden zu sein. Begründet ist ferner der vorinstanzliche Einwand, wonach die Beschwerdeführerin die - aus der Sicht des SEM - angeblichen Behelligungen ihres Mannes erst bei der Anhörung vorbrachte, wobei aber in Anbetracht des summarischen Charakters der BzP sowie der getrennt erfolgten Flucht nicht eindeutig auf ein nachgeschobenes Vorbringen geschlossen werden kann. Demgegenüber wirkt die Unkenntnis der Ehefrau über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ursache der vorgebrachten Behelligungen - das erwähnte Engagement von J._______ im Jahr (...) - eher befremdlich, und die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren, wonach dieser wegen seiner Behinderung in Syrien keine Probleme gehabt habe, wirft gewisse Fragen auf. Andererseits finden sich im Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers durchaus Hinweise für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Reflexverfolgung. Er gab beispielsweise wiederholt und übereinstimmend an, ihm sei wegen der Aktivitäten von J._______ kein Pass ausgestellt worden. Die diesbezüglichen Aussagen sind konzis und weisen gewisse Realkennzeichen auf (A 29/18 Antworten 4, 72 f., 92 f. und 103). Auch vermochte er nachvollziehbar aufzuzeigen, wie die syrischen Behörden J._______ einen Monat nach dessen Aktion mutmasslich identifiziert und in der Folge Massnahmen gegen dessen Angehörige wie namentlich auch ihn ergriffen hätten (a.a.O. Antworten 57 und 91). Die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen als solche weisen in der protokollierten Art eine gewisse Substanz und wiederum Realkennzeichen auf (a.a.O. Antworten 48 ff.). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, unter kognitiven Einschränkungen zu leiden und sich insbesondere bei zeitlichen Angaben unsicher zu fühlen (a.a.O. Antworten 32 ff.). Als deren Ursache bezeichnete er die wiederholten Behelligungen durch die Sicherheitskräfte wegen J._______. Auch wenn diese Behelligungen namentlich nicht die geltend gemachte Häufigkeit aufgewiesen haben dürften, kommt das Gericht insgesamt zum Schluss, dass die Sicherheitskräfte J._______ mutmasslich identifizieren konnten und deswegen in der Folge auch gegen den Beschwerdeführer im Heimatland vorgingen. Das Ausmass der Behelligungen ist wie erwähnt fraglich, wobei er angab, es habe nach drei Jahren nachgelassen (a.a.O. Antwort 138). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Asylbehörden in der Schweiz wegen des Engagements von J._______ bei Angehörigen von ihm eine konkret drohende Verfolgungsgefahr feststellten. Dies bestätigt entgegen den Erwägungen des SEM die Einschätzung, dass auch der Beschwerdeführer ab (...) - dem Vorfall in K._______ - gewissen Pressionen durch die Sicherheitskräfte vor Ort ausgesetzt war.
E. 5.4 Zur asylbeachtlichen Verfolgungsintensität und Verfolgungsaktualität ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelang, tägliche Behelligungen glaubhaft zu machen. Generell bleibt unklar, wie lange er ab (...) überhaupt noch regelmässig im Fokus der Behörden stand. Er gab an, die Behelligungen hätten mit der Zeit nachgelassen. Andererseits stammt er unbestrittenermassen aus einer oppositionellen Familie und beteiligte sich vor der Ausreise an regimefeindlichen Protesten. Bei Verwandten der Beschwerdeführenden wurde wie erwähnt von einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr ausgegangen. Der Bruder des Beschwerdeführers (J._______[N ...]) wurde mit Verfügung des BFM vom 26. Juni 2005 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5108/2006 vom 12. November 2010 wurde dem Vater des Beschwerdeführers respektive dem Vater von J._______ (M._______ [N ...]) wegen einer Reflexverfolgungsgefahr aufgrund der Verbindung zu seinem Sohn in der Schweiz Asyl gewährt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6419/2008 vom 12. November 2010 wurde einem weiteren Bruder des Beschwerdeführers (N._______ [N ...]) aus denselben Gründen in der Schweiz Asyl gewährt. Einer Schwester des Beschwerdeführers (O._______ [N ...] und deren Familie erhielten am 1. Juli 2015 ebenfalls Asyl.
E. 5.5 Im Lichte dieser familiären Verbindungen sowie der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für (mutmassliche) Oppositionelle in jüngster Zeit noch akzentuiert hat, ist mit Verweis auf die soeben erwähnten Urteile festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. So besteht begründete Furcht vor intensiven Befragungen insbesondere hinsichtlich des Verbleibs des Bruders respektive Schwagers J._______ sowie einer Gefangennahme, zumal die syrischen Behörden davon ausgehen dürften, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des engen Kontakts zu J._______ im Ausland ebenfalls politisch aktiv waren (vgl. Urteile des BVGer E-5108/2006 vom 12. November 2010 E. 6.3 sowie E-6419/2008 vom 12. November 2010 E. 7.5).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Mithin erübrigt sich eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden wurde am 14. September 2015 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein Aufwand von Fr. 1'514.- ausgewiesen. Dies erscheint als angemessen, weshalb dieser Betrag als Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dieser Betrag ist ihnen durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2015 aufgehoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 1'514.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5166/2015 Urteil vom 10. Februar 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 24. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Syrien Mitte Mai 2013 Richtung Türkei. Von dort aus gelangte er am 22. Mai 2013 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 29. Mai 2013 führte das BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP) durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein und vor der Ausreise in G._______ gewohnt zu haben. Er sei als Händler tätig gewesen. In der Schweiz befänden sich unter anderem seine Eltern und zwei Brüder. Seine eigene Familie sei möglicherweise noch in Syrien. A.c Die Vorinstanz verzichtete auf eine summarische Befragung zu den Fluchtgründen und gab dem Beschwerdeführer bekannt, dass er gemäss Abgleich mit einer internationalen Datenbank im Mai 2013 in Italien und Griechenland daktyloskopiert worden sei. Mutmasslich seien diese Länder im Rahmen eines Dublin-Verfahrens zuständig für die Behandlung seines Asylgesuchs. Der Beschwerdeführer erwähnte, er habe zu seinen Angehörigen in der Schweiz reisen wollen. Zudem habe er (...). A.d Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte und eine Familienurkunde zu den Akten. A.e Am 24. Juni 2013 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem BFM seine Mandatsübernahme an und machte geltend, sein Mandant leide an medizinischen Beschwerden. Er sei auf die Betreuung seiner bereits in die Schweiz geflohenen Angehörigen angewiesen. Der Eingabe lag ein Dokument als Beleg für die erwähnten medizinischen Beschwerden bei. In der Folge teilte das BFM dem Rechtsvertreter am 15. Juli 2013 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden. B. B.a Die Beschwerdeführerin mit ihren drei Kindern gelangte am 18. Februar 2014 mit einem Visum in die Schweiz und stellte am 24. Februar 2014 ein Asylgesuch. Am 10. März 2014 führte das BFM die Befragung zur Person durch. B.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, syrische Staatsbürgerin kurdischer Ethnie zu sein und aus G._______ zu stammen. Vor der Ausreise habe sie sich in H._______ (Bezirk I._______) aufgehalten. Wegen des Bürgerkriegs sei sie in der Folge via die Türkei in den Westen geflohen. B.c Die Beschwerdeführerin gab ihren Reisepass und die Pässe ihrer Kinder zu den Akten. C. Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 1. Oktober 2014 statt. Dabei machte er geltend, wegen seines in der Schweiz lebenden Bruders J._______ in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Dieser habe in K._______ an (...) mitgewirkt. In der Folge sei er in Syrien immer wieder vorgeladen und zu J._______ (J._______ [N ...]) befragt worden. Man habe ihn geschlagen und zu Geldzahlungen aufgefordert. Zu einer Inhaftierung sei es nicht gekommen. Wegen der andauernden Behelligungen sei er psychisch erkrankt. Die Sicherheitskräfte seien gegen weitere Familienmitglieder vorgegangen. Er sei nicht Mitglied einer kurdischen Partei, habe aber an zwei Demonstrationen teilgenommen. Nach Ausbruch des Krieges habe er unter dessen Auswirkungen gelitten und sei schliesslich geflohen. D. Am (...) 2015 gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn F._______. E. Die Anhörung der Beschwerdeführerin fand am 31. März 2015 statt. Dabei brachte sie vor, sich in ihrem Heimatland nicht politisch engagiert zu haben. Sie habe das Land zum einen wegen des Krieges verlassen. Zum andern sei ihr Mann durch die Sicherheitskräfte immer wieder geschlagen worden. Sie und die Kinder seien dabei beschimpft worden. Nach Kriegsausbruch habe eine Rakete in der Nähe ihres Hauses eingeschlagen, weshalb sie in der Folge ausser Landes geflüchtet sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 gelangte das SEM an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, um zu klären, ob auch die Beschwerdeführerin von ihm vertreten werde. Gleichzeitig gab es ihm Gelegenheit, zu - aus der Sicht des SEM - nicht vereinbaren Aussagen der Mutter und der Ehefrau zu denjenigen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Ferner wurde er aufgefordert, von seinen Mandanten erwähnte Dokumente nachzureichen. Im Weiteren wurde ihm Einsicht in die Befragungsprotokolle der Beschwerdeführenden und Frist zur Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung gewährt. G. G.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 - eröffnet am 28. Juli 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, während dreier Jahre täglich durch die Sicherheitskräfte behelligt worden zu sein, mute realitätsfremd an. Zudem habe er in Widerspruch dazu an anderer Stelle implizit eine Verfolgungsdauer von sieben Jahren angegeben. Auf Vorhalt habe er keine befriedigende Erklärung zu diesen Ungereimtheiten geben können. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin die angebliche Verfolgung ihres Gatten bei der BzP nicht erwähnt und bei der Anhörung unsubstanziiert geschildert habe. Überdies habe sie nicht die gleiche Ursache für die Verfolgung angegeben wie ihr Ehemann. Die Beschwerdeführenden hätten es unterlassen, sich im Rahmen der mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 eingeräumten Frist zu den dargelegten Unstimmigkeiten vernehmen zu lassen. Nach dem Gesagten sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen J._______ vor Ort eine Reflexverfolgung erlitten habe. Diese Einschätzung werde durch eine Aussage der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren bestätigt, habe sie doch angegeben, ihr Sohn sei wegen einer Behinderung nicht verfolgt worden. Im Weiteren ergäben sich auch keine Hinweise auf begründete Furcht vor einer drohenden Reflexverfolgung im Falle der Rückkehr wegen J._______. Dies zum einen deshalb, weil es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine entsprechende Vorverfolgung glaubhaft zu machen. Zum anderen werde im Bundesverwaltungsgerichtsurteil - seinen Vater betreffend - unter anderem erwogen, es sei nachvollziehbar, dass sein Sohn - der Beschwerdeführer - wegen seiner physischen Beeinträchtigung von Verfolgungshandlungen verschont geblieben sei. Schliesslich komme den generellen Vorbringen im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation praxisgemäss keine Asylrelevanz zu. G.b Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurden die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufgenommen. H. H.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 25. August 2015 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1, 2 und 3, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe beziehungsweise die Unzulässigkeit des Vollzugs festzustellen. Es seien die Asylakten von Verwandten beizuziehen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). H.b Zur Begründung machten sie geltend, der Beschwerdeführer habe entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise glaubhaft machen können, wegen J._______ in den Fokus der Behörden geraten zu sein. Seine erste Aussage, im genannten Zeitraum täglich behördlich behelligt worden zu sein, möge zwar etwas übertrieben sein. Indes habe er dieses Vorbringen später relativiert. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass er wegen des Bruders mindestens drei Jahre lang erhebliche Nachteile erlitten habe. Die Beschwerdeführerin sei nach einem Jahr der Trennung erst in der Schweiz wieder ihrem Ehmann begegnet; dass sie ihre Kriegserlebnisse bei der BzP als Fluchtgrund und die Probleme ihres Mannes erst bei der Anhörung und den Grund für diese Verfolgung nicht übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer angegeben habe, sei nachvollziehbar. Sodann sei dem SEM anzulasten, dass es die beiden Teilnahmen des Beschwerdeführers an Demonstrationen im angefochtenen Entscheid weder erwähnt noch gewürdigt habe. Im Sinne eines neueren Urteils des Gerichts (D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [mittlerweile als Referenzurteil publiziert]) müsse aufgrund seines Persönlichkeitsprofils davon ausgegangen werden, dass er in Syrien als Regimegegner aufgefallen und identifiziert worden sei. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend mit der sich anhaltend verschlechternden Lage in Syrien auseinandergesetzt. Ferner halte das SEM im Sinne von Erwägungen im Urteil, welches den Vater des Beschwerdeführers betreffe, fest, aufgrund seiner Behinderung sei eine fehlende Verfolgung durch die Sicherheitskräfte nachvollziehbar. Nach dem Gesagten sei dies aber nicht zutreffend. Zudem komme das Gericht in einem Urteil, welches eine Schwester des Beschwerdeführers betreffe, zu ganz anderen Schlüssen. Es halte nämlich fest, wegen der verwandtschaftlichen Beziehung zu J._______ und dem gemeinsamen Vater, welchem wegen des Risikos einer Reflexverfolgung Asyl erteilt worden sei, bei ihr und ihren Familienangehörigen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüllt seien. Somit hätten auch die Beschwerdeführenden begründete Furcht vor asylrelevanter Reflexverfolgung. Schliesslich kämen exilpolitische Tätigkeiten hinzu, welche im Sinne des Eventualantrags die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe rechtfertigten. H.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden ein Identitätsdokument der Beschwerdeführerin und Beweismittel für exilpolitische Aktivitäten zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbeistand bestellt. J. Am 31. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit nach. K. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Es treffe zu, dass die beiden Demonstrationsteilnahmen im Entscheid unerwähnt geblieben seien. Allerdings sei aufgrund der Fallumstände nicht davon auszugehen, dass man den Beschwerdeführer wegen der Teilnahmen als Regimegegner identifiziert habe. Entsprechend sei die im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dargelegte Situation nicht auf ihn übertragbar. Seine Gefährdungslage unterscheide sich im Übrigen von derjenigen anderer Familienmitglieder. Der angefochtene Entscheid stehe somit im Einklang mit der Rechtsprechung und müsse nicht aufgehoben werden. Das ferner geltend gemachte exilpolitische Engagement verleihe den Beschwerdeführenden kein politisches Profil verbunden mit flüchtlingsrechtlichen Konsequenzen. L. In ihrer Replik vom 14. September 2015 hielten die Beschwerdeführenden an den bisherigen Vorbringen fest. Die Familie des Beschwerdeführers dürfte den regimetreuen Behörden aufgrund der Vorgeschichte ohne weiteres als oppositionell bekannt sein. Entsprechend sei von einer Registrierung auszugehen. Vor diesem Hintergrund vermöchten auch die exilpolitischen Aktivitäten flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Vorwurf, die beiden Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers seien vom SEM nicht berücksichtigt worden, erwies sich als begründet. In der Vernehmlassung würdigte das SEM aber diese Sachverhaltselemente im Lichte der aktuellen Praxis des Gerichts und verneinte eine entsprechende Gefährdung. Im Rahmen des eingeräumten Replikrechts hatten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Argumenten auseinanderzusetzen. Entsprechend ist von einer Heilung dieser Gehörsverletzung auszugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er sei wegen exilpolitischer Aktivitäten seines Bruders J._______ behelligt worden und riskiere im Falle der Rückkehr eine asylrelevante Reflexverfolgung. 5.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Nachweisen). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. 5.3 Das SEM erachtet die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen wegen seines Bruders J._______, welcher offenbar bei einer Aktion gegen L._______ in K._______ im Jahr (...) beteiligt war, für unglaubhaft. Diese Sichtweise überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer sich schwer tat, die erlittenen Ereignisse in zeitlicher und anzahlmässiger Hinsicht überzeugend vorzutragen. Angeblich tägliche Behelligungen über einen Zeitraum von drei Jahren, und zwar ohne Inhaftierung, wirken in der Tat kaum nachvollziehbar. Zudem vermittelte er aufgrund seiner Antworten an anderer Stelle den Eindruck, sogar während sieben Jahren drangsaliert worden zu sein. Begründet ist ferner der vorinstanzliche Einwand, wonach die Beschwerdeführerin die - aus der Sicht des SEM - angeblichen Behelligungen ihres Mannes erst bei der Anhörung vorbrachte, wobei aber in Anbetracht des summarischen Charakters der BzP sowie der getrennt erfolgten Flucht nicht eindeutig auf ein nachgeschobenes Vorbringen geschlossen werden kann. Demgegenüber wirkt die Unkenntnis der Ehefrau über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ursache der vorgebrachten Behelligungen - das erwähnte Engagement von J._______ im Jahr (...) - eher befremdlich, und die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren, wonach dieser wegen seiner Behinderung in Syrien keine Probleme gehabt habe, wirft gewisse Fragen auf. Andererseits finden sich im Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers durchaus Hinweise für die Glaubhaftigkeit der geschilderten Reflexverfolgung. Er gab beispielsweise wiederholt und übereinstimmend an, ihm sei wegen der Aktivitäten von J._______ kein Pass ausgestellt worden. Die diesbezüglichen Aussagen sind konzis und weisen gewisse Realkennzeichen auf (A 29/18 Antworten 4, 72 f., 92 f. und 103). Auch vermochte er nachvollziehbar aufzuzeigen, wie die syrischen Behörden J._______ einen Monat nach dessen Aktion mutmasslich identifiziert und in der Folge Massnahmen gegen dessen Angehörige wie namentlich auch ihn ergriffen hätten (a.a.O. Antworten 57 und 91). Die gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen als solche weisen in der protokollierten Art eine gewisse Substanz und wiederum Realkennzeichen auf (a.a.O. Antworten 48 ff.). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft machen konnte, unter kognitiven Einschränkungen zu leiden und sich insbesondere bei zeitlichen Angaben unsicher zu fühlen (a.a.O. Antworten 32 ff.). Als deren Ursache bezeichnete er die wiederholten Behelligungen durch die Sicherheitskräfte wegen J._______. Auch wenn diese Behelligungen namentlich nicht die geltend gemachte Häufigkeit aufgewiesen haben dürften, kommt das Gericht insgesamt zum Schluss, dass die Sicherheitskräfte J._______ mutmasslich identifizieren konnten und deswegen in der Folge auch gegen den Beschwerdeführer im Heimatland vorgingen. Das Ausmass der Behelligungen ist wie erwähnt fraglich, wobei er angab, es habe nach drei Jahren nachgelassen (a.a.O. Antwort 138). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass die Asylbehörden in der Schweiz wegen des Engagements von J._______ bei Angehörigen von ihm eine konkret drohende Verfolgungsgefahr feststellten. Dies bestätigt entgegen den Erwägungen des SEM die Einschätzung, dass auch der Beschwerdeführer ab (...) - dem Vorfall in K._______ - gewissen Pressionen durch die Sicherheitskräfte vor Ort ausgesetzt war. 5.4 Zur asylbeachtlichen Verfolgungsintensität und Verfolgungsaktualität ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelang, tägliche Behelligungen glaubhaft zu machen. Generell bleibt unklar, wie lange er ab (...) überhaupt noch regelmässig im Fokus der Behörden stand. Er gab an, die Behelligungen hätten mit der Zeit nachgelassen. Andererseits stammt er unbestrittenermassen aus einer oppositionellen Familie und beteiligte sich vor der Ausreise an regimefeindlichen Protesten. Bei Verwandten der Beschwerdeführenden wurde wie erwähnt von einer konkret drohenden Verfolgungsgefahr ausgegangen. Der Bruder des Beschwerdeführers (J._______[N ...]) wurde mit Verfügung des BFM vom 26. Juni 2005 in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5108/2006 vom 12. November 2010 wurde dem Vater des Beschwerdeführers respektive dem Vater von J._______ (M._______ [N ...]) wegen einer Reflexverfolgungsgefahr aufgrund der Verbindung zu seinem Sohn in der Schweiz Asyl gewährt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6419/2008 vom 12. November 2010 wurde einem weiteren Bruder des Beschwerdeführers (N._______ [N ...]) aus denselben Gründen in der Schweiz Asyl gewährt. Einer Schwester des Beschwerdeführers (O._______ [N ...] und deren Familie erhielten am 1. Juli 2015 ebenfalls Asyl. 5.5 Im Lichte dieser familiären Verbindungen sowie der derzeitigen Lage in Syrien, welche sich für (mutmassliche) Oppositionelle in jüngster Zeit noch akzentuiert hat, ist mit Verweis auf die soeben erwähnten Urteile festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. So besteht begründete Furcht vor intensiven Befragungen insbesondere hinsichtlich des Verbleibs des Bruders respektive Schwagers J._______ sowie einer Gefangennahme, zumal die syrischen Behörden davon ausgehen dürften, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des engen Kontakts zu J._______ im Ausland ebenfalls politisch aktiv waren (vgl. Urteile des BVGer E-5108/2006 vom 12. November 2010 E. 6.3 sowie E-6419/2008 vom 12. November 2010 E. 7.5).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Mithin erübrigt sich eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden wurde am 14. September 2015 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein Aufwand von Fr. 1'514.- ausgewiesen. Dies erscheint als angemessen, weshalb dieser Betrag als Parteientschädigung zuzusprechen ist. Dieser Betrag ist ihnen durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des SEM vom 24. Juli 2015 aufgehoben.
2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 1'514.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: