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E-6303/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-6303/2025

U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, c/o BAZ B._______, Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. August 2025 / N (…).

E-6303/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2025 in der Schweiz ein Asylge- such einreichte und am 24. Juli 2025 vertieft zu ihren Asylgründen ange- hört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige, ethnische Kurdin sowie in C._______ geboren und aufgewachsen, dass ihr älterer Bruder Ü.C. (N […]) am 14. August 2023 aus der Türkei ausgereist und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass sie zusammen mit ihrem Bruder C.M. (N […]) am 20. Juni 2005 legal aus dem Heimatstaat ausgereist sei, dass sie als Angehörige der kurdischen Ethnie vor allem als Kind im Quar- tier von den Nachbarn diskriminiert worden sei, dass sie als Kind einen Korankurs besucht habe, dort von einem Imam sexuell belästigt worden sei, was unter anderem dazu geführt habe, dass sie den Islam hinterfragt und die Koranschule nicht mehr besucht habe, dass sie auf dem Gymnasium aufgrund von Fragen, die sie über das Chris- tentum gestellt habe, ausgelacht und zurechtgewiesen worden sei, der Re- ligionslehrer ihr gar angedroht habe, sie durchfallen zu lassen, sollte sie weiterhin solche Fragen stellen oder sich mit den Schülerinnen austau- schen, dass sie daher entschieden habe, im Ausland zu studieren und an der (…) Universität in D._______ Operationstechnik studiert habe, dass sie danach beruflich in zwei unterschiedlichen Spitälern in C._______ als Operationsschwester tätig gewesen sei, dass ihre Verwandten väterlicherseits (vs.) sie aufgrund ihrer Konversion abgelehnt hätten, sie ungefähr zwei oder drei Jahre vor der Ausreise von ihrem Onkel vs. gar geohrfeigt worden sei, weil sie auf einem Foto mit einer Bierflasche zu sehen gewesen sei, dass sie befürchte, auch Benachteiligungen seitens ihres eigenen Vaters ausgesetzt zu sein, da dieser unter dem Druck seiner Familie stehe, auf die Aussagen anderer gehört und sich ihrer geschämt habe,

E-6303/2025 Seite 3 dass sie einmal in den frühen Morgenstunden auf dem Weg zur Arbeit von zwei jungen Männern belästigt worden sei, die Polizei und der Sicherheits- dienst des Spitals, in dem sie gearbeitet habe, diesbezüglich aber nichts unternommen hätten, dass sie nach diesem Vorfall jeweils von ihrem Bruder und später von ih- rem Vater zur Arbeit gefahren worden sei, dass sie nach ihrer Konversion zum Christentum auf der Arbeit ausge- grenzt und schikaniert worden sei, dass die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer Identität eine Passkopie, sowie in Kopie Schulzeugnisse, einen Sozialversicherungsnachweis und einen Personenstandsregisterauszug einreichte, dass der Entscheidentwurf am 31. Juli 2025 der bevollmächtigten Rechts- vertretung zur Stellungnahme zugestellt und am 4. August 2025 eine ent- sprechende Stellungnahme eingereicht wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 4. August 2025 feststellte, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug an- ordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 5. August 2025 ihr Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführerin am 13. August 2025 (Eingang SEM: 14. Au- gust 2025; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 21. August 2025) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlings- eigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent- geltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel- len sei,

E-6303/2025 Seite 4 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf das Eventualbegehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt und diese durch die Vorinstanz auch nicht entzogen wurde (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde im Übrigen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerde- verfahren des Bruders C.M. (N […]), Geschäftsnummer E-6431/2025, koordiniert behandelt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-6303/2025 Seite 5 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG, vgl. zur Praxis BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, bezüglich der geltend gemachten Belästigung in ihrer Kindheit durch einen Imam während des Korankurses sowie der Schikane durch die Lehrer wäh- rend des Gymnasiums sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in- folge ihres Schulabschlusses nicht mehr mit dem Verhalten dieser Perso- nen konfrontiert sei und diese erlittenen Nachteile im Zeitpunkt des Asyl- entscheids nicht mehr aktuell und deshalb flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant seien, dass die geltend gemachten Diskriminierungen in der Kindheit aufgrund der kurdischen Ethnie in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgin- gen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnli- cher Weise treffen können, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Nachteile am Arbeits- platz keine hochrangigen Rechtsgüter in dem Sinne betreffen würden, dass ein menschenwürdiges Leben in der Heimat unmöglich oder in unzumut- barer Weise erschwert würde, dass der im Arbeitsumfeld während einer Diskussion erlittene Schubser eine kurzzeitige und wenig einschneidende Beeinträchtigung ihrer körper- lichen Integrität darstelle, welche in der Ausgestaltung nicht hinreichend intensiv erscheine, dass hieraus eine begründete Furcht vor künftiger Ver- folgung abgeleitet werden könne, dass die geltend gemachten Schikanen durch ihre Verwandten und der einmalige Übergriff durch ihren Onkel vs., bei dem sie auf beiden Gesichts- hälften geohrfeigt worden und daraufhin zu Boden gefallen sei, die für die

E-6303/2025 Seite 6 Annahme einer begründeten Furcht erforderliche Intensität ebenfalls nicht erreiche, dass die geäusserte Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat durch ihre Verwandten gar getötet zu werden, in der Annahme gründe, dass die Verwandtschaft ihre Ehre durch das Verhalten der Beschwerde- führerin, namentlich ihre Konversion und die Nichteinhaltung von Kleider- vorschriften befleckt sehe, dass aber abgesehen von den in Rede stehenden Ohrfeigen, die der On- kel vs. der Beschwerdeführerin vor zwei oder drei Jahren verpasst habe, weil diese auf einem Foto mit einer Bierflasche zu sehen gewesen sei, sich keine weiteren Handgreiflichkeiten oder andere konkrete Vorfälle ereignet hätten, dass die Erklärungen der Beschwerdeführerin, warum sie annehme von ihren Verwandten getötet zu werden, allgemein ausgefallen seien, kon- krete Hinweise, wonach die Verwandten eine Gefahr darstellen würden, hingegen nicht ersichtlich seien, die Verwandten vielmehr von der Be- schwerdeführerin verlangt hätten, sich von ihnen fern zu halten und das letzte Wiedersehen fünf oder sechs Monate zurückliege, dass sie auch in Bezug auf den eigenen Vater nicht zu konkretisieren ver- mochte, inwiefern dieser ihr etwas antun sollte, dass der Vater die Beschwerdeführerin nach deren eigenen Angaben viel- mehr während ihres Studiums unterstützt habe, für die Finanzierung der Ausreise aufgekommen sei und die Beschwerdeführerin bis zuletzt mit ihm zusammengewohnt habe, dass das Vorbringen, sie sei auf ihrem Arbeitsweg von jungen Männern belästigt worden, wobei einer der Männer ihr an die Hüfte gefasst habe, nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei, dass die Männer auf der Strasse allgemein für Unruhe gesorgt hätten, die- ser Vorfall isoliert geblieben sei und die Beschwerdeführerin die Männer nicht gekannt habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie auf- grund dieses Vorfalls erneute Nachteile zu befürchten habe, dass ihr im Übrigen betreffend die Übergriffe durch Dritte die staatlichen Sicherheitsmechanismen zugänglich gewesen seien,

E-6303/2025 Seite 7 dass ebenso von keinem unerträglichen physischen Druck auszugehen sei, dass mithin nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten, zumal es ihr frei stehe, sich von dem für sie psychisch belastenden Umfeld fernzuhalten, dass damit die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt seien, wes- halb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuwei- sen sei, dass sich das Gericht den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 4-8) vollumfänglich anschliesst, dass auch nach Ansicht des Gerichts die von der Beschwerdeführerin ge- schilderten Benachteiligungen teilweise in keinem kausalen oder zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise stehen (soweit ihre Erlebnisse in der Schule und Koranschule betreffend), dass die Behelligungen seitens ihrer Verwandten, Kolleginnen und Kolle- gen am ehemaligen Arbeitsplatz und durch junge Männer auf der Strasse keine flüchtlingsrechtliche Intensität aufweisen, dass die erlittenen (oder der Beschwerdeführerin drohenden) Benachteili- gungen nämlich eine Intensität aufweisen müssen, die ein menschenwür- diges Leben im Heimatstaat als nicht mehr möglich erscheinen lassen, so dass die verfolgte Person sich in einer Zwangslage befindet, welcher sie sich nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen kann (BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1; Entscheidungen und Mitteilung der vormaligen Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.3.1; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b; EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d.), dass von einer solchen Zwangslage auch unter Berücksichtigung der Aus- führungen auf Beschwerdeebene, die sich im Wesentlichen in der Wieder- holung des Sachverhalts erschöpfen, nicht auszugehen ist, dass sich unter diesen Umständen auch eine weiterführende Auseinander- setzung mit der Frage der Inanspruchnahme innerstaatlichen Schutzes oder einer Aufenthaltsalternative nicht gebietet, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft daher zutreffend verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat,

E-6303/2025 Seite 8 dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführerin weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs- hindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da die allgemeine Lage in der Heimat der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt (vgl. zur sicherheitspolitischen Entwicklung Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.), dass sich im Februar 2023 ein schweres Erdbeben im Südosten der Türkei ereignete und auch die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin C._______ davon betroffen war, dass praxisgemäss bei der die Beurteilung der Zumutbarkeit der individu- ellen Lebenssituation der Betroffenen Rechnung zu tragen ist (vgl. Refe- renzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3), dass in Bezug auf das Erdbeben keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten geltend gemacht wurden und die Eltern der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Stadt C._______ im Haus der

E-6303/2025 Seite 9 Familie leben, wo die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise ebenfalls gelebt hat, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit einem sehr guten Bildungsstand, einem abgeschlossenen Studium und mehrjähriger Berufserfahrung handelt, eine soziale und wirtschaftliche Reintegration im Heimatstaat somit ohne weiteres möglich scheint, dass massgebliche gesundheitliche Probleme nicht geltend gemacht werden und den Feststellungen der Vorinstanz zum adäquaten Zugang zu medizinischer Behandlung bei allfälligen psychischen Beschwerden nichts entgegengehalten wurde, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin – in Abweisung der Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m AsylG) auf- grund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6303/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Saskia Eberhardt

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