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E-6431/2025

E-6431/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer – in Abweisung der Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m AsylG) aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren – aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), angesichts der besonderen Verfahrensumstände (Minder- jährigkeit) auf die Auferlegung der Verfahrenskosten jedoch zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird.

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E-6431/2025 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6431/2025 Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. August 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, am 18. Juli 2025 summarisch zu seiner Person und gleichentags vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde sowie in B._______ geboren und aufgewachsen, dass er mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt und die Schule bis zur (...) Klasse besucht habe, jedoch vor deren Abschluss aus der Heimat ausgereist sei, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie in der Schule ausgegrenzt, gemobbt und (auch von den Lehrern) geschlagen worden sei, er deshalb mehrfach die Schule gewechselt habe, dass sein älterer Bruder Ü.C. (N [...]) am 14. August 2023 aus der Türkei ausgereist und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass seine eigene Situation nach der Ausreise des Bruders noch schwieriger geworden sei, dass er sich in allgemeiner Weise von Mitgliedern der «Zafer-Partei» respektive den «Grauen Wölfen» sowie von «Patrioten» bedroht gefühlt habe, dass er im Juni 2025 auf dem Nachhauseweg mutmasslich von Polizisten in Zivil abgefangen, in ein Auto verbracht und dort unter Drohungen und Gewalt nach dem Verbleib seines Bruders Ü.C. gefragt worden sei, dass ihn die gesamte Situation psychisch sehr belastet habe und seine Eltern nach dem Vorfall im Juni 2025 seine Ausreise beschlossen hätten, dass er zusammen mit seiner Schwester E.C. (N [...]) am 20. Juni 2005 aus dem Heimatstaat ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Identität ein Schulzeugnis sowie Fotos von der Identitätskarte und vom Pass einreichte, dass der Entscheidentwurf am 31. Juli 2025 der bevollmächtigten Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt wurde, gleichentags eine ent-sprechende Stellungnahme eingereicht und insbesondere auf die beson-dere Situation des noch minderjährigen Beschwerdeführers hingewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 5. August 2025 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 6. August 2025 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2025 (Eingang SEM: 14. August 2025; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. August 2025) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der der unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf das Eventualbegehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt und diese durch die Vorinstanz auch nicht entzogen wurde (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG), dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerde-verfahren der Schwester E.C. (N [...]), Geschäftsnummer E-6303/2025 koordiniert behandelt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG, vgl. zur Praxis BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Benachteiligungen in der Schule, ausgehend von den Lehrern und Mitschülern des Beschwerdeführers, sowie seine Schwierigkeiten, Freunde zu finden, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, dass diese nicht als genügend intensiv zu qualifizieren und damit nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien, dass diese Einschätzung auch für die Beleidigung sowie die kurzzeitige Festhaltung und Einschüchterung, die der Beschwerdeführer im Juni 2025 im Zusammenhang mit der Ausreise des Bruders Ü.C. aus der Türkei erfahren habe, zu gelten habe, dass die Intensität der geschilderten Behelligung nicht als dermassen einschneidend zu qualifizieren sei, so dass dem Beschwerdeführer als einziger Ausweg die Flucht ins Ausland geblieben wäre, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger Schüler sei und kein spezifisches Profil aufweise, aufgrund welchem die Behörden ein tatsächliches und anhaltendes Interesse an seiner Person haben könnten, dass dies auch der Umstand zeige, dass besagte Männer - sollte es sich tatsächlich um Polizisten gehandelt haben - ihn nach kurzer Festhaltung wieder hätten gehen lassen, dass auch keinerlei Hinweise darauf bestünden, dass im Nachgang zu diesem Vorfall im Juni 2025 weitergehende Massnahmen wie etwa eine Vorladung oder die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer erfolgt seien, die auf ein konkretes Interesse der Behörden an seiner Person schliessen lassen könnten, dass bezüglich der geltend gemachten Befürchtung, von Mitgliedern der «Zafer-Partei», der «Grauen Wölfe» oder von «Patrioten» getötet zu werden, festzuhalten sei, dass seinen Ausführungen keinerlei Hinweise zu entnehmen seien, wonach eine objektiv begründete Furcht vor einer derartigen Verfolgung in der Heimat bestehen könnte, dass der Beschwerdeführer lediglich erklärt habe, mehrmals bedroht worden zu sein, wobei man ihm gesagt habe, dass er sich in Acht nehmen solle, dass er zu Protokoll gegeben habe, die genannten Parteien würden sich in der Türkei Vieles erlauben und ein Menschenleben für sie nichts wert sei, dass der Beschwerdeführer keine konkreteren Angaben zu den Personen gemacht habe, welche ihn behelligt hätten, und ebenso nicht ausgeführt habe, in welcher Häufigkeit er de facto von diesen Personen bedroht worden sei, dass er mit seinem pauschalen Vorbringen, ihm drohe Gefahr, weil er die türkischen Traditionen - wie etwa die Nationalhymne oder die Feiertage - nicht entsprechend würdigen würde, nicht objektiv darzulegen vermochte, worin diese Gefahr bestehe, dass mithin nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten, dass damit die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt seien, weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen sei, dass sich das Gericht den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 4-8) vollumfänglich anschliesst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mit seinen Beschwerdeausführungen, welche in allgemeiner Weise auf das besondere Schutzbedürfnis von minderjährigen Asylsuchenden, die Kinderrechtskonvention, die Folterkonvention und die Bundesverfassung hinweisen, den vorinstanzlichen Erwägungen etwas Substanzielles entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen (ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit) die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität der Verfolgungshandlungen nicht aufweisen, dass die erlittenen (oder drohenden) Benachteiligungen nämlich eine Intensität aufweisen müssen, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat als nicht mehr möglich erscheinen lassen, so dass die verfolgte Person sich in einer Zwangslage befindet, welcher sie sich nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen kann (BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1; Entscheidungen und Mitteilung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.3.1; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b; EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d.), dass von einer solchen Zwangslage auch unter Berücksichtigung des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Vulnerabilität nicht auszugehen ist, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer-deführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs-hindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwer-deführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt (vgl. zur sicherheitspolitischen Entwicklung Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.), dass sich im Februar 2023 ein schweres Erdbeben im Südosten der Türkei ereignete und auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers B._______ davon betroffen war, dass praxisgemäss bei der die Beurteilung der Zumutbarkeit der individuellen Lebenssituation der Betroffenen Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3), dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist, vor seiner Ausreise aber in den Schulbetrieb eingebunden war und zudem eine Nebentätigkeit bei einem (...) hatte, dass seine im Heimatstaat lebenden Eltern für den Lebensunterhalt aufgekommen sind, der Beschwerdeführer nach wie vor mit seinen Eltern in Kontakt steht und diese weiterhin im Familienhaus in B._______ leben und Einschränkungen für die Familie aufgrund des Erdbebens auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht wurden, dass folglich angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seinen Eltern leben kann, welche sich altersgerecht um ihn kümmern, dass ausserdem von der schulischen wie auch sozialen Integration in der Heimat auszugehen ist, sich der Beschwerdeführer erst sehr kurz in der Schweiz aufhält, weshalb nicht von einer massgeblichen Integration in der Schweiz und reziproken Entwurzelung vom Heimatstaat ausgegangen werden kann, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sofern sie behandlungsbedürftig sind, auch im Heimatstaat behandelbar sind, dass weitere Abklärungen zur Frage der Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers (vgl. Rechtspraxis BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 und die grundsätzliche Verpflichtung der Behörden, das Kindesinteresse im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen [vgl. auch BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6 m. w. H.]) vorliegend unterbleiben können, dass weitere Abklärungen zur Frage der Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers vorliegend unterbleiben können, da dieser zusammen mit seiner volljährigen Schwester, deren Beschwerde (E-6303/ 2025) mit Urteil vom heutigen Datum ebenfalls abgewiesen wird, in den Heimatstaat zurückkehren kann, womit im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls sichergestellt ist, dass er auf seiner Rückreise von einer eng vertrauten, volljährigen Familienangehörigen begleitet wird, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer - in Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m AsylG) aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren - aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), angesichts der besonderen Verfahrensumstände (Minderjährigkeit) auf die Auferlegung der Verfahrenskosten jedoch zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Saskia Eberhardt Versand: