Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-6431/2025
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Saskia Eberhardt. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. August 2025 / N (…).
E-6431/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2025 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, am 18. Juli 2025 summarisch zu seiner Person und gleichen- tags vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde sowie in B._______ geboren und aufgewachsen, dass er mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______ gelebt und die Schule bis zur (…) Klasse besucht habe, jedoch vor deren Abschluss aus der Heimat ausgereist sei, dass er aufgrund seiner kurdischen Ethnie in der Schule ausgegrenzt, ge- mobbt und (auch von den Lehrern) geschlagen worden sei, er deshalb mehrfach die Schule gewechselt habe, dass sein älterer Bruder Ü.C. (N […]) am 14. August 2023 aus der Türkei ausgereist und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass seine eigene Situation nach der Ausreise des Bruders noch schwieri- ger geworden sei, dass er sich in allgemeiner Weise von Mitgliedern der «Zafer-Partei» res- pektive den «Grauen Wölfen» sowie von «Patrioten» bedroht gefühlt habe, dass er im Juni 2025 auf dem Nachhauseweg mutmasslich von Polizisten in Zivil abgefangen, in ein Auto verbracht und dort unter Drohungen und Gewalt nach dem Verbleib seines Bruders Ü.C. gefragt worden sei, dass ihn die gesamte Situation psychisch sehr belastet habe und seine Eltern nach dem Vorfall im Juni 2025 seine Ausreise beschlossen hätten, dass er zusammen mit seiner Schwester E.C. (N […]) am 20. Juni 2005 aus dem Heimatstaat ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Identität ein Schulzeugnis sowie Fotos von der Identitätskarte und vom Pass einreichte, dass der Entscheidentwurf am 31. Juli 2025 der bevollmächtigten Rechts- vertretung zur Stellungnahme zugestellt wurde, gleichentags eine ent- sprechende Stellungnahme eingereicht und insbesondere auf die beson-
E-6431/2025 Seite 3 dere Situation des noch minderjährigen Beschwerdeführers hingewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 5. August 2025 feststellte, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug an- ordnete, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 6. August 2025 ihr Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2025 (Eingang SEM: 14. Au- gust 2025; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. August 2025) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flücht- lingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, even- tualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der der unent- geltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersuchte, eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel- len sei,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf das Eventualbegehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, da der Beschwerde von Gesetzes wegen die
E-6431/2025 Seite 4 aufschiebende Wirkung zukommt und diese durch die Vorinstanz auch nicht entzogen wurde (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG), dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerde- verfahren der Schwester E.C. (N […]), Geschäftsnummer E-6303/2025 koordiniert behandelt wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG, vgl. zur Praxis BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen ausführte, die geltend gemachten Benachteiligungen in der Schule, ausgehend von den Lehrern und Mitschülern des Beschwerdeführers, sowie seine Schwie- rigkeiten, Freunde zu finden, würden in ihrer Intensität nicht über die Nach- teile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten,
E-6431/2025 Seite 5 dass diese nicht als genügend intensiv zu qualifizieren und damit nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien, dass diese Einschätzung auch für die Beleidigung sowie die kurzzeitige Festhaltung und Einschüchterung, die der Beschwerdeführer im Juni 2025 im Zusammenhang mit der Ausreise des Bruders Ü.C. aus der Türkei er- fahren habe, zu gelten habe, dass die Intensität der geschilderten Behelligung nicht als dermassen ein- schneidend zu qualifizieren sei, so dass dem Beschwerdeführer als einzi- ger Ausweg die Flucht ins Ausland geblieben wäre, dass der Beschwerdeführer ein minderjähriger Schüler sei und kein spezi- fisches Profil aufweise, aufgrund welchem die Behörden ein tatsächliches und anhaltendes Interesse an seiner Person haben könnten, dass dies auch der Umstand zeige, dass besagte Männer – sollte es sich tatsächlich um Polizisten gehandelt haben – ihn nach kurzer Festhaltung wieder hätten gehen lassen, dass auch keinerlei Hinweise darauf bestünden, dass im Nachgang zu die- sem Vorfall im Juni 2025 weitergehende Massnahmen wie etwa eine Vor- ladung oder die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Be- schwerdeführer erfolgt seien, die auf ein konkretes Interesse der Behörden an seiner Person schliessen lassen könnten, dass bezüglich der geltend gemachten Befürchtung, von Mitgliedern der «Zafer-Partei», der «Grauen Wölfe» oder von «Patrioten» getötet zu wer- den, festzuhalten sei, dass seinen Ausführungen keinerlei Hinweise zu ent- nehmen seien, wonach eine objektiv begründete Furcht vor einer derarti- gen Verfolgung in der Heimat bestehen könnte, dass der Beschwerdeführer lediglich erklärt habe, mehrmals bedroht wor- den zu sein, wobei man ihm gesagt habe, dass er sich in Acht nehmen solle, dass er zu Protokoll gegeben habe, die genannten Parteien würden sich in der Türkei Vieles erlauben und ein Menschenleben für sie nichts wert sei, dass der Beschwerdeführer keine konkreteren Angaben zu den Personen gemacht habe, welche ihn behelligt hätten, und ebenso nicht ausgeführt habe, in welcher Häufigkeit er de facto von diesen Personen bedroht wor- den sei,
E-6431/2025 Seite 6 dass er mit seinem pauschalen Vorbringen, ihm drohe Gefahr, weil er die türkischen Traditionen – wie etwa die Nationalhymne oder die Feiertage – nicht entsprechend würdigen würde, nicht objektiv darzulegen vermochte, worin diese Gefahr bestehe, dass mithin nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten, dass damit die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt seien, wes- halb die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzuwei- sen sei, dass sich das Gericht den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 4-8) vollumfänglich anschliesst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, mit seinen Beschwerdeaus- führungen, welche in allgemeiner Weise auf das besondere Schutzbedürf- nis von minderjährigen Asylsuchenden, die Kinderrechtskonvention, die Folterkonvention und die Bundesverfassung hinweisen, den vorinstanzli- chen Erwägungen etwas Substanzielles entgegenzusetzen, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen (ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit) die für die Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft erforderliche Intensität der Verfolgungshandlungen nicht aufwei- sen, dass die erlittenen (oder drohenden) Benachteiligungen nämlich eine In- tensität aufweisen müssen, die ein menschenwürdiges Leben im Heimat- staat als nicht mehr möglich erscheinen lassen, so dass die verfolgte Per- son sich in einer Zwangslage befindet, welcher sie sich nur durch eine Flucht ins Ausland entziehen kann (BVGE 2010/28, E. 3.3.1.1; Entscheidungen und Mitteilung der vormaligen Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.3.1; EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b; EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d.), dass von einer solchen Zwangslage auch unter Berücksichtigung des noch jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner Vulnerabilität nicht aus- zugehen ist, dass die Vorinstanz sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt hat,
E-6431/2025 Seite 7 dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugs- hindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be- weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da die allgemeine Lage in der Heimat des Beschwer- deführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt (vgl. zur sicherheitspolitischen Entwicklung Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.), dass sich im Februar 2023 ein schweres Erdbeben im Südosten der Türkei ereignete und auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers B._______ davon betroffen war, dass praxisgemäss bei der die Beurteilung der Zumutbarkeit der individu- ellen Lebenssituation der Betroffenen Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3), dass der Beschwerdeführer noch minderjährig ist, vor seiner Ausreise aber in den Schulbetrieb eingebunden war und zudem eine Nebentätigkeit bei einem (…) hatte,
E-6431/2025 Seite 8 dass seine im Heimatstaat lebenden Eltern für den Lebensunterhalt aufgekommen sind, der Beschwerdeführer nach wie vor mit seinen Eltern in Kontakt steht und diese weiterhin im Familienhaus in B._______ leben und Einschränkungen für die Familie aufgrund des Erdbebens auch auf Beschwerdeebene nicht geltend gemacht wurden, dass folglich angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seinen Eltern leben kann, welche sich altersgerecht um ihn kümmern, dass ausserdem von der schulischen wie auch sozialen Integration in der Heimat auszugehen ist, sich der Beschwerdeführer erst sehr kurz in der Schweiz aufhält, weshalb nicht von einer massgeblichen Integration in der Schweiz und reziproken Entwurzelung vom Heimatstaat ausgegangen werden kann, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sofern sie behandlungsbedürftig sind, auch im Heimatstaat behandelbar sind, dass weitere Abklärungen zur Frage der Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers (vgl. Rechtspraxis BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 und die grundsätzliche Verpflichtung der Behörden, das Kindesinteresse im Rah- men der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtigen Aspekt zu berücksichtigen [vgl. auch BVGE 2015/30 E. 7.2, 2009/51 E. 5.6 m. w. H.]) vorliegend un- terbleiben können, dass weitere Abklärungen zur Frage der Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers vorliegend unterbleiben können, da dieser zusammen mit seiner volljährigen Schwester, deren Beschwerde (E-6303/ 2025) mit Urteil vom heutigen Datum ebenfalls abgewiesen wird, in den Heimatstaat zurückkehren kann, womit im Hinblick auf die Wahrung des Kindeswohls sichergestellt ist, dass er auf seiner Rückreise von einer eng vertrauten, volljährigen Familienangehörigen begleitet wird, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,
E-6431/2025 Seite 9 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer – in Abweisung der Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m AsylG) aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren – aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), angesichts der besonderen Verfahrensumstände (Minder- jährigkeit) auf die Auferlegung der Verfahrenskosten jedoch zu verzichten ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6431/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Saskia Eberhardt
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