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E-5649/2016

E-5649/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-11-09 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin 1 ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Im April 2013 verliess sie den Angaben ihrer Eltern zufolge gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei jüngeren Brüdern ihr Heimatland und gelangte in die Türkei; der Vater folgte ihnen einige Zeit später. Im Februar 2014 erteilte das SEM ihren Eltern und ihren zwei jüngeren Brüdern humanitäre Visa und bewilligte ihnen die Einreise in die Schweiz. Diese reisten daraufhin am 2. April 2014 in die Schweiz ein und suchten hier am 7. April 2014 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurden ihre Eltern und zwei jüngeren Brüder als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt.Die Beschwerdeführerin 1 blieb währenddessen bei ihrem Freund in der Türkei, von welchem sie gemäss ihren Angaben im Moment der Weiterreise ihrer Eltern von der Türkei in die Schweiz bereits schwanger war. Am (...) kam die Beschwerdeführerin 2 zur Welt. Auch die bereits früher aus Syrien ausgereiste ältere Schwester der Beschwerdeführerin 1 blieb bei ihrem Mann in der Türkei. B. Mit Eingabe vom 31. August 2015 ersuchten die Eltern der Beschwerdeführerin 1 um Zustellung ihres Familienbüchleins. Sie bräuchten das Familienbüchlein, weil ihre minderjährige Tochter - die Beschwerdeführerin 1 - beabsichtige, in der Türkei ihre Eheschliessung zu registrieren und eine Krankenversicherung abzuschliessen. C. Am 12. Oktober 2015 stellten die Eltern der Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um Familiennachzug für die beiden Beschwerdeführerinnen. Sie begründeten ihr Gesuch damit, die Beschwerdeführerin 1 habe sich nach ihrer Ausreise aus Syrien in den türkischen Staatsangehörigen E._______ verliebt, sei zu ihm gezogen und daraufhin schwanger geworden. Deshalb habe sie sich vehement geweigert, mit in die Schweiz zu kommen. Im Juni oder Juli 2015 habe dieser Mann die Beschwerdeführerinnen jedoch auf die Strasse gestellt. Gegenüber der Beschwerdeführerin 1 sei er zudem tätlich geworden. Da die Beschwerdeführerin 1 noch minderjährig sei, habe sie Anspruch auf Familiennachzug und Schutz in der Schweiz.Der Eingabe waren Kopien der Identitätskarten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, der Geburtsbestätigung der Beschwerdeführerin 2, und des Familienbüchleins der Gesuchsteller beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 forderte die Vorinstanz die Gesuchsteller auf, sämtliche Dokumente betreffend Eheschliessung, Scheidung, Sorgerecht, sowie alle weiteren Dokumente betreffend Zivilstand und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen einzureichen. E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 reichten die Gesuchsteller neben erneuten Kopien der Identitätskarten der Beschwerdeführerinnen und des Familienbüchleins beglaubigte Übersetzungen der Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 und eines Auszugs aus dem Familienbüchlein der Gesuchsteller zu den Akten der Vorinstanz. F. Mit Schreiben vom 13. November 2015 forderte die Vorinstanz die Gesuchsteller auf, die momentane Adresse der Beschwerdeführerinnen in der Türkei bekanntzugeben. Zudem stellte die Vorinstanz fest, die Gesuchsteller hätten im Schreiben vom 31. August 2015 festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 wolle ihre Eheschliessung registrieren lassen und sie benötigten deshalb das Familienbüchlein. Dies stehe im Widerspruch zur Aussage im Gesuch vom 12. Oktober 2015, wonach die Beschwerdeführerin 1 schon im Juni oder Juli 2015 von ihrem Freund auf die Strasse gestellt worden sei. Die Vor-instanz forderte die Gesuchsteller auf, zu diesem Widerspruch Stellung zu nehmen.Schliesslich sei durch die eingereichten Dokumente die Abstammung der Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdeführerin 1 nicht erstellt. Zweifel entstünden vor allem deshalb, weil die eingereichte türkische Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 trotz der unehelichen Abstammung bereits einen Tag nach der Geburt ausgestellt worden sei. Um die diesbezüglichen Zweifel auszuräumen, werde vorgeschlagen, dass sich die Beschwerdeführerinnen auf eigene Kosten einem DNA-Test unterziehen würden. G. Mit Eingabe vom 18. November 2015 teilten die Gesuchsteller mit, die Beschwerdeführerin 1 habe beabsichtigt, ihren Freund zu heiraten, weil ein uneheliches Zusammenleben in der Türkei als Schande betrachtet werde. Die Beziehung zu ihrem Freund sei immer sehr schlecht gewesen, habe sich in letzter Zeit aber wegen häuslicher Gewalt noch verschlimmert. Die Eheschliessung habe schliesslich nicht stattgefunden, weil ihr Freund sie auf die Strasse gestellt habe. Im Übrigen sei nicht überraschend, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin 2 auf der Identitätskarte und auf dem Geburtsschein unterschiedlich seien, weil für die Eintragung des Geburtsdatums auf der Identitätskarte der Tag der Registrierung beim Zivilstandsamt massgeblich sei. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 teilten die Gesuchsteller mit, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 1 habe sich verschlechtert. Sie liege derzeit im Spital und leide unter schwerwiegenden Depressionen und Suizidgedanken. Ihr Freund habe die Beschwerdeführerin 2 unter Zwang zu sich genommen, und sie wisse derzeit nichts über den Verbleib des Kindes. Das Gesuch vom 12. Oktober 2015 beziehe sich daher derzeit nur auf die Beschwerdeführerin 1.Der Eingabe waren Fotos der Beschwerdeführerin 1 sowie Spitalakten beigelegt. I. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 teilte die Vorinstanz den Gesuchstellern mit, sie sei aufgrund der vorliegenden Informationen nicht in der Lage, das Gesuch um Familiennachzug zu behandeln. Sie werde deshalb von Amtes wegen weitere Abklärungen zu den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerinnen vornehmen und die Gesuchsteller zu gegebener Zeit über die Abklärungsergebnisse in Kenntnis setzen. Auf einen DNA-Test könne bei dieser Sachlage derzeit verzichtet werden. J. Mit Schreiben vom 14. März 2016 forderte die Vorinstanz die Gesuchsteller auf, die aktuelle Aufenthaltsadresse sowie die Telefonnummer der Beschwerdeführerin 1 mitzuteilen. Dieser Aufforderung kamen die Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. März 2016 nach. K. Mit Schreiben vom 31. März ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in der Türkei um Abklärung des Aufenthaltsorts, des Zivilstands und des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 1 sowie der sorgerechtlichen Verhältnissen in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2. Zudem ersuchte sie um Befragung der Beschwerdeführerin 1 zu den Gründen des Familiennachzugsgesuchs, zu ihren Lebensumständen und dem Beziehungsnetz in der Türkei, zur Situation der Beschwerdeführerin 2 und zu ihrem Verhältnis zum Kindsvater. L. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 teilte die Rechtsvertreterin der Vorinstanz mit, sie vertrete die Gesuchsteller in Bezug auf deren Gesuch um Familiennachzug. Sie führte zudem aus, der Beschwerdeführerin 1 gehe es nach einem Suizidversuch ausserordentlich schlecht. Deren in der Türkei lebende Schwester könne sich nicht um sie kümmern, habe jedoch den Gesuchstellern mitgeteilt, dass sie sich grösste Sorgen um die Beschwerdeführerin 1 mache. Vor diesem Hintergrund bat sie um prioritäre Behandlung des Falles. M. Am 24. Mai 2016 übersandte die schweizerische Botschaft in der Türkei der Vorinstanz das Ergebnis ihrer Abklärungen. Am 1. Juni 2016 übersandte sie der Vorinstanz zudem das Protokoll der Befragung der Beschwerdeführerin 1 vom gleichen Tag. Der Sendung waren die von der Beschwerdeführerin 1 bei der Befragung eingereichten Dokumente beigelegt (neben den bereits eingereichten Dokumenten namentlich eine Aufenthaltsbestätigung für syrische "Gäste"). N. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Vorinstanz eine notariell beglaubigte Bestätigung des Vaters der Beschwerdeführerin 2 ein, dass er damit einverstanden sei, dass die Beschwerdeführerin 1 mit dem Kind ausreise und im Hinblick auf die Ausreise einen Pass ausstellen lasse. Zudem war der Eingabe eine Kopie des türkischen Familienregisterauszugs beigelegt. O. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 gewährte die Vorinstanz den Gesuchstellern das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht vom 24. Mai 2016 und zum Befragungsprotokoll vom 1. Juni 2016. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 machten die Gesuchsteller durch ihre Rechtsvertreterin von diesem Recht Gebrauch. P. Mit Verfügung vom 12. August 2016 - eröffnet am 16. August 2016 - verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und wies das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Q. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 15. September 2016 erhoben die Gesuchsteller im Namen der Beschwerdeführerinnen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung der Einreise für die Beschwerdeführerinnen, deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchsteller und die Gewährung von Familienasyl. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. R. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 5. Oktober 2016 zu den Akten. S. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung der Vorinstanz der Rechtsvertreterin zu und gewährte ihr das Replikrecht. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 machte die Rechtsvertreterin im Namen der Beschwerdeführerinnen von diesem Recht Gebrauch.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG für anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG setzt mithin eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70).

E. 3.2 Im vorliegenden Verfahren steht die Frage im Vordergrund, ob das gesetzliche Erfordernis der Trennung der vorbestehenden Familieneinheit durch Flucht glaubhaft gemacht ist. Das Erfordernis wurde durch die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die Trennung unfreiwillig erfolgt sein muss (vgl. im Detail Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015, E. 4.3.3 mit Hinweis auf BVGE 2012/32 E. 5.4.2).

E. 3.3 Die Vorinstanz argumentierte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich, die Beschwerdeführerin 1 sei 16 Jahre alt gewesen, als sie sich entschieden habe, in der Türkei zu verbleiben. Nach schweizerischem Recht sei sie damals minderjährig gewesen (Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), weshalb sich die Frage stelle, ob sie mit Blick auf den von ihr damals gewünschten Verbleib in der Türkei als urteilsfähig angesehen werden könne. Mangels gegenteiliger Hinweise könne von Urteilsfähigkeit ausgegangen werden. Weil die Beschwerdeführerin 1 damals noch unter elterlicher Obhut gestanden habe, spiele zusätzlich eine Rolle, ob die Entscheidung mit dem Einverständnis ihrer Eltern erfolgt sei. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass sich die Gesuchsteller als Eltern der Beschwerdeführerin 1 um die Weiterreise ihrer Tochter in die Schweiz bemüht hätten. So hätten sie beispielsweise darauf verzichtet, um ein humanitäres Visum für ihre Tochter zu ersuchen, als sie selber die entsprechenden Gesuche für sich und ihre drei anderen Kinder gestellt hätten. Gemäss den Anhörungsprotokollen im Asylverfahren hätten sich die Gesuchsteller mit dem Verbleib der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei abgefunden. Zudem hätten sie das Familiennachzugsgesuch erst ein Jahr nach Gewährung des Asyls eingereicht. Abgesehen davon hätten die Gesuchsteller kurz vor Einreichung des Familiennachzugsgesuchs um Zustellung des Familienbüchleins ersucht, damit die Beschwerdeführerin 1 ihre Ehe eintragen lassen könne. Damit sei nachgewiesen, dass letztere Heiratspläne geschmiedet habe, welche von den Gesuchstellern jedenfalls stillschweigend gestützt worden seien. Dieses Verhalten gebe Grund zur Annahme, dass das Familiennachzugsgesuch zwecks Wiederaufnahme einer zuvor abgebrochenen Beziehung eingereicht worden sei und nicht um einen unfreiwillig getrennten Familienbund wieder aufzubauen. Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass es den Beschwerdeführerinnen frei stehe, ebenfalls ein Gesuch um Erteilung humanitärer Visa zu stellen.

E. 3.4 Zu Recht wendet die Rechtsvertreterin gegen diese Argumentation ein, das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der vor oder während der Flucht beendeten Beziehung (vgl. zum Beispiel BVGE 2012/32, E. 5.2 und 5.4 sowie Urteil des BVGer E-1943/2016 vom 7. April 2016, E 4.3.1) lasse sich auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern jedenfalls nicht ohne Modifikationen übertragen. Die Beziehung von Eltern zu ihren Kindern bricht im Regelfall nämlich auch dann nicht ab, wenn das Kind aufgrund einer bevorstehenden Eheschliessung nicht mehr im vorherigen Masse am räumlich konzentrierten Familienleben teilnimmt. In diesem Sinne hat die Vorinstanz sachfremd argumentiert, die Beziehung der Gesuchsteller zur Beschwerdeführerin 1 sei durch deren Verbleib in der Türkei abgebrochen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass selbst die Familiengemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigem Kind freiwillig aufgegeben werden kann. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn das minderjährige Kind im Hinblick auf die dauerhafte Begründung eines neuen Familienverbunds freiwillig aus der elterlichen Wohnung auszieht und mit dem zukünftigen Ehegatten eine neue Familiengemeinschaft begründet. Bei einer solchen freiwilligen Trennung der Familiengemeinschaft besteht kein Anspruch auf Familiennachzug Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG.

E. 3.5 Entscheidend für die richtige Anwendung von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG im vorliegenden Fall ist damit das bereits erwähnte Kriterium der Freiwilligkeit (vgl. oben, E. 3.2) der Trennung der Familiengemeinschaft durch den Verbleib der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei. Bevor das Vorliegen des Kriteriums materiell geprüft werden kann (E. 3.5.2) ist auf die Rüge einer diesbezüglich mangelhaften Sachverhaltsabklärung einzugehen (E. 3.5.1).

E. 3.5.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestehen vorliegend keinerlei Hinweise auf eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Sie hat zur Entscheidung über das Familiennachzugsgesuch nicht nur die Asylakten der Gesuchsteller miteinbezogen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4), sondern durch die schweizerische Botschaft in Ankara eine Befragung der Beschwerdeführerin 1 durchführen lassen. Im Rahmen dieser Befragung wurde die Beschwerdeführerin 1 explizit nach den Gründen für ihren Verbleib in der Türkei gefragt. Die implizite Rüge einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die Frage der freiwilligen Trennung der Familiengemeinschaft geht fehl.

E. 3.5.2 Materiell bringt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen bezüglich der Freiwilligkeit der Aufgabe des Familienverbunds vor, gerade bei Liebesbeziehungen ihrer Kinder hätten Eltern die schwierige Aufgabe zu entscheiden, inwieweit das Kind alleine entscheiden könne und inwieweit es Schutz brauche. Die Beschwerdeführerin 1 sei zum Zeitpunkt der Ausreise der Gesuchsteller aus der Türkei schwanger gewesen und ihre Beziehung zu E._______ sei damals besser gewesen als heute. Die Gesuchsteller hätten ihre Tochter zwar in die Schweiz mitnehmen wollen, gleichzeitig aber auch ihren Wunsch nach einem Verbleib bei ihrem Freund und Vater des nichtgeborenen Kindes berücksichtigen müssen. E._______ habe sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch der Gesuchstellerin für den Fall der Ausreise mit einer Entführung der Beschwerdeführerin 1 gedroht. Dazu gekommen seien die prekären Lebensumstände der Familie in der Türkei. Unter diesen Umständen könne sowohl für die Gesuchsteller als auch für die Beschwerdeführerin 1 nicht von einer freiwilligen Aufgabe des Familienverbands ausgegangen werden. Vielmehr sei die Familieneinheit durch Flucht getrennt worden. Die Vorinstanz wendet in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf das Befragungsprotokoll vom 1. Juni 2016 ein, die Beschwerdeführerin 1 habe selbständig und mit der Zustimmung der Mutter entschieden in der Türkei zu bleiben, in der Hoffnung, die Beziehung zu ihrem Partner werde sich bessern. Vor diesem Hintergrund erscheine es wenig glaubhaft, dass sie sich damals tatsächlich in einer Bedrohungslage befunden habe. Nach Durchsicht der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin 1 äusserte in der Befragung auf der schweizerischen Botschaft in Ankara ausdrücklich, es sei ihre eigene Entscheidung gewesen, in der Türkei zu verbleiben. Ihre Eltern hätten sie zwar zu überreden versucht, in die Schweiz mitzukommen, sie habe jedoch abgelehnt, weil sie hochschwanger gewesen sei und ihre Schwester nicht allein in der Türkei habe lassen wollen. Zudem habe sie gehofft, dass sich die Beziehung zu E._______ verbessern werde (vgl. Akten des vorinstanzlichen Verfahrens, B24/11, F 61 und 62). Diese Aussagen zeugen vom selbständigen Entschluss der Beschwerdeführerin 1 zum Verbleib in der Türkei, und es gibt keine Gründe, an ihrer diesbezüglichen Urteilsfähigkeit zu zweifeln. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass sie sich damals in einer schwierigen Entscheidungssituation befunden hat. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die unter anderem in der Replik geltend gemachten Drohungen durch E._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens der Mutter, A12/8, F 6) eine Ausreise der Beschwerdeführerin verhindert hätten. Insgesamt liegt im vorliegenden Fall daher keine Trennung durch Flucht, sondern eine freiwillige Aufgabe des Familienverbands vor. Ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl beziehungsweise auf Erteilung einer Einreisebewilligung besteht folglich nicht (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG).

E. 4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auch in Anbetracht der nachgewiesenen prekären Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen in der Türkei gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

E. 5.2 Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin richtet sich die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin vorliegend nicht nach Art. 110a Abs. 1 AsylG, sondern nach Art. 65 Abs. 2 VwVG, zumal Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 51 AsylG vom Katalog von Art. 110a Abs. 1 Bst. a-d AsylG nicht erfasst sind. Neben den Voraussetzungen, welche schon für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG: Nichtaussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) erforderlich sind, muss für die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsvertretung dargetan werden. Diese sachliche Notwendigkeit erscheint vorliegend aufgrund der dargelegten Differenzierungsbedürftigkeit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4) gegeben. Weil bei Beschwerden gegen Verfügungen nach dem Asylgesetz nicht nur Anwälte, sondern auch im Asylbereich berufstätige Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen sind (Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist dem Gesuch um Einsetzung der oben rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu entsprechen.

E. 5.3 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertreterin wurde in der Beschwerde ein Aufwand von acht Stunden geltend gemacht. Unter Einbezug der zusätzlichen Eingabe im Rahmen des Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von insgesamt achteinhalb Stunden als angemessen. Unter Ansetzung eines Tarifs von Fr. 150.- setzt das Gericht die amtliche Entschädigung im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1377.- fest (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1377.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5649/2016 Urteil vom 9. November 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien

1. A._______, geboren am (...), Syrien,

2. B._______, geboren am (...), Türkei, handelnd durch C._______ und D._______, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 ist syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Im April 2013 verliess sie den Angaben ihrer Eltern zufolge gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren zwei jüngeren Brüdern ihr Heimatland und gelangte in die Türkei; der Vater folgte ihnen einige Zeit später. Im Februar 2014 erteilte das SEM ihren Eltern und ihren zwei jüngeren Brüdern humanitäre Visa und bewilligte ihnen die Einreise in die Schweiz. Diese reisten daraufhin am 2. April 2014 in die Schweiz ein und suchten hier am 7. April 2014 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurden ihre Eltern und zwei jüngeren Brüder als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt.Die Beschwerdeführerin 1 blieb währenddessen bei ihrem Freund in der Türkei, von welchem sie gemäss ihren Angaben im Moment der Weiterreise ihrer Eltern von der Türkei in die Schweiz bereits schwanger war. Am (...) kam die Beschwerdeführerin 2 zur Welt. Auch die bereits früher aus Syrien ausgereiste ältere Schwester der Beschwerdeführerin 1 blieb bei ihrem Mann in der Türkei. B. Mit Eingabe vom 31. August 2015 ersuchten die Eltern der Beschwerdeführerin 1 um Zustellung ihres Familienbüchleins. Sie bräuchten das Familienbüchlein, weil ihre minderjährige Tochter - die Beschwerdeführerin 1 - beabsichtige, in der Türkei ihre Eheschliessung zu registrieren und eine Krankenversicherung abzuschliessen. C. Am 12. Oktober 2015 stellten die Eltern der Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Gesuch um Familiennachzug für die beiden Beschwerdeführerinnen. Sie begründeten ihr Gesuch damit, die Beschwerdeführerin 1 habe sich nach ihrer Ausreise aus Syrien in den türkischen Staatsangehörigen E._______ verliebt, sei zu ihm gezogen und daraufhin schwanger geworden. Deshalb habe sie sich vehement geweigert, mit in die Schweiz zu kommen. Im Juni oder Juli 2015 habe dieser Mann die Beschwerdeführerinnen jedoch auf die Strasse gestellt. Gegenüber der Beschwerdeführerin 1 sei er zudem tätlich geworden. Da die Beschwerdeführerin 1 noch minderjährig sei, habe sie Anspruch auf Familiennachzug und Schutz in der Schweiz.Der Eingabe waren Kopien der Identitätskarten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2, der Geburtsbestätigung der Beschwerdeführerin 2, und des Familienbüchleins der Gesuchsteller beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 forderte die Vorinstanz die Gesuchsteller auf, sämtliche Dokumente betreffend Eheschliessung, Scheidung, Sorgerecht, sowie alle weiteren Dokumente betreffend Zivilstand und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen einzureichen. E. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 reichten die Gesuchsteller neben erneuten Kopien der Identitätskarten der Beschwerdeführerinnen und des Familienbüchleins beglaubigte Übersetzungen der Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 und eines Auszugs aus dem Familienbüchlein der Gesuchsteller zu den Akten der Vorinstanz. F. Mit Schreiben vom 13. November 2015 forderte die Vorinstanz die Gesuchsteller auf, die momentane Adresse der Beschwerdeführerinnen in der Türkei bekanntzugeben. Zudem stellte die Vorinstanz fest, die Gesuchsteller hätten im Schreiben vom 31. August 2015 festgehalten, die Beschwerdeführerin 1 wolle ihre Eheschliessung registrieren lassen und sie benötigten deshalb das Familienbüchlein. Dies stehe im Widerspruch zur Aussage im Gesuch vom 12. Oktober 2015, wonach die Beschwerdeführerin 1 schon im Juni oder Juli 2015 von ihrem Freund auf die Strasse gestellt worden sei. Die Vor-instanz forderte die Gesuchsteller auf, zu diesem Widerspruch Stellung zu nehmen.Schliesslich sei durch die eingereichten Dokumente die Abstammung der Beschwerdeführerin 2 von der Beschwerdeführerin 1 nicht erstellt. Zweifel entstünden vor allem deshalb, weil die eingereichte türkische Identitätskarte der Beschwerdeführerin 2 trotz der unehelichen Abstammung bereits einen Tag nach der Geburt ausgestellt worden sei. Um die diesbezüglichen Zweifel auszuräumen, werde vorgeschlagen, dass sich die Beschwerdeführerinnen auf eigene Kosten einem DNA-Test unterziehen würden. G. Mit Eingabe vom 18. November 2015 teilten die Gesuchsteller mit, die Beschwerdeführerin 1 habe beabsichtigt, ihren Freund zu heiraten, weil ein uneheliches Zusammenleben in der Türkei als Schande betrachtet werde. Die Beziehung zu ihrem Freund sei immer sehr schlecht gewesen, habe sich in letzter Zeit aber wegen häuslicher Gewalt noch verschlimmert. Die Eheschliessung habe schliesslich nicht stattgefunden, weil ihr Freund sie auf die Strasse gestellt habe. Im Übrigen sei nicht überraschend, dass das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin 2 auf der Identitätskarte und auf dem Geburtsschein unterschiedlich seien, weil für die Eintragung des Geburtsdatums auf der Identitätskarte der Tag der Registrierung beim Zivilstandsamt massgeblich sei. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 teilten die Gesuchsteller mit, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 1 habe sich verschlechtert. Sie liege derzeit im Spital und leide unter schwerwiegenden Depressionen und Suizidgedanken. Ihr Freund habe die Beschwerdeführerin 2 unter Zwang zu sich genommen, und sie wisse derzeit nichts über den Verbleib des Kindes. Das Gesuch vom 12. Oktober 2015 beziehe sich daher derzeit nur auf die Beschwerdeführerin 1.Der Eingabe waren Fotos der Beschwerdeführerin 1 sowie Spitalakten beigelegt. I. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 teilte die Vorinstanz den Gesuchstellern mit, sie sei aufgrund der vorliegenden Informationen nicht in der Lage, das Gesuch um Familiennachzug zu behandeln. Sie werde deshalb von Amtes wegen weitere Abklärungen zu den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerinnen vornehmen und die Gesuchsteller zu gegebener Zeit über die Abklärungsergebnisse in Kenntnis setzen. Auf einen DNA-Test könne bei dieser Sachlage derzeit verzichtet werden. J. Mit Schreiben vom 14. März 2016 forderte die Vorinstanz die Gesuchsteller auf, die aktuelle Aufenthaltsadresse sowie die Telefonnummer der Beschwerdeführerin 1 mitzuteilen. Dieser Aufforderung kamen die Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. März 2016 nach. K. Mit Schreiben vom 31. März ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in der Türkei um Abklärung des Aufenthaltsorts, des Zivilstands und des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 1 sowie der sorgerechtlichen Verhältnissen in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2. Zudem ersuchte sie um Befragung der Beschwerdeführerin 1 zu den Gründen des Familiennachzugsgesuchs, zu ihren Lebensumständen und dem Beziehungsnetz in der Türkei, zur Situation der Beschwerdeführerin 2 und zu ihrem Verhältnis zum Kindsvater. L. Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 teilte die Rechtsvertreterin der Vorinstanz mit, sie vertrete die Gesuchsteller in Bezug auf deren Gesuch um Familiennachzug. Sie führte zudem aus, der Beschwerdeführerin 1 gehe es nach einem Suizidversuch ausserordentlich schlecht. Deren in der Türkei lebende Schwester könne sich nicht um sie kümmern, habe jedoch den Gesuchstellern mitgeteilt, dass sie sich grösste Sorgen um die Beschwerdeführerin 1 mache. Vor diesem Hintergrund bat sie um prioritäre Behandlung des Falles. M. Am 24. Mai 2016 übersandte die schweizerische Botschaft in der Türkei der Vorinstanz das Ergebnis ihrer Abklärungen. Am 1. Juni 2016 übersandte sie der Vorinstanz zudem das Protokoll der Befragung der Beschwerdeführerin 1 vom gleichen Tag. Der Sendung waren die von der Beschwerdeführerin 1 bei der Befragung eingereichten Dokumente beigelegt (neben den bereits eingereichten Dokumenten namentlich eine Aufenthaltsbestätigung für syrische "Gäste"). N. Mit Eingabe vom 7. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Vorinstanz eine notariell beglaubigte Bestätigung des Vaters der Beschwerdeführerin 2 ein, dass er damit einverstanden sei, dass die Beschwerdeführerin 1 mit dem Kind ausreise und im Hinblick auf die Ausreise einen Pass ausstellen lasse. Zudem war der Eingabe eine Kopie des türkischen Familienregisterauszugs beigelegt. O. Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 gewährte die Vorinstanz den Gesuchstellern das rechtliche Gehör zum Botschaftsbericht vom 24. Mai 2016 und zum Befragungsprotokoll vom 1. Juni 2016. Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 machten die Gesuchsteller durch ihre Rechtsvertreterin von diesem Recht Gebrauch. P. Mit Verfügung vom 12. August 2016 - eröffnet am 16. August 2016 - verweigerte die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und wies das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Q. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 15. September 2016 erhoben die Gesuchsteller im Namen der Beschwerdeführerinnen Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung der Einreise für die Beschwerdeführerinnen, deren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchsteller und die Gewährung von Familienasyl. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. R. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz reichte ihre Vernehmlassung am 5. Oktober 2016 zu den Akten. S. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung der Vorinstanz der Rechtsvertreterin zu und gewährte ihr das Replikrecht. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 machte die Rechtsvertreterin im Namen der Beschwerdeführerinnen von diesem Recht Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültigkeitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG für anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG setzt mithin eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 3.2 Im vorliegenden Verfahren steht die Frage im Vordergrund, ob das gesetzliche Erfordernis der Trennung der vorbestehenden Familieneinheit durch Flucht glaubhaft gemacht ist. Das Erfordernis wurde durch die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die Trennung unfreiwillig erfolgt sein muss (vgl. im Detail Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015, E. 4.3.3 mit Hinweis auf BVGE 2012/32 E. 5.4.2). 3.3 Die Vorinstanz argumentierte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich, die Beschwerdeführerin 1 sei 16 Jahre alt gewesen, als sie sich entschieden habe, in der Türkei zu verbleiben. Nach schweizerischem Recht sei sie damals minderjährig gewesen (Art. 14 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), weshalb sich die Frage stelle, ob sie mit Blick auf den von ihr damals gewünschten Verbleib in der Türkei als urteilsfähig angesehen werden könne. Mangels gegenteiliger Hinweise könne von Urteilsfähigkeit ausgegangen werden. Weil die Beschwerdeführerin 1 damals noch unter elterlicher Obhut gestanden habe, spiele zusätzlich eine Rolle, ob die Entscheidung mit dem Einverständnis ihrer Eltern erfolgt sei. Den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, dass sich die Gesuchsteller als Eltern der Beschwerdeführerin 1 um die Weiterreise ihrer Tochter in die Schweiz bemüht hätten. So hätten sie beispielsweise darauf verzichtet, um ein humanitäres Visum für ihre Tochter zu ersuchen, als sie selber die entsprechenden Gesuche für sich und ihre drei anderen Kinder gestellt hätten. Gemäss den Anhörungsprotokollen im Asylverfahren hätten sich die Gesuchsteller mit dem Verbleib der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei abgefunden. Zudem hätten sie das Familiennachzugsgesuch erst ein Jahr nach Gewährung des Asyls eingereicht. Abgesehen davon hätten die Gesuchsteller kurz vor Einreichung des Familiennachzugsgesuchs um Zustellung des Familienbüchleins ersucht, damit die Beschwerdeführerin 1 ihre Ehe eintragen lassen könne. Damit sei nachgewiesen, dass letztere Heiratspläne geschmiedet habe, welche von den Gesuchstellern jedenfalls stillschweigend gestützt worden seien. Dieses Verhalten gebe Grund zur Annahme, dass das Familiennachzugsgesuch zwecks Wiederaufnahme einer zuvor abgebrochenen Beziehung eingereicht worden sei und nicht um einen unfreiwillig getrennten Familienbund wieder aufzubauen. Abschliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass es den Beschwerdeführerinnen frei stehe, ebenfalls ein Gesuch um Erteilung humanitärer Visa zu stellen. 3.4 Zu Recht wendet die Rechtsvertreterin gegen diese Argumentation ein, das von der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der vor oder während der Flucht beendeten Beziehung (vgl. zum Beispiel BVGE 2012/32, E. 5.2 und 5.4 sowie Urteil des BVGer E-1943/2016 vom 7. April 2016, E 4.3.1) lasse sich auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern jedenfalls nicht ohne Modifikationen übertragen. Die Beziehung von Eltern zu ihren Kindern bricht im Regelfall nämlich auch dann nicht ab, wenn das Kind aufgrund einer bevorstehenden Eheschliessung nicht mehr im vorherigen Masse am räumlich konzentrierten Familienleben teilnimmt. In diesem Sinne hat die Vorinstanz sachfremd argumentiert, die Beziehung der Gesuchsteller zur Beschwerdeführerin 1 sei durch deren Verbleib in der Türkei abgebrochen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass selbst die Familiengemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigem Kind freiwillig aufgegeben werden kann. Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn das minderjährige Kind im Hinblick auf die dauerhafte Begründung eines neuen Familienverbunds freiwillig aus der elterlichen Wohnung auszieht und mit dem zukünftigen Ehegatten eine neue Familiengemeinschaft begründet. Bei einer solchen freiwilligen Trennung der Familiengemeinschaft besteht kein Anspruch auf Familiennachzug Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG. 3.5 Entscheidend für die richtige Anwendung von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG im vorliegenden Fall ist damit das bereits erwähnte Kriterium der Freiwilligkeit (vgl. oben, E. 3.2) der Trennung der Familiengemeinschaft durch den Verbleib der Beschwerdeführerin 1 in der Türkei. Bevor das Vorliegen des Kriteriums materiell geprüft werden kann (E. 3.5.2) ist auf die Rüge einer diesbezüglich mangelhaften Sachverhaltsabklärung einzugehen (E. 3.5.1). 3.5.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären, d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; Krauskopf/Emmenegger/Babey, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bestehen vorliegend keinerlei Hinweise auf eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Sie hat zur Entscheidung über das Familiennachzugsgesuch nicht nur die Asylakten der Gesuchsteller miteinbezogen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4), sondern durch die schweizerische Botschaft in Ankara eine Befragung der Beschwerdeführerin 1 durchführen lassen. Im Rahmen dieser Befragung wurde die Beschwerdeführerin 1 explizit nach den Gründen für ihren Verbleib in der Türkei gefragt. Die implizite Rüge einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung im Hinblick auf die Frage der freiwilligen Trennung der Familiengemeinschaft geht fehl. 3.5.2 Materiell bringt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen bezüglich der Freiwilligkeit der Aufgabe des Familienverbunds vor, gerade bei Liebesbeziehungen ihrer Kinder hätten Eltern die schwierige Aufgabe zu entscheiden, inwieweit das Kind alleine entscheiden könne und inwieweit es Schutz brauche. Die Beschwerdeführerin 1 sei zum Zeitpunkt der Ausreise der Gesuchsteller aus der Türkei schwanger gewesen und ihre Beziehung zu E._______ sei damals besser gewesen als heute. Die Gesuchsteller hätten ihre Tochter zwar in die Schweiz mitnehmen wollen, gleichzeitig aber auch ihren Wunsch nach einem Verbleib bei ihrem Freund und Vater des nichtgeborenen Kindes berücksichtigen müssen. E._______ habe sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch der Gesuchstellerin für den Fall der Ausreise mit einer Entführung der Beschwerdeführerin 1 gedroht. Dazu gekommen seien die prekären Lebensumstände der Familie in der Türkei. Unter diesen Umständen könne sowohl für die Gesuchsteller als auch für die Beschwerdeführerin 1 nicht von einer freiwilligen Aufgabe des Familienverbands ausgegangen werden. Vielmehr sei die Familieneinheit durch Flucht getrennt worden. Die Vorinstanz wendet in ihrer Vernehmlassung unter Hinweis auf das Befragungsprotokoll vom 1. Juni 2016 ein, die Beschwerdeführerin 1 habe selbständig und mit der Zustimmung der Mutter entschieden in der Türkei zu bleiben, in der Hoffnung, die Beziehung zu ihrem Partner werde sich bessern. Vor diesem Hintergrund erscheine es wenig glaubhaft, dass sie sich damals tatsächlich in einer Bedrohungslage befunden habe. Nach Durchsicht der Akten teilt das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin 1 äusserte in der Befragung auf der schweizerischen Botschaft in Ankara ausdrücklich, es sei ihre eigene Entscheidung gewesen, in der Türkei zu verbleiben. Ihre Eltern hätten sie zwar zu überreden versucht, in die Schweiz mitzukommen, sie habe jedoch abgelehnt, weil sie hochschwanger gewesen sei und ihre Schwester nicht allein in der Türkei habe lassen wollen. Zudem habe sie gehofft, dass sich die Beziehung zu E._______ verbessern werde (vgl. Akten des vorinstanzlichen Verfahrens, B24/11, F 61 und 62). Diese Aussagen zeugen vom selbständigen Entschluss der Beschwerdeführerin 1 zum Verbleib in der Türkei, und es gibt keine Gründe, an ihrer diesbezüglichen Urteilsfähigkeit zu zweifeln. Das Gericht stellt nicht in Abrede, dass sie sich damals in einer schwierigen Entscheidungssituation befunden hat. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass die unter anderem in der Replik geltend gemachten Drohungen durch E._______ (vgl. Akten des Asylverfahrens der Mutter, A12/8, F 6) eine Ausreise der Beschwerdeführerin verhindert hätten. Insgesamt liegt im vorliegenden Fall daher keine Trennung durch Flucht, sondern eine freiwillige Aufgabe des Familienverbands vor. Ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl beziehungsweise auf Erteilung einer Einreisebewilligung besteht folglich nicht (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG).

4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerdezeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auch in Anbetracht der nachgewiesenen prekären Lebenssituation der Beschwerdeführerinnen in der Türkei gutzuheissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. 5.2 Entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin richtet sich die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin vorliegend nicht nach Art. 110a Abs. 1 AsylG, sondern nach Art. 65 Abs. 2 VwVG, zumal Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 51 AsylG vom Katalog von Art. 110a Abs. 1 Bst. a-d AsylG nicht erfasst sind. Neben den Voraussetzungen, welche schon für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG: Nichtaussichtslosigkeit und Bedürftigkeit) erforderlich sind, muss für die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin nach Art. 65 Abs. 2 VwVG die sachliche Notwendigkeit einer Rechtsvertretung dargetan werden. Diese sachliche Notwendigkeit erscheint vorliegend aufgrund der dargelegten Differenzierungsbedürftigkeit der bisherigen Rechtsprechung (vgl. E. 3.4) gegeben. Weil bei Beschwerden gegen Verfügungen nach dem Asylgesetz nicht nur Anwälte, sondern auch im Asylbereich berufstätige Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen sind (Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist dem Gesuch um Einsetzung der oben rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu entsprechen. 5.3 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Seitens der Rechtsvertreterin wurde in der Beschwerde ein Aufwand von acht Stunden geltend gemacht. Unter Einbezug der zusätzlichen Eingabe im Rahmen des Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von insgesamt achteinhalb Stunden als angemessen. Unter Ansetzung eines Tarifs von Fr. 150.- setzt das Gericht die amtliche Entschädigung im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1377.- fest (einschliesslich Mehrwertsteuer und Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1377.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: