Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat im Alter von 13 oder 14 Jahren und hielt sich in den folgenden Jahren in zahlreichen europäischen Ländern auf, darunter auch in B._______ und in C._______, wo er Asylgesuche gestellt hatte. B. Am 21. Juli 2021 griff ihn die Grenzpolizei anlässlich einer Personenkon- trolle in einem Zug von D._______ herkommend in E._______ auf, worauf- hin der Beschwerdeführer am selben Tag einen Asylantrag stellte. C. In der Folge wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Bundes- asylzentrum (BAZ) der Region F._______ zu. Am 9. August 2021 erhob das SEM im dortigen BAZ seine Personalien und befragte ihn zu seinen Familienverhältnissen in Marokko, zu seinen Aufenthalten in Drittstaaten sowie zu seinen Asylgründen (vgl. Protokoll der Erstbefragung UMA; nach- folgend EB genannt [vgl. Akten SEM {…}-17/12]). Hinsichtlich seiner Asyl- gründe machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei verstorben, als er die zweite Schulklasse besucht habe. Danach habe seine Mutter er- neut geheiratet, wobei er sich mit seinem Stiefvater nicht gut verstanden habe. Daraufhin habe sich seine Mutter mit ihrem neuen Mann solidarisiert und ihn des Hauses verwiesen. Er habe seine Mutter seither nie mehr kon- taktiert. Später habe er in der marokkanischen Stadt Nador beobachtet, dass viele Jungs illegal ins Ausland gingen, worauf er für sich die Idee ent- wickelt habe, nach Europa zu gehen (vgl. Akten SEM […]-17/12 S. 9 Ziff. 7.01). D. Ebenfalls am 9. August 2021 erteilte der Beschwerdeführer den Mitarbei- tern der im BAZ der Region F._______ tätigen und im Rahmen des be- schleunigten Verfahrens gestützt auf Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31) einge- setzten Rechtsvertretungsorganisation die Vollmacht zur Vertretung im Verfahren. E. E.a Am 9. August 2021 meldete der Sicherheitsdienst des BAZ den Be- schwerdeführer als verschwunden (vgl. Akten SEM […]-21/1).
D-5639/2021 Seite 3 E.b Am 10. August 2021 meldete der Sicherheitsdienst des BAZ, dass sich der Beschwerdeführer bis auf Weiteres im Gefängnis befinde (vgl. Akten SEM […]-25/1). E.c Mit Verfügung vom 18. August 2021 teilte die Jugendanwaltschaft des Kantons G._______ dem BAZ mit, dass der Beschwerdeführer um 14 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen werde (vgl. SEM Akten […]-28/1). In der Folge wurde der Beschwerdeführer dem BAZ zugeführt. F. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität E._______ gelangte am
24. August 2021 in seinem forensischen Altersgutachten aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. August 2021 zum Schluss, dass sich bei ihm die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Er- reichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse und sein Mindestalter 17 Jahre betrage (vgl. Akten SEM […]-30/6 und […]-31/6 [anonymisierte Version]). G. Mit Verfügung betreffend Anordnung der Quarantäne aufgrund eines Kon- takts mit einem COVID-19-Fall vom 8. September 2021 wies der Kantons- arzt des Kantons H._______ den Beschwerdeführer an, sich für die Dauer von zehn Tagen, also bis am 18. September 2021 (zusammen mit elf wei- teren betroffenen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden) in Quaran- täne im BAZ I._______ (Kanton H._______) zu begeben (vgl. Akten SEM […]-36/2 i.V.m. […]-44/2). Diese Massnahme wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im BAZ der Region F._______ vom SEM am
9. September 2021 mitgeteilt (vgl. Akten SEM […]-46/2). H. Am 8. September 2021 teilte der Sicherheitsdienst des BAZ der Region F._______ mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. September 2021 verschwunden sei (vgl. Akten SEM […]-34/1). I. Am 13. September 2021 erliess die Kantonspolizei J._______ ein Fahn- dungsbegehren gegen den Beschwerdeführer (vgl. Akten SEM […]-37/2).
D-5639/2021 Seite 4 J. J.a Am 14. September 2021 meldete der Sicherheitsdienst des BAZ der Region F._______ den Beschwerdeführer als (um 00:03 Uhr) "wiederauf- getaucht" (vgl. Akten SEM […]-38/1). J.b Mit Schreiben vom 14. September 2021 widerrief das SEM letztere Mit- teilung dahingehend, der Beschwerdeführer gelte immer noch als ver- schwunden, da er sich weiterhin nicht an den ihm zugewiesenen Ort (I._______) begeben habe (vgl. Akten SEM […]-39/1). K. Am 14. September 2021 schrieb das SEM das Asylgesuch des Beschwer- deführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG formlos ab, da der Beschwer- deführer die zugewiesene Unterkunft am 8. September 2021 verlassen habe und damit seit mehr als fünf Tagen unbekannten Aufenthalts gewesen sei, weshalb darauf geschlossen werde, er verzichte auf eine Weiterfüh- rung des Verfahrens (vgl. Akten SEM […]-41/3). Dieser Abschreibungsbe- schluss wurde der bisherigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im BAZ der Region F._______ am selben Tag eröffnet (vgl. Akten SEM […]- 42/1). L. L.a Am 15. September 2021 reichte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Abschreibungsbeschluss vom 14. September 2021 ein und ersuchte das SEM um Wiederaufnahme des Asylverfahrens (vgl. Akten SEM […]-43/2). L.b Mit Schreiben vom 16. September 2021 teilte das SEM der bisherigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, das vorliegende Asylgesuch sei am 14. September 2021 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden, weshalb die Zuständigkeit nunmehr beim Kanton H._______ liege. Für die Prüfung einer allfälligen Wiederaufnahme des Asylverfahrens müsse der Betroffene für die Asylbehörden an der Adresse erreichbar sein, die ihm vom Kanton zugewiesen werde (vgl. Akten SEM […]-47/2). M. M.a Mit Eingabe vom 29. September 2021 notifizierte die jetzige Rechts- vertretung dem SEM die Übernahme des vorliegenden Mandats und er- suchte erneut um Wiederaufnahme des Asylverfahrens, zumal sich der Be-
D-5639/2021 Seite 5 schwerdeführer seit dem 16. September 2021 in der kantonalen UMA-Un- terkunft in K._______ befinde, wo er den Behörden jederzeit zur Verfügung stehe (vgl. Akten SEM […]-49/5). M.b Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 teilte das SEM der Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers mit, ein neues Gesuch, das vor Ablauf von drei Jahren eingereicht werde, müsse im Sinne des Vorbehalts der Flücht- lingskonvention im Sinne von Art. 8 Abs. 3 bis AsylG begründet erfolgen. Gleichzeitig gewährte das SEM dem Beschwerdeführer hierzu eine Frist bis zum 29. Oktober 2021 (vgl. Akten SEM […]-51/2). M.c Mit Eingabe vom 12. November 2021 reichte die jetzige Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers innert einmalig erstreckter Frist ein begrün- detes Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie ein begrün- detes Gesuch im Sinne des Vorbehalts der Flüchtlingskonvention ein (vgl. Akten SEM […]-54/9). N. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 – eröffnet am 14. Dezember 2021 – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ab und stellte fest, der Kanton H._______ sei zuständig für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung der Wegwei- sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (vgl. Akten SEM […]-55/6 i.V.m. […]-56/1). O. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine jetzige Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das SEM das vorliegende Verfahren zu Unrecht als gegenstandslos abge- schrieben habe, und dieses sei anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und abzuschliessen. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltli- che Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. P. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 setzte der zuständige Instruktions- richter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
D-5639/2021 Seite 6 Q. Am 18. Januar 2022 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Per- son des Beschwerdeführers ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestäti- gung des Kantons H._______ vom 13. Januar 2022 zu. R. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 erkundigte sich die Rechtsvertreterin angesichts der Konsequenzen der erfolgten Abschreibung durch das SEM beziehungsweise der Wichtigkeit des Ausgangs der vorliegenden Be- schwerde nach dem Stand des vorliegenden Verfahrens. Gleichzeitig er- suchte sie um einen baldigen Entscheid, da die Ungewissheit für ihren Mandanten belastend sei.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
D-5639/2021 Seite 7
E. 3.1 Asylsuchende Personen haben im Rahmen des Asylverfahrens eine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Sie sind unter anderem verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Ver- fügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen (Art. 8 Abs. 1 und 3 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG verzichten Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, damit auf eine Weiterfüh- rung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Ta- gen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrie- ben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert wer- den. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom
28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei am 8. September 2021 durch den zuständigen Kan- tonsarzt angewiesen worden, sich bis zum 18. September 2021 in Quaran- täne zu begeben, da er mit einem positiv auf Covid19 getesteten Menschen in engem Kontakt gestanden sei. In der Folge sei er seitens des SEM und den Mitarbeitenden des Leistungserbringers Betreuung mehrfach in einer für ihn verständlichen Sprache und auf kindsgerechte Weise durch die zu- ständigen Sozialpädagogen vor Ort angewiesen worden, dass und wes- halb er in einer solchen Situation zwingend in die Quarantäne-Station im BAZ I._______ verlegt werden müsse. Mit ihm seien 11 weitere minderjäh- rige Asylsuchende nach I._______ verlegt worden, die allesamt das pan- demiebedingte Vorgehen problemlos verstanden hätten und der Quaran- täneverpflichtung nachgekommen seien. Trotz dieser klaren Anweisungen und der engmaschigen Betreuung durch eine Sozialpädagogin habe er sich diesen bewusst widersetzt, habe das BAZ am 8. September 2021 ver- lassen und sei untergetaucht. Am 14. September 2021 sei er wiederum im BAZ der Region F._______ aufgetaucht, habe sich indessen sogleich er- neut geweigert, sich in die ärztlich verordnete Quarantäne in der für ihn bestimmten Unterkunft zu begeben. Wiederum sei er von den zuständigen Mitarbeitenden der Leistungserbringer Betreuung und Sicherheit auf seine Pflichten hingewiesen worden, wobei ihm die Gründe für diese Anweisung
D-5639/2021 Seite 8 dargelegt worden seien. Damit habe er sich erneut gegen die ihm oblie- genden Mitwirkungspflichten nach Art. 8 AsylG gestellt. Daraufhin habe das SEM sein Asylgesuch am 14. September 2021 formlos abgeschrieben. Das SEM vertritt nach erneuter Prüfung der Akten und entgegen den Aus- führungen im begründeten Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfah- rens vom 12. November 2021 die Ansicht, dass die formlose Abschreibung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers am 14. September 2021 recht- mässig erfolgt sei. Die Prüfung der Akten habe zudem ergeben, dass keine Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vor- liegen würden.
E. 4.2 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bringt in ihrer Be- schwerde vom 24. Dezember 2021 namentlich vor, die Mitwirkungspflicht gelte zwar grundsätzlich für alle Asylsuchenden; die diesbezüglichen An- forderungen seien bei Kindern aber tiefer anzusetzen als bei Erwachse- nen, da das Alter und die Reife der Person berücksichtigt werden müssten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1992 Nr. 2 E. 6d; Urteil BVGer E-5724/2019 vom
11. Dezember 2019 E. 5.4.4). Aus den vorinstanzlichen Akten gehe nicht hinreichend hervor, inwiefern der Beschwerdeführer am 8. September 2021 tatsächlich, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung behaup- tet, mehrfach in einer für ihn verständlichen Sprache und auf kindgerechte Weise durch die zuständigen Sozialpädagogen angewiesen worden sei, dass und weshalb er sich zwingend in Quarantäne begeben müsse. Die Vorinstanz habe diesbezüglich auf ein Schreiben der Leiterin Sozialpäda- gogik vom 8. September 2021 verwiesen. In den zugestellten Akten finde sich zwar eine E-Mail der Fachbereichsleitung UMA-Betreuung vom
E. 4.3.1 Einleitend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das BAZ der Region F._______ nach Eröffnung der Quarantäneverfügung am 8. September 2021 mit unbekanntem Aufenthalt verlassen hat und am 14. September 2021 (um 00.03 Uhr) dort wiederauf- getaucht ist (vgl. Sachverhalt Bst. G, H und J). Damit war er mehr als fünf Tage unbekannten Aufenthalts, womit formell die Voraussetzungen für eine Abschreibung seines Asylverfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG er- füllt sind. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwer- deführer habe im fraglichen Zeitraum (zwischen dem 8. und dem 14. Sep- tember 2021) drei Male bei der Loge des BAZ vergeblich versucht, Einlass ins BAZ der Region F._______ zu bekommen, handelt es sich um eine Parteibehauptung, die in den Akten keine Stütze findet und als Schutzbe- hauptung erscheint, zumal sie in Widerspruch zur dokumentierten Tatsa- che steht, dass er dort am 14. September 2021 (um 00.03 Uhr) wiederauf- getaucht ist (vgl. Akten SEM […]-38/1). Selbst wenn der Beschwerdeführer sich tatsächlich wie behauptet wiederholt vergeblich um Einlass ins BAZ bemüht haben sollte, ändert dies im Übrigen nichts daran, dass er sich bewusst der Anordnung des zuständigen Kantonsarztes vom 8. September 2021 widersetzt hat, sich für die Dauer von zehn Tagen, in Quarantäne im BAZ I._______ zu begeben (vgl. sogleich E. 4.3.2). Bei dieser Sachlage ist der Antrag, es sei Einsicht in sämtliche Securitas-Rapporte im Zeitraum vom 8. bis 14. September 2021 zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 2), ab- zuweisen.
E. 4.3.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Umstände vorbringen kann, welche für einen beachtlichen Willensmangel seinerseits sprechen würden, oder ob er andere Gründe aufführen kann, welche eine Wieder- aufnahme des Asylverfahrens rechtfertigen könnten.
E. 4.3.2.1 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend ge- macht, es sei aufgrund der Aktenlage nicht klar, inwieweit versucht worden sei, dem Beschwerdeführer die Situation im Zusammenhang mit der Qua- rantäneverpflichtung zu erklären. Daran vermöge der Umstand, dass elf weitere betroffene minderjährige Asylsuchende nach I._______ verlegt
D-5639/2021 Seite 10 worden seien und diese alle das pandemiebedingte Vorgehen problemlos verstanden hätten und der Quarantäneverpflichtung nachgekommen seien, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 6).
E. 4.3.2.2 Wie der Beschwerde zu entnehmen ist, fühlte der Beschwerdefüh- rer sich von der Quarantänepflicht zu Unrecht betroffen, da er gemäss ei- genen Verlautbarungen gegenüber der jetzigen Rechtsvertreterin keinen Kontakt zu den beiden positiv getesteten Asylsuchenden gehabt habe. Er habe auch mehrmals versucht, dies den verantwortlichen Betreuungsper- sonen zu erklären, von denen er sich aber "bis zuletzt nicht verstanden gefühlt" habe (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 16). Diese Aussagen des Be- schwerdeführers lassen darauf schliessen, dass es bezüglich der angeord- neten Quarantänepflicht zu einlässlichen Diskussionen zwischen den hier- für verantwortlichen Fachleuten im BAZ und ihm gekommen sein muss. Der Dissens zwischen den Parteien lässt deswegen entgegen der explizi- ten Annahme in der Beschwerde aber keineswegs die pauschale Schluss- folgerung zu, diese sei bloss einseitig auf fehlende Gesprächsbereitschaft beziehungsweise Empathie der diesbezüglichen Ansprechpartner des Be- schwerdeführers im BAZ der Region F._______ zurückzuführen. Es darf deshalb ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seitens der zuständigen Fachpersonen im BAZ der Region F._______ hin- reichend über die Hintergründe im Zusammenhang mit der Quarantänean- ordnung vom 8. September 2021 informiert worden ist.
E. 4.3.2.3 Aus den vorgenannten Äusserungen des Beschwerdeführers muss geschlossen werden, dass er sich der amtsärztlich angeordneten Quaran- tänepflicht bewusst widersetzt hat. Die offenbar fehlende Einsicht des Be- schwerdeführers in die Rechtmässigkeit der amtsärztlich angeordneten Quarantäne beziehungsweise seine hiervon abweichende persönliche Ein- schätzung der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr für andere Men- schen bildet keinen triftigen Grund für sein mehr als fünftägiges Untertau- chen, würde doch hierdurch die Verbindlichkeit einer entsprechenden – der Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit dienenden – Massnahme als solcher generell in Frage gestellt. Anzufügen bleibt, dass in der Be- schwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu den beiden positiv getesteten Asylsuchenden gehabt, wogegen er im Wie- deraufnahmegesuch vom 12. November 2021 noch erklärt hat, mit diesen Personen "nicht näher beziehungsweise länger Kontakt gehabt" zu haben (vgl. a.a.O. S. 3). Auch diese Nuancierung zeigt im Ergebnis auf, dass der Beschwerdeführer sich der generellen Ansteckungsgefahr durch eine Co-
D-5639/2021 Seite 11 vid-Infizierung durchaus bewusst war, diese aber in seinem Fall nachträg- lich bewusst herunterzuspielen versuchte. Der Beschwerdeführer ist mit 17 ½ Jahren zwar noch minderjährig. Sein bisheriger Werdegang und sein Verhalten zeigen jedoch deutlich, dass er gemessen an seinem Alter be- reits über viel Lebenserfahrung und Selbständigkeit verfügt. Aus diesem Grund kann er für seine Person auch aus seiner Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht formlos abgeschrieben hat.
E. 4.3.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Asylvorbringen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine individuelle flüchtlingsrelevante Verfolgung beinhalten, die der Anwendung einer dreijährigen Wartefrist für das Stellen eines er- neuten Asylgesuches in der Schweiz entgegenstehen würden.
E. 4.3.4.1 Wie das SEM in seiner Verfügung vom 8. Dezember 2021 zutref- fend feststellt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der EB vom 8. Au- gust 2021 im Beisein seiner Rechtsvertretung und seiner Vertrauensper- son, er habe als Jugendlicher familiäre Probleme gehabt beziehungsweise sich mit seinem Stiefvater nicht verstanden und sei deshalb von seiner Mut- ter des Hauses verwiesen worden. Danach habe er sich in die Hafenstadt Nador begeben, wo er gesehen habe, dass sich viele Jungs illegal ins Aus- land begeben hätten. Schliesslich habe er ebenfalls den Entschluss ge- fasst, nach Europa zu reisen, was ihm h im Alter von 13 oder 14 Jahren auch gelungen sei (vgl. Akten SEM […]-17/12 S. 9 Ziff. 7.01). Wiewohl die Lebensbedingungen als Strassenkind – wie auch das SEM festhält – für den Beschwerdeführer sicher mit Leid und Entbehrungen verbunden wa- ren, können hieraus entgegen der Annahme in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 10 f., Ziff. 26 f.) keine Hinweise auf eine individuelle flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
E. 4.3.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich auch die Feststellung des SEM in seiner Verfügung vom 8. Dezember 2021 als zutreffend, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers offensichtlich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise der Flüchtlingskonvention enthalten würden. Deshalb darf der Beschwerdefüh- rer im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 8 Abs. 3 bis AsylG erst nach Ablauf von drei Jahren in der Schweiz erneut ein Asylgesuch stellen.
D-5639/2021 Seite 12 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers zu Recht abgeschrieben hat. Das Gesuch um Wiederauf- nahme des Asylverfahrens ist deshalb abzuweisen. Der Abschreibungsent- scheid vom 14. September 2014 bleibt somit bestehen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Dezember 2021 verfügte Voll- zugsstopp dahin. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Kantons H._______ vom 13. Januar 2022 jedoch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, die pro- zessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im Urteilszeitpunkt noch besteht und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeit- punkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entspre- chende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Da sich die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos erwiesen ha- ben und die Notwendigkeit einer amtlichen Rechtsvertretung zufolge der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, der im Vergleich zu anderen Asyl-Beschwerdeverfahren untypischen rechtlichen Fragestellungen sowie der schwerwiegenden Konsequenzen eines Ausschlusses des Beschwer- deführers vom Asylverfahren als solchem zu bejahen ist, ist auch das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG gutzuheissen. Gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG, der im Verhältnis zu Art. 65 Abs. 2 VwVG als spezialgesetzliche Regelung aufzufassen ist, sind bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz ein- gereicht werden, entgegen dem in Art. 65 Abs. 2 VwVG statuierten Erfor- dernis eines Anwaltspatents auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (ANNE KNEER/LINUS SONDER-EGGER, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, ASYL 2/2017, S. 17; vgl. auch Urteil des BVGer E-5649/2016 vom 9. November 2016 E. 5.2 zur inhaltlich gleichlautenden Regelung in der Vorgängerbestimmung
D-5639/2021 Seite 13 aArt. 110a Abs. 3 AsylG zu Art. 102m Abs. 3 AsylG), was in der Person der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Fall ist. Somit ist antragsge- mäss die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Sophia Delgado, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Der amtlich beige- ordneten Rechtsvertreterin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 ff. VGKE) ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin somit zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-5639/2021 Seite 14
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgeschrieben hat. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist deshalb abzuweisen. Der Abschreibungsentscheid vom 14. September 2014 bleibt somit bestehen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 6 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Dezember 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Kantons H._______ vom 13. Januar 2022 jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im Urteilszeitpunkt noch besteht und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 7.2 Da sich die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und die Notwendigkeit einer amtlichen Rechtsvertretung zufolge der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, der im Vergleich zu anderen Asyl-Beschwerdeverfahren untypischen rechtlichen Fragestellungen sowie der schwerwiegenden Konsequenzen eines Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Asylverfahren als solchem zu bejahen ist, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG gutzuheissen. Gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG, der im Verhältnis zu Art. 65 Abs. 2 VwVG als spezialgesetzliche Regelung aufzufassen ist, sind bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, entgegen dem in Art. 65 Abs. 2 VwVG statuierten Erfordernis eines Anwaltspatents auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Anne Kneer/Linus Sonder-egger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, ASYL 2/2017, S. 17; vgl. auch Urteil des BVGer E-5649/2016 vom 9. November 2016 E. 5.2 zur inhaltlich gleichlautenden Regelung in der Vorgängerbestimmung aArt. 110a Abs. 3 AsylG zu Art. 102m Abs. 3 AsylG), was in der Person der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Fall ist. Somit ist antragsgemäss die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Sophia Delgado, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 ff. VGKE) ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin somit zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 8 September 2021 (vgl. Akten SEM […]-44/2). Diesem Schreiben sei je- doch einzig zu entnehmen, dass zwei minderjährige Asylsuchende positiv auf das Coronavirus getestet worden seien und daher für weitere UMAs eine Quarantäne angeordnet worden sei. Inwieweit versucht worden sei, die Situation mit dem Beschwerdeführer zu klären, sei demnach weiterhin unklar. Darüber hinaus habe sich dieser gegenüber der früheren Rechts- vertretung später (am 16. September 2021) dahingehend geäussert, im fraglichen Zeitraum (zwischen dem 8. und dem 14. September 2021) ins- gesamt drei Male bei der Loge des BAZ der Region F._______ vorgespro- chen und um Einlass gebeten zu haben, er indes immer wieder vom Si- cherheitsdienst abgewiesen worden sei, ohne dass seine Vertrauensper- son entsprechend kontaktiert worden wäre. Somit erscheine fraglich, ob überhaupt von einem unbekannten Aufenthalt von mehr als fünf Tagen aus- gegangen werden könne. Aus dem genannten Grund werde beantragt, es
D-5639/2021 Seite 9 sei Akteneinsicht in sämtliche relevante Verfahrensakten, insbesondere in alle diesbezüglichen Securitas-Rapporte im Zeitraum vom 8. bis 14. Sep- tember 2021, zu gewähren. Letztlich erscheine die formlose Abschreibung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers auch angesichts dessen erwie- sener Minderheit "als völlig unverhältnismässig und absolut stossend".
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Frau MLaw Sarah Delgado wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeistän- din eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 600.–.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5639/2021 law/rep Urteil vom 7. März 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wiederaufnahme des Asylverfahrens; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat im Alter von 13 oder 14 Jahren und hielt sich in den folgenden Jahren in zahlreichen europäischen Ländern auf, darunter auch in B._______ und in C._______, wo er Asylgesuche gestellt hatte. B. Am 21. Juli 2021 griff ihn die Grenzpolizei anlässlich einer Personenkontrolle in einem Zug von D._______ herkommend in E._______ auf, woraufhin der Beschwerdeführer am selben Tag einen Asylantrag stellte. C. In der Folge wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zu. Am 9. August 2021 erhob das SEM im dortigen BAZ seine Personalien und befragte ihn zu seinen Familienverhältnissen in Marokko, zu seinen Aufenthalten in Drittstaaten sowie zu seinen Asylgründen (vgl. Protokoll der Erstbefragung UMA; nachfolgend EB genannt [vgl. Akten SEM {...}-17/12]). Hinsichtlich seiner Asylgründe machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei verstorben, als er die zweite Schulklasse besucht habe. Danach habe seine Mutter erneut geheiratet, wobei er sich mit seinem Stiefvater nicht gut verstanden habe. Daraufhin habe sich seine Mutter mit ihrem neuen Mann solidarisiert und ihn des Hauses verwiesen. Er habe seine Mutter seither nie mehr kontaktiert. Später habe er in der marokkanischen Stadt Nador beobachtet, dass viele Jungs illegal ins Ausland gingen, worauf er für sich die Idee entwickelt habe, nach Europa zu gehen (vgl. Akten SEM [...]-17/12 S. 9 Ziff. 7.01). D. Ebenfalls am 9. August 2021 erteilte der Beschwerdeführer den Mitarbeitern der im BAZ der Region F._______ tätigen und im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gestützt auf Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31) eingesetzten Rechtsvertretungsorganisation die Vollmacht zur Vertretung im Verfahren. E. E.a Am 9. August 2021 meldete der Sicherheitsdienst des BAZ den Beschwerdeführer als verschwunden (vgl. Akten SEM [...]-21/1). E.b Am 10. August 2021 meldete der Sicherheitsdienst des BAZ, dass sich der Beschwerdeführer bis auf Weiteres im Gefängnis befinde (vgl. Akten SEM [...]-25/1). E.c Mit Verfügung vom 18. August 2021 teilte die Jugendanwaltschaft des Kantons G._______ dem BAZ mit, dass der Beschwerdeführer um 14 Uhr aus der Untersuchungshaft entlassen werde (vgl. SEM Akten [...]-28/1). In der Folge wurde der Beschwerdeführer dem BAZ zugeführt. F. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität E._______ gelangte am 24. August 2021 in seinem forensischen Altersgutachten aufgrund einer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. August 2021 zum Schluss, dass sich bei ihm die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse und sein Mindestalter 17 Jahre betrage (vgl. Akten SEM [...]-30/6 und [...]-31/6 [anonymisierte Version]). G. Mit Verfügung betreffend Anordnung der Quarantäne aufgrund eines Kontakts mit einem COVID-19-Fall vom 8. September 2021 wies der Kantonsarzt des Kantons H._______ den Beschwerdeführer an, sich für die Dauer von zehn Tagen, also bis am 18. September 2021 (zusammen mit elf weiteren betroffenen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden) in Quarantäne im BAZ I._______ (Kanton H._______) zu begeben (vgl. Akten SEM [...]-36/2 i.V.m. [...]-44/2). Diese Massnahme wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im BAZ der Region F._______ vom SEM am 9. September 2021 mitgeteilt (vgl. Akten SEM [...]-46/2). H. Am 8. September 2021 teilte der Sicherheitsdienst des BAZ der Region F._______ mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 8. September 2021 verschwunden sei (vgl. Akten SEM [...]-34/1). I. Am 13. September 2021 erliess die Kantonspolizei J._______ ein Fahndungsbegehren gegen den Beschwerdeführer (vgl. Akten SEM [...]-37/2). J. J.a Am 14. September 2021 meldete der Sicherheitsdienst des BAZ der Region F._______ den Beschwerdeführer als (um 00:03 Uhr) "wiederaufgetaucht" (vgl. Akten SEM [...]-38/1). J.b Mit Schreiben vom 14. September 2021 widerrief das SEM letztere Mitteilung dahingehend, der Beschwerdeführer gelte immer noch als verschwunden, da er sich weiterhin nicht an den ihm zugewiesenen Ort (I._______) begeben habe (vgl. Akten SEM [...]-39/1). K. Am 14. September 2021 schrieb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG formlos ab, da der Beschwerdeführer die zugewiesene Unterkunft am 8. September 2021 verlassen habe und damit seit mehr als fünf Tagen unbekannten Aufenthalts gewesen sei, weshalb darauf geschlossen werde, er verzichte auf eine Weiterführung des Verfahrens (vgl. Akten SEM [...]-41/3). Dieser Abschreibungsbeschluss wurde der bisherigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im BAZ der Region F._______ am selben Tag eröffnet (vgl. Akten SEM [...]-42/1). L. L.a Am 15. September 2021 reichte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zum Abschreibungsbeschluss vom 14. September 2021 ein und ersuchte das SEM um Wiederaufnahme des Asylverfahrens (vgl. Akten SEM [...]-43/2). L.b Mit Schreiben vom 16. September 2021 teilte das SEM der bisherigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, das vorliegende Asylgesuch sei am 14. September 2021 als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden, weshalb die Zuständigkeit nunmehr beim Kanton H._______ liege. Für die Prüfung einer allfälligen Wiederaufnahme des Asylverfahrens müsse der Betroffene für die Asylbehörden an der Adresse erreichbar sein, die ihm vom Kanton zugewiesen werde (vgl. Akten SEM [...]-47/2). M. M.a Mit Eingabe vom 29. September 2021 notifizierte die jetzige Rechtsvertretung dem SEM die Übernahme des vorliegenden Mandats und ersuchte erneut um Wiederaufnahme des Asylverfahrens, zumal sich der Beschwerdeführer seit dem 16. September 2021 in der kantonalen UMA-Unterkunft in K._______ befinde, wo er den Behörden jederzeit zur Verfügung stehe (vgl. Akten SEM [...]-49/5). M.b Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, ein neues Gesuch, das vor Ablauf von drei Jahren eingereicht werde, müsse im Sinne des Vorbehalts der Flüchtlingskonvention im Sinne von Art. 8 Abs. 3 bis AsylG begründet erfolgen. Gleichzeitig gewährte das SEM dem Beschwerdeführer hierzu eine Frist bis zum 29. Oktober 2021 (vgl. Akten SEM [...]-51/2). M.c Mit Eingabe vom 12. November 2021 reichte die jetzige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers innert einmalig erstreckter Frist ein begründetes Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens sowie ein begründetes Gesuch im Sinne des Vorbehalts der Flüchtlingskonvention ein (vgl. Akten SEM [...]-54/9). N. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 - eröffnet am 14. Dezember 2021 - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ab und stellte fest, der Kanton H._______ sei zuständig für die Regelung des Aufenthalts respektive die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug (vgl. Akten SEM [...]-55/6 i.V.m. [...]-56/1). O. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung durch seine jetzige Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass das SEM das vorliegende Verfahren zu Unrecht als gegenstandslos abgeschrieben habe, und dieses sei anzuweisen, das Verfahren ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und abzuschliessen. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. P. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. Q. Am 18. Januar 2022 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Person des Beschwerdeführers ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Kantons H._______ vom 13. Januar 2022 zu. R. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 erkundigte sich die Rechtsvertreterin angesichts der Konsequenzen der erfolgten Abschreibung durch das SEM beziehungsweise der Wichtigkeit des Ausgangs der vorliegenden Beschwerde nach dem Stand des vorliegenden Verfahrens. Gleichzeitig ersuchte sie um einen baldigen Entscheid, da die Ungewissheit für ihren Mandanten belastend sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Asylsuchende Personen haben im Rahmen des Asylverfahrens eine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Sie sind unter anderem verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen (Art. 8 Abs. 1 und 3 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG verzichten Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei am 8. September 2021 durch den zuständigen Kantonsarzt angewiesen worden, sich bis zum 18. September 2021 in Quarantäne zu begeben, da er mit einem positiv auf Covid19 getesteten Menschen in engem Kontakt gestanden sei. In der Folge sei er seitens des SEM und den Mitarbeitenden des Leistungserbringers Betreuung mehrfach in einer für ihn verständlichen Sprache und auf kindsgerechte Weise durch die zuständigen Sozialpädagogen vor Ort angewiesen worden, dass und weshalb er in einer solchen Situation zwingend in die Quarantäne-Station im BAZ I._______ verlegt werden müsse. Mit ihm seien 11 weitere minderjährige Asylsuchende nach I._______ verlegt worden, die allesamt das pandemiebedingte Vorgehen problemlos verstanden hätten und der Quarantäneverpflichtung nachgekommen seien. Trotz dieser klaren Anweisungen und der engmaschigen Betreuung durch eine Sozialpädagogin habe er sich diesen bewusst widersetzt, habe das BAZ am 8. September 2021 verlassen und sei untergetaucht. Am 14. September 2021 sei er wiederum im BAZ der Region F._______ aufgetaucht, habe sich indessen sogleich erneut geweigert, sich in die ärztlich verordnete Quarantäne in der für ihn bestimmten Unterkunft zu begeben. Wiederum sei er von den zuständigen Mitarbeitenden der Leistungserbringer Betreuung und Sicherheit auf seine Pflichten hingewiesen worden, wobei ihm die Gründe für diese Anweisung dargelegt worden seien. Damit habe er sich erneut gegen die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nach Art. 8 AsylG gestellt. Daraufhin habe das SEM sein Asylgesuch am 14. September 2021 formlos abgeschrieben. Das SEM vertritt nach erneuter Prüfung der Akten und entgegen den Ausführungen im begründeten Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens vom 12. November 2021 die Ansicht, dass die formlose Abschreibung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers am 14. September 2021 rechtmässig erfolgt sei. Die Prüfung der Akten habe zudem ergeben, dass keine Hinweise auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG vorliegen würden. 4.2 Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bringt in ihrer Beschwerde vom 24. Dezember 2021 namentlich vor, die Mitwirkungspflicht gelte zwar grundsätzlich für alle Asylsuchenden; die diesbezüglichen Anforderungen seien bei Kindern aber tiefer anzusetzen als bei Erwachsenen, da das Alter und die Reife der Person berücksichtigt werden müssten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1992 Nr. 2 E. 6d; Urteil BVGer E-5724/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.4.4). Aus den vorinstanzlichen Akten gehe nicht hinreichend hervor, inwiefern der Beschwerdeführer am 8. September 2021 tatsächlich, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung behauptet, mehrfach in einer für ihn verständlichen Sprache und auf kindgerechte Weise durch die zuständigen Sozialpädagogen angewiesen worden sei, dass und weshalb er sich zwingend in Quarantäne begeben müsse. Die Vorinstanz habe diesbezüglich auf ein Schreiben der Leiterin Sozialpädagogik vom 8. September 2021 verwiesen. In den zugestellten Akten finde sich zwar eine E-Mail der Fachbereichsleitung UMA-Betreuung vom 8. September 2021 (vgl. Akten SEM [...]-44/2). Diesem Schreiben sei jedoch einzig zu entnehmen, dass zwei minderjährige Asylsuchende positiv auf das Coronavirus getestet worden seien und daher für weitere UMAs eine Quarantäne angeordnet worden sei. Inwieweit versucht worden sei, die Situation mit dem Beschwerdeführer zu klären, sei demnach weiterhin unklar. Darüber hinaus habe sich dieser gegenüber der früheren Rechtsvertretung später (am 16. September 2021) dahingehend geäussert, im fraglichen Zeitraum (zwischen dem 8. und dem 14. September 2021) insgesamt drei Male bei der Loge des BAZ der Region F._______ vorgesprochen und um Einlass gebeten zu haben, er indes immer wieder vom Sicherheitsdienst abgewiesen worden sei, ohne dass seine Vertrauensperson entsprechend kontaktiert worden wäre. Somit erscheine fraglich, ob überhaupt von einem unbekannten Aufenthalt von mehr als fünf Tagen ausgegangen werden könne. Aus dem genannten Grund werde beantragt, es sei Akteneinsicht in sämtliche relevante Verfahrensakten, insbesondere in alle diesbezüglichen Securitas-Rapporte im Zeitraum vom 8. bis 14. September 2021, zu gewähren. Letztlich erscheine die formlose Abschreibung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers auch angesichts dessen erwiesener Minderheit "als völlig unverhältnismässig und absolut stossend". 4.3 4.3.1 Einleitend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das BAZ der Region F._______ nach Eröffnung der Quarantäneverfügung am 8. September 2021 mit unbekanntem Aufenthalt verlassen hat und am 14. September 2021 (um 00.03 Uhr) dort wiederaufgetaucht ist (vgl. Sachverhalt Bst. G, H und J). Damit war er mehr als fünf Tage unbekannten Aufenthalts, womit formell die Voraussetzungen für eine Abschreibung seines Asylverfahrens gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG erfüllt sind. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe im fraglichen Zeitraum (zwischen dem 8. und dem 14. September 2021) drei Male bei der Loge des BAZ vergeblich versucht, Einlass ins BAZ der Region F._______ zu bekommen, handelt es sich um eine Parteibehauptung, die in den Akten keine Stütze findet und als Schutzbehauptung erscheint, zumal sie in Widerspruch zur dokumentierten Tatsache steht, dass er dort am 14. September 2021 (um 00.03 Uhr) wiederaufgetaucht ist (vgl. Akten SEM [...]-38/1). Selbst wenn der Beschwerdeführer sich tatsächlich wie behauptet wiederholt vergeblich um Einlass ins BAZ bemüht haben sollte, ändert dies im Übrigen nichts daran, dass er sich bewusst der Anordnung des zuständigen Kantonsarztes vom 8. September 2021 widersetzt hat, sich für die Dauer von zehn Tagen, in Quarantäne im BAZ I._______ zu begeben (vgl. sogleich E. 4.3.2). Bei dieser Sachlage ist der Antrag, es sei Einsicht in sämtliche Securitas-Rapporte im Zeitraum vom 8. bis 14. September 2021 zu gewähren (vgl. Beschwerde S. 2), abzuweisen. 4.3.2 Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Umstände vorbringen kann, welche für einen beachtlichen Willensmangel seinerseits sprechen würden, oder ob er andere Gründe aufführen kann, welche eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens rechtfertigen könnten. 4.3.2.1 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, es sei aufgrund der Aktenlage nicht klar, inwieweit versucht worden sei, dem Beschwerdeführer die Situation im Zusammenhang mit der Quarantäneverpflichtung zu erklären. Daran vermöge der Umstand, dass elf weitere betroffene minderjährige Asylsuchende nach I._______ verlegt worden seien und diese alle das pandemiebedingte Vorgehen problemlos verstanden hätten und der Quarantäneverpflichtung nachgekommen seien, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 6). 4.3.2.2 Wie der Beschwerde zu entnehmen ist, fühlte der Beschwerdeführer sich von der Quarantänepflicht zu Unrecht betroffen, da er gemäss eigenen Verlautbarungen gegenüber der jetzigen Rechtsvertreterin keinen Kontakt zu den beiden positiv getesteten Asylsuchenden gehabt habe. Er habe auch mehrmals versucht, dies den verantwortlichen Betreuungspersonen zu erklären, von denen er sich aber "bis zuletzt nicht verstanden gefühlt" habe (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 16). Diese Aussagen des Beschwerdeführers lassen darauf schliessen, dass es bezüglich der angeordneten Quarantänepflicht zu einlässlichen Diskussionen zwischen den hierfür verantwortlichen Fachleuten im BAZ und ihm gekommen sein muss. Der Dissens zwischen den Parteien lässt deswegen entgegen der expliziten Annahme in der Beschwerde aber keineswegs die pauschale Schlussfolgerung zu, diese sei bloss einseitig auf fehlende Gesprächsbereitschaft beziehungsweise Empathie der diesbezüglichen Ansprechpartner des Beschwerdeführers im BAZ der Region F._______ zurückzuführen. Es darf deshalb ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer seitens der zuständigen Fachpersonen im BAZ der Region F._______ hinreichend über die Hintergründe im Zusammenhang mit der Quarantäneanordnung vom 8. September 2021 informiert worden ist. 4.3.2.3 Aus den vorgenannten Äusserungen des Beschwerdeführers muss geschlossen werden, dass er sich der amtsärztlich angeordneten Quarantänepflicht bewusst widersetzt hat. Die offenbar fehlende Einsicht des Beschwerdeführers in die Rechtmässigkeit der amtsärztlich angeordneten Quarantäne beziehungsweise seine hiervon abweichende persönliche Einschätzung der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr für andere Menschen bildet keinen triftigen Grund für sein mehr als fünftägiges Untertauchen, würde doch hierdurch die Verbindlichkeit einer entsprechenden - der Sicherstellung der öffentlichen Gesundheit dienenden - Massnahme als solcher generell in Frage gestellt. Anzufügen bleibt, dass in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu den beiden positiv getesteten Asylsuchenden gehabt, wogegen er im Wiederaufnahmegesuch vom 12. November 2021 noch erklärt hat, mit diesen Personen "nicht näher beziehungsweise länger Kontakt gehabt" zu haben (vgl. a.a.O. S. 3). Auch diese Nuancierung zeigt im Ergebnis auf, dass der Beschwerdeführer sich der generellen Ansteckungsgefahr durch eine Covid-Infizierung durchaus bewusst war, diese aber in seinem Fall nachträglich bewusst herunterzuspielen versuchte. Der Beschwerdeführer ist mit 17 ½ Jahren zwar noch minderjährig. Sein bisheriger Werdegang und sein Verhalten zeigen jedoch deutlich, dass er gemessen an seinem Alter bereits über viel Lebenserfahrung und Selbständigkeit verfügt. Aus diesem Grund kann er für seine Person auch aus seiner Minderjährigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht formlos abgeschrieben hat. 4.3.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Asylvorbringen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine individuelle flüchtlingsrelevante Verfolgung beinhalten, die der Anwendung einer dreijährigen Wartefrist für das Stellen eines erneuten Asylgesuches in der Schweiz entgegenstehen würden. 4.3.4.1 Wie das SEM in seiner Verfügung vom 8. Dezember 2021 zutreffend feststellt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der EB vom 8. August 2021 im Beisein seiner Rechtsvertretung und seiner Vertrauensperson, er habe als Jugendlicher familiäre Probleme gehabt beziehungsweise sich mit seinem Stiefvater nicht verstanden und sei deshalb von seiner Mutter des Hauses verwiesen worden. Danach habe er sich in die Hafenstadt Nador begeben, wo er gesehen habe, dass sich viele Jungs illegal ins Ausland begeben hätten. Schliesslich habe er ebenfalls den Entschluss gefasst, nach Europa zu reisen, was ihm h im Alter von 13 oder 14 Jahren auch gelungen sei (vgl. Akten SEM [...]-17/12 S. 9 Ziff. 7.01). Wiewohl die Lebensbedingungen als Strassenkind - wie auch das SEM festhält - für den Beschwerdeführer sicher mit Leid und Entbehrungen verbunden waren, können hieraus entgegen der Annahme in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 10 f., Ziff. 26 f.) keine Hinweise auf eine individuelle flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 4.3.4.2 Nach dem Gesagten erweist sich auch die Feststellung des SEM in seiner Verfügung vom 8. Dezember 2021 als zutreffend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise der Flüchtlingskonvention enthalten würden. Deshalb darf der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 8 Abs. 3 bis AsylG erst nach Ablauf von drei Jahren in der Schweiz erneut ein Asylgesuch stellen.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgeschrieben hat. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens ist deshalb abzuweisen. Der Abschreibungsentscheid vom 14. September 2014 bleibt somit bestehen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
6. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 28. Dezember 2021 verfügte Vollzugsstopp dahin. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dieser unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Kantons H._______ vom 13. Januar 2022 jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auch im Urteilszeitpunkt noch besteht und sich die Beschwerde retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos erweist, ist das entsprechende Gesuch gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 7.2 Da sich die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und die Notwendigkeit einer amtlichen Rechtsvertretung zufolge der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, der im Vergleich zu anderen Asyl-Beschwerdeverfahren untypischen rechtlichen Fragestellungen sowie der schwerwiegenden Konsequenzen eines Ausschlusses des Beschwerdeführers vom Asylverfahren als solchem zu bejahen ist, ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG gutzuheissen. Gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG, der im Verhältnis zu Art. 65 Abs. 2 VwVG als spezialgesetzliche Regelung aufzufassen ist, sind bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, entgegen dem in Art. 65 Abs. 2 VwVG statuierten Erfordernis eines Anwaltspatents auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Anne Kneer/Linus Sonder-egger, Die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Asylbeschwerdeverfahren, ASYL 2/2017, S. 17; vgl. auch Urteil des BVGer E-5649/2016 vom 9. November 2016 E. 5.2 zur inhaltlich gleichlautenden Regelung in der Vorgängerbestimmung aArt. 110a Abs. 3 AsylG zu Art. 102m Abs. 3 AsylG), was in der Person der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers der Fall ist. Somit ist antragsgemäss die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Sophia Delgado, als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9 ff. VGKE) ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin somit zulasten des Gerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Frau MLaw Sarah Delgado wird als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 600.-.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: