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E-5724/2019

E-5724/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben (...) 2019 mit einer Drittperson sein Heimatland und reiste am 6. Februar 2019 mit dieser in die Schweiz ein, wo er am 13. Februar 2019 um Asyl nachsuchte. B. Vom 13. bis 15. Februar 2019 hat sich der Beschwerdeführer zwecks medizinischer Untersuchung in der Klinik für Kinder und Jugendliche im Kantonsspital B._______ aufgehalten. Gemäss Austrittsbericht vom 15. Februar 2019 habe er dort angegeben, seine Mutter sei bei seiner Geburt am (...) gestorben, weshalb er schon als Neugeborener zu seiner Grossmutter gekommen sei. Die Grossmutter habe ihm als Lehrerin an einer Universität viel beigebracht, aber er habe nie eine Schule besucht. Im Jahr 2014 sei sein Vater erschossen worden; zwei Jahre später sei seine Grossmutter an einer Krankheit gestorben. Nach ihrem Tod sei er zu seiner Stiefmutter gekommen, die ihn jedoch misshandelt habe, wie diverse Narben zeigen würden. Im Januar 2017 sei er auf der Strasse gelandet und Ende 2018 sei er einem weissen Mann begegnet, der ihm seine Hilfe angeboten habe. So sei er nach Europa gekommen. C. Anlässlich seiner Befragung (BzP) vom 22. Februar 2019 durch das SEM führte er aus, am (...) in Kampala auf die Welt gekommen zu sein. Auf Rückfrage gab er zu Protokoll, aus Angst zurückgeschickt zu werden, zuvor das Geburtsjahr (...) angegeben zu haben. Weiter schilderte er, dass er seine Mutter noch nie gesehen habe und sein Vater sich nicht um ihn kümmere. So sei er, der geschwisterlos sei, bei seiner Grossmutter im Quartier C._______ bei Kampala aufgewachsen. Er habe im November 2018 die (...) Klasse abgeschlossen. Weil seine Grossmutter sich eine bessere Zukunft für ihn gewünscht habe, sei er ausgereist und zum sogenannten Onkel in die Schweiz geführt worden. Sein Reisepass sei immer noch bei diesem Onkel, doch könne er nicht mit diesem in Kontakt treten. D. Am 25. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen, wo ihm von der zuständigen Stelle am 4. März 2019 für die rechtliche Begleitung im Asylverfahren - im Sinne einer Vertrauensperson - eine Person der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende D._______ zur Verfügung gestellt wurde. E. Anlässlich der Erstanhörung vom 26. Juli 2019 und der ergänzenden Anhörung vom 19. September 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Mutter nie kennengelernt. Er sei bei seiner Grossmutter in C._______ aufgewachsen. Sie habe an Krebs gelitten und ihr sei gesagt worden, dass sie vielleicht sterben würde. Mit ihrem Laden habe sie ein Einkommen erzielt, wovon sie seine Schule und die Wohnung bezahlt habe. Einmal habe sie ihn, als er jung gewesen sei, zu seinem Vater gebracht, welcher ihn indes, allenfalls beeinflusst durch die Stiefmutter, abgelehnt habe. Überdies legte er dar, dass er in Uganda mit niemandem in Kontakt stehe (A22 F42 und 62). Auch den sogenannten Onkel, welcher in E._______ wohne, könne er nicht kontaktieren (A22 F45 ff., 113 und 119 ff.). F. Mit Verfügung vom 30. September 2019 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. G. Mit Beschwerdeeingabe vom 31. Oktober 2019 beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung aufzuheben und er sei aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, die Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]) und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilage wurde unter anderem eine Kostennote mit Datum vom 31. Oktober 2019 zu den Akten gereicht. H. Am 5. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 teilte die Rechtvertretung mit, dass angesichts der offensichtlichen Mittellosigkeit eines schulpflichtigen Knaben auf das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung verzichtet werde.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung, seinem Wohnort in Uganda und seinem weiteren Beziehungsnetz in seiner Heimat und in E._______ wiederholt widersprüchlich, nachgeschoben, nur sehr vage oder unplausibel seien, so dass davon auszugehen sei, dass er versuche, seine wahren Verhältnisse zu verschleiern (Art. 7 AsylG). Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitselemente erübrige es sich grundsätzlich, auf die Asylrelevanz seiner Vorbringen einzugehen. Dennoch sei anzumerken, dass sich seine Vorbringen auf wirtschaftliche, soziale, bildungs- und sicherheitspolitische Umstände und somit auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Uganda beziehen und folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden (Art. 3 AsylG). Des Weiteren begründete das SEM seinen Entscheid dahingehend, dass gestützt auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) ein Wegweisungsvollzug als zulässig zu betrachten sei. Ferner seien zwar die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Pflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person, welche auch für Minderjährige gelte. Da die Darlegung der Lebenssituation des Beschwerdeführers in Uganda insgesamt als unglaubhaft einzustufen sei, sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Aufgrund seines Aussageverhaltens sei davon auszugehen, dass er bewusst die Preisgabe jeglicher Informationen vermeide und somit Abklärungen zu seiner Herkunft verunmögliche. Vor diesem Hintergrund sei das SEM nicht in der Lage, weitere Nachforschungen, beispielsweise in Form einer Botschaftsanfrage, vorzunehmen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird argumentiert, dass die Schilderungen des minderjährigen Beschwerdeführers zweifellos eine gewisse Inkonsistenz aufweisen würden, welche er teilweise offen eingestanden und versucht habe, diese aufzuklären. Indes sei unbestritten, dass er als (damals) (...)-jähriges Kind von seiner Grossmutter in die Schweiz geschickt worden sei. Der sogenannte Onkel habe dabei als Schlüsselfigur fungiert. Die Angaben, welche der Beschwerdeführer im Spital gemacht habe, habe ihm dieser Onkel, der nicht mit ihm verwandt sei, empfohlen. Die Divergenz zwischen Wahrheit und Empfehlung derjenigen Person, die für die Einreise in die Schweiz verantwortlich sei, habe im Innern des Beschwerdeführers eine krasse Verwirrung ausgelöst. Ausserdem erscheine er innerlich äusserst verängstigt und zerrissen, was dazu führe, dass er sich stark abgrenze und unzugänglich erscheine. Allgemein sei festzustellen, dass er die Logik und Tragweite des Asylverfahrens nicht verstanden habe. Im Asylrecht sei das Kindeswohl vorrangig zu betrachten (Art. 3 KRK). Dies gelte auch betreffend die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) einer minderjährigen Person. Während des erstinstanzlichen Verfahrens sei vorliegend kein Klima des Vertrauens erschaffen worden. Dies habe zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geführt. Infolgedessen sei der Sachverhalt nur unvollständig oder unrichtig festgestellt worden (Art. 12 VwVG) und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei vorliegend der Vollzug der Wegweisung gestützt auf die Kinderrechts- und andere Menschenrechtskonventionen als unzulässig zu betrachten. Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu verneinen, denn es sei nicht nur festzustellen, ob im jeweiligen Heimatland Eltern oder andere Angehörige leben würden, auch gelte es abzuklären, ob die betroffene minderjährige Person effektiv in ihr familiäres Umfeld zurück platziert oder an einen anderen Ort untergebracht werden könne, der mit dem Kindeswohl vereinbar sei.

E. 5.1 Vorweg sind die Rügen der Verletzung von Verfahrensvorschriften bezüglich unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden und der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da eine Verletzung dieser Rechte formeller Natur eine materielle Behandlung verunmöglichen würden.

E. 5.2 Grundsätzlich gilt festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht bezweifelt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (Art. 1a Bst. d AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]) handelt.

E. 5.3 Der speziellen Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird im Asylverfahren unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die Anhörung in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson erfolgen muss und die Behörde hinsichtlich der Minderjährigkeit gewisse Durchführungsmodalitäten zu beachten hat (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1). Dabei sind insbesondere das Alter, der Reifegrad und gegebenenfalls besondere Verletzlichkeiten der minderjährigen Person sowie die Komplexität der Vorbringen zu berücksichtigen. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohlfühlt. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den Minderjährigen gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine empathische Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima zu richten, welche der minderjährigen Person ermöglichen soll, vom Erlebten zu berichten. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung deren Ziel in einer altersgerechten Sprache sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern. Ferner soll es ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie deren Rollen erklären. Ausserdem ist es notwendig, dass die befragende Person das Verhalten der minderjährigen Person während der Anhörung beobachtet und jede Form der nonverbalen Kommunikation vermerkt. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Insbesondere in der ersten Phase sollten die Fragen sodann offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3).

E. 5.3.1 An den Anhörungen wurde in der Einleitung zwar betont, wie wichtig es sei, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer sich während des Interviews wohl fühle und nachfrage, wenn er etwas nicht verstehe. Auch wurde ihm der Ablauf des Interviews erklärt. Während der Anhörung erweckte der Beschwerdeführer jedoch den Eindruck von Unwohlsein respektive Überforderung (A22 F17, 32, 40 und 62). Überdies scheinen ihn Fragen seine Grossmutter betreffend, wohl die wichtigste und einzige Bezugsperson in seinem Leben (A22 F68 und 77), emotional sehr getroffen zu haben (A22 F36, 40 und 62), insbesondere, weil davon auszugehen ist, dass er - ungefähr (...) Monate nach seiner Ausreise aus Uganda - nicht weiss respektive nicht wissen will, wie es ihr geht respektive ob sie noch lebt (A22 F43, 58 und 62; A26 F31 und 54). Auch wenn ihm bewusst sein dürfte, dass er nicht illegal in der Schweiz sein darf (A22 F55), ist nicht deutlich zu erkennen, ob er verstanden hat, was Asyl bedeutet und wie wichtig es ist, sein Wissen und seine Erfahrungen wahrheitsgetreu wiederzugeben. Es ist durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in einem Dilemma zwischen den Angaben, welche ihm offensichtlich von seinem sogenannten Onkel vorgegeben wurden, und der Wahrheit, war, zumal er Angst vor einer allfälligen Rückkehr (A22 F74) und Verwirrung durch die vielen Befragungen bekundete (A22 F56). Den Akten ist zu entnehmen, dass er sich am Anfang seines Aufenthalts in der Schweiz offenbar an die Vorgaben des sogenannten Onkels hielt, er habe nach dem Tod seiner Grossmutter auf der Strasse gelebt und sei von einem Unbekannten in die Schweiz gebracht worden (vgl. Punkt B des Sachverhalts). Dies ist sowohl dem Zirkularentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F._______ vom 5. März 2019, wonach er der Vizepräsidentin der KESB am 18. Februar 2019 diese Version erzählt habe (A18 Sachverhalt Ziff. 2), als auch dem Spitalaustrittsbericht vom 15. Februar 2019 (A13) zu entnehmen. Indes wurden diese beiden Dokumente weder von ihm unterschriftlich bestätigt noch im Rahmen des Asylverfahrens erstellt, weshalb sie vom SEM - ohne Gewährung eines rechtlichen Gehörs - nicht als Grundlage des Entscheids beigezogen werden durften. Überdies schilderte er an der BzP sowie an den beiden Anhörungen seine persönlichen Umstände (Familiensituation, Schule, Arbeit sowie Ausreise) grobgesehen in kohärenter - und wohl altersgerechter - Weise, was darauf hindeutet, dass er sich dann von den Vorgaben des sogenannten Onkels gelöst hatte.

E. 5.3.2 Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den Personen, die an einem Asylverfahren mit einer minderjährigen Person beteiligt sind, ist für die Wahrnehmung ihrer Rechte zentral. Im vorliegenden Gesamtkontext scheint die Belastung des Beschwerdeführers, allen gerecht zu werden, sehr gross. Es scheint, dass das SEM zu wenig auf seine emotionale Belastung eingegangen ist respektive offensichtlich ungenaue Angaben nicht geklärt hat. Auch bemühte es sich nicht um eine neutrale und einfühlsame Haltung, insbesondere als er - gemäss Protokollstellen (A22 F36, 62, 69 und 74; A26 F31) - weinte oder ihm Tränen in den Augen standen.

E. 5.3.3 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann jedoch die konkrete Bejahung einer Verletzung der Anhörungsvorschriften von Minderjährigen offengelassen werden.

E. 5.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsdarstellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).

E. 5.4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt bezüglich gewissen Andeutungen des Beschwerdeführers im Asylpunkt - es würden Kinder (vermutlich ohne Vormund) entführt, man schneide ihnen den Kopf ab und zwinge sie, harte Arbeit zu verrichten (A22 F77 und 109; A26 F66) und die Drohungen der Stiefmutter und des Vaters - nur in ungenügender Weise erstellt wurde. Das SEM hat diesbezüglich weitere Untersuchungen anzustrengen, weshalb es den Beschwerdeführer erneut anzuhören hat.

E. 5.4.2 Im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen ist ferner die einschlägige Rechtsprechung heranzuziehen. Danach ist die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 und 2009/51 E. 5.6). Weiter sind bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 und 1998 Nr. 13 E. 5e). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Das SEM darf sich keinesfalls darauf beschränken, pauschal auf das grundsätzliche Vorliegen entsprechender sozialer Institutionen in Uganda zu verweisen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).

E. 5.4.3 Indem das SEM sich darauf beruft, sich nicht zur tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers äussern zu können, weil er diese Informationen bewusst verschleiert habe, verkennt es, dass sich die relevante Rechtsprechung nicht nur auf Eltern oder andere verwandtschaftliche Beziehungen beruft. Um diese, beispielsweise mit einer Botschaftsabklärung, finden und ihre Situation eruieren zu können, braucht es zwar genaue Angaben. Doch hat das SEM, soweit aus den Akten erkennbar, einen solchen Schritt mit den Angaben, welche ihm zur Verfügung standen, nicht einmal versucht. Als weitere Möglichkeit sieht die Rechtsprechung vor, dass die minderjährige Person auch einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung im Heimatstaat übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Dafür sind genaue Angaben nur von sekundärer Bedeutung, weil nicht die Familie, sondern die kindergerechte Aufnahmeeinrichtung im Vordergrund steht. Das SEM steht demgemäss in der Pflicht, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt, beziehungsweise wenn dies nicht möglich ist oder dem Kindeswohl nicht entspricht, anderweitig untergebracht werden kann. Diese konkreten Abklärungen inklusive einer Übernahmezusicherung einer geeigneten ugandischen Institution müssen vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können. Solche Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3).

E. 5.4.4 Die behördliche Aufklärungspflicht ist durch die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person gemäss Art. 8 AsylG begrenzt. Der entsprechende Massstab ist jedoch einzelfallgerecht in Beziehung zum Alter und zur Selbständigkeit des Minderjährigen zu setzen (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d [in Bezug auf eine vierzehnjährige Person] und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 ff. [bezüglich einer fünfzehnjährigen Person, die keine Identitätsdokumente auf sich trug]). Konkret bedeutet dies, dass einer sehr jungen minderjährigen Person, die nicht in der Lage ist, ihre Vorbringen genügend klar und vollständig darzulegen, grundsätzlich keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgehalten werden kann. Die Angaben des (...)-jährigen Beschwerdeführers deuten nicht auf eine Verweigerung seiner Mitwirkung hin, denn es bestehen gewisse Hinweise auf die Herkunft des Beschwerdeführers - wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit, der mutmassliche Wohnort, das Geburtsdatum und die Familienverhältnisse (inklusive, dass er ein Einzelkind ist). Nach dem Gesagten ist klar, dass - sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nach Massgabe ihrer Möglichkeit nicht verletzt worden sind - die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen muss, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 49 Bst. b VwVG den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt hat. Folglich hat das SEM weitere Abklärungen bezüglich des Asylpunktes (vgl. E. 5.4.1) und die für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Uganda (vgl. E. 5.4.2 ff.) zu tätigen. Dafür hat es den Beschwerdeführer auf vertrauensvolle Weise (vgl. E. 5.3) erneut anzuhören.

E. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt werden muss. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie muss dies aber nicht. Vorliegend ist aufgrund des Gesagten keinesfalls von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Ausserdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwaltungsbehörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts erstellen, weil die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre. Hinsichtlich der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erscheint folglich eine Kassation als angezeigt.

E. 6.2 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. September 2019 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen, vielmehr wird die Eingabe integraler Bestandteil des neu aufzunehmenden erstinstanzlichen Asylverfahrens.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Indes besteht zwischen dem Sozialamt des Kantons D._______ und der HEKS Regionalstelle G._______, worunter auch die beschwerdeführende Rechtsberatungsstelle zu zählen ist, eine Leistungsvereinbarung betreffend UMA-Verfahrensbegleitung. Die Leistungsvereinbarung deckt auch das allfällige Ergreifen von Rechtsmitteln und Führen von Beschwerdeverfahren ab (vgl. Punkt 4.g. der Leistungsvereinbarung «Beschwerderedaktion»). Aufgrund dieser staatlichen Beauftragung ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer keine weiteren Vertretungskosten angefallen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

E. 7.3 Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Entscheid in der Sache hinfällig geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 30. September 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5724/2019 Urteil vom 11. Dezember 2019 Besetzung Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Uganda, vertreten durch MLaw Olivia Eugster, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben (...) 2019 mit einer Drittperson sein Heimatland und reiste am 6. Februar 2019 mit dieser in die Schweiz ein, wo er am 13. Februar 2019 um Asyl nachsuchte. B. Vom 13. bis 15. Februar 2019 hat sich der Beschwerdeführer zwecks medizinischer Untersuchung in der Klinik für Kinder und Jugendliche im Kantonsspital B._______ aufgehalten. Gemäss Austrittsbericht vom 15. Februar 2019 habe er dort angegeben, seine Mutter sei bei seiner Geburt am (...) gestorben, weshalb er schon als Neugeborener zu seiner Grossmutter gekommen sei. Die Grossmutter habe ihm als Lehrerin an einer Universität viel beigebracht, aber er habe nie eine Schule besucht. Im Jahr 2014 sei sein Vater erschossen worden; zwei Jahre später sei seine Grossmutter an einer Krankheit gestorben. Nach ihrem Tod sei er zu seiner Stiefmutter gekommen, die ihn jedoch misshandelt habe, wie diverse Narben zeigen würden. Im Januar 2017 sei er auf der Strasse gelandet und Ende 2018 sei er einem weissen Mann begegnet, der ihm seine Hilfe angeboten habe. So sei er nach Europa gekommen. C. Anlässlich seiner Befragung (BzP) vom 22. Februar 2019 durch das SEM führte er aus, am (...) in Kampala auf die Welt gekommen zu sein. Auf Rückfrage gab er zu Protokoll, aus Angst zurückgeschickt zu werden, zuvor das Geburtsjahr (...) angegeben zu haben. Weiter schilderte er, dass er seine Mutter noch nie gesehen habe und sein Vater sich nicht um ihn kümmere. So sei er, der geschwisterlos sei, bei seiner Grossmutter im Quartier C._______ bei Kampala aufgewachsen. Er habe im November 2018 die (...) Klasse abgeschlossen. Weil seine Grossmutter sich eine bessere Zukunft für ihn gewünscht habe, sei er ausgereist und zum sogenannten Onkel in die Schweiz geführt worden. Sein Reisepass sei immer noch bei diesem Onkel, doch könne er nicht mit diesem in Kontakt treten. D. Am 25. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen, wo ihm von der zuständigen Stelle am 4. März 2019 für die rechtliche Begleitung im Asylverfahren - im Sinne einer Vertrauensperson - eine Person der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende D._______ zur Verfügung gestellt wurde. E. Anlässlich der Erstanhörung vom 26. Juli 2019 und der ergänzenden Anhörung vom 19. September 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seine Mutter nie kennengelernt. Er sei bei seiner Grossmutter in C._______ aufgewachsen. Sie habe an Krebs gelitten und ihr sei gesagt worden, dass sie vielleicht sterben würde. Mit ihrem Laden habe sie ein Einkommen erzielt, wovon sie seine Schule und die Wohnung bezahlt habe. Einmal habe sie ihn, als er jung gewesen sei, zu seinem Vater gebracht, welcher ihn indes, allenfalls beeinflusst durch die Stiefmutter, abgelehnt habe. Überdies legte er dar, dass er in Uganda mit niemandem in Kontakt stehe (A22 F42 und 62). Auch den sogenannten Onkel, welcher in E._______ wohne, könne er nicht kontaktieren (A22 F45 ff., 113 und 119 ff.). F. Mit Verfügung vom 30. September 2019 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. G. Mit Beschwerdeeingabe vom 31. Oktober 2019 beantragt der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter seien die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung aufzuheben und er sei aufgrund eines Vollzugshindernisses vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, die Rechtsvertreterin als amtliche Verbeiständung zu bestellen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]) und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilage wurde unter anderem eine Kostennote mit Datum vom 31. Oktober 2019 zu den Akten gereicht. H. Am 5. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und teilte mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. I. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 teilte die Rechtvertretung mit, dass angesichts der offensichtlichen Mittellosigkeit eines schulpflichtigen Knaben auf das Nachreichen einer Fürsorgebestätigung verzichtet werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung, seinem Wohnort in Uganda und seinem weiteren Beziehungsnetz in seiner Heimat und in E._______ wiederholt widersprüchlich, nachgeschoben, nur sehr vage oder unplausibel seien, so dass davon auszugehen sei, dass er versuche, seine wahren Verhältnisse zu verschleiern (Art. 7 AsylG). Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitselemente erübrige es sich grundsätzlich, auf die Asylrelevanz seiner Vorbringen einzugehen. Dennoch sei anzumerken, dass sich seine Vorbringen auf wirtschaftliche, soziale, bildungs- und sicherheitspolitische Umstände und somit auf die allgemeinen Lebensbedingungen in Uganda beziehen und folglich den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden (Art. 3 AsylG). Des Weiteren begründete das SEM seinen Entscheid dahingehend, dass gestützt auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) ein Wegweisungsvollzug als zulässig zu betrachten sei. Ferner seien zwar die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch finde diese Pflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden Person, welche auch für Minderjährige gelte. Da die Darlegung der Lebenssituation des Beschwerdeführers in Uganda insgesamt als unglaubhaft einzustufen sei, sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Aufgrund seines Aussageverhaltens sei davon auszugehen, dass er bewusst die Preisgabe jeglicher Informationen vermeide und somit Abklärungen zu seiner Herkunft verunmögliche. Vor diesem Hintergrund sei das SEM nicht in der Lage, weitere Nachforschungen, beispielsweise in Form einer Botschaftsanfrage, vorzunehmen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird argumentiert, dass die Schilderungen des minderjährigen Beschwerdeführers zweifellos eine gewisse Inkonsistenz aufweisen würden, welche er teilweise offen eingestanden und versucht habe, diese aufzuklären. Indes sei unbestritten, dass er als (damals) (...)-jähriges Kind von seiner Grossmutter in die Schweiz geschickt worden sei. Der sogenannte Onkel habe dabei als Schlüsselfigur fungiert. Die Angaben, welche der Beschwerdeführer im Spital gemacht habe, habe ihm dieser Onkel, der nicht mit ihm verwandt sei, empfohlen. Die Divergenz zwischen Wahrheit und Empfehlung derjenigen Person, die für die Einreise in die Schweiz verantwortlich sei, habe im Innern des Beschwerdeführers eine krasse Verwirrung ausgelöst. Ausserdem erscheine er innerlich äusserst verängstigt und zerrissen, was dazu führe, dass er sich stark abgrenze und unzugänglich erscheine. Allgemein sei festzustellen, dass er die Logik und Tragweite des Asylverfahrens nicht verstanden habe. Im Asylrecht sei das Kindeswohl vorrangig zu betrachten (Art. 3 KRK). Dies gelte auch betreffend die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) einer minderjährigen Person. Während des erstinstanzlichen Verfahrens sei vorliegend kein Klima des Vertrauens erschaffen worden. Dies habe zur Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geführt. Infolgedessen sei der Sachverhalt nur unvollständig oder unrichtig festgestellt worden (Art. 12 VwVG) und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei vorliegend der Vollzug der Wegweisung gestützt auf die Kinderrechts- und andere Menschenrechtskonventionen als unzulässig zu betrachten. Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu verneinen, denn es sei nicht nur festzustellen, ob im jeweiligen Heimatland Eltern oder andere Angehörige leben würden, auch gelte es abzuklären, ob die betroffene minderjährige Person effektiv in ihr familiäres Umfeld zurück platziert oder an einen anderen Ort untergebracht werden könne, der mit dem Kindeswohl vereinbar sei. 5. 5.1 Vorweg sind die Rügen der Verletzung von Verfahrensvorschriften bezüglich unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden und der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu prüfen, da eine Verletzung dieser Rechte formeller Natur eine materielle Behandlung verunmöglichen würden. 5.2 Grundsätzlich gilt festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht bezweifelt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (Art. 1a Bst. d AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311]) handelt. 5.3 Der speziellen Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird im Asylverfahren unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die Anhörung in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson erfolgen muss und die Behörde hinsichtlich der Minderjährigkeit gewisse Durchführungsmodalitäten zu beachten hat (Art. 7 Abs. 5 AsylV 1). Dabei sind insbesondere das Alter, der Reifegrad und gegebenenfalls besondere Verletzlichkeiten der minderjährigen Person sowie die Komplexität der Vorbringen zu berücksichtigen. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohlfühlt. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den Minderjährigen gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine empathische Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima zu richten, welche der minderjährigen Person ermöglichen soll, vom Erlebten zu berichten. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung deren Ziel in einer altersgerechten Sprache sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern. Ferner soll es ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie deren Rollen erklären. Ausserdem ist es notwendig, dass die befragende Person das Verhalten der minderjährigen Person während der Anhörung beobachtet und jede Form der nonverbalen Kommunikation vermerkt. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Insbesondere in der ersten Phase sollten die Fragen sodann offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3). 5.3.1 An den Anhörungen wurde in der Einleitung zwar betont, wie wichtig es sei, dass der (...)-jährige Beschwerdeführer sich während des Interviews wohl fühle und nachfrage, wenn er etwas nicht verstehe. Auch wurde ihm der Ablauf des Interviews erklärt. Während der Anhörung erweckte der Beschwerdeführer jedoch den Eindruck von Unwohlsein respektive Überforderung (A22 F17, 32, 40 und 62). Überdies scheinen ihn Fragen seine Grossmutter betreffend, wohl die wichtigste und einzige Bezugsperson in seinem Leben (A22 F68 und 77), emotional sehr getroffen zu haben (A22 F36, 40 und 62), insbesondere, weil davon auszugehen ist, dass er - ungefähr (...) Monate nach seiner Ausreise aus Uganda - nicht weiss respektive nicht wissen will, wie es ihr geht respektive ob sie noch lebt (A22 F43, 58 und 62; A26 F31 und 54). Auch wenn ihm bewusst sein dürfte, dass er nicht illegal in der Schweiz sein darf (A22 F55), ist nicht deutlich zu erkennen, ob er verstanden hat, was Asyl bedeutet und wie wichtig es ist, sein Wissen und seine Erfahrungen wahrheitsgetreu wiederzugeben. Es ist durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in einem Dilemma zwischen den Angaben, welche ihm offensichtlich von seinem sogenannten Onkel vorgegeben wurden, und der Wahrheit, war, zumal er Angst vor einer allfälligen Rückkehr (A22 F74) und Verwirrung durch die vielen Befragungen bekundete (A22 F56). Den Akten ist zu entnehmen, dass er sich am Anfang seines Aufenthalts in der Schweiz offenbar an die Vorgaben des sogenannten Onkels hielt, er habe nach dem Tod seiner Grossmutter auf der Strasse gelebt und sei von einem Unbekannten in die Schweiz gebracht worden (vgl. Punkt B des Sachverhalts). Dies ist sowohl dem Zirkularentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F._______ vom 5. März 2019, wonach er der Vizepräsidentin der KESB am 18. Februar 2019 diese Version erzählt habe (A18 Sachverhalt Ziff. 2), als auch dem Spitalaustrittsbericht vom 15. Februar 2019 (A13) zu entnehmen. Indes wurden diese beiden Dokumente weder von ihm unterschriftlich bestätigt noch im Rahmen des Asylverfahrens erstellt, weshalb sie vom SEM - ohne Gewährung eines rechtlichen Gehörs - nicht als Grundlage des Entscheids beigezogen werden durften. Überdies schilderte er an der BzP sowie an den beiden Anhörungen seine persönlichen Umstände (Familiensituation, Schule, Arbeit sowie Ausreise) grobgesehen in kohärenter - und wohl altersgerechter - Weise, was darauf hindeutet, dass er sich dann von den Vorgaben des sogenannten Onkels gelöst hatte. 5.3.2 Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zu den Personen, die an einem Asylverfahren mit einer minderjährigen Person beteiligt sind, ist für die Wahrnehmung ihrer Rechte zentral. Im vorliegenden Gesamtkontext scheint die Belastung des Beschwerdeführers, allen gerecht zu werden, sehr gross. Es scheint, dass das SEM zu wenig auf seine emotionale Belastung eingegangen ist respektive offensichtlich ungenaue Angaben nicht geklärt hat. Auch bemühte es sich nicht um eine neutrale und einfühlsame Haltung, insbesondere als er - gemäss Protokollstellen (A22 F36, 62, 69 und 74; A26 F31) - weinte oder ihm Tränen in den Augen standen. 5.3.3 Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens kann jedoch die konkrete Bejahung einer Verletzung der Anhörungsvorschriften von Minderjährigen offengelassen werden. 5.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsdarstellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). 5.4.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt bezüglich gewissen Andeutungen des Beschwerdeführers im Asylpunkt - es würden Kinder (vermutlich ohne Vormund) entführt, man schneide ihnen den Kopf ab und zwinge sie, harte Arbeit zu verrichten (A22 F77 und 109; A26 F66) und die Drohungen der Stiefmutter und des Vaters - nur in ungenügender Weise erstellt wurde. Das SEM hat diesbezüglich weitere Untersuchungen anzustrengen, weshalb es den Beschwerdeführer erneut anzuhören hat. 5.4.2 Im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen ist ferner die einschlägige Rechtsprechung heranzuziehen. Danach ist die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet, das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal Kinder nicht ohne guten Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 und 2009/51 E. 5.6). Weiter sind bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 und 1998 Nr. 13 E. 5e). Die zuständige Behörde hat gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden können, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Das SEM darf sich keinesfalls darauf beschränken, pauschal auf das grundsätzliche Vorliegen entsprechender sozialer Institutionen in Uganda zu verweisen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). 5.4.3 Indem das SEM sich darauf beruft, sich nicht zur tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers äussern zu können, weil er diese Informationen bewusst verschleiert habe, verkennt es, dass sich die relevante Rechtsprechung nicht nur auf Eltern oder andere verwandtschaftliche Beziehungen beruft. Um diese, beispielsweise mit einer Botschaftsabklärung, finden und ihre Situation eruieren zu können, braucht es zwar genaue Angaben. Doch hat das SEM, soweit aus den Akten erkennbar, einen solchen Schritt mit den Angaben, welche ihm zur Verfügung standen, nicht einmal versucht. Als weitere Möglichkeit sieht die Rechtsprechung vor, dass die minderjährige Person auch einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung im Heimatstaat übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Dafür sind genaue Angaben nur von sekundärer Bedeutung, weil nicht die Familie, sondern die kindergerechte Aufnahmeeinrichtung im Vordergrund steht. Das SEM steht demgemäss in der Pflicht, von Amtes wegen konkret abzuklären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt, beziehungsweise wenn dies nicht möglich ist oder dem Kindeswohl nicht entspricht, anderweitig untergebracht werden kann. Diese konkreten Abklärungen inklusive einer Übernahmezusicherung einer geeigneten ugandischen Institution müssen vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen können. Solche Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). 5.4.4 Die behördliche Aufklärungspflicht ist durch die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person gemäss Art. 8 AsylG begrenzt. Der entsprechende Massstab ist jedoch einzelfallgerecht in Beziehung zum Alter und zur Selbständigkeit des Minderjährigen zu setzen (vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d [in Bezug auf eine vierzehnjährige Person] und 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 ff. [bezüglich einer fünfzehnjährigen Person, die keine Identitätsdokumente auf sich trug]). Konkret bedeutet dies, dass einer sehr jungen minderjährigen Person, die nicht in der Lage ist, ihre Vorbringen genügend klar und vollständig darzulegen, grundsätzlich keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgehalten werden kann. Die Angaben des (...)-jährigen Beschwerdeführers deuten nicht auf eine Verweigerung seiner Mitwirkung hin, denn es bestehen gewisse Hinweise auf die Herkunft des Beschwerdeführers - wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit, der mutmassliche Wohnort, das Geburtsdatum und die Familienverhältnisse (inklusive, dass er ein Einzelkind ist). Nach dem Gesagten ist klar, dass - sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nach Massgabe ihrer Möglichkeit nicht verletzt worden sind - die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen muss, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz Art. 12 VwVG in Verbindung mit Art. 49 Bst. b VwVG den Sachverhalt nur unvollständig festgestellt hat. Folglich hat das SEM weitere Abklärungen bezüglich des Asylpunktes (vgl. E. 5.4.1) und die für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Uganda (vgl. E. 5.4.2 ff.) zu tätigen. Dafür hat es den Beschwerdeführer auf vertrauensvolle Weise (vgl. E. 5.3) erneut anzuhören. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt werden muss. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie muss dies aber nicht. Vorliegend ist aufgrund des Gesagten keinesfalls von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Ausserdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwaltungsbehörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts erstellen, weil die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre. Hinsichtlich der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erscheint folglich eine Kassation als angezeigt. 6.2 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. September 2019 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen, vielmehr wird die Eingabe integraler Bestandteil des neu aufzunehmenden erstinstanzlichen Asylverfahrens. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Indes besteht zwischen dem Sozialamt des Kantons D._______ und der HEKS Regionalstelle G._______, worunter auch die beschwerdeführende Rechtsberatungsstelle zu zählen ist, eine Leistungsvereinbarung betreffend UMA-Verfahrensbegleitung. Die Leistungsvereinbarung deckt auch das allfällige Ergreifen von Rechtsmitteln und Führen von Beschwerdeverfahren ab (vgl. Punkt 4.g. der Leistungsvereinbarung «Beschwerderedaktion»). Aufgrund dieser staatlichen Beauftragung ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer keine weiteren Vertretungskosten angefallen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 7.3 Die Anträge um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Entscheid in der Sache hinfällig geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 30. September 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: