Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. Novem- ber 2019 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. B. Am 17. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und Lebensumstände im Heimatland, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Erstbefragung). Am 21. Januar 2020 wurde er eingehend zu sei- nen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er chine- sischer Staatsbürger tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ in der Pro- vinz Y._______ (Tibet) stamme, wo er bei seiner Grossmutter bis zu sei- nem (…) oder (…) Lebensjahr gelebt habe. Nach dem Tode der Grossmut- ter sei er zu seiner Mutter ins Dorf F._______, Gemeinde G._______, Be- zirk H._______, Präfektur I._______, Provinz Z._______ (Tibet) gezogen. Im (…) 2019 habe er anlässlich eines Fussballspiels mit Freunden einem dieser Freunde sein Foto des Dalai-Lama gegeben. Ein Chinese, der eben- falls Fussball gespielt habe und dessen Vater ein hoher Beamter gewesen sei, habe dies beobachtet, die beiden Freunde zur Rede gestellt und ihnen mitgeteilt, dass er seinem Vater davon berichten werde. Daraufhin sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich wel- cher die chinesische Person aufgrund eines Sturzes das Bewusstsein ver- loren habe. Er, der Beschwerdeführer, und sein Freund seien daraufhin fluchtartig nach Hause gegangen. Seine Mutter habe sofort seine Ausreise organisiert und kurz darauf habe er seine Flucht angetreten. Zusammen mit seinem Freund, der ebenfalls an der Auseinandersetzung beteiligt ge- wesen sei, sei er nach Nepal gelangt, wo er etwa zwei bis drei Monate geblieben sei, bevor er in die Schweiz weitergereist sei. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 29. Ja- nuar 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Das SEM zweifelte an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers, weshalb es die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit der Einholung einer Herkunftsabklärung beauftragte.
D-1795/2021 Seite 3 Zu diesem Zweck wurde am 27. Januar 2020 mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Gespräch geführt, welches aufgezeichnet wurde. Ge- stützt darauf erstellte eine sprach- und länderkundige Person (AS19) am
25. März 2020 eine Herkunftsanalyse. E. Mit Schreiben vom 29. April 2020 legte das SEM dem Beschwerdeführer die wesentlichen Erkenntnisse der Herkunftsanalyse sowie den Werde- gang und die Qualifikation der sachverständigen Person offen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Her- kunftsabklärung. F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Edi- tion der Herkunftsabklärung. Dieses Ersuchen wurde vom SEM am
11. Februar 2021 abgelehnt, ihm gleichzeitig aber eröffnet, dass er die Ge- sprächsaufzeichnung beim SEM anhören könne. G. Mit Verfügung vom 19. März 2021 (Eröffnung am 22. März 2021) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volks- republik China wurde jedoch explizit ausgeschlossen. Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Herkunftsanalyse sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zwar einige wenige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angeblichen Herkunftsregion habe nachweisen können, solches Wissen aber auch ausserhalb Tibets erworben werden könne. Es hätten sich viele Lücken und Unstimmigkeiten ergeben, die sich nicht vollends mit seinem jungen Alter beim Wegzug aus dem Dorf B._______ respektive der Ausreise aus Tibet erklären lassen würden. Unerwartet sei insbesondere, dass er wesentliche geographische Gegebenheiten betreffend die Umgebung der Dörfer B._______ und F._______ nicht habe benennen können. Angesichts der Biographie er- staune es auch, dass er Wissenslücken bei der Herstellung von Tsampa aufweise und teilweise falsche Angaben zur Landeswährung gemacht habe. Seine Sprache entspreche zwar weitgehend dem I._______-Dialekt. Dieser bilde aber gleichzeitig Basis der exiltibetischen Koine, wobei das
D-1795/2021 Seite 4 Exiltibetische Merkmale aufweisen, die sich vom I._______-Dialekt unter- scheiden würden. Seine Sprache weise auf allen Ebenen solche Merkmale auf, was sich weder mit seinem kurzen Aufenthalt im Exil noch mit seinem jungen Alter erklären lasse. Zudem würden seine Kenntnisse des Chinesi- schen ebenfalls nicht dem biographischen Hintergrund entsprechen. Die sachverständige Person komme zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Zum eingereichten Schuldokument sei zu bemerken, dass dieses den (…) 2019 als Ausstellungsdatum trage und nicht ersichtlich sei, weshalb eine Schule, die weit entfernt von seinem letzten Wohnort liege, (…) Jahre nachdem er besagte Schule verlassen habe, eine Bestätigung ausstellen solle. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihm seine Mutter genau dieses Dokument zum Nachweis seiner Identität zusenden solle, wenn er doch ebenfalls angebe, über eine Identitätskarte zu verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er zum angegebenen Zeitpunkt in der Volksrepublik China gelebt habe und im (…) 2019 ausgereist sei. Seinen Fluchtgründen werde damit das Fundament entzogen. Ohnehin seien die Schilderung seiner Flucht- gründe, insbesondere die Szene beim Fussballplatz und die Überlegungen zur Ausreise, unsubstanziiert und ohne Erlebnisbezug ausgefallen. Es er- scheine zudem unlogisch, weshalb er seinem Freund ausgerechnet an ei- nem Ort ein gefährliches Foto überreichen sollte, an welchem zahlreiche andere Leute, darunter auch chinesische Söhne von hohen Beamten zu- gegen seien. Ebenfalls erstaune seine Bereitschaft, mit einer chinesischen Person Fussball zu spielen, die ihn gemäss eigenen Angaben immer wie- der beleidigt habe. In diesem Zusammenhang irritiere auch seine Bezeich- nung dieser Person als «chinesischer Sportsfreund». Nur schwer vorstell- bar sei auch, wie es gelungen sein solle, in nur eine Stunde die Ausreise anzutreten. Aufgrund der unglaubhaften Angaben über seine Sozialisation sei gemäss Praxis davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbe- achtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts- vertreterin vom 20. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
D-1795/2021 Seite 5 antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG (SR 142.31) ersucht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
21. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). J. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 stellte das Gericht fest, der Be- schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wurden gutgeheissen, unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin. K. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2021 äusserte sich das SEM zur Be- schwerde. L. Am 5. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2023 wies das Gericht den Beschwer- deführer auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 hin und gab ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Am 31. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ent- sprechende Eingabe ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
D-1795/2021 Seite 6 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewir- ken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, das SEM habe der Minderjährigkeit bei der Durchführung des LINGUA-Interviews zu wenig Rechnung getra- gen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So sei die Verständigung per Telefon schwierig gewesen und es seien Fragen gestellt worden, die teils unerwartet und teils aus dem Kontext gerissen seien. Diese hätten zudem Details betroffen, etwa den Namen des Flusses bei seinem Heimatdorf oder den einer Strasse. Letztere habe er nicht verstan- den.
D-1795/2021 Seite 7
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge auf die in BVGE 2014/30 entwi- ckelten Grundsätze, die bei einer Anhörung von minderjährigen Asylsu- chenden zu beachten sind. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG, weshalb sie sich nicht ohne Weiteres auf das LINGUA-Interview übertragen lässt. Dem LINGUA-Bericht ist zu entnehmen, dass sowohl die akustische Qua- lität des Telefongesprächs als auch die Verständigung gut gewesen seien. Demgegenüber sind dem Bericht keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wo- nach das Gespräch, das sich im Wesentlichen auf Beobachtungen des Be- schwerdeführers im Alltag bezog, nicht seinem Alter entsprechend geführt worden wäre. Die Rüge ist somit nicht stichhaltig.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe zum LINGUA- Bericht nur unzureichend das rechtliche Gehör gewährt, indem insbeson- dere seine zutreffenden Antworten nicht offengelegt worden seien. Ihm sei ohnehin uneingeschränkt Einsicht in die LINGUA-Analyse zu gewähren, da nur so die Möglichkeit zur sachgerechten Stellungnahme bestehe. Das SEM habe einen entsprechenden Antrag vom 25. Januar 2021 unbeant- wortet gelassen.
E. 3.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist in eine LINGUA- Analyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine voll- ständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzu- reichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu kon- krete Einwände vorgebracht werden können (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich der Beschwerdeführer unzutreffend geäussert hat, in genü- gender Weise offengelegt wurden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. An der Sache vorbei geht der Einwand, dem Beschwerdeführer sei nicht offengelegt worden, welche Merkmale der exiltibetischen Sprache
D-1795/2021 Seite 8 festgestellt worden seien. So wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs konkret auf Elemente in der Phonetik/Phonologie, der Morphologie/Mor- phosyntax, des Lexikons, der Semantik und Pragmatik sowie der Soziolin- guistik hingewiesen (vgl. SEM-act. […]33/6 S. 3 f.). Die Behauptung, das SEM habe einen Antrag auf vollständige Einsicht in den LINGUA-Bericht unbeantwortet gelassen, trifft ebenfalls nicht zu. Viel- mehr wies das SEM den entsprechenden Antrag mit zutreffender Begrün- dung am 11. Februar 2021 ab (vgl. SEM-act. […]-31/2). Ebenfalls wurde dabei explizit auf die Möglichkeit verwiesen, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören.
E. 3.6 Der ebenfalls im Zusammenhang mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgetragene Vorwurf, das junge Alter des Beschwerdeführers sei in der Analyse zu wenig berücksichtigt worden, wie auch die Vorbehalte gegenüber der fachlichen Eignung der sachverständigen Person sind keine verfahrensrechtlichen Fragen, sondern beschlagen vielmehr den Be- weiswert der Analyse. Darauf ist sogleich zurückzukommen.
E. 3.7 Mit seinen formellen Rügen vermag der Beschwerdeführer folglich nicht durchzudringen.
E. 4.1 In materieller Hinsicht begründet das SEM seine Verfügung im Wesent- lichen damit, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht habe.
E. 4.2 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtli- chen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort be- ständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheim- lichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
D-1795/2021 Seite 9
E. 4.3 Das SEM stützt seine Feststellung der Herkunftstäuschung grössten- teils auf die LINGUA-Analyse. Eine solche Analyse stellt zwar kein Sach- verständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgeset- zes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern be- stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweis- wert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; vgl. auch Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023).
E. 4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der fachlichen Qualifika- tion der sachverständigen Person hauptsächlich auf ein Gegengutachten, das betreffend dieselbe sachverständige Person (AS19) im soeben zitier- ten Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 gewürdigt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht kam dabei zum Schluss, dass die Qualität und Aussagekraft von LINGUA-Analysen, die von AS19 erstellt worden seien, nicht grundsätzlich zu beanstanden seien, und AS19 fachlich geeignet er- scheine, ihre Sorgfaltspflicht ernst nehme sowie neutral und unabhängig sei. Dennoch müsse jede LINGUA-Analyse im Einzelfall auf ihre Aussage- kraft hin geprüft werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom
E. 4.5 Die den Beschwerdeführer betreffende LINGUA-Analyse vom 25. März 2020 ist nachvollziehbar und schlüssig. Sie ist auch als ausgewogen zu bezeichnen. Einerseits berücksichtigt sie explizit das Alter des Beschwer- deführers, indem sie die Erwartungen an die Antworten schmälert. Ande- rerseits benennt und würdigt sie auch die Aussagen, die sich als zutreffend erwiesen haben, führt bei den unzutreffenden Aussagen aber auch an, weshalb gerade dort aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Biografie fundiertere Kenntnisse zu erwarten wären. Beim linguistischen Teil der Analyse wird nachvollziehbar aufgezeigt, dass seine Sprache zwar zu gewissen Teilen dem I._______-Tibetischen ent- spreche, welches gleichzeitig aber auch Basis der exiltibetischen Koine bilde, letztere aber Merkmale entwickelt habe, die sich vom I._______-Ti- betischen unterscheiden würden. Die Sprache des Beschwerdeführers – so fährt die Analyse fort – weise auf allen Ebenen Merkmale auf, die sich vom I._______-Tibetischen unterscheiden würden und die grösstenteils
D-1795/2021 Seite 10 dem Exiltibetischen zugeordnet werden könnten. Zu den Chinesischkennt- nissen führt die LINGUA-Analyse in den Erwartungen aus, dass in einem tibetischen Dorf mit einer geringen Präsenz des Chinesischen zu rechnen sei und der Beschwerdeführer nur wenig Schulbildung erfahren habe, wes- halb bei ihm vor allem passive Kenntnisse des Chinesischen zu erwarten seien. Gerade aber solche passiven Kenntnisse seien beim Beschwerde- führer kaum vorhanden. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach Ti- beter aus ländlichen Regionen kaum oder keine Kenntnisse des Chinesi- schen hätten, der Beschwerdeführer nur 2.5 Jahre die Schule besucht habe und fehlende Kenntnisse des Chinesischen sowieso nicht bedeuten würden, dass eine Person ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei, ver- fängt somit nicht. Wie soeben gezeigt, fand die Biografie des Beschwerde- führers durchaus Berücksichtigung. Zusätzlich wird verkannt, dass der Be- schwerdeführer selbst angibt, etwa beim Einkaufen (vgl. SEM-act. […]16/19, F22) und darüber hinaus auch in seiner Freizeit – unter anderem beim Fussballspielen (vgl. SEM-act. […]16/19, F46 bis 48) – mit Chinesen Kontakt gehabt zu haben. Letzterer Umstand fand übrigens in der LINGUA- Analyse, soweit ersichtlich, keine Berücksichtigung, weshalb die dortigen Erwartungen tendenziell wohl eher zu tief als zu hoch angesetzt worden sind. Hinzu kommt, dass die mangelhaften Chinesischkenntnisse ohnehin nur eines der Elemente sind, auf welche sich die Schlussfolgerung der sachverständigen Person stützt. Der Einwand, dem Beschwerdeführer könne keine Täuschung über die Herkunft vorgeworfen werden, da es sich bei ihm um einen Minderjährigen handle und er seiner Mitwirkungspflicht, insbesondere durch das Einrei- chen eines Bestätigungsschreibens, hinreichend nachgekommen sei, ver- fängt nicht. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeru- fene Rechtsprechung (EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d und Urteil des BVGer E-5724/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.4.4) verlangt, dass das SEM bei minderjährigen Asylsuchenden nicht vorschnell unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht davon absieht, selbst Abklärungen von Amtes wegen zur Klärung des Sachverhalts einzuleiten. Vorliegend ist das SEM dieser Pflicht gerade nachgekommen, indem es aufgrund der Zweifel an der angeblichen Herkunft eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben hat. Aus dieser Recht- sprechung lässt sich aber nicht ableiten, dass das SEM bei minderjährigen Asylsuchenden eine LINGUA-Analyse, die sich gegen die von dieser Per- son geltend gemachte Herkunft ausspricht, nicht berücksichtigen dürfe. Im- merhin lässt sich sagen, dass bei minderjährigen Asylsuchenden bei der Erstellung einer LINGUA-Analyse dem Umstand der Minderjährigkeit
D-1795/2021 Seite 11 hinreichend Rechnung zu tragen ist, was jedoch – wie bereits ausgeführt – vorliegend zu bejahen ist. Ungeeignet ist schliesslich der Einwand, dass eine Dolmetscherin gegen- über der Rechtsvertretung bei einem informellen Austausch ausgesagt habe, dass sie keinerlei Zweifel hätte, dass der Beschwerdeführer aus Ti- bet stamme, zumal es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung han- delt. Der Schlussfolgerung der Analyse, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden sei, ist folglich erhöhter Beweiswert beizumessen.
E. 4.6 Als weiteres Indiz für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Herkunft zu verschleiern versucht, sind seine Aussagen in den Be- fragungen zu würdigen. In diesem Punkt ist dem SEM dahingehend zuzu- stimmen, dass sich die Schilderung der Fluchtgründe im Wesentlichen in einer Rahmenhandlung erschöpfen, die keine markanten Details aufweist (vgl. SEM-act. […]16/19 F107, F119, F126 und F134). Da die Aussagen zu den Fluchtgründen jedoch nur indirekte Rückschlüsse auf die Glaubhaf- tigkeit der Angaben zur Herkunft zulassen, kann diesem Indiz nur be- schränktes Gewicht beigemessen werden.
E. 4.7 Dem Bestätigungsschreiben der Schule vom (…) 2019 kann aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit nur ein sehr beschränkter Beweiswert zugemessen werden. Darüber hinaus bemerkte das SEM zutreffend, dass es nur schwer nachvollziehbar erscheint, weshalb die Mutter des Be- schwerdeführers ihm über den Schlepper gerade dieses Dokument hätte zukommen lassen sollen, während der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aber auch über eine Identitätskarte verfügt, welche eine weitaus grössere Eignung für den Beweis der Identität besitzt.
E. 4.8 Für die Glaubhaftigkeit der angeblichen Herkunft aus Tibet sprechen somit einzig das Bestätigungsschreiben, während die Angaben zu den Fluchtgründen sowie die LINGUA-Analyse gegen die Glaubhaftigkeit spre- chen. Der LINGUA-Analyse ist, wie bereits erwähnt, erhöhter Beweiswert beizumessen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme der Unglaub- haftigkeit durch die unstimmigen Aussagen zu den Fluchtgründen zusätz- liches Gewicht erhält, während dem Bestätigungsschreiben, das heisst dem Element, das für die Glaubhaftigkeit spricht, nur sehr beschränkter
D-1795/2021 Seite 12 Beweiswert zukommt, ist die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft.
E. 5 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Be- schwerdeführer über seine Herkunft getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 4.2 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der Beschwerdeführer ist mittler- weile volljährig, weshalb auch das Kindeswohl, namentlich die auf Be- schwerdeebene vorgetragene Integration in der Schweiz, einem Vollzug bereits deshalb nicht entgegensteht.
D-1795/2021 Seite 13
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.
E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 wurde die rubrizierte Ver- treterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist folglich zulasten der Gerichtkasse ein amtliches Honorar zu entrichten. Seitens der Rechts- vertreterin wurde eine Honorarnote vom 5. Mai 2023 eingereicht. Der dort ausgewiesene Aufwand von insgesamt 27 Stunden erweist sich jedoch als übersetzt. Die für das Studium des Dossiers und die juristischen Recher- chen insgesamt ausgewiesenen 450 Minuten (Positionen vom 7.4.2021, 14.4.2021, 21.4.2023 und 24.4.2023) sind auf 300 Minuten zu kürzen. Der Aufwand für das Erstellen der Kostennote (Position 20.4.2021) wird praxis- gemäss nicht entschädigt. Der in derselben Position erfasste Aufwand für das Versenden der Beschwerdeschrift, ist ebenfalls zu streichen, zumal dies bereits als durch die Spesenpauschale abgegolten erachtet werden kann. Schliesslich ist der Aufwand für die ergänzende Eingabe vom 5. Mai 2021 (Position 5. Mai 2023) von 580 Minuten auf 300 Minuten zu kürzen. Daraus resultiert ein Aufwand von 19 Stunden. Für die Replik sind zusätz- liche 2 Stunden zu verrechnen, woraus sich ein Gesamtaufwand von 21 Stunden ergibt. Der Stundensatz ist unter Hinweis auf die Zwischenver- fügung vom 27. April 2021 auf Fr. 150.– festzusetzen. Das Honorar beläuft sich somit – inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
– auf gerundet Fr. 3'447.– (3'150 [21*150] plus 50 [Spesenpauschale] plus 246.40 [MwSt]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1795/2021 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der (…) Rechtsbeiständin, Marie Khammas, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 3'447.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1795/2021 Urteil vom 21. September 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Marie Khammas, Caritas Suisse, Bureau de consultation juridique, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. November 2019 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. B. Am 17. Dezember 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, seiner Herkunft, seinen Familienverhältnissen und Lebensumstände im Heimatland, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Erstbefragung). Am 21. Januar 2020 wurde er eingehend zu seinen Fluchtgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ in der Provinz Y._______ (Tibet) stamme, wo er bei seiner Grossmutter bis zu seinem (...) oder (...) Lebensjahr gelebt habe. Nach dem Tode der Grossmutter sei er zu seiner Mutter ins Dorf F._______, Gemeinde G._______, Bezirk H._______, Präfektur I._______, Provinz Z._______ (Tibet) gezogen. Im (...) 2019 habe er anlässlich eines Fussballspiels mit Freunden einem dieser Freunde sein Foto des Dalai-Lama gegeben. Ein Chinese, der ebenfalls Fussball gespielt habe und dessen Vater ein hoher Beamter gewesen sei, habe dies beobachtet, die beiden Freunde zur Rede gestellt und ihnen mitgeteilt, dass er seinem Vater davon berichten werde. Daraufhin sei es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, anlässlich welcher die chinesische Person aufgrund eines Sturzes das Bewusstsein verloren habe. Er, der Beschwerdeführer, und sein Freund seien daraufhin fluchtartig nach Hause gegangen. Seine Mutter habe sofort seine Ausreise organisiert und kurz darauf habe er seine Flucht angetreten. Zusammen mit seinem Freund, der ebenfalls an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei, sei er nach Nepal gelangt, wo er etwa zwei bis drei Monate geblieben sei, bevor er in die Schweiz weitergereist sei. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Das SEM zweifelte an der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers, weshalb es die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit der Einholung einer Herkunftsabklärung beauftragte. Zu diesem Zweck wurde am 27. Januar 2020 mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Gespräch geführt, welches aufgezeichnet wurde. Gestützt darauf erstellte eine sprach- und länderkundige Person (AS19) am 25. März 2020 eine Herkunftsanalyse. E. Mit Schreiben vom 29. April 2020 legte das SEM dem Beschwerdeführer die wesentlichen Erkenntnisse der Herkunftsanalyse sowie den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person offen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Herkunftsabklärung. F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Edition der Herkunftsabklärung. Dieses Ersuchen wurde vom SEM am 11. Februar 2021 abgelehnt, ihm gleichzeitig aber eröffnet, dass er die Gesprächsaufzeichnung beim SEM anhören könne. G. Mit Verfügung vom 19. März 2021 (Eröffnung am 22. März 2021) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde jedoch explizit ausgeschlossen. Das SEM begründete seine Verfügung damit, die Herkunftsanalyse sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer zwar einige wenige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angeblichen Herkunftsregion habe nachweisen können, solches Wissen aber auch ausserhalb Tibets erworben werden könne. Es hätten sich viele Lücken und Unstimmigkeiten ergeben, die sich nicht vollends mit seinem jungen Alter beim Wegzug aus dem Dorf B._______ respektive der Ausreise aus Tibet erklären lassen würden. Unerwartet sei insbesondere, dass er wesentliche geographische Gegebenheiten betreffend die Umgebung der Dörfer B._______ und F._______ nicht habe benennen können. Angesichts der Biographie erstaune es auch, dass er Wissenslücken bei der Herstellung von Tsampa aufweise und teilweise falsche Angaben zur Landeswährung gemacht habe. Seine Sprache entspreche zwar weitgehend dem I._______-Dialekt. Dieser bilde aber gleichzeitig Basis der exiltibetischen Koine, wobei das Exiltibetische Merkmale aufweisen, die sich vom I._______-Dialekt unterscheiden würden. Seine Sprache weise auf allen Ebenen solche Merkmale auf, was sich weder mit seinem kurzen Aufenthalt im Exil noch mit seinem jungen Alter erklären lasse. Zudem würden seine Kenntnisse des Chinesischen ebenfalls nicht dem biographischen Hintergrund entsprechen. Die sachverständige Person komme zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Zum eingereichten Schuldokument sei zu bemerken, dass dieses den (...) 2019 als Ausstellungsdatum trage und nicht ersichtlich sei, weshalb eine Schule, die weit entfernt von seinem letzten Wohnort liege, (...) Jahre nachdem er besagte Schule verlassen habe, eine Bestätigung ausstellen solle. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihm seine Mutter genau dieses Dokument zum Nachweis seiner Identität zusenden solle, wenn er doch ebenfalls angebe, über eine Identitätskarte zu verfügen. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er zum angegebenen Zeitpunkt in der Volksrepublik China gelebt habe und im (...) 2019 ausgereist sei. Seinen Fluchtgründen werde damit das Fundament entzogen. Ohnehin seien die Schilderung seiner Fluchtgründe, insbesondere die Szene beim Fussballplatz und die Überlegungen zur Ausreise, unsubstanziiert und ohne Erlebnisbezug ausgefallen. Es erscheine zudem unlogisch, weshalb er seinem Freund ausgerechnet an einem Ort ein gefährliches Foto überreichen sollte, an welchem zahlreiche andere Leute, darunter auch chinesische Söhne von hohen Beamten zugegen seien. Ebenfalls erstaune seine Bereitschaft, mit einer chinesischen Person Fussball zu spielen, die ihn gemäss eigenen Angaben immer wieder beleidigt habe. In diesem Zusammenhang irritiere auch seine Bezeichnung dieser Person als «chinesischer Sportsfreund». Nur schwer vorstellbar sei auch, wie es gelungen sein solle, in nur eine Stunde die Ausreise anzutreten. Aufgrund der unglaubhaften Angaben über seine Sozialisation sei gemäss Praxis davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG (SR 142.31) ersucht. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 21. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). J. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wurden gutgeheissen, unter Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin. K. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2021 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. L. Am 5. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein. M. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2023 wies das Gericht den Beschwerdeführer auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 hin und gab ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Am 31. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Eingabe ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, das SEM habe der Minderjährigkeit bei der Durchführung des LINGUA-Interviews zu wenig Rechnung getragen und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. So sei die Verständigung per Telefon schwierig gewesen und es seien Fragen gestellt worden, die teils unerwartet und teils aus dem Kontext gerissen seien. Diese hätten zudem Details betroffen, etwa den Namen des Flusses bei seinem Heimatdorf oder den einer Strasse. Letztere habe er nicht verstanden. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Der Beschwerdeführer stützt seine Rüge auf die in BVGE 2014/30 entwickelten Grundsätze, die bei einer Anhörung von minderjährigen Asylsuchenden zu beachten sind. Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG, weshalb sie sich nicht ohne Weiteres auf das LINGUA-Interview übertragen lässt. Dem LINGUA-Bericht ist zu entnehmen, dass sowohl die akustische Qualität des Telefongesprächs als auch die Verständigung gut gewesen seien. Demgegenüber sind dem Bericht keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach das Gespräch, das sich im Wesentlichen auf Beobachtungen des Beschwerdeführers im Alltag bezog, nicht seinem Alter entsprechend geführt worden wäre. Die Rüge ist somit nicht stichhaltig. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das SEM habe zum LINGUA-Bericht nur unzureichend das rechtliche Gehör gewährt, indem insbesondere seine zutreffenden Antworten nicht offengelegt worden seien. Ihm sei ohnehin uneingeschränkt Einsicht in die LINGUA-Analyse zu gewähren, da nur so die Möglichkeit zur sachgerechten Stellungnahme bestehe. Das SEM habe einen entsprechenden Antrag vom 25. Januar 2021 unbeantwortet gelassen. 3.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist in eine LINGUA-Analyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten Themenbereiche, zu welchen sich der Beschwerdeführer unzutreffend geäussert hat, in genügender Weise offengelegt wurden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. An der Sache vorbei geht der Einwand, dem Beschwerdeführer sei nicht offengelegt worden, welche Merkmale der exiltibetischen Sprache festgestellt worden seien. So wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs konkret auf Elemente in der Phonetik/Phonologie, der Morphologie/Morphosyntax, des Lexikons, der Semantik und Pragmatik sowie der Soziolinguistik hingewiesen (vgl. SEM-act. [...]33/6 S. 3 f.). Die Behauptung, das SEM habe einen Antrag auf vollständige Einsicht in den LINGUA-Bericht unbeantwortet gelassen, trifft ebenfalls nicht zu. Vielmehr wies das SEM den entsprechenden Antrag mit zutreffender Begründung am 11. Februar 2021 ab (vgl. SEM-act. [...]-31/2). Ebenfalls wurde dabei explizit auf die Möglichkeit verwiesen, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören. 3.6 Der ebenfalls im Zusammenhang mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgetragene Vorwurf, das junge Alter des Beschwerdeführers sei in der Analyse zu wenig berücksichtigt worden, wie auch die Vorbehalte gegenüber der fachlichen Eignung der sachverständigen Person sind keine verfahrensrechtlichen Fragen, sondern beschlagen vielmehr den Beweiswert der Analyse. Darauf ist sogleich zurückzukommen. 3.7 Mit seinen formellen Rügen vermag der Beschwerdeführer folglich nicht durchzudringen. 4. 4.1 In materieller Hinsicht begründet das SEM seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht habe. 4.2 Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 4.3 Das SEM stützt seine Feststellung der Herkunftstäuschung grösstenteils auf die LINGUA-Analyse. Eine solche Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34; vgl. auch Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023). 4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person hauptsächlich auf ein Gegengutachten, das betreffend dieselbe sachverständige Person (AS19) im soeben zitierten Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 gewürdigt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht kam dabei zum Schluss, dass die Qualität und Aussagekraft von LINGUA-Analysen, die von AS19 erstellt worden seien, nicht grundsätzlich zu beanstanden seien, und AS19 fachlich geeignet erscheine, ihre Sorgfaltspflicht ernst nehme sowie neutral und unabhängig sei. Dennoch müsse jede LINGUA-Analyse im Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7). 4.5 Die den Beschwerdeführer betreffende LINGUA-Analyse vom 25. März 2020 ist nachvollziehbar und schlüssig. Sie ist auch als ausgewogen zu bezeichnen. Einerseits berücksichtigt sie explizit das Alter des Beschwerdeführers, indem sie die Erwartungen an die Antworten schmälert. Andererseits benennt und würdigt sie auch die Aussagen, die sich als zutreffend erwiesen haben, führt bei den unzutreffenden Aussagen aber auch an, weshalb gerade dort aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Biografie fundiertere Kenntnisse zu erwarten wären. Beim linguistischen Teil der Analyse wird nachvollziehbar aufgezeigt, dass seine Sprache zwar zu gewissen Teilen dem I._______-Tibetischen entspreche, welches gleichzeitig aber auch Basis der exiltibetischen Koine bilde, letztere aber Merkmale entwickelt habe, die sich vom I._______-Tibetischen unterscheiden würden. Die Sprache des Beschwerdeführers - so fährt die Analyse fort - weise auf allen Ebenen Merkmale auf, die sich vom I._______-Tibetischen unterscheiden würden und die grösstenteils dem Exiltibetischen zugeordnet werden könnten. Zu den Chinesischkenntnissen führt die LINGUA-Analyse in den Erwartungen aus, dass in einem tibetischen Dorf mit einer geringen Präsenz des Chinesischen zu rechnen sei und der Beschwerdeführer nur wenig Schulbildung erfahren habe, weshalb bei ihm vor allem passive Kenntnisse des Chinesischen zu erwarten seien. Gerade aber solche passiven Kenntnisse seien beim Beschwerdeführer kaum vorhanden. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach Tibeter aus ländlichen Regionen kaum oder keine Kenntnisse des Chinesischen hätten, der Beschwerdeführer nur 2.5 Jahre die Schule besucht habe und fehlende Kenntnisse des Chinesischen sowieso nicht bedeuten würden, dass eine Person ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei, verfängt somit nicht. Wie soeben gezeigt, fand die Biografie des Beschwerdeführers durchaus Berücksichtigung. Zusätzlich wird verkannt, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, etwa beim Einkaufen (vgl. SEM-act. [...]16/19, F22) und darüber hinaus auch in seiner Freizeit - unter anderem beim Fussballspielen (vgl. SEM-act. [...]16/19, F46 bis 48) - mit Chinesen Kontakt gehabt zu haben. Letzterer Umstand fand übrigens in der LINGUA-Analyse, soweit ersichtlich, keine Berücksichtigung, weshalb die dortigen Erwartungen tendenziell wohl eher zu tief als zu hoch angesetzt worden sind. Hinzu kommt, dass die mangelhaften Chinesischkenntnisse ohnehin nur eines der Elemente sind, auf welche sich die Schlussfolgerung der sachverständigen Person stützt. Der Einwand, dem Beschwerdeführer könne keine Täuschung über die Herkunft vorgeworfen werden, da es sich bei ihm um einen Minderjährigen handle und er seiner Mitwirkungspflicht, insbesondere durch das Einreichen eines Bestätigungsschreibens, hinreichend nachgekommen sei, verfängt nicht. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angerufene Rechtsprechung (EMARK 1999 Nr. 2 E. 6d und Urteil des BVGer E-5724/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.4.4) verlangt, dass das SEM bei minderjährigen Asylsuchenden nicht vorschnell unter Berufung auf die Mitwirkungspflicht davon absieht, selbst Abklärungen von Amtes wegen zur Klärung des Sachverhalts einzuleiten. Vorliegend ist das SEM dieser Pflicht gerade nachgekommen, indem es aufgrund der Zweifel an der angeblichen Herkunft eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben hat. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich aber nicht ableiten, dass das SEM bei minderjährigen Asylsuchenden eine LINGUA-Analyse, die sich gegen die von dieser Person geltend gemachte Herkunft ausspricht, nicht berücksichtigen dürfe. Immerhin lässt sich sagen, dass bei minderjährigen Asylsuchenden bei der Erstellung einer LINGUA-Analyse dem Umstand der Minderjährigkeit hinreichend Rechnung zu tragen ist, was jedoch - wie bereits ausgeführt - vorliegend zu bejahen ist. Ungeeignet ist schliesslich der Einwand, dass eine Dolmetscherin gegenüber der Rechtsvertretung bei einem informellen Austausch ausgesagt habe, dass sie keinerlei Zweifel hätte, dass der Beschwerdeführer aus Tibet stamme, zumal es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung handelt. Der Schlussfolgerung der Analyse, wonach der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet sozialisiert worden sei, ist folglich erhöhter Beweiswert beizumessen. 4.6 Als weiteres Indiz für die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Herkunft zu verschleiern versucht, sind seine Aussagen in den Befragungen zu würdigen. In diesem Punkt ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass sich die Schilderung der Fluchtgründe im Wesentlichen in einer Rahmenhandlung erschöpfen, die keine markanten Details aufweist (vgl. SEM-act. [...]16/19 F107, F119, F126 und F134). Da die Aussagen zu den Fluchtgründen jedoch nur indirekte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Angaben zur Herkunft zulassen, kann diesem Indiz nur beschränktes Gewicht beigemessen werden. 4.7 Dem Bestätigungsschreiben der Schule vom (...) 2019 kann aufgrund der hohen Fälschungsanfälligkeit nur ein sehr beschränkter Beweiswert zugemessen werden. Darüber hinaus bemerkte das SEM zutreffend, dass es nur schwer nachvollziehbar erscheint, weshalb die Mutter des Beschwerdeführers ihm über den Schlepper gerade dieses Dokument hätte zukommen lassen sollen, während der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aber auch über eine Identitätskarte verfügt, welche eine weitaus grössere Eignung für den Beweis der Identität besitzt. 4.8 Für die Glaubhaftigkeit der angeblichen Herkunft aus Tibet sprechen somit einzig das Bestätigungsschreiben, während die Angaben zu den Fluchtgründen sowie die LINGUA-Analyse gegen die Glaubhaftigkeit sprechen. Der LINGUA-Analyse ist, wie bereits erwähnt, erhöhter Beweiswert beizumessen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Annahme der Unglaubhaftigkeit durch die unstimmigen Aussagen zu den Fluchtgründen zusätzliches Gewicht erhält, während dem Bestätigungsschreiben, das heisst dem Element, das für die Glaubhaftigkeit spricht, nur sehr beschränkter Beweiswert zukommt, ist die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft.
5. In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft getäuscht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 4.2 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig, weshalb auch das Kindeswohl, namentlich die auf Beschwerdeebene vorgetragene Integration in der Schweiz, einem Vollzug bereits deshalb nicht entgegensteht.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2021 wurde die rubrizierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Ihr ist folglich zulasten der Gerichtkasse ein amtliches Honorar zu entrichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde eine Honorarnote vom 5. Mai 2023 eingereicht. Der dort ausgewiesene Aufwand von insgesamt 27 Stunden erweist sich jedoch als übersetzt. Die für das Studium des Dossiers und die juristischen Recherchen insgesamt ausgewiesenen 450 Minuten (Positionen vom 7.4.2021, 14.4.2021, 21.4.2023 und 24.4.2023) sind auf 300 Minuten zu kürzen. Der Aufwand für das Erstellen der Kostennote (Position 20.4.2021) wird praxisgemäss nicht entschädigt. Der in derselben Position erfasste Aufwand für das Versenden der Beschwerdeschrift, ist ebenfalls zu streichen, zumal dies bereits als durch die Spesenpauschale abgegolten erachtet werden kann. Schliesslich ist der Aufwand für die ergänzende Eingabe vom 5. Mai 2021 (Position 5. Mai 2023) von 580 Minuten auf 300 Minuten zu kürzen. Daraus resultiert ein Aufwand von 19 Stunden. Für die Replik sind zusätzliche 2 Stunden zu verrechnen, woraus sich ein Gesamtaufwand von 21 Stunden ergibt. Der Stundensatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 27. April 2021 auf Fr. 150.- festzusetzen. Das Honorar beläuft sich somit - inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) - auf gerundet Fr. 3'447.- (3'150 [21*150] plus 50 [Spesenpauschale] plus 246.40 [MwSt]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der (...) Rechtsbeiständin, Marie Khammas, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'447.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: