Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge zirka im Februar 2017 und gelangte auf dem Luft- und Landweg und über ihr unbekannte Länder am 31. Juli 2017 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. August 2017 folgte eine Befra- gung zur Person (BzP). Dabei gab sie an, sie sei im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Bezirk Chamdo, Provinz Lhasa, geboren und habe dort bis zur Ausreise gelebt. B. Das SEM zweifelte an der geltend gemachten Biografie der Beschwerde- führerin, weshalb es die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit Abklärungen zur Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet und zur Erstellung eines Sprach- und Herkunftsgutachtens beauftragte. Basierend auf einem aufge- zeichneten Telefongespräch vom 18. Juni 2018, erstellte die sachverstän- dige Person «AS19» eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kennt- nisse der Beschwerdeführerin sowie eine linguistische Analyse. Im Bericht vom 16. Juli 2018 kam «AS19» zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft im Gebiet Chamdo/Autonomes Gebiet Tibet, ausserhalb der Volksrepublik China, teil- sozialisiert worden und früher als angegeben ausgereist sei. C. Das SEM hörte am 24. Januar 2020 die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl- gründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe nie die Schule besucht. Sie und ihre Familie hätten als Nomaden gelebt. Sie habe Tibetisch schreiben von ihrem Vater gelernt, Chinesisch vom Fernsehen. Zudem habe sie, wenn sie im Kreisbürohauptort gewesen sei, Chinesisch sprechen müssen. Ansonsten habe sie im Alltag keinen Kontakt mit Chine- sen gehabt. An einem Nachmittag gegen Ende des Monats Februar 2017, als sie vom Kloster nach Hause unterwegs gewesen sei, habe sie unab- sichtlich ein Bildnis des Dalai Lama um den Hals getragen. Dies habe ein Chinese – ein Polizist der öffentlichen Sicherheitsbehörde – bemerkt und sie deshalb aufgefordert, ihm in sein Haus zu folgen. Er habe ihr das Bildnis vom Hals gerissen und sie zur Herkunft des Bildnisses, zum Alltag ihrer Familie befragt und sie geohrfeigt. Nach zwei bis drei Stunden habe er sie gehen lassen. Nachdem sie nach Hause zurückgekehrt sei, habe sie ge- dacht, dass sie nicht ihr ganzes Leben unter Chinesen verbringen könne. Sie habe sich an einen Vorfall von 2008 erinnert, bei dem ein mit ihr
E-4222/2020 Seite 3 verwandter Lama (Halbbruder) verhaftet worden sei. Deshalb habe sie sich entschieden, am nächsten Tag zu demonstrieren. Nach einer Einweihungs- zeremonie im Kloster, an der viele Gläubige aus den Gemeinden E._______ und F._______ teilgenommen hätten, habe sie für die von ihr vorgesehene Demonstration Benzin und ein Feuerzeug für eine Selbstver- brennung organisiert, für den Fall, dass ihr die Flucht nicht gelingen sollte. Zudem habe sie vorgängig geprüft, ob sich Polizisten in der Gegend auf- halten würden. Nachdem sie keine gesehen habe, habe sie beim (…)-Klos- ter demonstriert. Als sie ein Motorrad der Polizei mit einer chinesischen Fahne gesehen habe, habe sie diese entfernt und angezündet. Dabei habe sie "Der Dalai Lama soll nach China zurückkehren können! Die Chinesen sollen raus aus Tibet!" gerufen. Daraufhin seien Polizisten, die sich ver- steckt hätten, und die Menschenmenge ihr entgegengerannt. Sie habe durch die Menschenmenge weglaufen und sich entfernen können. Beim Zurückblicken habe sie keine Polizisten mehr entdeckt. Trotzdem sei sie – auch unter Zurufen der Menschenmenge – weiter gerannt. Sie sei nach G._______, wo sie im Herbst und Winter jeweils ihre Nomadenjurte auf- stellen würde, gegangen und dort einen Monat lang geblieben. Nachdem sie erfahren habe, dass die Lage in ihrem Dorf angespannt sei, und man ihr davon abgeraten habe, ins Dorf zurückzukehren, sei sie weiter zu ihrem Onkel und später nach Bhutan sowie Nepal gegangen. Im Rahmen der Anhörung gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführe- rin auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse vom
16. Juli 2018, wonach ihre Kenntnisse über die gebräuchlichen administra- tiven Einheiten nicht dem Wissen einer Person entsprechen würden, die 24 Jahre in dieser Region gelebt habe. Dabei wurden ihr einige Erkennt- nisse aus der Analyse offengelegt. Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, sie könne alle Fragen beantworten, die ihren Heimatort betreffen würden und insbesondere zu dessen Umgebung weitergehende Angaben machen. Sie und die Interviewerin hätten sich überdies am Telefon nicht gut verstanden. D. Das SEM informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2020 über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Per- son «AS19». Gleichzeitig übermittelte es ihr eine ausführliche Zusammen- fassung des Abklärungsergebnisses der LINGUA-Analyse und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Es teilte ihr dabei mit, dass aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse davon auszugehen sei, dass sie sehr wahrscheinlich im Gebiet Chamdo, Autonomes Gebiet
E-4222/2020 Seite 4 Tibet, Republik China, teilsozialisiert worden, jedoch deutlich früher als an- gegeben ausgereist sei. E. Am 7. Juli 2020 nahm die Beschwerdeführerin nach einer zwischenzeitlich erfolgten Anhörung der Aufzeichnung des Telefon-Interviews am 24. Juni 2020 dazu Stellung. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie verfüge sehr wohl über gewisse landes-kulturelle Kenntnisse. Ferner würden sich der in ihrer Heimat gesprochene (…)-Dialekt und der in ihrem Heimatdorf gespro- chene (…)-Dialekt deutlich unterscheiden. Die sachverständige Person habe ihr die Fragen mit dem zentraltibetischen Dialekt gestellt; sie habe aber wie von ihr erwartet worden sei, in ihrem Heimatdialekt geantwortet. Da die Interviewerin viele Wörter nicht verstanden habe, habe sie im zent- ral-tibetischen Dialekt, den sie nicht gut spreche, geantwortet. Ihre Sprache weise keine Einflüsse der exiltibetischen Koine auf. Im Übrigen habe sie Sprachprobleme, weshalb sie die Wörter nicht deutlich aussprechen könne. F. Mit Verfügung vom 17. August 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerde- führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksre- publik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 25. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die angefochtene Verfügung betreffend Verweigerung des Flücht- lingsstatus und des Asyls sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl mit Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleichzeitig reichte sie als Beweismittel die folgenden Unterlagen ein: – verschiedene Schreiben des SEM für die Zeit vom 3. Juli 2014 bis
30. April 2019, betreffend andere Personen tibetischer Herkunft (Vollzugsunterstützung und Papierausstellung bei unfreiwilligen Rückkehrenden),
E-4222/2020 Seite 5 – zwei Bestätigungen von H._______ vom 3. März 2015 und
22. November 2018, – Aktennotiz des Rechtsvertreters zu einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Botschaft Indiens in Bern vom 25. Mai 2016, – Aktennotiz des Rechtsvertreters zu einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Mission der Republik Nepal in Genf vom 25. Mai 2016, – Schreiben des Amts für Migration und Integration des Kantons I._______ vom 25. Juli 2017 an SEM (Anfrage zur Situation der Papier- beschaffung) samt Antwortschreiben des SEM vom 14. August 2017, – Aktennotizen des Amts für Migration und Integration des Kantons I._______ vom 29. Mai 2017 und 25. April 2019, – verschiedene E-Mails des Amts für Migration und Integration des Kantons I._______ vom 25. April bis 22. Juni 2017 betreffend Papierbeschaffung, – E-Mail des SEM vom 28. November 2018 betreffend J._______, – zwei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft (…) vom
25. Februar 2019 und der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2020 (…), – verschiedene Unterlagen aus dem Verfahren K._______ (LINGUA- Analyse mit Begleitbrief des SEM vom 30. April 2020, Angaben zum Werdegang und zu Qualifikation der sachverständigen Person «AS19»von 2012 und 2015, ein Schreiben des Rechtsvertreters an SEM vom 27. Juli 2020, ein Schreiben des Rechtsvertreters an Mario Gattiker vom 30. Juli 2020, ein Schreiben des Rechtsvertreters an SEM vom 31. Juli 2020, E-Mail-Austausch vom 2. bis 11. August 2020 mit LINGUA-Fachstellenleiterin L._______).
H. Mit Eingabe vom 28. August 2020 wurde eine Unterstützungsbestätigung eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2020 hiess der Instruktions- richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleich- zeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 Stel- lung.
E-4222/2020 Seite 6 K. Mit Replik vom 20. Oktober 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten: – betreffend das Verfahren (…): die bereits am 25. August 2020 einge- reichte LINGUA-Analyse mit Begleitbrief des SEM vom 30. April 2020, ein Auszug/Brief vom 14. Oktober 2020 im diesbezüglichen Beschwer- deverfahren D-3262/2020, ein Brief der Tibetologen Prof. Dr. M._______, Prof. Dr. N._______, Dr. O._______ und Dr. P._______ vom 29. September 2020 mit Anhang von Dr. P._______ vom 20. Sep- tember 2020. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem, es sei ihr umfassend das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse zu gewähren. Weiter sei das dem SEM am 29. September 2020 zugestellte Gutachten der Forschergruppe um M._______ zur LINGUA-Analyse (…) im vorliegenden Beschwerdever- fahren aufzunehmen und zu berücksichtigen. L. Mit Eingabe vom 8. März 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Herausgabe der LINGUA-Analyse und auf einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 25. Oktober 2020 zur Arbeit von «AS19» hingewiesen. Gleichzeitig wurden eine Vollmacht des neu mandatierten Rechtsvertreters und zwei Schreiben von Prof. Q._______ vom 25. Februar 2021 und von Dr. R._______ vom 24. Februar 2021 eingereicht.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
E-4222/2020 Seite 7 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, ins- besondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nament- lich der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (LINGUA-Analyse) und der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurtei- len, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung zu den einzelnen Vorwürfen Stellung, auf welche in den nachfolgenden Erwä- gungen näher eingegangen wird.
E. 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der
E-4222/2020 Seite 8 Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen.
E. 3.2.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli- chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich ge- schützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfah- ren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung ver- langt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 3.2.3 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 26 VwVG einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur dann verweigern, wenn we- sentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, namentlich die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern, oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht allerdings nur soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungs- gründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und um- fassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtge- mässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erfor- derliche zu beschränken, und der übrige und somit nicht geheim zuhal- tende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa durch Abdecken oder Aussondern von geheim zuhaltenden Passa- gen, von Verfassern und Kontaktpersonen, von persönlich Gefärbtem oder Unerheblichem etc.) zugänglich zu machen. Die Einschränkung oder Ver- weigerung der Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4b).
E-4222/2020 Seite 9 Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache we- sentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr aus- serdem Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern und allfällige Gegen- beweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berück- sichtigung von geheim gehaltenen Akten oder Aktenteilen bei der Ent- scheidfindung nicht aus, verknüpft damit indessen die Voraussetzung, dass die Parteien in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt des Ak- tenstücks informiert werden und dazu Stellung nehmen können.
E. 3.2.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsun- terlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und dar- über ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043, BVGE 2022 I/6 E.4.2.2).
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht, da ihr die LINGUA-Analyse nicht vollständig offengelegt worden sei. Zudem sei das ihr anlässlich der Bundesanhörung gewährte rechtliche Gehör nur in ungenügender Weise erfolgt. Ferner habe sie erst zwei Jahre nach dem Telefongespräch das Telefon-Interview anhören kön- nen, was eine unzulässige Verzögerung ihres rechtlichen Gehörs sei.
E. 3.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine LINGUA- Analyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine voll- ständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzu- reichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu kon- krete Einwände vorgebracht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-1795/2021 vom 21. September 2023 E.3.5 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b). Dies ist vorliegend geschehen, indem der Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung vom 20. Januar 2020 das rechtliche Gehör zur
E-4222/2020 Seite 10 LINGUA-Analyse gewährt wurde (vgl. SEM-Akte 23, F81 ff.). Der Befrager hat sie dort darauf hingewiesen, dass er sich auf "ein paar Punkte" des Telefongesprächs beschränke und sie dessen Aufzeichnung anhören könne. In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
E. 3.3.2 Weiter stellt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst an- lässlich ihrer Bundesanhörung vom 24. Januar 2020 und dem rechtlichen Gehör vom 7. Mai 2020 mit den Ergebnissen des LINGUA-Telefonge- sprächs vom 18. Juni 2018 konfrontiert worden ist respektive dieses Tele- fongespräch erst am 24. Juni 2020 anhörte, keine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör dar. Es ist nicht ersichtlich, was sich in der Zeitspanne zwischen dem Telefongespräch und dem rechtlichen Gehör zu ihren Ungunsten verändert haben sollte. Jedenfalls wird in der Beschwer- deschrift nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern ihr daraus ein Nachteil ent- standen sein sollte (vgl. Beschwerde S. 6).
E. 3.3.3 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, es könne wegen des ihr (zu- sammen mit der angefochtenen Verfügung) nicht zugestellten Schreibens des SEM zum rechtlichen Gehör (BVGer: Schreiben vom 7. Mai 2020, SEM-Akte 24) nicht beurteilt werden, ob in der angefochtenen Verfügung auf dieses eingegangen worden sei. Dazu ist festzustellen, dass ihr diese Akte – wie im Übrigen auch weitere ihr bereits früher zugestellte Akten (vgl. Aktenverzeichnis Begründung weshalb nicht zur Edition «der gesuchstel- lenden Person bekannte Akte») – mit der angefochtenen Verfügung nicht nochmals zugestellt worden ist, was indes nicht zu beanstanden ist, zumal die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass sie im Besitze dieses Schrei- bens vom 7. Mai 2020 war. Für Letzteres spricht der Umstand, dass sie dazu nicht nur in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2020 ausführlich Stellung ge- nommen hat, sondern sich auch in ihrer Beschwerde dazu geäussert hat, als sie festhielt, die LINGUA-Analyse sei in diesem Schreiben nur ungenü- gend und teilweise unrichtig wiedergegeben worden (vgl. Beschwerde- schrift S. 18, 3. Absatz). Im Übrigen ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf dieses Schreiben – unter praktisch identischer Wiedergabe des darin aufgeführten wesentlichen Inhalts der LINGUA-Analyse – einge- gangen. Dabei wurde auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2020 berücksichtigt. Diese hatte ferner die Möglichkeit, sich im
E-4222/2020 Seite 11 Beschwerdeverfahren wirksam zu äussern, wovon sie wie bereits erwähnt auch Gebrauch gemacht hat.
E. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner, die angefochtene Verfügung enthalte kaum Angaben zur LINGUA-Analyse und zu den Gründen, wes- halb die Vorinstanz von einer Sozialisierung ausserhalb Tibet ab dem
17. Altersjahr ausgehe, wobei sie auf das Verfahren D-3262/2020 hinweist. Zudem bemängelt sie, die Vorinstanz sei in unzureichender Weise auf die LINGUA-Analyse und auf die von ihr anlässlich der Bundesanhörung ge- machten Erklärungen zu den einzelnen Unstimmigkeiten eingegangen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den Erkenntnissen der LINGUA-Analyse respektive deren wesentlichen Inhalt, zu dem der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden ist (vgl. SEM-Akte 31), eingehend auseinandergesetzt und diese in ihre Gesamtwürdigung aufgenommen hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer I). Alleine der Um- stand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere von einer anderen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgehalt als von der dieser erwartet, spricht we- der für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Dies betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung.
E. 3.4 In der Beschwerde wird im Weiteren gerügt, der Sachverhalt sei unvoll- ständig und teilweise falsch erhoben worden. Es habe anlässlich der Bun- desanhörung erhebliche Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Der zentraltibetisch sprechende Dolmetscher sei des Kham-Tibetischen nicht mächtig gewesen. Er habe häufig nachfragen müssen. Oft seien chinesi- sche Wörter verwendet worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin vom Befrager unterbrochen oder ihre Antworten nicht zugelassen worden.
E. 3.4.1 Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörung – wie im Übri- gen auch die BzP – in Kham-Tibetisch durchgeführt wurde, wobei die Be- schwerdeführerin zu Beginn derselben angab, den Dolmetscher gut zu ver- stehen. Im Anschluss an die Rückübersetzung bestätigte sie, dass das Pro- tokoll in eine ihr verständliche Sprache übersetzt worden sei. Hinsichtlich des Dolmetschers merkte die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Anhörung an, dieser habe die Beschwerdeführerin verstanden; jedoch habe er mehrfach ange- merkt, dass die Beschwerdeführerin viele "lokale" Begriffe verwende (vgl. SEM-Akte A23 F22) und eine schwer verständliche Aussprache habe. Dem
E-4222/2020 Seite 12 Protokoll der Anhörung kann in der Tat entnommen werden, dass der Dol- metscher an einzelnen Stellen angemerkt hat, die Beschwerdeführerin ver- wende sehr viele lokale Begriffe, die ihm nicht bekannt seien; deswegen habe er nachfragen müssen. Entsprechend wurde an verschiedenen Stel- len des Protokolls Ausdrücke kursiv geschrieben, deren Bedeutung von der Beschwerdeführerin jeweils näher umschrieben wurden (vgl. SEM-Akte 23 F22, F51, F64, F74). Gestützt darauf kann jedoch nicht auf grundlegende Verständigungsprobleme geschlossen werden. Auch die wenigen Rückfra- gen des Dolmetschers lassen keinen solchen Schluss zu (vgl. S. 5). Im Weiteren können aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin wie be- reits in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2020 erwähnt, Sprachprobleme habe, "die es ihr erschweren würden, die Wörter richtig deutlich auszuspre- chen" (vgl. SEM-Akte 31) keine grundsätzlichen Verständigungsschwierig- keiten abgeleitet werden. Überdies hat die Anhörung über mehrere Stun- den gedauert, während denen die Beschwerdeführerin sehr ausführlich be- richtet hat. Im Anschluss daran erfolgte durch denselben Dolmetscher eine Rückübersetzung, welche von der Beschwerdeführerin wie erwähnt, mit ih- rer Unterschrift als richtig bestätigt worden ist. Insgesamt sind keine An- haltspunkte dafür vorhanden, der Dolmetscher hätte die Beschwerdefüh- rerin nicht verstanden.
E. 3.4.2 Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Befrager während der Anhörung die Beschwerdeführerin zweimal dazu angehalten hat, etwas zügiger zu erzählen, als sie bei der Schilderung ihrer Flucht nach der Demonstration ausschweifende Angaben gemacht hat. Dabei for- derte er sie auf, zu erzählen, wo sie hingegangen und wie es danach wei- tergegangen sei (vgl. SEM-Akte A23 F23 und F24). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Vielmehr ist es die Aufgabe der befragenden Per- son, zur Erhebung des Sachverhalts Fragen zu weiteren Einzelheiten der Asylvorbringen zu stellen. Bei den der Beschwerdeführerin gestellten Fra- gen zur folgenschweren Begegnung mit einem Chinesen handelt es sich sodann entgegen ihrer Ansicht nicht um eine blosse Nebensächlichkeit, zu- mal sie deswegen eine Demonstration für den nächsten Tag geplant haben will. Zudem lässt der Umstand, dass der Befrager sie unterbrach, als sie von ihrem inhaftierten Halbbruder respektive von ihrem Wunsch, diesen wiederzusehen/zu treffen, ausführlich erzählte, nicht den Schluss zu, er wäre unsensibel gewesen. Vielmehr war der Befrager stets darum bemüht, der Beschwerdeführerin die erforderliche Zeit einzuräumen, um detaillierte Angaben zu ihren Asylvorbringen zu machen (vgl. SEM-Akte A23 F22, F23, F31ff., F39ff.). Er liess ihr viel Raum zu freien und ausführlichen Aussagen (vgl. SEM-Akte A23 F22). Ferner erhielt die Beschwerdeführerin im
E-4222/2020 Seite 13 Anschluss an die Anhörung Gelegenheit, Ergänzungen anbringen (vgl. SEM-Akte A23 F84 und F85). Insgesamt spricht die Vorgehensweise des Befragers für eine sorgfältige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts.
E. 3.4.3 Aufgrund dieser Ausführungen sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, mithin ist der Sachver- halt vollständig und richtig festgestellt.
E. 3.5 In der Rechtsmitteleingabe werden ausserdem Zweifel an der Qualität und am Beweiswert der von der sachverständigen Person «AS19» durch- geführten LINGUA-Analyse geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich – wie nachstehend ausgeführt wird (vgl. E. 7.2.4 ff.)
– zum Ergebnis, dass Qualität und Beweiswert der LINGUA-Analyse nicht anzuzweifeln sind.
E. 3.6 Im Weiteren geht auch die Rüge fehl, wonach eine Verletzung der Rechtsgleichheit vorliege, weil im Verfahren D-3262/2020 die LINGUA- Analyse offengelegt worden sei. In jenem Verfahren wurde diese, wie in der angefochtenen Verfügung bereits festgehalten worden ist, ver- sehentlich ediert. Aus diesem Versehen vermag die Beschwerdeführerin demnach nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 3.7 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es be- steht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der ent- sprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-4222/2020 Seite 14 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, es habe aufgrund von Zweifeln an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Biogra- phie die Fachstelle LINGUA beauftragt, ein Sprach- und Herkunftsgutach- ten zu erstellen. Die sachverständige Person sei bei der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Be- schwerdeführerin betreffend ihre Heimatregion (Namen von Orten, Kloster, heiligem Berg sowie Viehhaltung, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Schul- wesen und Ausstellung Dokumente) über ein relativ breites Wissen ver- füge. Es seien aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten in ihren An- gaben vorhanden. Es sei überraschend, dass eine Person, die 24 Jahre in Tibet gelebt und im Jahre 2017 ausgereist sei, einen veralteten Begriff für die administrative Einheit "Kreisbezirk" verwende. Zudem habe die Be- schwerdeführerin den Namen eines Dorfs ihrer Heimatgemeinde und den Namen eines Nachbarkreises nicht gewusst. Sie habe auch keine weitere Gemeinde ihres Heimatkreises nennen können. Weiter habe ihre Sprache zahlreiche Einflüsse der exiltibetischen Koine. Sie verwende aktiv Formen, die im Innertibetischen ungrammatisch seien. Dies sei ein starker Hinweis für einen längeren Aufenthalt ausserhalb Tibets und auch unter Berück- sichtigung des etwas mehr als einjährigen Aufenthalts im Exil (Nepal, Schweiz) im Zeitpunkt des Telefongesprächs im Hinblick auf ein Sprach- und Herkunftsgutachten unerwartet. Ihre Chinesischkenntnisse würden die auf ihrer Biografie basierenden Erwartungen indes erfüllen respektive übertreffen. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse sei davon auszugehen, dass sie sehr wahrscheinlich im Gebiet Chamdo, Autonomes Gebiet Tibet, Republik China, teilsozialisiert worden, jedoch deutlich früher als angegeben ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des ihr bei der Anhörung gewähr- ten erstmals gewährten rechtlichen Gehörs darauf beharrt, die Fragen
E-4222/2020 Seite 15 seien falsch gestellt worden und dass sie alle Fragen zu ihrem Heimatort habe beantworten können. Zur Feststellung, dass sie mutmasslich früher als angegeben ausgereist sei, habe sie sich nicht geäussert. Sie habe wei- tere Ortsnamen sowie deren Lokalität nennen können, was für sie spreche. Betreffend ihre Sprachkenntnisse habe sie ausdrücklich bestritten, dass ihre Sprache Einflüsse der exiltibetischen Koine aufweise. Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2020 sei bei der zuständigen Stelle LINGUA um eine erneute Prüfung der telefonischen Aufzeichnung respektive Analyse ersucht worden. Das Ergebnis der Prüfung decke sich mit den Erkenntnissen, die der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 7. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht worden seien. Allfällige durch die unterschiedlichen Dialekte entstandene Verständnis- schwierigkeiten während des Interviews hätten durch Nachfragen oder Än- derung der Aussprachevariante geklärt werden können. Die von der Be- schwerdeführerin genannten Beispiele "Apo" und "Ashe" hätten nicht zu einem Verständnisproblem geführt, da die interviewende Person lediglich eine Nachfrage auf Zentraltibetisch gestellt habe, um sich zu versichern, dass die Beschwerdeführerin sie richtig verstanden habe. Es sei nicht er- kannt worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Sprache auf irgendeine Art und Weise verstellt und unnatürlich gesprochen habe. Die von ihr vor- gebrachten Ausspracheprobleme hätten nicht festgestellt werden können. Dagegen seien die von ihr verwendeten und für die geltend gemachte So- zialisierung unerwarteten grammatikalischen Formen nicht auf die Aus- sprache zurückführen. Ihre diesbezügliche Anmerkung sei eine Schutzbe- hauptung. Der Verweis auf die Verwendung eines veralteten Begriffs be- ziehe sich auf die Aussage zu einer administrativen Einheit, die es nicht mehr gebe. Zwar sei im Tibetischen nicht so leicht zu sagen, ob etwas ein Familienname oder ein Name einer Ortschaft sei. Die Beschwerdeführerin habe aber keine anderen Gemeinden ihres Heimatkreises als ihre Heimat- gemeinde oder mehrere Nachbarkreise von D._______ nennen können. Für eine Person, die so lange in Tibet gelebt haben wolle, sei dies uner- wartet. Der eingereichte Kartenausschnitt vermöge daran nichts zu ändern. Insgesamt vermöge die Beschwerdeführerin den Abklärungsergebnissen der Sprach- und Herkunftsabklärung nichts entgegenzuhalten und zu kei- ner anderen Einschätzung ihrer Sozialisierung zu führen. Im Interview und in der LINGUA-Analyse sei ihr geltend gemachter biografischer Hinter- grund einbezogen und Elemente, die für ihre Angaben sprechen würden, entsprechend gewürdigt worden. Möglicherweise habe sie eine Weile in der angegebenen Region gelebt. Die eingereichte Identitätskarte sei
E-4222/2020 Seite 16 bereits im Jahre 2009 ausgestellt worden und daher nicht geeignet, ihre Angaben zu stützen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaub- haft zu machen, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt und aus den von ihr geltend gemachten Fluchtgründen ausgereist sei. Den vorgebrachten Asyl- gründen sei damit das Fundament entzogen. Überdies seien diese un- glaubhaft ausgefallen. Sie habe keine markanten Details angeben können, sich in seltsame Antworten verstrickt und teilweise überrumpelt gewirkt. Es habe auch Widersprüche betreffend den Ort der Fahnenverbrennung und die Anzahl des/der chinesischen Militärs/Polizei gegeben. Ihre Beweg- gründe, eine Demonstration durchzuführen, seien nicht nachvollziehbar. Als Nomadin habe sie kaum Berührungspunkte mit den Chinesen noch ir- gendwelche konkreten persönlichen Schwierigkeiten gehabt, abgesehen vom unglaubhaften Vorfall mit dem befragenden Chinesen. Ferner über- zeuge die Schilderung ihrer Ausreise nicht. Zwar habe sie einzelne Statio- nen ihrer Flucht innerhalb Tibets nennen können; die geografischen Eck- punkte seien jedoch unsubstantiiert ausgefallen. Sie habe kaum Angaben zu den Flugreisen ab Nepal machen können, was realitätsfremd sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie spätestens bis zur Ausstellung ihrer Identitätskarte im Jahre 2009 im gel- tend gemachten Herkunftsort, danach aber in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Aufgrund der LINGUA-Analyse, den unglaubhaften Asylvor- bringen und dem teilweise unsubstanziiert geschilderten Reiseweg sei da- von auszugehen, dass sie ihren tatsächlichen Lebenslauf zu verheimlichen versuche. Schliesslich wies die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts hin, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, welche un- glaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China machen, grundsätzlich davon auszugehen sei, dass diese eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden. Bei ti- betischer Ethnie und chinesischer Staatsangehörigkeit sei ein Wegwei- sungsvollzug in die Volksrepublik China aufgrund drohender unmenschli- cher Behandlung oder Folter ausgeschlossen. Mangels konkreter Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Dritt- staat sei es dem SEM vorliegend verunmöglicht, zu prüfen, ob die Be- schwerdeführerin in einem Drittstaat über einen legalen Aufenthaltsstatus verfüge, der es ihr verunmögliche, dorthin zurückzukehren. Aufgrund der unwahren Angaben sei von der Regelvermutung auszugehen, dass keine
E-4222/2020 Seite 17 flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Es liege an der Be- schwerdeführerin, ihren tatsächlichen Lebenslauf offenzulegen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die angefoch- tene Verfügung basiere fast ausschliesslich auf der LINGUA-Analyse. Da- bei führt sie verschiedene Gründe an, die gegen diese von «AS19» ange- fertigte LINGUA-Analyse sprechen würden (linguistische Unkenntnis zur zentraltibetischen Sprache und dem Exiltibetischen, ungenügende Kennt- nis der exiltibetischen Koine, etc.). Es seien beim Telefon-Interview Rand- bereiche untersucht und keine fundierten Fragen zu ihren Lebensberei- chen gestellt worden. Diese hätten lebensnahe und erfahrungsbasierte Er- kenntnisse liefern können. Es wären zudem Fragen zu den sprachlichen Unterschieden zwischen Kham-Tibetern und Zugewanderten sowie zur to- pografischen Beschaffenheit ihres Wohnortes und zum Kloster S._______ aufschlussreich und wünschenswert gewesen. Die sachverständige Person kenne weder die Lebensumstände im ländli- chen Tibet noch die innertibetische Sprache oder die Sprache des Exils hinreichend. Das von dieser festgestellte Dialektgemisch mit Formen von Kham-Tibetisch und Lhasa-Tibetisch sei aus ihrer Biografie erklärbar. Da sie in all den Jahren der sprachlichen Formung gewusst habe, dass sie einen Dialekt gesprochen habe, welcher ausserhalb ihrer Region nicht ver- standen worden sei, habe sie auch Elemente der Hochsprache, des Lhasa- Tibetischen oder Zentraltibetischen erworben. Sie sei in einem gemischt- sprachlichen Umfeld sozialisiert worden. Es handle sich um Zentraltibe- tisch, welches die gemeinsame tibetische Hochsprache bilde. Es sei unzu- treffend, dass ihre Sprache zahlreiche Einflüsse der exiltibetischen Koine zeige und sie aktiv Formen verwende, die im Innertibetischen ungramma- tisch seien. Der von der sachverständigen Person verwendete Begriff der exiltibetischen Koine als Verbindungssprache des Exils sei im Übrigen um- stritten. Es sei falsch zu behaupten, diese Situation finde sich nur im Exil, nicht aber in Tibet. Es entspreche der vielfältigen Realität in einem von Di- alekten geprägten Land wie dies auch in der Schweiz sei. Ihre primäre Sozialisierung bestreite sie nicht, sondern den Zeitpunkt des Verlassens ihrer Heimat und die Dauer ihres Aufenthaltes in einem Dritt- staat. Es gebe keinerlei Indizien für einen Aufenthalt in einem Drittstaat zwischen 2009 und 2016. Die Mutmassungen der Vorinstanz zu einem Auf- enthaltsrecht in einem Drittstaat seien spekulativ.
E-4222/2020 Seite 18 Ferner seien die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten und Widersprüche in ihren Asylvorbringen im Wesentlichen auf Verständi- gungsschwierigkeiten zurückzuführen. Der aus der Gegend von Lhasa stammende, zentraltibetisch sprechende Dolmetscher sei des Kham-Tibe- tischen nicht mächtig gewesen. Zentraltibetisch sprechende Personen würden Kham-Tibeter kaum verstehen. Deshalb habe sie selbst Elemente des Zentraltibetischen benutzt. Zentraltibetisch sei für sie jedoch eine Fremdsprache. Damit seien Missverständnisse zwischen der Interviewerin und ihr naheliegend. Überdies habe sie ein glaubhaftes Bild ihrer anspruchsvollen Lebensweise als (…) und (…) im tibetischen Hochgebirge an der Grenze der Kältesteppe zur Kältewüste gezeichnet. Weiter habe sie ihre Einstellung zur chinesi- schen Repression dargelegt, welche sie zum Widerstand motiviert habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie als (…)jährige nomadische (…) in einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz mit einem intakten familiären Umfeld im Jahre 2009 ihre Heimat hätte verlassen sollen. Im Übrigen habe sie zu den Vorfällen von Dezember 2016 und ihrer Beteiligung eine aufschluss- reiche Skizze angefertigt. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der wissen- schaftlichen Qualifikation des LINGUA-Sachverständigen zunächst fest, es handle sich bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten, andere Per- sonen betreffenden Verfahren nicht um das gleiche Asylverfahren. Diesbe- züglich werde der sorglose Umgang mit persönlichen Daten anderer Per- sonen kritisiert. Der Name T._______ sei ein Pseudonym, dies zum Schutz von «AS19». Weiter handle es sich bei der exiltibetischen Koine sehr wohl um ein in der Linguistik bekanntes Konzept, das sich unter linguistisch in- teressierten Tibetologen und Linguisten bereits seit den 1980er-Jahren etabliert habe. Offensichtlich sei die Ausbildung der exiltibetischen Koine und damit eine vom Innertibetischen unabhängige Entwicklung bereits zirka zwanzig Jahre nach der Abwanderung ins Exil festzustellen. Die ge- gen die LINGUA-Analyse und Schlussfolgerung der sachverständigen Per- son gerichteten Argumente in der Beschwerdeschrift seien nicht geeignet, die Kompetenzen des Experten in Frage zu stellen. 5.4 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Replik erneut die Arbeitsweise der LINGUA-Fachstelle, die Qualifikation von «AS19» und der Qualität die- ser Analyse in Frage. Es würden neue Entwicklungen, Erkenntnisse und Beweismittel vorliegen, die zu berücksichtigen seien. Dabei gehe es insbe- sondere um ein im Beschwerdeverfahren D-3262/2020 erstelltes
E-4222/2020 Seite 19 Gutachten namhafter europäischer Tibetologen unter der Leitung von Prof. M._______ vom 29. September 2020. Vorliegend seien die Minimalanfor- derungen an die Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität der LINGUA- Analyse nicht gewährleistet. Zu beachten sei zudem der Umstand, dass mehrere hundert Asylentscheide von tibetischen Personen nicht vollzogen werden könnten. 6. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibeti- scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ver- mutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegwei- sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Auf- enthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verun- möglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwir- kungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Her- kunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlings- eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9.f., Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.1).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, es habe aufgrund von Zweifeln an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Biogra-phie die Fachstelle LINGUA beauftragt, ein Sprach- und Herkunftsgutachten zu erstellen. Die sachverständige Person sei bei der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin betreffend ihre Heimatregion (Namen von Orten, Kloster, heiligem Berg sowie Viehhaltung, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Schulwesen und Ausstellung Dokumente) über ein relativ breites Wissen verfüge. Es seien aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten in ihren Angaben vorhanden. Es sei überraschend, dass eine Person, die 24 Jahre in Tibet gelebt und im Jahre 2017 ausgereist sei, einen veralteten Begriff für die administrative Einheit "Kreisbezirk" verwende. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Namen eines Dorfs ihrer Heimatgemeinde und den Namen eines Nachbarkreises nicht gewusst. Sie habe auch keine weitere Gemeinde ihres Heimatkreises nennen können. Weiter habe ihre Sprache zahlreiche Einflüsse der exiltibetischen Koine. Sie verwende aktiv Formen, die im Innertibetischen ungrammatisch seien. Dies sei ein starker Hinweis für einen längeren Aufenthalt ausserhalb Tibets und auch unter Berücksichtigung des etwas mehr als einjährigen Aufenthalts im Exil (Nepal, Schweiz) im Zeitpunkt des Telefongesprächs im Hinblick auf ein Sprach- und Herkunftsgutachten unerwartet. Ihre Chinesischkenntnisse würden die auf ihrer Biografie basierenden Erwartungen indes erfüllen respektive übertreffen. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse sei davon auszugehen, dass sie sehr wahrscheinlich im Gebiet Chamdo, Autonomes Gebiet Tibet, Republik China, teilsozialisiert worden, jedoch deutlich früher als angegeben ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des ihr bei der Anhörung gewährten erstmals gewährten rechtlichen Gehörs darauf beharrt, die Fragen seien falsch gestellt worden und dass sie alle Fragen zu ihrem Heimatort habe beantworten können. Zur Feststellung, dass sie mutmasslich früher als angegeben ausgereist sei, habe sie sich nicht geäussert. Sie habe weitere Ortsnamen sowie deren Lokalität nennen können, was für sie spreche. Betreffend ihre Sprachkenntnisse habe sie ausdrücklich bestritten, dass ihre Sprache Einflüsse der exiltibetischen Koine aufweise. Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2020 sei bei der zuständigen Stelle LINGUA um eine erneute Prüfung der telefonischen Aufzeichnung respektive Analyse ersucht worden. Das Ergebnis der Prüfung decke sich mit den Erkenntnissen, die der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 7. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht worden seien. Allfällige durch die unterschiedlichen Dialekte entstandene Verständnis-schwierigkeiten während des Interviews hätten durch Nachfragen oder Änderung der Aussprachevariante geklärt werden können. Die von der Beschwerdeführerin genannten Beispiele "Apo" und "Ashe" hätten nicht zu einem Verständnisproblem geführt, da die interviewende Person lediglich eine Nachfrage auf Zentraltibetisch gestellt habe, um sich zu versichern, dass die Beschwerdeführerin sie richtig verstanden habe. Es sei nicht erkannt worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Sprache auf irgendeine Art und Weise verstellt und unnatürlich gesprochen habe. Die von ihr vorgebrachten Ausspracheprobleme hätten nicht festgestellt werden können. Dagegen seien die von ihr verwendeten und für die geltend gemachte Sozialisierung unerwarteten grammatikalischen Formen nicht auf die Aussprache zurückführen. Ihre diesbezügliche Anmerkung sei eine Schutzbehauptung. Der Verweis auf die Verwendung eines veralteten Begriffs beziehe sich auf die Aussage zu einer administrativen Einheit, die es nicht mehr gebe. Zwar sei im Tibetischen nicht so leicht zu sagen, ob etwas ein Familienname oder ein Name einer Ortschaft sei. Die Beschwerdeführerin habe aber keine anderen Gemeinden ihres Heimatkreises als ihre Heimatgemeinde oder mehrere Nachbarkreise von D._______ nennen können. Für eine Person, die so lange in Tibet gelebt haben wolle, sei dies unerwartet. Der eingereichte Kartenausschnitt vermöge daran nichts zu ändern. Insgesamt vermöge die Beschwerdeführerin den Abklärungsergebnissen der Sprach- und Herkunftsabklärung nichts entgegenzuhalten und zu keiner anderen Einschätzung ihrer Sozialisierung zu führen. Im Interview und in der LINGUA-Analyse sei ihr geltend gemachter biografischer Hintergrund einbezogen und Elemente, die für ihre Angaben sprechen würden, entsprechend gewürdigt worden. Möglicherweise habe sie eine Weile in der angegebenen Region gelebt. Die eingereichte Identitätskarte sei bereits im Jahre 2009 ausgestellt worden und daher nicht geeignet, ihre Angaben zu stützen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt und aus den von ihr geltend gemachten Fluchtgründen ausgereist sei. Den vorgebrachten Asylgründen sei damit das Fundament entzogen. Überdies seien diese unglaubhaft ausgefallen. Sie habe keine markanten Details angeben können, sich in seltsame Antworten verstrickt und teilweise überrumpelt gewirkt. Es habe auch Widersprüche betreffend den Ort der Fahnenverbrennung und die Anzahl des/der chinesischen Militärs/Polizei gegeben. Ihre Beweggründe, eine Demonstration durchzuführen, seien nicht nachvollziehbar. Als Nomadin habe sie kaum Berührungspunkte mit den Chinesen noch irgendwelche konkreten persönlichen Schwierigkeiten gehabt, abgesehen vom unglaubhaften Vorfall mit dem befragenden Chinesen. Ferner überzeuge die Schilderung ihrer Ausreise nicht. Zwar habe sie einzelne Stationen ihrer Flucht innerhalb Tibets nennen können; die geografischen Eckpunkte seien jedoch unsubstantiiert ausgefallen. Sie habe kaum Angaben zu den Flugreisen ab Nepal machen können, was realitätsfremd sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie spätestens bis zur Ausstellung ihrer Identitätskarte im Jahre 2009 im geltend gemachten Herkunftsort, danach aber in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Aufgrund der LINGUA-Analyse, den unglaubhaften Asylvorbringen und dem teilweise unsubstanziiert geschilderten Reiseweg sei davon auszugehen, dass sie ihren tatsächlichen Lebenslauf zu verheimlichen versuche. Schliesslich wies die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China machen, grundsätzlich davon auszugehen sei, dass diese eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden. Bei tibetischer Ethnie und chinesischer Staatsangehörigkeit sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China aufgrund drohender unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgeschlossen. Mangels konkreter Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat sei es dem SEM vorliegend verunmöglicht, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in einem Drittstaat über einen legalen Aufenthaltsstatus verfüge, der es ihr verunmögliche, dorthin zurückzukehren. Aufgrund der unwahren Angaben sei von der Regelvermutung auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Es liege an der Beschwerdeführerin, ihren tatsächlichen Lebenslauf offenzulegen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung basiere fast ausschliesslich auf der LINGUA-Analyse. Dabei führt sie verschiedene Gründe an, die gegen diese von «AS19» angefertigte LINGUA-Analyse sprechen würden (linguistische Unkenntnis zur zentraltibetischen Sprache und dem Exiltibetischen, ungenügende Kenntnis der exiltibetischen Koine, etc.). Es seien beim Telefon-Interview Randbereiche untersucht und keine fundierten Fragen zu ihren Lebensbereichen gestellt worden. Diese hätten lebensnahe und erfahrungsbasierte Erkenntnisse liefern können. Es wären zudem Fragen zu den sprachlichen Unterschieden zwischen Kham-Tibetern und Zugewanderten sowie zur topografischen Beschaffenheit ihres Wohnortes und zum Kloster S._______ aufschlussreich und wünschenswert gewesen. Die sachverständige Person kenne weder die Lebensumstände im ländlichen Tibet noch die innertibetische Sprache oder die Sprache des Exils hinreichend. Das von dieser festgestellte Dialektgemisch mit Formen von Kham-Tibetisch und Lhasa-Tibetisch sei aus ihrer Biografie erklärbar. Da sie in all den Jahren der sprachlichen Formung gewusst habe, dass sie einen Dialekt gesprochen habe, welcher ausserhalb ihrer Region nicht verstanden worden sei, habe sie auch Elemente der Hochsprache, des Lhasa-Tibetischen oder Zentraltibetischen erworben. Sie sei in einem gemischtsprachlichen Umfeld sozialisiert worden. Es handle sich um Zentraltibetisch, welches die gemeinsame tibetische Hochsprache bilde. Es sei unzutreffend, dass ihre Sprache zahlreiche Einflüsse der exiltibetischen Koine zeige und sie aktiv Formen verwende, die im Innertibetischen ungrammatisch seien. Der von der sachverständigen Person verwendete Begriff der exiltibetischen Koine als Verbindungssprache des Exils sei im Übrigen umstritten. Es sei falsch zu behaupten, diese Situation finde sich nur im Exil, nicht aber in Tibet. Es entspreche der vielfältigen Realität in einem von Dialekten geprägten Land wie dies auch in der Schweiz sei. Ihre primäre Sozialisierung bestreite sie nicht, sondern den Zeitpunkt des Verlassens ihrer Heimat und die Dauer ihres Aufenthaltes in einem Drittstaat. Es gebe keinerlei Indizien für einen Aufenthalt in einem Drittstaat zwischen 2009 und 2016. Die Mutmassungen der Vorinstanz zu einem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat seien spekulativ. Ferner seien die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten und Widersprüche in ihren Asylvorbringen im Wesentlichen auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen. Der aus der Gegend von Lhasa stammende, zentraltibetisch sprechende Dolmetscher sei des Kham-Tibetischen nicht mächtig gewesen. Zentraltibetisch sprechende Personen würden Kham-Tibeter kaum verstehen. Deshalb habe sie selbst Elemente des Zentraltibetischen benutzt. Zentraltibetisch sei für sie jedoch eine Fremdsprache. Damit seien Missverständnisse zwischen der Interviewerin und ihr naheliegend. Überdies habe sie ein glaubhaftes Bild ihrer anspruchsvollen Lebensweise als (...) und (...) im tibetischen Hochgebirge an der Grenze der Kältesteppe zur Kältewüste gezeichnet. Weiter habe sie ihre Einstellung zur chinesischen Repression dargelegt, welche sie zum Widerstand motiviert habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie als (...)jährige nomadische (...) in einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz mit einem intakten familiären Umfeld im Jahre 2009 ihre Heimat hätte verlassen sollen. Im Übrigen habe sie zu den Vorfällen von Dezember 2016 und ihrer Beteiligung eine aufschlussreiche Skizze angefertigt.
E. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualifikation des LINGUA-Sachverständigen zunächst fest, es handle sich bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten, andere Personen betreffenden Verfahren nicht um das gleiche Asylverfahren. Diesbezüglich werde der sorglose Umgang mit persönlichen Daten anderer Personen kritisiert. Der Name T._______ sei ein Pseudonym, dies zum Schutz von «AS19». Weiter handle es sich bei der exiltibetischen Koine sehr wohl um ein in der Linguistik bekanntes Konzept, das sich unter linguistisch interessierten Tibetologen und Linguisten bereits seit den 1980er-Jahren etabliert habe. Offensichtlich sei die Ausbildung der exiltibetischen Koine und damit eine vom Innertibetischen unabhängige Entwicklung bereits zirka zwanzig Jahre nach der Abwanderung ins Exil festzustellen. Die gegen die LINGUA-Analyse und Schlussfolgerung der sachverständigen Person gerichteten Argumente in der Beschwerdeschrift seien nicht geeignet, die Kompetenzen des Experten in Frage zu stellen.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Replik erneut die Arbeitsweise der LINGUA-Fachstelle, die Qualifikation von «AS19» und der Qualität dieser Analyse in Frage. Es würden neue Entwicklungen, Erkenntnisse und Beweismittel vorliegen, die zu berücksichtigen seien. Dabei gehe es insbesondere um ein im Beschwerdeverfahren D-3262/2020 erstelltes Gutachten namhafter europäischer Tibetologen unter der Leitung von Prof. M._______ vom 29. September 2020. Vorliegend seien die Minimalanforderungen an die Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität der LINGUA-Analyse nicht gewährleistet. Zu beachten sei zudem der Umstand, dass mehrere hundert Asylentscheide von tibetischen Personen nicht vollzogen werden könnten.
E. 6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9.f., Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.1).
E. 7 Mai 2020 Gelegenheit, sich zu dem ihr zur Kenntnis gebrachten Inhalt der LINGUA-Analyse sowie den Erklärungen, welche Erwartungen sie im Rahmen dieser Analyse nicht erfüllt habe, schriftlich zu äussern. Davon hat sie Gebrauch gemacht und am 7. Juli 2020 eine Stellungnahme einge- reicht.
E. 7.1 Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Per- son tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu ihrer angeblichen Ausreise dort gelebt hat, entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend hat das SEM diesbezüglich eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte ei- ner Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. Referenzurteil E. 7.3 m.w.H.; BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1).
E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt Zweifel an der Kompetenz der sach- verständigen Person «AS19» zur LINGUA-Analyse. Sie untermauert diese
E-4222/2020 Seite 20 unter anderem mit einem Artikel aus der NZZ, einem Brief von vier Tibeto- logie-Experten vom 29. September 2020 an das SEM sowie dem Linguistic Analysis Report der Tibetologin Dr. P._______ vom 20. September 2020, wobei letztere beiden Unterlagen in einem anderen Verfahren erstellt wor- den sind. Weiter wird die Edition des von den vier Tibetologie-Experten er- stellten Gutachtens vom 30. September 2020 zur LINGUA-Analyse von «AS19» beantragt. Dieses sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass die LINGUA- Analyse dieselben Irrtümer und Fehler wie im dortigen Verfahren enthalte.
E. 7.2.2 Vorab ist festzustellen, dass die sachverständige Person «AS19» ge- mäss dem auch der Beschwerdeführerin zugestellten Qualifikationsblatt als Experte für die Volksrepublik China, vor allem Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet, arbeitet (vgl. SEM-Akte 20). «AS19» verfügt über analyse- relevante tibetische und chinesische Sprachkenntnisse. Selbst wenn sie nicht besonders auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunftsgebiet spezialisiert wäre, ist davon auszugehen, dass sie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um Abklärungen zu einer gel- tend gemachten Sozialisierung im Kreis D._______ vorzunehmen.
E. 7.2.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungs- gericht im Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 eingehend mit der Person «AS19» (inkl. verwendetes Pseudonym), deren Qualifikation und auseinandergesetzt hat. Nach einer umfassenden Prüfung des Werde- gangs, der aktuellen professionellen Tätigkeit sowie der wissenschaftli- chen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass «AS19» kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vor- zunehmen (a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten unter- sucht worden sei und die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt worden seien. LINGUA arbeite an der Optimierung der allgemeinen Metho- dik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of origin) bezeichnet (a.a.O. 7.8). Die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden. Dies än- dere jedoch nichts daran, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (a.a.O. E. 7.9). Das Bundes- verwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil zum Schluss, dass die ge- gen die Aussagekraft der LINGUA-Analyse vorgebrachten Einwände als nicht erheblich zu qualifizieren seien, weshalb im entsprechenden
E-4222/2020 Seite 21 Verfahren der Analyse erhöhter Beweiswert zuzumessen sei, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden kann.
E. 7.2.4 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte linguistische Analyse als nachvollziehbar und schlüssig erweist. Sie basiert auf einem 70-minütigen Telefongespräch der Beschwerdefüh- rerin mit der Person «TAS09». Das Gespräch wurde in Tibetisch-Kham ge- führt. Die sachverständige Person «AS19» hielt in ihrer Analyse vorab fest, dass die interviewende Person und die Beschwerdeführerin einander gut verstanden hätten. Ferner ergab eine erneute Prüfung der telefonischen Aufzeichnung und der Analyse durch die Vorinstanz, dass allfällige durch die unterschiedlichen Dialekte entstandene Verständigungsschwierigkei- ten während des Interviews durch Nachfragen oder Änderung der Ausspra- chevariante hätten behoben werden können. Daher kann das Telefon-In- terview auch unter Hinweis auf die hievor gemachten Feststellungen (vgl. E. 3.4) als ausreichende Grundlage für die LINGUA-Analyse bezeichnet werden. «AS19» hat in der Analyse anhand der Angaben der Beschwerde- führerin zu ihrer Biografie (Geburtsort, Wohnort/Aufenthalte, angegebene Sprachkenntnisse, keine Schulbildung, Halbnomadin, etc.) die Anforderun- gen an ihre Sprache in den verschiedenen Bereichen formuliert und diese bei der Beurteilung der einzelnen relevanten linguistischen Bereiche (Pho- netik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax, Lexikon, Pragmatik/Seman- tik und die Chinesisch-Kenntnisse) berücksichtigt. In der Folge mass «AS19» die Aussagen der Beschwerdeführerin an den formulierten Erwar- tungen und zog daraus ihre Schlüsse. Die Analyse ist inhaltlich als ausge- wogen zu erachten, da dem geltend gemachten biografischen Hintergrund der Beschwerdeführerin sowohl bei der Einschätzung der landeskundlich- kulturellen Kenntnisse als auch der sprachlichen Fähigkeiten Rechnung getragen wurde. So hielt «AS19» etwa fest, dass die Beschwerdeführerin zwar über relativ viele landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebe- nen Heimatregion verfüge, diese aber auch einige Lücken und Unstimmig- keiten enthielten. Schliesslich wurden in der LINGUA-Analyse nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche für eine solche sprechen. Das aus diesen Feststellungen gezogene Fazit, wonach die Be- schwerdeführerin sehr wahrscheinlich im Gebiet Chamdo teilsozialisiert worden sei, jedoch deutlich früher als angegeben ausgereist sei und sich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China aufgehalten habe, erscheint daher nachvollziehbar.
E-4222/2020 Seite 22
E. 7.2.5 Insgesamt ist festzustellen, dass weder die Qualität noch die Aussa- gekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analyse zu beanstanden sind. Somit ist der Analyse erhöhter Beweiswert beizumessen. Auch die entspre- chende Würdigung in der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstan- den.
E. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und ihrer Sozialisierung (Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Bezirk Chamdo, Provinz Lhasa) glaubhaft sind, respektive ob sie aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepub- lik China stammt beziehungsweise bis zu ihrer angeblichen Ausreise dort gelebt hat.
E. 8.2 Vorab kann festgehalten werden, dass sich die Schlussfolgerungen der LINGUA-Analyse neben dem linguistischen auch auf einen landeskund- lich-kulturellen Teil stützen und somit mehrere Komponenten umfassen. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin nach der auch das Bundesver- waltungsgericht überzeugenden Meinung der sachverständigen Person sehr wahrscheinlich im Gebiet Chamdo/Autonomes Gebiet Tibet teilsozia- lisiert; jedoch folgte ihre Ausreise früher als angegeben. Diese Erkenntnis wurde in der Analyse und in der Verfügung des SEM eingehend dargelegt und in letzterer auch ausführlich gewürdigt, ohne dass nur auf einzelne Elemente der LINGUA-Analyse abgestellt worden wäre. Es kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr ausführliche Begrün- dung in der angefochtenen Verfügung der Vernehmlassung verwiesen wer- den. So entsprechen die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Be- schwerdeführerin gemäss der Analyse nicht denjenigen, die von einer Per- son mit der angegebenen Aufenthaltsdauer, mit dem angegebenen sozia- len Hintergrund und der angegebenen Tätigkeit erwartet werden kann. Die Beschwerdeführerin setzte sich in der Beschwerde inhaltlich mit der Her- kunftsanalyse und bereits in der Stellungnahme vor der Vorinstanz ausei- nander; indessen überzeugt sie mit ihren Erläuterungen nicht. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie nie in die Schule gegangen sei, und deshalb nur wenige Kenntnisse zur administrativen Einteilung und der Umgebung ihrer Heimatregion und anderem hat, enthalten ihre Angaben auch fehlerhafte respektive falsche Elemente, die nicht mit einer Biografie in Tibet vereinbar sind. Dies betrifft zum Beispiel den Umstand, dass sie einen Begriff zu einer administrativen Einheit verwendet, die es bereits seit
E-4222/2020 Seite 23 Längerem gar nicht mehr gibt. Zudem konnte sie lediglich ein paar Ortsna- men und deren Lokalität nennen, nicht aber andere Gemeinden ihres Hei- matkreises als ihre Heimatgemeinde oder mehrere Nachbarkreise von D._______. Insgesamt vermögen die verschiedenen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene das fehlende Wissen nicht zu erklären.
E. 8.3 Was die sprachliche Kompetenz betrifft, stellte die sachverständige Person zahlreiche Einflüsse der exiltibetischen Koine und die Verwendung aktiver Formen fest, die im Innertibetischen ungrammatisch seien. Dies sei ein starker Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin sich länger als an- gegeben ausserhalb Tibets aufgehalten habe. Daran vermag sie mit ihren pauschalen und durch nichts belegten Behauptungen, wonach es sich bei der exiltibetischen Koine als Verbindungssprache des Exils um einen um- strittenen Begriff handle, den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Überdies überzeugt auch der Hinweis der Vorinstanz, wonach die von der Beschwerdeführerin verwendeten unerwarteten gram- matischen Formen nicht auf die Aussprache zurückzuführen sind.
E. 8.4 Insgesamt ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung und der LINGUA-Analyse nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich im Gebiet Chamdo, Autonomes Gebiet Tibet, Republik China, teilsozialisiert worden ist, jedoch deutlich früher als angegeben aus- gereist ist. Überdies trägt auch der Umstand, dass ihre Identitätskarte im Jahre 2009 ausgestellt worden ist, nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bei, wonach sie noch bis 2016 in Tibet gelebt habe. Damit liegt ein weiterer Anhaltspunkt für einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Dritt- staat seit 2009 vor.
E. 8.5 Als weiteres Indiz für die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Herkunft beziehungsweise ihren letzten Wohnsitz zu verschleiern ver- sucht, sind ihre Aussagen in den Befragungen zu würdigen. In diesem Punkt ist dem SEM zuzustimmen, dass die vorgebrachten Ausreise- und Asylgründe substanzarm, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind. Die Beschwerdeführerin vermag diesen mit ihren Einwänden nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Insbesondere ist der Vorinstanz zuzu- stimmen, wonach es den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Begegnung mit einem Chinesen, der sie wegen eines offenbar auffällig ge- tragenen Bildnisses des Dalai Lama zwei bis drei Stunden festgehalten ha- ben soll, an Detailreichtum fehlt. Ihre knappen Antworten auf die diesbe- züglichen Nachfragen hinterlassen nicht den Eindruck, dass sie dies
E-4222/2020 Seite 24 tatsächlich erlebt hat (vgl. SEM-Akte A23 F 31-35). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie zu diesem Ereignis eingehendere Angaben machen kann (F22, F44). Selbst wenn es zu einer unangenehmen Begegnung mit dem Chinesen gekommen sein sollte, kann zudem nicht nachvollzogen werden, dass sie deswegen umgehend eine Demonstration für den nächs- ten Tag geplant und Vorbereitungen für eine mögliche Selbstverbrennung
– mit der Begründung, "Nach der Festnahme durch den Polizisten dachte ich, es wäre doch besser, zu sterben, als unter ihnen zu leben" (F48) – getroffen haben will. So hatte sie bisher offenbar keine persönlichen nega- tiven Berührungspunkte mit Chinesen. Jedenfalls verneinte sie die Frage, ob sie schon andere Erlebnisse dieser Art mit Chinesen gehabt habe (F36). Zudem erwähnte sie auch, als Nomadin habe sie im Alltag keine Kontakte mit Chinesen gehabt (F13-F15). Zwar mag der von ihr erwähnte Halbbru- der, der Lama sei und seit dem Jahre 2008 im Gefängnis sitze, eine ge- wisse Belastung für sie darzustellen. Allerdings substantiierte sie dies nicht weiter. Schliesslich vermag auch die von ihr anlässlich der Anhörung an- gefertigte Skizze zu den Vorfällen von Dezember 2016 und ihrer Beteili- gung (vgl. A23 S. 5 und Anhang) ihre unglaubhaften Angaben nicht zu wi- derlegen.
E. 8.6 Weitergehend kann offenbleiben, ob die angegebene (ursprüngliche) Herkunft der Beschwerdeführerin aus Tibet zutrifft. Die aus der LINGUA- Analyse gezogenen Schlüsse und die unglaubhaften Asylvorbringen spre- chen gegen die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise aus Tibet zum an- geblichen Zeitpunkt und der ihr drohenden Verfolgung.
E. 8.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Recht- sprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be- schwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E-4222/2020 Seite 25 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Unter Hinweis auf die in E. 6 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da- mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie- derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszu- schliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behand- lung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. D-2337/2021 E. 10.3).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischen- verfügung vom 2. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und im Urteilszeitpunkt
E-4222/2020 Seite 26 keine Anhaltspunkte für eine entscheidrelevante Veränderung ihrer finan- ziellen Verhältnisse vorliegen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
E-4222/2020 Seite 27
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Alexandra Püntener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4222/2020 Urteil vom 27. Mai 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch Benno Straumann, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-folge zirka im Februar 2017 und gelangte auf dem Luft- und Landweg und über ihr unbekannte Länder am 31. Juli 2017 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 11. August 2017 folgte eine Befragung zur Person (BzP). Dabei gab sie an, sie sei im Dorf B._______,Gemeinde C._______, Kreis D._______, Bezirk Chamdo, Provinz Lhasa, geboren und habe dort bis zur Ausreise gelebt. B. Das SEM zweifelte an der geltend gemachten Biografie der Beschwerde-führerin, weshalb es die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit Abklärungen zur Sozialisierung der Beschwerdeführerin in Tibet und zur Erstellung eines Sprach- und Herkunftsgutachtens beauftragte. Basierend auf einem aufgezeichneten Telefongespräch vom 18. Juni 2018, erstellte die sachverständige Person «AS19» eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin sowie eine linguistische Analyse. Im Bericht vom 16. Juli 2018 kam «AS19» zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft im Gebiet Chamdo/Autonomes Gebiet Tibet, ausserhalb der Volksrepublik China, teilsozialisiert worden und früher als angegeben ausgereist sei. C. Das SEM hörte am 24. Januar 2020 die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl-gründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe nie die Schule besucht. Sie und ihre Familie hätten als Nomaden gelebt. Sie habe Tibetisch schreiben von ihrem Vater gelernt, Chinesisch vom Fernsehen. Zudem habe sie, wenn sie im Kreisbürohauptort gewesen sei, Chinesisch sprechen müssen. Ansonsten habe sie im Alltag keinen Kontakt mit Chinesen gehabt. An einem Nachmittag gegen Ende des Monats Februar 2017, als sie vom Kloster nach Hause unterwegs gewesen sei, habe sie unabsichtlich ein Bildnis des Dalai Lama um den Hals getragen. Dies habe ein Chinese - ein Polizist der öffentlichen Sicherheitsbehörde - bemerkt und sie deshalb aufgefordert, ihm in sein Haus zu folgen. Er habe ihr das Bildnis vom Hals gerissen und sie zur Herkunft des Bildnisses, zum Alltag ihrer Familie befragt und sie geohrfeigt. Nach zwei bis drei Stunden habe er sie gehen lassen. Nachdem sie nach Hause zurückgekehrt sei, habe sie gedacht, dass sie nicht ihr ganzes Leben unter Chinesen verbringen könne. Sie habe sich an einen Vorfall von 2008 erinnert, bei dem ein mit ihr verwandter Lama (Halbbruder) verhaftet worden sei. Deshalb habe sie sich entschieden, am nächsten Tag zu demonstrieren. Nach einer Einweihungszeremonie im Kloster, an der viele Gläubige aus den Gemeinden E._______ und F._______ teilgenommen hätten, habe sie für die von ihr vorgesehene Demonstration Benzin und ein Feuerzeug für eine Selbstverbrennung organisiert, für den Fall, dass ihr die Flucht nicht gelingen sollte. Zudem habe sie vorgängig geprüft, ob sich Polizisten in der Gegend aufhalten würden. Nachdem sie keine gesehen habe, habe sie beim (...)-Kloster demonstriert. Als sie ein Motorrad der Polizei mit einer chinesischen Fahne gesehen habe, habe sie diese entfernt und angezündet. Dabei habe sie "Der Dalai Lama soll nach China zurückkehren können! Die Chinesen sollen raus aus Tibet!" gerufen. Daraufhin seien Polizisten, die sich versteckt hätten, und die Menschenmenge ihr entgegengerannt. Sie habe durch die Menschenmenge weglaufen und sich entfernen können. Beim Zurückblicken habe sie keine Polizisten mehr entdeckt. Trotzdem sei sie - auch unter Zurufen der Menschenmenge - weiter gerannt. Sie sei nach G._______, wo sie im Herbst und Winter jeweils ihre Nomadenjurte aufstellen würde, gegangen und dort einen Monat lang geblieben. Nachdem sie erfahren habe, dass die Lage in ihrem Dorf angespannt sei, und man ihr davon abgeraten habe, ins Dorf zurückzukehren, sei sie weiter zu ihrem Onkel und später nach Bhutan sowie Nepal gegangen. Im Rahmen der Anhörung gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse vom 16. Juli 2018, wonach ihre Kenntnisse über die gebräuchlichen administrativen Einheiten nicht dem Wissen einer Person entsprechen würden, die 24 Jahre in dieser Region gelebt habe. Dabei wurden ihr einige Erkenntnisse aus der Analyse offengelegt. Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, sie könne alle Fragen beantworten, die ihren Heimatort betreffen würden und insbesondere zu dessen Umgebung weitergehende Angaben machen. Sie und die Interviewerin hätten sich überdies am Telefon nicht gut verstanden. D. Das SEM informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2020 über den Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Per-son «AS19». Gleichzeitig übermittelte es ihr eine ausführliche Zusammenfassung des Abklärungsergebnisses der LINGUA-Analyse und gewährte ihr dazu das rechtliche Gehör. Es teilte ihr dabei mit, dass aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse davon auszugehen sei, dass sie sehr wahrscheinlich im Gebiet Chamdo, Autonomes Gebiet Tibet, Republik China, teilsozialisiert worden, jedoch deutlich früher als angegeben ausgereist sei. E. Am 7. Juli 2020 nahm die Beschwerdeführerin nach einer zwischenzeitlich erfolgten Anhörung der Aufzeichnung des Telefon-Interviews am 24. Juni 2020 dazu Stellung. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie verfüge sehr wohl über gewisse landes-kulturelle Kenntnisse. Ferner würden sich der in ihrer Heimat gesprochene (...)-Dialekt und der in ihrem Heimatdorf gesprochene (...)-Dialekt deutlich unterscheiden. Die sachverständige Person habe ihr die Fragen mit dem zentraltibetischen Dialekt gestellt; sie habe aber wie von ihr erwartet worden sei, in ihrem Heimatdialekt geantwortet. Da die Interviewerin viele Wörter nicht verstanden habe, habe sie im zentral-tibetischen Dialekt, den sie nicht gut spreche, geantwortet. Ihre Sprache weise keine Einflüsse der exiltibetischen Koine auf. Im Übrigen habe sie Sprachprobleme, weshalb sie die Wörter nicht deutlich aussprechen könne. F. Mit Verfügung vom 17. August 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerde-führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China - und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. Mit Eingabe vom 25. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-tragte, die angefochtene Verfügung betreffend Verweigerung des Flüchtlingsstatus und des Asyls sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl mit Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gleichzeitig reichte sie als Beweismittel die folgenden Unterlagen ein:
- verschiedene Schreiben des SEM für die Zeit vom 3. Juli 2014 bis 30. April 2019, betreffend andere Personen tibetischer Herkunft (Vollzugsunterstützung und Papierausstellung bei unfreiwilligen Rückkehrenden),
- zwei Bestätigungen von H._______ vom 3. März 2015 und22. November 2018,
- Aktennotiz des Rechtsvertreters zu einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Botschaft Indiens in Bern vom 25. Mai 2016,
- Aktennotiz des Rechtsvertreters zu einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der Mission der Republik Nepal in Genf vom 25. Mai 2016,
- Schreiben des Amts für Migration und Integration des Kantons I._______ vom 25. Juli 2017 an SEM (Anfrage zur Situation der Papier-beschaffung) samt Antwortschreiben des SEM vom 14. August 2017,
- Aktennotizen des Amts für Migration und Integration des Kantons I._______ vom 29. Mai 2017 und 25. April 2019,
- verschiedene E-Mails des Amts für Migration und Integration des Kantons I._______ vom 25. April bis 22. Juni 2017 betreffend Papierbeschaffung,
- E-Mail des SEM vom 28. November 2018 betreffend J._______,
- zwei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft (...) vom 25. Februar 2019 und der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2020 (...),
- verschiedene Unterlagen aus dem Verfahren K._______ (LINGUA-Analyse mit Begleitbrief des SEM vom 30. April 2020, Angaben zum Werdegang und zu Qualifikation der sachverständigen Person «AS19»von 2012 und 2015, ein Schreiben des Rechtsvertreters an SEM vom 27. Juli 2020, ein Schreiben des Rechtsvertreters an Mario Gattiker vom 30. Juli 2020, ein Schreiben des Rechtsvertreters an SEM vom 31. Juli 2020, E-Mail-Austausch vom 2. bis 11. August 2020 mit LINGUA-Fachstellenleiterin L._______). H. Mit Eingabe vom 28. August 2020 wurde eine Unterstützungsbestätigung eingereicht. I. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2020 hiess der Instruktions-richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 Stellung. K. Mit Replik vom 20. Oktober 2020 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung und reichte weitere Beweismittel zu den Akten:
- betreffend das Verfahren (...): die bereits am 25. August 2020 eingereichte LINGUA-Analyse mit Begleitbrief des SEM vom 30. April 2020, ein Auszug/Brief vom 14. Oktober 2020 im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren D-3262/2020, ein Brief der Tibetologen Prof. Dr. M._______, Prof. Dr. N._______, Dr. O._______ und Dr. P._______ vom 29. September 2020 mit Anhang von Dr. P._______ vom 20. September 2020. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem, es sei ihr umfassend das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse zu gewähren. Weiter sei das dem SEM am 29. September 2020 zugestellte Gutachten der Forschergruppe um M._______ zur LINGUA-Analyse (...) im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufzunehmen und zu berücksichtigen. L. Mit Eingabe vom 8. März 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Herausgabe der LINGUA-Analyse und auf einen Artikel der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 25. Oktober 2020 zur Arbeit von «AS19» hingewiesen. Gleichzeitig wurden eine Vollmacht des neu mandatierten Rechtsvertreters und zwei Schreiben von Prof. Q._______ vom 25. Februar 2021 und von Dr. R._______ vom 24. Februar 2021 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht (LINGUA-Analyse) und der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung zu den einzelnen Vorwürfen Stellung, auf welche in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen wird. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. 3.2.2 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermögli-chen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 3.2.3 Als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs statuiert Art. 26 VwVG einen grundsätzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 27 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur dann verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, namentlich die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder wesentliche private Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), die Geheimhaltung erfordern, oder aber wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1 Bst. c VwVG). Gemäss Art. 27 Abs. 2 VwVG darf das Einsichtsrecht allerdings nur soweit beschränkt werden, als effektiv Geheimhaltungsgründe bestehen, wobei in jedem Fall eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Die Verweigerung hat sich demnach auf das Erforderliche zu beschränken, und der übrige und somit nicht geheim zuhaltende Inhalt des betreffenden Aktenstückes ist in geeigneter Form (wie etwa durch Abdecken oder Aussondern von geheim zuhaltenden Passagen, von Verfassern und Kontaktpersonen, von persönlich Gefärbtem oder Unerheblichem etc.) zugänglich zu machen. Die Einschränkung oder Verweigerung der Akteneinsicht ist zudem konkret zu begründen (vgl. BVGE 2013/23 E. 6.4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4b). Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf gemäss Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr ausserdem Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung von geheim gehaltenen Akten oder Aktenteilen bei der Entscheidfindung nicht aus, verknüpft damit indessen die Voraussetzung, dass die Parteien in geeigneter Form über den wesentlichen Inhalt des Ak-tenstücks informiert werden und dazu Stellung nehmen können. 3.2.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie muss die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043, BVGE 2022 I/6 E.4.2.2). 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht, da ihr die LINGUA-Analyse nicht vollständig offengelegt worden sei. Zudem sei das ihr anlässlich der Bundesanhörung gewährte rechtliche Gehör nur in ungenügender Weise erfolgt. Ferner habe sie erst zwei Jahre nach dem Telefongespräch das Telefon-Interview anhören können, was eine unzulässige Verzögerung ihres rechtlichen Gehörs sei. 3.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine LINGUA-Analyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. Urteil des BVGer D-1795/2021 vom 21. September 2023 E.3.5 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b). Dies ist vorliegend geschehen, indem der Beschwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung vom 20. Januar 2020 das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse gewährt wurde (vgl. SEM-Akte 23, F81 ff.). Der Befrager hat sie dort darauf hingewiesen, dass er sich auf "ein paar Punkte" des Telefongesprächs beschränke und sie dessen Aufzeichnung anhören könne. In der Folge erhielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2020 Gelegenheit, sich zu dem ihr zur Kenntnis gebrachten Inhalt der LINGUA-Analyse sowie den Erklärungen, welche Erwartungen sie im Rahmen dieser Analyse nicht erfüllt habe, schriftlich zu äussern. Davon hat sie Gebrauch gemacht und am 7. Juli 2020 eine Stellungnahme einge-reicht. 3.3.2 Weiter stellt auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst anlässlich ihrer Bundesanhörung vom 24. Januar 2020 und dem rechtlichen Gehör vom 7. Mai 2020 mit den Ergebnissen des LINGUA-Telefongesprächs vom 18. Juni 2018 konfrontiert worden ist respektive dieses Telefongespräch erst am 24. Juni 2020 anhörte, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Es ist nicht ersichtlich, was sich in der Zeitspanne zwischen dem Telefongespräch und dem rechtlichen Gehör zu ihren Ungunsten verändert haben sollte. Jedenfalls wird in der Beschwerdeschrift nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern ihr daraus ein Nachteil entstanden sein sollte (vgl. Beschwerde S. 6). 3.3.3 Weiter moniert die Beschwerdeführerin, es könne wegen des ihr (zusammen mit der angefochtenen Verfügung) nicht zugestellten Schreibens des SEM zum rechtlichen Gehör (BVGer: Schreiben vom 7. Mai 2020, SEM-Akte 24) nicht beurteilt werden, ob in der angefochtenen Verfügung auf dieses eingegangen worden sei. Dazu ist festzustellen, dass ihr diese Akte - wie im Übrigen auch weitere ihr bereits früher zugestellte Akten (vgl. Aktenverzeichnis Begründung weshalb nicht zur Edition «der gesuchstellenden Person bekannte Akte») - mit der angefochtenen Verfügung nicht nochmals zugestellt worden ist, was indes nicht zu beanstanden ist, zumal die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass sie im Besitze dieses Schreibens vom 7. Mai 2020 war. Für Letzteres spricht der Umstand, dass sie dazu nicht nur in ihrer Eingabe vom 7. Juli 2020 ausführlich Stellung genommen hat, sondern sich auch in ihrer Beschwerde dazu geäussert hat, als sie festhielt, die LINGUA-Analyse sei in diesem Schreiben nur ungenügend und teilweise unrichtig wiedergegeben worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 18, 3. Absatz). Im Übrigen ist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf dieses Schreiben - unter praktisch identischer Wiedergabe des darin aufgeführten wesentlichen Inhalts der LINGUA-Analyse - eingegangen. Dabei wurde auch die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2020 berücksichtigt. Diese hatte ferner die Möglichkeit, sich im Beschwerdeverfahren wirksam zu äussern, wovon sie wie bereits erwähnt auch Gebrauch gemacht hat. 3.3.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner, die angefochtene Verfügung enthalte kaum Angaben zur LINGUA-Analyse und zu den Gründen, wes-halb die Vorinstanz von einer Sozialisierung ausserhalb Tibet ab dem 17. Altersjahr ausgehe, wobei sie auf das Verfahren D-3262/2020 hinweist. Zudem bemängelt sie, die Vorinstanz sei in unzureichender Weise auf die LINGUA-Analyse und auf die von ihr anlässlich der Bundesanhörung ge-machten Erklärungen zu den einzelnen Unstimmigkeiten eingegangen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz mit den Erkenntnissen der LINGUA-Analyse respektive deren wesentlichen Inhalt, zu dem der Be-schwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden ist (vgl. SEM-Akte 31), eingehend auseinandergesetzt und diese in ihre Gesamtwürdigung aufgenommen hat (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer I). Alleine der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und insbesondere von einer anderen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ausgehalt als von der dieser erwartet, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, noch stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswürdigungspflicht dar. Dies betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdigung. 3.4 In der Beschwerde wird im Weiteren gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig und teilweise falsch erhoben worden. Es habe anlässlich der Bundesanhörung erhebliche Verständigungsschwierigkeiten gegeben. Der zentraltibetisch sprechende Dolmetscher sei des Kham-Tibetischen nicht mächtig gewesen. Er habe häufig nachfragen müssen. Oft seien chinesische Wörter verwendet worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin vom Befrager unterbrochen oder ihre Antworten nicht zugelassen worden. 3.4.1 Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörung - wie im Übri-gen auch die BzP - in Kham-Tibetisch durchgeführt wurde, wobei die Beschwerdeführerin zu Beginn derselben angab, den Dolmetscher gut zu verstehen. Im Anschluss an die Rückübersetzung bestätigte sie, dass das Protokoll in eine ihr verständliche Sprache übersetzt worden sei. Hinsichtlich des Dolmetschers merkte die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Anhörung an, dieser habe die Beschwerdeführerin verstanden; jedoch habe er mehrfach angemerkt, dass die Beschwerdeführerin viele "lokale" Begriffe verwende (vgl. SEM-Akte A23 F22) und eine schwer verständliche Aussprache habe. Dem Protokoll der Anhörung kann in der Tat entnommen werden, dass der Dolmetscher an einzelnen Stellen angemerkt hat, die Beschwerdeführerin verwende sehr viele lokale Begriffe, die ihm nicht bekannt seien; deswegen habe er nachfragen müssen. Entsprechend wurde an verschiedenen Stellen des Protokolls Ausdrücke kursiv geschrieben, deren Bedeutung von der Beschwerdeführerin jeweils näher umschrieben wurden (vgl. SEM-Akte 23 F22, F51, F64, F74). Gestützt darauf kann jedoch nicht auf grundlegende Verständigungsprobleme geschlossen werden. Auch die wenigen Rückfragen des Dolmetschers lassen keinen solchen Schluss zu (vgl. S. 5). Im Weiteren können aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin wie bereits in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2020 erwähnt, Sprachprobleme habe, "die es ihr erschweren würden, die Wörter richtig deutlich auszusprechen" (vgl. SEM-Akte 31) keine grundsätzlichen Verständigungsschwierigkeiten abgeleitet werden. Überdies hat die Anhörung über mehrere Stunden gedauert, während denen die Beschwerdeführerin sehr ausführlich berichtet hat. Im Anschluss daran erfolgte durch denselben Dolmetscher eine Rückübersetzung, welche von der Beschwerdeführerin wie erwähnt, mit ihrer Unterschrift als richtig bestätigt worden ist. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, der Dolmetscher hätte die Beschwerdeführerin nicht verstanden. 3.4.2 Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen, dass der Befragerwährend der Anhörung die Beschwerdeführerin zweimal dazu angehalten hat, etwas zügiger zu erzählen, als sie bei der Schilderung ihrer Flucht nach der Demonstration ausschweifende Angaben gemacht hat. Dabei forderte er sie auf, zu erzählen, wo sie hingegangen und wie es danach weitergegangen sei (vgl. SEM-Akte A23 F23 und F24). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Vielmehr ist es die Aufgabe der befragenden Person, zur Erhebung des Sachverhalts Fragen zu weiteren Einzelheiten der Asylvorbringen zu stellen. Bei den der Beschwerdeführerin gestellten Fragen zur folgenschweren Begegnung mit einem Chinesen handelt es sich sodann entgegen ihrer Ansicht nicht um eine blosse Nebensächlichkeit, zumal sie deswegen eine Demonstration für den nächsten Tag geplant haben will. Zudem lässt der Umstand, dass der Befrager sie unterbrach, als sie von ihrem inhaftierten Halbbruder respektive von ihrem Wunsch, diesen wiederzusehen/zu treffen, ausführlich erzählte, nicht den Schluss zu, er wäre unsensibel gewesen. Vielmehr war der Befrager stets darum bemüht, der Beschwerdeführerin die erforderliche Zeit einzuräumen, um detaillierte Angaben zu ihren Asylvorbringen zu machen (vgl. SEM-Akte A23 F22, F23, F31ff., F39ff.). Er liess ihr viel Raum zu freien und ausführlichen Aussagen (vgl. SEM-Akte A23 F22). Ferner erhielt die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Anhörung Gelegenheit, Ergänzungen anbringen (vgl. SEM-Akte A23 F84 und F85). Insgesamt spricht die Vorgehensweise des Befragers für eine sorgfältige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.4.3 Aufgrund dieser Ausführungen sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, mithin ist der Sachver-halt vollständig und richtig festgestellt. 3.5 In der Rechtsmitteleingabe werden ausserdem Zweifel an der Qualität und am Beweiswert der von der sachverständigen Person «AS19» durch-geführten LINGUA-Analyse geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich - wie nachstehend ausgeführt wird (vgl. E. 7.2.4 ff.) - zum Ergebnis, dass Qualität und Beweiswert der LINGUA-Analyse nicht anzuzweifeln sind. 3.6 Im Weiteren geht auch die Rüge fehl, wonach eine Verletzung der Rechtsgleichheit vorliege, weil im Verfahren D-3262/2020 die LINGUA-Analyse offengelegt worden sei. In jenem Verfahren wurde diese, wie in der angefochtenen Verfügung bereits festgehalten worden ist, ver-sehentlich ediert. Aus diesem Versehen vermag die Beschwerdeführerin demnach nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 3.7 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, es habe aufgrund von Zweifeln an der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Biogra-phie die Fachstelle LINGUA beauftragt, ein Sprach- und Herkunftsgutachten zu erstellen. Die sachverständige Person sei bei der Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin betreffend ihre Heimatregion (Namen von Orten, Kloster, heiligem Berg sowie Viehhaltung, landwirtschaftliche Erzeugnisse, Schulwesen und Ausstellung Dokumente) über ein relativ breites Wissen verfüge. Es seien aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten in ihren Angaben vorhanden. Es sei überraschend, dass eine Person, die 24 Jahre in Tibet gelebt und im Jahre 2017 ausgereist sei, einen veralteten Begriff für die administrative Einheit "Kreisbezirk" verwende. Zudem habe die Beschwerdeführerin den Namen eines Dorfs ihrer Heimatgemeinde und den Namen eines Nachbarkreises nicht gewusst. Sie habe auch keine weitere Gemeinde ihres Heimatkreises nennen können. Weiter habe ihre Sprache zahlreiche Einflüsse der exiltibetischen Koine. Sie verwende aktiv Formen, die im Innertibetischen ungrammatisch seien. Dies sei ein starker Hinweis für einen längeren Aufenthalt ausserhalb Tibets und auch unter Berücksichtigung des etwas mehr als einjährigen Aufenthalts im Exil (Nepal, Schweiz) im Zeitpunkt des Telefongesprächs im Hinblick auf ein Sprach- und Herkunftsgutachten unerwartet. Ihre Chinesischkenntnisse würden die auf ihrer Biografie basierenden Erwartungen indes erfüllen respektive übertreffen. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen und linguistischen Analyse sei davon auszugehen, dass sie sehr wahrscheinlich im Gebiet Chamdo, Autonomes Gebiet Tibet, Republik China, teilsozialisiert worden, jedoch deutlich früher als angegeben ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des ihr bei der Anhörung gewährten erstmals gewährten rechtlichen Gehörs darauf beharrt, die Fragen seien falsch gestellt worden und dass sie alle Fragen zu ihrem Heimatort habe beantworten können. Zur Feststellung, dass sie mutmasslich früher als angegeben ausgereist sei, habe sie sich nicht geäussert. Sie habe weitere Ortsnamen sowie deren Lokalität nennen können, was für sie spreche. Betreffend ihre Sprachkenntnisse habe sie ausdrücklich bestritten, dass ihre Sprache Einflüsse der exiltibetischen Koine aufweise. Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2020 sei bei der zuständigen Stelle LINGUA um eine erneute Prüfung der telefonischen Aufzeichnung respektive Analyse ersucht worden. Das Ergebnis der Prüfung decke sich mit den Erkenntnissen, die der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 7. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht worden seien. Allfällige durch die unterschiedlichen Dialekte entstandene Verständnis-schwierigkeiten während des Interviews hätten durch Nachfragen oder Änderung der Aussprachevariante geklärt werden können. Die von der Beschwerdeführerin genannten Beispiele "Apo" und "Ashe" hätten nicht zu einem Verständnisproblem geführt, da die interviewende Person lediglich eine Nachfrage auf Zentraltibetisch gestellt habe, um sich zu versichern, dass die Beschwerdeführerin sie richtig verstanden habe. Es sei nicht erkannt worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Sprache auf irgendeine Art und Weise verstellt und unnatürlich gesprochen habe. Die von ihr vorgebrachten Ausspracheprobleme hätten nicht festgestellt werden können. Dagegen seien die von ihr verwendeten und für die geltend gemachte Sozialisierung unerwarteten grammatikalischen Formen nicht auf die Aussprache zurückführen. Ihre diesbezügliche Anmerkung sei eine Schutzbehauptung. Der Verweis auf die Verwendung eines veralteten Begriffs beziehe sich auf die Aussage zu einer administrativen Einheit, die es nicht mehr gebe. Zwar sei im Tibetischen nicht so leicht zu sagen, ob etwas ein Familienname oder ein Name einer Ortschaft sei. Die Beschwerdeführerin habe aber keine anderen Gemeinden ihres Heimatkreises als ihre Heimatgemeinde oder mehrere Nachbarkreise von D._______ nennen können. Für eine Person, die so lange in Tibet gelebt haben wolle, sei dies unerwartet. Der eingereichte Kartenausschnitt vermöge daran nichts zu ändern. Insgesamt vermöge die Beschwerdeführerin den Abklärungsergebnissen der Sprach- und Herkunftsabklärung nichts entgegenzuhalten und zu keiner anderen Einschätzung ihrer Sozialisierung zu führen. Im Interview und in der LINGUA-Analyse sei ihr geltend gemachter biografischer Hintergrund einbezogen und Elemente, die für ihre Angaben sprechen würden, entsprechend gewürdigt worden. Möglicherweise habe sie eine Weile in der angegebenen Region gelebt. Die eingereichte Identitätskarte sei bereits im Jahre 2009 ausgestellt worden und daher nicht geeignet, ihre Angaben zu stützen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie zum angegebenen Zeitpunkt und aus den von ihr geltend gemachten Fluchtgründen ausgereist sei. Den vorgebrachten Asylgründen sei damit das Fundament entzogen. Überdies seien diese unglaubhaft ausgefallen. Sie habe keine markanten Details angeben können, sich in seltsame Antworten verstrickt und teilweise überrumpelt gewirkt. Es habe auch Widersprüche betreffend den Ort der Fahnenverbrennung und die Anzahl des/der chinesischen Militärs/Polizei gegeben. Ihre Beweggründe, eine Demonstration durchzuführen, seien nicht nachvollziehbar. Als Nomadin habe sie kaum Berührungspunkte mit den Chinesen noch irgendwelche konkreten persönlichen Schwierigkeiten gehabt, abgesehen vom unglaubhaften Vorfall mit dem befragenden Chinesen. Ferner überzeuge die Schilderung ihrer Ausreise nicht. Zwar habe sie einzelne Stationen ihrer Flucht innerhalb Tibets nennen können; die geografischen Eckpunkte seien jedoch unsubstantiiert ausgefallen. Sie habe kaum Angaben zu den Flugreisen ab Nepal machen können, was realitätsfremd sei. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie spätestens bis zur Ausstellung ihrer Identitätskarte im Jahre 2009 im geltend gemachten Herkunftsort, danach aber in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Aufgrund der LINGUA-Analyse, den unglaubhaften Asylvorbringen und dem teilweise unsubstanziiert geschilderten Reiseweg sei davon auszugehen, dass sie ihren tatsächlichen Lebenslauf zu verheimlichen versuche. Schliesslich wies die Vorinstanz auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China machen, grundsätzlich davon auszugehen sei, dass diese eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitzen würden. Bei tibetischer Ethnie und chinesischer Staatsangehörigkeit sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China aufgrund drohender unmenschlicher Behandlung oder Folter ausgeschlossen. Mangels konkreter Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat sei es dem SEM vorliegend verunmöglicht, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in einem Drittstaat über einen legalen Aufenthaltsstatus verfüge, der es ihr verunmögliche, dorthin zurückzukehren. Aufgrund der unwahren Angaben sei von der Regelvermutung auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Es liege an der Beschwerdeführerin, ihren tatsächlichen Lebenslauf offenzulegen, um die Prüfung zu ermöglichen, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die angefochtene Verfügung basiere fast ausschliesslich auf der LINGUA-Analyse. Dabei führt sie verschiedene Gründe an, die gegen diese von «AS19» angefertigte LINGUA-Analyse sprechen würden (linguistische Unkenntnis zur zentraltibetischen Sprache und dem Exiltibetischen, ungenügende Kenntnis der exiltibetischen Koine, etc.). Es seien beim Telefon-Interview Randbereiche untersucht und keine fundierten Fragen zu ihren Lebensbereichen gestellt worden. Diese hätten lebensnahe und erfahrungsbasierte Erkenntnisse liefern können. Es wären zudem Fragen zu den sprachlichen Unterschieden zwischen Kham-Tibetern und Zugewanderten sowie zur topografischen Beschaffenheit ihres Wohnortes und zum Kloster S._______ aufschlussreich und wünschenswert gewesen. Die sachverständige Person kenne weder die Lebensumstände im ländlichen Tibet noch die innertibetische Sprache oder die Sprache des Exils hinreichend. Das von dieser festgestellte Dialektgemisch mit Formen von Kham-Tibetisch und Lhasa-Tibetisch sei aus ihrer Biografie erklärbar. Da sie in all den Jahren der sprachlichen Formung gewusst habe, dass sie einen Dialekt gesprochen habe, welcher ausserhalb ihrer Region nicht verstanden worden sei, habe sie auch Elemente der Hochsprache, des Lhasa-Tibetischen oder Zentraltibetischen erworben. Sie sei in einem gemischtsprachlichen Umfeld sozialisiert worden. Es handle sich um Zentraltibetisch, welches die gemeinsame tibetische Hochsprache bilde. Es sei unzutreffend, dass ihre Sprache zahlreiche Einflüsse der exiltibetischen Koine zeige und sie aktiv Formen verwende, die im Innertibetischen ungrammatisch seien. Der von der sachverständigen Person verwendete Begriff der exiltibetischen Koine als Verbindungssprache des Exils sei im Übrigen umstritten. Es sei falsch zu behaupten, diese Situation finde sich nur im Exil, nicht aber in Tibet. Es entspreche der vielfältigen Realität in einem von Dialekten geprägten Land wie dies auch in der Schweiz sei. Ihre primäre Sozialisierung bestreite sie nicht, sondern den Zeitpunkt des Verlassens ihrer Heimat und die Dauer ihres Aufenthaltes in einem Drittstaat. Es gebe keinerlei Indizien für einen Aufenthalt in einem Drittstaat zwischen 2009 und 2016. Die Mutmassungen der Vorinstanz zu einem Aufenthaltsrecht in einem Drittstaat seien spekulativ. Ferner seien die von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten und Widersprüche in ihren Asylvorbringen im Wesentlichen auf Verständigungsschwierigkeiten zurückzuführen. Der aus der Gegend von Lhasa stammende, zentraltibetisch sprechende Dolmetscher sei des Kham-Tibetischen nicht mächtig gewesen. Zentraltibetisch sprechende Personen würden Kham-Tibeter kaum verstehen. Deshalb habe sie selbst Elemente des Zentraltibetischen benutzt. Zentraltibetisch sei für sie jedoch eine Fremdsprache. Damit seien Missverständnisse zwischen der Interviewerin und ihr naheliegend. Überdies habe sie ein glaubhaftes Bild ihrer anspruchsvollen Lebensweise als (...) und (...) im tibetischen Hochgebirge an der Grenze der Kältesteppe zur Kältewüste gezeichnet. Weiter habe sie ihre Einstellung zur chinesischen Repression dargelegt, welche sie zum Widerstand motiviert habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie als (...)jährige nomadische (...) in einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz mit einem intakten familiären Umfeld im Jahre 2009 ihre Heimat hätte verlassen sollen. Im Übrigen habe sie zu den Vorfällen von Dezember 2016 und ihrer Beteiligung eine aufschlussreiche Skizze angefertigt. 5.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung hinsichtlich der wissenschaftlichen Qualifikation des LINGUA-Sachverständigen zunächst fest, es handle sich bei den von der Beschwerdeführerin erwähnten, andere Personen betreffenden Verfahren nicht um das gleiche Asylverfahren. Diesbezüglich werde der sorglose Umgang mit persönlichen Daten anderer Personen kritisiert. Der Name T._______ sei ein Pseudonym, dies zum Schutz von «AS19». Weiter handle es sich bei der exiltibetischen Koine sehr wohl um ein in der Linguistik bekanntes Konzept, das sich unter linguistisch interessierten Tibetologen und Linguisten bereits seit den 1980er-Jahren etabliert habe. Offensichtlich sei die Ausbildung der exiltibetischen Koine und damit eine vom Innertibetischen unabhängige Entwicklung bereits zirka zwanzig Jahre nach der Abwanderung ins Exil festzustellen. Die gegen die LINGUA-Analyse und Schlussfolgerung der sachverständigen Person gerichteten Argumente in der Beschwerdeschrift seien nicht geeignet, die Kompetenzen des Experten in Frage zu stellen. 5.4 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Replik erneut die Arbeitsweise der LINGUA-Fachstelle, die Qualifikation von «AS19» und der Qualität dieser Analyse in Frage. Es würden neue Entwicklungen, Erkenntnisse und Beweismittel vorliegen, die zu berücksichtigen seien. Dabei gehe es insbesondere um ein im Beschwerdeverfahren D-3262/2020 erstelltes Gutachten namhafter europäischer Tibetologen unter der Leitung von Prof. M._______ vom 29. September 2020. Vorliegend seien die Minimalanforderungen an die Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität der LINGUA-Analyse nicht gewährleistet. Zu beachten sei zudem der Umstand, dass mehrere hundert Asylentscheide von tibetischen Personen nicht vollzogen werden könnten. 6. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon ausgegangen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen, zumal die Abklärungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in seinem Herkunftsstaat innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9.f., Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 7.1). 7. 7.1 Vor diesem Hintergrund kommt der Frage, ob eine asylsuchende Person tatsächlich aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu ihrer angeblichen Ausreise dort gelebt hat, entscheidende Bedeutung zu. Vorliegend hat das SEM diesbezüglich eine LINGUA-Analyse in Auftrag gegeben. Bei diesen Analysen handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. Referenzurteil E. 7.3 m.w.H.; BVGE 2015/10 E. 5.1, 2014/12 E. 4.2.1). 7.2 7.2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt Zweifel an der Kompetenz der sachverständigen Person «AS19» zur LINGUA-Analyse. Sie untermauert diese unter anderem mit einem Artikel aus der NZZ, einem Brief von vier Tibetologie-Experten vom 29. September 2020 an das SEM sowie dem Linguistic Analysis Report der Tibetologin Dr. P._______ vom 20. September 2020, wobei letztere beiden Unterlagen in einem anderen Verfahren erstellt worden sind. Weiter wird die Edition des von den vier Tibetologie-Experten erstellten Gutachtens vom 30. September 2020 zur LINGUA-Analyse von «AS19» beantragt. Dieses sei in das vorliegende Beschwerdeverfahren einzubeziehen. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass die LINGUA-Analyse dieselben Irrtümer und Fehler wie im dortigen Verfahren enthalte. 7.2.2 Vorab ist festzustellen, dass die sachverständige Person «AS19» gemäss dem auch der Beschwerdeführerin zugestellten Qualifikationsblatt als Experte für die Volksrepublik China, vor allem Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet, arbeitet (vgl. SEM-Akte 20). «AS19» verfügt über analyserelevante tibetische und chinesische Sprachkenntnisse. Selbst wenn sie nicht besonders auf das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunftsgebiet spezialisiert wäre, ist davon auszugehen, dass sie über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um Abklärungen zu einer geltend gemachten Sozialisierung im Kreis D._______ vorzunehmen. 7.2.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 eingehend mit der Person «AS19» (inkl. verwendetes Pseudonym), deren Qualifikation und auseinandergesetzt hat. Nach einer umfassenden Prüfung des Werdegangs, der aktuellen professionellen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass «AS19» kompetent sei, eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation eines Asylsuchenden in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt worden seien. LINGUA arbeite an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of origin) bezeichnet (a.a.O. 7.8). Die Qualität und Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (a.a.O. E. 7.9). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil zum Schluss, dass die gegen die Aussagekraft der LINGUA-Analyse vorgebrachten Einwände als nicht erheblich zu qualifizieren seien, weshalb im entsprechenden Verfahren der Analyse erhöhter Beweiswert zuzumessen sei, der nicht ohne Weiteres erschüttert werden kann. 7.2.4 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die von «AS19» erstellte linguistische Analyse als nachvollziehbar und schlüssig erweist. Sie basiert auf einem 70-minütigen Telefongespräch der Beschwerdeführerin mit der Person «TAS09». Das Gespräch wurde in Tibetisch-Kham geführt. Die sachverständige Person «AS19» hielt in ihrer Analyse vorab fest, dass die interviewende Person und die Beschwerdeführerin einander gut verstanden hätten. Ferner ergab eine erneute Prüfung der telefonischen Aufzeichnung und der Analyse durch die Vorinstanz, dass allfällige durch die unterschiedlichen Dialekte entstandene Verständigungsschwierigkeiten während des Interviews durch Nachfragen oder Änderung der Aussprachevariante hätten behoben werden können. Daher kann das Telefon-Interview auch unter Hinweis auf die hievor gemachten Feststellungen (vgl. E. 3.4) als ausreichende Grundlage für die LINGUA-Analyse bezeichnet werden. «AS19» hat in der Analyse anhand der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Biografie (Geburtsort, Wohnort/Aufenthalte, angegebene Sprachkenntnisse, keine Schulbildung, Halbnomadin, etc.) die Anforderungen an ihre Sprache in den verschiedenen Bereichen formuliert und diese bei der Beurteilung der einzelnen relevanten linguistischen Bereiche (Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax, Lexikon, Pragmatik/Semantik und die Chinesisch-Kenntnisse) berücksichtigt. In der Folge mass «AS19» die Aussagen der Beschwerdeführerin an den formulierten Erwartungen und zog daraus ihre Schlüsse. Die Analyse ist inhaltlich als ausgewogen zu erachten, da dem geltend gemachten biografischen Hintergrund der Beschwerdeführerin sowohl bei der Einschätzung der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch der sprachlichen Fähigkeiten Rechnung getragen wurde. So hielt «AS19» etwa fest, dass die Beschwerdeführerin zwar über relativ viele landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion verfüge, diese aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten enthielten. Schliesslich wurden in der LINGUA-Analyse nicht nur die Aspekte abgehandelt, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche für eine solche sprechen. Das aus diesen Feststellungen gezogene Fazit, wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich im Gebiet Chamdo teilsozialisiert worden sei, jedoch deutlich früher als angegeben ausgereist sei und sich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China aufgehalten habe, erscheint daher nachvollziehbar. 7.2.5 Insgesamt ist festzustellen, dass weder die Qualität noch die Aussagekraft der von «AS19» erstellten LINGUA-Analyse zu beanstanden sind. Somit ist der Analyse erhöhter Beweiswert beizumessen. Auch die entsprechende Würdigung in der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und ihrer Sozialisierung (Dorf B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, Bezirk Chamdo, Provinz Lhasa) glaubhaft sind, respektive ob sie aus der Autonomen Region Tibet in der Volksrepublik China stammt beziehungsweise bis zu ihrer angeblichen Ausreise dort gelebt hat. 8.2 Vorab kann festgehalten werden, dass sich die Schlussfolgerungen der LINGUA-Analyse neben dem linguistischen auch auf einen landeskundlich-kulturellen Teil stützen und somit mehrere Komponenten umfassen. Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin nach der auch das Bundesverwaltungsgericht überzeugenden Meinung der sachverständigen Person sehr wahrscheinlich im Gebiet Chamdo/Autonomes Gebiet Tibet teilsozialisiert; jedoch folgte ihre Ausreise früher als angegeben. Diese Erkenntnis wurde in der Analyse und in der Verfügung des SEM eingehend dargelegt und in letzterer auch ausführlich gewürdigt, ohne dass nur auf einzelne Elemente der LINGUA-Analyse abgestellt worden wäre. Es kann deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung der Vernehmlassung verwiesen werden. So entsprechen die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin gemäss der Analyse nicht denjenigen, die von einer Person mit der angegebenen Aufenthaltsdauer, mit dem angegebenen sozialen Hintergrund und der angegebenen Tätigkeit erwartet werden kann. Die Beschwerdeführerin setzte sich in der Beschwerde inhaltlich mit der Herkunftsanalyse und bereits in der Stellungnahme vor der Vorinstanz auseinander; indessen überzeugt sie mit ihren Erläuterungen nicht. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie nie in die Schule gegangen sei, und deshalb nur wenige Kenntnisse zur administrativen Einteilung und der Umgebung ihrer Heimatregion und anderem hat, enthalten ihre Angaben auch fehlerhafte respektive falsche Elemente, die nicht mit einer Biografie in Tibet vereinbar sind. Dies betrifft zum Beispiel den Umstand, dass sie einen Begriff zu einer administrativen Einheit verwendet, die es bereits seit Längerem gar nicht mehr gibt. Zudem konnte sie lediglich ein paar Ortsnamen und deren Lokalität nennen, nicht aber andere Gemeinden ihres Heimatkreises als ihre Heimatgemeinde oder mehrere Nachbarkreise von D._______. Insgesamt vermögen die verschiedenen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene das fehlende Wissen nicht zu erklären. 8.3 Was die sprachliche Kompetenz betrifft, stellte die sachverständige Person zahlreiche Einflüsse der exiltibetischen Koine und die Verwendung aktiver Formen fest, die im Innertibetischen ungrammatisch seien. Dies sei ein starker Hinweis dafür, dass die Beschwerdeführerin sich länger als angegeben ausserhalb Tibets aufgehalten habe. Daran vermag sie mit ihren pauschalen und durch nichts belegten Behauptungen, wonach es sich bei der exiltibetischen Koine als Verbindungssprache des Exils um einen umstrittenen Begriff handle, den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und Vernehmlassung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. Überdies überzeugt auch der Hinweis der Vorinstanz, wonach die von der Beschwerdeführerin verwendeten unerwarteten grammatischen Formen nicht auf die Aussprache zurückzuführen sind. 8.4 Insgesamt ist die Begründung in der angefochtenen Verfügung und der LINGUA-Analyse nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich im Gebiet Chamdo, Autonomes Gebiet Tibet, Republik China, teilsozialisiert worden ist, jedoch deutlich früher als angegeben ausgereist ist. Überdies trägt auch der Umstand, dass ihre Identitätskarte im Jahre 2009 ausgestellt worden ist, nicht zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bei, wonach sie noch bis 2016 in Tibet gelebt habe. Damit liegt ein weiterer Anhaltspunkt für einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in einem Drittstaat seit 2009 vor. 8.5 Als weiteres Indiz für die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Herkunft beziehungsweise ihren letzten Wohnsitz zu verschleiern versucht, sind ihre Aussagen in den Befragungen zu würdigen. In diesem Punkt ist dem SEM zuzustimmen, dass die vorgebrachten Ausreise- und Asylgründe substanzarm, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen sind. Die Beschwerdeführerin vermag diesen mit ihren Einwänden nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach es den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Begegnung mit einem Chinesen, der sie wegen eines offenbar auffällig getragenen Bildnisses des Dalai Lama zwei bis drei Stunden festgehalten haben soll, an Detailreichtum fehlt. Ihre knappen Antworten auf die diesbezüglichen Nachfragen hinterlassen nicht den Eindruck, dass sie dies tatsächlich erlebt hat (vgl. SEM-Akte A23 F 31-35). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie zu diesem Ereignis eingehendere Angaben machen kann (F22, F44). Selbst wenn es zu einer unangenehmen Begegnung mit dem Chinesen gekommen sein sollte, kann zudem nicht nachvollzogen werden, dass sie deswegen umgehend eine Demonstration für den nächsten Tag geplant und Vorbereitungen für eine mögliche Selbstverbrennung - mit der Begründung, "Nach der Festnahme durch den Polizisten dachte ich, es wäre doch besser, zu sterben, als unter ihnen zu leben" (F48) - getroffen haben will. So hatte sie bisher offenbar keine persönlichen negativen Berührungspunkte mit Chinesen. Jedenfalls verneinte sie die Frage, ob sie schon andere Erlebnisse dieser Art mit Chinesen gehabt habe (F36). Zudem erwähnte sie auch, als Nomadin habe sie im Alltag keine Kontakte mit Chinesen gehabt (F13-F15). Zwar mag der von ihr erwähnte Halbbruder, der Lama sei und seit dem Jahre 2008 im Gefängnis sitze, eine gewisse Belastung für sie darzustellen. Allerdings substantiierte sie dies nicht weiter. Schliesslich vermag auch die von ihr anlässlich der Anhörung angefertigte Skizze zu den Vorfällen von Dezember 2016 und ihrer Beteiligung (vgl. A23 S. 5 und Anhang) ihre unglaubhaften Angaben nicht zu widerlegen. 8.6 Weitergehend kann offenbleiben, ob die angegebene (ursprüngliche) Herkunft der Beschwerdeführerin aus Tibet zutrifft. Die aus der LINGUA-Analyse gezogenen Schlüsse und die unglaubhaften Asylvorbringen sprechen gegen die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise aus Tibet zum angeblichen Zeitpunkt und der ihr drohenden Verfolgung. 8.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Unter Hinweis auf die in E. 6 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Eine An-ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 10.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist an dieser Stelle, in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter und somit auch für die Beschwerdeführerin ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (vgl. D-2337/2021 E. 10.3).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist und im Urteilszeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine entscheidrelevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse vorliegen, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv auf der nächsten Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Alexandra Püntener Versand: