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D-3262/2020

D-3262/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zur ordnungsgemässen Behandlung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

u Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3262/2020 Urteil vom 14. Juli 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - gemäss Aktenlage ein Staatsangehöriger von China tibetischer Ethnie - am 19. Juni 2018 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er am 27. Juni 2018 zu seiner Person und seinem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A7: Protokoll der Befragung zur Person), dass am 15. November 2018 die Anhörung zu den Gesuchsgründen stattfand (vgl. act. A14: Anhörungsprotokoll), dass der Beschwerdeführer namentlich vorbrachte, er habe seine Heimat erst (...) 2018 verlassen und er habe bis dahin stets an seinem Heimatort gelebt, bei dem es sich um eine kleine Ortschaft im Kreis B._______ (...) handle (... [exakte Ortsangaben]), dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen werden kann, dass das SEM nach der Anhörung Zweifel an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers hegte und aus diesem Grund die amtsinterne Fachstelle "Lingua" mit der Einholung eines Herkunftsgutachtens beauftragte, dass am 5. Februar 2020 eine sogenannte Alltagsspezialistin des SEM mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Gespräch führte, das aufgezeichnet wurde, dass auf der Grundlage dieser Gesprächsaufzeichnung eine andere Person - ein vom SEM beauftragter sprach- und länderkundiger Experte - eine Sprach- und Herkunftsanalyse verfasste (vgl. act. A18: Lingua-Bericht vom 31. März 2020 [amtsinternes Aktenstück]), dass der vom SEM konsultierte Experte in seinem Bericht aufgrund einer sowohl landeskundlich-kulturellen als auch linguistischen Analyse zum Schluss gelangte, die Sozialisation des Beschwerdeführers habe sehr wahrscheinlich nicht an dem von ihm geltend gemachten Herkunftsort, sondern sehr wahrscheinlich in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China stattgefunden, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2020 zur Stellungnahme betreffend das vorgenannte Abklärungsergebnis aufforderte (vgl. act. A21: rechtliches Gehör Lingua), dass dieses Schreiben dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurde, sondern mit dem Postvermerk "nicht abgeholt" ans SEM zurückging, dass im Nachgang dazu vom SEM in den Akten vermerkt wurde, das Schreiben vom 30. April 2020 gelte als ordnungsgemäss eröffnet, zumal die kantonale Behörde auf telefonische Nachfrage hin die Korrektheit der Adresse des Beschwerdeführers bestätigt habe (vgl. act. A23: Aktennotiz [vom SEM als amtsintern erklärt]), dass das SEM mit Verfügung vom 10. Juni 2020 (eröffnet am 17. Juni 2020) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges in den Heimatstaat oder ein anderes Land, unter Androhung des zwangsweisen Vollzuges (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass es seinen Entscheid praktisch ausschliesslich auf den Inhalt der vorgenannten Lingua-Berichts abstützte, zu dem der Beschwerdeführer nicht Stellung genommen hatte, respektive zu dem er - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht hatte Stellung nehmen können, dass das SEM in seinem Entscheid des Weiteren unter anderem erwog, eine Wegweisung in die Volksrepublik China sei auszuschliessen (vgl. Entscheidbegründung, Ziff. 3.II, erster Absatz [am Ende]), dass es diesen Punkt allerdings nicht ins Entscheiddispositiv aufnahm, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid Akteneinsicht gewährte (vgl. SEM-Verfügung, S. 8 [ganz unten]), dass allerdings aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dabei habe es dem Beschwerdeführer anstelle einer Kopie des Anhörungsprotokolls eine Kopie des amtsinternen Lingua-Berichts zur Einsicht zugestellt, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2020 Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt (vgl. Anträge Ziff. 1-3), eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Ziff. 9, Titel "Fazit"), subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unmöglichkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. "Eventualantrag 2"), dass er in prozessualer Hinsicht insbesondere um Gewährung vollständiger Akteneinsicht ersucht, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung (vgl. "Eventualantrag 1"), dass er ferner unter Vorlage einer aktuellen Unterstützungsbedürftigkeitsbestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass er im Rahmen seiner Beschwerde namentlich eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör rügt, wobei er dem SEM gleich mehrere prozessuale Fehler und Versäumnisse vorhält, dass darauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die weiteren Beschwerdevorbringen auf die Akten verwiesen werden kann, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten ist, für das vorliegende Verfahren indes das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten Änderung), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet erweist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör beantragt wird, dass daher über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer gerügt wird, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör gleich mehrfach verletzt, dass sich seine diesbezüglichen Vorbringen als begründet erweisen, dass das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien darstellt, dass das SEM in seinem Entscheid ganz wesentlich auf das Ergebnis der eingeholten Herkunftsanalyse abstellt, was an sich nicht zu bemängeln ist, dass entsprechende Abklärungsergebnisse allerdings offenzulegen sind, und zwar erstens vorgängig (Art. 30 Abs. 1 VwVG) und zweitens in hinreichend effektiver und detaillierter Form (vgl. dazu BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4; vgl. ferner EMARK 2003 Nr. 14 E. 9 und 2004 Nr. 28 E. 7), dass das SEM im vorliegenden Verfahren weder der einen noch der anderen Anforderung hinreichend Genüge getan hat, dass der Beschwerdeführer zwar vom SEM mit Schreiben vom 30. April 2020 zur Stellungnahme eingeladen wurde, dass die in diesem Schreiben gemachten Angaben jedoch bei weitem zu wenig detailliert und nachvollziehbar waren (vgl. dazu wiederum EMARK 2003 Nr. 14 E. 9 und 2004 Nr. 28 E. 7), dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch gar nicht in der Lage war respektive von der für ihn zuständigen kantonalen Behörde gar nicht in die Lage versetzt wurde, zum Schreiben Stellung nehmen zu können, dass die das Schreiben betreffende Abholungseinladung der Post nämlich nicht an ihn ging, sondern an die für ihn zuständige kantonale Behörde, dass von dieser in den kantonalen Akten vermerkt wurde, die Abholungseinladung sei dem Beschwerdeführer nicht ausgehändigt worden, weil sich dieser nach einem Unfall im Kantonsspital C._______ befunden habe (vgl. Beschwerdebeilage 2.4), dass der Beschwerdeführer diese Tatsache durch Vorlage entsprechender Beweismittel hinreichend belegt hat (vgl. dazu den vorgelegten Auszug aus den kantonalen Akten und das vorgelegte Arztzeugnis), dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nämlich nicht entgegengehalten werden kann, das Schreiben vom 30. April 2020 sei ihm ordnungsgemäss eröffnet worden, dass daher festzustellen ist, dem Beschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme (Art. 30 Abs. 1 VwVG) vollständig genommen worden, dass dies angesichts der Wichtigkeit des entsprechenden Dokuments eine schwere Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör darstellt, was eine Heilung auf Beschwerdeebene ausschliesst (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 und 2013/23 E. 6.1.3, je m.w.H.), ..., dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Behandlung und anschliessenden Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage auf eine Auseinandersetzung mit den weitergehenden Vorbringen prozessualer Natur (namentlich betreffend ungenügende Akteneinsicht) sowie mit den Vorbringen materieller Natur verzichtet werden kann, zumal sich damit nunmehr vorab das SEM ihm Rahmen der Neubeurteilung der Sache auseinanderzusetzen hat, dass ebenso auf eine Auseinandersetzung mit den zusätzlich erkennbaren Mängeln sowohl der vorinstanzlichen Verfahrensführung (bspw. Ausschluss der Telefonnotiz vom Akteneinsichtsrecht) als auch der angefochtenen Verfügung (bspw. der Nichtausschluss des Wegweisungsvollzuges in die Volksrepublik China) verzichtet werden kann, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist, dass dem Beschwerdeführer schliesslich - trotz Obsiegens - keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da angesichts der Beschwerdeerhebung in eigenem Namen kein Anlass zur Annahme besteht, ihm wären durch die Beschwerdeerhebung in relevantem Umfang Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zur ordnungsgemässen Behandlung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: