Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. März 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsan- gehörige tibetischer Ethnie und habe von Geburt bis zu ihrer Ausreise in der Ortschaft B._______ in der Volksrepublik China gelebt. Am 2. Ap- ril 2014 wurde von der sachverständigen Person TAS09 im Auftrag der Sektion LINGUA des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heuti- ges SEM) aufgrund eines Telefoninterviews vom selben Tag eine Evalua- tion des Alltagswissens mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Anläss- lich der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Mai 2014 wurde ihr das rechtliche Gehör zu deren Ergebnissen gewährt. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdefüh- rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie müsse die Schweiz bis am 11. Juli 2014 verlassen, ansonsten sie in Haft genom- men und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte es den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dabei stelle das BFM in den Erwägungen der Verfügung fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen; ihre tatsächliche Staatsangehö- rigkeit sei unbekannt. Ein Wegweisungsvollzug nach China (Volksrepublik) werde indessen ausgeschlossen. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
16. Juni 2014 Beschwerde. Aufgrund der darin erhobenen Einwände zur Evaluation des Alltagswissens liess die Vorinstanz während des Beschwer- deverfahrens einen LINGUA-Bericht erstellen, in welchem der Zweitgut- achter AS19 aufgrund des Telefongesprächs vom 2. April 2014 die landes- kundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin evaluierte und zu- dem eine linguistische Analyse durchführte. Gemäss dieser LINGUA-Ana- lyse erfolgte die Sozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und ein- deutig nicht in dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Gebiet. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde in der Folge mit Urteil D-3345/2014 vom
26. September 2014 ab und bestätigte die
D-2152/2023 Seite 3 Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen hielt es fest, dass auf die Evalu- ation des Alltagswissens und den LINGUA-Bericht verwiesen werden könne. Diese würden von qualifizierten Personen stammen und vermöch- ten zu überzeugen. Durch die zweite Evaluation des Telefoninterviews werde insbesondere der Einwand entkräftet, bei der Evaluation des Alltags- wissens seien der Beschwerdeführerin falsche Aussagen untergeschoben worden. Beide Analysen hielten übereinstimmend fest, dass ihre Kennt- nisse über die geografischen Gegebenheiten ihrer angeblichen Herkunfts- region Lücken respektive Fehler aufweisen würden, die bei einer tatsächli- chen dortigen Sozialisation nicht zu erwarten wären. Hinsichtlich der von ihr verwendeten Sprache sei der LINGUA-Bericht überdies zum Schluss gekommen, dass dieser nicht dem Dialekt ihrer Herkunftsregion, sondern demjenigen der exiltibetischen Gemeinschaft entspreche (vgl. a.a.O. E. 5.3 f.). D. Der am (…) geborene Sohn der Beschwerdeführerin, C._______ wurde auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 Dispositiv-Ziffer 2) mit Verfü- gung des SEM vom 14. März 2018 in die Flüchtlingseigenschaft seines Va- ters, D.________, geboren (…), China (Volksrepublik), einbezogen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 26. April 2018 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie we- gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläu- fig aufgenommen. E. Die Beschwerdeführerin und D.________ wurden am (…) Eltern der ge- meinsamen Tochter E._______ und heirateten daraufhin am (…) 2022. F. Am 10. September 2022 erteilte der Kanton (…) der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Aufenthaltsbewilligungen, woraufhin das SEM mit Verfü- gung vom 18. Oktober 2022 feststellte, die vorläufigen Aufnahmen seien erloschen und die verfügten Wegweisungen dahingefallen. G. Mit Eingabe vom 2. November 2022 ersuchte der Ehemann der Beschwer- deführerin um Einbezug seiner Ehefrau und seiner Tochter in seine Flücht- lingseigenschaft. Die Beschwerdeführerin bestätigte dem SEM in der Folge
D-2152/2023 Seite 4 mit Schreiben vom 19. Dezember 2022, sie sei mit dem von ihrem Ehe- mann für sie und die gemeinsame Tochter gestellten Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft einverstanden. Als Beweismittel reichte sie eine Kopie des Familienausweises vom 3. Mai 2022 ein. H. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 anerkannte das SEM die Tochter als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31). I. Mit ebenfalls vom 22. Dezember 2022 datierter Instruktionsverfügung ge- währte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zwecks Of- fenlegung ihrer Identität und ihres Lebenslaufes. Innert Frist reichte sie keine Stellungnahme oder neuen Beweismittel ein. J. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 wies das SEM das als Mehrfachge- such bezeichnete Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. K. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM und erklärte, sie habe das Schreiben vom 22. Dezember 2022 nicht erhalten und ersuche deshalb darum, die Verfügung vom 31. Januar 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und ihr nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. L. In der Folge nahm das SEM das Verfahren wieder auf und gewährte der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2023 er- neut das rechtliche Gehör zwecks Offenlegung ihrer Identität und ihres Le- benslaufes. M. Am 11. März 2023 reichte sie ihre Stellungnahme ein. N. Mit Verfügung vom 21. März 2023 – eröffnet am 24. März 2023 – führte das SEM aus, mit Eingabe vom 2. November 2022 werde innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides vom 26. April 2018 geltend gemacht, dass das Zusammenleben und die erfolgte Heirat der
D-2152/2023 Seite 5 Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nun ihren Anspruch auf Einbe- zug in dessen Flüchtlingseigenschaft begründe. Damit würden erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Die Eingabe vom 2. November 2022 sei daher als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. An- spruchsgrundlage bilde Art. 51 Abs. 1 AsylG, das Verfahren werde nach den Regeln von Art. 111c AsylG und namentlich schriftlich durchgeführt. Das SEM wies das Mehrfachgesuch ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. April 2023 liess die Beschwer- deführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. Darin wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom
21. März 2023 sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Gewährung der Einsicht in die LINGUA-Analyse an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin zufolge Mittellosigkeit Kostenbe- freiung zu gewähren, auf den Kostenvorschuss zu verzichten und ihr in der Person des Unterzeichnenden, bei welchem es sich um einen Rechtsan- walt ohne Registereintrag handle, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. P. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter am 25. Ap- ril 2023 den Eingang der Beschwerde. Q. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. Er ordnete Herr MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, AsyLex unter der Voraussetzung des Nachreichens des Anwaltspatents als amtlicher Rechtsbeistand bei. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsor- gebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu überweisen. R. Mit Eingabe vom 20. Mai 2023 machte der Rechtsvertreter geltend, der
D-2152/2023 Seite 6 Ehemann der Beschwerdeführerin arbeite, aber es sei ihm neben der De- ckung der Lebensunterhaltungskosten für die vierköpfige Familie nicht möglich, genügend Geld anzusparen, um das Beschwerdeverfahren finan- zieren zu können. Die Beschwerdeführerin habe deshalb als bedürftig zu gelten. Zum Beleg wurden die finanziellen Verhältnisse dargelegt und Aus- züge aus dem Zivilstandsregister sowie Lohnabrechnungen von Januar bis März 2023 und ein Mietvertrag und Krankenkassenpolicen (alle in Kopie) eingereicht. Ferner wurde eine Kopie des Anwaltspatents des Rechtsver- treters eingereicht. S. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG belegt sei, und gab dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 20. April 2023 Stellung zu nehmen. T. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2023 äusserte sich das SEM zur Be- schwerde. Der Rechtsbeistand replizierte daraufhin namens der Be- schwerdeführerin mit Eingabe am 4. September 2023. U. Eine Verfahrensstandanfrage des Rechtsbeistands vom 3. Juli (recte: Juni) 2025 wurde durch den Instruktionsrichter mit Schreiben vom 10. und
19. Juni 2025 beantwortet.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
D-2152/2023 Seite 7 Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, es habe mit Ver- fügung vom 16. Mai 2014 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abge- lehnt, weil sie ihre geltend gemachte Herkunft nicht habe glaubhaft machen können. Durch die Mitwirkungspflichtverletzung habe sie sowohl eine Prü- fung der Drittstaatenklausel wie auch die Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprä- chen. Ein solcher Umstand werde namentlich dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nicht- verfolgten Person gelebt werden könnten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 habe das SEM der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Zudem sei ihr darin aufgezeigt worden, welche Folgen ihre Mit- wirkungspflichtverletzung im Einbezugsverfahren habe. Die Frage nämlich, ob sie ihre familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder einem Dritt- staat leben und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenste- hen könnten, könne – in hypothetischer Weise – nicht geklärt werden. Die Rechtsfolge davon wäre die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug wegen Verunmöglichung der Prüfung, ob die Einbezugsvoraussetzungen gege- ben seien. Eine Prüfung ihres Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingsei- genschaft ihres Ehemannes wäre hingegen möglich, wenn sie im vorlie- genden Verfahren ihre effektive Herkunft offenlege. In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2023 habe sie jedoch weiterhin da- rauf beharrt, sie stamme aus Tibet beziehungsweise aus der Volksrepublik China und habe nie in einem anderen Land gelebt. Es sei nochmals fest- zuhalten, dass sie bis heute keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente eingereicht habe, die ihre Identität zweifelsfrei feststellen liessen. Sie habe auch nach der Aufforderung, zu ihrem Lebenslauf überprüfbare Angaben
D-2152/2023 Seite 8 zu machen, keine (neuen) Dokumente oder Beweismittel eingereicht, um ihre tatsächliche Herkunft und ihren Lebenslauf offenzulegen. Es lägen nach wie vor keine Tatsachen oder Beweismittel vor, welche die Rechts- kraft der Verfügung vom 16. Mai 2014 beseitigen könnten. Ihr Asylgesuch sei abgelehnt worden, weil sie ihre geltend gemachte Hauptsozialisierung nicht habe glaubhaft machen können. Durch ihre Mitwirkungspflichtverlet- zung habe sie sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel wie auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimat- staat verunmöglicht (das SEM verweist dazu auf BVGE 2009/29 und 2014/12; Anm. des BVGer). Da sie sich offensichtlich weiterhin weigere, ihre effektive Herkunft offenzulegen, verunmögliche sie die – hypotheti- sche – Prüfung, ob sie ihre familiären Beziehungen in ihrem effektiven Hei- matstaat oder einem Drittstaat leben könne und damit besondere Um- stände einem Einbezug entgegenstünden. Die Rechtsfolge davon sei die Ablehnung des Gesuchs wegen Verunmöglichung der Prüfung, ob die Ein- bezugsvoraussetzungen gegeben seien (das SEM verweist dazu auf BVGE 2020 VI/6, E. 9.10; Anm. des BVGer). An dieser Einschätzung ver- möge die als Beweismittel eingereichte Kopie des Schweizer Familien- ausweises vom 3. Mai 2022 nichts zu ändern, zumal damit weder ihre Iden- tität noch ihre behauptete Herkunft und Sozialisation aus beziehungsweise in der Volksrepublik China belegt werde. Unter diesen Umständen recht- fertige es sich nicht, sie als Flüchtling anzuerkennen. Das Mehrfachgesuch sei somit abzulehnen.
E. 3.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Bestehen einer tat- sächlich gelebten Familienbeziehung sei vorliegend nicht strittig. Ebenfalls unstrittig sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über die originäre Flüchtlingseigenschaft verfüge. Die Vorinstanz stütze sich in der Begrün- dung lediglich darauf, dass der Beschwerdeführerin eine Mitwirkungs- pflichtverletzung vorgeworfen werden könne.
E. 3.2.2 Im Gegensatz der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10) gehe es vorliegend nicht um eine Beschwerde- führerin, deren Staatsangehörigkeit unklar sei. Es sei unbestritten, dass sie Staatsangehörige der Volksrepublik China sei. Sie sei im Zentralen Migra- tionsinformationssystem (ZEMIS) so erfasst. Auch im Urteil D-3345/2014 vom 26. September 2014 E. 7.3 sei ihre chinesische Staatsangehörigkeit bestätigt und eine Wegweisung nach China explizit ausgeschlossen wor- den. Nach dem Gesagten vermöchten die Ausführungen zur hypotheti- schen Prüfung, ob die familiären Beziehungen in einem anderen Staat oder
D-2152/2023 Seite 9 einem Drittstaat gelebt werden könnten, daher nicht zu überzeugen. Eine solche Prüfung wäre wie ausgeführt nur relevant, wenn die Beschwerde- führerin die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates innehätte, was eben ge- rade nicht der Fall sei. Zwar vermöchten die Ausführungen der Vorinstanz möglicherweise in Bezug auf die Prüfung der originären Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin Bestand haben, eine solche sei jedoch nicht Gegenstand des Gesuchs vom 2. November 2022. Dass das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch und nicht als Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegengenommen habe, sei nicht der Beschwer- deführerin anzulasten. Hätte es sich tatsächlich um ein Gesuch um Fest- stellung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ge- handelt, wäre vorliegend ein Revisionsgesuch und nicht ein Mehrfachge- such gegeben gewesen.
E. 3.2.3 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, dass eine Überprüfung der angeblichen Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin ohne Offenlegung der vollständigen LINGUA-Analysen nicht rechtsgenüglich durchgeführt werden könne. Das SEM habe nur Einsicht in die Qualifika- tion der Gutachter/-innen gewährt, aber nicht in die LINGUA-Analyse. Es gebe für die anonym vorgebrachten Beweismittel des SEM keinen Rechts- grund für die Geheimhaltung, werde doch die Identität der Analysten oder Alltagsspezialisten nicht offengelegt. Gemäss dem Bundesverwaltungsge- richt werde praxisgemäss keine Offenlegung der Herkunftsanalyse ver- langt. Diese Rechtsprechung sei zu kritisieren. Sie führe zu einer Verlet- zung des Auskunftsrechts gemäss Art. 8 Datenschutzgesetz (aDSG vom
19. Juni 1992, SR 235.1 [AS 1993 1945]), die nicht mit einem überwiegen- den öffentlichen Interesse im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 Bst. aDSG gerecht- fertigt werden könne. Die ungefähre Natur einer LINGUA-Analyse sei je- dem Asylsuchenden, der sich dafür interessiere, bekannt. Zumindest die wesentlichen Inhalte der LINGUA-Analyse seien bei der Akteneinsicht of- fenzulegen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Analyse der Rechtsvertretung nicht unmittelbar zugestellt worden sei. Aufgrund der Analyse werde der Beschwerdeführerin seit der Bestätigung des Entschei- des durch das Bundesverwaltungsgericht, welches ebenfalls der Analyse Glauben geschenkt und ihr ein hoher Beweiswert beigemessen habe, eine Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen. Sie habe ein gewichtiges Inte- resse, in die Dokumente Einsicht zu erhalten. Auch das Argument, dass sich andere Asylsuchende auf die LINGUA-Befragung vorbereiten könn- ten, überzeuge nicht, dies insbesondere, da Analysen von AS19 bereits öffentlich seien. Die vom Gutachter gestellten Fragen, seien regelmässig vom Einzelfall abhängig, während die allgemeine Natur der Fragen jedem
D-2152/2023 Seite 10 Asylsuchenden und Rechtsvertreter von Tibet-Fällen im Ansatz bekannt sei.
E. 3.2.4 Ausserdem sei die Beschwerdeführerin vom zweiten Gutachter nicht erneut befragt worden. Vielmehr habe sich der zweite Gutachter AS19 mit der bereits durchgeführten Analyse begnügt und eine linguistische Analyse erstellt. Ferner wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass mehrere Tibet-Experten/-innen in einem anderen Asylverfahren Einsicht in eine Analyse des LINGUA-Experten AS19 erlangt hätten. Sie seien zur Erkennt- nis gekommen, dass in jener Analyse wissenschaftliche Standards nicht eingehalten worden seien und der Bericht ausserdem «chinafreundlich» ausgefallen sei. Bei den Abklärungen zu seiner Tätigkeit habe sich erge- ben, dass AS19 nicht über die fachliche Kompetenz zur Sicherung der "Mi- nimalanforderungen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität" gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 verfüge. Vor allem sei AS19 nicht ausgebildeter Linguist, was gemäss internationalen Richtlinien zum LADO-Verfahren Voraussetzung sei. Es werde auf die Akten N (…) und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3262/2020 vom
14. Juli 2020 verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei bei der zweiten Ana- lyse – auf welche sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere abge- stützt habe – von AS19 begutachtet worden, welchem im Jahr 2020 erheb- liche Verfehlungen und Chinafreundlichkeit vorgeworfen worden sei. AS19 habe sodann eine linguistische Analyse durchgeführt, ohne über eine dies- bezügliche Ausbildung zu verfügen. Somit bestünden sowohl an der ur- sprünglichen Analyse, aber auch an der damaligen Einschätzung des Bun- desverwaltungsgerichts, die begutachtende Person verfüge über fachliche Qualifikationen sowie objektive Neutralität, erhebliche Zweifel, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung un- umgänglich mache. Diese Zweifel würden sich erhärten, wenn TAS09 ein- gehender betrachtet werde: TAS09 solle Alltagsspezialist/-in für die Auto- nome Provinz/Gebiet (recte Region) Tibet ART sowie die tibetischsprachi- gen Gebiete der Provinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan der VR China sein; somit ein Gebiet von der Grösse Europas, ein zerklüftetes, weitgehend wegloses Hochland mit Kältesteppe und Kältewüste. Gemäss Qualifikation 2013 sei TAS09 im tibetisch-chinesischen Milieu von Kham, somit in Osttibet, entweder in den Provinzen Qinghai oder Sichuan aufge- wachsen (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A13/1). Nach der Qua- lifikation 2016 sei TAS09 in Ü-Tsang (Zentraltibet) aufgewachsen, in einer Entfernung von rund 1500 km. Gemäss Qualifikation 2013 spreche TAS09 muttersprachlich einen Kham-Dialekt. Nach der Qualifikation 2016 spreche
D-2152/2023 Seite 11 TAS09 muttersprachlich einen zentraltibetischen Dialekt. Kham- und Ü- Tsang-Varietäten seien grundlegend verschieden und wechselseitig kaum verständlich. Gemäss Qualifikation 2013 habe TAS09 die exiltibetische Ko- ine in den letzten drei Jahren (somit in der Schweiz von 2010–2013) dazu- gelernt. Nach der Qualifikation 2016 spreche TAS09 muttersprachlich ei- nen zentraltibetischen Dialekt und verstehe dadurch auch die exiltibetische Koine einwandfrei. TAS09 habe in chinesischen Schulen, gemäss Qualifi- kation 2013 in Kham, nach der Qualifikation 2016 in Ü-Tsang, nahezu mut- tersprachlich Chinesisch gelernt. Angesichts der Qualifikationen des SEM von 2013 und 2016 stelle sich die elementare Frage, wodurch denn TAS09 als Alltagsspezialist/-in für ein abgeschlossenes, gebirgiges, zerklüftetes, weitgehend wegloses, mit der Bevölkerungsdichte von Nordostsibirien Ge- biet von der Grösse Europas qualifiziert sei. Auch das Erlernen der chine- sischen Sprache als Zweitsprache, bis zu einem fast muttersprachlichen Niveau, ohne im chinesischen Staatsgebiet aufzuwachsen, sei nur möglich durch chinesische Schulung und Kollaboration mit dem chinesischen Staat. Folglich sei auch die Unabhängigkeit von TAS09, wie schon die von AS19, stark in Zweifel zu ziehen. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Qua- lifikationen 2013 und 2016 grundlegend widersprüchlich seien. Eine Ana- lyse auf dieser Grundlage verletze die vom Bundesverwaltungsgericht an ein Privatgutachten erhobenen Ansprüche an die Minimalanforderungen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität. Durch die obgenannten Enthüllungen und Zweifel könne den Analysen keine er- höhte Beweiskraft mehr zugemessen werden. Der Sachverhalt sei daher in Bezug auf die Herkunft der Beschwerdeführerin ungenügend erstellt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
E. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es treffe zu, dass die erste Version des anonymen Lebenslaufs der sachverständigen Person TAS09 aus dem Jahr 2013 aufgrund eines internen Fehlers habe korrigiert werden müssen, was bereits 2014 geschehen sei. 2016 sei deren Lebenslauf für die bessere Nachvollziehbarkeit der Qualifikation noch etwas detaillierter ausgeführt worden. Aus dem Lebenslauf von 2016 sei zudem ersichtlich, dass TAS09 für die Alltagswissensevaluation im vorliegenden Fall durch- aus qualifiziert gewesen sei. Das SEM legte der Vernehmlassung die Qua- lifikationen zu TAS09 von 2013, 2014 und 2016 bei (Anm. des BVGer). Alltagsspezialistinnen und -spezialisten würden sich durch ihre eigene So- zialisation in der fraglichen Gemeinschaft und die Kenntnisse und Erfah- rungen, die sie dadurch erworben hätten, qualifizieren. Sie würden auf- grund ihrer eigenen Alltagserfahrung eine Einschätzung vornehmen, ob es
D-2152/2023 Seite 12 wahrscheinlich sei, dass eine Person im fraglichen Gebiet gelebt habe oder nicht. Sie würden sich nur zum Alltagsleben äussern. Da sie nicht über eine fachliche Qualifikation als Linguist oder Linguistin verfügen würden, wür- den sie keine Sprachanalysen erstellen und sich deshalb nicht zur Soziali- sation einer Probandin oder eines Probanden äussern und keine Her- kunftsanalysen erstellen. Als eine in Tibet sozialisierte Person verfüge TAS09 auch über Chinesisch-Kenntnisse (vgl. Nicolas Tournadre. «The Dynamics of Tibetan-Chinese BiLINGUAlism». China Perspectives. http://journals.openedition.org/chinaperspectives/231). Die Behauptungen, Chinesisch-Kenntnisse habe in Tibet nur, wer chinesisch geschult sei, oder seien nur durch «Kollaboration mit dem chinesischen Staat» möglich, ent- sprächen somit nicht der Realität. Es sei nicht angezeigt, aufgrund der Kritik an der sachverständigen Person AS19, die einen gänzlich anderen Fall betreffe und in keinem offensichtli- chen Zusammenhang mit dem vorliegenden Dossier stehe, Schlüsse für den konkreten Fall zu ziehen. In Bezug auf den Fall der Beschwerdeführe- rin könne jedoch festgehalten werden, dass die auf dem anonymisierten Lebenslauf ausgewiesene Qualifikation von der Person AS19 den Tatsa- chen entspreche. Tatsache sei auch, dass sich die sachverständige Person AS19 auf aktuelle linguistische Forschungsdaten bezogen habe, soweit diese vorgelegen hätten, und für die jeweilige Analyse relevant gewesen seien. Der Vorwurf des veralteten Forschungsstandes, der im Artikel der NZZ am Sonntag erhoben worden sei, sei deswegen nachweislich falsch. Daneben enthalte der Artikel auch eine Reihe von irreführenden Informati- onen und unbelegten Behauptungen, wie etwa den der fehlenden Neutra- lität, für die es keinerlei Anhaltspunkte gebe und bei dem auch die Kritike- rinnen und Kritiker einräumen mussten, dass man «keine objektiven Be- weise für chinesischen Einfluss auf LINGUA-Analysen» habe (vgl. Be- obachter vom 10. September 2021: «Amt stützt strittigen Geheimexper- ten» https://www,beobachter.ch/migration/asylentscheid-amt-stutzt-stritti- gen-geheim-experten-347907). Festzustellen sei weiter, dass die sachver- ständige Person AS19 weder die Evaluation des Alltagswissens von TAS09 noch das Resultat dieser Evaluation gekannt habe. Die Behauptung, die sachverständige Person AS19 «habe sich [...] mit der Analyse des bereits durchgeführten – und kritisierten – Gutachtens» begnügt, sei demnach nicht zutreffend. Die sachverständige Person AS19 sei von LINGUA mit der Analyse der bereits vorliegenden Interviewaufnahme beauftragt worden und sei aufgrund ihrer eigenen Analyse zu ihrem Schluss gelangt. Im vor- liegenden Fall habe die Analyse die Evaluation des Alltagswissens bestä- tigt und zudem durch die zusätzliche Komponente der Sprachanalyse auch
D-2152/2023 Seite 13 eine Aussage zur Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin machen kön- nen. Ausserdem habe sich das BVGer in seinem Urteil D-3345/2014 vom
26. September 2014 bereits zur Qualität der Evaluation des Alltagswissens und des LINGUA-Berichts geäussert und zwar wie folgt: «Diese stammen von qualifizierten Personen und vermögen zu überzeugen» (vgl. E. 5.3). Im Weiteren treffe es nicht zu, dass das Gutachten ausschlaggebend für den negativen Asylentscheid betreffend die Beschwerdeführerin gewesen sei. So gehe aus der Verfügung vom 16. Mai 2014 hervor, dass oberfläch- liche Aussagen und fehlende Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdefüh- rerin nach der BzP dazu geführt hätten, dass eine Evaluation des Alltags- wissens in Auftrag gegeben worden sei (vgl. SEM-act. ordentliches Asyl- verfahren A20/10 S. 3). Im Weiteren habe sich das SEM durchaus zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Im Asyl- entscheid würden etliche unsubstantiierte, stereotype widersprüchliche so- wie realitätsferne Aussagen angeführt (vgl. SEM-act. ordentliches Asylver- fahren A20/10 S. 4–5). Die LINGUA-Analyse stelle ein Element im Dossier dar und unterliege der freien Beweiswürdigung durch die Fachspezialisten des SEM. Betreffend die nicht gewährte Akteneinsicht in die LINGUA-Analyse sei ins- besondere anzuführen, dass diese nicht nur mit «Verweis auf übergeord- nete persönliche Interessen» (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 30; Anm. des BVGer) verweigert werde, sondern auch aufgrund des gewichtigen öffent- lichen Interessens an der Geheimhaltung. Das SEM verweist dazu auf die geltende Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer A-1822/2021 vom 7. Sep- tember 2022 E. 5.3).
E. 3.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass SEM führe aus, dass aus der Qualifikation 2016 zu entnehmen sei, dass TAS09 für die Evaluation des Falles durchaus qualifiziert sei. Weiter begründet werde diese angebliche Qualifikation nicht. Diesbezüglich sei daher auf die Aussagen in der Be- schwerde zu verweisen, an welchen festgehalten werde. Das SEM bestä- tige in der Vernehmlassung selbst, dass AS19 nicht über eine linguistische Ausbildung verfüge und deswegen keine Aussagen zur Sozialisation ma- chen könne, erkläre aber, genau dies sei geschehen und AS19 habe eine Aussage zur Hauptsozialisation gemacht. Mit Urteil D-2337/2021 vom
E. 4.1 Bei einer LINGUA-Analyse handelt es sich um eine Herkunftsabklärung, welche von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA beauftragten und mit den erforderlichen Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Eine LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht (Art. 26 VwVG) in LINGUA-Analysen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung gegenüber den Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu zählen namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, etwa in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen überdies Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1).
E. 4.2 Das SEM verweigerte der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 19. April 2023 die Einsicht in die zwei zu ihrer Herkunft im ordentlichen Verfahren erstellten Analysen (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A11/5, A12/5, A32/8). Zur Begründung führte es wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG an, und verwies auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung führt die vollumfängliche Verweigerung der Einsicht in die LINGUA-Analyse zu keiner Verletzung des Auskunftsrechts nach DSG (vgl. Urteil des BVGer A-1822/2021 vom 7. September 2022 E. 5.5). An der oben skizzierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) ist auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Einwände und Argumente festzuhalten. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Anhörung vom 6. Mai 2014 setzte das SEM die Beschwerdeführerin über die zentralen Elemente der Analyse zum Alltagswissen in Kenntnis und liess ihr Informationen zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Personen TAS09 zukommen (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A16/14 F85 ff.). Zudem erhielt sie die Möglichkeit, die Aufnahme des LINGUA-Telefoninterviews anzuhören (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A18/1). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-3325/2014 liess das damalige BFM im Vorfeld seiner Vernehmlassung vom 20. August 2014 durch den Experten AS19 einen LINGUA-Bericht mit einer Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und einer linguistischen Analyse erstellen. Wie das SEM bereits ausgeführt hat, stützte sich der Experte dabei nicht auf den bereits vorhandenen Evaluationsbericht von TAS09, sondern lediglich auf die Aufnahme des durchgeführten Telefoninterviews. In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014 wurden die wesentlichsten Punkte des LINGUA-Berichts von AS19 zusammengefasst (vgl. ebd. E. 3), auf das Informationsblatt zur Qualifikation des Experten verwiesen und der Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des LINGUA-Berichts des Zweitgutachters zu äussern (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A35/4). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist mit der erfolgten zusammenfassenden Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Analysen im ordentlichen Asylverfahren der Beschwerdeführerin Genüge getan. Eine weitergehende Offenlegung der Analysen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher nicht erforderlich. Das in der Replik erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1059/2023 vom 7. Juni 2023 nimmt Bezug auf Informationen, welche im Zusammenhang mit einer Botschaftsauskunft offengelegt werden mussten (vgl. ebd. E. 6), und mithin eine andere, mit der vorliegenden nicht identischen Konstellation betrafen, weshalb aus diesem Urteil keine Schlüsse für das vorliegende Verfahren gezogen werden können.
E. 4.3 Was die fachliche Qualifikation der sachverständigen Person AS19 betrifft, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im in der Beschwerde erwähnten Verfahren betreffend N (...) inzwischen im Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 eingehend mit deren Qualifikation und Arbeitsweise auseinandergesetzt hat. Nach einer umfassenden Prüfung des Werdegangs, der aktuellen beruflichen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass AS19 kompetent sei, um eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation einer asylsuchenden Person in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde festgehalten, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und diese die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt habe. LINGUA arbeite laufend an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of origin) bezeichnet (vgl. a.a.O. E. 7.8). Die Qualität der von AS19 erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, was jedoch nichts daran ändere, dass diese in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (vgl. a.a.O. E. 7.9). Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3345/2024 vom 26. September 2014 die von TAS09 und AS19 erstellte Evaluation des Alltagswissens und die LINGUA-Analyse bereits geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass die erstellten Analysen nachvollziehbar und schlüssig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 5.3 f.). Die in der Beschwerde gegen die Qualifikation der sachverständigen Personen von Aussagekraft TAS09 und AS19 und von ihnen erstellten Analysen erhobenen Einwände - (vgl. E. 3.2.4) führen zu keinem anderen Schluss. Es ist unter Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung (vgl. E. 3.3) sowie die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 davon auszugehen, dass die sachverständigen Personen TAS09 und AS19 über die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen verfügen, um die bei ihnen in Auftrag gegebenen Analysen zu erstellen. Es besteht daher nach wie vor kein Grund zur Annahme, die im ordentlichen Verfahren erstellten Analysen seien fachlich mangelhaft erstellt worden und deshalb für die Beurteilung der hinsichtlich des beantragten Einbezugs der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes stellenden Fragen nicht verwertbar.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (auch im vorliegenden Verfahren) nicht verletzt ist und sich der für das vorliegende Verfahren rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt erweist. Das Gesuch, es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die LINGUA-Analysen zu gewähren und ihr Frist zur Stellungnahme anzusetzen, ist daher abzuweisen. Es besteht auch kein Grund, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb auch der diesbezüglich in der Beschwerde gestellte Antrag abzuweisen ist.
E. 5 Juli 2023 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Qualität und Aussagekraft der von AS19 erstellten LINGUA-Ana- lysen grundsätzlich nicht zu beanstanden seien. Die sachverständige Per- son erscheine fachlich geeignet, wobei sie ihre Sorgfaltspflicht ernst nehme
D-2152/2023 Seite 14 sowie neutral und unabhängig sei. Weiterhin gelte jedoch, dass LINGUA- Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten. Das Gericht lassen im zitierten Entscheid offen, ob eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorgelegen hätte, wenn das SEM die Analyse nicht versehentlich zugestellt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner neusten Rechtsprechung E-1059/2023 vom 7. Juni 2023 einen klaren Massstab etabliert, welche Informationen vom SEM der gesuchstel- lenden Person zur Kenntnis gegeben werden müssten, damit diese keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Asylverfahren erfahre. Das SEM erkläre lediglich, es bestünden gewichtige öffentliche Interessen an der Ge- heimhaltung. Im Übrigen verweise es auf die Rechtsprechung. Welche In- teressen im Einzelfall tatsächlich bestünden, erkläre das SEM nicht. Auch nehme das SEM keine Verhältnismässigkeitsprüfung vor, ob allenfalls durch Schwärzen gewisser Passagen, den nicht weiter begründeten öffent- lichen Interessen Geltung verschafft werden könnte. In ähnlichen Fällen werde die Einsichtsverweigerung mit einem angeblichen «Lerneffekt» be- gründet. Wenn dem so wäre, wäre die Qualität der durchgeführten Analyse von vornherein in Frage zu stellen. Dies würde bedeuten, dass die Fragen derart oberflächlich seien, dass es jeder beliebigen Drittperson, welche nie im besagten Land gelebt hatte, möglich wäre, die LINGUA-Analysten zu täuschen, würde ihr nur eines der Protokolle vorliegen. Die gestellten Fra- gen dürften durch Vernetzungen innerhalb der exiltibetischen Gemein- schaft hinreichend bekannt sein. Sollten tatsächlich immer dieselben Fra- gen gestellt werden – was einen Lerneffekt implizieren würde – so wären diese bekannt und der Lerneffekt würde einer Veröffentlichung nicht entge- genstehen. Da aber das SEM weiterhin auf diese Analysen setze und of- fensichtlich nicht der Meinung sei, ihre Gutachten seien durch das Be- kanntwerden der Analyse unbrauchbar geworden, sei ein Lerneffekt wohl zu verneinen. Es bestehe somit kein öffentliches Interesse an der Geheim- haltung. Es werde beantragt, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens Einsicht in die LINGUA-Analysen zu gewähren und ihr Frist zur Stellungnahme anzusetzen. 4. 4.1 Bei einer LINGUA-Analyse handelt es sich um eine Herkunftsabklä- rung, welche von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA beauf- tragten und mit den erforderlichen Sprach- und Länderkenntnissen ausge- statteten Sachverständigen durchgeführt wird. Eine LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft
D-2152/2023 Seite 15 einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objek- tivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Be- weiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht (Art. 26 VwVG) in LINGUA-Analysen überwiegende öffentliche und private Ge- heimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfäng- lichen Offenlegung gegenüber den Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu zählen namentlich die Verhinderung eines Lerneffek- tes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständi- gen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsu- chenden Person aber vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gege- ben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf er- haltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweise- lemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, etwa in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden münd- lichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Recht- sprechung nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen überdies Her- kunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vor- stellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 4.2 Das SEM verweigerte der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 19. April 2023 die Einsicht in die zwei zu ihrer Herkunft im ordentlichen Verfahren erstellten Analysen (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A11/5, A12/5, A32/8). Zur Begründung führte es wesentliche öffentliche Ge- heimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG an, und verwies auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Nach bundesverwaltungs- gerichtlicher Rechtsprechung führt die vollumfängliche Verweigerung der
D-2152/2023 Seite 16 Einsicht in die LINGUA-Analyse zu keiner Verletzung des Auskunftsrechts nach DSG (vgl. Urteil des BVGer A-1822/2021 vom 7. September 2022 E. 5.5). An der oben skizzierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) ist auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrach- ten Einwände und Argumente festzuhalten. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Anhörung vom 6. Mai 2014 setzte das SEM die Beschwerdeführerin über die zentralen Elemente der Analyse zum Alltagswissen in Kenntnis und liess ihr Informationen zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Personen TAS09 zukommen (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A16/14 F85 ff.). Zudem erhielt sie die Möglichkeit, die Aufnahme des LINGUA-Telefoninterviews anzuhö- ren (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A18/1). Im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens D-3325/2014 liess das damalige BFM im Vorfeld sei- ner Vernehmlassung vom 20. August 2014 durch den Experten AS19 einen LINGUA-Bericht mit einer Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kennt- nisse und einer linguistischen Analyse erstellen. Wie das SEM bereits aus- geführt hat, stützte sich der Experte dabei nicht auf den bereits vorhande- nen Evaluationsbericht von TAS09, sondern lediglich auf die Aufnahme des durchgeführten Telefoninterviews. In der Zwischenverfügung des Bundes- verwaltungsgerichts vom 28. August 2014 wurden die wesentlichsten Punkte des LINGUA-Berichts von AS19 zusammengefasst (vgl. ebd. E. 3), auf das Informationsblatt zur Qualifikation des Experten verwiesen und der Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des LINGUA-Berichts des Zweitgutachters zu äussern (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A35/4). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist mit der erfolgten zusammenfassenden Bekanntgabe des wesent- lichen Inhalts der Analysen im ordentlichen Asylverfahren der Beschwer- deführerin Genüge getan. Eine weitergehende Offenlegung der Analysen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher nicht erforderlich. Das in der Replik erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1059/2023 vom 7. Juni 2023 nimmt Bezug auf Informationen, welche im Zusammen- hang mit einer Botschaftsauskunft offengelegt werden mussten (vgl. ebd. E. 6), und mithin eine andere, mit der vorliegenden nicht identischen Kons- tellation betrafen, weshalb aus diesem Urteil keine Schlüsse für das vorlie- gende Verfahren gezogen werden können. 4.3 Was die fachliche Qualifikation der sachverständigen Person AS19 be- trifft, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im in der Beschwerde erwähnten Verfahren betreffend N (…) inzwischen im Refe- renzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 eingehend mit deren Qualifikation und Arbeitsweise auseinandergesetzt hat. Nach einer umfassenden
D-2152/2023 Seite 17 Prüfung des Werdegangs, der aktuellen beruflichen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass AS19 kompetent sei, um eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation einer asylsuchenden Person in der Autono- men Region Tibet vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde fest- gehalten, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei For- schungsprojekten untersucht worden sei und diese die daraus resultieren- den Empfehlungen umgesetzt habe. LINGUA arbeite laufend an der Opti- mierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determi- nation of origin) bezeichnet (vgl. a.a.O. E. 7.8). Die Qualität der von AS19 erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, was jedoch nichts daran ändere, dass diese in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (vgl. a.a.O. E. 7.9). Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs- gericht im Urteil D-3345/2024 vom 26. September 2014 die von TAS09 und AS19 erstellte Evaluation des Alltagswissens und die LINGUA-Analyse be- reits geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass die erstellten Ana- lysen nachvollziehbar und schlüssig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 5.3 f.). Die in der Beschwerde gegen die Qualifikation der sachverständigen Personen von Aussagekraft TAS09 und AS19 und von ihnen erstellten Analysen er- hobenen Einwände – (vgl. E. 3.2.4) führen zu keinem anderen Schluss. Es ist unter Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung (vgl. E. 3.3) sowie die Erwägungen im Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 davon auszugehen, dass die sachverständigen Personen TAS09 und AS19 über die erforderli- chen Qualifikationen und Kompetenzen verfügen, um die bei ihnen in Auf- trag gegebenen Analysen zu erstellen. Es besteht daher nach wie vor kein Grund zur Annahme, die im ordentlichen Verfahren erstellten Analysen seien fachlich mangelhaft erstellt worden und deshalb für die Beurteilung der hinsichtlich des beantragten Einbezugs der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes stellenden Fragen nicht verwert- bar. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Anspruch der Beschwer- deführerin auf rechtliches Gehör (auch im vorliegenden Verfahren) nicht verletzt ist und sich der für das vorliegende Verfahren rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt erweist. Das Gesuch, es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Ein- sicht in die LINGUA-Analysen zu gewähren und ihr Frist zur Stellungnahme
D-2152/2023 Seite 18 anzusetzen, ist daher abzuweisen. Es besteht auch kein Grund, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb auch der diesbezüglich in der Beschwerde gestellte Antrag abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde und sich das einzubeziehende Familienmitglied in der Schweiz aufhält (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1).
E. 5.2.1 Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegt ge- mäss Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die in die Flücht- lingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörig- keit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Der Einbezug eines Familienmitglieds in die Flüchtlingseigenschaft des anderen Familienmit- glieds aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten kann durch das SEM ver- weigert werden, sofern eine hypothetische Prüfung ergibt, dass sich die ganze Familie im Heimatland eines nicht verfolgten Familienmitglieds nie- derlassen könnte (vgl. BVGE 2020 IV/6 E. 5.3 m.H. auf 2015/40).
E. 5.2.2 Ist es dem SEM indessen nicht möglich, das Vorliegen einer anderen Staatsangehörigkeit des nicht verfolgten Familienmitglieds zu prüfen, weil letzteres seine Mitwirkungspflichten schwer verletzt hat, so kann darin ein besonderer Umstand im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG erblickt werden (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 4–7 und 8.4–-9.10, insb. 9.10). Die Vorinstanz darf einer um Familienasyl ersuchenden Person die von ihr in einem abge- schlossenen ordentlichen Asylverfahren begangene Verletzung der Mitwir- kungspflicht anlasten, sofern sie ihr das rechtliche Gehör über die beab- sichtigte Verwendung der Akten des vorgängigen Verfahrens gewährt und sie über die Auswirkungen der mangelnden Mitwirkung auf den Entscheid zum Familienasyl informiert hat (vgl. a.a.O. E. 2–3 und 8.1–8.3, insb. 8.3.5). Es steht der gesuchstellenden Person jedoch frei, im Verfah- ren um Familienasyl aktiv mitzuwirken und anhand neuer konkreter An- haltspunkte den Anschein der Mitwirkungspflichtverletzung auszuräumen oder wesentliche Tatsachen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Herkunft offen- zulegen, so dass nicht von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 9.7 f.). Das SEM berücksichtigt
D-2152/2023 Seite 19 sodann im Verfahren betreffend Familienasyl im Rahmen der freien Be- weiswürdigung nicht nur einen allfälligen LINGUA-Bericht des vorgängigen Verfahrens, sondern auch das Fehlen von neuen Beweisen oder Indizien zur Identität der gesuchstellenden Person sowie das Fehlen von Belegen zum Ort ihrer Hauptsozialisation. Aussagen der gesuchstellenden Person im ersten Verfahren zur originären ebenso wie jene zur derivativen Flücht- lingseigenschaft im zweiten Verfahren berücksichtigt die Vorinstanz ebenso wie sie in beiden Verfahren das Verhalten der gesuchstellenden Person im Lichte von Treu und Glauben prüft (vgl. a.a.O. E. 9.8). Zu be- achten ist schliesslich, dass die um Familienasyl ersuchende Person eine qualifizierte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. a.a.O. E. 9.6).
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge seit dem (…) 2022 mit D._______, dessen Flüchtlingseigenschaft von der Schweiz an- erkannt wurde, verheiratet. Sie leben zusammen mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Sie bilden unstrittig eine Familie im Sinne von Art. 51 AsylG.
E. 5.3.2 Festzuhalten ist sodann, dass sich im ordentlichen Asylverfahren, welches mit dem Urteil D-3345/2014 vom 26. September 2014 rechtskräf- tig abgeschlossen wurde, entgegen den dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. ebd. Ziff. 28 ff.), wonach unbestritten sei, dass sie Staatsangehörige der Volksrepublik China sei, ergeben hat, dass sie nicht glaubhaft machen konnte, dass sie eine in Tibet sozialisierte Staatsange- hörige Chinas ist. Das Bundesverhaltungsgericht hat die Erwägungen des SEM, wonach anzunehmen sei, dass sie nie in Tibet gelebt habe und daher weder illegal noch legal ausgereist sei, folglich auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden, und sie ihre angebliche chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe, so dass ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt zu gelten habe, ausdrücklich be- stätigt (vgl. a.a.O. E. 5.5). Auf die unzutreffenden Ausführungen in der Be- schwerde, wonach die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige sei, und daher nicht zu prüfen sei, ob hypothetisch ein Familienleben in einem Drittstaat möglich sei (vgl. E. 3.2.2), ist daher nicht weiter einzuge- hen.
E. 5.3.3 Mit dem Gesuch ihres Ehemannes vom 2. November 2022 um Ein- bezug in dessen Flüchtlingseigenschaft wurden keine Dokumente einge- reicht, welche die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin oder den Ort ihrer Sozialisation belegen (vgl. SEM-act. […]-1/11). Es wurden zwar
D-2152/2023 Seite 20 der Familienausweis des Zivilstandsamtes F._______ vom (…) 2022 ein- gereicht, in welchem beim Geburtsort der Beschwerdeführerin «China, G._______, H._______» eingetragen ist. Angesichts dessen, dass sich das Zivilstandsamt dabei auf die Angaben der ersten Seiten des Befra- gungsprotokolls stützte (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A38/1) belegt dies jedoch weder ihre angebliche Herkunft aus Tibet noch ihre an- gebliche chinesische Staatsangehörigkeit. Das SEM gewährte ihr im Ver- fahren betreffend Familienasyl mit Verfügung vom 17. Februar 2023 das rechtliche Gehör zu seiner Auffassung, dass sie durch ihre im abgeschlos- senen Asylverfahren begangene Mitwirkungspflichtverletzung eine Prü- fung darüber, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen würden, verunmögliche. Es erteilte ihr gleichzeitig die Möglich- keit, innert Frist ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und überprüfbare Angaben zum Lebenslauf zu machen, insbesondere die letzten Wohnad- ressen im Heimat- respektive Herkunftsstaat, den Aufenthaltsstatus, den letzten Arbeitgeber und Schulbesuche etc. darzulegen. Als allfällige nega- tive Rechtsfolge nannte das SEM die Abweisung des Gesuchs um Einbe- zug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes (vgl. Akte SEM […]-14/4 S. 2 f.). Dieses Vorgehen des SEM entspricht den zuvor erwähnten Anfor- derungen gemäss BVGE 2020 VI/6 (vgl. E. 5.2.2).
E. 5.3.4 In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2023 erklärte die Beschwerde- führerin, sie wolle nochmals bestätigen, dass sie aus Tibet stamme und nie in einem anderen Land gelebt habe. Nach wie vor sei es ihr nicht möglich, entsprechende Belege aus Tibet vorzulegen, denn sie wage es nicht, Kon- takt mit ihren Eltern und Verwandten in Tibet aufzunehmen. Sie wolle diese schlicht nicht der Gefahr von Repressalien durch die chinesischen Behör- den auszusetzen. Substantiierte Angaben zur tatsächlichen Nationalität und dem Ort der Sozialisation vermochte sie demnach im Verfahren betref- fend Familienasyl nicht zu machen. Etwas Neues und Entscheidendes be- treffend ihren Hauptsozialisierungsort und ihre Nationalität konnte sie nicht beibringen. Bei dieser Sachlage durfte das SEM jedoch auf die Beweiswür- digung im ordentlichen Verfahren abstellen und der Beschwerdeführerin (nach wie vor) eine Mitwirkungspflichtverletzung vorhalten. Auch wenn das SEM in den Erwägungen seiner Verfügung vom 16. Mai 2014 und das Bun- desverwaltungsgericht im Urteil D-3345/2014 vom 26. September 2014 (E. 7.3 und Dispositiv-Ziffer 2) den Vollzug der Wegweisung in die Volksre- publik China ausdrücklich ausgeschlossen haben, lässt daraus entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin über keine andere Staatsbürgerschaft als ihr Ehe- mann verfügt. Vielmehr steht aufgrund der Aktenlage die
D-2152/2023 Seite 21 Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht fest und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilli- gung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder sogar eine andere Staats- angehörigkeit als die chinesische verfügt. Dadurch verunmöglicht sie die Prüfung, ob sich ihre Familie in einem Drittstaat niederlassen könnte. Es liegen somit besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welche dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ent- gegenstehen.
E. 5.4 Das SEM hat somit zu Recht die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft von D._______ als nicht gegeben erachtet und einen derivativen Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG verneint.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da- her abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 12. Mai 2023 das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 7.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 12. Mai 2023 wurde das Gesuch um Bei- ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Ihm ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung er- folgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE SR 173.320.2). Am 4. September 2023 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin aus- gewiesene Stundenaufwand von 10,5 Stunden scheint angemessen. Der Stundenansatz im Falle des Unterliegens wird mit Fr. 220.– angegeben und bewegt sich daher in dem in der Verfügung vom 12. Mai 2023 vorge- gebenen Rahmen. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren analog Art. 8–11 VGKE ist
D-2152/2023 Seite 22 dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar im Umfang von Fr. 2’310.– zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-2152/2023 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand Dominik Züsli wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2’310.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2152/2023 law/fes Urteil vom 18. Dezember 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, AsyLex, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienasyl (Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft); Verfügung des SEM vom 21. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 3. März 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und habe von Geburt bis zu ihrer Ausreise in der Ortschaft B._______ in der Volksrepublik China gelebt. Am 2. April 2014 wurde von der sachverständigen Person TAS09 im Auftrag der Sektion LINGUA des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heutiges SEM) aufgrund eines Telefoninterviews vom selben Tag eine Evaluation des Alltagswissens mit der Beschwerdeführerin durchgeführt. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 6. Mai 2014 wurde ihr das rechtliche Gehör zu deren Ergebnissen gewährt. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wies es sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie müsse die Schweiz bis am 11. Juli 2014 verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte es den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Dabei stelle das BFM in den Erwägungen der Verfügung fest, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die geltend gemachte chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen; ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit sei unbekannt. Ein Wegweisungsvollzug nach China (Volksrepublik) werde indessen ausgeschlossen. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2014 Beschwerde. Aufgrund der darin erhobenen Einwände zur Evaluation des Alltagswissens liess die Vorinstanz während des Beschwerdeverfahrens einen LINGUA-Bericht erstellen, in welchem der Zweitgutachter AS19 aufgrund des Telefongesprächs vom 2. April 2014 die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin evaluierte und zudem eine linguistische Analyse durchführte. Gemäss dieser LINGUA-Analyse erfolgte die Sozialisation der Beschwerdeführerin eindeutig in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China und eindeutig nicht in dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Gebiet. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde in der Folge mit Urteil D-3345/2014 vom 26. September 2014 ab und bestätigte die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin. Im Wesentlichen hielt es fest, dass auf die Evaluation des Alltagswissens und den LINGUA-Bericht verwiesen werden könne. Diese würden von qualifizierten Personen stammen und vermöchten zu überzeugen. Durch die zweite Evaluation des Telefoninterviews werde insbesondere der Einwand entkräftet, bei der Evaluation des Alltagswissens seien der Beschwerdeführerin falsche Aussagen untergeschoben worden. Beide Analysen hielten übereinstimmend fest, dass ihre Kenntnisse über die geografischen Gegebenheiten ihrer angeblichen Herkunftsregion Lücken respektive Fehler aufweisen würden, die bei einer tatsächlichen dortigen Sozialisation nicht zu erwarten wären. Hinsichtlich der von ihr verwendeten Sprache sei der LINGUA-Bericht überdies zum Schluss gekommen, dass dieser nicht dem Dialekt ihrer Herkunftsregion, sondern demjenigen der exiltibetischen Gemeinschaft entspreche (vgl. a.a.O. E. 5.3 f.). D. Der am (...) geborene Sohn der Beschwerdeführerin, C._______ wurde auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu das Urteil des BVGer D-696/2018 vom 28. Februar 2018 Dispositiv-Ziffer 2) mit Verfügung des SEM vom 14. März 2018 in die Flüchtlingseigenschaft seines Vaters, D.________, geboren (...), China (Volksrepublik), einbezogen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 26. April 2018 unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. E. Die Beschwerdeführerin und D.________ wurden am (...) Eltern der gemeinsamen Tochter E._______ und heirateten daraufhin am (...) 2022. F. Am 10. September 2022 erteilte der Kanton (...) der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Aufenthaltsbewilligungen, woraufhin das SEM mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 feststellte, die vorläufigen Aufnahmen seien erloschen und die verfügten Wegweisungen dahingefallen. G. Mit Eingabe vom 2. November 2022 ersuchte der Ehemann der Beschwer-deführerin um Einbezug seiner Ehefrau und seiner Tochter in seine Flüchtlingseigenschaft. Die Beschwerdeführerin bestätigte dem SEM in der Folge mit Schreiben vom 19. Dezember 2022, sie sei mit dem von ihrem Ehemann für sie und die gemeinsame Tochter gestellten Gesuch um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft einverstanden. Als Beweismittel reichte sie eine Kopie des Familienausweises vom 3. Mai 2022 ein. H. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 anerkannte das SEM die Tochter als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31). I. Mit ebenfalls vom 22. Dezember 2022 datierter Instruktionsverfügung gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zwecks Offenlegung ihrer Identität und ihres Lebenslaufes. Innert Frist reichte sie keine Stellungnahme oder neuen Beweismittel ein. J. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 wies das SEM das als Mehrfachgesuch bezeichnete Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. K. Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das SEM und erklärte, sie habe das Schreiben vom 22. Dezember 2022 nicht erhalten und ersuche deshalb darum, die Verfügung vom 31. Januar 2023 in Wiedererwägung zu ziehen und ihr nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren. L. In der Folge nahm das SEM das Verfahren wieder auf und gewährte der Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 17. Februar 2023 erneut das rechtliche Gehör zwecks Offenlegung ihrer Identität und ihres Lebenslaufes. M. Am 11. März 2023 reichte sie ihre Stellungnahme ein. N. Mit Verfügung vom 21. März 2023 - eröffnet am 24. März 2023 - führte das SEM aus, mit Eingabe vom 2. November 2022 werde innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides vom 26. April 2018 geltend gemacht, dass das Zusammenleben und die erfolgte Heirat der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes nun ihren Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft begründe. Damit würden erhebliche Gründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Die Eingabe vom 2. November 2022 sei daher als Mehrfachgesuch zu qualifizieren. Anspruchsgrundlage bilde Art. 51 Abs. 1 AsylG, das Verfahren werde nach den Regeln von Art. 111c AsylG und namentlich schriftlich durchgeführt. Das SEM wies das Mehrfachgesuch ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. April 2023 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, der Entscheid des SEM vom 21. März 2023 sei aufzuheben, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur Gewährung der Einsicht in die LINGUA-Analyse an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei der Beschwerdeführerin zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren, auf den Kostenvorschuss zu verzichten und ihr in der Person des Unterzeichnenden, bei welchem es sich um einen Rechtsanwalt ohne Registereintrag handle, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. P. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter am 25. April 2023 den Eingang der Beschwerde. Q. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2023 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut. Er ordnete Herr MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, AsyLex unter der Voraussetzung des Nachreichens des Anwaltspatents als amtlicher Rechtsbeistand bei. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu überweisen. R. Mit Eingabe vom 20. Mai 2023 machte der Rechtsvertreter geltend, der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeite, aber es sei ihm neben der Deckung der Lebensunterhaltungskosten für die vierköpfige Familie nicht möglich, genügend Geld anzusparen, um das Beschwerdeverfahren finanzieren zu können. Die Beschwerdeführerin habe deshalb als bedürftig zu gelten. Zum Beleg wurden die finanziellen Verhältnisse dargelegt und Auszüge aus dem Zivilstandsregister sowie Lohnabrechnungen von Januar bis März 2023 und ein Mietvertrag und Krankenkassenpolicen (alle in Kopie) eingereicht. Ferner wurde eine Kopie des Anwaltspatents des Rechtsvertreters eingereicht. S. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG belegt sei, und gab dem SEM Gelegenheit, zur Beschwerde vom 20. April 2023 Stellung zu nehmen. T. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2023 äusserte sich das SEM zur Beschwerde. Der Rechtsbeistand replizierte daraufhin namens der Beschwerdeführerin mit Eingabe am 4. September 2023. U. Eine Verfahrensstandanfrage des Rechtsbeistands vom 3. Juli (recte: Juni) 2025 wurde durch den Instruktionsrichter mit Schreiben vom 10. und 19. Juni 2025 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, es habe mit Verfügung vom 16. Mai 2014 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt, weil sie ihre geltend gemachte Herkunft nicht habe glaubhaft machen können. Durch die Mitwirkungspflichtverletzung habe sie sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel wie auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG würden Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegensprächen. Ein solcher Umstand werde namentlich dann angenommen, wenn die familiären Beziehungen im Heimat- oder Herkunftsstaat der nichtverfolgten Person gelebt werden könnten. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 habe das SEM der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör gewährt. Zudem sei ihr darin aufgezeigt worden, welche Folgen ihre Mitwirkungspflichtverletzung im Einbezugsverfahren habe. Die Frage nämlich, ob sie ihre familiären Beziehungen in ihrem Heimatstaat oder einem Drittstaat leben und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenstehen könnten, könne - in hypothetischer Weise - nicht geklärt werden. Die Rechtsfolge davon wäre die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug wegen Verunmöglichung der Prüfung, ob die Einbezugsvoraussetzungen gegeben seien. Eine Prüfung ihres Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes wäre hingegen möglich, wenn sie im vorliegenden Verfahren ihre effektive Herkunft offenlege. In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2023 habe sie jedoch weiterhin darauf beharrt, sie stamme aus Tibet beziehungsweise aus der Volksrepublik China und habe nie in einem anderen Land gelebt. Es sei nochmals festzuhalten, dass sie bis heute keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente eingereicht habe, die ihre Identität zweifelsfrei feststellen liessen. Sie habe auch nach der Aufforderung, zu ihrem Lebenslauf überprüfbare Angaben zu machen, keine (neuen) Dokumente oder Beweismittel eingereicht, um ihre tatsächliche Herkunft und ihren Lebenslauf offenzulegen. Es lägen nach wie vor keine Tatsachen oder Beweismittel vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Mai 2014 beseitigen könnten. Ihr Asylgesuch sei abgelehnt worden, weil sie ihre geltend gemachte Hauptsozialisierung nicht habe glaubhaft machen können. Durch ihre Mitwirkungspflichtverletzung habe sie sowohl eine Prüfung der Drittstaatenklausel wie auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihren effektiven Heimatstaat verunmöglicht (das SEM verweist dazu auf BVGE 2009/29 und 2014/12; Anm. des BVGer). Da sie sich offensichtlich weiterhin weigere, ihre effektive Herkunft offenzulegen, verunmögliche sie die - hypothetische - Prüfung, ob sie ihre familiären Beziehungen in ihrem effektiven Heimatstaat oder einem Drittstaat leben könne und damit besondere Umstände einem Einbezug entgegenstünden. Die Rechtsfolge davon sei die Ablehnung des Gesuchs wegen Verunmöglichung der Prüfung, ob die Einbezugsvoraussetzungen gegeben seien (das SEM verweist dazu auf BVGE 2020 VI/6, E. 9.10; Anm. des BVGer). An dieser Einschätzung vermöge die als Beweismittel eingereichte Kopie des Schweizer Familienausweises vom 3. Mai 2022 nichts zu ändern, zumal damit weder ihre Identität noch ihre behauptete Herkunft und Sozialisation aus beziehungsweise in der Volksrepublik China belegt werde. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich nicht, sie als Flüchtling anzuerkennen. Das Mehrfachgesuch sei somit abzulehnen. 3.2 3.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Bestehen einer tatsächlich gelebten Familienbeziehung sei vorliegend nicht strittig. Ebenfalls unstrittig sei, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über die originäre Flüchtlingseigenschaft verfüge. Die Vorinstanz stütze sich in der Begründung lediglich darauf, dass der Beschwerdeführerin eine Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen werden könne. 3.2.2 Im Gegensatz der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 9.10) gehe es vorliegend nicht um eine Beschwerdeführerin, deren Staatsangehörigkeit unklar sei. Es sei unbestritten, dass sie Staatsangehörige der Volksrepublik China sei. Sie sei im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) so erfasst. Auch im Urteil D-3345/2014 vom 26. September 2014 E. 7.3 sei ihre chinesische Staatsangehörigkeit bestätigt und eine Wegweisung nach China explizit ausgeschlossen worden. Nach dem Gesagten vermöchten die Ausführungen zur hypothetischen Prüfung, ob die familiären Beziehungen in einem anderen Staat oder einem Drittstaat gelebt werden könnten, daher nicht zu überzeugen. Eine solche Prüfung wäre wie ausgeführt nur relevant, wenn die Beschwerdeführerin die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates innehätte, was eben gerade nicht der Fall sei. Zwar vermöchten die Ausführungen der Vorinstanz möglicherweise in Bezug auf die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin Bestand haben, eine solche sei jedoch nicht Gegenstand des Gesuchs vom 2. November 2022. Dass das SEM die Eingabe als Mehrfachgesuch und nicht als Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft entgegengenommen habe, sei nicht der Beschwerdeführerin anzulasten. Hätte es sich tatsächlich um ein Gesuch um Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gehandelt, wäre vorliegend ein Revisionsgesuch und nicht ein Mehrfachgesuch gegeben gewesen. 3.2.3 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, dass eine Überprüfung der angeblichen Mitwirkungspflichtverletzung der Beschwerdeführerin ohne Offenlegung der vollständigen LINGUA-Analysen nicht rechtsgenüglich durchgeführt werden könne. Das SEM habe nur Einsicht in die Qualifikation der Gutachter/-innen gewährt, aber nicht in die LINGUA-Analyse. Es gebe für die anonym vorgebrachten Beweismittel des SEM keinen Rechtsgrund für die Geheimhaltung, werde doch die Identität der Analysten oder Alltagsspezialisten nicht offengelegt. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht werde praxisgemäss keine Offenlegung der Herkunftsanalyse verlangt. Diese Rechtsprechung sei zu kritisieren. Sie führe zu einer Verletzung des Auskunftsrechts gemäss Art. 8 Datenschutzgesetz (aDSG vom 19. Juni 1992, SR 235.1 [AS 1993 1945]), die nicht mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse im Sinne von aArt. 9 Abs. 2 Bst. aDSG gerechtfertigt werden könne. Die ungefähre Natur einer LINGUA-Analyse sei jedem Asylsuchenden, der sich dafür interessiere, bekannt. Zumindest die wesentlichen Inhalte der LINGUA-Analyse seien bei der Akteneinsicht offenzulegen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Analyse der Rechtsvertretung nicht unmittelbar zugestellt worden sei. Aufgrund der Analyse werde der Beschwerdeführerin seit der Bestätigung des Entscheides durch das Bundesverwaltungsgericht, welches ebenfalls der Analyse Glauben geschenkt und ihr ein hoher Beweiswert beigemessen habe, eine Mitwirkungspflichtverletzung vorgeworfen. Sie habe ein gewichtiges Interesse, in die Dokumente Einsicht zu erhalten. Auch das Argument, dass sich andere Asylsuchende auf die LINGUA-Befragung vorbereiten könnten, überzeuge nicht, dies insbesondere, da Analysen von AS19 bereits öffentlich seien. Die vom Gutachter gestellten Fragen, seien regelmässig vom Einzelfall abhängig, während die allgemeine Natur der Fragen jedem Asylsuchenden und Rechtsvertreter von Tibet-Fällen im Ansatz bekannt sei. 3.2.4 Ausserdem sei die Beschwerdeführerin vom zweiten Gutachter nicht erneut befragt worden. Vielmehr habe sich der zweite Gutachter AS19 mit der bereits durchgeführten Analyse begnügt und eine linguistische Analyse erstellt. Ferner wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass mehrere Tibet-Experten/-innen in einem anderen Asylverfahren Einsicht in eine Analyse des LINGUA-Experten AS19 erlangt hätten. Sie seien zur Erkenntnis gekommen, dass in jener Analyse wissenschaftliche Standards nicht eingehalten worden seien und der Bericht ausserdem «chinafreundlich» ausgefallen sei. Bei den Abklärungen zu seiner Tätigkeit habe sich ergeben, dass AS19 nicht über die fachliche Kompetenz zur Sicherung der "Minimalanforderungen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität" gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 34 verfüge. Vor allem sei AS19 nicht ausgebildeter Linguist, was gemäss internationalen Richtlinien zum LADO-Verfahren Voraussetzung sei. Es werde auf die Akten N (...) und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3262/2020 vom 14. Juli 2020 verwiesen. Die Beschwerdeführerin sei bei der zweiten Analyse - auf welche sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere abgestützt habe - von AS19 begutachtet worden, welchem im Jahr 2020 erhebliche Verfehlungen und Chinafreundlichkeit vorgeworfen worden sei. AS19 habe sodann eine linguistische Analyse durchgeführt, ohne über eine diesbezügliche Ausbildung zu verfügen. Somit bestünden sowohl an der ursprünglichen Analyse, aber auch an der damaligen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, die begutachtende Person verfüge über fachliche Qualifikationen sowie objektive Neutralität, erhebliche Zweifel, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Sachverhaltsfeststellung unumgänglich mache. Diese Zweifel würden sich erhärten, wenn TAS09 eingehender betrachtet werde: TAS09 solle Alltagsspezialist/-in für die Autonome Provinz/Gebiet (recte Region) Tibet ART sowie die tibetischsprachigen Gebiete der Provinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan der VR China sein; somit ein Gebiet von der Grösse Europas, ein zerklüftetes, weitgehend wegloses Hochland mit Kältesteppe und Kältewüste. Gemäss Qualifikation 2013 sei TAS09 im tibetisch-chinesischen Milieu von Kham, somit in Osttibet, entweder in den Provinzen Qinghai oder Sichuan aufgewachsen (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A13/1). Nach der Qualifikation 2016 sei TAS09 in Ü-Tsang (Zentraltibet) aufgewachsen, in einer Entfernung von rund 1500 km. Gemäss Qualifikation 2013 spreche TAS09 muttersprachlich einen Kham-Dialekt. Nach der Qualifikation 2016 spreche TAS09 muttersprachlich einen zentraltibetischen Dialekt. Kham- und Ü-Tsang-Varietäten seien grundlegend verschieden und wechselseitig kaum verständlich. Gemäss Qualifikation 2013 habe TAS09 die exiltibetische Koine in den letzten drei Jahren (somit in der Schweiz von 2010-2013) dazugelernt. Nach der Qualifikation 2016 spreche TAS09 muttersprachlich einen zentraltibetischen Dialekt und verstehe dadurch auch die exiltibetische Koine einwandfrei. TAS09 habe in chinesischen Schulen, gemäss Qualifikation 2013 in Kham, nach der Qualifikation 2016 in Ü-Tsang, nahezu muttersprachlich Chinesisch gelernt. Angesichts der Qualifikationen des SEM von 2013 und 2016 stelle sich die elementare Frage, wodurch denn TAS09 als Alltagsspezialist/-in für ein abgeschlossenes, gebirgiges, zerklüftetes, weitgehend wegloses, mit der Bevölkerungsdichte von Nordostsibirien Gebiet von der Grösse Europas qualifiziert sei. Auch das Erlernen der chinesischen Sprache als Zweitsprache, bis zu einem fast muttersprachlichen Niveau, ohne im chinesischen Staatsgebiet aufzuwachsen, sei nur möglich durch chinesische Schulung und Kollaboration mit dem chinesischen Staat. Folglich sei auch die Unabhängigkeit von TAS09, wie schon die von AS19, stark in Zweifel zu ziehen. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Qualifikationen 2013 und 2016 grundlegend widersprüchlich seien. Eine Analyse auf dieser Grundlage verletze die vom Bundesverwaltungsgericht an ein Privatgutachten erhobenen Ansprüche an die Minimalanforderungen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Objektivität und Neutralität. Durch die obgenannten Enthüllungen und Zweifel könne den Analysen keine erhöhte Beweiskraft mehr zugemessen werden. Der Sachverhalt sei daher in Bezug auf die Herkunft der Beschwerdeführerin ungenügend erstellt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 3.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es treffe zu, dass die erste Version des anonymen Lebenslaufs der sachverständigen Person TAS09 aus dem Jahr 2013 aufgrund eines internen Fehlers habe korrigiert werden müssen, was bereits 2014 geschehen sei. 2016 sei deren Lebenslauf für die bessere Nachvollziehbarkeit der Qualifikation noch etwas detaillierter ausgeführt worden. Aus dem Lebenslauf von 2016 sei zudem ersichtlich, dass TAS09 für die Alltagswissensevaluation im vorliegenden Fall durchaus qualifiziert gewesen sei. Das SEM legte der Vernehmlassung die Qualifikationen zu TAS09 von 2013, 2014 und 2016 bei (Anm. des BVGer). Alltagsspezialistinnen und -spezialisten würden sich durch ihre eigene Sozialisation in der fraglichen Gemeinschaft und die Kenntnisse und Erfah-rungen, die sie dadurch erworben hätten, qualifizieren. Sie würden aufgrund ihrer eigenen Alltagserfahrung eine Einschätzung vornehmen, ob es wahrscheinlich sei, dass eine Person im fraglichen Gebiet gelebt habe oder nicht. Sie würden sich nur zum Alltagsleben äussern. Da sie nicht über eine fachliche Qualifikation als Linguist oder Linguistin verfügen würden, würden sie keine Sprachanalysen erstellen und sich deshalb nicht zur Sozialisation einer Probandin oder eines Probanden äussern und keine Herkunftsanalysen erstellen. Als eine in Tibet sozialisierte Person verfüge TAS09 auch über Chinesisch-Kenntnisse (vgl. Nicolas Tournadre. «The Dynamics of Tibetan-Chinese BiLINGUAlism». China Perspectives. http://journals.openedition.org/chinaperspectives/231). Die Behauptungen, Chinesisch-Kenntnisse habe in Tibet nur, wer chinesisch geschult sei, oder seien nur durch «Kollaboration mit dem chinesischen Staat» möglich, entsprächen somit nicht der Realität. Es sei nicht angezeigt, aufgrund der Kritik an der sachverständigen Person AS19, die einen gänzlich anderen Fall betreffe und in keinem offensichtlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Dossier stehe, Schlüsse für den konkreten Fall zu ziehen. In Bezug auf den Fall der Beschwerdeführerin könne jedoch festgehalten werden, dass die auf dem anonymisierten Lebenslauf ausgewiesene Qualifikation von der Person AS19 den Tatsachen entspreche. Tatsache sei auch, dass sich die sachverständige Person AS19 auf aktuelle linguistische Forschungsdaten bezogen habe, soweit diese vorgelegen hätten, und für die jeweilige Analyse relevant gewesen seien. Der Vorwurf des veralteten Forschungsstandes, der im Artikel der NZZ am Sonntag erhoben worden sei, sei deswegen nachweislich falsch. Daneben enthalte der Artikel auch eine Reihe von irreführenden Informationen und unbelegten Behauptungen, wie etwa den der fehlenden Neutralität, für die es keinerlei Anhaltspunkte gebe und bei dem auch die Kritikerinnen und Kritiker einräumen mussten, dass man «keine objektiven Beweise für chinesischen Einfluss auf LINGUA-Analysen» habe (vgl. Beobachter vom 10. September 2021: «Amt stützt strittigen Geheimexperten» https://www,beobachter.ch/migration/asylentscheid-amt-stutzt-strittigen-geheim-experten-347907). Festzustellen sei weiter, dass die sachverständige Person AS19 weder die Evaluation des Alltagswissens von TAS09 noch das Resultat dieser Evaluation gekannt habe. Die Behauptung, die sachverständige Person AS19 «habe sich [...] mit der Analyse des bereits durchgeführten - und kritisierten - Gutachtens» begnügt, sei demnach nicht zutreffend. Die sachverständige Person AS19 sei von LINGUA mit der Analyse der bereits vorliegenden Interviewaufnahme beauftragt worden und sei aufgrund ihrer eigenen Analyse zu ihrem Schluss gelangt. Im vor-liegenden Fall habe die Analyse die Evaluation des Alltagswissens bestätigt und zudem durch die zusätzliche Komponente der Sprachanalyse auch eine Aussage zur Hauptsozialisation der Beschwerdeführerin machen können. Ausserdem habe sich das BVGer in seinem Urteil D-3345/2014 vom 26. September 2014 bereits zur Qualität der Evaluation des Alltagswissens und des LINGUA-Berichts geäussert und zwar wie folgt: «Diese stammen von qualifizierten Personen und vermögen zu überzeugen» (vgl. E. 5.3). Im Weiteren treffe es nicht zu, dass das Gutachten ausschlaggebend für den negativen Asylentscheid betreffend die Beschwerdeführerin gewesen sei. So gehe aus der Verfügung vom 16. Mai 2014 hervor, dass oberflächliche Aussagen und fehlende Chinesisch-Kenntnisse der Beschwerdeführerin nach der BzP dazu geführt hätten, dass eine Evaluation des Alltagswissens in Auftrag gegeben worden sei (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A20/10 S. 3). Im Weiteren habe sich das SEM durchaus zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Im Asylentscheid würden etliche unsubstantiierte, stereotype widersprüchliche sowie realitätsferne Aussagen angeführt (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A20/10 S. 4-5). Die LINGUA-Analyse stelle ein Element im Dossier dar und unterliege der freien Beweiswürdigung durch die Fachspezialisten des SEM. Betreffend die nicht gewährte Akteneinsicht in die LINGUA-Analyse sei insbesondere anzuführen, dass diese nicht nur mit «Verweis auf übergeordnete persönliche Interessen» (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 30; Anm. des BVGer) verweigert werde, sondern auch aufgrund des gewichtigen öffentlichen Interessens an der Geheimhaltung. Das SEM verweist dazu auf die geltende Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer A-1822/2021 vom 7. September 2022 E. 5.3). 3.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass SEM führe aus, dass aus der Qualifikation 2016 zu entnehmen sei, dass TAS09 für die Evaluation des Falles durchaus qualifiziert sei. Weiter begründet werde diese angebliche Qualifikation nicht. Diesbezüglich sei daher auf die Aussagen in der Beschwerde zu verweisen, an welchen festgehalten werde. Das SEM bestätige in der Vernehmlassung selbst, dass AS19 nicht über eine linguistische Ausbildung verfüge und deswegen keine Aussagen zur Sozialisation machen könne, erkläre aber, genau dies sei geschehen und AS19 habe eine Aussage zur Hauptsozialisation gemacht. Mit Urteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass die Qualität und Aussagekraft der von AS19 erstellten LINGUA-Analysen grundsätzlich nicht zu beanstanden seien. Die sachverständige Person erscheine fachlich geeignet, wobei sie ihre Sorgfaltspflicht ernst nehme sowie neutral und unabhängig sei. Weiterhin gelte jedoch, dass LINGUA-Analysen in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten. Das Gericht lassen im zitierten Entscheid offen, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen hätte, wenn das SEM die Analyse nicht versehentlich zugestellt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner neusten Rechtsprechung E-1059/2023 vom 7. Juni 2023 einen klaren Massstab etabliert, welche Informationen vom SEM der gesuchstellenden Person zur Kenntnis gegeben werden müssten, damit diese keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im Asylverfahren erfahre. Das SEM erkläre lediglich, es bestünden gewichtige öffentliche Interessen an der Geheimhaltung. Im Übrigen verweise es auf die Rechtsprechung. Welche Interessen im Einzelfall tatsächlich bestünden, erkläre das SEM nicht. Auch nehme das SEM keine Verhältnismässigkeitsprüfung vor, ob allenfalls durch Schwärzen gewisser Passagen, den nicht weiter begründeten öffentlichen Interessen Geltung verschafft werden könnte. In ähnlichen Fällen werde die Einsichtsverweigerung mit einem angeblichen «Lerneffekt» begründet. Wenn dem so wäre, wäre die Qualität der durchgeführten Analyse von vornherein in Frage zu stellen. Dies würde bedeuten, dass die Fragen derart oberflächlich seien, dass es jeder beliebigen Drittperson, welche nie im besagten Land gelebt hatte, möglich wäre, die LINGUA-Analysten zu täuschen, würde ihr nur eines der Protokolle vorliegen. Die gestellten Fragen dürften durch Vernetzungen innerhalb der exiltibetischen Gemeinschaft hinreichend bekannt sein. Sollten tatsächlich immer dieselben Fragen gestellt werden - was einen Lerneffekt implizieren würde - so wären diese bekannt und der Lerneffekt würde einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen. Da aber das SEM weiterhin auf diese Analysen setze und offensichtlich nicht der Meinung sei, ihre Gutachten seien durch das Bekanntwerden der Analyse unbrauchbar geworden, sei ein Lerneffekt wohl zu verneinen. Es bestehe somit kein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung. Es werde beantragt, der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die LINGUA-Analysen zu gewähren und ihr Frist zur Stellungnahme anzusetzen. 4. 4.1 Bei einer LINGUA-Analyse handelt es sich um eine Herkunftsabklärung, welche von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA beauftragten und mit den erforderlichen Sprach- und Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchgeführt wird. Eine LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Die Rechtsprechung definierte ferner Mindeststandards, denen die Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend LINGUA-Analysen zu genügen hat. Zwar stehen dem grundsätzlichen Anspruch auf Einsicht (Art. 26 VwVG) in LINGUA-Analysen überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweigerung der vollumfänglichen Offenlegung gegenüber den Asylsuchenden rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Dazu zählen namentlich die Verhinderung eines Lerneffektes und einer missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs, wodurch ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden, sowie der Sicherheitsanspruch des Sachverständigen. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person aber vom wesentlichen Inhalt der Analyse Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG) und Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dazu muss die Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Einschätzung stützt, offenlegen, etwa in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz oder anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss Rechtsprechung nur dann Genüge getan, wenn den Betroffenen überdies Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverständigen Person im umstrittenen Herkunftsland oder -gebiet sowie deren Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis gebracht wird. Nur so können sich die Betroffenen und im Übrigen auch das Gericht klare Vorstellungen über die gutachterliche Qualifikation machen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 4.2 Das SEM verweigerte der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 19. April 2023 die Einsicht in die zwei zu ihrer Herkunft im ordentlichen Verfahren erstellten Analysen (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A11/5, A12/5, A32/8). Zur Begründung führte es wesentliche öffentliche Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG an, und verwies auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung führt die vollumfängliche Verweigerung der Einsicht in die LINGUA-Analyse zu keiner Verletzung des Auskunftsrechts nach DSG (vgl. Urteil des BVGer A-1822/2021 vom 7. September 2022 E. 5.5). An der oben skizzierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.1) ist auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Einwände und Argumente festzuhalten. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs anlässlich der Anhörung vom 6. Mai 2014 setzte das SEM die Beschwerdeführerin über die zentralen Elemente der Analyse zum Alltagswissen in Kenntnis und liess ihr Informationen zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen Personen TAS09 zukommen (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A16/14 F85 ff.). Zudem erhielt sie die Möglichkeit, die Aufnahme des LINGUA-Telefoninterviews anzuhören (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A18/1). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-3325/2014 liess das damalige BFM im Vorfeld seiner Vernehmlassung vom 20. August 2014 durch den Experten AS19 einen LINGUA-Bericht mit einer Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und einer linguistischen Analyse erstellen. Wie das SEM bereits ausgeführt hat, stützte sich der Experte dabei nicht auf den bereits vorhandenen Evaluationsbericht von TAS09, sondern lediglich auf die Aufnahme des durchgeführten Telefoninterviews. In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2014 wurden die wesentlichsten Punkte des LINGUA-Berichts von AS19 zusammengefasst (vgl. ebd. E. 3), auf das Informationsblatt zur Qualifikation des Experten verwiesen und der Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis des LINGUA-Berichts des Zweitgutachters zu äussern (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A35/4). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist mit der erfolgten zusammenfassenden Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Analysen im ordentlichen Asylverfahren der Beschwerdeführerin Genüge getan. Eine weitergehende Offenlegung der Analysen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher nicht erforderlich. Das in der Replik erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1059/2023 vom 7. Juni 2023 nimmt Bezug auf Informationen, welche im Zusammenhang mit einer Botschaftsauskunft offengelegt werden mussten (vgl. ebd. E. 6), und mithin eine andere, mit der vorliegenden nicht identischen Konstellation betrafen, weshalb aus diesem Urteil keine Schlüsse für das vorliegende Verfahren gezogen werden können. 4.3 Was die fachliche Qualifikation der sachverständigen Person AS19 betrifft, ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im in der Beschwerde erwähnten Verfahren betreffend N (...) inzwischen im Referenzurteil D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 eingehend mit deren Qualifikation und Arbeitsweise auseinandergesetzt hat. Nach einer umfassenden Prüfung des Werdegangs, der aktuellen beruflichen Tätigkeit sowie der wissenschaftlichen Reisetätigkeiten stellte es fest, dass AS19 kompetent sei, um eine fachlich korrekte, neutrale und objektive LINGUA-Analyse zur Überprüfung der Sozialisation einer asylsuchenden Person in der Autonomen Region Tibet vorzunehmen (vgl. a.a.O. E. 7.4.2). Weiter wurde festgehalten, dass die Arbeitsweise der Fachstelle LINGUA in zwei Forschungsprojekten untersucht worden sei und diese die daraus resultierenden Empfehlungen umgesetzt habe. LINGUA arbeite laufend an der Optimierung der allgemeinen Methodik und werde in einer dieser Studien als «best practice» im Bereich von LADO (language analysis for the determination of origin) bezeichnet (vgl. a.a.O. E. 7.8). Die Qualität der von AS19 erstellten LINGUA-Analysen sei somit nicht grundsätzlich zu beanstanden, was jedoch nichts daran ändere, dass diese in jedem Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden müssten (vgl. a.a.O. E. 7.9). Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3345/2024 vom 26. September 2014 die von TAS09 und AS19 erstellte Evaluation des Alltagswissens und die LINGUA-Analyse bereits geprüft hat und zum Schluss gekommen ist, dass die erstellten Analysen nachvollziehbar und schlüssig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 5.3 f.). Die in der Beschwerde gegen die Qualifikation der sachverständigen Personen von Aussagekraft TAS09 und AS19 und von ihnen erstellten Analysen erhobenen Einwände - (vgl. E. 3.2.4) führen zu keinem anderen Schluss. Es ist unter Verweis auf die überzeugenden Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung (vgl. E. 3.3) sowie die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 davon auszugehen, dass die sachverständigen Personen TAS09 und AS19 über die erforderlichen Qualifikationen und Kompetenzen verfügen, um die bei ihnen in Auftrag gegebenen Analysen zu erstellen. Es besteht daher nach wie vor kein Grund zur Annahme, die im ordentlichen Verfahren erstellten Analysen seien fachlich mangelhaft erstellt worden und deshalb für die Beurteilung der hinsichtlich des beantragten Einbezugs der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes stellenden Fragen nicht verwertbar. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (auch im vorliegenden Verfahren) nicht verletzt ist und sich der für das vorliegende Verfahren rechtserhebliche Sachverhalt als richtig und vollständig festgestellt erweist. Das Gesuch, es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in die LINGUA-Analysen zu gewähren und ihr Frist zur Stellungnahme anzusetzen, ist daher abzuweisen. Es besteht auch kein Grund, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb auch der diesbezüglich in der Beschwerde gestellte Antrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Diese Bestimmung ist auch dann anwendbar, wenn die in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Person lediglich vorläufig aufgenommen wurde und sich das einzubeziehende Familienmitglied in der Schweiz aufhält (vgl. BVGE 2019 VI/8 E. 4.1). 5.2 5.2.1 Ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG liegt gemäss Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn die in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehende Person eine andere Staatsangehörigkeit besitzt als die als Flüchtling anerkannte Person. Der Einbezug eines Familienmitglieds in die Flüchtlingseigenschaft des anderen Familienmitglieds aufgrund unterschiedlicher Nationalitäten kann durch das SEM verweigert werden, sofern eine hypothetische Prüfung ergibt, dass sich die ganze Familie im Heimatland eines nicht verfolgten Familienmitglieds niederlassen könnte (vgl. BVGE 2020 IV/6 E. 5.3 m.H. auf 2015/40). 5.2.2 Ist es dem SEM indessen nicht möglich, das Vorliegen einer anderen Staatsangehörigkeit des nicht verfolgten Familienmitglieds zu prüfen, weil letzteres seine Mitwirkungspflichten schwer verletzt hat, so kann darin ein besonderer Umstand im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG erblickt werden (vgl. BVGE 2020 VI/6 E. 4-7 und 8.4--9.10, insb. 9.10). Die Vorinstanz darf einer um Familienasyl ersuchenden Person die von ihr in einem abgeschlossenen ordentlichen Asylverfahren begangene Verletzung der Mitwirkungspflicht anlasten, sofern sie ihr das rechtliche Gehör über die beabsichtigte Verwendung der Akten des vorgängigen Verfahrens gewährt und sie über die Auswirkungen der mangelnden Mitwirkung auf den Entscheid zum Familienasyl informiert hat (vgl. a.a.O. E. 2-3 und 8.1-8.3, insb. 8.3.5). Es steht der gesuchstellenden Person jedoch frei, im Verfahren um Familienasyl aktiv mitzuwirken und anhand neuer konkreter Anhaltspunkte den Anschein der Mitwirkungspflichtverletzung auszuräumen oder wesentliche Tatsachen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Herkunft offen-zulegen, so dass nicht von besonderen Umständen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 9.7 f.). Das SEM berücksichtigt sodann im Verfahren betreffend Familienasyl im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht nur einen allfälligen LINGUA-Bericht des vorgängigen Verfahrens, sondern auch das Fehlen von neuen Beweisen oder Indizien zur Identität der gesuchstellenden Person sowie das Fehlen von Belegen zum Ort ihrer Hauptsozialisation. Aussagen der gesuchstellenden Person im ersten Verfahren zur originären ebenso wie jene zur derivativen Flüchtlingseigenschaft im zweiten Verfahren berücksichtigt die Vorinstanz ebenso wie sie in beiden Verfahren das Verhalten der gesuchstellenden Person im Lichte von Treu und Glauben prüft (vgl. a.a.O. E. 9.8). Zu beachten ist schliesslich, dass die um Familienasyl ersuchende Person eine qualifizierte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. a.a.O. E. 9.6). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge seit dem (...) 2022 mit D._______, dessen Flüchtlingseigenschaft von der Schweiz anerkannt wurde, verheiratet. Sie leben zusammen mit ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Sie bilden unstrittig eine Familie im Sinne von Art. 51 AsylG. 5.3.2 Festzuhalten ist sodann, dass sich im ordentlichen Asylverfahren, welches mit dem Urteil D-3345/2014 vom 26. September 2014 rechtskräftig abgeschlossen wurde, entgegen den dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. ebd. Ziff. 28 ff.), wonach unbestritten sei, dass sie Staatsangehörige der Volksrepublik China sei, ergeben hat, dass sie nicht glaubhaft machen konnte, dass sie eine in Tibet sozialisierte Staatsangehörige Chinas ist. Das Bundesverhaltungsgericht hat die Erwägungen des SEM, wonach anzunehmen sei, dass sie nie in Tibet gelebt habe und daher weder illegal noch legal ausgereist sei, folglich auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen würden, und sie ihre angebliche chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe, so dass ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt zu gelten habe, ausdrücklich bestätigt (vgl. a.a.O. E. 5.5). Auf die unzutreffenden Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin chinesische Staatsangehörige sei, und daher nicht zu prüfen sei, ob hypothetisch ein Familienleben in einem Drittstaat möglich sei (vgl. E. 3.2.2), ist daher nicht weiter einzugehen. 5.3.3 Mit dem Gesuch ihres Ehemannes vom 2. November 2022 um Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft wurden keine Dokumente einge-reicht, welche die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin oder den Ort ihrer Sozialisation belegen (vgl. SEM-act. [...]-1/11). Es wurden zwar der Familienausweis des Zivilstandsamtes F._______ vom (...) 2022 eingereicht, in welchem beim Geburtsort der Beschwerdeführerin «China, G._______, H._______» eingetragen ist. Angesichts dessen, dass sich das Zivilstandsamt dabei auf die Angaben der ersten Seiten des Befragungsprotokolls stützte (vgl. SEM-act. ordentliches Asylverfahren A38/1) belegt dies jedoch weder ihre angebliche Herkunft aus Tibet noch ihre angebliche chinesische Staatsangehörigkeit. Das SEM gewährte ihr im Verfahren betreffend Familienasyl mit Verfügung vom 17. Februar 2023 das rechtliche Gehör zu seiner Auffassung, dass sie durch ihre im abgeschlossenen Asylverfahren begangene Mitwirkungspflichtverletzung eine Prüfung darüber, ob besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen würden, verunmögliche. Es erteilte ihr gleichzeitig die Möglichkeit, innert Frist ihre tatsächliche Herkunft offenzulegen und überprüfbare Angaben zum Lebenslauf zu machen, insbesondere die letzten Wohnadressen im Heimat- respektive Herkunftsstaat, den Aufenthaltsstatus, den letzten Arbeitgeber und Schulbesuche etc. darzulegen. Als allfällige negative Rechtsfolge nannte das SEM die Abweisung des Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes (vgl. Akte SEM [...]-14/4 S. 2 f.). Dieses Vorgehen des SEM entspricht den zuvor erwähnten Anforderungen gemäss BVGE 2020 VI/6 (vgl. E. 5.2.2). 5.3.4 In ihrer Stellungnahme vom 11. März 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie wolle nochmals bestätigen, dass sie aus Tibet stamme und nie in einem anderen Land gelebt habe. Nach wie vor sei es ihr nicht möglich, entsprechende Belege aus Tibet vorzulegen, denn sie wage es nicht, Kontakt mit ihren Eltern und Verwandten in Tibet aufzunehmen. Sie wolle diese schlicht nicht der Gefahr von Repressalien durch die chinesischen Behörden auszusetzen. Substantiierte Angaben zur tatsächlichen Nationalität und dem Ort der Sozialisation vermochte sie demnach im Verfahren betreffend Familienasyl nicht zu machen. Etwas Neues und Entscheidendes betreffend ihren Hauptsozialisierungsort und ihre Nationalität konnte sie nicht beibringen. Bei dieser Sachlage durfte das SEM jedoch auf die Beweiswürdigung im ordentlichen Verfahren abstellen und der Beschwerdeführerin (nach wie vor) eine Mitwirkungspflichtverletzung vorhalten. Auch wenn das SEM in den Erwägungen seiner Verfügung vom 16. Mai 2014 und das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3345/2014 vom 26. September 2014 (E. 7.3 und Dispositiv-Ziffer 2) den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen haben, lässt daraus entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht ableiten, dass die Beschwerdeführerin über keine andere Staatsbürgerschaft als ihr Ehemann verfügt. Vielmehr steht aufgrund der Aktenlage die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nach wie vor nicht fest und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie über eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat, oder sogar eine andere Staatsangehörigkeit als die chinesische verfügt. Dadurch verunmöglicht sie die Prüfung, ob sich ihre Familie in einem Drittstaat niederlassen könnte. Es liegen somit besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welche dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes entgegenstehen. 5.4 Das SEM hat somit zu Recht die Voraussetzungen für einen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft von D._______ als nicht gegeben erachtet und einen derivativen Anspruch gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG verneint.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Verfügung vom 12. Mai 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 12. Mai 2023 wurde das Gesuch um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gutgeheissen. Ihm ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE SR 173.320.2). Am 4. September 2023 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von 10,5 Stunden scheint angemessen. Der Stundenansatz im Falle des Unterliegens wird mit Fr. 220.- angegeben und bewegt sich daher in dem in der Verfügung vom 12. Mai 2023 vorgegebenen Rahmen. In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren analog Art. 8-11 VGKE ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar im Umfang von Fr. 2'310.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand Dominik Züsli wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'310.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: