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D-309/2021

D-309/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei chinesischer Staatsbürger ti- betischer Ethnie und stamme aus der Gemeinde B._______ im Bezirk C._______ (tibetisch; chinesisch C._______) in der Provinz Sichuan. Ge- mäss eigenen Angaben will er die Volksrepublik China Anfang März 2018 (vier Tage nach dem 26. Februar 2018, als er sich vorübergehend in Lhasa aufgehalten habe) in Richtung Nepal verlassen haben. Aus Nepal reiste er im September 2018 nach Europa, gelangte am 7. September 2018 unkon- trolliert in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am

21. September 2018 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Person befragt. B. Am 24. September 2018 wurde durch das SEM die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit der Anfertigung eines Gutachtens zur Herkunft des Beschwer- deführers beauftragt. C. Gestützt auf ein am 22. Oktober 2018 durchgeführtes telefonisches Inter- view mit dem Beschwerdeführer erstattete eine sprach- und länderkundige Person mit dem amtsinternen Kürzel "AS19" am 5. Dezember 2018 eine sogenannte LINGUA-Analyse, mit welcher die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung ana- lysiert werden. D. Mit Schreiben an das SEM vom 21. Januar 2020 erkundigte sich der Be- schwerdeführer nach dem Stand des Asylverfahrens. Das Staatssekreta- riat gab mit Schreiben vom 23. Januar 2020 eine entsprechende Stellung- nahme ab. E. Am 18. September 2020 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM ein- gehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Anlässlich dieser Anhörung und der Befragung zur Person vom 21. Sep- tember 2018 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asyl- gesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: In seiner Heimatregion in China, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, sei er politisch unterdrückt worden. So sei er als Kind zunächst fünf Jahre lang in einem Kloster

D-309/2021 Seite 3 namens D._______ bei B._______ in der Ausbildung zum Mönch gewe- sen. 2007 habe er das Kloster aber verlassen müssen, weil die Chinesen verlangt hätten, dass alle Kinder chinesische Schulen besuchten. In einer solchen Schule sei er in der Folge aber nur während zweier Monate gewe- sen, und anschliessend habe er seine Eltern bei der Arbeit unterstützt. Im Jahr 2008 sei ein Onkel, der an einer Demonstration teilgenommen habe, getötet worden. Im Jahr 2009 habe er damit aufhören müssen, die älteren Dorfbewohner in tibetischer Schrift zu unterrichten, weil die Chinesen ge- gen die Pflege der tibetischen Sprache vorgegangen seien. Zum Zeichen des Protestes gegen die kulturelle Unterdrückung habe er zweimal, im Jahr 2010 und am 25. Dezember 2017, in der Umgebung seines Heimatortes Plakate beziehungsweise Zettel verteilt, auf welchen zur Freiheit Tibets und zur Rückkehr des Dalai Lama aufgerufen worden sei. Diese Zettel habe er jeweils selbst geschrieben. Im Jahr 2010 habe er diese auf die Tür des Versammlungshauses von B._______ geklebt, was er alleine gemacht habe. Im November 2017 habe er mit einem befreundeten Mönch aus dem Kloster D._______ namens E._______ beschlossen, erneut eine solche Aktion durchzuführen. E._______ habe nicht schreiben können, ihn jedoch ansonsten unterstützt, etwa indem er ihm zur Anfertigung der Plakate seine Unterkunft im Kloster zur Verfügung gestellt habe. Die Plakate hätten sie am 25. Dezember 2017 nachts an einem nahegelegenen heiligen Ort ver- teilt, an welchem sich damals viele Pilger aufgehalten hätten. Am Tag da- rauf sei die Polizei ins Kloster D._______ gekommen, weil sie die Mönche verdächtigt habe. Alle Mönche hätten ihre Namen auf ein Papier schreiben müssen, um ihre Schrift mit jener auf den Plakaten zu vergleichen, die Po- lizei sei aber nicht fündig geworden. Daraufhin hätten die Polizisten beim Hauswart des Klosters kleine Zettel namens Jiaju kontrolliert, auf welchen unter anderem die Fürbitten aufgeschrieben würden, welche man ans Klos- ter richten könne. Er selbst habe einmal ein Jiaju für die Familie eines Nachbarn namens F._______ geschrieben, das anschliessend im Kloster abgegeben worden sei. Der Klosterwart habe F._______ angerufen und diesem mitgeteilt, dass dessen Jiaju mitgenommen worden sei. F._______ sei in der Folge zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihn gefragt, ob dies für ihn, F._______, mit einer Gefahr verbunden sei. Dies habe der Beschwerdeführer verneint, wobei er F._______ aber angelogen habe. Als er seinem Vater vom Vorfall erzählt habe, habe ihm dieser zur Flucht gera- ten. Er habe sich deshalb zu einem Onkel ins Nachbardorf begeben, wo er sich zwei Monate lang verborgen gehalten habe. Dieser Onkel habe schliesslich erfahren, dass F._______ festgenommen worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass den Chinesen von F._______ verraten worden sei, dass er, der Beschwerdeführer, das Jiaju geschrieben habe,

D-309/2021 Seite 4 und sie folglich auch herausgefunden hätten, dass er der Verfasser der fraglichen Plakate sei. Als sein Vater einen vertrauenswürdigen Schlepper gefunden habe, sei er am 23. Februar 2018 zunächst nach Lhasa gereist, von wo er anschliessend über die Grenze nach Nepal gelangt sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2020 teilte das SEM dem Be- schwerdeführer die wesentlichen Ergebnisse des LINGUA-Berichts vom

5. Dezember 2018 mit und forderte ihn zu einer entsprechenden Stellung- nahme auf. G. Mit Eingabe an das SEM vom 30. November 2020 reichte der Beschwer- deführer eine entsprechende Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 (Datum der Eröffnung: 23. Dezem- ber 2020) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete es die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft. Des Weiteren hielt das Staatssekretariat dafür, es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Bezüglich der Anord- nung des Wegweisungsvollzugs führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Fest- stellung seiner Identität verletzt, weshalb vermutungsweise davon auszu- gehen sei, dass einer Wegweisung in den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. Zugleich hielt das Staatssekretariat fest, weil die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tibetischen Ethnie nicht bestreitbar sei, werde der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepub- lik China ausgeschlossen. I. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts- vertreterin vom 21. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zurückwei- sung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, eventualiter die Gewährung des Asyls oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft, subeventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit seiner vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung der un-

D-309/2021 Seite 5 entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a des Asyl- gesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person seiner Rechtsvertreterin. Als Beweismittel wurden unter anderem ein Schreiben von vier Drittpersonen, ein Gegengutachten zu einem LINGUA-Bericht in einem Drittverfahren, ein Bericht der Hilfswerkvertretung zur Anhörung vom 19. September 2020 so- wie die Kopie eines Schreibens des SEM vom 7. Januar 2021 eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Be- weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom

26. Januar 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ‒ als welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen. Zudem wurde festgehalten, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift ge- stellten prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt einge- gangen. Des Weiteren wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen mit der Aufforderung, sich dabei unter Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel insbesondere zur Beweistauglichkeit des vom Beschwerdeführer eingereichten Gegengutachtens zum LINGUA-Bericht eines Drittverfahrens zu äussern. K. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. M. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 9. März 2021 wurden eine entspre- chende Stellungnahme sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juli 2021 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Zeitungsartikel.

D-309/2021 Seite 6 O. Mit Schreiben vom 2. November 2023 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Eine entsprechende Antwort wurde mit Schrei- ben vom 6. November 2023 übermittelt. P. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 9. November 2023 wurde eine er- gänzte Honorarabrechnung eingereicht.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurden – abgese- hen von den bereits behandelten Gesuchen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege – die folgenden prozessualen Anträge gestellt:

D-309/2021 Seite 7 Die Vorinstanz sei anzuweisen, das LINGUA-Gutachten betreffend den Be- schwerdeführer zu edieren sowie die Identität der sachverständigen Per- son "AS19" bekanntzugeben. Ein am 29. September 2020 in einem Drittverfahren (Asylverfahrensnum- mer [...]) eingereichtes Gegengutachten zu einem entsprechenden LIN- GUA-Bericht sei auch im vorliegenden Verfahren als Beweismittel zu wür- digen. Das vorliegende Verfahren sei mit den beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren E-842/2020 sowie E-4222/2020 zu koor- dinieren.

E. 3.2 Die genannten Anträge stehen in Zusammenhang mit dem Hauptan- trag, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, verbunden mit der Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. Auf sie ist deshalb nachfolgend (E. 3.7) zurückzukommen.

E. 3.3 Der Antrag auf Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneu- ten Beurteilung wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen folgender- massen begründet. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei im Zusam- menhang mit dem im vorinstanzlichen Verfahren erstellten LINGUA-Bericht in verschiedener Weise verletzt worden. Unter dem Titel einer Vorbemerkung wird dabei zunächst geltend gemacht, das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer zur Sprach- und Her- kunftsabklärung, auf dessen Grundlage der LINGUA-Bericht erstellt wor- den sei, habe am 22. Oktober 2018 stattgefunden. Das diesbezügliche rechtliche Gehör habe das SEM dem Beschwerdeführer jedoch erst am

19. November 2020 gewährt, also über zwei Jahre später. Nach einem so langen Zeitablauf könnten sich die meisten Personen kaum mehr im Detail an ein Gespräch erinnern. Es sei deshalb bereits aus diesem Grund für den Beschwerdeführer kaum möglich gewesen, das entsprechende recht- liche Gehör sinnvoll wahrzunehmen. Zudem sei unklar, ob die Person, wel- che das Gutachten verfasst habe, auch das Interview durchgeführt habe. Je nach dem sei durch das Vorgehen eine unnötige Fehlerquelle verur- sacht und das Verfahren in die Länge gezogen worden. In erster Linie wird weiter vorgebracht, im vorliegenden Fall sei der Beweis- wert des LINGUA-Gutachtens betreffend den Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen, dies im Wesentlichen mit folgenden Argumenten.

D-309/2021 Seite 8 Das Gutachten sei durch den Experten "AS19" erstellt worden. Es sei auf- grund von Stellungnahmen aus Fachkreisen und Presseberichten noto- risch, dass sowohl die fachliche Qualifikation als auch die Objektivität und Neutralität des Experten mit dem Pseudonym "AS19" fragwürdig seien. Insbesondere habe eine Gruppe von vier international anerkannten Tibe- tologinnen und Tibetologen eines der Gutachten von "AS19" analysiert und sei in einem Gegengutachten zu einem vernichtenden Befund gekommen. In diesem Zusammenhang wurden mit der Beschwerdeschrift Kopien zweier im Beschwerdeverfahren D-2337/2021 (betreffend die Asylverfah- rensnummer N 707 631; vgl. zu den Ergebnissen jenes Verfahrens an- schliessend, E. 3.4) eingereichter Beweismittel übermittelt, nämlich eines Gegengutachtens vom 20. September 2020 und eines begleitenden Schreibens der tibetologischen Sachverständigen G._______, H._______, I._______ und J._______ vom 29. September 2020. Die Identität der Person "AS19" wie auch aller anderen LINGUA-Experten werde durch das SEM geheimgehalten. Dies werde in der Lehre kritisiert, so mit dem Argument, ein Geheimverfahren widerspreche den elementars- ten Grundsätzen des Rechtsstaates. Es bestünden neben den privaten In- teressen der Verfahrenspartei in die Einsicht auch gewichtige öffentliche Interessen an der Offenlegung der Identität der sachverständigen Perso- nen. Hinzu komme, dass die Geheimhaltung nicht nur das Akteneinsichts- recht, sondern ebenfalls die Garantie der Unabhängigkeit der Sachverstän- digen betreffe, welche auch Ausstandspflichten unterliegen würden. Die Qualität eines entsprechenden Gutachtens ebenso wie die Qualifikati- onen, der Werdegang und die Identität des Gutachters selber könnten bis- lang nicht einmal von der Beschwerdeinstanz überprüft werden. Letztlich habe also nur das SEM Einblick, und eine unabhängige Kontrolle gebe es nicht. Dies sei umso besorgniserregender, als die genannte Experten- gruppe festgestellt habe, dass "AS19" eine auffallende China-Nähe auf- weise und dessen Aussagen wie chinesische Staatspropaganda klingen würden. Dies stelle nicht nur die Unabhängigkeit von "AS19" in Frage, son- dern sei in einem Asylverfahren, in welchem die Gefährdung einer Person in China abzuklären sei, nicht statthaft. Der Werdegang und die Qualifika- tionen von "AS19" seien auch im vorliegenden Fall nur äusserst rudimentär offengelegt worden. Gemäss BVGE 2015/10 müssten die Erkenntnisse einer Herkunftsabklä- rung bzw. einer LINGUA-Analyse der gesuchstellenden Person so detail- liert zur Kenntnis gebracht werden, dass sie hierzu konkrete Einwände an- bringen könne. Wenn das SEM diese Mindestanforderungen nicht erfülle, verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Untersuchungs-

D-309/2021 Seite 9 pflicht. In inhaltlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer zum ihn betref- fenden LINGUA-Bericht zwar das rechtliche Gehör gewährt worden. Je- doch sei die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts so rudimentär ausgefal- len, dass ihm kaum entnommen werden könne, was der Beschwerdeführer habe beantworten können und welche Punkte somit eigentlich für ihn spre- chen würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs müssten jedoch auch diese offengelegt werden, da auch bei der LINGUA-Analyse eine Gesamt- beurteilung vorgenommen werde. Des Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift auf verschiedene inhaltliche Punkte eingegangen, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des mit Zwischenverfügung des SEM vom 19. November 2020 erteilten rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen des LINGUA-Berichts mitgeteilt worden wa- ren. Insgesamt ergebe sich, dass die erforderliche Offenlegung der Qualifikati- onen der sachverständigen Person, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/10 gefordert habe, bei "AS19" nicht gewährleistet sei. Dies führe zum weiteren Schluss, dass – unabhängig von den entsprechenden Kriterien – die Gutachten von "AS19" selbst an schwerwiegenden qualita- tiven Mängeln leiden würden. Dies verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.

E. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (publiziert als Referenzurteil) ausführlich mit der Frage der Beweistauglichkeit von LINGUA-Analysen der sachverstän- digen Person mit dem Pseudonym "AS19" befasst. Dabei gelangte das Ge- richt im Wesentlichen zur Einschätzung, dass die Qualität und Aussage- kraft von LINGUA-Analysen, die von der genannten sachverständigen Per- son erstellt wurden, nicht grundsätzlich zu beanstanden sind (vgl. im Ein- zelnen a.a.O., E. 7, insb. E. 7.4.2 und 7.9). Die genannte Person erscheint demnach fachlich geeignet, nimmt ihre Sorgfaltspflicht ernst und ist neutral und unabhängig. Wie das Gericht unter anderem ebenfalls erwog, wird die Qualität der Analyse nicht in Frage gestellt, wenn das Interview, das als Grundlage für die Analyse dient, nicht von der sachverständigen Person selbst, sondern von einer Drittperson durchgeführt worden ist (ebd., E. 7.4.3). Gleichwohl muss jede LINGUA-Analyse im Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden (ebd., E. 7.9).

E. 3.5 Auf dieser Grundlage erweist sich zunächst, dass die Rüge, die Begut- achtung des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft durch die sachverstän- dige Person mit dem Pseudonym "AS19" komme bereits als solche einer

D-309/2021 Seite 10 Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungspflicht gleich, als unbegründet zu bezeichnen ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Durch- führung und des Inhalts der von "AS19" erstatteten LINGUA-Analyse als auch in Bezug auf das Vorgehen des SEM, die Identität der betreffenden Person gegenüber dem Beschwerdeführer nicht offenzulegen (diesbezüg- lich ebd., E. 7.4.1).

E. 3.6 Über jene Rügen hinaus, welche sich auf die allgemeine Beweistaug- lichkeit der von "AS19" erstatteten Analysen beziehen, wird durch den Be- schwerdeführer weiter geltend gemacht, in seinem Fall seien ihm die Er- kenntnisse der durchgeführten LINGUA-Analyse in einer Weise offengelegt worden, die den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Zum einen sei ihm eine sinnvolle Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs bereits dadurch verunmöglicht worden, dass zwischen dem telefonischen Interview vom

22. Oktober 2018, auf dessen Grundlage der LINGUA-Bericht erstellt wor- den sei, und der Gewährung des Rechts zur Stellungnahme mit Zwischen- verfügung des SEM vom 19. November 2020 über zwei Jahre verstrichen seien. Zum anderen sei auch die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der LINGUA-Analyse durch das Staatssekretariat derart rudimentär ausgefal- len, dass er das rechtliche Gehör nicht rechtskonform habe wahrnehmen können. Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass insbesondere die inhaltliche Offenlegung der vorliegenden LINGUA-Ana- lyse berechtigten Anlass zur Frage geben könnte, ob ihm das diesbezügli- che rechtliche Gehör durch das SEM in rechtsgenüglicher Weise gewährt worden ist. Wie die nachfolgenden Erwägungen jedoch zeigen, kommt den Ergebnissen des LINGUA-Berichts betreffend den Beschwerdeführer keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (nachfolgend, E. 4.4) als auch der Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (E. 5.5). Angesichts dessen kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund rechtfer- tigen würde. Auch mit dieser Rüge vermag der Beschwerdeführer folglich nicht durchzudringen.

E. 3.7 Aus dem vorhin Gesagten ergibt sich ausserdem, dass der mit der Be- schwerdeschrift gestellte Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, das LIN- GUA-Gutachten betreffend den Beschwerdeführer zu edieren sowie die Identität der sachverständigen Person "AS19" bekanntzugeben, abzuwei- sen ist. Zudem besteht auch kein Anlass, ein am 29. September 2020 in einem Drittverfahren eingereichtes Gegengutachten zu einem entsprechenden

D-309/2021 Seite 11 LINGUA-Bericht im vorliegenden Verfahren als Beweismittel zu würdigen. Beim betreffenden Drittverfahren handelt es sich um jenes des Referenz- urteils D-2337/2021 vom 5. Juli 2023, und in dessen Rahmen wurde das fragliche Gegengutachten eingehend geprüft und in die Erwägungen ein- bezogen. Auch dieser Antrag ist folglich abzuweisen. Schliesslich ist, nachdem die Frage der Beweistauglichkeit von LINGUA- Analysen der sachverständigen Person mit dem Pseudonym "AS19" mit dem Referenzurteil D-2337/2021 beantwortet wurde, auch der Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit sonstigen Beschwerdever- fahren (so den in der Beschwerdeschrift genannten Verfahren E-842/2020 und E-4222/2020), in welchen sich die nämliche Frage stellte oder stellt, gegenstandslos geworden, womit dieser ebenfalls abzuweisen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs unter anderem damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen würden sich auf ein gefälschtes Beweismittel abstützen. Die von ihm ein- gereichte chinesische Identitätskarte mit dem angeblichen Ausstellungsda- tum 26. November 2015 habe sich im Rahmen einer amtsinternen Doku- mentenanalyse als Totalfälschung erwiesen. Anlässlich der Befragung zur Person im vorinstanzlichen Verfahren sei ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden, er habe den Fälschungsbefund aber nicht zu

D-309/2021 Seite 12 widerlegen vermocht. Folglich sei die mit diesem Dokument implizit ver- bundene Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich zum Ausstellungs- zeitpunkt in Tibet aufgehalten, unglaubhaft.

E. 4.3.2 Mit der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehal- ten, der Beschwerdeführer habe bereits bei der Befragung zu seiner Per- son detailliert erklärt, wie er die Identitätskarte beantragt habe und wie sie danach ausgestellt worden sei. Daraus ergebe sich insbesondere, dass er diese zwar zusammen mit seinem Vater beantragt, diese dann aber nicht selber abgeholt habe. Es sei möglich, dass diese nicht echt sei, er sei sich dessen jedoch nicht bewusst gewesen. Wenn er gewusst hätte, dass die Identitätskarte gefälscht sei, hätte er sie sicherlich nicht im Asylverfahren eingereicht, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass er sie verloren habe.

E. 4.3.3 Im Rahmen einer internen Dokumentenprüfung des SEM erwies sich, dass es sich bei der angeblich am 26. November 2015 ausgestellten chi- nesischen Identitätskarte des Beschwerdeführers um eine Fälschung han- delt. Dabei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Karte jegliche Si- cherheitsmerkmale fehlen würden, welche eine echte chinesische Identi- tätskarte aufzuweisen habe. Die diesbezüglichen Vorbringen des Be- schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerde- schrift sind in keiner Weise geeignet, die Feststellungen des SEM in Frage zu stellen. Vielmehr ist aufgrund der festgestellten Mängel mit weit über- wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der abgegebene Ausweis gefälscht ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Be- schwerdeführer von der Echtheit des Ausweises hätte ausgehen können.

E. 4.4 Nachdem die angeblich am 26. November 2015 ausgestellte Identitäts- karte sich als gefälscht erwiesen hat, muss offensichtlich davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer sich an diesem Datum nicht mehr in China aufhielt. Damit wird auch der Behauptung jede Grundlage entzo- gen, er sei im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise aus China, welche Anfang März 2018 erfolgt sei, aufgrund einer am 25. Dezember 2017 durchgeführten politischen Aktion zugunsten der Freiheit Tibets und der Rückkehr des Dalai Lama durch die chinesischen Sicherheitsbehörden ge- sucht worden. Angesichts dessen erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen hat, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien auch aus weiteren Gründen als unglaubhaft ein- zustufen.

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E. 4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM zutreffenderweise zur Ein- schätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylge- such zu Recht abgelehnt.

E. 5 Im vorliegenden Fall ist angesichts der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers tibetischer Ethnie aus China in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nach- fluchtgründen erfüllt.

E. 5.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas- sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge- suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol- gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 und EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republik- flucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer In- tensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile ge- mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

E. 5.2.1 Nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/29) unterstellen die chinesischen Behörden illegal ausge- reisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthalts – na- mentlich in einem für die tibetische Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz –, sie hätten mit als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen Kontakte gepflegt, und erblicken hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen. Mit an- deren Worten ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsu- chende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen hätten (BVGE 2009/29 E. 6.5). Zudem sehen sich gemäss dieser Rechtsprechung auch tibetische Asylsuchende, die China auf lega- lem Weg verlassen haben – und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass –, dem Verdacht der chinesischen Behörden aus-

D-309/2021 Seite 14 gesetzt, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundli- chen Kreisen bewegt.

E. 5.2.2 Allerdings ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Per- sonen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.8 ff., insb. 5.10). Die Abklärungspflicht der Asylbehör- den findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (ebd., E. 5.9). Verunmöglicht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen recht- lichen Status (ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staatsbürgerschaft) sie in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthalts- ländern, nämlich Nepal oder Indien (vgl. diesbezüglich ebd., E. 5.3), effek- tiv innehat, so kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Ver- schleierung der wahren Herkunft wird ferner auch die Prüfung der Flücht- lingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihren tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht.

E. 5.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer angegebenen Biographie habe es eine LINGUA-Analyse zu dessen Herkunft erstellen lassen. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse resultiere der Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angegebenen Herkunftsregion, dem Kreis C._______ im Autonomen Gebiet Tibet (recte: Provinz Sichuan) in der Volksrepublik China, sehr wahrscheinlich eine Zeit lang gelebt habe und somit dort teilsozialisiert worden sei. Jedoch dürfte er deutlich früher als angegeben ausgereist und deshalb in einer exiltibetischen Gemein- schaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sein. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/12) sei bezüglich einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China ma- che, grundsätzlich davon auszugehen, dass sie eine Aufenthaltsbewilli- gung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche sie die diesbezüglichen Ab- klärungen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.

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E. 5.4 Die Beschwerdeschrift und die weiteren beschwerdeweisen Eingaben gehen auf die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht ein.

E. 5.5 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie zuzurechnen, wobei das SEM anerkannte, dass er sehr wahrscheinlich eine Zeit lang in der angegebenen Herkunftsregion in der Volksrepublik China gelebt habe und somit dort teilsozialisiert worden sei. Indessen hat er zur Frage, in welchem Staat er sich in den letzten Jah- ren vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten hat, unglaubhafte Anga- ben gemacht. Wie sich erwiesen hat (vgl. E. 4.4), hielt sich der Beschwer- deführer, der am 7. September 2018 in die Schweiz gelangte, jedenfalls am 26. November 2015 – dem angeblichen Ausstellungsdatum der ge- fälschten Identitätskarte – nicht mehr in China auf. Insofern ist mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz während geraumer Zeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora, mutmasslich in Nepal oder Indien, lebte. Die Verweigerung glaubhafter Informationen in Bezug auf den Auf- enthaltsort des Beschwerdeführers in den letzten Jahren vor seiner Ein- reise in die Schweiz ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne der geltenden Rechtsprechung (vgl. zuvor, E. 5.2.2) aufzufassen. Damit verun- möglicht der Beschwerdeführer die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal oder in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten des Beschwerde- führers ist ferner eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälli- gen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien verunmöglicht. Aus der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren ergibt sich nichts, was diesbezüglich von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnte.

E. 5.6 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung in- sofern zu tragen, als mangels konkreter anderweitiger Hinweise der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr in seinen bisherigen Aufenthaltsstaat, sei dieser nun Nepal oder Indien.

E. 5.7 Angehörige der tibetischen Ethnie, welche zugleich chinesische Staatsangehörige sind, haben in Bezug auf die Volksrepublik China zumin- dest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie nach einer illegalen Ausreise aus China und entsprechendem Aufenthalt im Ausland als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden, und erfüllen insofern – wiederum in Bezug auf China – die

D-309/2021 Seite 16 Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2009/29). Aufgrund dieser potentiellen Gefährdung ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Weg- weisung in die Volksrepublik China auszuschliessen (BVGE 2014/12 E. 5.11). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die chinesische Staatsangehö- rigkeit tatsächlich gegeben ist oder – wie im vorliegenden Fall – aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht überprüfbar ist, ob eine Person tibetischer Ethnie die Staatsangehörigkeit eines Dritt- staats besitzt. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde durch die Vorinstanz der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China bereits ausgeschlossen. Somit erübrigen sich in die- sem Zusammenhang weitere Erörterungen.

E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver- fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver- halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 gutgeheissen, und seither sind keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich. Somit hat der Beschwerdefüh- rer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 angeordne- ten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ge- mäss aArt. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Ge- stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsver- treterin vom 9. November 2023 ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2'948.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 2'948.65 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-309/2021 Urteil vom 22. Mai 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], gemäss eigenen Angaben Volksrepublik China (tibetischer Herkunft), vertreten durch Nadja Zink, Rechtsanwältin, Advokaturbüro Kernstrasse, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie und stamme aus der Gemeinde B._______ im Bezirk C._______ (tibetisch; chinesisch C._______) in der Provinz Sichuan. Gemäss eigenen Angaben will er die Volksrepublik China Anfang März 2018 (vier Tage nach dem 26. Februar 2018, als er sich vorübergehend in Lhasa aufgehalten habe) in Richtung Nepal verlassen haben. Aus Nepal reiste er im September 2018 nach Europa, gelangte am 7. September 2018 unkontrolliert in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 21. September 2018 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Person befragt. B. Am 24. September 2018 wurde durch das SEM die amtsinterne Fachstelle LINGUA mit der Anfertigung eines Gutachtens zur Herkunft des Beschwerdeführers beauftragt. C. Gestützt auf ein am 22. Oktober 2018 durchgeführtes telefonisches Interview mit dem Beschwerdeführer erstattete eine sprach- und länderkundige Person mit dem amtsinternen Kürzel "AS19" am 5. Dezember 2018 eine sogenannte LINGUA-Analyse, mit welcher die landeskundlich-kulturellen und sprachlichen Kenntnisse sowie die entsprechende Sozialisierung analysiert werden. D. Mit Schreiben an das SEM vom 21. Januar 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Asylverfahrens. Das Staatssekretariat gab mit Schreiben vom 23. Januar 2020 eine entsprechende Stellungnahme ab. E. Am 18. September 2020 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Anlässlich dieser Anhörung und der Befragung zur Person vom 21. September 2018 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: In seiner Heimatregion in China, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe, sei er politisch unterdrückt worden. So sei er als Kind zunächst fünf Jahre lang in einem Kloster namens D._______ bei B._______ in der Ausbildung zum Mönch gewesen. 2007 habe er das Kloster aber verlassen müssen, weil die Chinesen verlangt hätten, dass alle Kinder chinesische Schulen besuchten. In einer solchen Schule sei er in der Folge aber nur während zweier Monate gewesen, und anschliessend habe er seine Eltern bei der Arbeit unterstützt. Im Jahr 2008 sei ein Onkel, der an einer Demonstration teilgenommen habe, getötet worden. Im Jahr 2009 habe er damit aufhören müssen, die älteren Dorfbewohner in tibetischer Schrift zu unterrichten, weil die Chinesen gegen die Pflege der tibetischen Sprache vorgegangen seien. Zum Zeichen des Protestes gegen die kulturelle Unterdrückung habe er zweimal, im Jahr 2010 und am 25. Dezember 2017, in der Umgebung seines Heimatortes Plakate beziehungsweise Zettel verteilt, auf welchen zur Freiheit Tibets und zur Rückkehr des Dalai Lama aufgerufen worden sei. Diese Zettel habe er jeweils selbst geschrieben. Im Jahr 2010 habe er diese auf die Tür des Versammlungshauses von B._______ geklebt, was er alleine gemacht habe. Im November 2017 habe er mit einem befreundeten Mönch aus dem Kloster D._______ namens E._______ beschlossen, erneut eine solche Aktion durchzuführen. E._______ habe nicht schreiben können, ihn jedoch ansonsten unterstützt, etwa indem er ihm zur Anfertigung der Plakate seine Unterkunft im Kloster zur Verfügung gestellt habe. Die Plakate hätten sie am 25. Dezember 2017 nachts an einem nahegelegenen heiligen Ort verteilt, an welchem sich damals viele Pilger aufgehalten hätten. Am Tag darauf sei die Polizei ins Kloster D._______ gekommen, weil sie die Mönche verdächtigt habe. Alle Mönche hätten ihre Namen auf ein Papier schreiben müssen, um ihre Schrift mit jener auf den Plakaten zu vergleichen, die Polizei sei aber nicht fündig geworden. Daraufhin hätten die Polizisten beim Hauswart des Klosters kleine Zettel namens Jiaju kontrolliert, auf welchen unter anderem die Fürbitten aufgeschrieben würden, welche man ans Kloster richten könne. Er selbst habe einmal ein Jiaju für die Familie eines Nachbarn namens F._______ geschrieben, das anschliessend im Kloster abgegeben worden sei. Der Klosterwart habe F._______ angerufen und diesem mitgeteilt, dass dessen Jiaju mitgenommen worden sei. F._______ sei in der Folge zum Beschwerdeführer gekommen und habe ihn gefragt, ob dies für ihn, F._______, mit einer Gefahr verbunden sei. Dies habe der Beschwerdeführer verneint, wobei er F._______ aber angelogen habe. Als er seinem Vater vom Vorfall erzählt habe, habe ihm dieser zur Flucht geraten. Er habe sich deshalb zu einem Onkel ins Nachbardorf begeben, wo er sich zwei Monate lang verborgen gehalten habe. Dieser Onkel habe schliesslich erfahren, dass F._______ festgenommen worden sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass den Chinesen von F._______ verraten worden sei, dass er, der Beschwerdeführer, das Jiaju geschrieben habe, und sie folglich auch herausgefunden hätten, dass er der Verfasser der fraglichen Plakate sei. Als sein Vater einen vertrauenswürdigen Schlepper gefunden habe, sei er am 23. Februar 2018 zunächst nach Lhasa gereist, von wo er anschliessend über die Grenze nach Nepal gelangt sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die wesentlichen Ergebnisse des LINGUA-Berichts vom 5. Dezember 2018 mit und forderte ihn zu einer entsprechenden Stellungnahme auf. G. Mit Eingabe an das SEM vom 30. November 2020 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. H. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 (Datum der Eröffnung: 23. Dezember 2020) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete es die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die betreffenden Vorbringen seien nicht glaubhaft. Des Weiteren hielt das Staatssekretariat dafür, es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Feststellung seiner Identität verletzt, weshalb vermutungsweise davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung in den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegenstünden. Zugleich hielt das Staatssekretariat fest, weil die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tibetischen Ethnie nicht bestreitbar sei, werde der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen. I. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Januar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung, eventualiter die Gewährung des Asyls oder jedenfalls die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verbunden mit seiner vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person seiner Rechtsvertreterin. Als Beweismittel wurden unter anderem ein Schreiben von vier Drittpersonen, ein Gegengutachten zu einem LINGUA-Bericht in einem Drittverfahren, ein Bericht der Hilfswerkvertretung zur Anhörung vom 19. September 2020 sowie die Kopie eines Schreibens des SEM vom 7. Januar 2021 eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 26. Januar 2021 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin als welche die bisherige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde gutgeheissen. Zudem wurde festgehalten, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift gestellten prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Des Weiteren wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen mit der Aufforderung, sich dabei unter Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel insbesondere zur Beweistauglichkeit des vom Beschwerdeführer eingereichten Gegengutachtens zum LINGUA-Bericht eines Drittverfahrens zu äussern. K. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt. M. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 9. März 2021 wurden eine entsprechende Stellungnahme sowie eine Honorarabrechnung eingereicht. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Juli 2021 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Zeitungsartikel. O. Mit Schreiben vom 2. November 2023 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Eine entsprechende Antwort wurde mit Schreiben vom 6. November 2023 übermittelt. P. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 9. November 2023 wurde eine ergänzte Honorarabrechnung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurden - abgesehen von den bereits behandelten Gesuchen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege - die folgenden prozessualen Anträge gestellt: Die Vorinstanz sei anzuweisen, das LINGUA-Gutachten betreffend den Beschwerdeführer zu edieren sowie die Identität der sachverständigen Person "AS19" bekanntzugeben. Ein am 29. September 2020 in einem Drittverfahren (Asylverfahrensnummer [...]) eingereichtes Gegengutachten zu einem entsprechenden LINGUA-Bericht sei auch im vorliegenden Verfahren als Beweismittel zu würdigen. Das vorliegende Verfahren sei mit den beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren E-842/2020 sowie E-4222/2020 zu koordinieren. 3.2 Die genannten Anträge stehen in Zusammenhang mit dem Hauptantrag, wonach die angefochtene Verfügung aufzuheben sei, verbunden mit der Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. Auf sie ist deshalb nachfolgend (E. 3.7) zurückzukommen. 3.3 Der Antrag auf Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen folgendermassen begründet. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei im Zusammenhang mit dem im vorinstanzlichen Verfahren erstellten LINGUA-Bericht in verschiedener Weise verletzt worden. Unter dem Titel einer Vorbemerkung wird dabei zunächst geltend gemacht, das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer zur Sprach- und Herkunftsabklärung, auf dessen Grundlage der LINGUA-Bericht erstellt worden sei, habe am 22. Oktober 2018 stattgefunden. Das diesbezügliche rechtliche Gehör habe das SEM dem Beschwerdeführer jedoch erst am 19. November 2020 gewährt, also über zwei Jahre später. Nach einem so langen Zeitablauf könnten sich die meisten Personen kaum mehr im Detail an ein Gespräch erinnern. Es sei deshalb bereits aus diesem Grund für den Beschwerdeführer kaum möglich gewesen, das entsprechende rechtliche Gehör sinnvoll wahrzunehmen. Zudem sei unklar, ob die Person, welche das Gutachten verfasst habe, auch das Interview durchgeführt habe. Je nach dem sei durch das Vorgehen eine unnötige Fehlerquelle verursacht und das Verfahren in die Länge gezogen worden. In erster Linie wird weiter vorgebracht, im vorliegenden Fall sei der Beweiswert des LINGUA-Gutachtens betreffend den Beschwerdeführer in Zweifel zu ziehen, dies im Wesentlichen mit folgenden Argumenten. Das Gutachten sei durch den Experten "AS19" erstellt worden. Es sei aufgrund von Stellungnahmen aus Fachkreisen und Presseberichten notorisch, dass sowohl die fachliche Qualifikation als auch die Objektivität und Neutralität des Experten mit dem Pseudonym "AS19" fragwürdig seien. Insbesondere habe eine Gruppe von vier international anerkannten Tibetologinnen und Tibetologen eines der Gutachten von "AS19" analysiert und sei in einem Gegengutachten zu einem vernichtenden Befund gekommen. In diesem Zusammenhang wurden mit der Beschwerdeschrift Kopien zweier im Beschwerdeverfahren D-2337/2021 (betreffend die Asylverfahrensnummer N 707 631; vgl. zu den Ergebnissen jenes Verfahrens anschliessend, E. 3.4) eingereichter Beweismittel übermittelt, nämlich eines Gegengutachtens vom 20. September 2020 und eines begleitenden Schreibens der tibetologischen Sachverständigen G._______, H._______, I._______ und J._______ vom 29. September 2020. Die Identität der Person "AS19" wie auch aller anderen LINGUA-Experten werde durch das SEM geheimgehalten. Dies werde in der Lehre kritisiert, so mit dem Argument, ein Geheimverfahren widerspreche den elementarsten Grundsätzen des Rechtsstaates. Es bestünden neben den privaten Interessen der Verfahrenspartei in die Einsicht auch gewichtige öffentliche Interessen an der Offenlegung der Identität der sachverständigen Personen. Hinzu komme, dass die Geheimhaltung nicht nur das Akteneinsichtsrecht, sondern ebenfalls die Garantie der Unabhängigkeit der Sachverständigen betreffe, welche auch Ausstandspflichten unterliegen würden. Die Qualität eines entsprechenden Gutachtens ebenso wie die Qualifikationen, der Werdegang und die Identität des Gutachters selber könnten bislang nicht einmal von der Beschwerdeinstanz überprüft werden. Letztlich habe also nur das SEM Einblick, und eine unabhängige Kontrolle gebe es nicht. Dies sei umso besorgniserregender, als die genannte Expertengruppe festgestellt habe, dass "AS19" eine auffallende China-Nähe aufweise und dessen Aussagen wie chinesische Staatspropaganda klingen würden. Dies stelle nicht nur die Unabhängigkeit von "AS19" in Frage, sondern sei in einem Asylverfahren, in welchem die Gefährdung einer Person in China abzuklären sei, nicht statthaft. Der Werdegang und die Qualifikationen von "AS19" seien auch im vorliegenden Fall nur äusserst rudimentär offengelegt worden. Gemäss BVGE 2015/10 müssten die Erkenntnisse einer Herkunftsabklärung bzw. einer LINGUA-Analyse der gesuchstellenden Person so detailliert zur Kenntnis gebracht werden, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Wenn das SEM diese Mindestanforderungen nicht erfülle, verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Untersuchungspflicht. In inhaltlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer zum ihn betreffenden LINGUA-Bericht zwar das rechtliche Gehör gewährt worden. Jedoch sei die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts so rudimentär ausgefallen, dass ihm kaum entnommen werden könne, was der Beschwerdeführer habe beantworten können und welche Punkte somit eigentlich für ihn sprechen würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs müssten jedoch auch diese offengelegt werden, da auch bei der LINGUA-Analyse eine Gesamtbeurteilung vorgenommen werde. Des Weiteren wurde in der Beschwerdeschrift auf verschiedene inhaltliche Punkte eingegangen, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des mit Zwischenverfügung des SEM vom 19. November 2020 erteilten rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen des LINGUA-Berichts mitgeteilt worden waren. Insgesamt ergebe sich, dass die erforderliche Offenlegung der Qualifikationen der sachverständigen Person, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/10 gefordert habe, bei "AS19" nicht gewährleistet sei. Dies führe zum weiteren Schluss, dass - unabhängig von den entsprechenden Kriterien - die Gutachten von "AS19" selbst an schwerwiegenden qualitativen Mängeln leiden würden. Dies verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Urteils D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 (publiziert als Referenzurteil) ausführlich mit der Frage der Beweistauglichkeit von LINGUA-Analysen der sachverständigen Person mit dem Pseudonym "AS19" befasst. Dabei gelangte das Gericht im Wesentlichen zur Einschätzung, dass die Qualität und Aussagekraft von LINGUA-Analysen, die von der genannten sachverständigen Person erstellt wurden, nicht grundsätzlich zu beanstanden sind (vgl. im Einzelnen a.a.O., E. 7, insb. E. 7.4.2 und 7.9). Die genannte Person erscheint demnach fachlich geeignet, nimmt ihre Sorgfaltspflicht ernst und ist neutral und unabhängig. Wie das Gericht unter anderem ebenfalls erwog, wird die Qualität der Analyse nicht in Frage gestellt, wenn das Interview, das als Grundlage für die Analyse dient, nicht von der sachverständigen Person selbst, sondern von einer Drittperson durchgeführt worden ist (ebd., E. 7.4.3). Gleichwohl muss jede LINGUA-Analyse im Einzelfall auf ihre Aussagekraft hin geprüft werden (ebd., E. 7.9). 3.5 Auf dieser Grundlage erweist sich zunächst, dass die Rüge, die Begutachtung des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft durch die sachverständige Person mit dem Pseudonym "AS19" komme bereits als solche einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungspflicht gleich, als unbegründet zu bezeichnen ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Durchführung und des Inhalts der von "AS19" erstatteten LINGUA-Analyse als auch in Bezug auf das Vorgehen des SEM, die Identität der betreffenden Person gegenüber dem Beschwerdeführer nicht offenzulegen (diesbezüglich ebd., E. 7.4.1). 3.6 Über jene Rügen hinaus, welche sich auf die allgemeine Beweistauglichkeit der von "AS19" erstatteten Analysen beziehen, wird durch den Beschwerdeführer weiter geltend gemacht, in seinem Fall seien ihm die Erkenntnisse der durchgeführten LINGUA-Analyse in einer Weise offengelegt worden, die den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Zum einen sei ihm eine sinnvolle Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs bereits dadurch verunmöglicht worden, dass zwischen dem telefonischen Interview vom 22. Oktober 2018, auf dessen Grundlage der LINGUA-Bericht erstellt worden sei, und der Gewährung des Rechts zur Stellungnahme mit Zwischenverfügung des SEM vom 19. November 2020 über zwei Jahre verstrichen seien. Zum anderen sei auch die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der LINGUA-Analyse durch das Staatssekretariat derart rudimentär ausgefallen, dass er das rechtliche Gehör nicht rechtskonform habe wahrnehmen können. Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass insbesondere die inhaltliche Offenlegung der vorliegenden LINGUA-Analyse berechtigten Anlass zur Frage geben könnte, ob ihm das diesbezügliche rechtliche Gehör durch das SEM in rechtsgenüglicher Weise gewährt worden ist. Wie die nachfolgenden Erwägungen jedoch zeigen, kommt den Ergebnissen des LINGUA-Berichts betreffend den Beschwerdeführer keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (nachfolgend, E. 4.4) als auch der Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe (E. 5.5). Angesichts dessen kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, die eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund rechtfertigen würde. Auch mit dieser Rüge vermag der Beschwerdeführer folglich nicht durchzudringen. 3.7 Aus dem vorhin Gesagten ergibt sich ausserdem, dass der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz, das LINGUA-Gutachten betreffend den Beschwerdeführer zu edieren sowie die Identität der sachverständigen Person "AS19" bekanntzugeben, abzuweisen ist. Zudem besteht auch kein Anlass, ein am 29. September 2020 in einem Drittverfahren eingereichtes Gegengutachten zu einem entsprechenden LINGUA-Bericht im vorliegenden Verfahren als Beweismittel zu würdigen. Beim betreffenden Drittverfahren handelt es sich um jenes des Referenz-urteils D-2337/2021 vom 5. Juli 2023, und in dessen Rahmen wurde das fragliche Gegengutachten eingehend geprüft und in die Erwägungen einbezogen. Auch dieser Antrag ist folglich abzuweisen. Schliesslich ist, nachdem die Frage der Beweistauglichkeit von LINGUA-Analysen der sachverständigen Person mit dem Pseudonym "AS19" mit dem Referenzurteil D-2337/2021 beantwortet wurde, auch der Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit sonstigen Beschwerdeverfahren (so den in der Beschwerdeschrift genannten Verfahren E-842/2020 und E-4222/2020), in welchen sich die nämliche Frage stellte oder stellt, gegenstandslos geworden, womit dieser ebenfalls abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 4.3.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs unter anderem damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen würden sich auf ein gefälschtes Beweismittel abstützen. Die von ihm eingereichte chinesische Identitätskarte mit dem angeblichen Ausstellungsdatum 26. November 2015 habe sich im Rahmen einer amtsinternen Dokumentenanalyse als Totalfälschung erwiesen. Anlässlich der Befragung zur Person im vorinstanzlichen Verfahren sei ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden, er habe den Fälschungsbefund aber nicht zu widerlegen vermocht. Folglich sei die mit diesem Dokument implizit verbundene Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich zum Ausstellungszeitpunkt in Tibet aufgehalten, unglaubhaft. 4.3.2 Mit der Beschwerdeschrift wird dem im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe bereits bei der Befragung zu seiner Person detailliert erklärt, wie er die Identitätskarte beantragt habe und wie sie danach ausgestellt worden sei. Daraus ergebe sich insbesondere, dass er diese zwar zusammen mit seinem Vater beantragt, diese dann aber nicht selber abgeholt habe. Es sei möglich, dass diese nicht echt sei, er sei sich dessen jedoch nicht bewusst gewesen. Wenn er gewusst hätte, dass die Identitätskarte gefälscht sei, hätte er sie sicherlich nicht im Asylverfahren eingereicht, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass er sie verloren habe. 4.3.3 Im Rahmen einer internen Dokumentenprüfung des SEM erwies sich, dass es sich bei der angeblich am 26. November 2015 ausgestellten chinesischen Identitätskarte des Beschwerdeführers um eine Fälschung handelt. Dabei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Karte jegliche Sicherheitsmerkmale fehlen würden, welche eine echte chinesische Identitätskarte aufzuweisen habe. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet, die Feststellungen des SEM in Frage zu stellen. Vielmehr ist aufgrund der festgestellten Mängel mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der abgegebene Ausweis gefälscht ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer von der Echtheit des Ausweises hätte ausgehen können. 4.4 Nachdem die angeblich am 26. November 2015 ausgestellte Identitätskarte sich als gefälscht erwiesen hat, muss offensichtlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich an diesem Datum nicht mehr in China aufhielt. Damit wird auch der Behauptung jede Grundlage entzogen, er sei im Zeitraum unmittelbar vor seiner Ausreise aus China, welche Anfang März 2018 erfolgt sei, aufgrund einer am 25. Dezember 2017 durchgeführten politischen Aktion zugunsten der Freiheit Tibets und der Rückkehr des Dalai Lama durch die chinesischen Sicherheitsbehörden gesucht worden. Angesichts dessen erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht darauf geschlossen hat, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien auch aus weiteren Gründen als unglaubhaft einzustufen. 4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Im vorliegenden Fall ist angesichts der geltend gemachten Herkunft des Beschwerdeführers tibetischer Ethnie aus China in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. 5.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 und EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.2 5.2.1 Nach geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/29) unterstellen die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Auslandaufenthalts - namentlich in einem für die tibetische Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz -, sie hätten mit als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen Kontakte gepflegt, und erblicken hierin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistisch betrachteten Kreisen. Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund mit Verfolgung in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Sinn zu rechnen hätten (BVGE 2009/29 E. 6.5). Zudem sehen sich gemäss dieser Rechtsprechung auch tibetische Asylsuchende, die China auf legalem Weg verlassen haben - und zwar mit längerem Auslandaufenthalt in zunehmendem Ausmass -, dem Verdacht der chinesischen Behörden ausgesetzt, sie hätten sich im Ausland in exiltibetischen, Dalai-Lama-freundlichen Kreisen bewegt. 5.2.2 Allerdings ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (BVGE 2014/12 E. 5.8 ff., insb. 5.10). Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (ebd., E. 5.9). Verunmöglicht eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen rechtlichen Status (ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel oder gegebenenfalls Staatsbürgerschaft) sie in den wahrscheinlichsten bisherigen Aufenthaltsländern, nämlich Nepal oder Indien (vgl. diesbezüglich ebd., E. 5.3), effektiv innehat, so kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird ferner auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihren tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. 5.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, aufgrund von Zweifeln an der vom Beschwerdeführer angegebenen Biographie habe es eine LINGUA-Analyse zu dessen Herkunft erstellen lassen. Aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse resultiere der Schluss, dass der Beschwerdeführer in der angegebenen Herkunftsregion, dem Kreis C._______ im Autonomen Gebiet Tibet (recte: Provinz Sichuan) in der Volksrepublik China, sehr wahrscheinlich eine Zeit lang gelebt habe und somit dort teilsozialisiert worden sei. Jedoch dürfte er deutlich früher als angegeben ausgereist und deshalb in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sein. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/12) sei bezüglich einer asylsuchenden Person tibetischer Ethnie, die unglaubhafte Angaben über ihren Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon auszugehen, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Verunmögliche sie die diesbezüglichen Abklärungen, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 5.4 Die Beschwerdeschrift und die weiteren beschwerdeweisen Eingaben gehen auf die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe nicht ein. 5.5 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer unbestrittenermassen der tibetischen Ethnie zuzurechnen, wobei das SEM anerkannte, dass er sehr wahrscheinlich eine Zeit lang in der angegebenen Herkunftsregion in der Volksrepublik China gelebt habe und somit dort teilsozialisiert worden sei. Indessen hat er zur Frage, in welchem Staat er sich in den letzten Jahren vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten hat, unglaubhafte Angaben gemacht. Wie sich erwiesen hat (vgl. E. 4.4), hielt sich der Beschwerdeführer, der am 7. September 2018 in die Schweiz gelangte, jedenfalls am 26. November 2015 - dem angeblichen Ausstellungsdatum der gefälschten Identitätskarte - nicht mehr in China auf. Insofern ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz während geraumer Zeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora, mutmasslich in Nepal oder Indien, lebte. Die Verweigerung glaubhafter Informationen in Bezug auf den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in den letzten Jahren vor seiner Einreise in die Schweiz ist als Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne der geltenden Rechtsprechung (vgl. zuvor, E. 5.2.2) aufzufassen. Damit verunmöglicht der Beschwerdeführer die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal oder in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist ferner eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien verunmöglicht. Aus der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren ergibt sich nichts, was diesbezüglich von entscheidwesentlicher Bedeutung sein könnte. 5.6 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als mangels konkreter anderweitiger Hinweise der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr in seinen bisherigen Aufenthaltsstaat, sei dieser nun Nepal oder Indien. 5.7 Angehörige der tibetischen Ethnie, welche zugleich chinesische Staatsangehörige sind, haben in Bezug auf die Volksrepublik China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie nach einer illegalen Ausreise aus China und entsprechendem Aufenthalt im Ausland als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden, und erfüllen insofern - wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2009/29). Aufgrund dieser potentiellen Gefährdung ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China auszuschliessen (BVGE 2014/12 E. 5.11). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die chinesische Staatsangehörigkeit tatsächlich gegeben ist oder - wie im vorliegenden Fall - aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht überprüfbar ist, ob eine Person tibetischer Ethnie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde durch die Vorinstanz der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China bereits ausgeschlossen. Somit erübrigen sich in diesem Zusammenhang weitere Erörterungen.

6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 gutgeheissen, und seither sind keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 9. November 2023 ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2'948.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 2'948.65 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: