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D-3420/2015

D-3420/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. Juni 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 7. Juli 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 20. April 2015 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsagehörigkeit sei. Anlässlich einer Strassenkontrolle sei er verhaftet worden. Ihm sei jedoch die Flucht aus der Haft gelungen, woraufhin er illegal in den Sudan ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 28. April 2015 (Eröffnung am 29. April 2015) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Frau Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2015 replizierte.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und in B._______ (Eritrea) gelebt habe. Er habe die (...) Klasse wiederholen müssen und sei im Anschluss aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von der Schule verwiesen worden. In der Folge habe er eine Abendschule besucht. Am (...) 2013 sei er in eine Strassenkontrolle geraten. Er habe sich mit dem Schülerausweis der Abendschule ausgewiesen, sei aber trotzdem von den Soldaten zum Polizeirevier mitgenommen worden. Von dort sei er nach C._______ gebracht worden, wo man ihn inhaftiert habe. Anlässlich eines Arbeitseinsatzes sei es ihm am (...) 2013 gelungen, aus der Haft zu entkommen und nach B._______ zurückzukehren. In Begleitung eines Freundes sei er am (...) 2013 zu Fuss illegal in den Sudan ausgereist.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Festnahme und Inhaftierung nicht glaubhaft seien, da seine diesbezüglichen Antworten durchwegs unsubstanziiert ausgefallen seien. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe er den genauen Ort der Festnahme weder nennen noch beschreiben können, obwohl sich dieser angeblich in der Nähe seines Hauses befunden habe. Auch die Ausführungen zum Vorgang der Festnahme seien flüchtig und ohne jeglichen Tiefgang erfolgt. Gleiches gelte für die Schilderung zu den Geschehnissen auf dem Polizeiposten, obwohl er ausdrücklich aufgefordert worden sei, die Situation detailliert und Schritt für Schritt zu erläutern. Es sei ihm nicht gelungen, das Gefängnis in C._______ detailliert zu beschreiben und seine dortige Zeit gehaltvoll zu schildern, was aufgrund der Bedeutung und Prägung einer solchen Haft durchaus erwartet werden könnte. Ferner seien seine Vorbringen widersprüchlich. So habe er in der BzP zu Protokoll gebracht, er sei drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden, während er in der Anhörung angegeben habe, noch am Tag der Festnahme nach C._______ gebracht worden zu sein. Weiter habe er in der BzP ausgeführt, während des Gefängnisaufenthalts in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, derweilen er in der Anhörung angegeben habe, bei der Errichtung eines Staudamms geholfen zu haben. Schliesslich habe er in der BzP angemerkt, die Bewachung während der Arbeit sei nicht streng gewesen, da er lediglich auf der Strasse aufgegriffen worden sei. Dem widersprechend habe er in der Anhörung mehrmals betont, wie streng und umfassend er bewacht worden sei. Auch die illegale Ausreise sei nicht glaubhaft.

E. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner traumatischen Flucht verängstigt, verwirrt und gestresst in der Schweiz angekommen sei, weshalb er Mühe gehabt habe, über die Geschehnisse, insbesondere die Verhaftung und die Inhaftierung, zu berichten, da diese Vorkommnisse für ihn traumatisierend und erniedrigend seien und er sie vergessen und verdrängen wolle. Er habe damals den Sinn und Zweck sowie die Wichtigkeit der BzP nicht richtig eingeschätzt und habe deshalb nicht auf Details seiner Ausführungen beharrt. Zudem seien die Übersetzungen in beiden Befragungen unzulänglich gewesen. So habe die Übersetzerin weder das Wort "Wand" noch das Wort "Datteln" richtig übersetzen können. Dies lege den Schluss nahe, dass auch andere Ausführungen mangelhaft übersetzt und wiedergegeben worden seien. Anlässlich des Gesprächs des Beschwerdeführers mit seiner Rechtsvertreterin seien weitere Details zu Tage getreten, gewisse Vorkommnisse seien genauer umschrieben worden und Ungereimtheiten hätten aufgelöst werden können. In diesem Gespräch habe er die Festnahme und die Inhaftierung realitätsgetreu und anschaulich geschildert sowie seine Ausführungen mit Gesten untermauert, indem er Bilder in die Luft gezeichnet habe, um die Geschehnisse zu verdeutlichen. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, Unglaubhaftigkeitsmomente aufzulisten. Dabei werde jedoch lediglich auf drei angebliche Indizien für die Unglaubhaftigkeit verwiesen (Aufenthalt auf dem Polizeiposten, Tätigkeit während des Gefängnisaufenthalts, Bewachung). Zusätzlich werde auf die angebliche Unsubstanziiertheit verwiesen. Diesen Vorwürfen könne Folgendes entgegengehalten werden: Die Aussagen zum Aufenthalt auf dem Polizeiposten seien falsch protokolliert worden. So habe der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit ausgesagt, dass er auf dem Polizeiposten mit Festgenommenen zusammengetroffen sei, welche dort bereits seit drei Tagen auf den Abtransport ins Gefängnis gewartet hätten. Die Ungenauigkeit in der Übersetzung sei dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen, weshalb er diese nicht beanstandet habe. In der Anhörung habe er jedoch übereinstimmend, kohärent und plausibel Auskunft über die Geschehnisse auf dem Posten gegeben. Hinsichtlich seiner Tätigkeit während der Haftzeit habe er in der BzP erwähnt, in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Er sei nicht gefragt worden, was seine Tätigkeit im Detail beinhaltet habe. In der Anhörung habe er präzisierend ausgesagt, bei der Erstellung eines Staudamms geholfen zu haben. Dieser Staudamm habe der Bewässerung von Feldern gedient. Seine Aussagen seien daher nicht widersprüchlich. Das SEM bezeichne die Aussagen des Beschwerdeführers zur Intensität der Bewachung als widersprüchlich. Als Klammerbemerkung sei angemerkt, dass es in Eritrea keine "un-strenge" Bewachung gebe, denn es sei allgemein bekannt, dass die eritreischen Behörden keine halben Sachen machen würden und die Bewachung daher immer äusserst streng sei. Durch seine Aussage, seine Bewachung sei nicht sonderlich streng gewesen, da er auf der Strasse aufgegriffen worden sei, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass die Überwachung in Eritrea zwar stets äusserst streng sei, sie jedoch noch strenger sein könne, wenn es sich um Personen handle, die beispielsweise aufgrund eines politischen Hintergrundes im Fokus der Behörden stünden. Zur Substanz der Schilderungen der Festnahme, der Geschehnisse auf dem Polizeiposten und zum Gefängnisaufenthalt sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung ausführliche Angaben gemacht habe. Beim Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe er die bisher gemachten Angaben noch ergänzt. So sei er während der Ferien gegen 22.00 Uhr auf dem Nachhauseweg in der (...)-Strasse von etwa neun mit Stöcken und Kalaschnikows bewaffneten Soldaten, die sich im Dunkeln versteckt hätten, angehalten worden. Er habe sich unter vorgehaltener Waffe an eine Wand stellen, seinen Schülerausweis vorzeigen sowie seine Schuhe und seinen Gürtel ausziehen müssen. Er sei mit Handschellen an eine andere Person gekettet worden. Die Beamten hätten seinen Schülerausweis für nicht legal erachtet, da er keine Schuluniform getragen habe, bereits (...) alt und daher militärpflichtig gewesen sei. Nach etwa einer Stunde seien alle aufgegriffenen Personen in Handschellen in den Hof des Polizeipostens gebracht worden, welcher etwa 10 bis 15 Minuten entfernt gewesen sei. Dort seien sie auf weitere Festgenommene gestossen, welche bereits seit drei Tagen auf den Abtransport ins Gefängnis gewartet hätten. Gegen Mitternacht seien sie mit einem Lastwagen nach C._______ gebracht worden. Dort gebe es vier unterirdische Zellen oder besser gesagt in den Boden gegrabene längere Gänge, welche oben mit Holz und Sand zugedeckt seien. In diesen Zellen habe er zusammen mit mehr als 45 Personen tagelang ausharren müssen. Morgens hätten sie ihre Notdurft verrichten, ihre Wasserflaschen auffüllen und kurz nach draussen gehen dürfen. Einige Gefangenen seien für die Arbeit ausserhalb des Gefängnisses ausgewählt worden, während die übrigen den Tag in den Zellen verbracht hätten, wo es nur zwei trockene Brote pro Tag gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe die ersten fünf Tage in der Zelle verbracht und deshalb wenig Kontakt mit den Wächtern gehabt. Am sechsten Tag habe er dann auswärts arbeiten können. Die von der Vorinstanz aufgelisteten Unglaubhaftigkeitselemente seien entweder gar keine solchen oder alles andere als zentral und deshalb für die Frage der Glaubhaftigkeit ohne Bedeutung. Über die Glaubhaftigkeit müsse in einer Gesamtwürdigung befunden werden. Das SEM habe lediglich einige wenige Punkte herausgegriffen und verkenne, dass die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, überwiegen würden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien detailliert, lebensnah, nachvollziehbar, stimmig und logisch. Die vom SEM angesprochenen angeblichen Widersprüchlichkeiten und die Unsubstanziiertheit würden sich bei neutraler Betrachtung auflösen. Der Beschwerdeführer sei zur Absolvierung der Nationaldienstpflicht festgenommen und inhaftiert und somit indirekt zur Leistung des Nationaldienstes gezwungen worden. Er habe somit als Deserteur respektive Refraktär zu gelten und in Anwendung der herrschenden Praxis eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Denn die Furcht vor einer Verfolgung sei dann begründet, wenn die betroffene Person in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Ein solcher sei regelmässig anzunehmen, wenn eine Person aus dem aktiven Dienst desertiert sei. Darüber hinaus sei jeglicher Kontakt relevant, aus welchem erkennbar werde, dass die betroffene Person rekrutiert werden solle. Ein solcher Kontakt habe vorliegend stattgefunden. Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sehe er sich aufgrund seiner illegalen Ausreise mit Sanktionen konfrontiert, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren seien. Da die Schilderungen der illegalen Ausreise glaubhaft seien, stelle die Republikflucht einen subjektiven Nachfluchtgrund dar.

E. 4.4 In der Vernehmlassung fügte das SEM zum Vorbringen der mangelhaften Übersetzung aus, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen unterschriftlich bestätigt habe, worauf er sich behaften lassen müsse.

E. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, dass das SEM zu den in der Beschwerdeschrift dargelegten Übersetzungsproblemen keine Stellung genommen habe. Es entspreche zwar den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer die beiden Protokolle unterschriftlich bestätigt habe. Es sei aber dennoch möglich und nachvollziehbar, dass es zu Unstimmigkeiten gekommen sei, insbesondere dann, wenn die Übersetzung nicht problemlos funktioniert habe. Der Dolmetscher habe beispielsweise die Worte "Wand" und "Datteln" auf Deutsch nicht gekannt. Gewisse Ungereimtheiten seien daher mit grosser Wahrscheinlichkeit auch der Übersetzung zuzurechnen. Es sei ferner nachvollziehbar, dass die Konzentration des Beschwerdeführers bei der Rückübersetzung der BzP nachgelassen habe. So sei er nach langer und traumatischer Flucht in der Schweiz angelangt und mit allem Neuen und Unbekannten überfordert gewesen. Daher habe er die Ungenauigkeit im Protokoll bezüglich des Zeitraumes auf dem Polizeiposten nicht bemerkt. Die Unterschiede in den beiden Befragungen seien durch die Übersetzung und die verschiedene Natur der Befragungen erklärbar. Die erste Befragung habe kurz nach der Ankunft stattgefunden, während die zweite erst zwei Jahre später erfolgt sei, was gewisse Diskrepanzen erklären könne. Die zentrale Frage sei aber, wie gewichtig diese Diskrepanzen im Gesamtkontext überhaupt zu würdigen seien. Diesbezüglich werde auf die Beschwerdeschrift verwiesen.

E. 5.1 Das SEM hat die Vorfluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 5.2 Das SEM weist zu Recht auf gewisse Widersprüchlichkeiten in den Schilderungen hin. Der Beschwerdeführer sagte in der BzP aus, er sei drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden, während er in der Anhörung angegeben habe, noch am Tag der Festnahme nach C._______ gebracht worden zu sein. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach die Aussage fehlerhaft protokolliert worden sei und er in Tat und Wahrheit ausgesagt habe, er sei bei der Polizeistation mit Personen zusammengeführt worden, welche sich bereits drei Tage dort befunden hätten, überzeugt nicht, zumal dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte für ein Missverständnis entnommen werden können. Das Argument, das Vokabular der Übersetzerin sei mangelhaft gewesen, beschlägt ohnehin nur die Übersetzung der Anhörung, weshalb sich die in der BzP gemachte Aussage damit von vornherein nicht erklären lässt. Hinsichtlich des Widerspruchs, der Beschwerdeführer habe in der BzP angegeben, in der Landwirtschaft tätig gewesen zu sein, während er gemäss Anhörung bei der Errichtung eines Staudamms geholfen habe, ist der Beschwerde dahingehend zuzustimmen, dass diese Angaben nicht widersprüchlich sind. Hinsichtlich der Unstimmigkeit betreffend die Strenge der Bewachung ist festzuhalten, dass dieser Widerspruch, wenn überhaupt, als marginal zu bezeichnen ist. Hinsichtlich der Substanz der Aussagen ist zu differenzieren. Die Schilderung der Verhaftung (vgl. act. A17 F42 bis F61) ist in Übereinstimmung mit dem SEM trotz mehrfacher Nachfrage als unsubstanziiert und pauschal zu bezeichnen und weist keine persönliche Färbung auf, welche den Eindruck entstehen liesse, dass das Geschilderte auf persönlichen Erlebnissen beruhe. Demgegenüber weisen die Vorbringen zum Gefängnis (...) durchaus gewisse Details auf, indem etwa die Zellen (vgl. act. A17 F70 und F71) oder die allgemeinen Haftbedingungen beschrieben wurden (vgl. act. A17 F73). Doch auch in diesem Themenkomplex finden sich Bereiche, in welchen fundiertere und originellere Aussagen zu erwarten wären, wie etwa die Antwort auf die Frage nach den Wärtern (vgl. act. A17 F75). Die Flucht aus der Haft ist dann wiederum - wie bereits die Verhaftung - als sehr oberflächlich zu bezeichnen (vgl. act. A17 F79 bis F86). Die in der Beschwerdeschrift gemachten ergänzenden Angaben, welche die Geschehnisse plastischer erscheinen lassen sollen, vermögen die in der Anhörung weitgehend als unsubstanziiert zu bezeichnenden Angaben nicht zu erklären. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der langen Flucht traumatisiert gewesen, weshalb er in der BzP Mühe gehabt habe, über die Geschehnisse in Eritrea zu sprechen, ist ebenfalls nicht überzeugend. Zwischen Gesuchseinreichung und BzP lagen über zwei Wochen, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit erholen und auf die BzP vorbereiten konnte. In Würdigung der soeben abgehandelten Elemente ist das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, anlässlich einer Razzia festgenommen, anschliessend inhaftiert und aus dieser Haft geflohen zu sein, nicht glaubhaft, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte drohende Verfolgung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung zu verneinen ist.

E. 5.3 Auch aufgrund der illegalen Ausreise - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 7.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen E-5022/2017 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.6).

E. 7.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 7.7 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.

E. 7.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb ihr ein amtliches Honorar zu entrichten ist. Der in der Honorarnote vom 26. Mai 2015 ausgewiesene Zeitaufwand erweist sich als angemessen. Allerdings ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Urteil des BVGer E-5649/2016 vom 9. November 2016 E. 5.3) sowie der Aufwand für die Replik angemessen zu berücksichtigen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE auf insgesamt Fr. 1'950.- (Fr. 1'650.- [11 x 150] plus Fr. 132.- [MWSt] plus Fr. 50.- [Spesen] plus Fr. 118.- [Replik]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Frau Ursina Bernhard wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'950.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3420/2015 Urteil vom 9. August 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 18. Juni 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 7. Juli 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 20. April 2015 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsagehörigkeit sei. Anlässlich einer Strassenkontrolle sei er verhaftet worden. Ihm sei jedoch die Flucht aus der Haft gelungen, woraufhin er illegal in den Sudan ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 28. April 2015 (Eröffnung am 29. April 2015) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Frau Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Juni 2015 replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und in B._______ (Eritrea) gelebt habe. Er habe die (...) Klasse wiederholen müssen und sei im Anschluss aufgrund seines fortgeschrittenen Alters von der Schule verwiesen worden. In der Folge habe er eine Abendschule besucht. Am (...) 2013 sei er in eine Strassenkontrolle geraten. Er habe sich mit dem Schülerausweis der Abendschule ausgewiesen, sei aber trotzdem von den Soldaten zum Polizeirevier mitgenommen worden. Von dort sei er nach C._______ gebracht worden, wo man ihn inhaftiert habe. Anlässlich eines Arbeitseinsatzes sei es ihm am (...) 2013 gelungen, aus der Haft zu entkommen und nach B._______ zurückzukehren. In Begleitung eines Freundes sei er am (...) 2013 zu Fuss illegal in den Sudan ausgereist. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Festnahme und Inhaftierung nicht glaubhaft seien, da seine diesbezüglichen Antworten durchwegs unsubstanziiert ausgefallen seien. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe er den genauen Ort der Festnahme weder nennen noch beschreiben können, obwohl sich dieser angeblich in der Nähe seines Hauses befunden habe. Auch die Ausführungen zum Vorgang der Festnahme seien flüchtig und ohne jeglichen Tiefgang erfolgt. Gleiches gelte für die Schilderung zu den Geschehnissen auf dem Polizeiposten, obwohl er ausdrücklich aufgefordert worden sei, die Situation detailliert und Schritt für Schritt zu erläutern. Es sei ihm nicht gelungen, das Gefängnis in C._______ detailliert zu beschreiben und seine dortige Zeit gehaltvoll zu schildern, was aufgrund der Bedeutung und Prägung einer solchen Haft durchaus erwartet werden könnte. Ferner seien seine Vorbringen widersprüchlich. So habe er in der BzP zu Protokoll gebracht, er sei drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden, während er in der Anhörung angegeben habe, noch am Tag der Festnahme nach C._______ gebracht worden zu sein. Weiter habe er in der BzP ausgeführt, während des Gefängnisaufenthalts in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben, derweilen er in der Anhörung angegeben habe, bei der Errichtung eines Staudamms geholfen zu haben. Schliesslich habe er in der BzP angemerkt, die Bewachung während der Arbeit sei nicht streng gewesen, da er lediglich auf der Strasse aufgegriffen worden sei. Dem widersprechend habe er in der Anhörung mehrmals betont, wie streng und umfassend er bewacht worden sei. Auch die illegale Ausreise sei nicht glaubhaft. 4.3 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner traumatischen Flucht verängstigt, verwirrt und gestresst in der Schweiz angekommen sei, weshalb er Mühe gehabt habe, über die Geschehnisse, insbesondere die Verhaftung und die Inhaftierung, zu berichten, da diese Vorkommnisse für ihn traumatisierend und erniedrigend seien und er sie vergessen und verdrängen wolle. Er habe damals den Sinn und Zweck sowie die Wichtigkeit der BzP nicht richtig eingeschätzt und habe deshalb nicht auf Details seiner Ausführungen beharrt. Zudem seien die Übersetzungen in beiden Befragungen unzulänglich gewesen. So habe die Übersetzerin weder das Wort "Wand" noch das Wort "Datteln" richtig übersetzen können. Dies lege den Schluss nahe, dass auch andere Ausführungen mangelhaft übersetzt und wiedergegeben worden seien. Anlässlich des Gesprächs des Beschwerdeführers mit seiner Rechtsvertreterin seien weitere Details zu Tage getreten, gewisse Vorkommnisse seien genauer umschrieben worden und Ungereimtheiten hätten aufgelöst werden können. In diesem Gespräch habe er die Festnahme und die Inhaftierung realitätsgetreu und anschaulich geschildert sowie seine Ausführungen mit Gesten untermauert, indem er Bilder in die Luft gezeichnet habe, um die Geschehnisse zu verdeutlichen. Die Vorinstanz beschränke sich darauf, Unglaubhaftigkeitsmomente aufzulisten. Dabei werde jedoch lediglich auf drei angebliche Indizien für die Unglaubhaftigkeit verwiesen (Aufenthalt auf dem Polizeiposten, Tätigkeit während des Gefängnisaufenthalts, Bewachung). Zusätzlich werde auf die angebliche Unsubstanziiertheit verwiesen. Diesen Vorwürfen könne Folgendes entgegengehalten werden: Die Aussagen zum Aufenthalt auf dem Polizeiposten seien falsch protokolliert worden. So habe der Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit ausgesagt, dass er auf dem Polizeiposten mit Festgenommenen zusammengetroffen sei, welche dort bereits seit drei Tagen auf den Abtransport ins Gefängnis gewartet hätten. Die Ungenauigkeit in der Übersetzung sei dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen, weshalb er diese nicht beanstandet habe. In der Anhörung habe er jedoch übereinstimmend, kohärent und plausibel Auskunft über die Geschehnisse auf dem Posten gegeben. Hinsichtlich seiner Tätigkeit während der Haftzeit habe er in der BzP erwähnt, in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Er sei nicht gefragt worden, was seine Tätigkeit im Detail beinhaltet habe. In der Anhörung habe er präzisierend ausgesagt, bei der Erstellung eines Staudamms geholfen zu haben. Dieser Staudamm habe der Bewässerung von Feldern gedient. Seine Aussagen seien daher nicht widersprüchlich. Das SEM bezeichne die Aussagen des Beschwerdeführers zur Intensität der Bewachung als widersprüchlich. Als Klammerbemerkung sei angemerkt, dass es in Eritrea keine "un-strenge" Bewachung gebe, denn es sei allgemein bekannt, dass die eritreischen Behörden keine halben Sachen machen würden und die Bewachung daher immer äusserst streng sei. Durch seine Aussage, seine Bewachung sei nicht sonderlich streng gewesen, da er auf der Strasse aufgegriffen worden sei, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass die Überwachung in Eritrea zwar stets äusserst streng sei, sie jedoch noch strenger sein könne, wenn es sich um Personen handle, die beispielsweise aufgrund eines politischen Hintergrundes im Fokus der Behörden stünden. Zur Substanz der Schilderungen der Festnahme, der Geschehnisse auf dem Polizeiposten und zum Gefängnisaufenthalt sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung ausführliche Angaben gemacht habe. Beim Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe er die bisher gemachten Angaben noch ergänzt. So sei er während der Ferien gegen 22.00 Uhr auf dem Nachhauseweg in der (...)-Strasse von etwa neun mit Stöcken und Kalaschnikows bewaffneten Soldaten, die sich im Dunkeln versteckt hätten, angehalten worden. Er habe sich unter vorgehaltener Waffe an eine Wand stellen, seinen Schülerausweis vorzeigen sowie seine Schuhe und seinen Gürtel ausziehen müssen. Er sei mit Handschellen an eine andere Person gekettet worden. Die Beamten hätten seinen Schülerausweis für nicht legal erachtet, da er keine Schuluniform getragen habe, bereits (...) alt und daher militärpflichtig gewesen sei. Nach etwa einer Stunde seien alle aufgegriffenen Personen in Handschellen in den Hof des Polizeipostens gebracht worden, welcher etwa 10 bis 15 Minuten entfernt gewesen sei. Dort seien sie auf weitere Festgenommene gestossen, welche bereits seit drei Tagen auf den Abtransport ins Gefängnis gewartet hätten. Gegen Mitternacht seien sie mit einem Lastwagen nach C._______ gebracht worden. Dort gebe es vier unterirdische Zellen oder besser gesagt in den Boden gegrabene längere Gänge, welche oben mit Holz und Sand zugedeckt seien. In diesen Zellen habe er zusammen mit mehr als 45 Personen tagelang ausharren müssen. Morgens hätten sie ihre Notdurft verrichten, ihre Wasserflaschen auffüllen und kurz nach draussen gehen dürfen. Einige Gefangenen seien für die Arbeit ausserhalb des Gefängnisses ausgewählt worden, während die übrigen den Tag in den Zellen verbracht hätten, wo es nur zwei trockene Brote pro Tag gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe die ersten fünf Tage in der Zelle verbracht und deshalb wenig Kontakt mit den Wächtern gehabt. Am sechsten Tag habe er dann auswärts arbeiten können. Die von der Vorinstanz aufgelisteten Unglaubhaftigkeitselemente seien entweder gar keine solchen oder alles andere als zentral und deshalb für die Frage der Glaubhaftigkeit ohne Bedeutung. Über die Glaubhaftigkeit müsse in einer Gesamtwürdigung befunden werden. Das SEM habe lediglich einige wenige Punkte herausgegriffen und verkenne, dass die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, überwiegen würden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien detailliert, lebensnah, nachvollziehbar, stimmig und logisch. Die vom SEM angesprochenen angeblichen Widersprüchlichkeiten und die Unsubstanziiertheit würden sich bei neutraler Betrachtung auflösen. Der Beschwerdeführer sei zur Absolvierung der Nationaldienstpflicht festgenommen und inhaftiert und somit indirekt zur Leistung des Nationaldienstes gezwungen worden. Er habe somit als Deserteur respektive Refraktär zu gelten und in Anwendung der herrschenden Praxis eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten. Denn die Furcht vor einer Verfolgung sei dann begründet, wenn die betroffene Person in konkretem Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Ein solcher sei regelmässig anzunehmen, wenn eine Person aus dem aktiven Dienst desertiert sei. Darüber hinaus sei jeglicher Kontakt relevant, aus welchem erkennbar werde, dass die betroffene Person rekrutiert werden solle. Ein solcher Kontakt habe vorliegend stattgefunden. Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sehe er sich aufgrund seiner illegalen Ausreise mit Sanktionen konfrontiert, welche als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren seien. Da die Schilderungen der illegalen Ausreise glaubhaft seien, stelle die Republikflucht einen subjektiven Nachfluchtgrund dar. 4.4 In der Vernehmlassung fügte das SEM zum Vorbringen der mangelhaften Übersetzung aus, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen unterschriftlich bestätigt habe, worauf er sich behaften lassen müsse. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, dass das SEM zu den in der Beschwerdeschrift dargelegten Übersetzungsproblemen keine Stellung genommen habe. Es entspreche zwar den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer die beiden Protokolle unterschriftlich bestätigt habe. Es sei aber dennoch möglich und nachvollziehbar, dass es zu Unstimmigkeiten gekommen sei, insbesondere dann, wenn die Übersetzung nicht problemlos funktioniert habe. Der Dolmetscher habe beispielsweise die Worte "Wand" und "Datteln" auf Deutsch nicht gekannt. Gewisse Ungereimtheiten seien daher mit grosser Wahrscheinlichkeit auch der Übersetzung zuzurechnen. Es sei ferner nachvollziehbar, dass die Konzentration des Beschwerdeführers bei der Rückübersetzung der BzP nachgelassen habe. So sei er nach langer und traumatischer Flucht in der Schweiz angelangt und mit allem Neuen und Unbekannten überfordert gewesen. Daher habe er die Ungenauigkeit im Protokoll bezüglich des Zeitraumes auf dem Polizeiposten nicht bemerkt. Die Unterschiede in den beiden Befragungen seien durch die Übersetzung und die verschiedene Natur der Befragungen erklärbar. Die erste Befragung habe kurz nach der Ankunft stattgefunden, während die zweite erst zwei Jahre später erfolgt sei, was gewisse Diskrepanzen erklären könne. Die zentrale Frage sei aber, wie gewichtig diese Diskrepanzen im Gesamtkontext überhaupt zu würdigen seien. Diesbezüglich werde auf die Beschwerdeschrift verwiesen. 5. 5.1 Das SEM hat die Vorfluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 Das SEM weist zu Recht auf gewisse Widersprüchlichkeiten in den Schilderungen hin. Der Beschwerdeführer sagte in der BzP aus, er sei drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten worden, während er in der Anhörung angegeben habe, noch am Tag der Festnahme nach C._______ gebracht worden zu sein. Die Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach die Aussage fehlerhaft protokolliert worden sei und er in Tat und Wahrheit ausgesagt habe, er sei bei der Polizeistation mit Personen zusammengeführt worden, welche sich bereits drei Tage dort befunden hätten, überzeugt nicht, zumal dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte für ein Missverständnis entnommen werden können. Das Argument, das Vokabular der Übersetzerin sei mangelhaft gewesen, beschlägt ohnehin nur die Übersetzung der Anhörung, weshalb sich die in der BzP gemachte Aussage damit von vornherein nicht erklären lässt. Hinsichtlich des Widerspruchs, der Beschwerdeführer habe in der BzP angegeben, in der Landwirtschaft tätig gewesen zu sein, während er gemäss Anhörung bei der Errichtung eines Staudamms geholfen habe, ist der Beschwerde dahingehend zuzustimmen, dass diese Angaben nicht widersprüchlich sind. Hinsichtlich der Unstimmigkeit betreffend die Strenge der Bewachung ist festzuhalten, dass dieser Widerspruch, wenn überhaupt, als marginal zu bezeichnen ist. Hinsichtlich der Substanz der Aussagen ist zu differenzieren. Die Schilderung der Verhaftung (vgl. act. A17 F42 bis F61) ist in Übereinstimmung mit dem SEM trotz mehrfacher Nachfrage als unsubstanziiert und pauschal zu bezeichnen und weist keine persönliche Färbung auf, welche den Eindruck entstehen liesse, dass das Geschilderte auf persönlichen Erlebnissen beruhe. Demgegenüber weisen die Vorbringen zum Gefängnis (...) durchaus gewisse Details auf, indem etwa die Zellen (vgl. act. A17 F70 und F71) oder die allgemeinen Haftbedingungen beschrieben wurden (vgl. act. A17 F73). Doch auch in diesem Themenkomplex finden sich Bereiche, in welchen fundiertere und originellere Aussagen zu erwarten wären, wie etwa die Antwort auf die Frage nach den Wärtern (vgl. act. A17 F75). Die Flucht aus der Haft ist dann wiederum - wie bereits die Verhaftung - als sehr oberflächlich zu bezeichnen (vgl. act. A17 F79 bis F86). Die in der Beschwerdeschrift gemachten ergänzenden Angaben, welche die Geschehnisse plastischer erscheinen lassen sollen, vermögen die in der Anhörung weitgehend als unsubstanziiert zu bezeichnenden Angaben nicht zu erklären. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund der langen Flucht traumatisiert gewesen, weshalb er in der BzP Mühe gehabt habe, über die Geschehnisse in Eritrea zu sprechen, ist ebenfalls nicht überzeugend. Zwischen Gesuchseinreichung und BzP lagen über zwei Wochen, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Zeit erholen und auf die BzP vorbereiten konnte. In Würdigung der soeben abgehandelten Elemente ist das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, anlässlich einer Razzia festgenommen, anschliessend inhaftiert und aus dieser Haft geflohen zu sein, nicht glaubhaft, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte drohende Verfolgung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung zu verneinen ist. 5.3 Auch aufgrund der illegalen Ausreise - deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann - ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen E-5022/2017 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E-5022/2017 E. 6.1.6). 7.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.7 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 7.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Ursina Bernhard als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb ihr ein amtliches Honorar zu entrichten ist. Der in der Honorarnote vom 26. Mai 2015 ausgewiesene Zeitaufwand erweist sich als angemessen. Allerdings ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu kürzen (vgl. Urteil des BVGer E-5649/2016 vom 9. November 2016 E. 5.3) sowie der Aufwand für die Replik angemessen zu berücksichtigen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE auf insgesamt Fr. 1'950.- (Fr. 1'650.- [11 x 150] plus Fr. 132.- [MWSt] plus Fr. 50.- [Spesen] plus Fr. 118.- [Replik]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Frau Ursina Bernhard wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'950.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: