Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. März 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. März 2014 anerkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Verlobten und beantragte eine Einreisebewilligung für ihn. Ihrem Gesuch legte sie eine amtliche Bestätigung der Verlobung in Eritrea und eine beglaubigte Übersetzung derselben bei. C. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 stellte das SEM der Beschwerdeführerin einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. Die Beschwerdeführerin beantwortete diesen mit Eingabe vom 10. Februar 2016 innert Frist. Der Eingabe beigelegt waren zwei aktuelle Passfotos des Verlobten der Beschwerdeführerin. Zudem stellte sie in Aussicht, eine Kopie eines Ausweises aus Benin - dem derzeitigen Aufenthaltsstaat des Verlobten - sei unterwegs und sie werde diese nachreichen. D. Mit Verfügung vom 1. März 2016 - eröffnet am 3. März 2016 - verweigerte das SEM dem Verlobten der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. E. Mit Eingabe vom 15. März 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Akteneinsicht. Am 17. März 2016 kam die Vorinstanz diesem Gesuch nach. F. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Verlobten sei zu bewilligen. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer intakten und gelebten Beziehung mit ihrem Verlobten stehe. Sie hätte vor 14 Jahren kurz mit ihm zusammengelebt und ihn seit 2008 nicht mehr gesehen. Zumindest zwischen 2008 und April 2012 habe nach den Aussagen der Beschwerdeführerin kein Kontakt zu ihrem Verlobten bestanden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem positiven Asylentscheid fast zwei Jahre gewartet habe, um ein Familiennachzugsgesuch für ihren Verlobten einzureichen, obwohl sie schon seit geraumer Zeit von dessen Aufenthalt in Benin wisse, zeuge nicht von einem gegenseitigen Interesse an einer Fortsetzung des Familienlebens. Vor diesem Hintergrund sei schon zweifelhaft, inwiefern es sich um eine gelebte Beziehung handle. Jedenfalls sei aber nicht davon auszugehen, es bestehe eine beidseitige Absicht, den getrennten Familienverband wieder aufzunehmen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Beschwerde weitgehend den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Allerdings versucht sie die vorinstanzlichen Schlüsse aus diesem Sachverhalt zu entkräften. Dass sie bis zur Flucht aus Eritrea im Jahr 2011 nur gerade ein Jahr mit ihrem Verlobten zusammengelebt habe, sei einerseits darauf zurückzuführen, dass ihre Eltern bzw. die Eltern ihres Verlobten mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen seien; anderseits habe ihr Verlobter 2003 ins Militär einrücken müssen. Sie hätten im Jahr 2008 beide zehntägige Ferien vom Militär bekommen und sich in diesem Zeitraum offiziell verlobt. Dass sie danach bis ins Jahr 2012 keinen Kontakt mehr gehabt hätten, sei darauf zurückzuführen, dass sie nach einem missglückten Fluchtversuch zwischen August 2008 und Februar 2009 im Gefängnis gewesen sei. Ihr Verlobter sei sodann nach seiner Deportation von Italien nach Libyen im Juli 2009 in Libyen inhaftiert worden und bis im Frühling 2011 dort im Gefängnis geblieben. Es sei deshalb undenkbar gewesen, einen Kontakt mit ihm aufzunehmen. Sie hätten beide genug getan, um zu beweisen, dass ein beidseitiges Interesse an einer Fortsetzung des Familienlebens bestehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin schon bei der Anhörung betont, sie wolle ihren Verlobten möglichst schnell wiedersehen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Bewilligung des Familiennachzugs automatisch komme, nachdem sie bei der Anhörung den Familiennachzug für ihren Verlobten gewünscht habe.
E. 4.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen ist, Art. 51 Abs. 4 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar, weil nicht davon auszugehen sei, es bestehe eine beidseitige Absicht, den getrennten Familienverband wieder aufzunehmen.
E. 4.3.1 Zwar erklärt die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Art und Weise die schwierigen Umstände der Beziehung zu ihrem Verlobten zwischen 2002 und 2008. Auch auf Beschwerdeebene vermag die Beschwerdeführerin indes keine nachvollziehbaren Gründe darzutun, welche erklären würden, weshalb sie zwischen August 2008 und Februar 2012 (Akten des Asylverfahrens, A26, F36) keinen Kontakt mit ihrem Verlobten pflegte. Zwar bringt sie in ihrer Beschwerde vor, aufgrund der Inhaftnahme ihres Verlobten in Libyen sei eine Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen. In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2016 hatte sie allerdings noch geäussert, ihr Verlobter sei nach seiner Rückkehr nach Libyen im Juli 2009 in Richtung südafrikanische Länder gegangen (Akten des Verfahrens betreffend Familienzusammenführung, B4, F4). Vor dem Hintergrund dieser Widersprüche geht das Gericht davon aus, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten nach 2008 nicht mehr gelebt worden ist, obwohl es möglich gewesen wäre, den Kontakt aufrechtzuerhalten. Das Gericht hat an anderer Stelle festgehalten, dass eine Einreisebewilligung zwecks Familienasyls nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen dient (BVGE 2012/32, E. 5.2 und 5.4). Schon aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall keine Einreisebewilligung zur Familienzusammenführung aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG erteilt werden.
E. 4.3.2 Das Gericht teilt überdies die Auffassung der Vorinstanz, dass die lange Zeitspanne zwischen positivem Asylentscheid und Gesuch um Familienzusammenführung darauf schliessen lässt, dass keine beidseitige Absicht besteht, den getrennten Familienverband wieder aufzunehmen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, die Bewilligung des Familiennachzugs komme automatisch, überzeugt hingegen nicht, zumal dem Gericht nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin fast zwei Jahre tatenlos abgewartet hätte, wenn sie eine Zusammenführung mit ihrem Verlobten ernsthaft angestrebt hätte.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1943/2016 Urteil vom 7. April 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 1. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 26. März 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. März 2014 anerkannte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Beschwerdeführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. B. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Verlobten und beantragte eine Einreisebewilligung für ihn. Ihrem Gesuch legte sie eine amtliche Bestätigung der Verlobung in Eritrea und eine beglaubigte Übersetzung derselben bei. C. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 stellte das SEM der Beschwerdeführerin einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu. Die Beschwerdeführerin beantwortete diesen mit Eingabe vom 10. Februar 2016 innert Frist. Der Eingabe beigelegt waren zwei aktuelle Passfotos des Verlobten der Beschwerdeführerin. Zudem stellte sie in Aussicht, eine Kopie eines Ausweises aus Benin - dem derzeitigen Aufenthaltsstaat des Verlobten - sei unterwegs und sie werde diese nachreichen. D. Mit Verfügung vom 1. März 2016 - eröffnet am 3. März 2016 - verweigerte das SEM dem Verlobten der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. E. Mit Eingabe vom 15. März 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Akteneinsicht. Am 17. März 2016 kam die Vorinstanz diesem Gesuch nach. F. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung mit ihrem Verlobten sei zu bewilligen. Zudem beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer intakten und gelebten Beziehung mit ihrem Verlobten stehe. Sie hätte vor 14 Jahren kurz mit ihm zusammengelebt und ihn seit 2008 nicht mehr gesehen. Zumindest zwischen 2008 und April 2012 habe nach den Aussagen der Beschwerdeführerin kein Kontakt zu ihrem Verlobten bestanden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem positiven Asylentscheid fast zwei Jahre gewartet habe, um ein Familiennachzugsgesuch für ihren Verlobten einzureichen, obwohl sie schon seit geraumer Zeit von dessen Aufenthalt in Benin wisse, zeuge nicht von einem gegenseitigen Interesse an einer Fortsetzung des Familienlebens. Vor diesem Hintergrund sei schon zweifelhaft, inwiefern es sich um eine gelebte Beziehung handle. Jedenfalls sei aber nicht davon auszugehen, es bestehe eine beidseitige Absicht, den getrennten Familienverband wieder aufzunehmen. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Beschwerde weitgehend den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Allerdings versucht sie die vorinstanzlichen Schlüsse aus diesem Sachverhalt zu entkräften. Dass sie bis zur Flucht aus Eritrea im Jahr 2011 nur gerade ein Jahr mit ihrem Verlobten zusammengelebt habe, sei einerseits darauf zurückzuführen, dass ihre Eltern bzw. die Eltern ihres Verlobten mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen seien; anderseits habe ihr Verlobter 2003 ins Militär einrücken müssen. Sie hätten im Jahr 2008 beide zehntägige Ferien vom Militär bekommen und sich in diesem Zeitraum offiziell verlobt. Dass sie danach bis ins Jahr 2012 keinen Kontakt mehr gehabt hätten, sei darauf zurückzuführen, dass sie nach einem missglückten Fluchtversuch zwischen August 2008 und Februar 2009 im Gefängnis gewesen sei. Ihr Verlobter sei sodann nach seiner Deportation von Italien nach Libyen im Juli 2009 in Libyen inhaftiert worden und bis im Frühling 2011 dort im Gefängnis geblieben. Es sei deshalb undenkbar gewesen, einen Kontakt mit ihm aufzunehmen. Sie hätten beide genug getan, um zu beweisen, dass ein beidseitiges Interesse an einer Fortsetzung des Familienlebens bestehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin schon bei der Anhörung betont, sie wolle ihren Verlobten möglichst schnell wiedersehen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Bewilligung des Familiennachzugs automatisch komme, nachdem sie bei der Anhörung den Familiennachzug für ihren Verlobten gewünscht habe. 4.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zurecht davon ausgegangen ist, Art. 51 Abs. 4 AsylG sei vorliegend nicht anwendbar, weil nicht davon auszugehen sei, es bestehe eine beidseitige Absicht, den getrennten Familienverband wieder aufzunehmen. 4.3.1 Zwar erklärt die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Art und Weise die schwierigen Umstände der Beziehung zu ihrem Verlobten zwischen 2002 und 2008. Auch auf Beschwerdeebene vermag die Beschwerdeführerin indes keine nachvollziehbaren Gründe darzutun, welche erklären würden, weshalb sie zwischen August 2008 und Februar 2012 (Akten des Asylverfahrens, A26, F36) keinen Kontakt mit ihrem Verlobten pflegte. Zwar bringt sie in ihrer Beschwerde vor, aufgrund der Inhaftnahme ihres Verlobten in Libyen sei eine Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen. In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2016 hatte sie allerdings noch geäussert, ihr Verlobter sei nach seiner Rückkehr nach Libyen im Juli 2009 in Richtung südafrikanische Länder gegangen (Akten des Verfahrens betreffend Familienzusammenführung, B4, F4). Vor dem Hintergrund dieser Widersprüche geht das Gericht davon aus, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten nach 2008 nicht mehr gelebt worden ist, obwohl es möglich gewesen wäre, den Kontakt aufrechtzuerhalten. Das Gericht hat an anderer Stelle festgehalten, dass eine Einreisebewilligung zwecks Familienasyls nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen dient (BVGE 2012/32, E. 5.2 und 5.4). Schon aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall keine Einreisebewilligung zur Familienzusammenführung aufgrund von Art. 51 Abs. 1 AsylG erteilt werden. 4.3.2 Das Gericht teilt überdies die Auffassung der Vorinstanz, dass die lange Zeitspanne zwischen positivem Asylentscheid und Gesuch um Familienzusammenführung darauf schliessen lässt, dass keine beidseitige Absicht besteht, den getrennten Familienverband wieder aufzunehmen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei davon ausgegangen, die Bewilligung des Familiennachzugs komme automatisch, überzeugt hingegen nicht, zumal dem Gericht nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin fast zwei Jahre tatenlos abgewartet hätte, wenn sie eine Zusammenführung mit ihrem Verlobten ernsthaft angestrebt hätte.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner