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E-3033/2017

E-3033/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-09-25 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 30. März 2007 und reiste am 8. Oktober 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 26. August 2009 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. Am 3. März 2010 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit dem gemeinsamen Kind (geboren [...]) in die Schweiz ein, nachdem das auf Art. 51 AsylG (SR 142.31) gestützte Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2009 gutgeheissen worden war. B. B.a Am 25. November 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter B._______, die sich zu jenem Zeitpunkt noch in Eritrea aufhielt. B.b Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 kam der Beschwerdeführer einer Aufforderung des SEM vom 23. Dezember 2016 nach und äusserte sich ausführlich zu den gestellten Fragen. B.c Mit Schreiben des Sozialdienstes des Kantons (...) vom 3. Februar 2017 liess er dem SEM die Kopie eines Schulzeugnisses sowie ein Foto und zwei Passfotos seiner Tochter einreichen und mitteilen, gemeinsame Fotos von ihm und seiner Tochter existierten leider nicht. B.d Am 24. Februar 2017 liess er auf demselben Weg mitteilen, die Beschwerdeführerin sei inzwischen von Eritrea nach Äthiopien geflüchtet und lebe derzeit in einem Camp namens (...). C. Mit Verfügung vom 26. April 2017 - eröffnet am 27. April 2017 - bewilligte das SEM die Einreise der Beschwerdeführerin nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers gutzuheissen und ihr sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Beiständin ersucht.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vorab fest, den Akten lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus einer unehelichen Beziehung des Beschwerdeführers hervorgegangen sei. Er habe mit ihr und der Kindsmutter bis 2005 in C._______ in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Danach sei es zur Trennung und zum Auszug des Vaters gekommen, weil er seine derzeitige Ehefrau geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin und die Kindsmutter hätten bis 2013 weiterhin in C._______ gelebt. Nach dem Unfalltod der Kindsmutter im Jahr 2013 sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Tante gezogen. Seit 2014 habe sie dann in C._______ alleine gelebt, da die Tante in den Sudan geflohen sei. Im Februar 2017 sei die Beschwerdeführerin sodann selbständig nach Äthiopien ausgereist. Die Vorinstanz stellte sich dann auf den Standpunkt, dass bei dieser Sachlage nicht von einer erzwungenen Trennung durch die Flucht gesprochen werden könne, sondern es sei eine freiwillige Trennung erfolgt, nämlich durch die Trennung des Vaters von der Kindsmutter im Jahr 2005. Zudem habe bereits vor der Ausreise des Vaters im Jahr 2007 keine gelebte Familiengemeinschaft mehr bestanden. Schliesslich sei festzustellen, dass der Vater und die Beschwerdeführerin nach seiner Ausreise - und nota bene nach der Regulierung seines Aufenthaltes in der Schweiz - keinen Willen hätten erkennen lassen, als Familie zusammenleben zu wollen. Dem Vater sei bereits im August 2009 in der Schweiz Asyl gewährt worden, er habe es dann allerdings während über sieben Jahren unterlassen, ein Einreisegesuch für die Beschwerdeführerin zu stellen. Er habe dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ihr Umfeld gehabt und bis vor kurzem mit ihrer Mutter respektive Tante zusammengelebt habe. Nachdem sich diese familiäre Situation verändert habe, habe sie seit Juni 2016 die Ausreise angestrebt und Eritrea im Februar 2017 schliesslich verlassen. Diese Darstellung lasse erkennen, dass auch von Seiten der Beschwerdeführerin während mehreren Jahren keinerlei Bedürfnis bestanden habe, mit ihrem Vater zusammen zu leben. Andernfalls wären derlei Bemühungen zu einem früheren Zeitpunkt unternommen worden. Viel eher lasse dieser Ablauf darauf schliessen, dass sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für den Vater die Familienvereinigung zum jetzigen Zeitpunkt opportun erscheine. Der im Gesuch geäusserte Wille sei also in erster Linie auf die veränderten Umstände zurückzuführen und weniger auf das konstante, seit der Ausreise des Vaters andauernde Bedürfnis der beiden, zusammenzuleben. Damit widerspreche die vorliegende Sachlage dem Grundgedanken der in Art. 51 AsylG geregelten Familienvereinigung und es lägen folglich "besondere Umstände" vor, die zur Ablehnung des Gesuchs führten (m.H. auf BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Unter diesen Umständen könne auf weitere Instruktionsmassnahmen, wie beispielsweise das Einfordern von Identitätspapieren oder dem Nachweis der genetischen Abstammung, verzichtet werden.

E. 5.1 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass vorliegend das Kindeswohl im Vordergrund stehe, welches die Vorinstanz zu würdigen unterlassen habe. Unter Hinweis auf die Artikel 3, 9 und 10 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) wird moniert, dass - obwohl diese Bestimmungen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung gewährten - deren mittelbare Berücksichtigung im Rahmen der Auslegung ausländerrechtlicher Normen angezeigt sei. Unter Hinweis auf aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) wird sodann argumentiert, dass die Kindesinteressen bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK hinsichtlich eines Aufenthaltsrechtes vorrangig zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz habe das Kindesinteresse mit keinem Wort erwähnt, und es auch unterlassen, die urteilsfähige Beschwerdeführerin anzuhören. Sie habe, ohne jegliche Abklärungen zu treffen, festgestellt, die Tochter habe kein Interesse am Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer gezeigt. Damit habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Sache sei zwecks Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin sowie rechtsgenüglicher Sachverhaltsfeststellung und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2 Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass eine Rückweisung nicht angezeigt erscheine, habe es die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG als erfüllt zu erachten: So sei ein Kind, das aus einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft stamme, gemäss Rechtsprechung des EGMR ipso iure Teil des Familienlebens. Ab Geburt bestehe also ein geschütztes Familienleben zwischen dem Kind und seinen Eltern, welches nur unter aussergewöhnlichen Umständen erlöschen könne. Der Vater der Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt ihrer Geburt in einer festen Beziehung mit der Kindsmutter gelebt. Nach der Geburt hätten sie weitere fünf Jahre zusammengelebt, bevor es Ende 2005 zur Trennung von der Kindsmutter gekommen sei. Auch nach der Trennung habe der Vater die Beschwerdeführerin aber besucht und finanziell unterstützt. Sie habe den Vater ihrerseits im Gefängnis besucht. Folglich bestehe ein gemäss Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben zwischen dem Vater und der Beschwerdeführerin, welches nicht durch aussergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise eine Adoption oder einen vollständigen Abbruch der Beziehung, erloschen sei. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sei selbst dann eine Verletzung von Art. 8 EMRK anzunehmen, wenn die Vater-Kind Beziehung seit mehreren Jahren unterbrochen sei. Auch laut der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei Eltern-Kind-Beziehungen das Kriterium der beendeten Beziehung nur modifiziert anwendbar, zumal solche Beziehungen auch durch räumliche Distanz nicht ohne weiteres enden würden (m.H. auf Urteil des BVGer E-730/2017 vom 4. Mai 2017). Massgeblich sei, ob vor der Flucht ein Familienverbund bestanden habe, und ob dieser freiwillig aufgegeben worden sei; nur bei freiwilliger Aufgabe könnten besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen (m.H. auf Urteil des BVGer E-5649/2016 vom 9. November 2016). Auch der Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs spiele keine Rolle. Ein Zusammenleben sei von beiden Seiten immer gewünscht worden, aber bis anhin am Wunsch der Beschwerdeführerin, auch mit der Mutter zusammen zu leben, gescheitert. Nach dem Tod der Mutter hätten die Beschwerdeführenden sich beide gewünscht, so schnell wie möglich vereint zu werden. Schliesslich wäre bis zum Tod der Mutter das Familienasyl ohnehin nicht gewährt worden, da dies zu einer Trennung von der Kindsmutter geführt hätte, welche als ehemalige Partnerin des verheirateten Beschwerdeführers nicht hätte nachgezogen werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch unter der Verhaftung und Inhaftierung des Vaters gelitten, und nach dessen Flucht habe für sie und die Kindsmutter die Gefahr bestanden, selbst von den Behörden gesucht zu werden, da die uneheliche Beziehung dem Vorgesetzten des Vaters bekannt gewesen sei. Damit treffe die Vermutung, die dem Familienasyl zugrunde liege, nämlich dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten/Vaters im Heimatsstaat mitlitten oder selbst Gefahr liefen, verfolgt zu werden, auf die Beschwerdeführerin zu. Schliesslich müsse auch im vorliegenden Verfahren das Kindeswohl nach Art. 3 KRK vorrangig berücksichtigt werden. Die minderjährige Beschwerdeführerin halte sich alleine, ohne familiäre Bezugspersonen, in einem Flüchtlingslager auf, wo sie besonders gefährdet sei, Opfer einer Entführung oder (sexueller) Misshandlung zu werden. Sie erhalte dort keine angemessene Betreuung und Erziehung, habe keinen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen oder zu Bildung. Sie befinde sich somit wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit und der individuellen Umstände in einer besonderen Notlage. Das Kindeswohl spreche eindeutig für den Nachzug der Beschwerdeführerin. Zudem seien die besonderen Umstände, die den Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG ausschliessen würden, restriktiv zu handhaben. So seien entgegenstehende besondere Umstände zwar anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt worden und erkennbar sei, dass die Familienmitglieder nicht den Willen hätten, als Familie zusammenzuleben. Indes sei hier ausführlich dargelegt worden, dass es nicht zu einem Unterbruch oder einer Beendigung der Beziehung zwischen Vater und Tochter gekommen sei. Die Beschwerdeführenden hätten klar den Willen zum Ausdruck gebracht, als Familie zusammenleben zu wollen. Was ihre Trennung angehe, sei auch zu berücksichtigen, dass diese weniger durch die Heirat des Vaters als durch seine Verhaftung beziehungsweise die darauf folgende Flucht erfolgt sei. Die Inhaftierung und Flucht seien als verknüpfte Geschehnisse und somit als Einheit zu betrachten. Der Familiennachzug dürfe nicht verweigert werden, wenn die Verfolgung und anschliessende Flucht zur Trennung von Familienangehörigen geführt habe. Schliesslich bestehe ein Anspruch auf Familienvereinigung gestützt auf Art. 8 EMKR, da der ausländerrechtliche Familiennachzug aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung würde so bedeuten, dass die Beschwerdeführenden definitiv getrennt blieben, was einen unzulässigen Eingriff in ihr Familienleben wäre. Ausserdem würde eine Ablehnung des Gesuchs einzig aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer nach der Eheschliessung nicht mehr mit seiner Tochter zusammen gelebt habe, eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 14 EMRK darstellen. Gemäss dieser Auslegung würden Kinder von getrennt lebenden Eltern ohne sachlichen Grund allgemein schlechter gestellt als solche verheirateter Eltern.

E. 6.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls, jedenfalls wenn die anspruchsberechtigte Person sich noch im Ausland befindet, ist, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG für anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG setzt entsprechend eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E.5).

E. 6.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).

E. 7 Hinsichtlich der formellen Rüge - die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin nicht angehört und in der Verfügung die Kindesinteressen nicht ausdrücklich gewürdigt habe - ist zunächst auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 3 und 12 KRK, namentlich zum Anhörungsrecht von Kindern im Asylverfahren, zu verweisen (BVGE 2012/31). Daraus geht hervor, dass die sich im Ausland aufhaltende minderjährige Beschwerdeführerin nur dann zwingend hätte persönlich befragt werden müssen, wenn persönlichkeitsrechtliche Interessen betroffen wären, die sich nicht mit den Interessen der Eltern beziehungsweise des einen Elternteils decken würden. Sofern sich die Interessen aber decken - was vorliegend offensichtlich der Fall ist -, ist eine Vertretung durch die Eltern zureichend, und auf eine persönliche Anhörung der Kinder kann, wenn deren Standpunkt in den schriftlichen Eingaben genügend zum Ausdruck kommt, verzichtet werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/31 E. 5.1-5.3). Vorliegend hat das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 aufgefordert, die aufgelisteten Fragen zu beantworten. Diese Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführenden notwendigen Aspekte ab, und das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Zusammenleben mit ihrem Vater in der Schweiz konnte in Vertretung durch ihn hinreichend in das Verfahren eingebracht werden. Damit konnte auch der Sachverhalt mit dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2016 als hinreichend erstellt gelten. Auch der Rüge der implizit monierten Verletzung der Begründungspflicht - keine Würdigung des Kindeswohls - ist nicht stattzugeben. So sind die angerufenen Artikel 3, 9 und 11 KRK allesamt nicht unmittelbar anwendbar und die beiden letzteren vorliegend ohnehin nicht einschlägig. Zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK im Kontext von Art. 51 AsylG besteht zudem keine Praxis, inwiefern die Kindesinteressen berücksichtig werden könnten oder müssten. Unbehilflich erweist sich vorliegend die angerufene Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK, zumal für die Beurteilung eines Anspruches auf Familienvereinigung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht die Asyl- sondern die Migrationsbehörden zuständig sind (vgl. auch E. 8 in fine). Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zwecks Anhörung der Beschwerdeführerin und der rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 8 Betreffend die materielle Rüge steht insbesondere die Frage im Vordergrund, ob das gesetzliche Erfordernis der Trennung der vorbestehenden Familieneinheit durch die Flucht glaubhaft gemacht ist. Das Erfordernis wurde durch die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die Trennung unfreiwillig erfolgt sein muss (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). An der in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-730/2017 vom 4. Mai 2017 angeführten Aussage, auf Eltern-Kind-Beziehungen sei das Kriterium der beendeten Beziehung nur modifiziert anwendbar, zumal solche Beziehungen auch durch räumliche Distanz nicht ohne weiteres endeten, kann durchaus festgehalten werden. In Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles gelangt das Gericht aber trotzdem zum selben Schluss wie die Vorinstanz, nämlich dass die Familieneinheit zwischen den Beschwerdeführenden vorliegend vor der Flucht bereits freiwillig beendet worden ist. Die Beschwerdeführenden haben vor der Flucht des Beschwerdeführers nicht (zumindest nicht mehr) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Dies geht aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2016 (vgl. oben Sachverhalt Bst. B.b) hervor, wonach die Beziehung zur Mutter der Beschwerdeführerin von 1999 bis 2005 gedauert habe und er während dieser Zeit im Militärdienst gewesen sei. Unabhängig davon, ob der Umstand, dass er nur während den Ferien mit den beiden zusammen gewohnt habe als "gemeinsamer Haushalt" (davon geht das SEM zu Gunsten der Beschwerdeführenden in der Verfügung für die Dauer dieser Beziehung, bis 2005 also) zu betrachten ist oder nicht - anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Oktober 2007 hatte der Beschwerdeführer nämlich auch angegeben, er habe von seiner Geburt an bis am 20. März 2007 in D._______ bei seinem Vater gewohnt - ist jedenfalls die Aufgabe jenes Familienverbundes als freiwillig erfolgt zu werten. Denn der Grund für die Trennung Ende 2005, rund 1¼ Jahr vor der Flucht des Beschwerdeführers, war seine Heirat mit seiner derzeitigen Ehefrau gewesen. An dieser Tatsache vermögen die geltend gemachten angeblichen Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Tochter nach der Trennung im Jahr 2005, die angeblich weiter geführte finanzielle Unterstützung oder der geltend gemachte einmalige Besuch der Beschwerdeführerin bei ihrem Vater im Gefängnis im Jahr 2006 nichts zu ändern, zumal keinerlei Belege zu den Akten gereicht worden sind. Auch auf Aufforderung hin war der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, gemeinsame Bilder von sich und seiner Tochter beizubringen, während er bereits anlässlich der Anhörung zu seinem Asylgesuch am 28. August 2008 ein Foto seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes abgeben konnte. Weiter spielt der Zeitpunkt der Einreichung des Nachzugsgesuches, entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in der vorliegenden Konstellation sehr wohl eine entscheidende Rolle, spricht er doch deutlich gegen eine noch gelebte Beziehung mit der Tochter nach der vollendeten Flucht - und ist damit zumindest auch Indiz dafür, dass die Beziehung im Zeitpunkt der Flucht nicht mehr gelebt worden ist - aber auch gegen den Willen, eine solche weiterzuführen. Der Hinweis auf das Urteil des BVGer E-730/2017 vom 4. Mai 2017 hilft nicht. Denn das Nachzugsgesuch war dort eben gerade unmittelbar nach der Asylgewährung an das in der Schweiz befindliche Familienmitglied gestellt und die Trennung durch die Flucht war anerkannt worden. Die Konstellation war eine andere, zumal es um den Widerruf der bereits bewilligten Einreisebewilligung ging. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dann fest, dass alleine der Umstand, dass seit Erteilung der Einreisebewilligung mehr als acht Jahre verstrichen seien, nicht zum Schluss führe, der Familienverband sei inzwischen freiwillig aufgegeben worden. Vorliegend lässt die Dauer bis zur Einreichung des Nachzugsgesuches durchaus auf die Freiwilligkeit der Aufgabe der Beziehung, und gleichzeitig auch auf den nicht hinreichenden Willen, diese weiterzuführen, schliessen. Bezeichnenderweise hatte der Beschwerdeführer für seine Ehefrau und das gemeinsame Kind (Jahrgang [...]) unmittelbar nach der Gutheissung seines Asylgesuches ein Gesuch um Familienasyl gestützt auf Art. 51 AsylG gestellt (vgl. Sachverhalt Bst. A; N (...), Akten Schweizerische Reisedokumente). Demgegenüber bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz oder nach der Gewährung des Asyls die Absicht hatte, die damals bei ihrer Mutter lebende Beschwerdeführerin zu sich zu holen. Der Einwand, solches hätte eine Trennung der Tochter von der Mutter zur Folge gehabt, verfängt schon deshalb nicht, weil nach dem Tod der Mutter wiederum drei Jahre bis zur Gesuchseinreichung verstrichen sind und auch nach der Flucht der Tante, bei der die Beschwerdeführerin dann gelebt habe, erneut gut zwei Jahre, in denen die Beschwerdeführerin alleine gelebt habe. In der Eingabe vom 26. Dezember 2016 konnte, zumal vor diesem Hintergrund, nicht glaubhaft dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter seit seiner Ausreise in einer Weise aufrechterhalten hat, woraus hätte geschlossen werden können, der Wille zur Wiedervereinigung sei über die letzten zehn Jahre ununterbrochen da gewesen. Vielmehr akzentuieren die gemachten Aussagen gerade die Tatsache, dass das mit der Geburt begründete Vater-Tochter-Verhältnis nach der freiwilligen Trennung von der Kindsmutter in den letzten über zehn Jahren nicht mehr gelebt worden und entsprechend auch kein hinreichender Wunsch, diese Beziehung weiterzuführen anzunehmen ist. Daran ändern weder die auf Beschwerdeebene gegenteiligen nachträglichen Beteuerungen der Beschwerdeführenden noch die Hinweise auf eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK etwas. Schliesslich ist betreffend den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Anspruch auf Familienvereinigung gestützt auf Art. 8 EMRK (allenfalls i.V.m. Art. 14 EMRK) erneut darauf hingewiesen, dass für die Prüfung allfälliger konkreter Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK vorliegend nicht die Asyl- sondern die Migrationsbehörden zuständig wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 95). Mit dem Argument, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des ausländerrechtlichen Familiennachzuges aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht, weshalb der Familiennachzug auf asylrechtlichem Weg zu erfolgen habe, kann er offensichtlich nicht durchdringen. Dies würde nämlich eine klare Umgehung der gemäss Praxis vorgesehenen Zuständigkeiten beziehungsweise eine Abweichung der gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Familiennachzuges darstellen. Zusammenfassend ist die Einschätzung des SEM, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien vorliegend nicht gegeben zu bestätigen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde, unabhängig von der belegten Bedürftigkeit, als aussichtslos erwiesen hat. Bereits bei Eingang der Beschwerde und summarischen Prüfung der Akten fiel die klare Beweislage hinsichtlich der Tatsachen, dass der Familienverbund bereits vor der Flucht - zumindest von Seiten des Beschwerdeführers - freiwillig aufgegeben worden war und die Beschwerdeführenden auch seit über zehn Jahren, insbesondere aber auch nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin, keinen Willen bekundeten, als Familie zusammenzuleben, auf. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- sind nach dem Gesagten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10.2 Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung beurteilt sich vorliegend nach Art. 65 Abs. 2 VwVG und nicht nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (Art. 110a Abs. 2 AsylG). Es ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3033/2017 Urteil vom 25. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), dessen Tochter B._______, geboren (...), zur Zeit in Äthiopien, beide Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 26. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 30. März 2007 und reiste am 8. Oktober 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 26. August 2009 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, und es wurde ihm Asyl gewährt. Am 3. März 2010 reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit dem gemeinsamen Kind (geboren [...]) in die Schweiz ein, nachdem das auf Art. 51 AsylG (SR 142.31) gestützte Gesuch des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2009 gutgeheissen worden war. B. B.a Am 25. November 2016 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter B._______, die sich zu jenem Zeitpunkt noch in Eritrea aufhielt. B.b Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 kam der Beschwerdeführer einer Aufforderung des SEM vom 23. Dezember 2016 nach und äusserte sich ausführlich zu den gestellten Fragen. B.c Mit Schreiben des Sozialdienstes des Kantons (...) vom 3. Februar 2017 liess er dem SEM die Kopie eines Schulzeugnisses sowie ein Foto und zwei Passfotos seiner Tochter einreichen und mitteilen, gemeinsame Fotos von ihm und seiner Tochter existierten leider nicht. B.d Am 24. Februar 2017 liess er auf demselben Weg mitteilen, die Beschwerdeführerin sei inzwischen von Eritrea nach Äthiopien geflüchtet und lebe derzeit in einem Camp namens (...). C. Mit Verfügung vom 26. April 2017 - eröffnet am 27. April 2017 - bewilligte das SEM die Einreise der Beschwerdeführerin nicht und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl des Beschwerdeführers gutzuheissen und ihr sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Beiständin ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung vorab fest, den Akten lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus einer unehelichen Beziehung des Beschwerdeführers hervorgegangen sei. Er habe mit ihr und der Kindsmutter bis 2005 in C._______ in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Danach sei es zur Trennung und zum Auszug des Vaters gekommen, weil er seine derzeitige Ehefrau geheiratet habe. Die Beschwerdeführerin und die Kindsmutter hätten bis 2013 weiterhin in C._______ gelebt. Nach dem Unfalltod der Kindsmutter im Jahr 2013 sei die Beschwerdeführerin zu ihrer Tante gezogen. Seit 2014 habe sie dann in C._______ alleine gelebt, da die Tante in den Sudan geflohen sei. Im Februar 2017 sei die Beschwerdeführerin sodann selbständig nach Äthiopien ausgereist. Die Vorinstanz stellte sich dann auf den Standpunkt, dass bei dieser Sachlage nicht von einer erzwungenen Trennung durch die Flucht gesprochen werden könne, sondern es sei eine freiwillige Trennung erfolgt, nämlich durch die Trennung des Vaters von der Kindsmutter im Jahr 2005. Zudem habe bereits vor der Ausreise des Vaters im Jahr 2007 keine gelebte Familiengemeinschaft mehr bestanden. Schliesslich sei festzustellen, dass der Vater und die Beschwerdeführerin nach seiner Ausreise - und nota bene nach der Regulierung seines Aufenthaltes in der Schweiz - keinen Willen hätten erkennen lassen, als Familie zusammenleben zu wollen. Dem Vater sei bereits im August 2009 in der Schweiz Asyl gewährt worden, er habe es dann allerdings während über sieben Jahren unterlassen, ein Einreisegesuch für die Beschwerdeführerin zu stellen. Er habe dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea ihr Umfeld gehabt und bis vor kurzem mit ihrer Mutter respektive Tante zusammengelebt habe. Nachdem sich diese familiäre Situation verändert habe, habe sie seit Juni 2016 die Ausreise angestrebt und Eritrea im Februar 2017 schliesslich verlassen. Diese Darstellung lasse erkennen, dass auch von Seiten der Beschwerdeführerin während mehreren Jahren keinerlei Bedürfnis bestanden habe, mit ihrem Vater zusammen zu leben. Andernfalls wären derlei Bemühungen zu einem früheren Zeitpunkt unternommen worden. Viel eher lasse dieser Ablauf darauf schliessen, dass sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für den Vater die Familienvereinigung zum jetzigen Zeitpunkt opportun erscheine. Der im Gesuch geäusserte Wille sei also in erster Linie auf die veränderten Umstände zurückzuführen und weniger auf das konstante, seit der Ausreise des Vaters andauernde Bedürfnis der beiden, zusammenzuleben. Damit widerspreche die vorliegende Sachlage dem Grundgedanken der in Art. 51 AsylG geregelten Familienvereinigung und es lägen folglich "besondere Umstände" vor, die zur Ablehnung des Gesuchs führten (m.H. auf BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Unter diesen Umständen könne auf weitere Instruktionsmassnahmen, wie beispielsweise das Einfordern von Identitätspapieren oder dem Nachweis der genetischen Abstammung, verzichtet werden. 5. 5.1 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, dass vorliegend das Kindeswohl im Vordergrund stehe, welches die Vorinstanz zu würdigen unterlassen habe. Unter Hinweis auf die Artikel 3, 9 und 10 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) wird moniert, dass - obwohl diese Bestimmungen gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung gewährten - deren mittelbare Berücksichtigung im Rahmen der Auslegung ausländerrechtlicher Normen angezeigt sei. Unter Hinweis auf aktuelle Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) wird sodann argumentiert, dass die Kindesinteressen bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK hinsichtlich eines Aufenthaltsrechtes vorrangig zu berücksichtigen seien. Die Vorinstanz habe das Kindesinteresse mit keinem Wort erwähnt, und es auch unterlassen, die urteilsfähige Beschwerdeführerin anzuhören. Sie habe, ohne jegliche Abklärungen zu treffen, festgestellt, die Tochter habe kein Interesse am Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer gezeigt. Damit habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Die Sache sei zwecks Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin sowie rechtsgenüglicher Sachverhaltsfeststellung und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass eine Rückweisung nicht angezeigt erscheine, habe es die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG als erfüllt zu erachten: So sei ein Kind, das aus einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft stamme, gemäss Rechtsprechung des EGMR ipso iure Teil des Familienlebens. Ab Geburt bestehe also ein geschütztes Familienleben zwischen dem Kind und seinen Eltern, welches nur unter aussergewöhnlichen Umständen erlöschen könne. Der Vater der Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt ihrer Geburt in einer festen Beziehung mit der Kindsmutter gelebt. Nach der Geburt hätten sie weitere fünf Jahre zusammengelebt, bevor es Ende 2005 zur Trennung von der Kindsmutter gekommen sei. Auch nach der Trennung habe der Vater die Beschwerdeführerin aber besucht und finanziell unterstützt. Sie habe den Vater ihrerseits im Gefängnis besucht. Folglich bestehe ein gemäss Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben zwischen dem Vater und der Beschwerdeführerin, welches nicht durch aussergewöhnliche Umstände, wie beispielsweise eine Adoption oder einen vollständigen Abbruch der Beziehung, erloschen sei. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sei selbst dann eine Verletzung von Art. 8 EMRK anzunehmen, wenn die Vater-Kind Beziehung seit mehreren Jahren unterbrochen sei. Auch laut der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei Eltern-Kind-Beziehungen das Kriterium der beendeten Beziehung nur modifiziert anwendbar, zumal solche Beziehungen auch durch räumliche Distanz nicht ohne weiteres enden würden (m.H. auf Urteil des BVGer E-730/2017 vom 4. Mai 2017). Massgeblich sei, ob vor der Flucht ein Familienverbund bestanden habe, und ob dieser freiwillig aufgegeben worden sei; nur bei freiwilliger Aufgabe könnten besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliegen (m.H. auf Urteil des BVGer E-5649/2016 vom 9. November 2016). Auch der Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs spiele keine Rolle. Ein Zusammenleben sei von beiden Seiten immer gewünscht worden, aber bis anhin am Wunsch der Beschwerdeführerin, auch mit der Mutter zusammen zu leben, gescheitert. Nach dem Tod der Mutter hätten die Beschwerdeführenden sich beide gewünscht, so schnell wie möglich vereint zu werden. Schliesslich wäre bis zum Tod der Mutter das Familienasyl ohnehin nicht gewährt worden, da dies zu einer Trennung von der Kindsmutter geführt hätte, welche als ehemalige Partnerin des verheirateten Beschwerdeführers nicht hätte nachgezogen werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch unter der Verhaftung und Inhaftierung des Vaters gelitten, und nach dessen Flucht habe für sie und die Kindsmutter die Gefahr bestanden, selbst von den Behörden gesucht zu werden, da die uneheliche Beziehung dem Vorgesetzten des Vaters bekannt gewesen sei. Damit treffe die Vermutung, die dem Familienasyl zugrunde liege, nämlich dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten/Vaters im Heimatsstaat mitlitten oder selbst Gefahr liefen, verfolgt zu werden, auf die Beschwerdeführerin zu. Schliesslich müsse auch im vorliegenden Verfahren das Kindeswohl nach Art. 3 KRK vorrangig berücksichtigt werden. Die minderjährige Beschwerdeführerin halte sich alleine, ohne familiäre Bezugspersonen, in einem Flüchtlingslager auf, wo sie besonders gefährdet sei, Opfer einer Entführung oder (sexueller) Misshandlung zu werden. Sie erhalte dort keine angemessene Betreuung und Erziehung, habe keinen Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen oder zu Bildung. Sie befinde sich somit wegen ihrer besonderen Verletzlichkeit und der individuellen Umstände in einer besonderen Notlage. Das Kindeswohl spreche eindeutig für den Nachzug der Beschwerdeführerin. Zudem seien die besonderen Umstände, die den Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG ausschliessen würden, restriktiv zu handhaben. So seien entgegenstehende besondere Umstände zwar anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt worden und erkennbar sei, dass die Familienmitglieder nicht den Willen hätten, als Familie zusammenzuleben. Indes sei hier ausführlich dargelegt worden, dass es nicht zu einem Unterbruch oder einer Beendigung der Beziehung zwischen Vater und Tochter gekommen sei. Die Beschwerdeführenden hätten klar den Willen zum Ausdruck gebracht, als Familie zusammenleben zu wollen. Was ihre Trennung angehe, sei auch zu berücksichtigen, dass diese weniger durch die Heirat des Vaters als durch seine Verhaftung beziehungsweise die darauf folgende Flucht erfolgt sei. Die Inhaftierung und Flucht seien als verknüpfte Geschehnisse und somit als Einheit zu betrachten. Der Familiennachzug dürfe nicht verweigert werden, wenn die Verfolgung und anschliessende Flucht zur Trennung von Familienangehörigen geführt habe. Schliesslich bestehe ein Anspruch auf Familienvereinigung gestützt auf Art. 8 EMKR, da der ausländerrechtliche Familiennachzug aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Einreisebewilligung würde so bedeuten, dass die Beschwerdeführenden definitiv getrennt blieben, was einen unzulässigen Eingriff in ihr Familienleben wäre. Ausserdem würde eine Ablehnung des Gesuchs einzig aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer nach der Eheschliessung nicht mehr mit seiner Tochter zusammen gelebt habe, eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäss Art. 14 EMRK darstellen. Gemäss dieser Auslegung würden Kinder von getrennt lebenden Eltern ohne sachlichen Grund allgemein schlechter gestellt als solche verheirateter Eltern. 6. 6.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls, jedenfalls wenn die anspruchsberechtigte Person sich noch im Ausland befindet, ist, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss. Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG für anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG setzt entsprechend eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E.5). 6.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 7. Hinsichtlich der formellen Rüge - die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie die Beschwerdeführerin nicht angehört und in der Verfügung die Kindesinteressen nicht ausdrücklich gewürdigt habe - ist zunächst auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 3 und 12 KRK, namentlich zum Anhörungsrecht von Kindern im Asylverfahren, zu verweisen (BVGE 2012/31). Daraus geht hervor, dass die sich im Ausland aufhaltende minderjährige Beschwerdeführerin nur dann zwingend hätte persönlich befragt werden müssen, wenn persönlichkeitsrechtliche Interessen betroffen wären, die sich nicht mit den Interessen der Eltern beziehungsweise des einen Elternteils decken würden. Sofern sich die Interessen aber decken - was vorliegend offensichtlich der Fall ist -, ist eine Vertretung durch die Eltern zureichend, und auf eine persönliche Anhörung der Kinder kann, wenn deren Standpunkt in den schriftlichen Eingaben genügend zum Ausdruck kommt, verzichtet werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/31 E. 5.1-5.3). Vorliegend hat das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 aufgefordert, die aufgelisteten Fragen zu beantworten. Diese Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs der Beschwerdeführenden notwendigen Aspekte ab, und das Interesse der Beschwerdeführerin an einem Zusammenleben mit ihrem Vater in der Schweiz konnte in Vertretung durch ihn hinreichend in das Verfahren eingebracht werden. Damit konnte auch der Sachverhalt mit dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 26. Dezember 2016 als hinreichend erstellt gelten. Auch der Rüge der implizit monierten Verletzung der Begründungspflicht - keine Würdigung des Kindeswohls - ist nicht stattzugeben. So sind die angerufenen Artikel 3, 9 und 11 KRK allesamt nicht unmittelbar anwendbar und die beiden letzteren vorliegend ohnehin nicht einschlägig. Zur vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 KRK im Kontext von Art. 51 AsylG besteht zudem keine Praxis, inwiefern die Kindesinteressen berücksichtig werden könnten oder müssten. Unbehilflich erweist sich vorliegend die angerufene Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK, zumal für die Beurteilung eines Anspruches auf Familienvereinigung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht die Asyl- sondern die Migrationsbehörden zuständig sind (vgl. auch E. 8 in fine). Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an das SEM zwecks Anhörung der Beschwerdeführerin und der rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und erneuter Entscheidung an die Vorinstanz ist abzuweisen.

8. Betreffend die materielle Rüge steht insbesondere die Frage im Vordergrund, ob das gesetzliche Erfordernis der Trennung der vorbestehenden Familieneinheit durch die Flucht glaubhaft gemacht ist. Das Erfordernis wurde durch die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die Trennung unfreiwillig erfolgt sein muss (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). An der in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-730/2017 vom 4. Mai 2017 angeführten Aussage, auf Eltern-Kind-Beziehungen sei das Kriterium der beendeten Beziehung nur modifiziert anwendbar, zumal solche Beziehungen auch durch räumliche Distanz nicht ohne weiteres endeten, kann durchaus festgehalten werden. In Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles gelangt das Gericht aber trotzdem zum selben Schluss wie die Vorinstanz, nämlich dass die Familieneinheit zwischen den Beschwerdeführenden vorliegend vor der Flucht bereits freiwillig beendet worden ist. Die Beschwerdeführenden haben vor der Flucht des Beschwerdeführers nicht (zumindest nicht mehr) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Dies geht aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Dezember 2016 (vgl. oben Sachverhalt Bst. B.b) hervor, wonach die Beziehung zur Mutter der Beschwerdeführerin von 1999 bis 2005 gedauert habe und er während dieser Zeit im Militärdienst gewesen sei. Unabhängig davon, ob der Umstand, dass er nur während den Ferien mit den beiden zusammen gewohnt habe als "gemeinsamer Haushalt" (davon geht das SEM zu Gunsten der Beschwerdeführenden in der Verfügung für die Dauer dieser Beziehung, bis 2005 also) zu betrachten ist oder nicht - anlässlich der Befragung zur Person vom 24. Oktober 2007 hatte der Beschwerdeführer nämlich auch angegeben, er habe von seiner Geburt an bis am 20. März 2007 in D._______ bei seinem Vater gewohnt - ist jedenfalls die Aufgabe jenes Familienverbundes als freiwillig erfolgt zu werten. Denn der Grund für die Trennung Ende 2005, rund 1¼ Jahr vor der Flucht des Beschwerdeführers, war seine Heirat mit seiner derzeitigen Ehefrau gewesen. An dieser Tatsache vermögen die geltend gemachten angeblichen Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Tochter nach der Trennung im Jahr 2005, die angeblich weiter geführte finanzielle Unterstützung oder der geltend gemachte einmalige Besuch der Beschwerdeführerin bei ihrem Vater im Gefängnis im Jahr 2006 nichts zu ändern, zumal keinerlei Belege zu den Akten gereicht worden sind. Auch auf Aufforderung hin war der Beschwerdeführer beispielsweise nicht in der Lage, gemeinsame Bilder von sich und seiner Tochter beizubringen, während er bereits anlässlich der Anhörung zu seinem Asylgesuch am 28. August 2008 ein Foto seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes abgeben konnte. Weiter spielt der Zeitpunkt der Einreichung des Nachzugsgesuches, entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, in der vorliegenden Konstellation sehr wohl eine entscheidende Rolle, spricht er doch deutlich gegen eine noch gelebte Beziehung mit der Tochter nach der vollendeten Flucht - und ist damit zumindest auch Indiz dafür, dass die Beziehung im Zeitpunkt der Flucht nicht mehr gelebt worden ist - aber auch gegen den Willen, eine solche weiterzuführen. Der Hinweis auf das Urteil des BVGer E-730/2017 vom 4. Mai 2017 hilft nicht. Denn das Nachzugsgesuch war dort eben gerade unmittelbar nach der Asylgewährung an das in der Schweiz befindliche Familienmitglied gestellt und die Trennung durch die Flucht war anerkannt worden. Die Konstellation war eine andere, zumal es um den Widerruf der bereits bewilligten Einreisebewilligung ging. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dann fest, dass alleine der Umstand, dass seit Erteilung der Einreisebewilligung mehr als acht Jahre verstrichen seien, nicht zum Schluss führe, der Familienverband sei inzwischen freiwillig aufgegeben worden. Vorliegend lässt die Dauer bis zur Einreichung des Nachzugsgesuches durchaus auf die Freiwilligkeit der Aufgabe der Beziehung, und gleichzeitig auch auf den nicht hinreichenden Willen, diese weiterzuführen, schliessen. Bezeichnenderweise hatte der Beschwerdeführer für seine Ehefrau und das gemeinsame Kind (Jahrgang [...]) unmittelbar nach der Gutheissung seines Asylgesuches ein Gesuch um Familienasyl gestützt auf Art. 51 AsylG gestellt (vgl. Sachverhalt Bst. A; N (...), Akten Schweizerische Reisedokumente). Demgegenüber bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz oder nach der Gewährung des Asyls die Absicht hatte, die damals bei ihrer Mutter lebende Beschwerdeführerin zu sich zu holen. Der Einwand, solches hätte eine Trennung der Tochter von der Mutter zur Folge gehabt, verfängt schon deshalb nicht, weil nach dem Tod der Mutter wiederum drei Jahre bis zur Gesuchseinreichung verstrichen sind und auch nach der Flucht der Tante, bei der die Beschwerdeführerin dann gelebt habe, erneut gut zwei Jahre, in denen die Beschwerdeführerin alleine gelebt habe. In der Eingabe vom 26. Dezember 2016 konnte, zumal vor diesem Hintergrund, nicht glaubhaft dargelegt werden, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Tochter seit seiner Ausreise in einer Weise aufrechterhalten hat, woraus hätte geschlossen werden können, der Wille zur Wiedervereinigung sei über die letzten zehn Jahre ununterbrochen da gewesen. Vielmehr akzentuieren die gemachten Aussagen gerade die Tatsache, dass das mit der Geburt begründete Vater-Tochter-Verhältnis nach der freiwilligen Trennung von der Kindsmutter in den letzten über zehn Jahren nicht mehr gelebt worden und entsprechend auch kein hinreichender Wunsch, diese Beziehung weiterzuführen anzunehmen ist. Daran ändern weder die auf Beschwerdeebene gegenteiligen nachträglichen Beteuerungen der Beschwerdeführenden noch die Hinweise auf eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK etwas. Schliesslich ist betreffend den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Anspruch auf Familienvereinigung gestützt auf Art. 8 EMRK (allenfalls i.V.m. Art. 14 EMRK) erneut darauf hingewiesen, dass für die Prüfung allfälliger konkreter Rechtsansprüche aus Art. 8 EMRK vorliegend nicht die Asyl- sondern die Migrationsbehörden zuständig wären (vgl. EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 95). Mit dem Argument, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen des ausländerrechtlichen Familiennachzuges aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit nicht, weshalb der Familiennachzug auf asylrechtlichem Weg zu erfolgen habe, kann er offensichtlich nicht durchdringen. Dies würde nämlich eine klare Umgehung der gemäss Praxis vorgesehenen Zuständigkeiten beziehungsweise eine Abweichung der gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Familiennachzuges darstellen. Zusammenfassend ist die Einschätzung des SEM, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG seien vorliegend nicht gegeben zu bestätigen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde, unabhängig von der belegten Bedürftigkeit, als aussichtslos erwiesen hat. Bereits bei Eingang der Beschwerde und summarischen Prüfung der Akten fiel die klare Beweislage hinsichtlich der Tatsachen, dass der Familienverbund bereits vor der Flucht - zumindest von Seiten des Beschwerdeführers - freiwillig aufgegeben worden war und die Beschwerdeführenden auch seit über zehn Jahren, insbesondere aber auch nach dem Tod der Mutter der Beschwerdeführerin, keinen Willen bekundeten, als Familie zusammenzuleben, auf. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- sind nach dem Gesagten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung beurteilt sich vorliegend nach Art. 65 Abs. 2 VwVG und nicht nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (Art. 110a Abs. 2 AsylG). Es ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tu-Binh Tschan Versand: