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D-3060/2022

D-3060/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-13 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh- rer als Flüchtling in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B._______, seiner unehe- lichen Tochter. Als Beweismittel reichte er den Taufschein seiner Tochter, einen Ausweis der Mutter seiner Tochter sowie eine Vormundschaftserklärung zu seinen Gunsten, datierend vom 1. August 2019, zu den Akten. C. Am 2. Mai 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschie- dene Fragen betreffend seine Tochter zu beantworten. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm gestellten Fragen Stellung. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (eröffnet am 14. Juni 2022) lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. F. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer, handelnd auch für seine Tochter, durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, es sei seiner Tochter die Einreise zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen und sie sei in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zu- dem beantragte er die Edition der vorinstanzlichen Akten und seines Ver- weisdossiers, die Einsicht in diese Akten und die Ansetzung einer Nachfrist nach Erhalt der Akten zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung.

D-3060/2022 Seite 3 Als Beweismittel reichte er ein Schreiben des Regionalen Sozialdienstes C._______ vom 30. Dezember 2021 betreffend Beendigung der wirtschaft- lichen Sozialhilfe, einen Arbeitsvertrag und einen Mietvertrag zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2022 forderte die Instruktionsrichte- rin das SEM auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten N (…) zu gewähren und anschliessend einen Zustellnachweis zu erbringen. Gleich- zeitig wies sie das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. H. Am 5. August 2022 traf der Zustellnachweis beim Bundesverwaltungsge- richt ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Familien- nachzug für seine Tochter beantragte, welche zum Zeitpunkt des Gesuchs knapp 17 Jahre alt war. Der Beschwerdeführer reichte mit dem Gesuch die Kopie eine Vormundschaftserklärung datierend vom 1. August 2019 zu den Akten, in dem die Mutter seiner unehelichen Tochter zu seinen Gunsten auf das Sorgerecht verzichtet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsge- richts sind sich im Ausland aufhaltende minderjährige Beschwerdefüh- rende nur dann zwingend persönlich zu befragen, sofern persönlichkeits- rechtliche Interessen betroffen wären, die sich nicht mit den Interessen der Eltern beziehungsweise des einen Elternteils decken würden. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Interessen vorliegend decken – selbst wenn der Verzicht auf das Sorgerecht von Seiten der Kindsmutter nur in Kopie vorliegt. Der Beschwerdeführer gab im Gesuch an, seine Tochter wolle zu ihm in die Schweiz nachziehen, dieser Wille manifestiere sich auch durch ihre Ausreise nach Uganda im Jahr 2021. Demnach ist die Vertretung durch die Eltern zureichend, und auf eine persönliche Anhörung der Toch- ter konnte, weil deren Standpunkt in den schriftlichen Eingaben genügend zum Ausdruck kam, verzichtet werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/31 E. 5.1-5.3). Das SEM hatte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

2. Mai 2022 aufgefordert, die aufgelisteten Fragen zu beantworten. Diese Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Familiennach- zugsgesuchs des Beschwerdeführers notwendigen Aspekte ab, und das Interesse der Tochter an einem Zusammenleben mit ihrem Vater in der Schweiz konnte in Vertretung durch ihn hinreichend in das Verfahren ein- gebracht werden. Damit kann der Sachverhalt mit dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2022 als hinreichend erstellt gelten.

E. 4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,

D-3060/2022 Seite 5 wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wur- den die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und be- finden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3 Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familienge- meinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wie- dervereinigung der Familie getragen ist. Gemäss ständiger Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts dient eine Einreisebewilligung zwecks Familienasyls nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Be- ziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2012/32, E. 5.2 und 5.4). In Eltern-Kind-Beziehungen ist dieses Kriterium der beendeten Bezie- hung jedoch nur modifiziert anwendbar, zumal solche Beziehungen auch durch räumliche Distanz nicht ohne weiteres enden. Massgeblich muss da- her sein, ob vor der Flucht ein räumliches Zusammenleben bestand und ob dieses freiwillig aufgegeben worden ist; nur bei freiwilliger Aufgabe des Familienverbunds können besondere Umstände im Sinne von Art. 51Abs. 1 AsylG vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-5649/2016 vom

E. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Familiennachzug damit, dass er bis im Jahr 2009 eine Beziehung mit einer Frau geführt habe, aus welcher eine Tochter hervorgegangen sei. Die Mutter seiner Tochter habe damals an einem Ort mit Namen D._______ gelebt, sei aber für die Arbeit regelmässig nach Asmara gekommen. Während dieser Aufenthalte habe sich die Tochter jeweils bei ihm und seinen Eltern aufgehalten. Nach der Trennung von der Mutter seiner Tochter im Jahr 2009 habe die Tochter während ungefähr sechs Monaten bei ihrer Mutter und Grossmutter gelebt, danach sei sie für ein Jahr zu ihm und seinen Eltern gezogen. Im Alter von ungefähr sechs Jahren sei sie wieder zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Er habe aber den Kontakt zu seiner Tochter stets aufrechterhalten. In den Ferien habe er seine Tochter besucht oder diese sei mit ihrer Mutter nach Asmara zu Besuch gekommen. Von 2018 bis 2021 habe seine Tochter bei seiner Schwester in Asmara gelebt, da ihre Mutter inzwischen vier weitere Kinder bekommen und die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen sei. Er habe sie zuletzt im Jahr 2012 gesehen, bevor er wieder in den Militärdienst habe einrücken müssen. Er habe seine Tochter auch finanziell stets unterstützt. Nach seiner Flucht aus Eritrea habe er ungefähr drei Monate nach seiner Ausreise telefonisch Kontakt mit seiner Tochter aufgenommen und diesen bis heute aufrechterhalten. Seine Tochter habe er damals nicht mitnehmen können, da die Flucht für sie zu gefährlich gewesen wäre und sie zudem bei ihrer Mutter und Grossmutter gut aufgehoben gewesen sei. Im Jahr 2021 sei seine Tochter ebenfalls aus Eritrea ausgereist und halte sich momentan unbegleitet in Uganda auf.

E. 5.2 Das SEM lehnte Gesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nicht mit seiner Tochter zusammengelebt, womit keine Familiengemeinschaft bestanden habe. Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung seien deshalb nicht erfüllt. Ausserdem seien seit seiner Anerkennung als Flüchtling im Jahr 2015 über sechs Jahre vergangen, bis er das Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe. Dabei sei nicht überprüfbar, ob er - wie vorgebracht - von einem Hilfswerk falsch beraten worden sei und deshalb so lange gewartet habe. Er hätte sich diesbezüglich direkt an das SEM wenden und mitteilen können, dass er beabsichtige, ein Gesuch um Familiennachzug für seine Tochter zu stellen. Er habe diesen Wunsch jedoch selbst dann nicht geäussert, als er für seine Ehefrau und seinen Sohn ein solches Gesuch gestellt habe. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass er den Kontakt zu seiner Tochter zumindest vorübergehend abgebrochen habe, zumal er in der Anhörung zu seinen Asylgründen ausgesagt habe, er habe mangels Telefonnummer oder Adresse keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Dieser Einschätzung stehe auch die eingereichte Einwilligungserklärung betreffend Vormundschaft der Mutter seiner Tochter nicht entgegen. In seinem Schreiben von 17. Mai 2022 habe er angegeben, dass das Schreiben bereits im Jahr 2018 ausgestellt worden sei; das Schreiben datiere aber vom 1. August 2019. Zudem handle es sich um ein kopiertes Dokument ohne Stempel und Unterschriften, womit sein Beweiswert aufgrund der Fälschungsmöglichkeiten als gering einzustufen sei.

E. 5.3 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm aufgrund seiner Stationierung im Militär gar nicht möglich gewesen wäre, die Obhut über seine Tochter alleine wahrzunehmen; er und die Kindsmutter hätten sich die elterliche Obhut geteilt, selbst wenn er gewollt hätte, hätte er nicht mehr Zeit mit seiner Tochter verbringen können. Dass er im Zeitpunkt seiner Flucht nicht mit seiner Tochter zusammengelebt habe, sei somit kein freiwilliger Entscheid gewesen, sondern den von ihm nicht beeinflussbaren Umständen geschuldet. Es sei daher trotz räumlicher Trennung von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen. Die Beziehung zu seiner Tochter habe auch nach seiner Ausreise fortbestanden, da Eltern-Kind-Beziehungen gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch nach längerer räumlichen Trennung nicht ohne weiteres abbrächen. Er hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Familienzusammenführung ersuchen können; allerdings wäre es seiner Tochter aber auch mit einer Bewilligung des SEM nicht möglich gewesen, Eritrea zu verlassen. Deshalb habe er mit der Gesuchstellung warten müssen, bis seine Tochter aus Eritrea ausgereist sei.

E. 6.1 Zunächst ist zu klären, ob das gesetzliche Erfordernis der Trennung der vorbestehenden Familieneinheit durch die Flucht glaubhaft gemacht ist. Das Erfordernis wurde durch die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die Trennung unfreiwillig erfolgt sein muss (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). An der in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-5649/2016 vom 9. November 2016 angeführten Aussage, auf Eltern-Kind-Beziehungen sei das Kriterium der beendeten Beziehung nur modifiziert anwendbar, zumal solche Beziehungen auch durch räumliche Distanz nicht ohne weiteres endeten, kann durchaus festgehalten werden. In Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles gelangt das Gericht aber vorliegend zum selben Schluss wie die Vorinstanz, nämlich dass die Familieneinheit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter freiwillig beendet worden ist.

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben zum Zeitpunkt seiner Flucht mit der Tochter nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Aus den Akten geht hervor, dass er und die Mutter seiner Tochter sich im Jahr 2009, als das Kind vier Jahre alt gewesen war, trennten, weil die Mutter einen anderen Mann kennenlernte, mit dem sie dann im Jahr 2011 zusammengekommen ist (B5 Ziffn. 1 und 2). Die Tochter lebte lediglich sechs Monate nach der Trennung im Jahr 2009 während eines Jahres bei ihm und seinen Eltern in Asmara, um danach im Alter von sechs Jahren wieder zu ihrer Mutter zu ziehen (A5 Ziff. 3). Danach ist die Tochter beim Beschwerdeführer stets nur zu Besuch gewesen (B5 Ziff. 1). In den Jahren 2010 bis 2012, bis zum Zeitpunkt als der Beschwerdeführer Eritrea verliess, lebte seine Tochter nicht bei ihm, er habe aber Kontakt gehalten. Der Beschwerdeführer reichte jedoch weder mit seinem Gesuch noch auf Beschwerdestufe entsprechende Dokumente ein, welche diese Besuche zu dokumentieren vermögen (beispielsweise Fotos). Später, so brachte er vor, habe sie bei seiner Schwester in Asmara gelebt, weil die Mutter sich um ihre weiteren Kinder habe kümmern müssen und die Grossmutter mütterlicherseits gesundheitlich angeschlagen gewesen sei (B5 Ziff. 8). Zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers bestand keine Hausgemeinschaft mit der Tochter, was der Beschwerdeführer mit seiner Stationierung im Militär entschuldigt und vorbringt, er hätte gar gar keine andere Wahl gehabt. Der Umstand, dass die Tochter von Ende 2018 bis 2021 bei seiner Schwester in Asmara gelebt haben soll, könnte als Indiz zu deuten sein, dass er tatsächlich - zumindest mittelbar - Verantwortung für das Kind übernommen hat.

E. 6.1.2 Ob in Eritrea je eine Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestanden habe beziehungsweise das Führen einer solchen aufgrund äusserer Umstände wie der militärischen Stationierung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, und demnach eine Trennung durch die Flucht stattfand, kann jedoch offenbleiben, weil das Gericht davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall besondere Gründe im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG bestehen, welche gegen die Familienvereinigung sprechen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2022 zwar geltend, er habe drei Monate nach seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Tochter Kontakt aufgenommen und würde seither regelmässig mit ihr Telefonieren (B5 Ziff. 11). In seiner eigenen Anhörung im Asylverfahren hatte er hingegen angegeben, weder Telefonnummer noch Adresse seiner Tochter zu kennen und von der Ausreise bis jetzt (das heisst, bis zur Anhörung am 21. April 2015) keinen Kontakt zu seiner Tochter mehr gehabt zu haben (A20 F18). Seine diesbezüglichen Angaben in der Stellungnahme sind demnach als nachgeschoben und nicht glaubhaft gemacht zu erachten. Auch das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument, die Beziehung zu seiner Tochter habe auch nach seiner Ausreise fortbestanden, da Eltern-Kind-Beziehungen gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch nach längerer räumlichen Trennung nicht ohne weiteres abbrächen, ist vorliegend unbehilflich. Das in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5649/2016 betrifft eine gänzlich andere Situation - die Erwägung 3.4, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beruft, bezieht sich auf ein Argument des SEM, wonach die Eltern-Kind-Beziehung nur aufgrund des Verbleibs des Kindes im Heimatstaat mit gleichzeitiger Ausreise der Eltern abgebrochen sei. Vorliegend ist jedoch ausschlaggebend, dass - nebst dem Umstand, dass die Tochter bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers nicht bei ihm gelebt hatte, der Kontakt mit ihr nach seiner Ausreise während mehrerer Jahre abgebrochen war. Somit ist die Annahme der Vorinstanz zu stützen, dass die allenfalls in einem früheren Zeitpunkt gelebte Familienbeziehung zwischenzeitlich aufgegeben worden ist und das Gesuch um Familienzusammenführung offenbar dazu dienen soll, diese wiederaufzunehmen. Da die Familienzusammenführung aber diesen Zweck nicht erfüllt (vgl. oben E. 4.2), besteht vorliegend kein Anspruch.

E. 6.2 Darüber hinaus ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie dem Beschwerdeführer vorhält, auch die lange Dauer von der Asylgewährung am 25. Juni 2015 bis zur Stellung des Gesuchs um Familiennachzug am 26. Januar 2022 spreche mit über sechs Jahren gegen den erkennbaren Willen der Wiedervereinigung der Familie. Zunächst hat der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015, also wenige Monate nach seiner Asylgewährung, zwar ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau, mit der er seit dem Jahr 2010 verheiratet ist, und den gemeinsamen Sohn gestellt (Z4), in jenem Verfahren aber mit keinem Wort erwähnt, dass er zu gegebener Zeit ebenfalls seine Tochter aus einer früheren Beziehung nachziehen möchte. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er sich beim SEM zumindest nach den Möglichkeiten eines (weiteren) Familiennachzugs erkundigt und so seinen diesbezüglichen Willen kundgetan hätte, wenn er dies bereits in jenem Zeitpunkt beabsichtigt hätte. Sofern er geltend macht, er habe bewusst damit gewartet, weil seine Tochter Eritrea selbst mit einer Einreisebewilligung für die Schweiz nicht hätte verlassen können, ist darauf hinzuweisen, dass spätestens während der mehrmonatigen Grenzöffnung zwischen Äthiopien und Eritrea in den Jahren 2018/2019 eine legale Ausreise der Tochter aus Eritrea möglich gewesen wäre. Dass ihm ein Hilfswerk geraten habe, mit der Einreichung des Gesuchs bis zur Ausreise seiner Tochter aus Eritrea zuzuwarten, vermag an der Einschätzung des Gerichts, sein Wille zur Familienzusammenführung sei nicht bereits nach seiner Ausreise, sondern erst vor kurzer Zeit entstanden, nichts zu ändern. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer lange gar keine Familienzusammenführung angestrebt hat, weil er seine Tochter bis im Jahr 2018 bei deren Mutter und ab dem Jahr 2018 bei seiner Schwester in guter Obhut gewusst hat.

E. 6.3 Schliesslich vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. oben E. 5.2).

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit ihrem Vater, dem Beschwerdeführer, zu Recht abgelehnt hat.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos waren. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen und auf die Bedürftigkeit nicht näher einzugehen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E. 9 November 2016 E. 3.4 und 3.5). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Familiennachzug damit, dass er bis im Jahr 2009 eine Beziehung mit einer Frau geführt habe, aus welcher eine Tochter hervorgegangen sei. Die Mutter seiner Tochter habe damals an einem Ort mit Namen D._______ gelebt, sei aber für die Arbeit regelmässig nach Asmara gekommen. Während dieser Auf- enthalte habe sich die Tochter jeweils bei ihm und seinen Eltern aufgehal- ten. Nach der Trennung von der Mutter seiner Tochter im Jahr 2009 habe die Tochter während ungefähr sechs Monaten bei ihrer Mutter und Gross- mutter gelebt, danach sei sie für ein Jahr zu ihm und seinen Eltern gezo- gen. Im Alter von ungefähr sechs Jahren sei sie wieder zu ihrer Mutter zu- rückgekehrt. Er habe aber den Kontakt zu seiner Tochter stets aufrecht- erhalten. In den Ferien habe er seine Tochter besucht oder diese sei mit ihrer Mutter nach Asmara zu Besuch gekommen. Von 2018 bis 2021 habe seine Tochter bei seiner Schwester in Asmara gelebt, da ihre Mutter inzwi- schen vier weitere Kinder bekommen und die Grossmutter gesundheitlich

D-3060/2022 Seite 6 angeschlagen sei. Er habe sie zuletzt im Jahr 2012 gesehen, bevor er wie- der in den Militärdienst habe einrücken müssen. Er habe seine Tochter auch finanziell stets unterstützt. Nach seiner Flucht aus Eritrea habe er un- gefähr drei Monate nach seiner Ausreise telefonisch Kontakt mit seiner Tochter aufgenommen und diesen bis heute aufrechterhalten. Seine Toch- ter habe er damals nicht mitnehmen können, da die Flucht für sie zu ge- fährlich gewesen wäre und sie zudem bei ihrer Mutter und Grossmutter gut aufgehoben gewesen sei. Im Jahr 2021 sei seine Tochter ebenfalls aus Eritrea ausgereist und halte sich momentan unbegleitet in Uganda auf. 5.2 Das SEM lehnte Gesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdefüh- rer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nicht mit seiner Tochter zusammengelebt, womit keine Familiengemeinschaft bestanden habe. Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung seien deshalb nicht erfüllt. Ausserdem seien seit seiner Anerkennung als Flüchtling im Jahr 2015 über sechs Jahre vergangen, bis er das Gesuch um Familienzusam- menführung gestellt habe. Dabei sei nicht überprüfbar, ob er – wie vorge- bracht – von einem Hilfswerk falsch beraten worden sei und deshalb so lange gewartet habe. Er hätte sich diesbezüglich direkt an das SEM wen- den und mitteilen können, dass er beabsichtige, ein Gesuch um Familien- nachzug für seine Tochter zu stellen. Er habe diesen Wunsch jedoch selbst dann nicht geäussert, als er für seine Ehefrau und seinen Sohn ein solches Gesuch gestellt habe. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass er den Kontakt zu seiner Tochter zumindest vorübergehend abgebrochen habe, zumal er in der Anhörung zu seinen Asylgründen ausgesagt habe, er habe mangels Telefonnummer oder Adresse keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Dieser Einschätzung stehe auch die eingereichte Einwilligungserklärung betreffend Vormundschaft der Mutter seiner Tochter nicht entgegen. In sei- nem Schreiben von 17. Mai 2022 habe er angegeben, dass das Schreiben bereits im Jahr 2018 ausgestellt worden sei; das Schreiben datiere aber vom 1. August 2019. Zudem handle es sich um ein kopiertes Dokument ohne Stempel und Unterschriften, womit sein Beweiswert aufgrund der Fäl- schungsmöglichkeiten als gering einzustufen sei. 5.3 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm auf- grund seiner Stationierung im Militär gar nicht möglich gewesen wäre, die Obhut über seine Tochter alleine wahrzunehmen; er und die Kindsmutter hätten sich die elterliche Obhut geteilt, selbst wenn er gewollt hätte, hätte

D-3060/2022 Seite 7 er nicht mehr Zeit mit seiner Tochter verbringen können. Dass er im Zeit- punkt seiner Flucht nicht mit seiner Tochter zusammengelebt habe, sei so- mit kein freiwilliger Entscheid gewesen, sondern den von ihm nicht beein- flussbaren Umständen geschuldet. Es sei daher trotz räumlicher Trennung von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen. Die Bezie- hung zu seiner Tochter habe auch nach seiner Ausreise fortbestanden, da Eltern-Kind-Beziehungen gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch nach längerer räumlichen Trennung nicht ohne wei- teres abbrächen. Er hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Famili- enzusammenführung ersuchen können; allerdings wäre es seiner Tochter aber auch mit einer Bewilligung des SEM nicht möglich gewesen, Eritrea zu verlassen. Deshalb habe er mit der Gesuchstellung warten müssen, bis seine Tochter aus Eritrea ausgereist sei. 6. 6.1 Zunächst ist zu klären, ob das gesetzliche Erfordernis der Trennung der vorbestehenden Familieneinheit durch die Flucht glaubhaft gemacht ist. Das Erfordernis wurde durch die Rechtsprechung dahingehend konkre- tisiert, dass die Trennung unfreiwillig erfolgt sein muss (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). An der in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-5649/2016 vom 9. November 2016 angeführten Aus- sage, auf Eltern-Kind-Beziehungen sei das Kriterium der beendeten Bezie- hung nur modifiziert anwendbar, zumal solche Beziehungen auch durch räumliche Distanz nicht ohne weiteres endeten, kann durchaus festgehal- ten werden. In Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles ge- langt das Gericht aber vorliegend zum selben Schluss wie die Vorinstanz, nämlich dass die Familieneinheit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter freiwillig beendet worden ist. 6.1.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben zum Zeitpunkt seiner Flucht mit der Tochter nicht in einem gemeinsamen Haushalt ge- lebt. Aus den Akten geht hervor, dass er und die Mutter seiner Tochter sich im Jahr 2009, als das Kind vier Jahre alt gewesen war, trennten, weil die Mutter einen anderen Mann kennenlernte, mit dem sie dann im Jahr 2011 zusammengekommen ist (B5 Ziffn. 1 und 2). Die Tochter lebte lediglich sechs Monate nach der Trennung im Jahr 2009 während eines Jahres bei ihm und seinen Eltern in Asmara, um danach im Alter von sechs Jahren wieder zu ihrer Mutter zu ziehen (A5 Ziff. 3). Danach ist die Tochter beim Beschwerdeführer stets nur zu Besuch gewesen (B5 Ziff. 1). In den Jahren 2010 bis 2012, bis zum Zeitpunkt als der Beschwerdeführer Eritrea ver- liess, lebte seine Tochter nicht bei ihm, er habe aber Kontakt gehalten. Der

D-3060/2022 Seite 8 Beschwerdeführer reichte jedoch weder mit seinem Gesuch noch auf Be- schwerdestufe entsprechende Dokumente ein, welche diese Besuche zu dokumentieren vermögen (beispielsweise Fotos). Später, so brachte er vor, habe sie bei seiner Schwester in Asmara gelebt, weil die Mutter sich um ihre weiteren Kinder habe kümmern müssen und die Grossmutter mütterli- cherseits gesundheitlich angeschlagen gewesen sei (B5 Ziff. 8). Zum Zeit- punkt der Flucht des Beschwerdeführers bestand keine Hausgemeinschaft mit der Tochter, was der Beschwerdeführer mit seiner Stationierung im Mi- litär entschuldigt und vorbringt, er hätte gar gar keine andere Wahl gehabt. Der Umstand, dass die Tochter von Ende 2018 bis 2021 bei seiner Schwes- ter in Asmara gelebt haben soll, könnte als Indiz zu deuten sein, dass er tatsächlich – zumindest mittelbar – Verantwortung für das Kind übernom- men hat. 6.1.2 Ob in Eritrea je eine Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwer- deführer und seiner Tochter bestanden habe beziehungsweise das Führen einer solchen aufgrund äusserer Umstände wie der militärischen Stationie- rung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, und demnach eine Trennung durch die Flucht stattfand, kann jedoch offenbleiben, weil das Gericht davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall besondere Gründe im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG bestehen, welche gegen die Familien- vereinigung sprechen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellung- nahme vom 17. Mai 2022 zwar geltend, er habe drei Monate nach seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Tochter Kontakt aufgenommen und würde seither regelmässig mit ihr Telefonieren (B5 Ziff. 11). In seiner eigenen An- hörung im Asylverfahren hatte er hingegen angegeben, weder Telefonnum- mer noch Adresse seiner Tochter zu kennen und von der Ausreise bis jetzt (das heisst, bis zur Anhörung am 21. April 2015) keinen Kontakt zu seiner Tochter mehr gehabt zu haben (A20 F18). Seine diesbezüglichen Angaben in der Stellungnahme sind demnach als nachgeschoben und nicht glaub- haft gemacht zu erachten. Auch das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument, die Beziehung zu seiner Tochter habe auch nach seiner Ausreise fortbestanden, da Eltern- Kind-Beziehungen gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung auch nach längerer räumlichen Trennung nicht ohne weiteres abbrächen, ist vorliegend unbehilflich. Das in diesem Zusammenhang an- geführte Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5649/2016 betrifft eine gänzlich andere Situation – die Erwägung 3.4, auf welche sich der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde beruft, bezieht sich auf ein Argument des SEM, wonach die Eltern-Kind-Beziehung nur aufgrund des Verbleibs

D-3060/2022 Seite 9 des Kindes im Heimatstaat mit gleichzeitiger Ausreise der Eltern abgebro- chen sei. Vorliegend ist jedoch ausschlaggebend, dass – nebst dem Um- stand, dass die Tochter bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers nicht bei ihm gelebt hatte, der Kontakt mit ihr nach seiner Ausreise während mehrerer Jahre abgebrochen war. Somit ist die Annahme der Vorinstanz zu stützen, dass die allenfalls in ei- nem früheren Zeitpunkt gelebte Familienbeziehung zwischenzeitlich auf- gegeben worden ist und das Gesuch um Familienzusammenführung offen- bar dazu dienen soll, diese wiederaufzunehmen. Da die Familienzusam- menführung aber diesen Zweck nicht erfüllt (vgl. oben E. 4.2), besteht vor- liegend kein Anspruch. 6.2 Darüber hinaus ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie dem Be- schwerdeführer vorhält, auch die lange Dauer von der Asylgewährung am

25. Juni 2015 bis zur Stellung des Gesuchs um Familiennachzug am

26. Januar 2022 spreche mit über sechs Jahren gegen den erkennbaren Willen der Wiedervereinigung der Familie. Zunächst hat der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015, also wenige Mo- nate nach seiner Asylgewährung, zwar ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau, mit der er seit dem Jahr 2010 verheiratet ist, und den gemeinsamen Sohn gestellt (Z4), in jenem Verfahren aber mit keinem Wort erwähnt, dass er zu gegebener Zeit ebenfalls seine Tochter aus einer früheren Beziehung nachziehen möchte. Es wäre aber zu erwarten gewe- sen, dass er sich beim SEM zumindest nach den Möglichkeiten eines (wei- teren) Familiennachzugs erkundigt und so seinen diesbezüglichen Willen kundgetan hätte, wenn er dies bereits in jenem Zeitpunkt beabsichtigt hätte. Sofern er geltend macht, er habe bewusst damit gewartet, weil seine Tochter Eritrea selbst mit einer Einreisebewilligung für die Schweiz nicht hätte verlassen können, ist darauf hinzuweisen, dass spätestens während der mehrmonatigen Grenzöffnung zwischen Äthiopien und Eritrea in den Jahren 2018/2019 eine legale Ausreise der Tochter aus Eritrea möglich ge- wesen wäre. Dass ihm ein Hilfswerk geraten habe, mit der Einreichung des Gesuchs bis zur Ausreise seiner Tochter aus Eritrea zuzuwarten, vermag an der Einschätzung des Gerichts, sein Wille zur Familienzusammenfüh- rung sei nicht bereits nach seiner Ausreise, sondern erst vor kurzer Zeit entstanden, nichts zu ändern. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer lange gar keine Familienzusammenführung ange- strebt hat, weil er seine Tochter bis im Jahr 2018 bei deren Mutter und ab dem Jahr 2018 bei seiner Schwester in guter Obhut gewusst hat.

D-3060/2022 Seite 10 6.3 Schliesslich vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. oben E. 5.2). 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Fami- lienzusammenführung mit ihrem Vater, dem Beschwerdeführer, zu Recht abgelehnt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG einhergehend mit dem Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Ver- beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichts- los waren. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Vorausset- zungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, wes- halb das Gesuch abzuweisen und auf die Bedürftigkeit nicht näher einzu- gehen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3060/2022 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3060/2022 Urteil vom 13. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Anwaltskanzlei AVA-Law, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten von B._______, seiner unehelichen Tochter. Als Beweismittel reichte er den Taufschein seiner Tochter, einen Ausweis der Mutter seiner Tochter sowie eine Vormundschaftserklärung zu seinen Gunsten, datierend vom 1. August 2019, zu den Akten. C. Am 2. Mai 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen betreffend seine Tochter zu beantworten. D. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm gestellten Fragen Stellung. E. Mit Verfügung vom 13. Juni 2022 (eröffnet am 14. Juni 2022) lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. F. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer, handelnd auch für seine Tochter, durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei seiner Tochter die Einreise zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen und sie sei in seine Flüchtlingseigenschaft miteinzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem beantragte er die Edition der vorinstanzlichen Akten und seines Verweisdossiers, die Einsicht in diese Akten und die Ansetzung einer Nachfrist nach Erhalt der Akten zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Als Beweismittel reichte er ein Schreiben des Regionalen Sozialdienstes C._______ vom 30. Dezember 2021 betreffend Beendigung der wirtschaftlichen Sozialhilfe, einen Arbeitsvertrag und einen Mietvertrag zu den Akten. G. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Juli 2022 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten N (...) zu gewähren und anschliessend einen Zustellnachweis zu erbringen. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab. H. Am 5. August 2022 traf der Zustellnachweis beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Familiennachzug für seine Tochter beantragte, welche zum Zeitpunkt des Gesuchs knapp 17 Jahre alt war. Der Beschwerdeführer reichte mit dem Gesuch die Kopie eine Vormundschaftserklärung datierend vom 1. August 2019 zu den Akten, in dem die Mutter seiner unehelichen Tochter zu seinen Gunsten auf das Sorgerecht verzichtet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind sich im Ausland aufhaltende minderjährige Beschwerdeführende nur dann zwingend persönlich zu befragen, sofern persönlichkeitsrechtliche Interessen betroffen wären, die sich nicht mit den Interessen der Eltern beziehungsweise des einen Elternteils decken würden. Das Gericht geht davon aus, dass sich die Interessen vorliegend decken - selbst wenn der Verzicht auf das Sorgerecht von Seiten der Kindsmutter nur in Kopie vorliegt. Der Beschwerdeführer gab im Gesuch an, seine Tochter wolle zu ihm in die Schweiz nachziehen, dieser Wille manifestiere sich auch durch ihre Ausreise nach Uganda im Jahr 2021. Demnach ist die Vertretung durch die Eltern zureichend, und auf eine persönliche Anhörung der Tochter konnte, weil deren Standpunkt in den schriftlichen Eingaben genügend zum Ausdruck kam, verzichtet werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/31 E. 5.1-5.3). Das SEM hatte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2022 aufgefordert, die aufgelisteten Fragen zu beantworten. Diese Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Familiennachzugsgesuchs des Beschwerdeführers notwendigen Aspekte ab, und das Interesse der Tochter an einem Zusammenleben mit ihrem Vater in der Schweiz konnte in Vertretung durch ihn hinreichend in das Verfahren eingebracht werden. Damit kann der Sachverhalt mit dem Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2022 als hinreichend erstellt gelten. 4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.3 Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wiedervereinigung der Familie getragen ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient eine Einreisebewilligung zwecks Familienasyls nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2012/32, E. 5.2 und 5.4). In Eltern-Kind-Beziehungen ist dieses Kriterium der beendeten Beziehung jedoch nur modifiziert anwendbar, zumal solche Beziehungen auch durch räumliche Distanz nicht ohne weiteres enden. Massgeblich muss daher sein, ob vor der Flucht ein räumliches Zusammenleben bestand und ob dieses freiwillig aufgegeben worden ist; nur bei freiwilliger Aufgabe des Familienverbunds können besondere Umstände im Sinne von Art. 51Abs. 1 AsylG vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-5649/2016 vom 9. November 2016 E. 3.4 und 3.5). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Familiennachzug damit, dass er bis im Jahr 2009 eine Beziehung mit einer Frau geführt habe, aus welcher eine Tochter hervorgegangen sei. Die Mutter seiner Tochter habe damals an einem Ort mit Namen D._______ gelebt, sei aber für die Arbeit regelmässig nach Asmara gekommen. Während dieser Aufenthalte habe sich die Tochter jeweils bei ihm und seinen Eltern aufgehalten. Nach der Trennung von der Mutter seiner Tochter im Jahr 2009 habe die Tochter während ungefähr sechs Monaten bei ihrer Mutter und Grossmutter gelebt, danach sei sie für ein Jahr zu ihm und seinen Eltern gezogen. Im Alter von ungefähr sechs Jahren sei sie wieder zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Er habe aber den Kontakt zu seiner Tochter stets aufrechterhalten. In den Ferien habe er seine Tochter besucht oder diese sei mit ihrer Mutter nach Asmara zu Besuch gekommen. Von 2018 bis 2021 habe seine Tochter bei seiner Schwester in Asmara gelebt, da ihre Mutter inzwischen vier weitere Kinder bekommen und die Grossmutter gesundheitlich angeschlagen sei. Er habe sie zuletzt im Jahr 2012 gesehen, bevor er wieder in den Militärdienst habe einrücken müssen. Er habe seine Tochter auch finanziell stets unterstützt. Nach seiner Flucht aus Eritrea habe er ungefähr drei Monate nach seiner Ausreise telefonisch Kontakt mit seiner Tochter aufgenommen und diesen bis heute aufrechterhalten. Seine Tochter habe er damals nicht mitnehmen können, da die Flucht für sie zu gefährlich gewesen wäre und sie zudem bei ihrer Mutter und Grossmutter gut aufgehoben gewesen sei. Im Jahr 2021 sei seine Tochter ebenfalls aus Eritrea ausgereist und halte sich momentan unbegleitet in Uganda auf. 5.2 Das SEM lehnte Gesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea nicht mit seiner Tochter zusammengelebt, womit keine Familiengemeinschaft bestanden habe. Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung seien deshalb nicht erfüllt. Ausserdem seien seit seiner Anerkennung als Flüchtling im Jahr 2015 über sechs Jahre vergangen, bis er das Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe. Dabei sei nicht überprüfbar, ob er - wie vorgebracht - von einem Hilfswerk falsch beraten worden sei und deshalb so lange gewartet habe. Er hätte sich diesbezüglich direkt an das SEM wenden und mitteilen können, dass er beabsichtige, ein Gesuch um Familiennachzug für seine Tochter zu stellen. Er habe diesen Wunsch jedoch selbst dann nicht geäussert, als er für seine Ehefrau und seinen Sohn ein solches Gesuch gestellt habe. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass er den Kontakt zu seiner Tochter zumindest vorübergehend abgebrochen habe, zumal er in der Anhörung zu seinen Asylgründen ausgesagt habe, er habe mangels Telefonnummer oder Adresse keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Dieser Einschätzung stehe auch die eingereichte Einwilligungserklärung betreffend Vormundschaft der Mutter seiner Tochter nicht entgegen. In seinem Schreiben von 17. Mai 2022 habe er angegeben, dass das Schreiben bereits im Jahr 2018 ausgestellt worden sei; das Schreiben datiere aber vom 1. August 2019. Zudem handle es sich um ein kopiertes Dokument ohne Stempel und Unterschriften, womit sein Beweiswert aufgrund der Fälschungsmöglichkeiten als gering einzustufen sei. 5.3 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass es ihm aufgrund seiner Stationierung im Militär gar nicht möglich gewesen wäre, die Obhut über seine Tochter alleine wahrzunehmen; er und die Kindsmutter hätten sich die elterliche Obhut geteilt, selbst wenn er gewollt hätte, hätte er nicht mehr Zeit mit seiner Tochter verbringen können. Dass er im Zeitpunkt seiner Flucht nicht mit seiner Tochter zusammengelebt habe, sei somit kein freiwilliger Entscheid gewesen, sondern den von ihm nicht beeinflussbaren Umständen geschuldet. Es sei daher trotz räumlicher Trennung von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft auszugehen. Die Beziehung zu seiner Tochter habe auch nach seiner Ausreise fortbestanden, da Eltern-Kind-Beziehungen gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch nach längerer räumlichen Trennung nicht ohne weiteres abbrächen. Er hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt um Familienzusammenführung ersuchen können; allerdings wäre es seiner Tochter aber auch mit einer Bewilligung des SEM nicht möglich gewesen, Eritrea zu verlassen. Deshalb habe er mit der Gesuchstellung warten müssen, bis seine Tochter aus Eritrea ausgereist sei. 6. 6.1 Zunächst ist zu klären, ob das gesetzliche Erfordernis der Trennung der vorbestehenden Familieneinheit durch die Flucht glaubhaft gemacht ist. Das Erfordernis wurde durch die Rechtsprechung dahingehend konkretisiert, dass die Trennung unfreiwillig erfolgt sein muss (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). An der in der Beschwerdeschrift unter Hinweis auf das Urteil des BVGer E-5649/2016 vom 9. November 2016 angeführten Aussage, auf Eltern-Kind-Beziehungen sei das Kriterium der beendeten Beziehung nur modifiziert anwendbar, zumal solche Beziehungen auch durch räumliche Distanz nicht ohne weiteres endeten, kann durchaus festgehalten werden. In Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles gelangt das Gericht aber vorliegend zum selben Schluss wie die Vorinstanz, nämlich dass die Familieneinheit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter freiwillig beendet worden ist. 6.1.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben zum Zeitpunkt seiner Flucht mit der Tochter nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Aus den Akten geht hervor, dass er und die Mutter seiner Tochter sich im Jahr 2009, als das Kind vier Jahre alt gewesen war, trennten, weil die Mutter einen anderen Mann kennenlernte, mit dem sie dann im Jahr 2011 zusammengekommen ist (B5 Ziffn. 1 und 2). Die Tochter lebte lediglich sechs Monate nach der Trennung im Jahr 2009 während eines Jahres bei ihm und seinen Eltern in Asmara, um danach im Alter von sechs Jahren wieder zu ihrer Mutter zu ziehen (A5 Ziff. 3). Danach ist die Tochter beim Beschwerdeführer stets nur zu Besuch gewesen (B5 Ziff. 1). In den Jahren 2010 bis 2012, bis zum Zeitpunkt als der Beschwerdeführer Eritrea verliess, lebte seine Tochter nicht bei ihm, er habe aber Kontakt gehalten. Der Beschwerdeführer reichte jedoch weder mit seinem Gesuch noch auf Beschwerdestufe entsprechende Dokumente ein, welche diese Besuche zu dokumentieren vermögen (beispielsweise Fotos). Später, so brachte er vor, habe sie bei seiner Schwester in Asmara gelebt, weil die Mutter sich um ihre weiteren Kinder habe kümmern müssen und die Grossmutter mütterlicherseits gesundheitlich angeschlagen gewesen sei (B5 Ziff. 8). Zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers bestand keine Hausgemeinschaft mit der Tochter, was der Beschwerdeführer mit seiner Stationierung im Militär entschuldigt und vorbringt, er hätte gar gar keine andere Wahl gehabt. Der Umstand, dass die Tochter von Ende 2018 bis 2021 bei seiner Schwester in Asmara gelebt haben soll, könnte als Indiz zu deuten sein, dass er tatsächlich - zumindest mittelbar - Verantwortung für das Kind übernommen hat. 6.1.2 Ob in Eritrea je eine Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter bestanden habe beziehungsweise das Führen einer solchen aufgrund äusserer Umstände wie der militärischen Stationierung des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei, und demnach eine Trennung durch die Flucht stattfand, kann jedoch offenbleiben, weil das Gericht davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall besondere Gründe im Sinne des Art. 51 Abs. 1 AsylG bestehen, welche gegen die Familienvereinigung sprechen. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2022 zwar geltend, er habe drei Monate nach seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Tochter Kontakt aufgenommen und würde seither regelmässig mit ihr Telefonieren (B5 Ziff. 11). In seiner eigenen Anhörung im Asylverfahren hatte er hingegen angegeben, weder Telefonnummer noch Adresse seiner Tochter zu kennen und von der Ausreise bis jetzt (das heisst, bis zur Anhörung am 21. April 2015) keinen Kontakt zu seiner Tochter mehr gehabt zu haben (A20 F18). Seine diesbezüglichen Angaben in der Stellungnahme sind demnach als nachgeschoben und nicht glaubhaft gemacht zu erachten. Auch das auf Beschwerdeebene vorgebrachte Argument, die Beziehung zu seiner Tochter habe auch nach seiner Ausreise fortbestanden, da Eltern-Kind-Beziehungen gemäss der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch nach längerer räumlichen Trennung nicht ohne weiteres abbrächen, ist vorliegend unbehilflich. Das in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5649/2016 betrifft eine gänzlich andere Situation - die Erwägung 3.4, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beruft, bezieht sich auf ein Argument des SEM, wonach die Eltern-Kind-Beziehung nur aufgrund des Verbleibs des Kindes im Heimatstaat mit gleichzeitiger Ausreise der Eltern abgebrochen sei. Vorliegend ist jedoch ausschlaggebend, dass - nebst dem Umstand, dass die Tochter bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers nicht bei ihm gelebt hatte, der Kontakt mit ihr nach seiner Ausreise während mehrerer Jahre abgebrochen war. Somit ist die Annahme der Vorinstanz zu stützen, dass die allenfalls in einem früheren Zeitpunkt gelebte Familienbeziehung zwischenzeitlich aufgegeben worden ist und das Gesuch um Familienzusammenführung offenbar dazu dienen soll, diese wiederaufzunehmen. Da die Familienzusammenführung aber diesen Zweck nicht erfüllt (vgl. oben E. 4.2), besteht vorliegend kein Anspruch. 6.2 Darüber hinaus ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie dem Beschwerdeführer vorhält, auch die lange Dauer von der Asylgewährung am 25. Juni 2015 bis zur Stellung des Gesuchs um Familiennachzug am 26. Januar 2022 spreche mit über sechs Jahren gegen den erkennbaren Willen der Wiedervereinigung der Familie. Zunächst hat der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015, also wenige Monate nach seiner Asylgewährung, zwar ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau, mit der er seit dem Jahr 2010 verheiratet ist, und den gemeinsamen Sohn gestellt (Z4), in jenem Verfahren aber mit keinem Wort erwähnt, dass er zu gegebener Zeit ebenfalls seine Tochter aus einer früheren Beziehung nachziehen möchte. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er sich beim SEM zumindest nach den Möglichkeiten eines (weiteren) Familiennachzugs erkundigt und so seinen diesbezüglichen Willen kundgetan hätte, wenn er dies bereits in jenem Zeitpunkt beabsichtigt hätte. Sofern er geltend macht, er habe bewusst damit gewartet, weil seine Tochter Eritrea selbst mit einer Einreisebewilligung für die Schweiz nicht hätte verlassen können, ist darauf hinzuweisen, dass spätestens während der mehrmonatigen Grenzöffnung zwischen Äthiopien und Eritrea in den Jahren 2018/2019 eine legale Ausreise der Tochter aus Eritrea möglich gewesen wäre. Dass ihm ein Hilfswerk geraten habe, mit der Einreichung des Gesuchs bis zur Ausreise seiner Tochter aus Eritrea zuzuwarten, vermag an der Einschätzung des Gerichts, sein Wille zur Familienzusammenführung sei nicht bereits nach seiner Ausreise, sondern erst vor kurzer Zeit entstanden, nichts zu ändern. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer lange gar keine Familienzusammenführung angestrebt hat, weil er seine Tochter bis im Jahr 2018 bei deren Mutter und ab dem Jahr 2018 bei seiner Schwester in guter Obhut gewusst hat. 6.3 Schliesslich vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. oben E. 5.2). 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit ihrem Vater, dem Beschwerdeführer, zu Recht abgelehnt hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 (vgl. Art. 102m Abs. 2 AsylG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren aussichtslos waren. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen und auf die Bedürftigkeit nicht näher einzugehen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: