opencaselaw.ch

D-5386/2023

D-5386/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-04 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im März 2015 und gelangte am 26. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des SEM vom 22. Sep- tember 2017 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. B. Am 24. August 2018 bewilligte das SEM das Gesuch des Beschwerdefüh- rers vom 18. Dezember 2017 um Familiennachzug zugunsten seiner Ehe- frau, D._______, sowie der gemeinsamen Tochter, E._______. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten von zwei weiteren Kindern, B._______ und C._______. Dem Gesuch legte er jeweils Kopien der Tauf- scheine sowie zwei Passfotos von C._______ sowie ein Foto von B._______ bei. Gemäss den eingereichten Taufscheinen stammen die bei- den Kinder aus vorehelichen Beziehungen mit zwei unterschiedlichen Frauen. D. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen betreffend die beiden Kinder sowie den Zeitpunkt der Gesuchstellung zu beantworten, und entsprechende Belege einzu- reichen. E. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel- lung und reichte zusätzliche Beweismittel ein. F. F.a Mit Verfügung vom 1. September 2023 (eröffnet am 4. September

2023) lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verwei- gerte B._______ und C._______ die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. F.b Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Familien- nachzugsgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2023

D-5386/2023 Seite 3 für deren voreheliche Tochter F._______ abgelehnt; diese Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft. G. Am 4. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen die erstgenannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wurde beantragt, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, B._______ und C._______ zwecks Familienzusammenführung und Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei dem Beschwerdeführer die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Un- terzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies hingegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 2. November 2023. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. November 2023 und reichte zusätzliche Beweismittel zu den Akten. K. Am 23. Februar 2024 reichte die Rechtsvertretung eine aktualisierte Kos- tennote ein.

D-5386/2023 Seite 4

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal- tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu be- willigen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familienge- meinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, welche durch die Flucht getrennt wurden, nicht

D-5386/2023 Seite 5 aber der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insb. 5.4.2). Weiter setzt die Bewilligung der Einreise in die Schweiz voraus, dass die Verbindung auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereini- gung der Familie angestrebt wurde (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.4-5.5).

E. 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehö- rigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides aus, es könne im Ergebnis offenbleiben, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine schützens- werte Vater-Kind-Beziehung bestanden habe, da in beiden Fällen von ab- gebrochenen Beziehungen auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe nach der Asylgewährung am 22. September 2017 fast sechs Jahre mit dem Familiennachzugsgesuch zugewartet. Im Jahr 2017 habe er lediglich für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter den Familiennachzug durch- geführt. Mit der jeweiligen Kindsmutter sei vereinbart gewesen, dass die Kinder jeweils in der Obhut der Mutter aufwachsen würden. Während des Aufenthaltes der Mutter in Saudi-Arabien von etwa Mitte 2015 bis Mitte 2017 sowie seit der erneuten Ausreise der Mutter in den Sudan etwa im Jahr 2019/2020 sei B._______ unter der Obhut der Grosseltern mütterli- cherseits respektive der Grossmutter sowie der Tante väterlicherseits ge- wesen. C._______ habe bis zur Ausreise seiner Mutter nach Uganda vor einem Jahr (2022) und einigen Monaten mit dieser zusammengelebt und befinde sich seitdem in der Obhut einer Tante mütterlicherseits. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er sich damals bewusst und freiwillig für eine Trennung von seinen Kindern entschieden habe und gerade keine zügige Wiedervereinigung angestrebt gewesen sei. Aufgrund des langen Zuwartens sei die Beziehung nicht mehr vom Willen der Wiedervereinigung getragen gewesen, zumal er selbst nach der end- gültigen Ausreise der jeweiligen Mütter aus Eritrea in den Jahren 2019/2020 respektive vor einem Jahr und mehreren Monaten noch längere Zeit zugewartet habe, bevor er sein Gesuch gestellt habe. Ziel des Gesu- ches sei folglich nicht die Weiterführung einer vorbestandenen Beziehung, sondern die Wiederaufnahme einer abgebrochenen Vater-Kind-

D-5386/2023 Seite 6 Beziehung, die jedoch nicht vom Schutzbereich des asylrechtlichen Fami- liennachzugs erfasst werde.

E. 4.2 Dem wird in Beschwerde entgegnet, nur weil der Beschwerdeführer sich mit den jeweiligen Kindesmüttern – vor deren Trennung von den je- weiligen Kindern – darauf geeinigt habe, die Obhut den Müttern zu über- lassen und sich auf die Rolle des sorge- sowie besuchsberechtigten Eltern- teils zu beschränken, könne nicht ohne Weiteres eine freiwillige Trennung angenommen werden. Er habe bereits in der Asylanhörung eine (zumin- dest versuchte) Kontaktaufnahme zu seinen Kindern von sich aus unauf- gefordert angesprochen. Dass dem sorge- und besuchsberechtigten, aber bisher nicht obhutsberechtigten Kindsvater per se kein Anspruch auf Fami- lienasyl zustehe, da in diesen Fällen die Familienbeziehung als durch die Trennung abgebrochen angesehen werden müsse, finde keine Stütze in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die grundsätzliche Verneinung einer schützenswerten Familienbeziehung bei ausgeübtem Sorge- und Besuchsrecht, müsse als falsch bezeichnet werden. Andern- falls würde nämlich folgen, dass im Allgemeinen besuchsberechtigte El- ternteile keine schützenswerte beziehungsweise «ernsthafte» familiäre Be- ziehung zu ihren Kindern hätten, jedenfalls dann nicht, wenn die Frage der Obhut zwischen den Kindeseltern einvernehmlich geregelt sei. Eine ge- genteilige Betrachtungsweise entspreche denn auch nicht der gesellschaft- lich vorherrschenden Ansicht. Es sei heutzutage normal, dass Eltern ge- trennt leben und der «andere» Elternteil, auch in Fällen, wo lediglich ein Besuchsrecht bestehe und die Obhut nicht geteilt werde, als wichtige Be- zugsperson des jeweiligen Kindes angesehen werde. Dies widerspiegle sich namentlich auch in der heutigen zivilrechtlichen Regelung, dass (auch) in diesen Fällen die elterliche Sorge in der Regel beiden Eltern gemeinsam zugeteilt werde. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang auch, dass Fälle, wo das Kind bei der Trennung beim Vater verblieben sei, die Mutter in der Folge in der Schweiz Asyl erhalte und später Familienasyl beantrage, in der Regel ganz anders beurteilt würden. Es sei kein Fall bekannt, dass das SEM eine gelebte Familienbeziehung mit der Begründung verneint habe, die Mutter sei – womöglich im Einverständnis mit dem Kindsvater – zuvor nur besuchsberechtigt gewesen. Ein langes Zuwarten mit der Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs könne ein Anhaltspunkt für eine «freiwillige» Trennung sein. Nicht von der Freiwilligkeit der Aufgabe der Familiengemeinschaft sei hingegen dann auszugehen, wenn objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie ersichtlich seien. Im vorliegenden Fall

D-5386/2023 Seite 7 werde das Zuwarten damit erklärt, dass die beiden Kindsmütter bei ihren jeweiligen Ausreisen aus Eritrea nicht beabsichtigt hätten, ihr Heimatland endgültig zu verlassen. Hätte der Beschwerdeführer kurz nach der jeweili- gen Ausreise bereits versucht, das jeweilige Kind zu sich in die Schweiz zu holen, hätte er nicht nur seine jeweilige Vereinbarung mit den Kindsmüttern verletzt. Derartige Gesuche wären mit grösster Wahrscheinlichkeit auch bereits vor den Schweizer Behörden aussichtslos gewesen, da das SEM entsprechend der üblichen Praxis Einwilligungserklärungen von den jewei- ligen Müttern verlangt hätte, welche diese nicht hätten geben können. Zu- dem sei er selbst mit der Überlassung der jeweiligen Obhut an die Mütter durchaus einverstanden gewesen, solange diese die Obhut eben hätten wahrnehmen können. Das Fehlen von Familienfotos der Kinder zusammen mit dem Beschwer- deführer sei durch den grossen zeitlichen Abstand von mehr als neun Jah- ren, seine chaotische Flucht sowie die prekären Lebensumstände aller Be- teiligten in Eritrea zu erklären. Es könne nicht von einer mangelhaften Glaubhaftigkeit der gelebten Familienbeziehung ausgegangen werden. Schliesslich hätten die Kinder über den fraglichen Zeitraum hinweg bei ih- ren jeweiligen Müttern gelebt, die nun ebenfalls ausser Landes und nicht für die Mitarbeit im Familiennachzugsverfahren erreichbar seien.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend insbesondere aus, gehe eine langandauernde räumliche Trennung – wie vorliegend – nicht auf äussere Umstände, sondern auf freiwillige Entscheidungen zu- rück, sei die Beziehung nicht durch die Flucht getrennt, sondern freiwillig aufgegeben worden. Zudem werde die vorbestandene Beziehung mit kei- nem Beweismittel belegt. Ferner wären angesichts des langen Zeitraums von acht Jahren – zusätzlich zu den geltend gemachten Kontaktaufnah- men durch die Applikationen Africall, Lyca und WhatsApp alle zwei Monate mit B._______ und monatlich mit C._______ – weitere Ausführungen, ins- besondere eine Entwicklung in der Beziehungspflege zu erwarten gewe- sen. Mit den eingereichten Screenshots von Chatverläufen würden weder eine vorbestandene Beziehung noch die ununterbrochene Kontaktpflege nach der Ausreise glaubhaft gemacht.

E. 4.4 In der Replik wird insbesondere entgegnet, das einvernehmliche oder «freiwillige» Überlassen der Obhut an den anderen Elternteil bei gleichzei- tiger Wahrnehmung des Sorge- und Besuchsrechts bewirke für sich allein nicht die Auflösung der Familiengemeinschaft. Weiter wird erneut vorge- bracht, der Beschwerdeführer stehe in regelmässigem Kontakt mit seinen

D-5386/2023 Seite 8 Kindern. Diesbezüglich würden weitere Beweismittel in Form von Telefon- Screenshots eingereicht.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat.

E. 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt mit B._______ und C._______ in einem ge- meinsamen Haushalt gelebt hat. Weiter macht er zwar geltend, er habe die Kinder von der Geburt bis zu seiner Ausreise regelmässig sehen können. Diese Besuchsmöglichkeiten waren jedoch – wie seinen Angaben eben- falls zu entnehmen ist – aufgrund des Militärdienstes eingeschränkt. Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea waren die bei- den Kinder zudem erst sieben beziehungsweise vier Jahre alt. All diese Umstände sprechen dagegen, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Be- schwerdeführers aus Eritrea eine enge affektive und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen ihm und den Kindern B._______ und C._______ bestand. Diese Frage braucht vorliegend jedoch, wie nachfol- gend aufgezeigt wird, nicht abschliessend beantwortet zu werden.

E. 5.3 Im vorliegenden Fall fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Be- schwerdeführer sehr lange mit der Einreichung seines Gesuchs um Fami- lienzusammenführung für seine beiden ausserehelichen Kinder B._______ und C._______ zugewartet hat, während er für seine Ehefrau und die ge- meinsame Tochter bereits rund drei Monate, nachdem ihm am 22. Septem- ber 2017 Asyl gewährt worden war, ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte. Sein Zuwarten mit der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs für B._______ und C._______ bis zum 2. Juni 2023, mithin während bei- nahe sechs Jahren, ist ein starkes Indiz dafür, dass sein Gesuch nicht vom Willen einer raschen Wiedervereinigung mit den beiden Kindern getragen war.

E. 5.4 Der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für die späte Gesuchs- einreichung, die Kinder hätten sich zuvor noch in der Obhut ihrer Mütter befunden, vermag nicht zu überzeugen. So gab der Beschwerdeführer an, die Mutter von B._______ sei bereits von Mitte 2015 bis Mitte 2017 nach Saudi-Arabien sowie etwa im Jahr 2019/2020 in den Sudan ausgereist. Dabei sei die Obhut an die Grosseltern mütterlicherseits respektive an die Grossmutter sowie an die Tante väterlicherseits gegangen. C._______

D-5386/2023 Seite 9 habe bis zur Ausreise seiner Mutter nach Uganda im Jahr 2022 mit dieser zusammengelebt und befinde sich seit der Ausreise in der Obhut einer Tante mütterlicherseits. Selbst wenn man der Argumentation des Be- schwerdeführers folgt, dass die Mütter ursprünglich Eritrea nicht endgültig hätten verlassen wollen, und deshalb kein unmittelbarer Anlass für eine Übertragung der Obhut an den Beschwerdeführer bestanden habe, ist spä- testens seit der letzten Ausreise der Mutter von B._______ in den Sudan im Jahr 2019/2020 und der Ausreise der Mutter von C._______ nach Uganda im Jahr 2022 («vor einem Jahr und einigen Monaten», vgl. Stel- lungnahme vom 28. Juli 2023 [SEM-act. 4/24]) von einer dauerhaften Ver- änderung der Obhutssituation auszugehen. Dennoch hat der Beschwerde- führer weiterhin während drei bis vier Jahren (bezüglich B._______) bezie- hungsweise während mehr als einem Jahr (bezüglich C._______) keine Anstrengungen für eine Wiedervereinigung mit den beiden Kindern unter- nommen. Die Erklärung, die Kindsmütter hätten bei ihren jeweiligen Aus- reisen aus Eritrea nicht beabsichtigt, ihr Heimatland endgültig zu verlassen, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie zu diesem Zeitpunkt die Obhut der Kinder an ihre Verwandten übergeben haben. Es wäre dem Beschwerde- führer möglich gewesen, die Obhut für seine Kinder zu übernehmen, in dem er zu diesem Zeitpunkt ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt hätte. Dass er es jedoch nicht getan hat, spricht dafür, dass er im damaligen Zeitpunkt nicht den Willen gehabt hatte, mit seinen beiden aus- serehelichen Kindern als Familie zusammenzuleben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beziehung zu seinen Kindern nicht ausschliesslich durch die Flucht getrennt wurde, sondern spätestens zum Zeitpunkt, in dem die Obhut der Mütter untergangen ist und sich der Beschwerdeführer nicht um die Erlangung der Obhut bemüht hat, abgebrochen war.

E. 5.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde ange- führten – negativ entschiedenen – Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3060/2022 vom 13. September 2022 und D-2482/2021 vom 18. Novem- ber 2021 und D-6411/2019 vom 20. Dezember 2019 nichts zu ändern. Aus dem blossen Umstand, dass in den beiden erstgenannten Urteilen die Vor- bringen zum Teil als unglaubhaft erachtet wurden, kann nicht geschlossen werden, die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen, weil die geltend gemachten Kontakte des Beschwerdeführers zu den Kindern B._______ und C._______ durch das SEM nicht in Zweifel gezogen worden seien. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hinweist, wurde die Abweisung der Beschwerde gegen den verweigerten Familien- nachzug im Urteil D-3060/2022 vom 13. September 2022 ausdrücklich nicht nur mit der fehlenden Glaubhaftmachung der vorbestandenen

D-5386/2023 Seite 10 Familienbeziehung, sondern auch mit der langen Dauer bis zur Stellung des Gesuchs um Familiennachzug begründet (vgl. dort E. 6.2). Im Ergebnis gleich verhält es sich mit letztgenanntem Urteil D-6411/2019 vom 20. Dezember 2019. Dort kam das Gericht zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer nicht die Hauptbezugsperson der Kinder sei, die Mutter über das Sorgerecht für die Kinder verfüge und der Beschwerdeführer keine Einwilligungserklärung der Kindsmutter habe einreichen können. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Mütter hätten die jeweilige Ob- hut aufgegeben und dies sei der Grund, dass die Obhut nun dem sorge- und besuchsberechtigen Vater (anstelle weiter entfernter Familienangehö- riger) übertragen werden soll. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es vor- liegend an einer formellen Regelung des Sorgerechts fehlt. Selbst wenn jedoch vom Bestehen eines Sorgerechts des Beschwerdeführers ausge- gangen wird, ändert dies nichts daran, dass er sich nicht bereits als die Mütter Eritrea verlassen haben (im Jahr 2019/2020 respektive 2022), um eine schnelle Wiedervereinigung und die Erlangung der Obhut bemüht hat. Vielmehr war der Beschwerdeführer bei der Ausreise der Mütter einver- standen, dass die Kinder in die Obhut der Grosseltern respektive der Grossmutter sowie der Tante väterlicherseits – mithin an weiter entfernte Familienangehörige – gelangten und bei diesen verblieben.

E. 5.6 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Einbezug der Kinder B._______ und C._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und damit verbunden der Asylgewährung besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehen, weil aus dem Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt kein ernsthafter Wille zur Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung beziehungsweise zur raschen Wiedervereinigung erkennbar ist. Die Vorinstanz hat das Ge- such des Beschwerdeführers um Einbezug seiner Kinder B._______ und C._______ in seine Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Fami- lienasyls daher zu Recht abgelehnt.

E. 6 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei zwecks all- fälliger Sachverhaltsabklärungen sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls das Gericht wider Erwarten aus anderen Gründen zum Schluss komme, gewisse Voraussetzungen des Familienasyls seien nicht erfüllt. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Es bestehen auch sonst keine Hinweise, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt

D-5386/2023 Seite 11 ungenügend abgeklärt hätte. Damit erweist sich auch diese – eventualiter erhobene – formelle Rüge als unbegründet.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist mitsamt dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neu- beurteilung abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom

18. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indessen gut, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5386/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5386/2023 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Mathias Lanz, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (...) Beschwerdeführer gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), beide Eritrea; Verfügung des SEM vom 1. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben im März 2015 und gelangte am 26. Juni 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des SEM vom 22. September 2017 wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und erhielt Asyl. B. Am 24. August 2018 bewilligte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2017 um Familiennachzug zugunsten seiner Ehefrau, D._______, sowie der gemeinsamen Tochter, E._______. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten von zwei weiteren Kindern, B._______ und C._______. Dem Gesuch legte er jeweils Kopien der Taufscheine sowie zwei Passfotos von C._______ sowie ein Foto von B._______ bei. Gemäss den eingereichten Taufscheinen stammen die beiden Kinder aus vorehelichen Beziehungen mit zwei unterschiedlichen Frauen. D. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen betreffend die beiden Kinder sowie den Zeitpunkt der Gesuchstellung zu beantworten, und entsprechende Belege einzureichen. E. Mit Schreiben vom 28. Juli 2023 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und reichte zusätzliche Beweismittel ein. F. F.a Mit Verfügung vom 1. September 2023 (eröffnet am 4. September 2023) lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug ab und verweigerte B._______ und C._______ die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. F.b Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2023 für deren voreheliche Tochter F._______ abgelehnt; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. G. Am 4. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin gegen die erstgenannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. In dieser wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, B._______ und C._______ zwecks Familienzusammenführung und Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft die Einreisebewilligung in die Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies hingegen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. I. Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 2. November 2023. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. November 2023 und reichte zusätzliche Beweismittel zu den Akten. K. Am 23. Februar 2024 reichte die Rechtsvertretung eine aktualisierte Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (sog. Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberechtigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient demnach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, welche durch die Flucht getrennt wurden, nicht aber der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insb. 5.4.2). Weiter setzt die Bewilligung der Einreise in die Schweiz voraus, dass die Verbindung auch nach der Trennung aufrechterhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wurde (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.4-5.5). 3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheides aus, es könne im Ergebnis offenbleiben, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung bestanden habe, da in beiden Fällen von abgebrochenen Beziehungen auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe nach der Asylgewährung am 22. September 2017 fast sechs Jahre mit dem Familiennachzugsgesuch zugewartet. Im Jahr 2017 habe er lediglich für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter den Familiennachzug durchgeführt. Mit der jeweiligen Kindsmutter sei vereinbart gewesen, dass die Kinder jeweils in der Obhut der Mutter aufwachsen würden. Während des Aufenthaltes der Mutter in Saudi-Arabien von etwa Mitte 2015 bis Mitte 2017 sowie seit der erneuten Ausreise der Mutter in den Sudan etwa im Jahr 2019/2020 sei B._______ unter der Obhut der Grosseltern mütterlicherseits respektive der Grossmutter sowie der Tante väterlicherseits gewesen. C._______ habe bis zur Ausreise seiner Mutter nach Uganda vor einem Jahr (2022) und einigen Monaten mit dieser zusammengelebt und befinde sich seitdem in der Obhut einer Tante mütterlicherseits. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er sich damals bewusst und freiwillig für eine Trennung von seinen Kindern entschieden habe und gerade keine zügige Wiedervereinigung angestrebt gewesen sei. Aufgrund des langen Zuwartens sei die Beziehung nicht mehr vom Willen der Wiedervereinigung getragen gewesen, zumal er selbst nach der endgültigen Ausreise der jeweiligen Mütter aus Eritrea in den Jahren 2019/2020 respektive vor einem Jahr und mehreren Monaten noch längere Zeit zugewartet habe, bevor er sein Gesuch gestellt habe. Ziel des Gesuches sei folglich nicht die Weiterführung einer vorbestandenen Beziehung, sondern die Wiederaufnahme einer abgebrochenen Vater-Kind-Beziehung, die jedoch nicht vom Schutzbereich des asylrechtlichen Familiennachzugs erfasst werde. 4.2 Dem wird in Beschwerde entgegnet, nur weil der Beschwerdeführer sich mit den jeweiligen Kindesmüttern - vor deren Trennung von den jeweiligen Kindern - darauf geeinigt habe, die Obhut den Müttern zu überlassen und sich auf die Rolle des sorge- sowie besuchsberechtigten Elternteils zu beschränken, könne nicht ohne Weiteres eine freiwillige Trennung angenommen werden. Er habe bereits in der Asylanhörung eine (zumindest versuchte) Kontaktaufnahme zu seinen Kindern von sich aus unaufgefordert angesprochen. Dass dem sorge- und besuchsberechtigten, aber bisher nicht obhutsberechtigten Kindsvater per se kein Anspruch auf Familienasyl zustehe, da in diesen Fällen die Familienbeziehung als durch die Trennung abgebrochen angesehen werden müsse, finde keine Stütze in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Die grundsätzliche Verneinung einer schützenswerten Familienbeziehung bei ausgeübtem Sorge- und Besuchsrecht, müsse als falsch bezeichnet werden. Andernfalls würde nämlich folgen, dass im Allgemeinen besuchsberechtigte Elternteile keine schützenswerte beziehungsweise «ernsthafte» familiäre Beziehung zu ihren Kindern hätten, jedenfalls dann nicht, wenn die Frage der Obhut zwischen den Kindeseltern einvernehmlich geregelt sei. Eine gegenteilige Betrachtungsweise entspreche denn auch nicht der gesellschaftlich vorherrschenden Ansicht. Es sei heutzutage normal, dass Eltern getrennt leben und der «andere» Elternteil, auch in Fällen, wo lediglich ein Besuchsrecht bestehe und die Obhut nicht geteilt werde, als wichtige Bezugsperson des jeweiligen Kindes angesehen werde. Dies widerspiegle sich namentlich auch in der heutigen zivilrechtlichen Regelung, dass (auch) in diesen Fällen die elterliche Sorge in der Regel beiden Eltern gemeinsam zugeteilt werde. Bezeichnend sei in diesem Zusammenhang auch, dass Fälle, wo das Kind bei der Trennung beim Vater verblieben sei, die Mutter in der Folge in der Schweiz Asyl erhalte und später Familienasyl beantrage, in der Regel ganz anders beurteilt würden. Es sei kein Fall bekannt, dass das SEM eine gelebte Familienbeziehung mit der Begründung verneint habe, die Mutter sei - womöglich im Einverständnis mit dem Kindsvater - zuvor nur besuchsberechtigt gewesen. Ein langes Zuwarten mit der Einreichung eines Familiennachzugsgesuchs könne ein Anhaltspunkt für eine «freiwillige» Trennung sein. Nicht von der Freiwilligkeit der Aufgabe der Familiengemeinschaft sei hingegen dann auszugehen, wenn objektive, aus den Fluchtumständen resultierende Gründe für die Trennung der Familie ersichtlich seien. Im vorliegenden Fall werde das Zuwarten damit erklärt, dass die beiden Kindsmütter bei ihren jeweiligen Ausreisen aus Eritrea nicht beabsichtigt hätten, ihr Heimatland endgültig zu verlassen. Hätte der Beschwerdeführer kurz nach der jeweiligen Ausreise bereits versucht, das jeweilige Kind zu sich in die Schweiz zu holen, hätte er nicht nur seine jeweilige Vereinbarung mit den Kindsmüttern verletzt. Derartige Gesuche wären mit grösster Wahrscheinlichkeit auch bereits vor den Schweizer Behörden aussichtslos gewesen, da das SEM entsprechend der üblichen Praxis Einwilligungserklärungen von den jeweiligen Müttern verlangt hätte, welche diese nicht hätten geben können. Zudem sei er selbst mit der Überlassung der jeweiligen Obhut an die Mütter durchaus einverstanden gewesen, solange diese die Obhut eben hätten wahrnehmen können. Das Fehlen von Familienfotos der Kinder zusammen mit dem Beschwerdeführer sei durch den grossen zeitlichen Abstand von mehr als neun Jahren, seine chaotische Flucht sowie die prekären Lebensumstände aller Beteiligten in Eritrea zu erklären. Es könne nicht von einer mangelhaften Glaubhaftigkeit der gelebten Familienbeziehung ausgegangen werden. Schliesslich hätten die Kinder über den fraglichen Zeitraum hinweg bei ihren jeweiligen Müttern gelebt, die nun ebenfalls ausser Landes und nicht für die Mitarbeit im Familiennachzugsverfahren erreichbar seien. 4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend insbesondere aus, gehe eine langandauernde räumliche Trennung - wie vorliegend - nicht auf äussere Umstände, sondern auf freiwillige Entscheidungen zurück, sei die Beziehung nicht durch die Flucht getrennt, sondern freiwillig aufgegeben worden. Zudem werde die vorbestandene Beziehung mit keinem Beweismittel belegt. Ferner wären angesichts des langen Zeitraums von acht Jahren - zusätzlich zu den geltend gemachten Kontaktaufnahmen durch die Applikationen Africall, Lyca und WhatsApp alle zwei Monate mit B._______ und monatlich mit C._______ - weitere Ausführungen, insbesondere eine Entwicklung in der Beziehungspflege zu erwarten gewesen. Mit den eingereichten Screenshots von Chatverläufen würden weder eine vorbestandene Beziehung noch die ununterbrochene Kontaktpflege nach der Ausreise glaubhaft gemacht. 4.4 In der Replik wird insbesondere entgegnet, das einvernehmliche oder «freiwillige» Überlassen der Obhut an den anderen Elternteil bei gleichzeitiger Wahrnehmung des Sorge- und Besuchsrechts bewirke für sich allein nicht die Auflösung der Familiengemeinschaft. Weiter wird erneut vorgebracht, der Beschwerdeführer stehe in regelmässigem Kontakt mit seinen Kindern. Diesbezüglich würden weitere Beweismittel in Form von Telefon-Screenshots eingereicht. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt hat. 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt mit B._______ und C._______ in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Weiter macht er zwar geltend, er habe die Kinder von der Geburt bis zu seiner Ausreise regelmässig sehen können. Diese Besuchsmöglichkeiten waren jedoch - wie seinen Angaben ebenfalls zu entnehmen ist - aufgrund des Militärdienstes eingeschränkt. Im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea waren die beiden Kinder zudem erst sieben beziehungsweise vier Jahre alt. All diese Umstände sprechen dagegen, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea eine enge affektive und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zwischen ihm und den Kindern B._______ und C._______ bestand. Diese Frage braucht vorliegend jedoch, wie nachfolgend aufgezeigt wird, nicht abschliessend beantwortet zu werden. 5.3 Im vorliegenden Fall fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sehr lange mit der Einreichung seines Gesuchs um Familienzusammenführung für seine beiden ausserehelichen Kinder B._______ und C._______ zugewartet hat, während er für seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter bereits rund drei Monate, nachdem ihm am 22. September 2017 Asyl gewährt worden war, ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte. Sein Zuwarten mit der Einreichung des Familiennachzugsgesuchs für B._______ und C._______ bis zum 2. Juni 2023, mithin während beinahe sechs Jahren, ist ein starkes Indiz dafür, dass sein Gesuch nicht vom Willen einer raschen Wiedervereinigung mit den beiden Kindern getragen war. 5.4 Der vom Beschwerdeführer angegebene Grund für die späte Gesuchseinreichung, die Kinder hätten sich zuvor noch in der Obhut ihrer Mütter befunden, vermag nicht zu überzeugen. So gab der Beschwerdeführer an, die Mutter von B._______ sei bereits von Mitte 2015 bis Mitte 2017 nach Saudi-Arabien sowie etwa im Jahr 2019/2020 in den Sudan ausgereist. Dabei sei die Obhut an die Grosseltern mütterlicherseits respektive an die Grossmutter sowie an die Tante väterlicherseits gegangen. C._______ habe bis zur Ausreise seiner Mutter nach Uganda im Jahr 2022 mit dieser zusammengelebt und befinde sich seit der Ausreise in der Obhut einer Tante mütterlicherseits. Selbst wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgt, dass die Mütter ursprünglich Eritrea nicht endgültig hätten verlassen wollen, und deshalb kein unmittelbarer Anlass für eine Übertragung der Obhut an den Beschwerdeführer bestanden habe, ist spätestens seit der letzten Ausreise der Mutter von B._______ in den Sudan im Jahr 2019/2020 und der Ausreise der Mutter von C._______ nach Uganda im Jahr 2022 («vor einem Jahr und einigen Monaten», vgl. Stellungnahme vom 28. Juli 2023 [SEM-act. 4/24]) von einer dauerhaften Veränderung der Obhutssituation auszugehen. Dennoch hat der Beschwerdeführer weiterhin während drei bis vier Jahren (bezüglich B._______) beziehungsweise während mehr als einem Jahr (bezüglich C._______) keine Anstrengungen für eine Wiedervereinigung mit den beiden Kindern unternommen. Die Erklärung, die Kindsmütter hätten bei ihren jeweiligen Ausreisen aus Eritrea nicht beabsichtigt, ihr Heimatland endgültig zu verlassen, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie zu diesem Zeitpunkt die Obhut der Kinder an ihre Verwandten übergeben haben. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Obhut für seine Kinder zu übernehmen, in dem er zu diesem Zeitpunkt ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt hätte. Dass er es jedoch nicht getan hat, spricht dafür, dass er im damaligen Zeitpunkt nicht den Willen gehabt hatte, mit seinen beiden ausserehelichen Kindern als Familie zusammenzuleben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beziehung zu seinen Kindern nicht ausschliesslich durch die Flucht getrennt wurde, sondern spätestens zum Zeitpunkt, in dem die Obhut der Mütter untergangen ist und sich der Beschwerdeführer nicht um die Erlangung der Obhut bemüht hat, abgebrochen war. 5.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde angeführten - negativ entschiedenen - Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3060/2022 vom 13. September 2022 und D-2482/2021 vom 18. November 2021 und D-6411/2019 vom 20. Dezember 2019 nichts zu ändern. Aus dem blossen Umstand, dass in den beiden erstgenannten Urteilen die Vorbringen zum Teil als unglaubhaft erachtet wurden, kann nicht geschlossen werden, die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen, weil die geltend gemachten Kontakte des Beschwerdeführers zu den Kindern B._______ und C._______ durch das SEM nicht in Zweifel gezogen worden seien. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hinweist, wurde die Abweisung der Beschwerde gegen den verweigerten Familiennachzug im Urteil D-3060/2022 vom 13. September 2022 ausdrücklich nicht nur mit der fehlenden Glaubhaftmachung der vorbestandenen Familienbeziehung, sondern auch mit der langen Dauer bis zur Stellung des Gesuchs um Familiennachzug begründet (vgl. dort E. 6.2). Im Ergebnis gleich verhält es sich mit letztgenanntem Urteil D-6411/2019 vom 20. Dezember 2019. Dort kam das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht die Hauptbezugsperson der Kinder sei, die Mutter über das Sorgerecht für die Kinder verfüge und der Beschwerdeführer keine Einwilligungserklärung der Kindsmutter habe einreichen können. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Mütter hätten die jeweilige Obhut aufgegeben und dies sei der Grund, dass die Obhut nun dem sorge- und besuchsberechtigen Vater (anstelle weiter entfernter Familienangehöriger) übertragen werden soll. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es vorliegend an einer formellen Regelung des Sorgerechts fehlt. Selbst wenn jedoch vom Bestehen eines Sorgerechts des Beschwerdeführers ausgegangen wird, ändert dies nichts daran, dass er sich nicht bereits als die Mütter Eritrea verlassen haben (im Jahr 2019/2020 respektive 2022), um eine schnelle Wiedervereinigung und die Erlangung der Obhut bemüht hat. Vielmehr war der Beschwerdeführer bei der Ausreise der Mütter einverstanden, dass die Kinder in die Obhut der Grosseltern respektive der Grossmutter sowie der Tante väterlicherseits - mithin an weiter entfernte Familienangehörige - gelangten und bei diesen verblieben. 5.6 Aus dem Gesagten folgt, dass dem Einbezug der Kinder B._______ und C._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und damit verbunden der Asylgewährung besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehen, weil aus dem Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt kein ernsthafter Wille zur Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung beziehungsweise zur raschen Wiedervereinigung erkennbar ist. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug seiner Kinder B._______ und C._______ in seine Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls daher zu Recht abgelehnt. 6. In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, die Sache sei zwecks allfälliger Sachverhaltsabklärungen sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, falls das Gericht wider Erwarten aus anderen Gründen zum Schluss komme, gewisse Voraussetzungen des Familienasyls seien nicht erfüllt. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Es bestehen auch sonst keine Hinweise, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hätte. Damit erweist sich auch diese - eventualiter erhobene - formelle Rüge als unbegründet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist mitsamt dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indessen gut, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: