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E-5641/2021

E-5641/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. September 2019 in der Schweiz um Asyl. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er habe Probleme mit der sri-lankischen Armee gehabt, nachdem diese im Jahr 2014 ein Camp auf einem Teil des Grundstücks seiner Familie errichtet habe und sein Vater bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ge- wesen sei. Die Armeeangehörigen hätten ihn immer wieder mitgenommen, geschlagen und unter dem Verdacht, ebenfalls den LTTE anzugehören, verhört. Zudem habe er ohne Entgelt für die Armee Arbeiten verrichten müssen. Mitte Juli 2019 sei das Criminal Investigation Department (CID) bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe ihn verschleppt. Er sei in einen Raum gesperrt und über die LTTE befragt worden. Man habe ihn schliesslich unter der Auflage, er müsse sich wieder melden, entlassen. Deshalb habe er Sri Lanka verlassen. A.b Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl- gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ihren Entscheid begründete sie insbesondere mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil E-5669/2019 vom 7. November 2019 als offensichtlich un- begründet ab. Es führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Probleme mit den sri-lankischen Behörden nicht substantiiert angeben können und diese seien nicht glaubhaft geworden. Es seien auch keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ersichtlich, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abge- lehnt habe. B. Ein Mehrfachgesuch vom 9. Dezember 2019 schrieb die Vorinstanz infolge Rückzugs mit Entscheid vom 5. Mai 2020 ab. C. Ein weiteres Mehrfachgesuch vom 20. Oktober 2020 wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 ab, sie verfügte die Wegweisung

E-5641/2021 Seite 3 aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-120/2021 vom 25. Januar 2021 wiederum als offensichtlich unbegründet abgewie- sen. Es führte insbesondere aus, dass der mit dem Mehrfachgesuch ein- gereichten polizeilichen Vorladung vom 1. Mai 2020 kein relevanter Be- weiswert beigemessen werden könne. Auch wenn die Vorladung in Kontext zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren ge- setzt werde, welche sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungs- gericht als unglaubhaft qualifiziert worden seien, ergäben sich hieraus keine stichhaltigen Hinweise auf eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers. D. Am 29. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Mehrfachgesuch ein, auf welches das SEM mit Verfügung vom 23. August 2021 nicht eintrat. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil E-3961/2021 vom 14. Oktober 2021 mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein. II. E. Mit einer weiteren als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe vom 29. No- vember 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Neben prozessualen Anträgen ersuchte er das SEM um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl. Eventualiter seien weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen, der Asylentscheid vom 22. Oktober 2019 in Wiedererwägung zu ziehen, seine Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Der Eingabe legte er eine polizeiliche Vorladung mit dem Titel «police mes- sage form», datierend auf den 18. Oktober 2021, inklusive Zustellcouvert, ein Foto der ihm verschriebenen Antidepressiva sowie einen allgemeinen Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka bei. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass seinem Vater eine auf seinen Namen ausgestellte polizeiliche Vorladung vom 18. Oktober 2021 zuge- stellt worden sei. Dies belege nun, dass er aufgrund der LTTE-Tätigkeiten seines Vaters von den sri-lankischen Behörden gesucht werde. Diese hät- ten zudem Fotos, auf welchen er in der Schweiz an Demonstrationen zu

E-5641/2021 Seite 4 sehen sei, gefunden. Ferner sei das Haus seiner Familie mehrfach durch- sucht worden, was darauf hindeute, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka werde er am Flughafen verhaftet. Mit Verweis auf zahlreiche Länderberichte betreffend die Situa- tion und Überwachung von (vermeintlichen) LTTE-Mitgliedern und Perso- nen tamilischer Ethnie wies er darauf hin, dass er bei einer Rückkehr be- gründete Furcht vor Verfolgung habe. Auch sein Vater lebe in Angst. F. Das SEM nahm die Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 (eröffnet am

17. Dezember 2021) auf das Gesuch nicht ein. Es erklärte die Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragt, die Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2021 sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und auf das Wiedererwä- gungsgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessfüh- rung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewäh- ren. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

28. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Am 29. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungs- vollzug im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme aus.

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Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Ent- scheids grundsätzlich massgebend (Art. 33a VwVG), weshalb das vorlie- gende Verfahren trotz der teilweise französischsprachigen Rechtsmittelein- gabe auf Deutsch geführt wird.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-5641/2021 Seite 6

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine ge- suchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraus- setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge- leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wieder- erwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachver- halt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.

E. 4.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein ein- geleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid ab- geschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiederer- wägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Diesbezüglich richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG.

E. 4.4 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie- der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1).

E. 4.5 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde- führers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7).

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E. 5.1 Das SEM nahm in der angefochtenen Verfügung zunächst eine recht- liche Qualifikation der Eingabe vor und stufte das Gesuch des Beschwer- deführers vom 29. November 2021 als qualifiziertes Wiedererwägungsge- such gemäss Art. 111b AsylG, nicht aber als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ein, da die eingereichten Beweismittel vorbestehende Tat- sachen belegen sollten und diese erst nachträglich entstanden seien. Zum Inhalt der Eingabe hielt das SEM weiter fest, dem Beschwerdeführer sei es in den bisherigen Asylverfahren nicht gelungen, Vorflucht- oder Nachflucht- gründe glaubhaft zu machen. Insbesondere habe auch das Bundesverwal- tungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil E-5669/2019 vom 7. Novem- ber 2019 festgestellt, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien und er keine Risikofaktoren erfülle, weshalb der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden sei. An dieser Einschätzung vermöchten die nun eingereichten Be- weismittel nichts zu ändern. Bezüglich der «police message form» sei da- rauf hinzuweisen, dass diese einfach zu fälschen seien. Es würden auch ausserhalb der Polizei solche Originalformulare zirkulieren. Nach Kennt- nissen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts seien in letzter Zeit vermehrt solche nicht authentischen Dokumente bei den schweizerischen Asylbehörden eingereicht worden. Der Beweiswert der «police message form» sei aber auch gering, weil sich dessen Inhalt auf die bereits in den vorausgehenden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaub- haft eingestufte Asylvorbringen stütze. Mit der blossen Einreichung dieses Beweismittels sei im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht gehörig begründet worden, inwiefern die bereits durch das SEM und das Gericht als unglaubhaft erwogene Verfolgung wegen einer LTTE-Unterstützung seines Vaters nunmehr nachgewiesen sein solle. Schliesslich sei auch die Wegweisung mehrfach vom SEM und vom Ge- richt als zulässig und zumutbar erachtet worden. Das eingereichte Foto bezüglich eines verschriebenen Antidepressiva sowie der eingereichte all- gemeine Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka ändere an dieser Einschätzung nichts. Mangels hinreichender Begründung sei des- halb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vo- rinstanz habe sein Gesuch fälschlicherweise nicht als Mehrfach- sondern als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und sei zu Unrecht nicht auf das Gesuch eingetreten. Die Situation für Tamilen sei in Sri Lanka prekär und ihm drohe bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung. Er habe zur Be- gründung eine polizeiliche Vorladung eingereicht und die Behörden hätten Fotografien, welche ihn an Demonstrationen zeigen würden, gefunden.

E-5641/2021 Seite 8 Dies stelle subjektive Nachfluchtgründe dar. Es sei zudem darauf hinzu- weisen, dass eine Behörde nachzuweisen habe, dass ein eingereichtes Dokument nicht echt sei. Der alleinige Umstand, dass es sich bei der poli- zeilichen Vorladung um eine Kopie handle, genüge nicht, um dem Doku- ment den Beweiswert abzusprechen. Das SEM habe es unterlassen, das Dokument prüfen zu lassen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen sei.

E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch des Beschwerde- führers vom 29. November 2021 im Ergebnis zu Recht als Wiedererwä- gungsgesuch qualifiziert hat. Die Eingabe vom 29. November 2021 stützt sich hauptsächlich auf die polizeiliche Vorladung vom 18. Oktober 2021, ein Beweismittel, das nach dem (mit Urteil des BVGer E-5669/2019 vom 7. November 2019) rechtskräftig gewordenen Asylentscheids der Vorinstanz vom 22. Oktober 2019 entstanden ist. Soweit aus dieser Vorladung abge- leitet wird, die bisher als unglaubhaft erachtete Verfolgung sei damit belegt, hat das SEM dieses neue Beweismittel zu Recht als qualifizierten Wieder- erwägungsgrund eingestuft und entsprechend geprüft. Hinsichtlich des all- gemeinen Berichtes zu Sri Lanka vom 2. Februar 2021 und des Fotos eines am 19. Juli 2021 verschriebenen Antidepressivums kann eine genauere Qualifikation schon deshalb offenbleiben, weil in keiner Weise konkret be- gründet wird, was daraus abgeleitet werden soll.

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten ist auch die Einschätzung des SEM, das Wie- dererwägungsgesuch sei nicht gehörig begründet, zu bestätigen.

E. 6.2.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genü- gend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begrün- dung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwer- deverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 6.2.2 Auf die zutreffenden Erwägungen des SEM, weshalb das Wiederer- wägungsgesuch nicht gehörig begründet seien, kann vollumfänglich ver- wiesen werden. Auf Beschwerdestufe konkretisiert er diese in keiner Weise weiter, sondern begnügt sich wiederum damit, sich in allgemeiner Weise

E-5641/2021 Seite 9 zu anwendbaren Rechtsnormen zu äussern sowie insbesondere die allge- meine Lage in Sri Lanka wiederzugeben. Weitere Beweismittel reicht er keine ein. Mit seinem Hinweis, er könne mehrere Beweismittel beschaffen und nachreichen, verkennt er seine in einem ausserordentlichen Verfahren noch erhöhte Mitwirkungspflicht.

E. 6.2.3 Es ist festzustellen, dass alleine der Verweis auf die polizeiliche Vor- ladung nicht geeignet ist, die mehrfach festgestellte Unglaubhaftigkeit sei- ner Aussagen in den vorangegangen Asylverfahren, namentlich eine be- hördliche Suche aufgrund der angeblichen LTTE-Tätigkeiten seines Va- ters, in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Insbesondere da er keine weiteren Ausführungen zum Kontext des Erhalts der Vorladung an- brachte und der Beweiswert einer solchen Vorladung an sich – wie vom SEM zutreffend erwogen – gering ist. Eine von ihm beantragte Rückwei- sung der Sache zum Eintreten und zur weiteren Abklärung des rechtser- heblichen Sachverhalts rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht. Seine völlig unsubstanziierte Behauptung, die Behörden hätten Fotos, wel- che ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen würden, kann ebenfalls nicht als gehörige Begründung bezeichnet werden, weshalb das SEM kei- nen Anlass hatte, dieses Vorbringen näher zu prüfen. Zwar wies er auch in seinem Mehrfachgesuch vom 29. Mai 2021 auf exilpolitische Tätigkeiten hin. Nachdem das SEM aufgrund Aussichtslosigkeit der Eingabe einen Kostenvorschuss erhob und dieser vom Beschwerdeführer nicht bezahlt wurde, trat das SEM auf das Gesuch nicht ein. Auch auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde aufgrund des nicht geleisteten Kostenvor- schusses nicht eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. D). Eine hinreichende Be- gründung kann offensichtlich auch nicht darin gesehen werden, dass er lediglich auf Berichte über die veränderte Lage für Personen, welchen Ver- bindungen zur LTTE nachgesagt werden verweist, ohne einen Zusammen- hang zu ihm selbst herzustellen oder zu erklären. Auch unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht nicht zur materiel- len Prüfung als Wiedererwägungsgesuch zugelassen. Aus dem einge- reichten Foto seiner verschriebenen Antidepressiva kann kein Wegwei- sungsvollzugshindernis erblickt werden, zumal er sich dazu in seinen Ein- gaben auch nicht weiter äussert. Dasselbe gilt für den allgemeinen Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka, welche keinen Bezug zu seiner Person aufweist.

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E. 6.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat.

E. 6.4 Auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 Erw. 7g und BVGE 2013/22 E. 5.4 drängte sich für das SEM schliesslich kein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch auf. Eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung ergab sich weder aus der eingereichten polizeilichen Vorladung noch aus den üb- rigen Beweismitteln.

E. 7 Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtli- chen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürf- tigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. Dezember 2021 superproviso- risch verfügte Vollzugsstopp dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5641/2021 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5641/2021 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. September 2019 in der Schweiz um Asyl. Zu seinen Asylgründen führte er im Wesentlichen aus, er habe Probleme mit der sri-lankischen Armee gehabt, nachdem diese im Jahr 2014 ein Camp auf einem Teil des Grundstücks seiner Familie errichtet habe und sein Vater bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Die Armeeangehörigen hätten ihn immer wieder mitgenommen, geschlagen und unter dem Verdacht, ebenfalls den LTTE anzugehören, verhört. Zudem habe er ohne Entgelt für die Armee Arbeiten verrichten müssen. Mitte Juli 2019 sei das Criminal Investigation Department (CID) bei ihm zu Hause vorbeigekommen und habe ihn verschleppt. Er sei in einen Raum gesperrt und über die LTTE befragt worden. Man habe ihn schliesslich unter der Auflage, er müsse sich wieder melden, entlassen. Deshalb habe er Sri Lanka verlassen. A.b Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Ihren Entscheid begründete sie insbesondere mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. A.c Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5669/2019 vom 7. November 2019 als offensichtlich unbegründet ab. Es führte im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Probleme mit den sri-lankischen Behörden nicht substantiiert angeben können und diese seien nicht glaubhaft geworden. Es seien auch keine Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ersichtlich, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt habe. B. Ein Mehrfachgesuch vom 9. Dezember 2019 schrieb die Vorinstanz infolge Rückzugs mit Entscheid vom 5. Mai 2020 ab. C. Ein weiteres Mehrfachgesuch vom 20. Oktober 2020 wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 ab, sie verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-120/2021 vom 25. Januar 2021 wiederum als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Es führte insbesondere aus, dass der mit dem Mehrfachgesuch eingereichten polizeilichen Vorladung vom 1. Mai 2020 kein relevanter Beweiswert beigemessen werden könne. Auch wenn die Vorladung in Kontext zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren gesetzt werde, welche sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifiziert worden seien, ergäben sich hieraus keine stichhaltigen Hinweise auf eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers. D. Am 29. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Mehrfachgesuch ein, auf welches das SEM mit Verfügung vom 23. August 2021 nicht eintrat. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3961/2021 vom 14. Oktober 2021 mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein. II. E. Mit einer weiteren als «Mehrfachgesuch» betitelten Eingabe vom 29. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz. Neben prozessualen Anträgen ersuchte er das SEM um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl. Eventualiter seien weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen, der Asylentscheid vom 22. Oktober 2019 in Wiedererwägung zu ziehen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Der Eingabe legte er eine polizeiliche Vorladung mit dem Titel «police message form», datierend auf den 18. Oktober 2021, inklusive Zustellcouvert, ein Foto der ihm verschriebenen Antidepressiva sowie einen allgemeinen Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka bei. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, dass seinem Vater eine auf seinen Namen ausgestellte polizeiliche Vorladung vom 18. Oktober 2021 zugestellt worden sei. Dies belege nun, dass er aufgrund der LTTE-Tätigkeiten seines Vaters von den sri-lankischen Behörden gesucht werde. Diese hätten zudem Fotos, auf welchen er in der Schweiz an Demonstrationen zu sehen sei, gefunden. Ferner sei das Haus seiner Familie mehrfach durchsucht worden, was darauf hindeute, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka werde er am Flughafen verhaftet. Mit Verweis auf zahlreiche Länderberichte betreffend die Situation und Überwachung von (vermeintlichen) LTTE-Mitgliedern und Personen tamilischer Ethnie wies er darauf hin, dass er bei einer Rückkehr begründete Furcht vor Verfolgung habe. Auch sein Vater lebe in Angst. F. Das SEM nahm die Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 (eröffnet am 17. Dezember 2021) auf das Gesuch nicht ein. Es erklärte die Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2021 sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und auf das Wiedererwägungsgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). I. Am 29. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids grundsätzlich massgebend (Art. 33a VwVG), weshalb das vorliegende Verfahren trotz der teilweise französischsprachigen Rechtsmitteleingabe auf Deutsch geführt wird.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, hat die Behörde gemäss Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG die Möglichkeit, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 4.3 Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Diesbezüglich richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG. 4.4 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). 4.5 Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, womit die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2014/39 E. 7). 5. 5.1 Das SEM nahm in der angefochtenen Verfügung zunächst eine rechtliche Qualifikation der Eingabe vor und stufte das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. November 2021 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG, nicht aber als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ein, da die eingereichten Beweismittel vorbestehende Tatsachen belegen sollten und diese erst nachträglich entstanden seien. Zum Inhalt der Eingabe hielt das SEM weiter fest, dem Beschwerdeführer sei es in den bisherigen Asylverfahren nicht gelungen, Vorflucht- oder Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Insbesondere habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil E-5669/2019 vom 7. November 2019 festgestellt, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien und er keine Risikofaktoren erfülle, weshalb der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden sei. An dieser Einschätzung vermöchten die nun eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Bezüglich der «police message form» sei darauf hinzuweisen, dass diese einfach zu fälschen seien. Es würden auch ausserhalb der Polizei solche Originalformulare zirkulieren. Nach Kenntnissen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts seien in letzter Zeit vermehrt solche nicht authentischen Dokumente bei den schweizerischen Asylbehörden eingereicht worden. Der Beweiswert der «police message form» sei aber auch gering, weil sich dessen Inhalt auf die bereits in den vorausgehenden rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als nicht glaubhaft eingestufte Asylvorbringen stütze. Mit der blossen Einreichung dieses Beweismittels sei im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht gehörig begründet worden, inwiefern die bereits durch das SEM und das Gericht als unglaubhaft erwogene Verfolgung wegen einer LTTE-Unterstützung seines Vaters nunmehr nachgewiesen sein solle. Schliesslich sei auch die Wegweisung mehrfach vom SEM und vom Gericht als zulässig und zumutbar erachtet worden. Das eingereichte Foto bezüglich eines verschriebenen Antidepressiva sowie der eingereichte allgemeine Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka ändere an dieser Einschätzung nichts. Mangels hinreichender Begründung sei deshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe sein Gesuch fälschlicherweise nicht als Mehrfach- sondern als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und sei zu Unrecht nicht auf das Gesuch eingetreten. Die Situation für Tamilen sei in Sri Lanka prekär und ihm drohe bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung. Er habe zur Begründung eine polizeiliche Vorladung eingereicht und die Behörden hätten Fotografien, welche ihn an Demonstrationen zeigen würden, gefunden. Dies stelle subjektive Nachfluchtgründe dar. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass eine Behörde nachzuweisen habe, dass ein eingereichtes Dokument nicht echt sei. Der alleinige Umstand, dass es sich bei der polizeilichen Vorladung um eine Kopie handle, genüge nicht, um dem Dokument den Beweiswert abzusprechen. Das SEM habe es unterlassen, das Dokument prüfen zu lassen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. November 2021 im Ergebnis zu Recht als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert hat. Die Eingabe vom 29. November 2021 stützt sich hauptsächlich auf die polizeiliche Vorladung vom 18. Oktober 2021, ein Beweismittel, das nach dem (mit Urteil des BVGer E-5669/2019 vom 7. November 2019) rechtskräftig gewordenen Asylentscheids der Vorinstanz vom 22. Oktober 2019 entstanden ist. Soweit aus dieser Vorladung abgeleitet wird, die bisher als unglaubhaft erachtete Verfolgung sei damit belegt, hat das SEM dieses neue Beweismittel zu Recht als qualifizierten Wiedererwägungsgrund eingestuft und entsprechend geprüft. Hinsichtlich des allgemeinen Berichtes zu Sri Lanka vom 2. Februar 2021 und des Fotos eines am 19. Juli 2021 verschriebenen Antidepressivums kann eine genauere Qualifikation schon deshalb offenbleiben, weil in keiner Weise konkret begründet wird, was daraus abgeleitet werden soll. 6.2 Nach Prüfung der Akten ist auch die Einschätzung des SEM, das Wiedererwägungsgesuch sei nicht gehörig begründet, zu bestätigen. 6.2.1 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 6.2.2 Auf die zutreffenden Erwägungen des SEM, weshalb das Wiedererwägungsgesuch nicht gehörig begründet seien, kann vollumfänglich verwiesen werden. Auf Beschwerdestufe konkretisiert er diese in keiner Weise weiter, sondern begnügt sich wiederum damit, sich in allgemeiner Weise zu anwendbaren Rechtsnormen zu äussern sowie insbesondere die allgemeine Lage in Sri Lanka wiederzugeben. Weitere Beweismittel reicht er keine ein. Mit seinem Hinweis, er könne mehrere Beweismittel beschaffen und nachreichen, verkennt er seine in einem ausserordentlichen Verfahren noch erhöhte Mitwirkungspflicht. 6.2.3 Es ist festzustellen, dass alleine der Verweis auf die polizeiliche Vorladung nicht geeignet ist, die mehrfach festgestellte Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen in den vorangegangen Asylverfahren, namentlich eine behördliche Suche aufgrund der angeblichen LTTE-Tätigkeiten seines Vaters, in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Insbesondere da er keine weiteren Ausführungen zum Kontext des Erhalts der Vorladung anbrachte und der Beweiswert einer solchen Vorladung an sich - wie vom SEM zutreffend erwogen - gering ist. Eine von ihm beantragte Rückweisung der Sache zum Eintreten und zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund nicht. Seine völlig unsubstanziierte Behauptung, die Behörden hätten Fotos, welche ihn an Demonstrationen in der Schweiz zeigen würden, kann ebenfalls nicht als gehörige Begründung bezeichnet werden, weshalb das SEM keinen Anlass hatte, dieses Vorbringen näher zu prüfen. Zwar wies er auch in seinem Mehrfachgesuch vom 29. Mai 2021 auf exilpolitische Tätigkeiten hin. Nachdem das SEM aufgrund Aussichtslosigkeit der Eingabe einen Kostenvorschuss erhob und dieser vom Beschwerdeführer nicht bezahlt wurde, trat das SEM auf das Gesuch nicht ein. Auch auf eine dagegen erhobene Beschwerde wurde aufgrund des nicht geleisteten Kostenvorschusses nicht eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst. D). Eine hinreichende Begründung kann offensichtlich auch nicht darin gesehen werden, dass er lediglich auf Berichte über die veränderte Lage für Personen, welchen Verbindungen zur LTTE nachgesagt werden verweist, ohne einen Zusammenhang zu ihm selbst herzustellen oder zu erklären. Auch unter dem Aspekt allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht nicht zur materiellen Prüfung als Wiedererwägungsgesuch zugelassen. Aus dem eingereichten Foto seiner verschriebenen Antidepressiva kann kein Wegweisungsvollzugshindernis erblickt werden, zumal er sich dazu in seinen Eingaben auch nicht weiter äussert. Dasselbe gilt für den allgemeinen Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka, welche keinen Bezug zu seiner Person aufweist. 6.3 Insgesamt ist festzustellen, dass die Voraussetzungen zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vorliegend nicht erfüllt waren, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Ar. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf dieses nicht eintrat. 6.4 Auch unter dem Blickwinkel von EMARK 1995 Nr. 9 Erw. 7g und BVGE 2013/22 E. 5.4 drängte sich für das SEM schliesslich kein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch auf. Eine offenkundige Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen im Sinne dieser Rechtsprechung ergab sich weder aus der eingereichten polizeilichen Vorladung noch aus den übrigen Beweismitteln.

7. Nach dem Gesagten hat das SEM weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 und 2 AsylG). Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 29. Dezember 2021 superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl