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E-120/2021

E-120/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 9. September 2019 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches er im Wesentlichen damit begründete, er habe Probleme mit der sri-lankischen Armee gehabt, nachdem diese im Jahr 2014 ein Camp auf einem Teil des Grundstücks seiner Familie errichtet habe. Die Armeeangehörigen hätten ihn immer wieder mitgenommen, geschlagen und unter dem Verdacht, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, verhört. Zudem habe er ohne Entgelt für die Armee Arbeiten verrichten müssen. Mitte Juli 2019 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) nach B._______ verschleppt und wiederum geschlagen sowie nach Bomben und Karten der LTTE befragt worden. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5669/2019 vom 7. November 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet vollumfänglich abgewiesen. II. C. Ein erstes von der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingereichtes Mehrfachgesuch vom 9. Dezember 2019 wurde von dieser mit Erklärung vom 28. April 2020 zurückgezogen (nachdem der Beschwerdeführer seit dem 7. Februar 2020 untergetaucht war) und in der Folge vom SEM am 5. Mai 2020 abgeschrieben. III. D. D.a Mit als "Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 20. Oktober 2020 an das SEM beantragte der Beschwerdeführer, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In weiteren Eventualbegehren wurde beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 in Wieder-erwägung zu ziehen und ihm Asyl respektive die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er werde weiterhin von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht. Am (...) Mai 2020 sei seiner Mutter eine an ihn gerichtete polizeiliche Vorladung ausgehändigt worden. Da er dieser keine Folge geleistet habe, seien seine Eltern von Militärangehörigen behelligt und nach seinem Verbleib befragt worden. Diesen Vorfall könne er mit mehreren Fotografien belegen, welche von einem Verwandten heimlich aufgenommen worden seien. Zudem werde die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen dadurch gestützt, dass seine Eltern am (...) August 2019 bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka eine Beschwerde eingereicht hätten. Die genannten Dokumente seien erst im September 2020 einem in der Schweiz lebenden Bekannten zugestellt und ihm dann von diesem ausgehändigt worden. Es sei geboten, sein Risikoprofil unter Berücksichtigung der aktuellen Lage neu zu beurteilen. Es sei zu beachten, dass die allgemeine Sicherheitslage sich insbesondere für die tamilische Bevölkerung nach der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan nach den Wahlen vom 17. November 2019 massiv verschlechtert habe und die Machtposition der Regierung durch die Parlamentswahlen vom 5. August 2020 noch gefestigt worden sei. Er sei massiv gefährdet, weil er den Sicherheitsbehörden bekannt sei und von diesen gesucht werde; er müsste im Falle einer Einreise mit einer Verhaftung und Verhören rechnen. Tamilen mit seinem Profil (lange Landesabwesenheit, Verwandtschaft zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied) stellten aus der Sicht der sri-lankischen Regierung eine potenzielle Gefahr dar. Diese Einschätzung werde durch einen Bericht der "Working Group on Arbitrary Detention" vom 23. Juli 2018 bekräftigt. Aufgrund der Gefahr von Behelligungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen sei der Wegweisungsvollzug auch als unzulässig respektive unzumutbar zu erachten. Hinzu komme, dass er aufgrund der fehlenden Bemühungen der sri-lankischen Regierung, die tamilische Bevölkerung vor der Pandemie zu schützten, einem hohen Risiko ausgesetzt wäre, am Corona-Virus zu erkranken. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine polizeiliche Vorladung vom (...) Mai 2020, eine Kopie einer bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eingereichten Beschwerde vom (...) August 2019 inklusive Eingangsbestätigung dieser Kommission, mehrere Fotografien sowie einen Ausdruck eines Online-Zeitungsartikels vom 7. August 2020 ein. E. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Übersetzungen der eingereichten Dokumente auf. Am 25. November 2020 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist die verlangten Übersetzungen ein. F. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies sein Mehrfachgesuch ab. Auf die Vorbringen betreffend die Beschwerde an die Menschenrechtskommission in Sri Lanka wurde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten. Ferner wurde erneut die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Beilage wurde ein Ausdruck eines Online-Zeitungsartikels vom 11. Dezember 2020 eingereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, es seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der polizeilichen Vorladung und der Behelligungen seiner Familienangehörigen anzubringen. Zum einen lasse sein Abtauchen nach der Einreichung des ersten Mehrfachgesuchs am Wahrheitsgehalt der angeblichen Verfolgungssituation zweifeln. Zum anderen habe er nur pauschal die bereits im ersten Asylverfahren behauptete Bedrohungslage wiederholt, welche in der Verfügung vom 22. Oktober 2019 aufgrund seiner widersprüchlichen und pauschalen Aussagen als unglaubhaft qualifiziert worden sei. Der Beweiswert der polizeilichen Vorladung vom (...) Mai 2020 sei sehr gering; sie weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und derartige Dokumente seien leicht fälschbar. Aus den eingereichten Fotografien liessen sich keinerlei Rückschlüsse auf eine mögliche asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ziehen. Die Beschwerde an die Menschenrechtskommission vom (...) August 2019 lasse keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asylgründe zu und könne im vorliegenden Verfahren nicht gewürdigt werden, sondern wäre allenfalls im Rahmen eines Revisionsbegehrens beim Bundeverwaltungsgericht vorzubringen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zum Sieg Rajapaksas bei der Präsidentschaftswahl hergestellt. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter seiner Präsidentschaft kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Inwiefern er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka vom 16. November 2019 gefährdet sein solle, sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Allein die Angabe, der Beschwerdeführer weise ein Risikoprofil auf, vermöge keine Verfolgungsgefahr zu begründen, zumal im vorangegangenen Asylverfahren bereits festgestellt worden sei, dass seine Vorbringen in Bezug auf die familiären Verbindungen zur LTTE unglaubhaft seien. Es bestünden keine neuen Hinweise auf das Bestehen eines Risikoprofils. Insgesamt vermöchten auch die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftig-keit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe seinen neuen Verfolgungsvorbringen sowie den zu deren Beleg eingereichten Beweismitteln zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Sie habe verkannt, dass er ein Risikoprofil aufweise, das einen direkten Bezug zu den neueren politischen Entwicklungen in Sri Lanka habe. Aufgrund der angespannten allgemeinen Sicherheitslage sei eine Neubeurteilung der allgemeinen Gefährdungslage erforderlich. Namentlich sei zu berücksichtigen, dass die sri-lankischen Behörden im Besitz geheimer Informationen über Asylsuchende in der Schweiz seien, die sich auf dem Mobiltelefon einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo gefunden hätten.

E. 6.1 Mit Bezug auf die rechtliche Qualifikation der Gesuchseingabe vom 20. Oktober 2020 ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer darin eine - auf die Flüchtlingseigenschaft und die Frage der Asylgewährung bezogene - nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht hat. Das SEM hat dieses Gesuch zu Recht als ein Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG angenommen und behandelt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf Vorfälle in Sri Lanka verweist, die sich vor dem ihn betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 7. November 2019) zugetragen haben sollen (Einreichung einer Beschwerde bei Human Rights Commission of Sri Lanka durch die Eltern des Beschwerdeführers am [...] August 2019), hat das SEM zutreffend festgehalten, dass solches mit einem Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil E-5669/2019 geltend zu machen wäre, und ist auf die Eingabe zuständigkeitshalber zu Recht nicht eingetreten.

E. 6.2 Beim Bundesverwaltungsgericht ist bisher kein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers eingegangen. Seine Beschwerde, die offenkundig von einer juristisch geschulten Person verfasst worden ist, enthält ebenfalls keine entsprechenden Anträge.

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige respektive willkürliche Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM rügt, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine weil das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine unvollständige oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor.

E. 6.4 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. Es trifft zwar zu, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers vor der Einreichung des vorliegenden Gesuchs (Abtauchen und Rückzug des ersten Mehrfachgesuchs) nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten - erst nach dem Rückzug des vorherigen Gesuchs entstandenen - Beweismittel und neuen Vorbringen geschlossen werden kann (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Ungeachtet dessen ist aber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden neu vorgelegten Beweismitteln (polizeiliche Vorladung vom [...] Mai 2020, Fotografien) kein relevanter Beweiswert beigemessen werden kann. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch wenn diese Beweismittel in Kontext gesetzt werden zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren, welche sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden, ergeben sich hieraus keine stichhaltigen Hinweise auf eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers. Bei der aktuellen Aktenlage vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er ein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe dem herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, ist nicht gerechtfertigt.

E. 6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka in letzter Zeit bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist praxisgemäss im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. Urteil des BVGer D-6808/2019 vom 19. Mai 2020 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solcher Bezug ist vorliegend nicht konkretisiert worden. Den im Referenzurteil E-1866/2015 entwickelten Risikofaktoren hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil E-5669/2019 vom 7. November 2019 Rechnung getragen und aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten, dass er keinen dieser Faktoren erfülle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch vom 20. Oktober 2020 sowie in der Beschwerdeeingabe enthalten keine stichhaltigen Argumente, welche eine andere Einschätzung rechtfertigen würden.

E. 6.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer kann aus dem Vorbringen, dass die sri-lankischen Behörden im Besitz von geheimen Informationen über Asylsuchende in der Schweiz seien, die sich auf deren Mobiltelefon einer lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft in Sri Lanka befunden hätten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein konkreter Bezug dieser angeblichen Ereignisse zu der von ihm behaupteten persönlichen Verfolgungssituation ist nicht ersichtlich.

E. 6.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach sein erneutes Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre.

E. 8.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 8.2.5 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, und die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern.

E. 8.3.2 In individueller Hinsicht sind im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylgesuchs bezüglich der Frage nach sozialen Auffangstrukturen im Heimatland, namentlich die Existenz eines familiären Beziehungsnetzes, keine relevanten neuen Vorbringen erfolgt. Die geltend gemachten Behelligungen, denen die Angehörigen ausgesetzt seien, sind nach den vorstehenden Ausführungen unglaubhaft. Unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil kann daher auf (lediglich wiederholende) weitere Ausführungen verzichtet werden.

E. 8.3.3 Schliesslich vermag auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kein Vollzugshindernis zu begründen, da praxisgemäss davon auszugehen ist, dass es sich dabei - wenn überhaupt - bloss um ein temporäres Hindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler etwa das Urteil des BVGer E-5943/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 8.5).

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-120/2021 Urteil vom 25. Januar 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am 9. September 2019 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches er im Wesentlichen damit begründete, er habe Probleme mit der sri-lankischen Armee gehabt, nachdem diese im Jahr 2014 ein Camp auf einem Teil des Grundstücks seiner Familie errichtet habe. Die Armeeangehörigen hätten ihn immer wieder mitgenommen, geschlagen und unter dem Verdacht, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören, verhört. Zudem habe er ohne Entgelt für die Armee Arbeiten verrichten müssen. Mitte Juli 2019 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) nach B._______ verschleppt und wiederum geschlagen sowie nach Bomben und Karten der LTTE befragt worden. B. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5669/2019 vom 7. November 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet vollumfänglich abgewiesen. II. C. Ein erstes von der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingereichtes Mehrfachgesuch vom 9. Dezember 2019 wurde von dieser mit Erklärung vom 28. April 2020 zurückgezogen (nachdem der Beschwerdeführer seit dem 7. Februar 2020 untergetaucht war) und in der Folge vom SEM am 5. Mai 2020 abgeschrieben. III. D. D.a Mit als "Mehrfachgesuch, eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter einfaches Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 20. Oktober 2020 an das SEM beantragte der Beschwerdeführer, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In weiteren Eventualbegehren wurde beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 in Wieder-erwägung zu ziehen und ihm Asyl respektive die vorläufige Aufnahme zu gewähren. D.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er werde weiterhin von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht. Am (...) Mai 2020 sei seiner Mutter eine an ihn gerichtete polizeiliche Vorladung ausgehändigt worden. Da er dieser keine Folge geleistet habe, seien seine Eltern von Militärangehörigen behelligt und nach seinem Verbleib befragt worden. Diesen Vorfall könne er mit mehreren Fotografien belegen, welche von einem Verwandten heimlich aufgenommen worden seien. Zudem werde die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen dadurch gestützt, dass seine Eltern am (...) August 2019 bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka eine Beschwerde eingereicht hätten. Die genannten Dokumente seien erst im September 2020 einem in der Schweiz lebenden Bekannten zugestellt und ihm dann von diesem ausgehändigt worden. Es sei geboten, sein Risikoprofil unter Berücksichtigung der aktuellen Lage neu zu beurteilen. Es sei zu beachten, dass die allgemeine Sicherheitslage sich insbesondere für die tamilische Bevölkerung nach der Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan nach den Wahlen vom 17. November 2019 massiv verschlechtert habe und die Machtposition der Regierung durch die Parlamentswahlen vom 5. August 2020 noch gefestigt worden sei. Er sei massiv gefährdet, weil er den Sicherheitsbehörden bekannt sei und von diesen gesucht werde; er müsste im Falle einer Einreise mit einer Verhaftung und Verhören rechnen. Tamilen mit seinem Profil (lange Landesabwesenheit, Verwandtschaft zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied) stellten aus der Sicht der sri-lankischen Regierung eine potenzielle Gefahr dar. Diese Einschätzung werde durch einen Bericht der "Working Group on Arbitrary Detention" vom 23. Juli 2018 bekräftigt. Aufgrund der Gefahr von Behelligungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen sei der Wegweisungsvollzug auch als unzulässig respektive unzumutbar zu erachten. Hinzu komme, dass er aufgrund der fehlenden Bemühungen der sri-lankischen Regierung, die tamilische Bevölkerung vor der Pandemie zu schützten, einem hohen Risiko ausgesetzt wäre, am Corona-Virus zu erkranken. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine polizeiliche Vorladung vom (...) Mai 2020, eine Kopie einer bei der Human Rights Commission of Sri Lanka eingereichten Beschwerde vom (...) August 2019 inklusive Eingangsbestätigung dieser Kommission, mehrere Fotografien sowie einen Ausdruck eines Online-Zeitungsartikels vom 7. August 2020 ein. E. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Nachreichung von Übersetzungen der eingereichten Dokumente auf. Am 25. November 2020 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist die verlangten Übersetzungen ein. F. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und wies sein Mehrfachgesuch ab. Auf die Vorbringen betreffend die Beschwerde an die Menschenrechtskommission in Sri Lanka wurde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten. Ferner wurde erneut die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. G. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In der Beilage wurde ein Ausdruck eines Online-Zeitungsartikels vom 11. Dezember 2020 eingereicht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Januar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, es seien erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der polizeilichen Vorladung und der Behelligungen seiner Familienangehörigen anzubringen. Zum einen lasse sein Abtauchen nach der Einreichung des ersten Mehrfachgesuchs am Wahrheitsgehalt der angeblichen Verfolgungssituation zweifeln. Zum anderen habe er nur pauschal die bereits im ersten Asylverfahren behauptete Bedrohungslage wiederholt, welche in der Verfügung vom 22. Oktober 2019 aufgrund seiner widersprüchlichen und pauschalen Aussagen als unglaubhaft qualifiziert worden sei. Der Beweiswert der polizeilichen Vorladung vom (...) Mai 2020 sei sehr gering; sie weise keine fälschungssicheren Merkmale auf und derartige Dokumente seien leicht fälschbar. Aus den eingereichten Fotografien liessen sich keinerlei Rückschlüsse auf eine mögliche asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ziehen. Die Beschwerde an die Menschenrechtskommission vom (...) August 2019 lasse keine Rückschlüsse auf die geltend gemachten Asylgründe zu und könne im vorliegenden Verfahren nicht gewürdigt werden, sondern wäre allenfalls im Rahmen eines Revisionsbegehrens beim Bundeverwaltungsgericht vorzubringen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zum Sieg Rajapaksas bei der Präsidentschaftswahl hergestellt. Es gebe keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter seiner Präsidentschaft kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Inwiefern er infolge des Machtwechsels in Sri Lanka vom 16. November 2019 gefährdet sein solle, sei nicht nachvollziehbar begründet worden. Allein die Angabe, der Beschwerdeführer weise ein Risikoprofil auf, vermöge keine Verfolgungsgefahr zu begründen, zumal im vorangegangenen Asylverfahren bereits festgestellt worden sei, dass seine Vorbringen in Bezug auf die familiären Verbindungen zur LTTE unglaubhaft seien. Es bestünden keine neuen Hinweise auf das Bestehen eines Risikoprofils. Insgesamt vermöchten auch die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftig-keit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe seinen neuen Verfolgungsvorbringen sowie den zu deren Beleg eingereichten Beweismitteln zu Unrecht die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Sie habe verkannt, dass er ein Risikoprofil aufweise, das einen direkten Bezug zu den neueren politischen Entwicklungen in Sri Lanka habe. Aufgrund der angespannten allgemeinen Sicherheitslage sei eine Neubeurteilung der allgemeinen Gefährdungslage erforderlich. Namentlich sei zu berücksichtigen, dass die sri-lankischen Behörden im Besitz geheimer Informationen über Asylsuchende in der Schweiz seien, die sich auf dem Mobiltelefon einer Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo gefunden hätten. 6. 6.1 Mit Bezug auf die rechtliche Qualifikation der Gesuchseingabe vom 20. Oktober 2020 ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer darin eine - auf die Flüchtlingseigenschaft und die Frage der Asylgewährung bezogene - nachträgliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht hat. Das SEM hat dieses Gesuch zu Recht als ein Mehrfachgesuch im Sinn von Art. 111c AsylG angenommen und behandelt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf Vorfälle in Sri Lanka verweist, die sich vor dem ihn betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 7. November 2019) zugetragen haben sollen (Einreichung einer Beschwerde bei Human Rights Commission of Sri Lanka durch die Eltern des Beschwerdeführers am [...] August 2019), hat das SEM zutreffend festgehalten, dass solches mit einem Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil E-5669/2019 geltend zu machen wäre, und ist auf die Eingabe zuständigkeitshalber zu Recht nicht eingetreten. 6.2 Beim Bundesverwaltungsgericht ist bisher kein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers eingegangen. Seine Beschwerde, die offenkundig von einer juristisch geschulten Person verfasst worden ist, enthält ebenfalls keine entsprechenden Anträge. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrichtige respektive willkürliche Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM rügt, vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt. Alleine weil das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, liegt keine unvollständige oder falsche Sachverhaltsfeststellung vor. 6.4 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden Eindruck. Es trifft zwar zu, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers vor der Einreichung des vorliegenden Gesuchs (Abtauchen und Rückzug des ersten Mehrfachgesuchs) nicht ohne Weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten - erst nach dem Rückzug des vorherigen Gesuchs entstandenen - Beweismittel und neuen Vorbringen geschlossen werden kann (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Ungeachtet dessen ist aber in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden neu vorgelegten Beweismitteln (polizeiliche Vorladung vom [...] Mai 2020, Fotografien) kein relevanter Beweiswert beigemessen werden kann. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch wenn diese Beweismittel in Kontext gesetzt werden zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren, welche sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden, ergeben sich hieraus keine stichhaltigen Hinweise auf eine begründete Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers. Bei der aktuellen Aktenlage vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er ein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe dem herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen, ist nicht gerechtfertigt. 6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka in letzter Zeit bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist praxisgemäss im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. Urteil des BVGer D-6808/2019 vom 19. Mai 2020 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solcher Bezug ist vorliegend nicht konkretisiert worden. Den im Referenzurteil E-1866/2015 entwickelten Risikofaktoren hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil E-5669/2019 vom 7. November 2019 Rechnung getragen und aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten, dass er keinen dieser Faktoren erfülle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Mehrfachgesuch vom 20. Oktober 2020 sowie in der Beschwerdeeingabe enthalten keine stichhaltigen Argumente, welche eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. 6.6 Schliesslich kann der Beschwerdeführer kann aus dem Vorbringen, dass die sri-lankischen Behörden im Besitz von geheimen Informationen über Asylsuchende in der Schweiz seien, die sich auf deren Mobiltelefon einer lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft in Sri Lanka befunden hätten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein konkreter Bezug dieser angeblichen Ereignisse zu der von ihm behaupteten persönlichen Verfolgungssituation ist nicht ersichtlich. 6.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach sein erneutes Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwer-de Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. 8.2.4 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.5 Der Vollzug erweist sich damit als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). An dieser Einschätzung vermögen die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019, der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand, der am 28. August 2019 wieder aufgehoben wurde, und die mit den Wahlen im November 2019 zusammenhängenden gewalttätigen Ausschreitungen nichts zu ändern. 8.3.2 In individueller Hinsicht sind im Rahmen des vorliegenden zweiten Asylgesuchs bezüglich der Frage nach sozialen Auffangstrukturen im Heimatland, namentlich die Existenz eines familiären Beziehungsnetzes, keine relevanten neuen Vorbringen erfolgt. Die geltend gemachten Behelligungen, denen die Angehörigen ausgesetzt seien, sind nach den vorstehenden Ausführungen unglaubhaft. Unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil kann daher auf (lediglich wiederholende) weitere Ausführungen verzichtet werden. 8.3.3 Schliesslich vermag auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kein Vollzugshindernis zu begründen, da praxisgemäss davon auszugehen ist, dass es sich dabei - wenn überhaupt - bloss um ein temporäres Hindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist (vgl. statt vieler etwa das Urteil des BVGer E-5943/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 8.5). 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: