Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Am 11. Mai 2016 suchte der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Fokus der Behörden geraten, festgenommen und verhört worden sei. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-911/2019 vom 11. April 2019 abgewiesen. C. Am 10. Mai 2019 reichte er eine als «Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka gefährdet sei. Am 21. April 2019 sei es zu einer Serie von Anschlägen gekommen, was zu einer Verschärfung der Sicherheits- und Menschenrechtslage geführt habe, woraus sich eine Gefährdung für den LTTE-nahen Beschwerdeführer ergebe. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei nicht mehr aktuell. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über kein tragfähiges soziales Netz in der Heimat. Der Beschwerdeführer reichte einen Lagebericht zu Sri Lanka ein. D. Mit Verfügung vom 11. November 2019 (Eröffnung am 19. November 2019) lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es wurde eine Gebühr von Fr. 900.- erhoben. Das SEM begründete seine Verfügung damit, der Beschwerdeführer berufe sich teilweise auf Ereignisse und Entwicklungen, welche sich vor Erlass des Urteils D-911/2019 vom 11. April 2019 ereignet hätten und daher nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuchs sein könnten. Hinsichtlich der Lageveränderung im Zuge der Terroranschläge vom 21. April 2019 gelte es vorauszuschicken, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-911/2019 vom 11. April 2019 die LTTE-Vorbringen und die geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft erachtet habe. Die aktuelle Lage habe nicht zu einer erhöhten generellen Gefährdung geführt. Aus der Eingabe gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Osteranschlägen habe oder dessen verdächtigt werde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne persönlichen Konnex zu den Anschlägen, führe nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Es seien somit keine zusätzlichen Elemente respektive Risikofaktoren glaubhaft gemacht, welche eine Abweichung der Einschätzung des Urteils D-911/2019 erlauben würden. Der Wegweisungsvollzug sei im Lichte der aktuellen Lage weiterhin zulässig, zumutbar und möglich. Das Vorbringen, er habe kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr in der Heimat, sei eine unsubstanziierte Behauptung. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei umgehend der Spruchkörper mitzuteilen und zu bestätigen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die Kriterien bekannt zu geben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper mitgeteilt und ein Kostenvorschuss erhoben. G. Am 8. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. In der Eingabe wurde ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bisher verschwiegen, dass er im Jahre 2011 wegen versuchter illegaler Ausreise inhaftiert gewesen sei. In der Folge habe er einer regelmässigen Meldepflicht unterstanden. Diesbezüglich werde ein Bestätigungsschreiben eines Anwalts eingereicht. Daraus ergebe sich ein neues Gefährdungsmoment. Ferner habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka aufgrund der Wahl von Gotobaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten massiv verändert, woraus sich eine erhöhte Gefährdung für den Beschwerdeführer ergebe. Zudem sei eine Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft entführt worden und es sei versucht worden, botschaftsinterne Informationen von ihr zu erpressen. Dies habe zu einer diplomatischen Krise geführt. Es müsse daher zwingend eine neue Beurteilung der Lage erfolgen. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
E. 1.2 Der Spruchkörper wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 mitgeteilt. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gültigkeit der Verfügung sei zweifelhaft, da die Verfügung von zwei Personen in Vertretung unterschrieben worden sei. Die Unterschriften seien aber nicht leserlich, weshalb nicht geprüft werden könne, wer diese Personen seien und ob diese überhaupt berechtigt seien, die Verfügung zu unterschreiben. Ihm seien die Namen und die Funktion der Unterzeichner sowie das Prozedere, welches zur Unterschrift in Vertretung geführt habe, offenzulegen. Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör respektive die Begründungspflicht verletzt, indem es die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende Gefährdung nicht abgeklärt und gewürdigt habe. Die Aussagen zur aktuellen Ländersituation seien ungenügend begründet. Zudem habe das SEM ihn trotz Antrag nicht erneut angehört. Das SEM habe auch den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, indem die familiären Verbindungen zu den LTTE, das exilpolitische Engagement und der Aufenthalt in der Schweiz sowie die Nichtexistenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes nicht hinreichend abgeklärt worden seien und die aktuelle Situation in Sri Lanka, die zu einer erhöhten Gefährdung führe, verkannt werde.
E. 4.3 Der Einwand, die Verfügung sei ungültig, da sie zweimal "in Vertretung" unterschrieben worden sei, ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt, dass die Verfügung auf irregulärem Weg zustande gekommen sein könnte und unberechtigte Personen diese unterzeichnet haben könnten. Der Antrag, das Prozedere, welches zu den Unterschriften geführt habe, sowie die Namen und die Funktion der Unterzeichner offenzulegen, ist daher abzuweisen.
E. 4.4 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. Der Sachverhalt ist als hinreichend und richtig erstellt zu erachten. Ferner ist das SEM der Begründungspflicht nachgekommen, indem dargelegt wurde, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei der aktuellen Lage verneint und eine Rückkehr des Beschwerdeführers für zulässig und zumutbar erachtet. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung.
E. 4.5 Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören (vgl. Art. 111c AsylG). Mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wird das rechtliche Gehör in der Regel wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen.
E. 5 Die Beweisanträge (erneute Anhörung, Offenlegung der Quellen, auf welche das SEM seine Lagebeurteilung stützt) sind abzuweisen, da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers, respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt worden ist.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr ist anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer macht in seinem neuen Asylgesuch geltend, dass diesen Risikofaktoren aufgrund aktueller Entwicklungen eine erhöhte Geltung zukommen müsse respektive die Schwelle für die Annahme einer Gefährdung zu senken sei. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 ist vielmehr auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 29. April 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753, abgerufen am 29. April 2020). Beobachter und ethnische respektive religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Dies ist vorliegend zu verneinen.
E. 6.4 Dem SEM kann im Zusammenhang mit der Würdigung der Risikofaktoren auch - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - kein unzulässiges Auseinanderreissen des Sachverhalts vorgeworfen werden.
E. 6.5 Der in der Eingabe vom 8. Januar 2020 vorgetragene Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer bisher verschwiegen habe, dass er im Jahre 2011 wegen versuchter illegaler Ausreise inhaftiert gewesen sei und bis zu seiner Ausreise regelmässig eine Unterschrift habe abgeben müssen, ist als nachgeschobene unglaubhafte Behauptung zu erachten, zumal die Erklärung für das bisherige Verschweigen dieser Tatsache, wonach er befürchtet habe, dieses Strafverfahren in Sri Lanka würde sich negativ auf sein Asylverfahren auswirken, nicht überzeugt. Ferner kommt dem eingereichten Bestätigungsschreiben betreffend diesen Sachverhalt aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters nur sehr beschränkter Beweiswert zu. Zudem überzeugt auch die Erklärung nicht, dass die Verfahrensakten nicht beigebracht werden könnten, da der sri-lankische Anwalt Repressionen fürchte und daher lediglich ein Bestätigungsschreiben habe ausstellen können.
E. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie des Vorbringens auf Beschwerdeebene, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Wie bereits erwähnt, besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig.
E. 8.3 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Das SEM hat vorliegend richtig festgestellt, auf individueller Ebene seien keine neuen Tatsachen erkennbar, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es kann vollumfänglich auf die entsprechende Erwägung 12.4.2 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-911/2019 vom 11. April 2019 verwiesen werden. Bereits in diesem Verfahren wurde im Übrigen in unsubstanziierter Weise behauptet, dass der Beschwerdeführer über kein hinreichendes soziales Netz verfüge.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm in diesem Zusammenhang unnötig verursachte Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6808/2019 Urteil vom 19. Mai 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 11. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Am 11. Mai 2016 suchte der Beschwerdeführer erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in den Fokus der Behörden geraten, festgenommen und verhört worden sei. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-911/2019 vom 11. April 2019 abgewiesen. C. Am 10. Mai 2019 reichte er eine als «Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe beim SEM ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka gefährdet sei. Am 21. April 2019 sei es zu einer Serie von Anschlägen gekommen, was zu einer Verschärfung der Sicherheits- und Menschenrechtslage geführt habe, woraus sich eine Gefährdung für den LTTE-nahen Beschwerdeführer ergebe. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sei nicht mehr aktuell. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über kein tragfähiges soziales Netz in der Heimat. Der Beschwerdeführer reichte einen Lagebericht zu Sri Lanka ein. D. Mit Verfügung vom 11. November 2019 (Eröffnung am 19. November 2019) lehnte das SEM das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es wurde eine Gebühr von Fr. 900.- erhoben. Das SEM begründete seine Verfügung damit, der Beschwerdeführer berufe sich teilweise auf Ereignisse und Entwicklungen, welche sich vor Erlass des Urteils D-911/2019 vom 11. April 2019 ereignet hätten und daher nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuchs sein könnten. Hinsichtlich der Lageveränderung im Zuge der Terroranschläge vom 21. April 2019 gelte es vorauszuschicken, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-911/2019 vom 11. April 2019 die LTTE-Vorbringen und die geltend gemachte Verfolgung als unglaubhaft erachtet habe. Die aktuelle Lage habe nicht zu einer erhöhten generellen Gefährdung geführt. Aus der Eingabe gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Osteranschlägen habe oder dessen verdächtigt werde. Die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen, ohne persönlichen Konnex zu den Anschlägen, führe nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Es seien somit keine zusätzlichen Elemente respektive Risikofaktoren glaubhaft gemacht, welche eine Abweichung der Einschätzung des Urteils D-911/2019 erlauben würden. Der Wegweisungsvollzug sei im Lichte der aktuellen Lage weiterhin zulässig, zumutbar und möglich. Das Vorbringen, er habe kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr in der Heimat, sei eine unsubstanziierte Behauptung. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Beschwerdeführer sei umgehend der Spruchkörper mitzuteilen und zu bestätigen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die Kriterien bekannt zu geben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen reichte er zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper mitgeteilt und ein Kostenvorschuss erhoben. G. Am 8. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. In der Eingabe wurde ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bisher verschwiegen, dass er im Jahre 2011 wegen versuchter illegaler Ausreise inhaftiert gewesen sei. In der Folge habe er einer regelmässigen Meldepflicht unterstanden. Diesbezüglich werde ein Bestätigungsschreiben eines Anwalts eingereicht. Daraus ergebe sich ein neues Gefährdungsmoment. Ferner habe sich die Sicherheitslage in Sri Lanka aufgrund der Wahl von Gotobaya Rajapaksa am 16. November 2019 zum Präsidenten massiv verändert, woraus sich eine erhöhte Gefährdung für den Beschwerdeführer ergebe. Zudem sei eine Mitarbeiterin der schweizerischen Botschaft entführt worden und es sei versucht worden, botschaftsinterne Informationen von ihr zu erpressen. Dies habe zu einer diplomatischen Krise geführt. Es müsse daher zwingend eine neue Beurteilung der Lage erfolgen. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten. 1.2 Der Spruchkörper wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 mitgeteilt. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gültigkeit der Verfügung sei zweifelhaft, da die Verfügung von zwei Personen in Vertretung unterschrieben worden sei. Die Unterschriften seien aber nicht leserlich, weshalb nicht geprüft werden könne, wer diese Personen seien und ob diese überhaupt berechtigt seien, die Verfügung zu unterschreiben. Ihm seien die Namen und die Funktion der Unterzeichner sowie das Prozedere, welches zur Unterschrift in Vertretung geführt habe, offenzulegen. Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör respektive die Begründungspflicht verletzt, indem es die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebende Gefährdung nicht abgeklärt und gewürdigt habe. Die Aussagen zur aktuellen Ländersituation seien ungenügend begründet. Zudem habe das SEM ihn trotz Antrag nicht erneut angehört. Das SEM habe auch den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, indem die familiären Verbindungen zu den LTTE, das exilpolitische Engagement und der Aufenthalt in der Schweiz sowie die Nichtexistenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes nicht hinreichend abgeklärt worden seien und die aktuelle Situation in Sri Lanka, die zu einer erhöhten Gefährdung führe, verkannt werde. 4.3 Der Einwand, die Verfügung sei ungültig, da sie zweimal "in Vertretung" unterschrieben worden sei, ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt, dass die Verfügung auf irregulärem Weg zustande gekommen sein könnte und unberechtigte Personen diese unterzeichnet haben könnten. Der Antrag, das Prozedere, welches zu den Unterschriften geführt habe, sowie die Namen und die Funktion der Unterzeichner offenzulegen, ist daher abzuweisen. 4.4 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. Der Sachverhalt ist als hinreichend und richtig erstellt zu erachten. Ferner ist das SEM der Begründungspflicht nachgekommen, indem dargelegt wurde, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bei der aktuellen Lage verneint und eine Rückkehr des Beschwerdeführers für zulässig und zumutbar erachtet. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt, spricht weder für eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Frage der materiellen Beurteilung. 4.5 Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören (vgl. Art. 111c AsylG). Mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wird das rechtliche Gehör in der Regel wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. 5. Die Beweisanträge (erneute Anhörung, Offenlegung der Quellen, auf welche das SEM seine Lagebeurteilung stützt) sind abzuweisen, da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers, respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt worden ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr ist anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer macht in seinem neuen Asylgesuch geltend, dass diesen Risikofaktoren aufgrund aktueller Entwicklungen eine erhöhte Geltung zukommen müsse respektive die Schwelle für die Annahme einer Gefährdung zu senken sei. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 ist vielmehr auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], In Sri Lanka kehrt der Rajapaksa-Clan an die Macht zurück, 17.11.2019; www.theguardian.com/world/2019/nov/17/sri-lanka-presidential-candidate-rajapaksa-premadas-count-continues, abgerufen am 29. April 2020). Gotabaya Rajapaksa war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753, abgerufen am 29. April 2020). Beobachter und ethnische respektive religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Dies ist vorliegend zu verneinen. 6.4 Dem SEM kann im Zusammenhang mit der Würdigung der Risikofaktoren auch - entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift - kein unzulässiges Auseinanderreissen des Sachverhalts vorgeworfen werden. 6.5 Der in der Eingabe vom 8. Januar 2020 vorgetragene Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer bisher verschwiegen habe, dass er im Jahre 2011 wegen versuchter illegaler Ausreise inhaftiert gewesen sei und bis zu seiner Ausreise regelmässig eine Unterschrift habe abgeben müssen, ist als nachgeschobene unglaubhafte Behauptung zu erachten, zumal die Erklärung für das bisherige Verschweigen dieser Tatsache, wonach er befürchtet habe, dieses Strafverfahren in Sri Lanka würde sich negativ auf sein Asylverfahren auswirken, nicht überzeugt. Ferner kommt dem eingereichten Bestätigungsschreiben betreffend diesen Sachverhalt aufgrund des möglichen Gefälligkeitscharakters nur sehr beschränkter Beweiswert zu. Zudem überzeugt auch die Erklärung nicht, dass die Verfahrensakten nicht beigebracht werden könnten, da der sri-lankische Anwalt Repressionen fürchte und daher lediglich ein Bestätigungsschreiben habe ausstellen können. 6.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat zudem wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie des Vorbringens auf Beschwerdeebene, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Wie bereits erwähnt, besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig. 8.3 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Das SEM hat vorliegend richtig festgestellt, auf individueller Ebene seien keine neuen Tatsachen erkennbar, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Es kann vollumfänglich auf die entsprechende Erwägung 12.4.2 im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-911/2019 vom 11. April 2019 verwiesen werden. Bereits in diesem Verfahren wurde im Übrigen in unsubstanziierter Weise behauptet, dass der Beschwerdeführer über kein hinreichendes soziales Netz verfüge.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm in diesem Zusammenhang unnötig verursachte Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Linus Sonderegger Versand: