Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz dessen Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-868/2020 vom 25. März 2020 ab. Das Gericht bestätigte die Schlussfolgerung des SEM, wonach die geltend gemachte Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als unglaubhaft zu erachten sei und der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehöre. B. Mit Eingabe vom 27. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein als «demande des mesures provisionnelles» bezeichnetes schriftliches Gesuch ein und machte insbesondere geltend, inzwischen habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe sich an politischen Aktivitäten für die LTTE beteiligt, indem er sowohl Demonstrationen mitorganisiert als auch an Demonstrationen teilgenommen habe. Am (...) habe er namentlich an (...) teilgenommen. In Sri Lanka sei seine Familie vom Geheimdienst mit dem Tod bedroht, sein Vater tätlich angegriffen und eine Beschwerde bei der Polizei eingereicht worden. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka insgesamt zugespitzt. Im Übrigen leide er an gesundheitlichen Problemen ([...]), verfüge über keine Ausbildung und seine Familie könne ihn aus finanziellen Gründen nicht mehr unterbringen. C. Mit Verfügung vom 16. April 2021 (eröffnet am 26. April 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das als Mehrfachgesuch anhand genommene Gesuch vom 27. März 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, erhob eine Gebühr und lehnte die Anträge auf Ansetzung einer weiteren Anhörung sowie auf weitere Abklärungen ab. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2021 als weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.
E. 5.1 In der Beschwerde wird die Behandlung der Eingabe vom 27. März 2021 als Mehrfachgesuch moniert.
E. 5.2 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren sind eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter den Voraussetzungen von Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6).
E. 5.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-868/2020 vom 25. März 2020 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weil er insbesondere seine individuelle Gefährdungssituation (behördliche Suche nach seiner Person) nicht glaubhaft machen konnte und keiner Risikogruppe angehört (vgl. a.a.O. E. 3.3 ff.). In seiner Eingabe vom 27. März 2021 bringt er nun vor, er habe sich inzwischen exilpolitisch engagiert, weshalb seine Familie in Sri Lanka seinetwegen aufgesucht, bedroht, sein Vater verletzt, ins Spital eingeliefert und eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei. Hiermit werden nachträglich entstandene Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen. Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und - da sie die formellen Voraussetzungen dieser Norm (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt - behandelt.
E. 5.4 In Bezug auf die weiteren Rügen (Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht) ist festzustellen, dass der Sachverhalt - auf den sich auch die Beschwerde stützt (Beschwerde S. 2 f.) - ausreichend festgestellt ist. Sodann hat die Vorinstanz nachvollziehbar sowie im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich ausserdem mit den wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz im Hinblick auf seine Vorbringen nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Die formellen Rügen erweisen sich somit insgesamt als unbegründet.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Mehrfachgesuchs im Wesentlichen wie folgt: Im Rahmen des ersten Asylverfahrens hätten sich die geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE als nicht glaubhaft erwiesen und es sei festgestellt worden, dass keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden; exilpolitische Gründe seien damals keine geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer weise auch unter Berücksichtigung der nunmehr geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten weiterhin kein besonders exponiertes Profil auf. Zudem komme der ins Recht gelegten Anzeige vom 30. Mai 2020 nur geringer Beweiswert zu. Ferner sei das Vorbringen, der sri-lankische Geheimdienst habe sich zum Haus des Beschwerdeführers begeben und dort seine Angehörigen mit dem Tod bedroht, eine unbelegte Behauptung, der es - angesichts der bisher nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsvorbringen - im Übrigen an einer Grundlage fehle. Hieran vermöge auch das ins Recht gelegte Medical Certificate vom 26. Mai 2020 nichts zu ändern, hätten doch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Demonstrationen zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden. Die weiteren eingereichten Berichte würden schliesslich keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen.
E. 7.2 Soweit im Folgegesuch neu geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz exilpolitisch und nehme an Veranstaltungen teil, was Behelligungen seiner Familie in Sri Lanka zur Folge gehabt habe, und weswegen er nunmehr ein Risikoprofil aufweise, kann - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Festzustellen ist, dass auch die Beschwerdeausführungen - die sich nicht in substanziierter Weise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern die Vorbringen im Wesentlichen wiederholen - nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. In der Beschwerde wird zwar ergänzt, das Konto des Beschwerdeführers sei kürzlich von den sri-lankischen Behörden blockiert worden (Beschwerde S. 4). Diese pauschale Behauptung wird jedoch weder belegt noch weiter ausgeführt und findet keine Grundlage im persönlichen Profil des Beschwerdeführers, weshalb ihr nicht zu folgen ist. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Lage in seinem Heimatstaat (Beschwerde S. 5 ff.), ohne diese in einen ausreichend konkreten Kontext zu seiner Person zu setzen. Auch dieses Vorbringen ist mithin nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Als wesentlich erachtet das Gericht, dass der Beschwerdeführer geltend machte, seine Familie sei seinetwegen im Heimatstaat aufgesucht, bedroht und angegriffen worden. Dieses Vorbringen wurde aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausreichend substanziiert. Hinzu kommt, dass die eingereichten Beweismittel (Fotos des Beschwerdeführers, Spitalbericht betreffend den Vater, Eingabe bei der Polizei und allgemeine Berichte) - wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt - nicht zum Beleg eines Gefährdungsprofils tauglich sind. So lassen die Fotos nicht ansatzweise auf ein erhöhtes politisches Engagement schliessen. Die Berichte weisen keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Der Spitalbericht vermag einzig einen Spitalaufenthalt seines Vaters im Mai 2020 zu belegen. Die Eingabe bei der Polizei wurde von der Familie des Beschwerdeführers selbst eingereicht und weist keine fälschungssicheren Merkmale auf. Hinzu kommt, dass sowohl der Spitalbericht als auch die Eingabe bei der Polizei im Mai 2020, also lange vor den geltend gemachten Demonstrationen ausgestellt wurden. Diesen ist im Übrigen auch in Bezug auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachte und sich als unglaubhaft erwiesene Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2016/2017 der Beweiswert abzusprechen. Auf Beschwerdeebene wurden keine weiteren Beweismittel eingereicht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine Faktoren im Sinne eines besonderen Profils aufweist, die im Falle einer Wiedereinreise ein behördliches Interesse vermuten liessen.
E. 7.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten.
E. 8 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit nach wie vor als zulässig.
E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs kann auf die bisherigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Urteil BVGer E-868/2020 E. 5.5). An diesen Ausführungen vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf die aktuellen politischen Verhältnisse in seinem Heimatland nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist praxisgemäss im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. Urteil BVGer D-6808/2019 vom 19. Mai 2020 E. 6.3 m.w.H.). Ein solcher Bezug ist, wie oben dargelegt, vorliegend nicht konkretisiert worden. Vorliegend sprechen auch weiterhin keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs des Beschwerdeführers, der über Schulbildung, Berufserfahrung und ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimatregion Jaffna (Ehefrau, Tochter, Eltern sowie Geschwister) verfügt. Seine Familie gehört dem Mittelstand an, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er - wie behauptet - aufgrund deren finanziellen Lage keine Unterkunft mehr erhalten sollte (vgl. SEM-Akten A17 F11 ff. und F38 ff.). Ungeachtet dessen ist es ihm im Übrigen zumutbar, sich auf dem Arbeitsmarkt erneut einzugliedern und eine eigene Existenz aufzubauen. Schliesslich hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt, dass die geltend gemachten und durch nichts belegten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) die erforderliche Schwere nicht erreichen, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend klar nicht erreicht. Es sind weder Unterlagen aktenkundig noch wurden solche auf Beschwerdeebene eingereicht, die auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht weiterhin zumutbar.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch - und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 2 AsylG) - abzulehnen ist.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2414/2021 Urteil vom 23. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 16. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz dessen Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-868/2020 vom 25. März 2020 ab. Das Gericht bestätigte die Schlussfolgerung des SEM, wonach die geltend gemachte Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als unglaubhaft zu erachten sei und der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehöre. B. Mit Eingabe vom 27. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein als «demande des mesures provisionnelles» bezeichnetes schriftliches Gesuch ein und machte insbesondere geltend, inzwischen habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe sich an politischen Aktivitäten für die LTTE beteiligt, indem er sowohl Demonstrationen mitorganisiert als auch an Demonstrationen teilgenommen habe. Am (...) habe er namentlich an (...) teilgenommen. In Sri Lanka sei seine Familie vom Geheimdienst mit dem Tod bedroht, sein Vater tätlich angegriffen und eine Beschwerde bei der Polizei eingereicht worden. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka insgesamt zugespitzt. Im Übrigen leide er an gesundheitlichen Problemen ([...]), verfüge über keine Ausbildung und seine Familie könne ihn aus finanziellen Gründen nicht mehr unterbringen. C. Mit Verfügung vom 16. April 2021 (eröffnet am 26. April 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das als Mehrfachgesuch anhand genommene Gesuch vom 27. März 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, erhob eine Gebühr und lehnte die Anträge auf Ansetzung einer weiteren Anhörung sowie auf weitere Abklärungen ab. D. Mit Eingabe vom 24. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen und festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Vorinstanz hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. März 2021 als weiteres Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen. Der Beschwerde kommt deshalb von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten. 5. 5.1 In der Beschwerde wird die Behandlung der Eingabe vom 27. März 2021 als Mehrfachgesuch moniert. 5.2 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren sind eingereichte Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter den Voraussetzungen von Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). 5.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-868/2020 vom 25. März 2020 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Es wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weil er insbesondere seine individuelle Gefährdungssituation (behördliche Suche nach seiner Person) nicht glaubhaft machen konnte und keiner Risikogruppe angehört (vgl. a.a.O. E. 3.3 ff.). In seiner Eingabe vom 27. März 2021 bringt er nun vor, er habe sich inzwischen exilpolitisch engagiert, weshalb seine Familie in Sri Lanka seinetwegen aufgesucht, bedroht, sein Vater verletzt, ins Spital eingeliefert und eine Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei. Hiermit werden nachträglich entstandene Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen. Die Vorinstanz hat folglich die Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen und - da sie die formellen Voraussetzungen dieser Norm (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt - behandelt. 5.4 In Bezug auf die weiteren Rügen (Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht) ist festzustellen, dass der Sachverhalt - auf den sich auch die Beschwerde stützt (Beschwerde S. 2 f.) - ausreichend festgestellt ist. Sodann hat die Vorinstanz nachvollziehbar sowie im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich ausserdem mit den wesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung der Vorinstanz im Hinblick auf seine Vorbringen nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Die formellen Rügen erweisen sich somit insgesamt als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 6.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Mehrfachgesuchs im Wesentlichen wie folgt: Im Rahmen des ersten Asylverfahrens hätten sich die geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE als nicht glaubhaft erwiesen und es sei festgestellt worden, dass keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden; exilpolitische Gründe seien damals keine geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer weise auch unter Berücksichtigung der nunmehr geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten weiterhin kein besonders exponiertes Profil auf. Zudem komme der ins Recht gelegten Anzeige vom 30. Mai 2020 nur geringer Beweiswert zu. Ferner sei das Vorbringen, der sri-lankische Geheimdienst habe sich zum Haus des Beschwerdeführers begeben und dort seine Angehörigen mit dem Tod bedroht, eine unbelegte Behauptung, der es - angesichts der bisher nicht glaubhaft gemachten Verfolgungsvorbringen - im Übrigen an einer Grundlage fehle. Hieran vermöge auch das ins Recht gelegte Medical Certificate vom 26. Mai 2020 nichts zu ändern, hätten doch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Demonstrationen zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden. Die weiteren eingereichten Berichte würden schliesslich keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. 7.2 Soweit im Folgegesuch neu geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz exilpolitisch und nehme an Veranstaltungen teil, was Behelligungen seiner Familie in Sri Lanka zur Folge gehabt habe, und weswegen er nunmehr ein Risikoprofil aufweise, kann - zwecks Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Festzustellen ist, dass auch die Beschwerdeausführungen - die sich nicht in substanziierter Weise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern die Vorbringen im Wesentlichen wiederholen - nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen. In der Beschwerde wird zwar ergänzt, das Konto des Beschwerdeführers sei kürzlich von den sri-lankischen Behörden blockiert worden (Beschwerde S. 4). Diese pauschale Behauptung wird jedoch weder belegt noch weiter ausgeführt und findet keine Grundlage im persönlichen Profil des Beschwerdeführers, weshalb ihr nicht zu folgen ist. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Lage in seinem Heimatstaat (Beschwerde S. 5 ff.), ohne diese in einen ausreichend konkreten Kontext zu seiner Person zu setzen. Auch dieses Vorbringen ist mithin nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Als wesentlich erachtet das Gericht, dass der Beschwerdeführer geltend machte, seine Familie sei seinetwegen im Heimatstaat aufgesucht, bedroht und angegriffen worden. Dieses Vorbringen wurde aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausreichend substanziiert. Hinzu kommt, dass die eingereichten Beweismittel (Fotos des Beschwerdeführers, Spitalbericht betreffend den Vater, Eingabe bei der Polizei und allgemeine Berichte) - wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt - nicht zum Beleg eines Gefährdungsprofils tauglich sind. So lassen die Fotos nicht ansatzweise auf ein erhöhtes politisches Engagement schliessen. Die Berichte weisen keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Der Spitalbericht vermag einzig einen Spitalaufenthalt seines Vaters im Mai 2020 zu belegen. Die Eingabe bei der Polizei wurde von der Familie des Beschwerdeführers selbst eingereicht und weist keine fälschungssicheren Merkmale auf. Hinzu kommt, dass sowohl der Spitalbericht als auch die Eingabe bei der Polizei im Mai 2020, also lange vor den geltend gemachten Demonstrationen ausgestellt wurden. Diesen ist im Übrigen auch in Bezug auf die im ersten Asylverfahren geltend gemachte und sich als unglaubhaft erwiesene Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2016/2017 der Beweiswert abzusprechen. Auf Beschwerdeebene wurden keine weiteren Beweismittel eingereicht. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine Faktoren im Sinne eines besonderen Profils aufweist, die im Falle einer Wiedereinreise ein behördliches Interesse vermuten liessen. 7.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten.
8. Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts - nach wie vor - nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel vom November 2019 sowie die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit nach wie vor als zulässig. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs kann auf die bisherigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Urteil BVGer E-868/2020 E. 5.5). An diesen Ausführungen vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf die aktuellen politischen Verhältnisse in seinem Heimatland nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist praxisgemäss im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. Urteil BVGer D-6808/2019 vom 19. Mai 2020 E. 6.3 m.w.H.). Ein solcher Bezug ist, wie oben dargelegt, vorliegend nicht konkretisiert worden. Vorliegend sprechen auch weiterhin keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs des Beschwerdeführers, der über Schulbildung, Berufserfahrung und ein tragfähiges Beziehungsnetz in seiner Heimatregion Jaffna (Ehefrau, Tochter, Eltern sowie Geschwister) verfügt. Seine Familie gehört dem Mittelstand an, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er - wie behauptet - aufgrund deren finanziellen Lage keine Unterkunft mehr erhalten sollte (vgl. SEM-Akten A17 F11 ff. und F38 ff.). Ungeachtet dessen ist es ihm im Übrigen zumutbar, sich auf dem Arbeitsmarkt erneut einzugliedern und eine eigene Existenz aufzubauen. Schliesslich hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt, dass die geltend gemachten und durch nichts belegten gesundheitlichen Beschwerden ([...]) die erforderliche Schwere nicht erreichen, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend klar nicht erreicht. Es sind weder Unterlagen aktenkundig noch wurden solche auf Beschwerdeebene eingereicht, die auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht weiterhin zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch - und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 2 AsylG) - abzulehnen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: