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E-3827/2021

E-3827/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-09-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 15. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-868/2020 vom 25. März 2020 ab. Das Gericht bestätigte die Schlussfolgerung des SEM, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als unglaubhaft zu erachten sei und der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehöre. II. B. Mit Eingabe vom 27. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein und machte insbesondere geltend, inzwischen habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe sich an politischen Aktivitäten für die LTTE beteiligt, indem er sowohl Demonstrationen mitorganisiert als auch an Kundgebungen und einem Hungerstreik teilgenommen habe. In Sri Lanka sei seine Familie deshalb vom Geheimdienst mit dem Tod bedroht, sein Vater tätlich angegriffen und eine Beschwerde bei der Polizei eingereicht worden. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka insgesamt zugespitzt. Im Übrigen leide er an gesundheitlichen Problemen, verfüge über keine Ausbildung und seine Familie könne ihn aus finanziellen Gründen nicht mehr unterbringen. C. Mit Verfügung vom 16. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch vom 27. März 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, erhob eine Gebühr und lehnte die Anträge auf Ansetzung einer weiteren Anhörung sowie auf weitere Abklärungen ab. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2414/2021 vom 23. Juni 2021 ab. Die Vorinstanz und das Gericht kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe habe geltend machen können, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens hätten sich die geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE als nicht glaubhaft erwiesen und es sei festgestellt worden, dass keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden; exilpolitische Gründe seien damals keine geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer weise selbst unter Berücksichtigung der nunmehr geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten weiterhin kein besonders exponiertes Profil auf. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie sei seinetwegen im Heimatstaat aufgesucht, bedroht und angegriffen worden, sei weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausreichend substanziiert worden. Hinzu komme, dass die eingereichten Beweismittel (Fotos des Beschwerdeführers, Spitalbericht betreffend den Vater, Eingabe bei der Polizei und allgemeine Berichte) nicht zum Beleg eines Gefährdungsprofils tauglich seien. So würden die Fotos nicht ansatzweise auf ein erhöhtes politisches Engagement schliessen lassen. Die Berichte würden keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Der Spitalbericht vermöge einzig einen Spitalaufenthalt seines Vaters im Mai 2020 zu belegen. Hinzu komme, dass sowohl der Spitalbericht als auch die Eingabe bei der Polizei im Mai 2020 ausgestellt worden seien, also lange vor den geltend gemachten Demonstrationen. Die Anzeige bei der Polizei sei von der Familie des Beschwerdeführers selbst eingereicht worden und weise im Übrigen keine fälschungssicheren Merkmale auf. Ihr komme daher nur ein geringer Beweiswert zu. Die weiteren eingereichten Berichte, insbesondere Länderberichte, würden schliesslich keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, das Konto des Beschwerdeführers sei kürzlich von den sri-lankischen Behörden blockiert worden, sei weder substanziiert noch belegt. III. D. Mit einer erneuten, wieder als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe an das SEM vom 3. August 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz gefährdet. Namentlich führte er aus, in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen zu haben, mit dem ehemaligen Anführer der in Sri Lanka verbotenen B._______ in Kontakt zu stehen sowie der rechte Arm des in Sri Lanka ausgeschriebenen C._______ zu sein. Ferner sei er Mitglied von tamilischen Vereinigungen in der Schweiz, die etwa in den Bereichen (...) tätig seien. Sodann brachte er vor, dass er am (...) an einem tamilischen (...)turnier teilgenommen habe. In dessen Rahmen seien Fotos von ihm gemacht worden, wobei er mit der Teilnahme und damit einhergehend der Nähe zu bekannten Anführern von Exilorganisationen sowie aufgrund der getragenen Kleidung die Nähe zum Gedankengut der LTTE gezeigt habe. In der Folge seien Angehörige der sri-lankischen Sicherheitsdienste bei seinen Eltern in Sri Lanka vorbeigegangen und hätten ihn, den Beschwerdeführer, beschuldigt, in der Schweiz an der Wiederbelebung der LTTE zu arbeiten. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten, welche namentlich sein exilpolitisches Engagement, die Betätigung in tamilischen Vereinigungen, einen Besuch der sri-lankischen Behörden bei seinen Eltern sowie seine Nähe zu Personen, die von der sri-lankischen Regierung ausgeschrieben worden seien, belegen sollen. E. Mit Verfügung vom 13. August 2021 - eröffnet am 23. August 2021 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Auf die Vorbringen, welche Sachverhalte betreffen, die zeitlich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2414/2021 vom 23. Juni 2021 gelagert seien, trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Weiter verfügte das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Schliesslich wurde der Antrag auf weitergehende Instruktionsmassnahmen, insbesondere eine Anhörung, abgelehnt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Eingabe des Beschwerdeführers sei insofern als Mehrfachgesuch zu qualifizieren, soweit es sich um die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Turnier am (...) und die von ihm geltend gemachten daran anschliessenden Umstände, insbesondere die Bedrohung seiner Familie, handle. Mehrfachgesuche müssten gehörig begründet sein und die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch entscheiden zu können, ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Was die Fotografie betreffend das Turnier vom (...) und die diesbezüglichen Ausführungen betreffe, sei festzuhalten, dass diese zwar zweifellos das sportliche Engagement des Beschwerdeführers und eine Vernetzung in der tamilischen Gemeinschaft untermauere. Sie würden aber nicht als Nachweis dafür taugen, dass der Beschwerdeführer ein hoher Exponent der sri-lankischen Diaspora sei, welcher von den heimatlichen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werde. Vom alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit teilweise exponierter Persönlichkeiten einen Pokal als Gewinner eines Sportanlasses entgegennehme, sei noch keine Gefährdung seiner Person in Sri Lanka abzuleiten. Was ferner die an das Turnier anschliessende angebliche Behelligung seiner Eltern in Sri Lanka anbelange, die er auch mit Fotos zu belegen beabsichtige, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer solche Behelligungen bereits im vorangegangenen Mehrfachgesuchverfahren vorgetragen habe. Den Fotos lasse sich indes nichts Konkretes entnehmen. Sie würden Uniformierte zeigen, die mit zwei Personen - angeblich den Eltern des Beschwerdeführers - im Gespräch seien. Mangels Kontext würden sich keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei der Rückkehr nach Sri Lanka ziehen lassen (vgl. Urteil des BVGer E-2414/2021 vom 23. Juni 2021, E. 7.1 f. für Details). Auf substantiierte Ausführungen zu diesem angeblichen Vorfall habe der Beschwerdeführer verzichtet. Es sei ihm nicht gelungen, im neuen Gesuch gehörig zu begründen, dass er aufgrund des Anlasses vom (...) in Sri Lanka als separatistisch gesinnte Person, welche die LTTE im Ausland wiederzubeleben versuche, gesucht werde. Was die anderen Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, wonach er exilpolitisch erheblich tätig und vernetzt sei und infolgedessen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, sei festzustellen, dass diese Vorbringen im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wären. All diese Vorbringen hätten nämlich zum Zeitpunkt des letzten Urteils vom 23. Juni 2021 bereits bestanden. Mangels funktioneller Zuständigkeit sei daher auf dieses Vorbringen nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). F. Mit Eingabe vom 27. August 2021 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuche er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. In der Beschwerde werden im Wesentlichen der bereits vorgetragene Sachverhalt und die Ausführungen des Mehrfachgesuchs wiederholt. Ausserdem wird gerügt, dass sich das SEM nicht mit allen Gesuchvorbringen befasst habe, namentlich nicht mit den eingereichten Beweismitteln. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 31. August 2021 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Der Beschwerde kommt mithin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten.

E. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen.

E. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind.

E. 6.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Engagement anlässlich eines Turniers am (...) ist als nicht ausreichend begründet im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines solchen Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV; s.o. die Zusammenfassung Bst. E). Festzustellen ist, dass sich die Beschwerdeausführungen ebenfalls nicht in substanziierter Weise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern lediglich die bereits in den vergangenen Asylverfahren getätigten Aussagen wiederholen und sich darauf beschränken, die Arbeitsweise des SEM zu kritisieren, die vorliegend jedoch nicht zu beanstanden ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind mithin nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer erneut auf die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat (Beschwerde S. 10), ohne diese in einen ausreichend konkreten Kontext zu seiner Person zu setzen. Das Gericht geht - unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka - praxisgemäss davon aus, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, wonach seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.

E. 6.3 Ebenfalls wurde das Vorbringen, wonach die Familie des B seinetwegen im Heimatstaat behelligt worden sei, weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausreichend substanziiert. Hinzu kommt, dass die eingereichten Beweismittel - wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt - nicht zum Beleg eines Gefährdungsprofils tauglich sind. Dies gilt insbesondere für die von ihm eingereichten Fotos, die letztlich auch auf Beschwerdeebene im Hinblick auf die Umstände ihrer Entstehung und der festgehaltenen Situation nicht weiter substanziiert werden. Den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht ist der Beschwerdeführer mithin in dieser Hinsicht ebenfalls nicht nachgekommen.

E. 6.4 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten.

E. 7.1 Was sämtliche anderen Vorbringen anbelangt, wonach der Beschwerdeführer exilpolitisch erheblich tätig und vernetzt und infolgedessen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, hat das SEM zutreffend erwogen, dass diese Vorbringen im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das BVGer zu behandeln wären. Der Sachverhalt und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel haben nämlich bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2414/2021 vom 23. Juni 2021 bestanden. Mangels funktioneller Zuständigkeit ist das SEM daher auf dieses Vorbringen zu Recht nicht eingetreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG).

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer steht es frei, im Rahmen eines Revisionsgesuches nach Massgabe der Art. 121 ff. BGG i.V.m. Art. 45 ff. VVG und Art. 67 Abs. 3 beim Bundesverwaltungsgericht ein entsprechendes Revisionsverfahren einzureichen. Ein Revisionsgesuch stellt jedoch ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, an dessen Begründung erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Es ist sowohl der Revisionsgrund, als auch die Frage der Rechtzeitigkeit und der Erheblichkeit der neu geltend gemachten Tatsachen respektive der eingereichten Beweismittel darzulegen. Vorliegend wurde weder um Revision ersucht noch wurden im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln Ausführungen im Sinne eines rechtsgenüglichen Revisionsgesuchs getroffen. Eine weiterführende Auseinandersetzung kann daher vorliegend unterbleiben.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). An der letztmals im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2414/2021 vom 23. Juni 2021 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit ist - auch unter Berücksichtigung der Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - weiterhin festzuhalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2) und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.

E. 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die seine Person betreffenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich auch der individuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzte, in zutreffender Weise bejaht (vgl. Urteile des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5 und E-2414/2021 vom 23. Juni 2021 E. 9.3). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hinwiesen, dass trotz verschiedener Sicherheitsvorfälle in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind. Auch im vorliegend zu beurteilenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit weiterhin zumutbar.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.

E. 9.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch - und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 2 AsylG) - abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3827/2021 Urteil vom 21. September 2021 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. August 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 15. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 verneinte die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Eine hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-868/2020 vom 25. März 2020 ab. Das Gericht bestätigte die Schlussfolgerung des SEM, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als unglaubhaft zu erachten sei und der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehöre. II. B. Mit Eingabe vom 27. März 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein und machte insbesondere geltend, inzwischen habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe sich an politischen Aktivitäten für die LTTE beteiligt, indem er sowohl Demonstrationen mitorganisiert als auch an Kundgebungen und einem Hungerstreik teilgenommen habe. In Sri Lanka sei seine Familie deshalb vom Geheimdienst mit dem Tod bedroht, sein Vater tätlich angegriffen und eine Beschwerde bei der Polizei eingereicht worden. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka insgesamt zugespitzt. Im Übrigen leide er an gesundheitlichen Problemen, verfüge über keine Ausbildung und seine Familie könne ihn aus finanziellen Gründen nicht mehr unterbringen. C. Mit Verfügung vom 16. April 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Mehrfachgesuch vom 27. März 2021 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, erhob eine Gebühr und lehnte die Anträge auf Ansetzung einer weiteren Anhörung sowie auf weitere Abklärungen ab. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2414/2021 vom 23. Juni 2021 ab. Die Vorinstanz und das Gericht kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe habe geltend machen können, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft zu einer anderen Würdigung führen könnten. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens hätten sich die geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE als nicht glaubhaft erwiesen und es sei festgestellt worden, dass keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden; exilpolitische Gründe seien damals keine geltend gemacht worden. Der Beschwerdeführer weise selbst unter Berücksichtigung der nunmehr geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten weiterhin kein besonders exponiertes Profil auf. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie sei seinetwegen im Heimatstaat aufgesucht, bedroht und angegriffen worden, sei weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausreichend substanziiert worden. Hinzu komme, dass die eingereichten Beweismittel (Fotos des Beschwerdeführers, Spitalbericht betreffend den Vater, Eingabe bei der Polizei und allgemeine Berichte) nicht zum Beleg eines Gefährdungsprofils tauglich seien. So würden die Fotos nicht ansatzweise auf ein erhöhtes politisches Engagement schliessen lassen. Die Berichte würden keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Der Spitalbericht vermöge einzig einen Spitalaufenthalt seines Vaters im Mai 2020 zu belegen. Hinzu komme, dass sowohl der Spitalbericht als auch die Eingabe bei der Polizei im Mai 2020 ausgestellt worden seien, also lange vor den geltend gemachten Demonstrationen. Die Anzeige bei der Polizei sei von der Familie des Beschwerdeführers selbst eingereicht worden und weise im Übrigen keine fälschungssicheren Merkmale auf. Ihr komme daher nur ein geringer Beweiswert zu. Die weiteren eingereichten Berichte, insbesondere Länderberichte, würden schliesslich keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, das Konto des Beschwerdeführers sei kürzlich von den sri-lankischen Behörden blockiert worden, sei weder substanziiert noch belegt. III. D. Mit einer erneuten, wieder als Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe an das SEM vom 3. August 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz gefährdet. Namentlich führte er aus, in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen zu haben, mit dem ehemaligen Anführer der in Sri Lanka verbotenen B._______ in Kontakt zu stehen sowie der rechte Arm des in Sri Lanka ausgeschriebenen C._______ zu sein. Ferner sei er Mitglied von tamilischen Vereinigungen in der Schweiz, die etwa in den Bereichen (...) tätig seien. Sodann brachte er vor, dass er am (...) an einem tamilischen (...)turnier teilgenommen habe. In dessen Rahmen seien Fotos von ihm gemacht worden, wobei er mit der Teilnahme und damit einhergehend der Nähe zu bekannten Anführern von Exilorganisationen sowie aufgrund der getragenen Kleidung die Nähe zum Gedankengut der LTTE gezeigt habe. In der Folge seien Angehörige der sri-lankischen Sicherheitsdienste bei seinen Eltern in Sri Lanka vorbeigegangen und hätten ihn, den Beschwerdeführer, beschuldigt, in der Schweiz an der Wiederbelebung der LTTE zu arbeiten. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten, welche namentlich sein exilpolitisches Engagement, die Betätigung in tamilischen Vereinigungen, einen Besuch der sri-lankischen Behörden bei seinen Eltern sowie seine Nähe zu Personen, die von der sri-lankischen Regierung ausgeschrieben worden seien, belegen sollen. E. Mit Verfügung vom 13. August 2021 - eröffnet am 23. August 2021 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Auf die Vorbringen, welche Sachverhalte betreffen, die zeitlich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2414/2021 vom 23. Juni 2021 gelagert seien, trat das SEM mangels funktioneller Zuständigkeit gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht ein. Weiter verfügte das SEM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. Schliesslich wurde der Antrag auf weitergehende Instruktionsmassnahmen, insbesondere eine Anhörung, abgelehnt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Eingabe des Beschwerdeführers sei insofern als Mehrfachgesuch zu qualifizieren, soweit es sich um die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Turnier am (...) und die von ihm geltend gemachten daran anschliessenden Umstände, insbesondere die Bedrohung seiner Familie, handle. Mehrfachgesuche müssten gehörig begründet sein und die Behörde in die Lage versetzen, über das Gesuch entscheiden zu können, ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkomme, habe die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). Was die Fotografie betreffend das Turnier vom (...) und die diesbezüglichen Ausführungen betreffe, sei festzuhalten, dass diese zwar zweifellos das sportliche Engagement des Beschwerdeführers und eine Vernetzung in der tamilischen Gemeinschaft untermauere. Sie würden aber nicht als Nachweis dafür taugen, dass der Beschwerdeführer ein hoher Exponent der sri-lankischen Diaspora sei, welcher von den heimatlichen Behörden als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka wahrgenommen werde. Vom alleinigen Umstand, dass der Beschwerdeführer in Anwesenheit teilweise exponierter Persönlichkeiten einen Pokal als Gewinner eines Sportanlasses entgegennehme, sei noch keine Gefährdung seiner Person in Sri Lanka abzuleiten. Was ferner die an das Turnier anschliessende angebliche Behelligung seiner Eltern in Sri Lanka anbelange, die er auch mit Fotos zu belegen beabsichtige, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer solche Behelligungen bereits im vorangegangenen Mehrfachgesuchverfahren vorgetragen habe. Den Fotos lasse sich indes nichts Konkretes entnehmen. Sie würden Uniformierte zeigen, die mit zwei Personen - angeblich den Eltern des Beschwerdeführers - im Gespräch seien. Mangels Kontext würden sich keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers bei der Rückkehr nach Sri Lanka ziehen lassen (vgl. Urteil des BVGer E-2414/2021 vom 23. Juni 2021, E. 7.1 f. für Details). Auf substantiierte Ausführungen zu diesem angeblichen Vorfall habe der Beschwerdeführer verzichtet. Es sei ihm nicht gelungen, im neuen Gesuch gehörig zu begründen, dass er aufgrund des Anlasses vom (...) in Sri Lanka als separatistisch gesinnte Person, welche die LTTE im Ausland wiederzubeleben versuche, gesucht werde. Was die anderen Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, wonach er exilpolitisch erheblich tätig und vernetzt sei und infolgedessen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, sei festzustellen, dass diese Vorbringen im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln wären. All diese Vorbringen hätten nämlich zum Zeitpunkt des letzten Urteils vom 23. Juni 2021 bereits bestanden. Mangels funktioneller Zuständigkeit sei daher auf dieses Vorbringen nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). F. Mit Eingabe vom 27. August 2021 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuche er darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. In der Beschwerde werden im Wesentlichen der bereits vorgetragene Sachverhalt und die Ausführungen des Mehrfachgesuchs wiederholt. Ausserdem wird gerügt, dass sich das SEM nicht mit allen Gesuchvorbringen befasst habe, namentlich nicht mit den eingereichten Beweismitteln. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 31. August 2021 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Der Beschwerde kommt mithin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, ist auf den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten. 3.3 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. 5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. 6.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Engagement anlässlich eines Turniers am (...) ist als nicht ausreichend begründet im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines solchen Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV; s.o. die Zusammenfassung Bst. E). Festzustellen ist, dass sich die Beschwerdeausführungen ebenfalls nicht in substanziierter Weise mit der Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzen, sondern lediglich die bereits in den vergangenen Asylverfahren getätigten Aussagen wiederholen und sich darauf beschränken, die Arbeitsweise des SEM zu kritisieren, die vorliegend jedoch nicht zu beanstanden ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind mithin nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer erneut auf die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat (Beschwerde S. 10), ohne diese in einen ausreichend konkreten Kontext zu seiner Person zu setzen. Das Gericht geht - unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka - praxisgemäss davon aus, dass es auch zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, wonach seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 6.3 Ebenfalls wurde das Vorbringen, wonach die Familie des B seinetwegen im Heimatstaat behelligt worden sei, weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ausreichend substanziiert. Hinzu kommt, dass die eingereichten Beweismittel - wie von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt - nicht zum Beleg eines Gefährdungsprofils tauglich sind. Dies gilt insbesondere für die von ihm eingereichten Fotos, die letztlich auch auf Beschwerdeebene im Hinblick auf die Umstände ihrer Entstehung und der festgehaltenen Situation nicht weiter substanziiert werden. Den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht ist der Beschwerdeführer mithin in dieser Hinsicht ebenfalls nicht nachgekommen. 6.4 Die Vorinstanz ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der neuen Asylvorbringen in Anwendung von Art. 111c AsylG Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 7. 7.1 Was sämtliche anderen Vorbringen anbelangt, wonach der Beschwerdeführer exilpolitisch erheblich tätig und vernetzt und infolgedessen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei, hat das SEM zutreffend erwogen, dass diese Vorbringen im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das BVGer zu behandeln wären. Der Sachverhalt und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel haben nämlich bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2414/2021 vom 23. Juni 2021 bestanden. Mangels funktioneller Zuständigkeit ist das SEM daher auf dieses Vorbringen zu Recht nicht eingetreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer steht es frei, im Rahmen eines Revisionsgesuches nach Massgabe der Art. 121 ff. BGG i.V.m. Art. 45 ff. VVG und Art. 67 Abs. 3 beim Bundesverwaltungsgericht ein entsprechendes Revisionsverfahren einzureichen. Ein Revisionsgesuch stellt jedoch ein ausserordentliches Rechtsmittel dar, an dessen Begründung erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Es ist sowohl der Revisionsgrund, als auch die Frage der Rechtzeitigkeit und der Erheblichkeit der neu geltend gemachten Tatsachen respektive der eingereichten Beweismittel darzulegen. Vorliegend wurde weder um Revision ersucht noch wurden im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln Ausführungen im Sinne eines rechtsgenüglichen Revisionsgesuchs getroffen. Eine weiterführende Auseinandersetzung kann daher vorliegend unterbleiben. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Nachdem der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). An der letztmals im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2414/2021 vom 23. Juni 2021 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit ist - auch unter Berücksichtigung der Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - weiterhin festzuhalten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2) und der Beschwerdeführer weist seinerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. 9.3 9.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die seine Person betreffenden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich auch der individuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers auseinandersetzte, in zutreffender Weise bejaht (vgl. Urteile des BVGer E-868/2020 vom 25. März 2020 E. 5.5 und E-2414/2021 vom 23. Juni 2021 E. 9.3). Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hinwiesen, dass trotz verschiedener Sicherheitsvorfälle in Sri Lanka keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind. Auch im vorliegend zu beurteilenden Verfahren macht der Beschwerdeführer keine anderen Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist somit weiterhin zumutbar. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Ihr ist im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 9.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Beschwerdebegehren ist abzuweisen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. In der Beschwerdeschrift wurde zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos zu erachten sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht gegeben, weshalb das entsprechende Gesuch - und folglich auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands (Art. 102m Abs. 2 AsylG) - abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: