Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4337/2021 Urteil vom 25. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Juriste, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten aus Asyl-Mehrfachgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2021 (N [...]) Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass das SEM mit Verfügung vom 7. August 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch vom 3. März 2016 ablehnte sowie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass dieser Asylentscheid vom SEM mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet und zudem festgestellt wurde, dass diese im Übrigen flüchtlingsrechtlich auch nicht relevant wären, dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde ans Bundes-verwaltungsgericht mit Urteil E-5142/2018 vom 13. November 2018 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen und der Asyl- und Wegweisungsentscheid damit rechtskräftig wurde, II. dass der Beschwerdeführer am 3. April 2019 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, und das SEM auf dieses mit Verfügung vom 11. April 2019 nicht eintrat, III. dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein gegen das Urteil E-5142/2018 gerichtetes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2019 mit Urteil E-2280/2019 vom 18. Juni 2019 infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eintrat, IV. dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020 ein Mehrfachgesuch beim SEM einreichte und dieses mit Verfügung vom 29. April 2020 nicht auf das neue Asylgesuch eintrat, dass er eine beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 7. Mai 2020 mit Schreiben vom 17. Juni 2020 zurückzog und das Gericht in der Folge das Beschwerdeverfahren mit Beschluss E-2408/2020 vom 23. Juni 2020 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb, V. dass der Beschwerdeführer am 21. Juli 2021 beim SEM ein weiteres Asyl-folgegesuch einreichte und namentlich geltend machte, neue Beweismittel zu seinen Asylvorbringen vorweisen zu können, dass er dazu den Brief eines Mitarbeiters des Gerichts B._______ vom (...) 2021 mit Kopie des Gerichtsausweises, einen medizinischen Bericht vom (...) 2015, ein Bestätigungsschreiben vom 3. März 2021 über die medizinische Behandlung im Jahr 2015, Unterlagen der sri-lankischen Polizei vom (...) und (...) 2021 und mehrere Fotografien von Körpernarben einreichte, dass er zum Brief vom (...) 2021 ausführte, in diesem werde bestätigt, dass er während seiner Dienstzeit im (...) 2015 in der Sonderkriminalabteilung geschlagen und verletzt, (...) Monate lang festgehalten und danach gegen Zahlung einer Kaution freigelassen worden sei, und der Beamte erkläre in seinem Schreiben, dass sein (des Beschwerdeführers) Leben in Sri Lanka in Gefahr sei, zumal er kürzlich zwei Vorladungen der sri-lankischen Polizei erhalten habe, dass er aufgrund der früher in Haft erlittenen Misshandlungen noch immer unter psychischen Problemen leide, dass das SEM auf dieses Mehrfachgesuch mit (am 22. September 2021 eröffneter) Verfügung vom 13. September 2021 nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- erhob, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 29. September 2021 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids und die Rückweisung der Sache an das SEM zum materiellen Beurteilung beantragte, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass in der Beschwerde im Wesentlichen der bereits früher vorgetragene Sachverhalt und die Ausführungen des Mehrfachgesuchs vom 21. Juli 2021 wiederholt werden und gerügt wird, das SEM habe sich nicht mit allen Gesuchsvorbringen, namentlich den eingereichten Beweismitteln, befasst, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Oktober 2021 den Eingang des Rechtsmittels bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den Verfahrensantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass das SEM hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen haben, dass die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit hat, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1), sofern eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nachkommt, dass eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind, dass vorweg festzustellen ist, dass das SEM weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch die Begründungspflicht verletzt hat, zumal dem Beschwerdeführer - wie der vorliegenden Beschwerdeschrift zu entnehmen - möglich gewesen ist, aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz sachgerecht eine Beschwerde zu führen und zu begründen, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten ist (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7), dass namentlich festzustellen ist, dass sich die Beschwerdeausführungen nicht in substanziierter, den erhöhten Anforderungen an die Begründung eines Mehrfachgesuchs genügenden, Weise auseinandersetzen, sondern vornehmlich die bereits in den vergangenen Asylverfahren getätigten Aussagen wiederholen und die diesbezügliche Verfahrensführung des SEM kritisieren, welche jedoch vorliegend nicht zu beanstanden ist, dass die Ausführungen zur allgemeinen Lage im Heimatstaat ohne einen ausreichend konkreten Kontext zur Person des Beschwerdeführers erfolgen und das Gericht - unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Sri Lanka - praxisgemäss davon ausgeht, dass es auch zum aktuellen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme gibt, wonach seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, dass in Asylverfahren von sri-lankischen Gesuchstellenden in letzter Zeit sehr viele nicht-authentische Beweismittel zu den Akten der schweizerischen Asylbehörden gereicht worden sind und das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich aufgezeigt hat, dass bei den eingereichten Beweisdokumenten aus mehreren (formalen, insbesondere aber auch inhaltlichen) Gründen nicht von der Authentizität der Unterlagen auszugehen sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), dass der Beschwerdeführer zwar die Richtigkeit dieser Argumente mit scharfen Worten bestreiten lässt (vgl. etwa Beschwerde S. 7: "absurde comme raisonnement", "arguments opportunistes", "c'est du délire administratif ça"), das Rechtsmittel jedoch keine überzeugende Gegen-argumentation aufzeigt und die Ausführungen auf Beschwerdeebene insoweit nicht geeignet sind, die überzeugend begründete Einschätzung des SEM zu entkräften, dass sich aus den Vorbringen im Mehrfachgesuch in der Tat zeitliche und inhaltliche Widersprüche zu seinen Angaben im vorangegangenen Asylverfahren ergeben und es namentlich auch für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer erstmals im Frühjahr 2021, damit fünf Jahre nach Verlassen der Heimat, mittels einer Vorladung der Sri Lanka Police vorgeladen sein soll, dass er ausserdem im ordentlichen Verfahren nie erwähnt hatte, sich einen Tag nach der Haftentlassung in ärztliche Behandlung begeben zu haben und überdies befremdlich wirkt, dass er erst jetzt einen entsprechenden ärztlichen Bericht aktenkundig macht, dass die eingereichten Fotografien von kleineren Narben (...) zu keinem anderen Schluss führen, zumal diese Aufnahmen keinerlei Rückschlüsse auf die Entstehung dieser Körpermerkmale zulassen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten der Auffassung der Vorinstanz anschliesst, wonach es sich bei den angeblichen Behördendokumenten nicht um authentische Beweismittel handelt, dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG und Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch mangels gehöriger Begründung der "neuen" Asylvorbringen nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass namentlich an der letztmals im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2414/2021 vom 23. Juni 2021 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit des Vollzugs - auch unter Berücksichtigung der Veränderung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - weiterhin festzuhalten ist und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund zur Annahme besteht, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen lässt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler: Urteil des BVGer E-895/2020 vom 15. April 2020 E. 9.2) und der Beschwerdeführer seinerseits keine individuellen Merkmale aufweist, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten, dass sich der Vollzug der Wegweisung damit als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers mit Verweis auf das seine Person betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - in welchem sich dieses mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich auch unter Be-rücksichtigung der spezifischen Lebenssituation auseinandersetzte - in zutreffender Weise bejaht hat (vgl. Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 12.4), dass die Vorinstanz sodann zu Recht darauf hingewiesen hat, trotz verschiedener Sicherheitsvorfälle in Sri Lanka herrsche keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig des individuellen Hintergrunds konkret gefährdet seien und der Beschwerdeführer vorliegend keine anderen Gründe geltend macht, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, noch solche aus den Akten ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung sich somit gesamtwürdigend als weiterhin zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass letztlich auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, dieser im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden beispielsweise dadurch Rechnung zu tragen sein wird, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, eine Rückweisung an die Vorinstanz damit insgesamt nicht angezeigt und die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, sich zudem aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass die gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay