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E-1902/2021

E-1902/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 15. April 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch, das er im Wesentlichen damit begründete, im Jahr 2009 zusammen mit seinem Bruder B._______ festgenommen worden zu sein, weil dieser für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet habe und er (Beschwerdeführer) daher als Sympathisant der LTTE in Verdacht gestanden sei. Er habe von (...) 2010 bis (...) 2012 in einem Flüchtlingslager und anschliessend bei einer Tante in C._______ gelebt. Dort sei er zweimal, vermutlich von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID), gesucht worden, woraufhin er ausgereist sei. Die Tante habe nach seiner Ausreise einen auf seinen Namen ausgestellten Haftbefehl erhalten. A.b Nachdem die frühere Partnerin D._______ seines Bruders in einem Brief an das SEM festgehalten hatte, die Angaben des Beschwerdeführers würden nicht der Wahrheit entsprechen, nach Abklärungen des SEM bei der Schweizer Vertretung in Sri Lanka und nach Konsultation seiner Facebook-Seite lehnte das SEM - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungserkenntnissen - am 11. März 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Eine gegen die Verfügung vom 11. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde lehnte dieses mit Urteil E-2271/2016 vom 30. Dezember 2016 in letzter Instanz ab. II. B. B.a Am 2. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Das SEM lehnte dieses mit Verfügung vom 14. November 2018 ab, verfügte erneut die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.b Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil E-7169/2018 vom 3. April 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet letztinstanzlich abgewiesen. III. C. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung ein. Das SEM trat auf dieses mit Verfügung vom 14. Juni 2019 zufolge Nichtleistens des Gebührenvorschusses nicht ein. Dieser Nichteintretensentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. IV. D. Am 14. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein drittes Asylgesuch ein. Am 12. Dezember 2019 teilte der zuständige Aufenthaltskanton dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei seit mehr als zwanzig Tagen unbekannten Aufenthalts. Daraufhin schrieb das SEM dieses Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2020 als gegenstandslos geworden ab. V. E. E.a Am 9. März 2020 (Datum der Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt ein viertes Asylgesuch ein (welches identisch mit dem am 14. November 2019 beim SEM eingegangenen Mehrfachgesuch war; vgl. Bst. D). Die Eingabe wurde an das SEM weitergeleitet, wo sie am 17. März 2020 einging. E.b Zur Begründung wurde massgeblich geltend gemacht, der Bruder B._______ sei am (...) 2018 in E._______ von mehreren Männern (...) angegriffen und verletzt worden. Die polizeilichen Ermittlungen hätten eine Verbindung zwischen den mutmasslichen Tätern und der Ex-Freundin D._______ ergeben, welche B._______ zuvor mit dem Tod bedroht habe. Daran zeige sich, wie weit diese zu gehen bereit sei, um der Familie des Bruders und des Beschwerdeführers zu schaden. Demnach sei auch die dargelegte Manipulation seines Facebook-Accounts nicht mehr als übertrieben zu betrachten. Zudem sei D._______ durchaus in der Lage und sicher entschlossen, ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu schaden, so mittels falscher Anschuldigungen gegenüber den Behörden. Weiter habe am (...) und (...). 2019 die Polizei zu Hause bei den Eltern nach dem Verbleib der beiden Söhne gefragt, mithin würden sowohl B._______ als auch er (Beschwerdeführer) nach wie vor von den sri-lankischen Behörden gesucht. E.c Der Beschwerdeführer untermauerte sein Mehrfachgesuch mit einem Untersuchungsbericht der Polizei E._______ vom (...) 2019, einem Memorystick mit acht Videos, enthaltend Aufnahmen einer Überwachungskamera von zwei Besuchen von Sicherheitsbeamten bei einem Haus, fünf Fotos der Eltern und eines weiteren Bruders sowie von den Pässen dieser Personen, einen Plan des Hauses der Eltern mit den Standorten der Überwachungskameras sowie einen DHL-Sendungsbeleg. F. Mit (am 25. März 2021 eröffneter) Verfügung vom 23. März 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und erhob für das Verfahren eine Gebühr. G. G.a Mit Eingabe vom 23. April 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2021 ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei der Beschwerdeführer zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. G.b In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung in der Person des mandatierten Rechtsvertreters. H. Am 27. April 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerdeschrift und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-wechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Verfügung in deutscher Sprache ergangen sei. Er lebe in der Stadt F._______, wo es zwei Amtssprachen gebe, wobei der Beschwerdeführer jeweils in französischer Sprache kommuniziert habe.

E. 4.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG eröffnet das SEM seine Verfügungen und Zwischenverfügungen grundsätzlich in der Sprache, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist.

E. 4.3 Die Amtssprachen im Verwaltungskreis G._______ sind, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, das Deutsche und das Französische (vgl. Art. 1 der Verordnung über die Sprachenregelung im Verwaltungskreis G._______]). Das SEM durfte demnach seine Verfügung vom 23. März 2021 in deutscher Sprache verfassen.

E. 4.4 Im Übrigen ergibt eine Durchsicht der Vorakten, dass der Beschwerdeführer sowohl in französischer als auch in deutscher Sprache mit dem SEM korrespondiert hat. Dabei ist namentlich das am 9. März 2020 beim SEM eingereichte Mehrfachgesuch in deutscher Sprache verfasst worden.

E. 4.5 Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

E. 4.6 Sodann hat die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und in ihre Würdigung einbezogen.

E. 4.7 Die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, soweit der Beschwerdeführer ausführe, der mutmasslich von D._______ in Auftrag gegebene Angriff auf seinen Bruder B._______ zeige, dass diese fähig und willens gewesen sei, auch seinen Facebook-Account zu hacken, um so Widersprüche zu den Aussagen im Asylverfahren zu schaffen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer neben dem Untersuchungsbericht der Polizei E._______ vom (...) 2019 keine weiteren Unterlagen zur Untersuchung des Angriffs auf B._______ eingereicht habe und eine Schuld von D._______ am Angriff nach aktuellem Kenntnisstand nicht belegt sei. Vor allem aber sei festzustellen, dass das SEM und das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit seiner früheren Vorbringen nicht einzig wegen der sich aus dem Facebook-Profil ergebenden Widersprüche oder der sonstigen schriftlichen Vorwürfe von D._______ verneint hätten, sondern - auch unter Hinweis auf die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Sri Lanka - zahlreiche weitere Ungereimtheiten aufgezeigt hätten. Der als neues Beweismittel eingereichte Untersuchungsbericht der Polizei E._______ könne diese weiteren Widersprüche nicht erklären. Unabhängig von einer abschliessenden Einschätzung der mit der Person von D._______ verbundenen möglichen Widersprüche seien die Vorbringen des Beschwerdeführers somit weiterhin unglaubhaft. Dass im (...) 2019 zweimal Sicherheitskräfte das Haus der Eltern besucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, beruhe lediglich auf seiner Aussage; die als Beweismittel eingereichten Videos und Fotos würden zu keiner anderen Einschätzung führen. Zwar sei plausibel, dass die Videos Besuche von teils uniformierten Personen beim Haus der Eltern zeigen würden. Jedoch sei den Aufnahmen der Grund für diese Besuche nicht zu entnehmen, und es seien keine Hinweise erkennbar, dass diese Personen nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht hätten die früher geltend gemachten Aktivitäten und ein daraus resultierendes Behördeninteresse am Beschwerdeführer als unglaubhaft qualifiziert. Insgesamt seien die hier gemachten Vorbringen daher ebenfalls unglaubhaft.

E. 6.2.1 In der Beschwerde wird unter eingehender Darstellung der Situation in Sri Lanka sowie der diesbezüglichen Entwicklung geltend gemacht, diese sei umso einschneidender, als sich für abgelehnte tamilische Asylbewerber bei einer Rückkehr aus der Schweiz Folgen aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2019, in welchem die LTTE weder als eine kriminelle noch als eine terroristische Organisation eingestuft worden sei, ergeben könnten. Es sei dazu auch auf den Vorfall mit der lokalen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo sowie die Flucht eines hochrangigen Beamten in die Schweiz hinzuweisen. Vorliegend sei es im Kontext dieser allgemeinen Situation im Land nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer von staatlichen oder privaten Behörden verfolgt worden sei. Jedoch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Bruder von B._______, einem ehemaligen LTTE-Aktivisten, der deswegen auch inhaftiert gewesen sei, seinerseits von den Strafverfolgungsbehörden aufgesucht worden und dieser Besuch seltsamerweise nach dem Erlass der ersten negativen Verfügung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe damit offensichtlich auch nach seiner Ausreise weiterhin im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden.

E. 6.2.2 Hinzu komme, dass der Hass von D._______ sich gegen den Beschwerdeführer und dessen ganze Familie richte. So habe diese Frau nach dem Ende der Beziehung zu B._______ ohne zu zögern gegen den Ex-Partner einen Anschlag ausführen lassen. Dies gehe aus den Protokollen der Polizei E._______ hervor. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dort keiner Verfolgung ausgesetzt. Es sei längst bekannt, dass es mehr weh tue, denen zu schaden, die einem am nächsten stehen, als der Person, die eigentlich gemeint sei. Wenn D._______ in der Schweiz Leute mit einem Mord habe beauftragen können, dürfte solches für sie in Sri Lanka noch einfacher machbar sein. Entsprechend müsse dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zu folgenden Schlussfolgerungen:

E. 7.1.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2021 nicht umzustossen. Vielmehr ist festzustellen, dass die im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft, mithin eine Vorverfolgungssituation als nicht gegeben beurteilt worden ist. Dabei ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen nicht allein im Kontext der Facebook-Einträge, sondern namentlich im Anschluss an die durch die Schweizer Vertretung vor Ort durchgeführten Abklärungen und dabei insbesondere auch dem sich dabei als gefälscht herausgestellten Schreiben der Polizeistation C._______ als unglaubhaft eingestuft worden sind. Für die Einzelheiten ist dabei auf die ausführlichen Ausführungen in Urteil E-2271/2016 (E. 4) des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, die auch im späteren Urteil E-7169/2018 bestätigt worden sind. Im Zusammenhang mit den festgestellten Unstimmigkeiten bezüglich der Facebook-Einträge ist nochmals deutlich festzuhalten, dass er diese bereits im ordentlichen Verfahren nicht glaubhaft erklären konnte und auch im heutigen Urteilszeitpunkt nicht nachvollziehbar ist, wie D._______ von seinem Facebook-Account hätte Kenntnis haben sollen, zumal diese den Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben zum Zeitpunkt, in dem die (angeblich gefälschten) Fotografien gemäss Vermerk auf Facebook hochgeladen worden sein sollen, noch gar nicht gekannt habe.

E. 7.1.2 Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass in der besagten Angelegenheit - der Attacke auf den Bruder B._______ - die jeweiligen Aussagen von B._______, seiner Ex-Partnerin D._______ und der weiteren involvierten Personen Gegenstand des laufenden strafrechtlichen Verfahrens in der Schweiz sind. Der Beschwerdeführer selber ist in dieses strafrechtliche Verfahren nicht involviert. Sodann vermögen die im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten Unterlagen nicht darzutun, inwiefern dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka aus dieser ihn persönlich nicht direkt betreffenden Strafsache in der Schweiz eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen sollte.

E. 7.1.3 Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass die eingereichten Videosequenzen keinen Aufschluss zum Grund des Besuchs von Beamten bei der Familie in Sri Lanka geben, diese mithin die Vermutung des Beschwerdeführers, dieser Besuch sei wegen D._______ erfolgt, nicht zu stützen oder gar zu beweisen vermögen.

E. 7.1.4 Sodann vermögen die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Bruder B._______, der einen LTTE-Hintergrund aufweise, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen, zumal auch diese Sachverhaltselemente bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren bildeten. Im Kontext der Prüfung des Vorliegens von Risikofaktoren, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, wurde bereits im Urteil E-2271/2016 (E. 5 ff.) festgehalten, dass solche angesichts der unglaubhaften Vorbringen im Zusammenhang mit den LTTE-Tätigkeiten des Bruders B._______ zu verneinen sei. Dies wurde im Urteil E-7169/2018 vom 3. April 2019 bestätigt. An diesen Feststellungen hat sich auch nach Prüfung des vorliegenden Mehrfachgesuchs nichts geändert.

E. 7.1.5 Ebenfalls zu Recht verneint hat die Vorinstanz einen konkreten Fallbezug im Kontext der veränderten politischen Situation in Sri Lanka namentlich seit dem Regierungs- und dem damit verbundenen Macht-wechsel. Die umfangreichen Darlegungen zur Situation in Sri Lanka im Beschwerdeverfahren lassen weiterhin keinen konkreten Bezug in dem Sinn erkennen, dass der Beschwerdeführer wegen eines eigenen Profils von dieser Entwicklung in Sri Lanka konkret und individuell betroffen wäre. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der vorliegend bereits ergangenen Urteile (E-2271/2016 und E-7169/2018), in welchen seine Asylgründe geprüft worden sind und rechtskräftig festgestellt worden ist, diese seien nicht glaubhaft. Namentlich hat der Beschwerdeführer keine eigenen LTTE-Aktivitäten geltend gemacht und die nach Ankunft in der Schweiz vorgebrachten Asylgründe haben sich, wie erwähnt, als unglaubhaft erwiesen.

E. 7.1.6 Der Beschwerdeführer ist nunmehr mehrere Jahre landesabwesend. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Seine Angaben zu Reisedokumenten blieben offenbar unklar. Zu diesem (schwach risikobegründenden) Faktor wurde namentlich im Urteil E-2271/2016 festgestellt, dass auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer ohne Reisepass nach Sri Lanka zurückkehren müsste, dies bloss allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem sogenannten Background Check führen würde.

E. 7.1.7 Weitere Risikofaktoren hat der Beschwerdeführer namentlich in seinem Mehrfachgesuch sowie mit der vorliegenden Beschwerde nicht vorgebracht. Es ist weiterhin nicht anzunehmen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird und bei einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hätte, die über eine einfache Kontrolle hinausgehen.

E. 7.2 Zusammenfassend ist in Würdigung der relevanten Sachverhaltselemente festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch nach wie vor keine Hinweise auf das Vorliegen eines Umstands ersichtlich sind, der zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte (vgl. zum Ganzen auch die einlässlichen Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-2271/2016 E. 7.2 und E-7169/2018 E. 9.2), denen nichts beizufügen ist.

E. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist weiterhin zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Auch mit Bezug auf die Frage der (allgemeinen und individuellen) Zumutbarkeit des Vollzugs kann auf die bisherigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Urteile E-2271/2016 E. 7.3 und E-7169/2018 E. 9.3).

E. 9.3.3 An diesen Ausführungen vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf die aktuellen politischen Verhältnisse in seinem Heimatland nichts zu ändern: Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist praxisgemäss im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. etwa Urteil BVGer D-6808/2019 vom 19. Mai 2020 E. 6.3 m.w.H.). Ein solcher Bezug ist, wie oben dargelegt, vorliegend nicht konkretisiert worden.

E. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist weiterhin zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen (vgl. auch hierzu die Urteile E-2271/2016 E. 7.4 und E-7169/2018 E. 9.4).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug erneut zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gutheissung fehlt.

E. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1902/2021 Urteil vom 4. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Bloch, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. März 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 15. April 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch, das er im Wesentlichen damit begründete, im Jahr 2009 zusammen mit seinem Bruder B._______ festgenommen worden zu sein, weil dieser für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet habe und er (Beschwerdeführer) daher als Sympathisant der LTTE in Verdacht gestanden sei. Er habe von (...) 2010 bis (...) 2012 in einem Flüchtlingslager und anschliessend bei einer Tante in C._______ gelebt. Dort sei er zweimal, vermutlich von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID), gesucht worden, woraufhin er ausgereist sei. Die Tante habe nach seiner Ausreise einen auf seinen Namen ausgestellten Haftbefehl erhalten. A.b Nachdem die frühere Partnerin D._______ seines Bruders in einem Brief an das SEM festgehalten hatte, die Angaben des Beschwerdeführers würden nicht der Wahrheit entsprechen, nach Abklärungen des SEM bei der Schweizer Vertretung in Sri Lanka und nach Konsultation seiner Facebook-Seite lehnte das SEM - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Abklärungserkenntnissen - am 11. März 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Eine gegen die Verfügung vom 11. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde lehnte dieses mit Urteil E-2271/2016 vom 30. Dezember 2016 in letzter Instanz ab. II. B. B.a Am 2. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Das SEM lehnte dieses mit Verfügung vom 14. November 2018 ab, verfügte erneut die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. B.b Eine gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil E-7169/2018 vom 3. April 2019 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet letztinstanzlich abgewiesen. III. C. Mit Eingabe vom 1. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung ein. Das SEM trat auf dieses mit Verfügung vom 14. Juni 2019 zufolge Nichtleistens des Gebührenvorschusses nicht ein. Dieser Nichteintretensentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. IV. D. Am 14. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein drittes Asylgesuch ein. Am 12. Dezember 2019 teilte der zuständige Aufenthaltskanton dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei seit mehr als zwanzig Tagen unbekannten Aufenthalts. Daraufhin schrieb das SEM dieses Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 14. Januar 2020 als gegenstandslos geworden ab. V. E. E.a Am 9. März 2020 (Datum der Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer beim kantonalen Migrationsamt ein viertes Asylgesuch ein (welches identisch mit dem am 14. November 2019 beim SEM eingegangenen Mehrfachgesuch war; vgl. Bst. D). Die Eingabe wurde an das SEM weitergeleitet, wo sie am 17. März 2020 einging. E.b Zur Begründung wurde massgeblich geltend gemacht, der Bruder B._______ sei am (...) 2018 in E._______ von mehreren Männern (...) angegriffen und verletzt worden. Die polizeilichen Ermittlungen hätten eine Verbindung zwischen den mutmasslichen Tätern und der Ex-Freundin D._______ ergeben, welche B._______ zuvor mit dem Tod bedroht habe. Daran zeige sich, wie weit diese zu gehen bereit sei, um der Familie des Bruders und des Beschwerdeführers zu schaden. Demnach sei auch die dargelegte Manipulation seines Facebook-Accounts nicht mehr als übertrieben zu betrachten. Zudem sei D._______ durchaus in der Lage und sicher entschlossen, ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu schaden, so mittels falscher Anschuldigungen gegenüber den Behörden. Weiter habe am (...) und (...). 2019 die Polizei zu Hause bei den Eltern nach dem Verbleib der beiden Söhne gefragt, mithin würden sowohl B._______ als auch er (Beschwerdeführer) nach wie vor von den sri-lankischen Behörden gesucht. E.c Der Beschwerdeführer untermauerte sein Mehrfachgesuch mit einem Untersuchungsbericht der Polizei E._______ vom (...) 2019, einem Memorystick mit acht Videos, enthaltend Aufnahmen einer Überwachungskamera von zwei Besuchen von Sicherheitsbeamten bei einem Haus, fünf Fotos der Eltern und eines weiteren Bruders sowie von den Pässen dieser Personen, einen Plan des Hauses der Eltern mit den Standorten der Überwachungskameras sowie einen DHL-Sendungsbeleg. F. Mit (am 25. März 2021 eröffneter) Verfügung vom 23. März 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und erhob für das Verfahren eine Gebühr. G. G.a Mit Eingabe vom 23. April 2021 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. März 2021 ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei der Beschwerdeführer zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. G.b In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung in der Person des mandatierten Rechtsvertreters. H. Am 27. April 2021 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerdeschrift und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-stehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-wechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Verfügung in deutscher Sprache ergangen sei. Er lebe in der Stadt F._______, wo es zwei Amtssprachen gebe, wobei der Beschwerdeführer jeweils in französischer Sprache kommuniziert habe. 4.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG eröffnet das SEM seine Verfügungen und Zwischenverfügungen grundsätzlich in der Sprache, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. 4.3 Die Amtssprachen im Verwaltungskreis G._______ sind, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, das Deutsche und das Französische (vgl. Art. 1 der Verordnung über die Sprachenregelung im Verwaltungskreis G._______]). Das SEM durfte demnach seine Verfügung vom 23. März 2021 in deutscher Sprache verfassen. 4.4 Im Übrigen ergibt eine Durchsicht der Vorakten, dass der Beschwerdeführer sowohl in französischer als auch in deutscher Sprache mit dem SEM korrespondiert hat. Dabei ist namentlich das am 9. März 2020 beim SEM eingereichte Mehrfachgesuch in deutscher Sprache verfasst worden. 4.5 Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.6 Sodann hat die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt und in ihre Würdigung einbezogen. 4.7 Die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, soweit der Beschwerdeführer ausführe, der mutmasslich von D._______ in Auftrag gegebene Angriff auf seinen Bruder B._______ zeige, dass diese fähig und willens gewesen sei, auch seinen Facebook-Account zu hacken, um so Widersprüche zu den Aussagen im Asylverfahren zu schaffen, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer neben dem Untersuchungsbericht der Polizei E._______ vom (...) 2019 keine weiteren Unterlagen zur Untersuchung des Angriffs auf B._______ eingereicht habe und eine Schuld von D._______ am Angriff nach aktuellem Kenntnisstand nicht belegt sei. Vor allem aber sei festzustellen, dass das SEM und das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftigkeit seiner früheren Vorbringen nicht einzig wegen der sich aus dem Facebook-Profil ergebenden Widersprüche oder der sonstigen schriftlichen Vorwürfe von D._______ verneint hätten, sondern - auch unter Hinweis auf die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Sri Lanka - zahlreiche weitere Ungereimtheiten aufgezeigt hätten. Der als neues Beweismittel eingereichte Untersuchungsbericht der Polizei E._______ könne diese weiteren Widersprüche nicht erklären. Unabhängig von einer abschliessenden Einschätzung der mit der Person von D._______ verbundenen möglichen Widersprüche seien die Vorbringen des Beschwerdeführers somit weiterhin unglaubhaft. Dass im (...) 2019 zweimal Sicherheitskräfte das Haus der Eltern besucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten, beruhe lediglich auf seiner Aussage; die als Beweismittel eingereichten Videos und Fotos würden zu keiner anderen Einschätzung führen. Zwar sei plausibel, dass die Videos Besuche von teils uniformierten Personen beim Haus der Eltern zeigen würden. Jedoch sei den Aufnahmen der Grund für diese Besuche nicht zu entnehmen, und es seien keine Hinweise erkennbar, dass diese Personen nach dem Beschwerdeführer gesucht hätten. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht hätten die früher geltend gemachten Aktivitäten und ein daraus resultierendes Behördeninteresse am Beschwerdeführer als unglaubhaft qualifiziert. Insgesamt seien die hier gemachten Vorbringen daher ebenfalls unglaubhaft. 6.2 6.2.1 In der Beschwerde wird unter eingehender Darstellung der Situation in Sri Lanka sowie der diesbezüglichen Entwicklung geltend gemacht, diese sei umso einschneidender, als sich für abgelehnte tamilische Asylbewerber bei einer Rückkehr aus der Schweiz Folgen aus dem Urteil des Bundesgerichts vom 8. November 2019, in welchem die LTTE weder als eine kriminelle noch als eine terroristische Organisation eingestuft worden sei, ergeben könnten. Es sei dazu auch auf den Vorfall mit der lokalen Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft in Colombo sowie die Flucht eines hochrangigen Beamten in die Schweiz hinzuweisen. Vorliegend sei es im Kontext dieser allgemeinen Situation im Land nicht ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer von staatlichen oder privaten Behörden verfolgt worden sei. Jedoch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Bruder von B._______, einem ehemaligen LTTE-Aktivisten, der deswegen auch inhaftiert gewesen sei, seinerseits von den Strafverfolgungsbehörden aufgesucht worden und dieser Besuch seltsamerweise nach dem Erlass der ersten negativen Verfügung erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe damit offensichtlich auch nach seiner Ausreise weiterhin im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden. 6.2.2 Hinzu komme, dass der Hass von D._______ sich gegen den Beschwerdeführer und dessen ganze Familie richte. So habe diese Frau nach dem Ende der Beziehung zu B._______ ohne zu zögern gegen den Ex-Partner einen Anschlag ausführen lassen. Dies gehe aus den Protokollen der Polizei E._______ hervor. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dort keiner Verfolgung ausgesetzt. Es sei längst bekannt, dass es mehr weh tue, denen zu schaden, die einem am nächsten stehen, als der Person, die eigentlich gemeint sei. Wenn D._______ in der Schweiz Leute mit einem Mord habe beauftragen können, dürfte solches für sie in Sri Lanka noch einfacher machbar sein. Entsprechend müsse dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus zuerkannt werden. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zu folgenden Schlussfolgerungen: 7.1.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2021 nicht umzustossen. Vielmehr ist festzustellen, dass die im ordentlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft, mithin eine Vorverfolgungssituation als nicht gegeben beurteilt worden ist. Dabei ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen nicht allein im Kontext der Facebook-Einträge, sondern namentlich im Anschluss an die durch die Schweizer Vertretung vor Ort durchgeführten Abklärungen und dabei insbesondere auch dem sich dabei als gefälscht herausgestellten Schreiben der Polizeistation C._______ als unglaubhaft eingestuft worden sind. Für die Einzelheiten ist dabei auf die ausführlichen Ausführungen in Urteil E-2271/2016 (E. 4) des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, die auch im späteren Urteil E-7169/2018 bestätigt worden sind. Im Zusammenhang mit den festgestellten Unstimmigkeiten bezüglich der Facebook-Einträge ist nochmals deutlich festzuhalten, dass er diese bereits im ordentlichen Verfahren nicht glaubhaft erklären konnte und auch im heutigen Urteilszeitpunkt nicht nachvollziehbar ist, wie D._______ von seinem Facebook-Account hätte Kenntnis haben sollen, zumal diese den Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben zum Zeitpunkt, in dem die (angeblich gefälschten) Fotografien gemäss Vermerk auf Facebook hochgeladen worden sein sollen, noch gar nicht gekannt habe. 7.1.2 Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass in der besagten Angelegenheit - der Attacke auf den Bruder B._______ - die jeweiligen Aussagen von B._______, seiner Ex-Partnerin D._______ und der weiteren involvierten Personen Gegenstand des laufenden strafrechtlichen Verfahrens in der Schweiz sind. Der Beschwerdeführer selber ist in dieses strafrechtliche Verfahren nicht involviert. Sodann vermögen die im Rahmen des Mehrfachgesuchs eingereichten Unterlagen nicht darzutun, inwiefern dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka aus dieser ihn persönlich nicht direkt betreffenden Strafsache in der Schweiz eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen sollte. 7.1.3 Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass die eingereichten Videosequenzen keinen Aufschluss zum Grund des Besuchs von Beamten bei der Familie in Sri Lanka geben, diese mithin die Vermutung des Beschwerdeführers, dieser Besuch sei wegen D._______ erfolgt, nicht zu stützen oder gar zu beweisen vermögen. 7.1.4 Sodann vermögen die auf Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zum Bruder B._______, der einen LTTE-Hintergrund aufweise, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen, zumal auch diese Sachverhaltselemente bereits Gegenstand der vorangegangenen Verfahren bildeten. Im Kontext der Prüfung des Vorliegens von Risikofaktoren, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten, wurde bereits im Urteil E-2271/2016 (E. 5 ff.) festgehalten, dass solche angesichts der unglaubhaften Vorbringen im Zusammenhang mit den LTTE-Tätigkeiten des Bruders B._______ zu verneinen sei. Dies wurde im Urteil E-7169/2018 vom 3. April 2019 bestätigt. An diesen Feststellungen hat sich auch nach Prüfung des vorliegenden Mehrfachgesuchs nichts geändert. 7.1.5 Ebenfalls zu Recht verneint hat die Vorinstanz einen konkreten Fallbezug im Kontext der veränderten politischen Situation in Sri Lanka namentlich seit dem Regierungs- und dem damit verbundenen Macht-wechsel. Die umfangreichen Darlegungen zur Situation in Sri Lanka im Beschwerdeverfahren lassen weiterhin keinen konkreten Bezug in dem Sinn erkennen, dass der Beschwerdeführer wegen eines eigenen Profils von dieser Entwicklung in Sri Lanka konkret und individuell betroffen wäre. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der vorliegend bereits ergangenen Urteile (E-2271/2016 und E-7169/2018), in welchen seine Asylgründe geprüft worden sind und rechtskräftig festgestellt worden ist, diese seien nicht glaubhaft. Namentlich hat der Beschwerdeführer keine eigenen LTTE-Aktivitäten geltend gemacht und die nach Ankunft in der Schweiz vorgebrachten Asylgründe haben sich, wie erwähnt, als unglaubhaft erwiesen. 7.1.6 Der Beschwerdeführer ist nunmehr mehrere Jahre landesabwesend. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Seine Angaben zu Reisedokumenten blieben offenbar unklar. Zu diesem (schwach risikobegründenden) Faktor wurde namentlich im Urteil E-2271/2016 festgestellt, dass auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer ohne Reisepass nach Sri Lanka zurückkehren müsste, dies bloss allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem sogenannten Background Check führen würde. 7.1.7 Weitere Risikofaktoren hat der Beschwerdeführer namentlich in seinem Mehrfachgesuch sowie mit der vorliegenden Beschwerde nicht vorgebracht. Es ist weiterhin nicht anzunehmen, dass er von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird und bei einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hätte, die über eine einfache Kontrolle hinausgehen. 7.2 Zusammenfassend ist in Würdigung der relevanten Sachverhaltselemente festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin nicht gelungen ist, eine im Sinn von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch nach wie vor keine Hinweise auf das Vorliegen eines Umstands ersichtlich sind, der zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte (vgl. zum Ganzen auch die einlässlichen Ausführungen in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-2271/2016 E. 7.2 und E-7169/2018 E. 9.2), denen nichts beizufügen ist. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist weiterhin zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Auch mit Bezug auf die Frage der (allgemeinen und individuellen) Zumutbarkeit des Vollzugs kann auf die bisherigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Urteile E-2271/2016 E. 7.3 und E-7169/2018 E. 9.3). 9.3.3 An diesen Ausführungen vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf die aktuellen politischen Verhältnisse in seinem Heimatland nichts zu ändern: Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen, die bestimmte Risikofaktoren erfüllen, auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; HRW, Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist praxisgemäss im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. etwa Urteil BVGer D-6808/2019 vom 19. Mai 2020 E. 6.3 m.w.H.). Ein solcher Bezug ist, wie oben dargelegt, vorliegend nicht konkretisiert worden. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist weiterhin zumutbar. 9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch weiterhin als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen (vgl. auch hierzu die Urteile E-2271/2016 E. 7.4 und E-7169/2018 E. 9.4). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug erneut zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, weil die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gutheissung fehlt. 11.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: