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E-7169/2018

E-7169/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-04-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. April 2013 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. April 2013 und der Anhörung vom 6. Mai 2013 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile und stamme aus B._______, Distrikt C._______. Sein Bruder D._______ habe auf dem Markt Geld für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesammelt, weshalb er zusammen mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet habe flüchten müssen. Im Jahr 2005 seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Ab dem Jahr 2009 hätten sie in E._______, Distrikt F._______, gelebt. Am 17. Mai 2009 sei das Haus seiner Familie in G._______ von einer Rakete zerstört und sein Vater verletzt worden. Nach der Bombardierung seien er und sein Bruder - angesichts der Tatsache, dass sein Bruder für die LTTE gearbeitet habe und er beschuldigt worden sei, Sympathisant der LTTE zu sein - von Soldaten der sri-lankischen Armee festgenommen, zu einem Camp gebracht und getrennt worden. Am 1. Januar 2010 sei er in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Dieses habe er am 2. Oktober 2012 verlassen und sei zu seiner Tante nach B._______ gezogen. Kurze Zeit danach sei er dort von zwei Personen, vermutungsweise Angehörige des Criminal Investigation Departements (CID), gesucht worden. Wenig später sei er erneut gesucht worden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschieden. Nach seiner Ausreise sei seiner Tante ein ihn betreffender Haftbefehl ausgehändigt worden. Seinen Bruder und den Rest seiner Familie habe er seit dem 17. Mai 2009 nicht mehr gesehen. Er wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Der Beschwerdeführer reichte eine auf seinen Namen ausgestellte "Relief Assistance Card" des H._______ in I._______ und seine sri-lankische Identitätskarte ein. B. Ende Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Polizeistation B._______ vom 10. März 2013 ein, wonach er zusammen mit einer anderen Person in einem Gemüsewagen explosives Material transportiert habe und am 17. Juni 2011 deswegen verhaftet, befragt und schliesslich dem J._______ Court vorgeführt und gegen eine Kaution von 50'000 Rupien sowie unter der Auflage, sich jeden Sonntag bei der Polizeistation in B._______ zu melden, entlassen worden sei. Da er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, werde er nun gesucht. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, die aufgeführten Ereignisse hätten nie stattgefunden. C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014, 15. Dezember 2014 und 25. März 2015 wandte sich K._______ an die Vorinstanz und teilte dieser im Wesentlichen mit, sie habe seit 2012 in einer Beziehung mit dem Bruder des Beschwerdeführers, D._______, gelebt und ein Kind von diesem. D._______ und der Beschwerdeführer hätten bei ihren Asylgesuchen in der Schweiz gelogen. Ihre Familie (Eltern, Geschwister) lebe ohne Probleme glücklich und wohlhabend in B._______. Sie selbst habe die Familie in den Jahren 2012 und 2013 im Heimatland besucht. Der Beschwerdeführer habe auch bezüglich seiner Verhaftung durch die Armee am 17. Mai 2009, seiner Entlassung aus der Haft und der Zuflucht zu seiner Tante am 2. Oktober 2012 sowie der anschliessenden Suche nach ihm und des Reisewegs falsche Angaben gemacht. Sie reichte mehrere Fotos von ihr, D._______, dem Beschwerdeführer und dessen Familie in Sri Lanka zu den Akten. D. Am 8. September 2015 stellte die Vorinstanz bei der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka eine Botschaftsanfrage zur Abklärung der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und zu den Lebensumständen seiner Familie in Sri Lanka. E. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 führte die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka in ihrer Botschaftsantwort aus, bei den auf den Fotos abgebildeten Personen handle es sich um die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Diese lebten alle in B._______ in einem sehr grosszügigen Haus und in wirtschaftlich sehr privilegierten Verhältnissen. Nach dem Krieg sei die Familie im Jahr 2009 zunächst in einem Flüchtlingslager und anschliessend bei Verwandten untergekommen. In dieser Zeit hätten sie bis im September 2011 ihr Haus in B._______, in das sie im Oktober 2011 eingezogen seien, umgebaut. In G._______ hätten sie einmal für einige Tage Halt gemacht, hätten aber nie dort gelebt. Von der Familie sei nie jemand verletzt worden. Auch sei ihr Haus nie zerstört worden. Beim Schreiben der Polizeistation B._______ handle es sich um eine Fälschung. F. Anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2016 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs stritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben von K._______ und die Ergebnisse der Botschaftsabklärung ab. G. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner Facebook-Seite. Aus dieser sei zu entnehmen, dass er - entgegen seinen Angaben - an der Universität in C._______ studiert habe. Ferner befänden sich darauf verschiedene Fotos, die mit seinen bisherigen Vorbringen unvereinbar seien. Auf zwei Fotos, aufgenommen am 21. Mai 2009 - mithin kurz nach seiner angeblichen Verhaftung am 17. Mai 2009 - sei er vor roten Blumen und einer Palme zu sehen. Ein weiteres Foto, hochgeladen im Juni 2011, zeige ihn an einem Flughafen. Am 19. März 2012 - als er angeblich im Flüchtlingslager gewesen sei - sei ein Foto hochgeladen worden, auf dem er auf einem Pferd am Strand zu sehen sei. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. H. Mit Verfügung vom 11. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. I. Mit Urteil E-2271/2016 vom 30. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers stünden in unauflöslichem Widerspruch zu den Angaben seines Bruders, den Fotos auf Facebook und den Äusserungen seiner Eltern anlässlich des Besuchs der Botschaftsvertreter. So sei beispielsweise davon auszugehen, dass seine Familie im Jahr 2008 aus B._______ vertrieben und im Oktober 2011 in ihr umgebautes Haus in B._______ zurückgekehrt sei. Vor diesem Hintergrund sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 zu seiner Tante nach B._______ gezogen sei und nicht gewusst haben soll, wo seine Familie ist beziehungsweise ob überhaupt noch jemand aus der Familie am Leben ist. Seine Schilderungen bezüglich der Suche nach ihm sei widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen und das eingereichte Schreiben der Polizeistation B._______ sei gefälscht. Es sei somit unglaubhaft, dass er im Jahr 2009 wegen der Tätigkeit seines Bruders für die LTTE in einem Camp der Armee festgehalten und im Jahr 2012 bei seiner Tante in B._______ vom CID gesucht worden sei. J. Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein zweites Asylgesuch. Bezüglich der Botschaftsabklärung stellten sich die Fragen, ob die singhalesische Vertrauensperson der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka ein verlängerter Arm des Geheimdienstes CID sei und die Akten (hochsensible Dokumente) dem sri-lankischen Sicherheitsbeamten zugänglich gemacht worden seien. Nach dem Urteil vom 30. Dezember 2017 sei ihm ein Fahndungsaufruf vom 25. März 2014 und ein Haftbefehl vom 24. Juni 2016 zugestellt worden. Diese neuen Beweismittel würden sein Vorbringen, er werde von sri-lankischen Sicherheitsbeamten gesucht, belegen. Bei einer Ausweisung nach Sri Lanka drohe ihm die sofortige Inhaftierung und Folter sowie Gefahr für Leib und Leben. Der Beschwerdeführer reichte Kopien eines Fahndungsaufrufs vom 25. März 2014 und eines Haftbefehls vom 24. Juni 2016 als Beweismittel ein. K. Mit Verfügung vom 22. März 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuchs ab. Seine Vorbringen würden sich auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen. Die Ausführung zur Botschaftsabklärung sei eine reine Behauptung. Bei den eingereichten Beweismitteln bestünden Unstimmigkeiten. Der Kopie des Haftbefehls fehle es an zahlreichen Echtheitsmerkmalen. Zudem handle es sich um fälschbare Kopien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren die schweizerischen Behörden mit nicht echten Dokumenten zu täuschen versucht habe. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Dokumente nicht schon im ersten Asylverfahren eingereicht worden seien. L. Am 9. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer den Haftbefehl vom 24. Juni 2016 im Original ein. M. Mit Verfügung vom 14. November 2018 (eröffnet am 15. November 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. N. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung (u.a. aufgrund der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka seit dem 26. Oktober 2018) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2018 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Der Beschwerdeführer reichte drei Medienberichte zur Lage in Sri Lanka ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, die Grundzüge der internen Dokumentenanalyse vom 10. Oktober 2018 betreffend Haftbefehl offenzulegen, und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist von 15 Tagen ab Offenlegung der Grundzüge der Dokumentenanalyse zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. P. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2019 Einsicht in die interne Dokumentenanalyse vom 10. Oktober 2018. Q. Mit Schreiben vom 15. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis zum 29. März 2019, um diverse Abklärungen bei einem Anwalt in Sri Lanka tätigen zu lassen. Der Instruktionsrichter gewährte die Fristerstreckung am 18. März 2019. R. Am 29. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Frister-streckung bis zum 30. April 2019. Zur Begründung führte er die diversen Abklärungen in Sri Lanka und die Ferienabwesenheit der Rechtsvertreterin an. S. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 wies der Instruktionsrichter das zweite Fristerstreckungsgesuch ab.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem 26. Oktober 2018 sei der ehemalige Präsident Mahinda Rajapaksa faktisch wieder an der Macht, wodurch sich die Gefährdungslage für Exil-Tamilen und somit auch für ihn verschärft habe. Die von der Vorinstanz zitierten Länderinformationen und die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festgelegten Risikofaktoren seien mithin nicht mehr aktuell. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, Länderinformationen von anerkannten Organisationen zu würdigen. Im Rahmen der im ersten Asylverfahren durchgeführten Botschaftsabklärung habe eine Vertrauensanwältin einen sri-lankischen Polizisten kontaktiert. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Vertrauensanwältin für das CID arbeite. Die Vorinstanz habe dies und seine dadurch entstehende Gefährdung bei einer Rückkehr nicht abgeklärt. Des Weiteren habe die Vorinstanz zu Unrecht verneint, dass er die Risikofaktoren erfülle und bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221 , abgerufen am 01.04.2019). Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen sein könnte. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorbringen betreffend die Botschaftsabklärung beziehen sich auf das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2271/2016 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren und können im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Daran ändert auch nichts, dass er damals "nur" im vorinstanzlichen Verfahren rechtskundig vertreten war. Abgesehen davon, sind die Vorbringen reine Behauptungen, die jeglicher Grundlage entbehren. Ob die Einschätzung der Vor-instanz betreffend Erfüllen der Risikofaktoren zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig, vollständig und willkürfrei festgestellt.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, der Haftbefehl und der Fahndungsaufruf seien gefälscht. Sie verweigere die Auskunft zu den angeblichen Fälschungsmerkmalen wegen öffentlicher Geheimhaltungsinteressen, obwohl in anderen Asylfällen die Fälschungsmerkmale jeweils aufgeführt worden seien. Dadurch verunmögliche sie ihm eine sachgerechte Anfechtung dieses pauschalen unbegründeten Vorwurfs. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG kann die Einsichtnahme in Akten auf-grund wesentlicher öffentlicher Interessen verweigert werden, wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten beispielsweise von behördlichen Fälschungskenntnissen bezüglich gewisser Dokumente deren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, einen genügenden Grund für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts darstellt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c). Auf eine Akte, deren Einsichtnahme verweigert wurde, darf nur zum Nachteil einer Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde vom für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis gibt (Art. 28 VwVG). Die Vorinstanz unterliess es, dem Beschwerdeführer die Grundzüge der internen Dokumentenanalyse vom 18. Oktober 2018 offenzulegen. Dadurch verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Rückweisung der Sache hätte indes einen prozessualen Leerlauf dargestellt, weshalb das Gericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 anwies, dem Beschwerdeführer die Grundzüge der internen Dokumentenanalyse vom 10. Oktober 2018 offenzulegen. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz am 27. Februar 2019 nach. Dem Beschwerdeführer wurde anschliessend die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gegeben, welche er indes nicht nutzte. Die Gehörsverletzung wurde demnach auf Beschwerdeebene geheilt, wobei diesem Aspekt bei der Kostenauferlegung Rechnung zu tragen ist.

E. 4.5 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer bringe zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs vor, er werde von sri-lankischen Sicherheitsbeamten gesucht. Als Beleg habe er zwei Beweismittel eingereicht. Beim Haftbefehl handle es sich eindeutig um eine Fälschung. Der Fahndungsaufruf sei lediglich eine Kopie, welche offensichtlich leicht fälschbar sei; ihm komme daher kein Beweiswert zu. Er habe somit keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Asylgründe bereits im ersten Asylverfahren ausführlich dargetan. Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht. Der sri-lankische Staatsapparat sehe in ihm und seiner Familie ein potentielles Risiko für den Einheitsstaat. Solche exponierten Personen würden in Sri Lanka als "Freiwild" für Militär- und Polizeiangehörige gelten und entweder im Rahmen von "Säuberungsaktionen" beseitigt oder zur Erpressung von Lösegeld willkürlich verhaftet werden. Wegen des Verdachtes auf eine Unterstützung von Unabhängigkeitsgruppierungen werde er weiterhin von den sri-lankischen Behörden gesucht und sei bei einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren.

E. 6.3 Im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2271/2016 wurde festgestellt, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 wegen der Tätigkeit seines Bruders für die LTTE in einem Camp der Armee festgehalten und im Jahr 2012 bei seiner Tante in B._______ vom CID gesucht worden sei. In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer, er werde vom CID gesucht und belegt dies mit dem neu eingereichten Haftbefehl und dem Fahndungsaufruf. Ein zweites Asylgesuch dient nicht dazu, bereits rechtskräftig beurteilte Vorbingen einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Darum kann grundsätzlich auf eine neue Prüfung der Vorbringen verzichtet werden. Dennoch ist anzufügen, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der gefälschte Haftbefehl und die leicht fälschbare Kopie des Fahndungsaufrufs, der kein Beweiswert zukommt, sind nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Die übrigen allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und zu den LTTE weisen keinen Zusammenhang zum Beschwerdeführer auf und sind somit unbeachtlich.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).

E. 7.2 Im Urteil E-2271/2016 wurde bereits ausführlich dargetan, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die LTTE-Tätigkeit seines Bruders und seine angebliche Festnahme unglaubhaft seien. An dieser Feststellung ändern die neuen Vorbringen und Beweismittel nichts (vgl. E. 6.3). Zudem ist er nicht exilpolitisch tätig, verfügt nicht über eine Narbe, wurde keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile knapp sechsjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichten zur Lage in Sri Lanka.

E. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 6.3 und 7.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Es kann auf das Urteil E-2271/2016 E. 7.3.2 verwiesen werden, wonach der junge und gesunde Beschwerdeführer aus B._______, Distrikt C._______, stammt. Dort wohnt seine Familie in einem grosszügigen, modernen Haus in wirtschaftlich privilegierten Verhältnissen. Gemäss seiner Facebook-Seite hat er an der Universität in C._______ studiert. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in seinem Herkunftsort. Ein wirtschaftliches Fortkommen sollte ihm, allenfalls mit anfänglicher Unterstützung seiner gut situierten Familie, möglich sein. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist der Beschwerdeführer durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 650.- zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 650.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7169/2018 Urteil vom 3. April 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann, Clivia Wullimann & Partner, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. April 2013 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 23. April 2013 und der Anhörung vom 6. Mai 2013 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile und stamme aus B._______, Distrikt C._______. Sein Bruder D._______ habe auf dem Markt Geld für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesammelt, weshalb er zusammen mit seiner Familie ins Vanni-Gebiet habe flüchten müssen. Im Jahr 2005 seien sie nach B._______ zurückgekehrt. Ab dem Jahr 2009 hätten sie in E._______, Distrikt F._______, gelebt. Am 17. Mai 2009 sei das Haus seiner Familie in G._______ von einer Rakete zerstört und sein Vater verletzt worden. Nach der Bombardierung seien er und sein Bruder - angesichts der Tatsache, dass sein Bruder für die LTTE gearbeitet habe und er beschuldigt worden sei, Sympathisant der LTTE zu sein - von Soldaten der sri-lankischen Armee festgenommen, zu einem Camp gebracht und getrennt worden. Am 1. Januar 2010 sei er in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Dieses habe er am 2. Oktober 2012 verlassen und sei zu seiner Tante nach B._______ gezogen. Kurze Zeit danach sei er dort von zwei Personen, vermutungsweise Angehörige des Criminal Investigation Departements (CID), gesucht worden. Wenig später sei er erneut gesucht worden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschieden. Nach seiner Ausreise sei seiner Tante ein ihn betreffender Haftbefehl ausgehändigt worden. Seinen Bruder und den Rest seiner Familie habe er seit dem 17. Mai 2009 nicht mehr gesehen. Er wisse nicht, ob sie noch am Leben seien. Der Beschwerdeführer reichte eine auf seinen Namen ausgestellte "Relief Assistance Card" des H._______ in I._______ und seine sri-lankische Identitätskarte ein. B. Ende Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Polizeistation B._______ vom 10. März 2013 ein, wonach er zusammen mit einer anderen Person in einem Gemüsewagen explosives Material transportiert habe und am 17. Juni 2011 deswegen verhaftet, befragt und schliesslich dem J._______ Court vorgeführt und gegen eine Kaution von 50'000 Rupien sowie unter der Auflage, sich jeden Sonntag bei der Polizeistation in B._______ zu melden, entlassen worden sei. Da er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, werde er nun gesucht. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Schreiben führte der Beschwerdeführer aus, die aufgeführten Ereignisse hätten nie stattgefunden. C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2014, 15. Dezember 2014 und 25. März 2015 wandte sich K._______ an die Vorinstanz und teilte dieser im Wesentlichen mit, sie habe seit 2012 in einer Beziehung mit dem Bruder des Beschwerdeführers, D._______, gelebt und ein Kind von diesem. D._______ und der Beschwerdeführer hätten bei ihren Asylgesuchen in der Schweiz gelogen. Ihre Familie (Eltern, Geschwister) lebe ohne Probleme glücklich und wohlhabend in B._______. Sie selbst habe die Familie in den Jahren 2012 und 2013 im Heimatland besucht. Der Beschwerdeführer habe auch bezüglich seiner Verhaftung durch die Armee am 17. Mai 2009, seiner Entlassung aus der Haft und der Zuflucht zu seiner Tante am 2. Oktober 2012 sowie der anschliessenden Suche nach ihm und des Reisewegs falsche Angaben gemacht. Sie reichte mehrere Fotos von ihr, D._______, dem Beschwerdeführer und dessen Familie in Sri Lanka zu den Akten. D. Am 8. September 2015 stellte die Vorinstanz bei der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka eine Botschaftsanfrage zur Abklärung der Echtheit der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und zu den Lebensumständen seiner Familie in Sri Lanka. E. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 führte die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka in ihrer Botschaftsantwort aus, bei den auf den Fotos abgebildeten Personen handle es sich um die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers. Diese lebten alle in B._______ in einem sehr grosszügigen Haus und in wirtschaftlich sehr privilegierten Verhältnissen. Nach dem Krieg sei die Familie im Jahr 2009 zunächst in einem Flüchtlingslager und anschliessend bei Verwandten untergekommen. In dieser Zeit hätten sie bis im September 2011 ihr Haus in B._______, in das sie im Oktober 2011 eingezogen seien, umgebaut. In G._______ hätten sie einmal für einige Tage Halt gemacht, hätten aber nie dort gelebt. Von der Familie sei nie jemand verletzt worden. Auch sei ihr Haus nie zerstört worden. Beim Schreiben der Polizeistation B._______ handle es sich um eine Fälschung. F. Anlässlich der Anhörung vom 13. Januar 2016 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs stritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Angaben von K._______ und die Ergebnisse der Botschaftsabklärung ab. G. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner Facebook-Seite. Aus dieser sei zu entnehmen, dass er - entgegen seinen Angaben - an der Universität in C._______ studiert habe. Ferner befänden sich darauf verschiedene Fotos, die mit seinen bisherigen Vorbringen unvereinbar seien. Auf zwei Fotos, aufgenommen am 21. Mai 2009 - mithin kurz nach seiner angeblichen Verhaftung am 17. Mai 2009 - sei er vor roten Blumen und einer Palme zu sehen. Ein weiteres Foto, hochgeladen im Juni 2011, zeige ihn an einem Flughafen. Am 19. März 2012 - als er angeblich im Flüchtlingslager gewesen sei - sei ein Foto hochgeladen worden, auf dem er auf einem Pferd am Strand zu sehen sei. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. H. Mit Verfügung vom 11. März 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. I. Mit Urteil E-2271/2016 vom 30. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers stünden in unauflöslichem Widerspruch zu den Angaben seines Bruders, den Fotos auf Facebook und den Äusserungen seiner Eltern anlässlich des Besuchs der Botschaftsvertreter. So sei beispielsweise davon auszugehen, dass seine Familie im Jahr 2008 aus B._______ vertrieben und im Oktober 2011 in ihr umgebautes Haus in B._______ zurückgekehrt sei. Vor diesem Hintergrund sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2012 zu seiner Tante nach B._______ gezogen sei und nicht gewusst haben soll, wo seine Familie ist beziehungsweise ob überhaupt noch jemand aus der Familie am Leben ist. Seine Schilderungen bezüglich der Suche nach ihm sei widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen und das eingereichte Schreiben der Polizeistation B._______ sei gefälscht. Es sei somit unglaubhaft, dass er im Jahr 2009 wegen der Tätigkeit seines Bruders für die LTTE in einem Camp der Armee festgehalten und im Jahr 2012 bei seiner Tante in B._______ vom CID gesucht worden sei. J. Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein zweites Asylgesuch. Bezüglich der Botschaftsabklärung stellten sich die Fragen, ob die singhalesische Vertrauensperson der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka ein verlängerter Arm des Geheimdienstes CID sei und die Akten (hochsensible Dokumente) dem sri-lankischen Sicherheitsbeamten zugänglich gemacht worden seien. Nach dem Urteil vom 30. Dezember 2017 sei ihm ein Fahndungsaufruf vom 25. März 2014 und ein Haftbefehl vom 24. Juni 2016 zugestellt worden. Diese neuen Beweismittel würden sein Vorbringen, er werde von sri-lankischen Sicherheitsbeamten gesucht, belegen. Bei einer Ausweisung nach Sri Lanka drohe ihm die sofortige Inhaftierung und Folter sowie Gefahr für Leib und Leben. Der Beschwerdeführer reichte Kopien eines Fahndungsaufrufs vom 25. März 2014 und eines Haftbefehls vom 24. Juni 2016 als Beweismittel ein. K. Mit Verfügung vom 22. März 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuchs ab. Seine Vorbringen würden sich auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen. Die Ausführung zur Botschaftsabklärung sei eine reine Behauptung. Bei den eingereichten Beweismitteln bestünden Unstimmigkeiten. Der Kopie des Haftbefehls fehle es an zahlreichen Echtheitsmerkmalen. Zudem handle es sich um fälschbare Kopien. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren die schweizerischen Behörden mit nicht echten Dokumenten zu täuschen versucht habe. Im Übrigen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Dokumente nicht schon im ersten Asylverfahren eingereicht worden seien. L. Am 9. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer den Haftbefehl vom 24. Juni 2016 im Original ein. M. Mit Verfügung vom 14. November 2018 (eröffnet am 15. November 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. N. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung (u.a. aufgrund der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka seit dem 26. Oktober 2018) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 14. November 2018 aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Der Beschwerdeführer reichte drei Medienberichte zur Lage in Sri Lanka ein. O. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, die Grundzüge der internen Dokumentenanalyse vom 10. Oktober 2018 betreffend Haftbefehl offenzulegen, und gewährte dem Beschwerdeführer eine Frist von 15 Tagen ab Offenlegung der Grundzüge der Dokumentenanalyse zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. P. Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2019 Einsicht in die interne Dokumentenanalyse vom 10. Oktober 2018. Q. Mit Schreiben vom 15. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis zum 29. März 2019, um diverse Abklärungen bei einem Anwalt in Sri Lanka tätigen zu lassen. Der Instruktionsrichter gewährte die Fristerstreckung am 18. März 2019. R. Am 29. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Frister-streckung bis zum 30. April 2019. Zur Begründung führte er die diversen Abklärungen in Sri Lanka und die Ferienabwesenheit der Rechtsvertreterin an. S. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 wies der Instruktionsrichter das zweite Fristerstreckungsgesuch ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem 26. Oktober 2018 sei der ehemalige Präsident Mahinda Rajapaksa faktisch wieder an der Macht, wodurch sich die Gefährdungslage für Exil-Tamilen und somit auch für ihn verschärft habe. Die von der Vorinstanz zitierten Länderinformationen und die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festgelegten Risikofaktoren seien mithin nicht mehr aktuell. Zudem habe es die Vorinstanz unterlassen, Länderinformationen von anerkannten Organisationen zu würdigen. Im Rahmen der im ersten Asylverfahren durchgeführten Botschaftsabklärung habe eine Vertrauensanwältin einen sri-lankischen Polizisten kontaktiert. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Vertrauensanwältin für das CID arbeite. Die Vorinstanz habe dies und seine dadurch entstehende Gefährdung bei einer Rückkehr nicht abgeklärt. Des Weiteren habe die Vorinstanz zu Unrecht verneint, dass er die Risikofaktoren erfülle und bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Mahinda Rajapaksa ist mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe ist wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018; <https://www.nzz.ch/international/entlassener-premierminister-sri-lankas-wieder-neu-vereidigt-ld.1445221 , abgerufen am 01.04.2019). Demnach liegt keine wesentliche Veränderung der Lage in Sri Lanka vor. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substantiiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka betroffen sein könnte. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorbringen betreffend die Botschaftsabklärung beziehen sich auf das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2271/2016 rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren und können im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Daran ändert auch nichts, dass er damals "nur" im vorinstanzlichen Verfahren rechtskundig vertreten war. Abgesehen davon, sind die Vorbringen reine Behauptungen, die jeglicher Grundlage entbehren. Ob die Einschätzung der Vor-instanz betreffend Erfüllen der Risikofaktoren zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig, vollständig und willkürfrei festgestellt. 4.4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, der Haftbefehl und der Fahndungsaufruf seien gefälscht. Sie verweigere die Auskunft zu den angeblichen Fälschungsmerkmalen wegen öffentlicher Geheimhaltungsinteressen, obwohl in anderen Asylfällen die Fälschungsmerkmale jeweils aufgeführt worden seien. Dadurch verunmögliche sie ihm eine sachgerechte Anfechtung dieses pauschalen unbegründeten Vorwurfs. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG kann die Einsichtnahme in Akten auf-grund wesentlicher öffentlicher Interessen verweigert werden, wobei gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand, dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten beispielsweise von behördlichen Fälschungskenntnissen bezüglich gewisser Dokumente deren missbräuchliche Verwendung durch den Beschwerdeführer oder Dritte zu befürchten ist, einen genügenden Grund für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts darstellt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c). Auf eine Akte, deren Einsichtnahme verweigert wurde, darf nur zum Nachteil einer Partei abgestellt werden, wenn ihr die Behörde vom für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis gibt (Art. 28 VwVG). Die Vorinstanz unterliess es, dem Beschwerdeführer die Grundzüge der internen Dokumentenanalyse vom 18. Oktober 2018 offenzulegen. Dadurch verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Rückweisung der Sache hätte indes einen prozessualen Leerlauf dargestellt, weshalb das Gericht die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2019 anwies, dem Beschwerdeführer die Grundzüge der internen Dokumentenanalyse vom 10. Oktober 2018 offenzulegen. Dieser Aufforderung kam die Vorinstanz am 27. Februar 2019 nach. Dem Beschwerdeführer wurde anschliessend die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gegeben, welche er indes nicht nutzte. Die Gehörsverletzung wurde demnach auf Beschwerdeebene geheilt, wobei diesem Aspekt bei der Kostenauferlegung Rechnung zu tragen ist. 4.5 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer bringe zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs vor, er werde von sri-lankischen Sicherheitsbeamten gesucht. Als Beleg habe er zwei Beweismittel eingereicht. Beim Haftbefehl handle es sich eindeutig um eine Fälschung. Der Fahndungsaufruf sei lediglich eine Kopie, welche offensichtlich leicht fälschbar sei; ihm komme daher kein Beweiswert zu. Er habe somit keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Asylgründe bereits im ersten Asylverfahren ausführlich dargetan. Tamilen stünden generell unter Terrorverdacht. Der sri-lankische Staatsapparat sehe in ihm und seiner Familie ein potentielles Risiko für den Einheitsstaat. Solche exponierten Personen würden in Sri Lanka als "Freiwild" für Militär- und Polizeiangehörige gelten und entweder im Rahmen von "Säuberungsaktionen" beseitigt oder zur Erpressung von Lösegeld willkürlich verhaftet werden. Wegen des Verdachtes auf eine Unterstützung von Unabhängigkeitsgruppierungen werde er weiterhin von den sri-lankischen Behörden gesucht und sei bei einer Rückkehr staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Er erfülle zahlreiche Risikofaktoren. 6.3 Im rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2271/2016 wurde festgestellt, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 wegen der Tätigkeit seines Bruders für die LTTE in einem Camp der Armee festgehalten und im Jahr 2012 bei seiner Tante in B._______ vom CID gesucht worden sei. In der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer, er werde vom CID gesucht und belegt dies mit dem neu eingereichten Haftbefehl und dem Fahndungsaufruf. Ein zweites Asylgesuch dient nicht dazu, bereits rechtskräftig beurteilte Vorbingen einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Darum kann grundsätzlich auf eine neue Prüfung der Vorbringen verzichtet werden. Dennoch ist anzufügen, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, der gefälschte Haftbefehl und die leicht fälschbare Kopie des Fahndungsaufrufs, der kein Beweiswert zukommt, sind nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Die übrigen allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und zu den LTTE weisen keinen Zusammenhang zum Beschwerdeführer auf und sind somit unbeachtlich. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). 7.2 Im Urteil E-2271/2016 wurde bereits ausführlich dargetan, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die LTTE-Tätigkeit seines Bruders und seine angebliche Festnahme unglaubhaft seien. An dieser Feststellung ändern die neuen Vorbringen und Beweismittel nichts (vgl. E. 6.3). Zudem ist er nicht exilpolitisch tätig, verfügt nicht über eine Narbe, wurde keiner Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile knapp sechsjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Medienberichten zur Lage in Sri Lanka. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 7.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 6.3 und 7.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Es kann auf das Urteil E-2271/2016 E. 7.3.2 verwiesen werden, wonach der junge und gesunde Beschwerdeführer aus B._______, Distrikt C._______, stammt. Dort wohnt seine Familie in einem grosszügigen, modernen Haus in wirtschaftlich privilegierten Verhältnissen. Gemäss seiner Facebook-Seite hat er an der Universität in C._______ studiert. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation in seinem Herkunftsort. Ein wirtschaftliches Fortkommen sollte ihm, allenfalls mit anfänglicher Unterstützung seiner gut situierten Familie, möglich sein. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist der Beschwerdeführer durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 650.- zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 650.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: