Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Im Jahr 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Colombo einen Antrag für ein Visum, um seine Tante in der Schweiz zu besuchen. Der Antrag wurde mangels finanzieller Garantien abgelehnt. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. September 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 12. September 2019 und der Anhörung vom 11. Oktober 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile und stamme aus B._______ im Distrikt C._______, Nordprovinz. Während des Krieges habe er mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder fliehen müssen. Im Jahr 2009 seien sie zuerst in einem Flüchtlingslager gewesen und dann in den Heimatort zurückgekehrt. Die Armee habe einen Teil ihres Grundstücks beschlagnahmt und darauf ein Armee-Camp eingerichtet. Im Jahr 2014 hätten seine Probleme mit der sri-lankischen Armee angefangen. Sein Vater sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er und sein Bruder seien nicht bei den LTTE gewesen. Die Armeeangehörigen seien ständig - manchmal jeden Tag - vorbeigekommen. Sie hätten ihn jeweils mitgenommen und in einer Gruppe von zehn bis fünfzehn Personen zusammengeschlagen. Sie hätten ihn verdächtigt, den LTTE anzugehören, und gefragt, wo die LTTE ihre Bomben und Karten gelagert habe. Er habe ohne Lohn und Essen für die Armee arbeiten, beispielsweise Gruben ausheben, müssen. Deswegen habe ihm die Armee den Schulbesuch verboten. Die angestrebte Ausbildung als Maler habe er nicht antreten dürfen. Im Jahr 2017 habe er ein Visum für die Schweiz beantragt, um seine Tante zu besuchen. Er habe das Visum nicht erhalten, weil das Criminal Investigation Department (CID) bei der Schweizer Botschaft in Colombo interveniert habe. Sein Vater und sein Bruder seien auch einmal mitgenommen worden. Mitte Juli 2019 sei das CID zu Hause vorbeigekommen und habe ihn nach D._______ verschleppt. Dort sei er in einen Raum gesperrt, geschlagen sowie nach Bomben und Karten der LTTE befragt worden. Das CID habe ihn mit der Auflage entlassen, sich im August 2019 wieder bei ihnen zu melden. Deswegen sei er am 7. September 2019 via Colombo aus Sri Lanka ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde (mit Übersetzung), eine Kopie seiner Identitätskarte, einen Auszug aus Google Maps und drei ausgedruckte Fotos von ihm mit einer Schaufel, von einem blutenden Finger und von einem umzäunten Gebiet ein. C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz 18. Oktober 2019 Stellung. D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz vom 22. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Beweismittel, insbesondere den Auszug aus Google Maps, und den Vorfall im Juli 2019 nicht gewürdigt. Zudem habe sie es unterlassen, die Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters und seines Bruders, unter Einbezug der Risikofaktoren, zu prüfen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung eingehend mit den eingereichten Beweismitteln, auch dem Auszug aus Google-Maps, auseinandergesetzt. Sie hat festgehalten, dass der Vater des Beschwerdeführers bei den LTTE war und dies dem Beschwerdeführer bei den Befragungen vorgeworfen worden ist. Nach einer eingehenden Würdigung seiner Vorbringen ist sie indes zum Schluss gekommen, dass die darauf basierende Verfolgung durch die sri-lankische Armee und das CID nicht glaubhaft sei. Die Prüfung der Risikofaktoren fiel zwar knapp aus, ist aber angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer war damit in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, da die Vorinstanz seine asylrelevante Verfolgung verneint habe. Der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt.
E. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen oberflächlich und repetitiv geschildert. Zum Vorfall mit dem CID habe er keine präzisen Angaben und kein genaues Datum angeben können, obwohl sich der Vorfall erst vor Kurzem ereignet habe. Ebenso vage habe er sich zur LTTE-Vergangenheit seines Vaters, zu den Behelligungen durch die sri-lankische Armee und zu den Arbeiten für die Armee geäussert. Auf Nachfragen hin habe der Beschwerdeführer ausweichend und mit Schutzbehauptungen (er wisse es nicht, er kenne es nicht) reagiert. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Vorfälle konkret zu schildern, obwohl es sich um einschneidende Erlebnisse gehandelt habe. Die Angabe, die Schweizer Botschaft habe auf Druck des CID seinen Visumsantrag abgelehnt, sei tatsachenwidrig. Sein Visum sei abgelehnt worden, weil er und seine Familie die finanziellen Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz nicht erfüllt hätten und seine Wiederausreise nicht garantiert gewesen sei. Zudem hätten seine Ausführungen Widersprüche und Ungereimtheiten aufgewiesen. So habe er einerseits angegeben, im Jahr 2017 habe er im Zusammenhang mit dem Visumsantrag Kontakt mit dem CID gehabt, und andererseits, er habe erstmals im Juli 2019 mit dem CID zu tun gehabt. Es sei widersprüchlich, dass er nicht gewusst habe, wo in D._______ er festgehalten worden sei, sich aber im August 2019 wieder dort hätte melden müssen. Die Angaben, bei den Befragungen seien jeweils circa fünf hochrangige Militärangehörige und ein Dolmetscher anwesend gewesen, wirke realitätsfremd. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass seine Familie trotz der Schläge und Schikanen durch die Soldaten jahrelang dortgeblieben sei. Die Verfolgung durch die sri-lankische Armee und das CID seien daher unglaubhaft. An dieser Einschätzung würden auch die Beweismittel nichts ändern. Die Risikofaktoren seien nicht erfüllt. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig und möglich. Ebenso sei er zumutbar, da der Beschwerdeführer mehrjährige Arbeitserfahrung als Fotograf und Fotodesigner aufweise sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka verfüge.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe detailgetreu geschildert, dass die sri-lankische Armee einen Teil ihres Grundstücks zu einem Militär-Camp umfunktioniert und dadurch seiner Familie die Lebensgrundlage entzogen habe. Folteropfer, wie er eines sei, würden versuchen, grausame Erlebnisse zu verdrängen. Deshalb habe er zum Vorfall mit dem CID im Juli 2019 keine genauen Angaben machen können. Das CID habe ihm für die Vorladung im August 2019 kein genaues Datum genannt, da er von ihnen abgeholt worden wäre. Am Ende des Bürgerkrieges sei er knapp elf Jahre alt gewesen. Es könne ihm daher nicht vorgehalten werden, er hätte mehr Details über die LTTE-Vergangenheit seines Vaters wissen müssen. Der Staatsapparat gehe bei seiner Jagd auf ehemalige LTTE-Leute auf ihnen nahestehende Personen los, um deren Willen zu brechen. Die Familie sei nicht weggezogen, weil alles, was sie besessen hätten, sich im Heimatort befunden habe. Im Fall D-187/2017 vom 12. August 2019 habe das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft unter anderem aufgrund der Enteignung des Grundstücks anerkannt. Dieser Fall sei mit seinem Fall vergleichbar. Seine Familie sei behelligt worden, um sie vom Grundstück zu verjagen. Er sei als billige Arbeitskraft benutzt worden und als die LTTE-Vergangenheit seines Vaters bekannt geworden sei, sei der Verdacht auch auf ihn gefallen. Bei einer Rückkehr würde am Flughafen ein umfassender Background-Check durchgeführt werden. Es bestehe das Risiko, dass er als verdächtigtes Mitglied der LTTE aufgrund des Prevention of Terrorism Act (PTA) verhaftet und einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
E. 5.3 Die Angabe des Beschwerdeführers, die sri-lankische Armee habe auf einem Teil des Grundstücks der Familie ein Armee-Camp errichtet, mag zutreffen. Indes ist nicht davon auszugehen, dass der Familie dadurch die Lebensgrundlage entzogen worden ist, da der Vater nach eigenen Angaben durch die Landwirtschaft für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt. Zudem ist dies noch kein Beleg für die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankische Armee und das CID. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien äusserst oberflächlich und vage ausgefallen. Der Beschwerdeführer gab an, wegen der LTTE-Vergangenheit seines Vaters seit dem Jahr 2014 ständig von der sri-lankischen Armee abgeholt, befragt, zusammengeschlagen und zur Arbeit gezwungen worden zu sein. Zum Inhalt der Befragung gab er repetitiv an, ihm sei die Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE vorgeworfen worden und er sei nach dem Versteck von Bomben und Karten der LTTE gefragt worden. Auf Nachfragen hin nannte er keine weiteren Details. Er konnte nicht angeben, wie oft er zu Befragungen abgeholt worden ist. Die Beschreibung der Personen, die ihn abgeholt haben sollen, fiel mit "durchschnittliche Hautfarbe", "gross gewachsen" und "gut gebaut" äusserst oberflächlich aus. Auch den Vorfall mit dem CID im Juli 2019 vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu schildern. Nach dem Inhalt der zweieinhalbstündigen Befragung durch das CID gefragt, gab der Beschwerdeführer die gleichen Fragen an, die ihm angeblich während fünf Jahren durch die sri-lankische Armee gestellt worden sind. Auf die Frage, wie der Befrager ausgesehen habe, antwortete er, er habe eine Durchschnittsgrösse und einen grossen Kopf gehabt. Der Vorfall mit dem CID fand knapp drei Monate vor der Anhörung statt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein solch einschneidendes, vor kurzem stattgefundenes Ereignis detailliert schildern könnte. Des Weiteren weisen die Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten auf. Der Beschwerdeführer war am Ende des Bürgerkrieges knapp elf Jahre alt. Bei einer Befragung dürfte sich innert kürzester Zeit herausgestellt haben, dass er weder zur LTTE-Vergangenheit seines Vaters noch zu Verstecken der LTTE irgendwelche Informationen hatte. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb hochrangige Militärangehörige den Beschwerdeführer dennoch fünf Jahre lang regelmässig mittels Dolmetscher zu Verstecken von Bomben und Karten der LTTE befragt und ihn nur wegen der Vergangenheit seines Vaters verdächtigt haben sollen, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass nach fünfjähriger Befragung plötzlich das CID den Beschwerdeführer mitgenommen haben soll, nur um ihm die gleichen Fragen zu stellen. Die Ausführung des Beschwerdeführers, das CID habe bewirkt, dass die Schweizer Botschaft seinen Visumsantrag im Jahr 2017 abgelehnt habe, ist abwegig. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Visumsantrags eine Arbeitsbestätigung eingereicht hat, wonach er seit dem Jahr 2015 in einem 100 %-Pensum als Fotograf und Designer bei einem Unternehmen in Pandarikulam angestellt war. Dies steht im Widerspruch zu seiner Angabe, die Armee habe ihn im Jahr 2014 zum Schulabbruch gezwungen und ihm verboten, eine Ausbildung zu absolvieren. Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-187/2017 ist mit dem vorliegenden Fall nicht ansatzweise vergleichbar. In jenem Fall führte nicht die Enteignung des Grundstücks zur Flüchtlingseigenschaft, sondern die Tatsache, dass jener Beschwerdeführer zahlreiche Risikofaktoren erfüllte. Insgesamt ist unter Verweis auf die zutreffenden, detaillierten Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankische Armee und das CID nicht glaubhaft darlegen konnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Auf einem verschwommenen Foto ist angeblich ein Finger mit Blut abgebildet. Selbst wenn es sich um einen blutenden Finger handeln sollte, ist unklar, wem der Finger gehört und was die Ursache für die Blutung ist. Auf den weiteren Fotos ist der Beschwerdeführer mit einer Schaufel und ein eingezäuntes Gebiet abgebildet. Daraus und aus dem Auszug aus Google Maps lassen sich ebenfalls keinerlei Rückschlüsse auf eine mögliche asylrelevante Verfolgung ziehen. Die Beweisofferten - Bestätigung betreffend Enteignung, Grundbucheintrag und Fotos von Soldaten auf dem Grundstück - sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer war bei Kriegsende elf Jahre alt und nie Mitglied bei den LTTE. Der Vater war angeblich mehrere Jahren als Grenzwächter für die LTTE tätig. Die darauf basierenden Vorbringen des Beschwerdeführers wurden indes als unglaubhaft eingestuft (vgl. E. 5.3). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er ist nicht exilpolitisch tätig. Allein aus der tamilischen Ethnie und der einmonatigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 6.1 und 6.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar. Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der mittlerweile wieder aufgehobene Ausnahmezustand nichts zu ändern (< https://www.aljazeera.com/news/2019/08/sri-lanka-ends-emergency-rule-imposed-easter-bombings-190823134350525.html >, abgerufen am 07.11.2019). Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______ im Distrikt C._______, Nordprovinz. Er verfügt über eine elfjährige Schuldbildung mit einem O-Level-Abschluss. Er bringt eine mehrjährige Berufserfahrung als Fotograf und Designer mit. Vor seiner Ausreise lebte er bei seinen Eltern. Diese verdienen ihren Lebensunterhalt mit der Landwirtschaft. Es ist anzunehmen, dass er nach der Rückkehr seine Tätigkeit als Fotograf und Designer wieder aufnehmen kann. Zudem verfügt er mit seinen Eltern und seinem Bruder über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5669/2019 Urteil vom 7. November 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Im Jahr 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Colombo einen Antrag für ein Visum, um seine Tante in der Schweiz zu besuchen. Der Antrag wurde mangels finanzieller Garantien abgelehnt. B. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. September 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 12. September 2019 und der Anhörung vom 11. Oktober 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei Tamile und stamme aus B._______ im Distrikt C._______, Nordprovinz. Während des Krieges habe er mit seinen Eltern und seinem älteren Bruder fliehen müssen. Im Jahr 2009 seien sie zuerst in einem Flüchtlingslager gewesen und dann in den Heimatort zurückgekehrt. Die Armee habe einen Teil ihres Grundstücks beschlagnahmt und darauf ein Armee-Camp eingerichtet. Im Jahr 2014 hätten seine Probleme mit der sri-lankischen Armee angefangen. Sein Vater sei bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Er und sein Bruder seien nicht bei den LTTE gewesen. Die Armeeangehörigen seien ständig - manchmal jeden Tag - vorbeigekommen. Sie hätten ihn jeweils mitgenommen und in einer Gruppe von zehn bis fünfzehn Personen zusammengeschlagen. Sie hätten ihn verdächtigt, den LTTE anzugehören, und gefragt, wo die LTTE ihre Bomben und Karten gelagert habe. Er habe ohne Lohn und Essen für die Armee arbeiten, beispielsweise Gruben ausheben, müssen. Deswegen habe ihm die Armee den Schulbesuch verboten. Die angestrebte Ausbildung als Maler habe er nicht antreten dürfen. Im Jahr 2017 habe er ein Visum für die Schweiz beantragt, um seine Tante zu besuchen. Er habe das Visum nicht erhalten, weil das Criminal Investigation Department (CID) bei der Schweizer Botschaft in Colombo interveniert habe. Sein Vater und sein Bruder seien auch einmal mitgenommen worden. Mitte Juli 2019 sei das CID zu Hause vorbeigekommen und habe ihn nach D._______ verschleppt. Dort sei er in einen Raum gesperrt, geschlagen sowie nach Bomben und Karten der LTTE befragt worden. Das CID habe ihn mit der Auflage entlassen, sich im August 2019 wieder bei ihnen zu melden. Deswegen sei er am 7. September 2019 via Colombo aus Sri Lanka ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Geburtsurkunde (mit Übersetzung), eine Kopie seiner Identitätskarte, einen Auszug aus Google Maps und drei ausgedruckte Fotos von ihm mit einer Schaufel, von einem blutenden Finger und von einem umzäunten Gebiet ein. C. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz 18. Oktober 2019 Stellung. D. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-instanz vom 22. Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe die Beweismittel, insbesondere den Auszug aus Google Maps, und den Vorfall im Juli 2019 nicht gewürdigt. Zudem habe sie es unterlassen, die Reflexverfolgung aufgrund seines Vaters und seines Bruders, unter Einbezug der Risikofaktoren, zu prüfen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung eingehend mit den eingereichten Beweismitteln, auch dem Auszug aus Google-Maps, auseinandergesetzt. Sie hat festgehalten, dass der Vater des Beschwerdeführers bei den LTTE war und dies dem Beschwerdeführer bei den Befragungen vorgeworfen worden ist. Nach einer eingehenden Würdigung seiner Vorbringen ist sie indes zum Schluss gekommen, dass die darauf basierende Verfolgung durch die sri-lankische Armee und das CID nicht glaubhaft sei. Die Prüfung der Risikofaktoren fiel zwar knapp aus, ist aber angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer war damit in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Das rechtliche Gehör ist somit nicht verletzt. 3.4 Der Beschwerdeführer bemängelt eine unvollständige und unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, da die Vorinstanz seine asylrelevante Verfolgung verneint habe. Der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen oberflächlich und repetitiv geschildert. Zum Vorfall mit dem CID habe er keine präzisen Angaben und kein genaues Datum angeben können, obwohl sich der Vorfall erst vor Kurzem ereignet habe. Ebenso vage habe er sich zur LTTE-Vergangenheit seines Vaters, zu den Behelligungen durch die sri-lankische Armee und zu den Arbeiten für die Armee geäussert. Auf Nachfragen hin habe der Beschwerdeführer ausweichend und mit Schutzbehauptungen (er wisse es nicht, er kenne es nicht) reagiert. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Vorfälle konkret zu schildern, obwohl es sich um einschneidende Erlebnisse gehandelt habe. Die Angabe, die Schweizer Botschaft habe auf Druck des CID seinen Visumsantrag abgelehnt, sei tatsachenwidrig. Sein Visum sei abgelehnt worden, weil er und seine Familie die finanziellen Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz nicht erfüllt hätten und seine Wiederausreise nicht garantiert gewesen sei. Zudem hätten seine Ausführungen Widersprüche und Ungereimtheiten aufgewiesen. So habe er einerseits angegeben, im Jahr 2017 habe er im Zusammenhang mit dem Visumsantrag Kontakt mit dem CID gehabt, und andererseits, er habe erstmals im Juli 2019 mit dem CID zu tun gehabt. Es sei widersprüchlich, dass er nicht gewusst habe, wo in D._______ er festgehalten worden sei, sich aber im August 2019 wieder dort hätte melden müssen. Die Angaben, bei den Befragungen seien jeweils circa fünf hochrangige Militärangehörige und ein Dolmetscher anwesend gewesen, wirke realitätsfremd. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass seine Familie trotz der Schläge und Schikanen durch die Soldaten jahrelang dortgeblieben sei. Die Verfolgung durch die sri-lankische Armee und das CID seien daher unglaubhaft. An dieser Einschätzung würden auch die Beweismittel nichts ändern. Die Risikofaktoren seien nicht erfüllt. Der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig und möglich. Ebenso sei er zumutbar, da der Beschwerdeführer mehrjährige Arbeitserfahrung als Fotograf und Fotodesigner aufweise sowie über ein familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka verfüge. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe detailgetreu geschildert, dass die sri-lankische Armee einen Teil ihres Grundstücks zu einem Militär-Camp umfunktioniert und dadurch seiner Familie die Lebensgrundlage entzogen habe. Folteropfer, wie er eines sei, würden versuchen, grausame Erlebnisse zu verdrängen. Deshalb habe er zum Vorfall mit dem CID im Juli 2019 keine genauen Angaben machen können. Das CID habe ihm für die Vorladung im August 2019 kein genaues Datum genannt, da er von ihnen abgeholt worden wäre. Am Ende des Bürgerkrieges sei er knapp elf Jahre alt gewesen. Es könne ihm daher nicht vorgehalten werden, er hätte mehr Details über die LTTE-Vergangenheit seines Vaters wissen müssen. Der Staatsapparat gehe bei seiner Jagd auf ehemalige LTTE-Leute auf ihnen nahestehende Personen los, um deren Willen zu brechen. Die Familie sei nicht weggezogen, weil alles, was sie besessen hätten, sich im Heimatort befunden habe. Im Fall D-187/2017 vom 12. August 2019 habe das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft unter anderem aufgrund der Enteignung des Grundstücks anerkannt. Dieser Fall sei mit seinem Fall vergleichbar. Seine Familie sei behelligt worden, um sie vom Grundstück zu verjagen. Er sei als billige Arbeitskraft benutzt worden und als die LTTE-Vergangenheit seines Vaters bekannt geworden sei, sei der Verdacht auch auf ihn gefallen. Bei einer Rückkehr würde am Flughafen ein umfassender Background-Check durchgeführt werden. Es bestehe das Risiko, dass er als verdächtigtes Mitglied der LTTE aufgrund des Prevention of Terrorism Act (PTA) verhaftet und einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. 5.3 Die Angabe des Beschwerdeführers, die sri-lankische Armee habe auf einem Teil des Grundstücks der Familie ein Armee-Camp errichtet, mag zutreffen. Indes ist nicht davon auszugehen, dass der Familie dadurch die Lebensgrundlage entzogen worden ist, da der Vater nach eigenen Angaben durch die Landwirtschaft für den Lebensunterhalt der Familie aufkommt. Zudem ist dies noch kein Beleg für die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankische Armee und das CID. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien äusserst oberflächlich und vage ausgefallen. Der Beschwerdeführer gab an, wegen der LTTE-Vergangenheit seines Vaters seit dem Jahr 2014 ständig von der sri-lankischen Armee abgeholt, befragt, zusammengeschlagen und zur Arbeit gezwungen worden zu sein. Zum Inhalt der Befragung gab er repetitiv an, ihm sei die Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE vorgeworfen worden und er sei nach dem Versteck von Bomben und Karten der LTTE gefragt worden. Auf Nachfragen hin nannte er keine weiteren Details. Er konnte nicht angeben, wie oft er zu Befragungen abgeholt worden ist. Die Beschreibung der Personen, die ihn abgeholt haben sollen, fiel mit "durchschnittliche Hautfarbe", "gross gewachsen" und "gut gebaut" äusserst oberflächlich aus. Auch den Vorfall mit dem CID im Juli 2019 vermochte der Beschwerdeführer nicht überzeugend zu schildern. Nach dem Inhalt der zweieinhalbstündigen Befragung durch das CID gefragt, gab der Beschwerdeführer die gleichen Fragen an, die ihm angeblich während fünf Jahren durch die sri-lankische Armee gestellt worden sind. Auf die Frage, wie der Befrager ausgesehen habe, antwortete er, er habe eine Durchschnittsgrösse und einen grossen Kopf gehabt. Der Vorfall mit dem CID fand knapp drei Monate vor der Anhörung statt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein solch einschneidendes, vor kurzem stattgefundenes Ereignis detailliert schildern könnte. Des Weiteren weisen die Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten auf. Der Beschwerdeführer war am Ende des Bürgerkrieges knapp elf Jahre alt. Bei einer Befragung dürfte sich innert kürzester Zeit herausgestellt haben, dass er weder zur LTTE-Vergangenheit seines Vaters noch zu Verstecken der LTTE irgendwelche Informationen hatte. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb hochrangige Militärangehörige den Beschwerdeführer dennoch fünf Jahre lang regelmässig mittels Dolmetscher zu Verstecken von Bomben und Karten der LTTE befragt und ihn nur wegen der Vergangenheit seines Vaters verdächtigt haben sollen, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass nach fünfjähriger Befragung plötzlich das CID den Beschwerdeführer mitgenommen haben soll, nur um ihm die gleichen Fragen zu stellen. Die Ausführung des Beschwerdeführers, das CID habe bewirkt, dass die Schweizer Botschaft seinen Visumsantrag im Jahr 2017 abgelehnt habe, ist abwegig. Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Visumsantrags eine Arbeitsbestätigung eingereicht hat, wonach er seit dem Jahr 2015 in einem 100 %-Pensum als Fotograf und Designer bei einem Unternehmen in Pandarikulam angestellt war. Dies steht im Widerspruch zu seiner Angabe, die Armee habe ihn im Jahr 2014 zum Schulabbruch gezwungen und ihm verboten, eine Ausbildung zu absolvieren. Das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-187/2017 ist mit dem vorliegenden Fall nicht ansatzweise vergleichbar. In jenem Fall führte nicht die Enteignung des Grundstücks zur Flüchtlingseigenschaft, sondern die Tatsache, dass jener Beschwerdeführer zahlreiche Risikofaktoren erfüllte. Insgesamt ist unter Verweis auf die zutreffenden, detaillierten Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankische Armee und das CID nicht glaubhaft darlegen konnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Auf einem verschwommenen Foto ist angeblich ein Finger mit Blut abgebildet. Selbst wenn es sich um einen blutenden Finger handeln sollte, ist unklar, wem der Finger gehört und was die Ursache für die Blutung ist. Auf den weiteren Fotos ist der Beschwerdeführer mit einer Schaufel und ein eingezäuntes Gebiet abgebildet. Daraus und aus dem Auszug aus Google Maps lassen sich ebenfalls keinerlei Rückschlüsse auf eine mögliche asylrelevante Verfolgung ziehen. Die Beweisofferten - Bestätigung betreffend Enteignung, Grundbucheintrag und Fotos von Soldaten auf dem Grundstück - sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 6.2 Der Beschwerdeführer war bei Kriegsende elf Jahre alt und nie Mitglied bei den LTTE. Der Vater war angeblich mehrere Jahren als Grenzwächter für die LTTE tätig. Die darauf basierenden Vorbringen des Beschwerdeführers wurden indes als unglaubhaft eingestuft (vgl. E. 5.3). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer weder verhaftet noch einer Straftat angeklagt oder gar verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafeintrag. Er ist nicht exilpolitisch tätig. Allein aus der tamilischen Ethnie und der einmonatigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, ist aufgrund des Gesagten unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 6.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä-ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 6.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer - wie in den Erwägungen 6.1 und 6.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar. Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der mittlerweile wieder aufgehobene Ausnahmezustand nichts zu ändern ( , abgerufen am 07.11.2019). Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______ im Distrikt C._______, Nordprovinz. Er verfügt über eine elfjährige Schuldbildung mit einem O-Level-Abschluss. Er bringt eine mehrjährige Berufserfahrung als Fotograf und Designer mit. Vor seiner Ausreise lebte er bei seinen Eltern. Diese verdienen ihren Lebensunterhalt mit der Landwirtschaft. Es ist anzunehmen, dass er nach der Rückkehr seine Tätigkeit als Fotograf und Designer wieder aufnehmen kann. Zudem verfügt er mit seinen Eltern und seinem Bruder über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka, das in der Lage sein sollte, ihn bei der Wiedereingliederung zu unterstützen. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner Versand: