Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
I A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 20. April 2009 wandte sich der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender Tamile - an die schweizerische Botschaft (im Folgenden: Botschaft) in Colombo und ersuchte um Asyl. Dabei machte er geltend, sein Leben sei in Gefahr, nachdem er durch paramilitärische Gruppierungen bedroht worden sei. Seine Angehörigen hätten durch die militärischen Offensiven in der Ostprovinz Nachteile erlitten, indem ihr Haus in C._______ (bei Batticaloa, Eastern Provinz) vom Militär besetzt worden sei, und die Familie habe nach B._______ (Ampara-Bezirk, Eastern Provinz) umsiedeln müssen. Später sei der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften verhaftet und nach einem entsprechenden Verhör freigelassen worden. Er habe sich in D._______ (Western Province) versteckt aufgehalten, nachdem er in B._______ von den Paramilitärs gesucht worden sei. Seine Familie sei zudem durch den Tsunami betroffen worden. B. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2009 auf, sein Gesuch mit Detailangaben zu ergänzen. Hierauf ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen mit Eingaben vom 21. Mai, 18. Juni und 21. Oktober 2009 und trug dabei vor, er sei am 9. Juni 2009 von bewaffneten Männern zu Hause gesucht worden. Dabei sei sein Vater bedroht und angehalten worden, den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Der Vater habe den Bewaffneten angegeben, sein Sohn halte sich studienhalber in E._______ auf. Anfangs Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer ebenfalls gesucht worden. Einige seiner Freunde seien von paramilitärischen Gruppierungen zwangsrekrutiert worden. Weil sich der Beschwerdeführer diesbezüglich geweigert habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 brachte der Beschwerdeführer zu-sätzlich vor, er werde von Leuten der "Pillayan"- und der "Karuna-"Gruppe gesucht. Diese versuchten, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Weil er sich nicht mehr zu Hause habe aufhalten können, sei er nach Colombo geflohen. Eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Colombo fand nicht statt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (jeweils in Kopie) zu den Akten: · Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von B._______ vom 20. Mai 2009; · Familienregisterkarte No. (...); · Tsunami Relief Ration Card - 2005: · Wohnsitzbestätigung inkl. Leumundszeugnis Nr. (...); · drei fremdsprachige Dokumente datiert 12. November 2004, 22. Januar 2005 und ohne ersichtliches Datum; · Karte des Roten Kreuzes No. (...);vom (...) 2005; · Dokument "Refugee Camp: Family Particulars" · Familien-Registrationskarte der vom Tsunami Betroffenen. C. Mit Verfügung vom 8. März 2011 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. D. Mit Urteil E-2442/2011 vom 23. Mai 2011 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 8. März 2011 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begründung verwies das Gericht insbesondere auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylvorbringen mehrere fremdsprachige Beweismittel eingereicht habe, die nicht übersetzt worden seien, weshalb deren Inhalt unbekannt bleibe, was bereits darauf schliessen lasse, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt sei. Im Weiteren hielt das Gericht fest, die Vorgehensweise der schweizerischen Vertretung in Colombo entspreche nicht den Anforderungen der Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Rechtsprechung (BVGE 2007/30 E. 5.4). Zudem seien die Voraussetzungen für einen Befragungsverzicht im Sinne der Rechtsprechung (BVGE 2007/30 E. 5.4 und 5.7) vorliegend nicht gegeben. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine dem Beschwerdeführer akut drohende Lebensgefahr hervorgingen. Die allgemeine Sicherheitslage in Colombo präsentiere sich nicht derart, dass eine Einreisebewilligung sofort zu erteilen wäre. II E. Mit Eingabe vom 1. Juni 2011 machte der Beschwerdeführer weitere Bedrohungen seitens bewaffneter Männer vom 2. Mai 2011 geltend. F. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2011 in den Räumen der Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Dabei brachte er vor, er sei Ende 2005 bis August 2006 von der Karuna-Gruppe zwangsrekrutiert worden, habe sich einem Kampf- und Waffentraining unterziehen müssen und sei dabei oft geschlagen worden. Sein Vater habe bei der Polizei eine Anzeige gemacht, dass sein Sohn entführt worden sei, wobei die Polizei nichts unternommen habe. Der Vater habe auch beim Roten Kreuz eine Anzeige gemacht. Nach der Polizeianzeige seien jene Männer von der Karuna-Gruppe zum Haus seines Vaters gekommen und hätten gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, falls der Vater nochmals zur Polizei gehe. Hierauf sei der Beschwerdeführer nach B._______ gegangen und habe unter anderem von Januar bis Juni/Juli 2007 mit der F._______ als labor-technischer Mitarbeiter gearbeitet. Die Karuna-Männer seien aber wieder bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten ihn aufgefordert, am Folgetag in ihrem Büro zu erscheinen. Hierauf habe er sich in die Western Province begeben, wo er seit Januar 2009 lebe. Am 17. Mai 2011 seien die Karuna-Männer erneut bewaffnet bei seinem Vater erschienen und hätten sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt. Derzeit wisse der Beschwerdeführer nicht, ob er von der Karuna- oder von der daraus abgespaltenen Pillayan-Gruppe oder von beiden gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe sich von Juni bis Dezember 2008 in einem Vorort von Colombo aufgehalten. Seit Januar 2009 sei er in D._______, (Western Province), bei einem entfernten Verwandten untergebracht und werde von diesem unterstützt. Er sei seither nie mehr nach Hause gegangen und könne seine Familie nie besuchen. G. Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Dabei verwies das Bundesamt auf die Verbesserung der Lage in Sri Lanka seit der Kriegsbeendigung. Die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP), zu welcher die Karuna- und die Pillayan-Gruppe gehörten, habe sich mittlerweile als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass seitens der TMVP Verfolgungen zu befürchten seien. Soweit sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen würden und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten, handle es sich um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die vom sri-lankischen Staat geahndet würden. Es würden sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates ergeben. Diese Erkenntnis werde zusätzlich dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer kurzzeitigen Inhaftierung zu Befragungszwecken persönlich keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden geltend gemacht habe. Zudem habe er am aktuellen Wohnort in Colombo keine konkreten Schwierigkeiten geltend gemacht. Da er in einem anderen Teil seines Heimatlandes Zuflucht gefunden habe, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern, da sie sich lediglich auf seine Vorbringen beziehen würden. Schliesslich bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bis zur Befragung durch die Schweizer Botschaft am 20. Juni 2011 nie eine Zwangsrekrutierung und eine Ausbildung bei der Karuna-Gruppe zwischen Ende 2005 und Mitte 2006 erwähnt. Im Gegensatz dazu habe er lediglich erklärt, die Karuna-Gruppe habe ihn zur Mitarbeit aufgefordert, er habe diese immer verweigert. H. Mit Eingabe vom 19. Juli 2011, welche am 5. August 2011 bei der Botschaft einging, machte der Beschwerdeführer weitere Bedrohungen seitens bewaffneter Männer vom 7. Juli 2011 geltend. I. Mit Urteil E-5377/2011 vom 18. Januar 2012 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 auf und wies die Sache wiederum zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begründung verwies das Gericht insbesondere auf die Aktenführungspflicht des Bundesamtes und die diesbezügliche Rechtsprechung. Es wurde festgestellt, die vorinstanzlichen Akten würden immer noch in unpaginierter Form vorliegen und ein Aktenverzeichnis fehle. Ferner falle auf, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2442/2011 vom 23. Mai 2011 im Original bei den Akten liege, obwohl es mit der Bitte, es dem Beschwerdeführer zu eröffnen, der Botschaft zugestellt worden sei. Sodann habe das Bundesamt die Verfahrensvorschrift von Art. 34 VwVG verletzt, wonach Entscheide der Behörde grundsätzlich schriftlich eröffnet würden. Das BFM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer das Urteil vom 23. Mai 2011 wie auch das Urteil vom Januar 20112 korrekt zu eröffnen. Im Weiteren stellte das Gericht fest, die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen eingereichten fremdsprachigen Beweismittel seien - entgegen der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2442/2011 vom 23. Mai 2011 - immer noch nicht übersetzt worden, weshalb deren Inhalt noch immer unbekannt bleibe. Der Umstand, dass der Inhalt dieser Beweismittel nicht bekannt sei, lasse bereits darauf schliessen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und erstellt worden sei. Aufgrund der gehäuften und erheblichen Sorgfaltspflichtverletzungen in der Verfahrensführung sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung und zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Indessen gingen aus den Verfahrensakten keine konkreten Hinweise für eine dem Beschwerdeführer akut drohende Gefahr hervor, nachdem er sich nach seinen eigenen Angaben seit längerer Zeit im Grossraum Colombo aufhalte, er keine dort erlittenen Schwierigkeiten geltend gemacht habe und sich die dortige Sicherheitslage nicht derart präsentiere, dass eine Einreisebewilligung sofort zu erteilen wäre. III J. Mit Begleitschreiben der Botschaft vom 3. Februar 2012 (vgl. Akte 5 im Beschwerdeverfahren E-5377/2011) wurden dem Beschwerdeführer die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 und 18. Januar 2012 zugestellt. K. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 (Eingang: 29. Februar 2012) wandte sich der Beschwerdeführer an die Botschaft und hielt fest, er habe das Begleitschreiben der Botschaft vom 3. Februar 2012 erhalten. Er führte weiter aus, er sei nicht in der Lage, öfters Eingaben an das Gericht zu richten, da er nicht frei kommunizieren könne. Er halte sich im Versteckten auf und müsse jeweils nach Colombo reisen, um auf entsprechende Korrespondenz zu reagieren. Er könne sich nicht zurück in sein Heimatdorf begeben, da er dort bedroht werde. L. Die zuständige Botschaftsmitarbeiterin übermittelte mit Begleitschreiben vom 13. März 2012 dieses Schreiben vom 27. Februar 2012 dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang beim Gericht: 22. März 2012) und hielt dazu fest, es handle sich möglicherweise um eine Beschwerdeeingabe gegen eine Verfügung des BFM. Gleichzeitig wurden dem Gericht von der Botschaft die beiden Empfangsbestätigungen (beide im Original) betreffend die Urteile E-2442/2011 und E-5377/2011 übermittelt. Auf der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Empfangsbestätigung betreffend das Urteil E-2442/2011 vom 23. Mai 2011 hielt dieser handschriftlich fest, das Datum und der Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils seien unbekannt; das betreffende Urteil sei an sein Elternhaus in B._______ zugestellt und nach D._______, im Süden Sri Lankas, weitergeleitet worden. Auf der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Empfangsbestätigung betreffend das Urteil E-5377/2011 bestätigte er, das Urteil E-5377/2011 sei am 10. Februar 2012 seiner Mutter zugestellt worden; seine Mutter habe die Postsendung geöffnet, da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr im Elternhaus wohnhaft sei, sondern sich in D._______ aufhalte. M. Mit Begleitschreiben vom 23. März 2012 überwies die für die beiden vorangehenden Beschwerdeverfahren (E-2442/2011 und E-5377/2011) zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 unter Hinweis auf das abgeschlossene Beschwerdeverfahren E-5377/2011 dem BFM zur Aufnahme in das hängige (erstinstanzliche) Verfahren. N. Mit Schreiben vom 26. März 2012 an das BFM hielt die zuständige Gerichtsschreiberin des Bundesverwaltungsgerichts im abgeschlossenen Verfahren E-2422/2011 nochmals fest, das Asylverfahren des Beschwerdeführers aus dem Ausland sei nach wie vor erstinstanzlich beim BFM hängig. Aus dem Übermittlungsschreiben der Schweizer Botschaft gehe indessen nicht hervor, weshalb die Empfangsbestätigung betreffend das Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2011 (betreffend Verfahren E-2422/2011) erst im März 2012 dem Gericht zugestellt worden sei. O. Mit Eingaben vom 5. Juni, 4. Juli, 28. Juli, 28. August, 3. Oktober und 31. Oktober 2012 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, dass sich die gegen ihn gerichteten Bedrohungen fortgesetzt hätten. Er könne nicht in sein Heimatdorf zurückkehren. Die Lage in der Ost-Provinz sei angesichts dieser Bedrohungen für ihn nicht gut. Seine Eltern berichteten, dass sich Männer nach wie vor bei ihm zu Hause nach seinem Aufenthaltsort erkundigen würden. Am 18. Juli 2012 hätten sich vier Mitglieder einer Armee-Gruppierung zu Hause in G._______ nach ihm erkundigt. Dabei sei sein Vater wieder bedroht worden. Laut seinem Vater seien zwei dieser Männer bereits bei einer früheren Gelegenheit zu Hause erschienen. In ihrer Wohngegend habe die Präsenz bewaffneter Gruppierungen zugenommen. Diese würden sich wegen der bevorstehenden Wahlen frei in der Gegend umherbewegen. Im Rahmen dieser Eingaben deponierte der Beschwerdeführer sein Unverständnis über die Dauer seines Asylverfahrens, nachdem das Gericht bereits zweimal die vorangehenden Verfügungen des BFM aufgehoben habe und die Verfahrensakten dem Bundesamt zum Neuentscheid überwiesen worden seien. Die Botschaft überwies die genannten Eingaben des Beschwerdeführers mit jeweiligen Begleitschreiben dem BFM. Im Begleitschreiben vom 8. November 2012 ersuchte die zuständige Botschaftsangestellte das BFM angesichts der monatlich eingehenden Eingaben des Beschwerdeführers um einen baldigen Entscheid. P. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, 31. Januar, 8. April, 3. Juli, 10. Oktober und 5. November 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Eltern würden nach wie vor von Paramilitärs, die mit der Regierung in Verbindung stünden, bedroht und schikaniert; sie lebten in ständiger Angst. Gleichzeitig bat er wiederum um einen baldigen Entscheid. Q. Mit Auftrag datiert vom 19. Februar 2014 liess das BFM die vom Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 zu den Akten genommenen Beweismittel amtsintern übersetzen. R. Mit Verfügung vom 8. August 2014 verweigerte das BFM erneut die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte gleichzeitig sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch. Gemäss Rechtsprechung könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Gefährdung durch einige Mitglieder der Karuna-Gruppe müsse heute mit anderen Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Kriegsende von Mai 2009 grundlegend verändert habe. Das gesamte Land befinde sich seither unter Regierungskontrolle. Der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Gewalttätige Übergriffe würden kaum noch stattfinden. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden heute keinerlei Hinweise mehr. Die TMVP, zu welcher die Gruppen von Karuna und Pillayan heute gehörten, habe sich mittlerweile als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt seitens der TMVP keine Verfolgungen mehr befürchten müsse. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher paramilitärischer Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten. Grundsätzlich gelte der sri-lankische Staat als schutzfähig. Der Beschwerdeführer habe folglich die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden und um Schutz vor den Verfolgungen dieser Drittpersonen zu ersuchen. Aus der Aktenlage könnten keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von einer kurzen, beinahe zehn Jahre zurückliegenden Festnahme, keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden geltend gemacht habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel könnten an diesen Erwägungen nichts ändern, zumal diese lediglich Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Bei zumindest einem Teil der Vorbringen bestünden aber Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bis zur Befragung auf der schweizerischen Botschaft vom 20. Juni 2011 nie etwas von einer Zwangsrekrutierung und seiner Zeit in Ausbildung bei der Karuna-Gruppe zwischen Ende 2005 und Mitte 2006 erwähnt. Im Gegensatz dazu habe er lediglich geltend gemacht, von der Karuna-Gruppe zur Mitarbeit aufgefordert worden zu sein, was er jedoch stets verweigert habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich gefürchtet, diese Aspekte seiner Vergangenheit auf schriftlichem Weg zu erwähnen, vermöge nicht zu überzeugen. Auch mangle es seinen Vorbringen in diversen Punkten an Substanz und Logik. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit könne aber darauf verzichtet werden, auf diese Ungereimtheiten vertieft einzugehen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb die Einreise nicht zu bewilligen und das Asylgesuch abzuweisen sei. Dieses Urteil vom 8. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben der Botschaft vom 25. August 2014 zugestellt. S. Mit englischsprachiger Eingabe vom 17. September 2014 ("Appeal"), welche am 23. September 2014 bei der Botschaft in Colombo einging, erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 8. August 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Asylgewährung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf die vorangehenden zwei Beschwerdeverfahren und führte zur Begründung seiner dritten Rechtsmit-teleingabe aus, das BFM habe in seiner Verfügung vom 8. August 2014 aufgrund der allgemein in seinem Heimatland herrschenden Verhältnissen entschieden, ohne seine persönliche Gefährdungslage in Betracht zu ziehen. Er habe die schwerwiegenden Bedrohungen nur deshalb überlebt, weil er sich jeweils im Versteckten aufgehalten habe. Oberflächlich betrachtet, scheine es keine Bedrohungen seitens der Karuna- und Pillayan-Gruppierungen zu geben. Es treffe zu, dass deren Mitglieder öffentlich keine Waffen tragen würden. Sie verfügten jedoch über geheime Waffenverstecke und setzten diese Waffen ein, um ihnen missliebige Personen einzuschüchtern. Diese Gruppen handelten im Einverständnis ("blessing") der staatlichen Sicherheitskräfte. Der Beschwerdeführer werde von diesen Gruppen als missliebige Person eingestuft, weshalb er auf einer entsprechenden Liste figuriere. Es gebe keine grossflächigen Ereignisse wie vor dem Jahr 2009 mehr. Es fänden aber entsprechende Zwischenfälle statt, über welche die Medien wegen der gleichzeitig erfolgten Einschüchterungen aber nicht berichteten. Er sei ursprünglich aufgefordert worden, sich der bewaffneten Gruppierung anzuschliessen, habe dies aber verweigert. Er sei zwangsweise abgeführt worden, habe es aber geschafft, wieder freizukommen. Er sei dennoch verdächtigt worden, Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterhalten. Nachdem die LTTE besiegt worden seien, sei der Beschwerdeführer weiterhin gesucht worden, wobei seine Eltern an seiner Stelle behelligt worden seien. Gemäss den Berichten seiner Eltern seien dabei die Tamilisch sprechenden Gruppenmitglieder von Singhalesisch sprechenden Personen begleitet worden. Wenn er damals zu Hause anwesend gewesen wäre, wäre er mitgenommen und umgebracht worden. Wegen dieser Bedrohungen habe er sich in D._______ versteckt. Seine Eltern schreckten davor zurück, diese Behelligungen anzuzeigen, weil sie weitere Repressalien befürchteten. Er habe seine Eltern seit vielen Jahren nicht mehr besucht. Er sei praktisch zum Gefangenen geworden, der sich nicht frei bewegen könne, weil er nach wie vor intensiv gesucht werde. Entgegen der vom BFM vertretenen Ansicht werde er nach wie vor bedroht. Kürzlich sei er wiederum zu Hause von Männern gesucht worden. Der englischsprachigen Beschwerdeeingabe wurde eine deutsch-sprachige Übersetzung ("Aufruf") beigelegt. T. Die Botschaft teilt dem Beschwerdeführer mit einem nicht bei den Akten befindlichen, offenbar vom 29. September 2014 datierenden Schreiben mit, seine Beschwerde sei ans Gericht weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer hierauf Bezug und erneuerte seine bisherigen Vorbringen. Mit weiterer Eingabe vom 22. Dezember 2014 wies er abermals auf seine schwierige Lage hin und bat um einen schnellen Entscheid.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM beziehungsweise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2014 ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Botschaft vom 25. August 2014 zugestellt worden. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der BFM-Verfügung geht aus den Akten nicht hervor. Am 23. September 2014 ist die mit 17. September 2014 datierte Rechtsmitteleingabe bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangen (vgl. Eingangsstempel), weshalb vorliegend die Beschwerdefrist gemäss Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 21 VwVG, (letzter Teilsatz) eingehalten worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
E. 3 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft den Beschwerdeführer am 20. Juni 2011 zu seinen Asylgesuchsgründen befragt und die entsprechenden Angaben protokolliert (vgl. oben Bst. F).
E. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
E. 4.2 In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis).
E. 4.3 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland konkret gefährdet sei. Die von ihm vorgetragenen, seit 2005 erfolgten Vorsprachen der Paramilitärs in seinem Elternhaus und die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellten aus heutiger Sicht keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Den lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen könne er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Abgesehen von einer kurzen, beinahe zehn Jahre zurückliegenden Festnahme habe er keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer akut gefährdet sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er werde nach wie vor zu Hause gesucht und habe sich einem behördlichen Zugriff nur deshalb entziehen können, weil er sich seit Jahren im Grossraum Colombo aufhalte und dort im Versteckten lebe. Es drohten ihm jederzeit erneute Übergriffe seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte.
E. 5.1 Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in der Vergangenheit von den Auswirkungen des sri-lankischen Bürgerkrieges persönlich getroffen wurden, indem ihr Haus in C._______ durch die militärischen Offensiven beschädigt wurde (vgl. Eingabe vom 7. Februar 2011, S. 2) und sie mehrmals innerhalb Sri Lankas ihren Wohnort wechseln mussten. Die Familie war auch vom Tsunami Ende 2004 betroffen. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dient jedoch gemäss Rechtsprechung nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts. Die Einreise wird vielmehr einer Person dann bewilligt, wenn sie aktuell des Schutzes durch die Schweiz bedarf. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse liegen mittlerweile mindestens acht Jahre zurück. Es handelt sich bei den wegen der militärischen Offensiven erlittenen Hausbeschädigungen und bei den Auswirkungen des Tsunami nicht um asylbeachtliche Nachteile, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen als nicht einreiserelevant gewürdigt werden müssen.
E. 5.2 Vom Beschwerdeführer machte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach geltend, er sei durch paramilitärische Gruppierungen (Karuna- und Pillayan-Gruppe) behelligt worden. In seiner Eingabe vom 21. Mai 2009 trug er vor, die Paramilitärs hätten versucht, mehrere seiner Freunde zwangsweise zu rekrutieren. Weil er - der Beschwerdeführer - sich diesbezüglich geweigert habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 führte er sodann Ereignisse an, wonach junge Männer von paramilitärischen Gruppierungen zwangsweise abgeführt worden seien. Er trug mehrfach im Rahmen seiner zahlreichen Eingaben vor, er werde von paramilitärischen Gruppierungen zu Hause gesucht; eine tatsächlich erfolgte (eigene) Zwangsrekrutierung durch die Karuna- oder die Pillayan-Gruppe machte er nie konkret geltend. Erst anlässlich der Befragung durch die Botschaft führte der Beschwerdeführer explizit aus, er sei im Jahr 2005 von der Karuna-Gruppe persönlich zwangsrekrutiert worden. Das BFM wertet den Umstand, dass der Beschwerdeführer die eigene Zwangsrekrutierung erst im Rahmen der Befragung vom 20. Juni 2011 vortrug, als Widerspruch. Dabei verkennt das Bundesamt ganz grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer erst durch die persönliche Befragung zu den Asylgründen erstmals die Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe in einem einlässlichen Rahmen darzulegen, weshalb der Umstand, dass er erst im Rahmen des persönlichen Interviews eine Zwangsrekrutierung vortrug, nicht zwingend als nachgeschobenes und daher gegen die Bewilligung der Einreise sprechendes Vorbringen gewürdigt werden darf. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2005 tatsächlich in eigener Person durch die Karuna-Gruppe zwangsrekrutiert worden ist oder nicht, kann vorliegend indessen offengelassen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rekrutierung im Jahr 2005 noch während des bis Mai 2009 andauernden Bürgerkriegs stattgefunden hätte und mittlerweile zehn Jahre zurückliegen würde. Nachdem der sri-lankische Bürgerkrieg im Mai 2009 mit der vollständigen militärischen Niederlage der LTTE ein Ende fand, besteht heute kein Anlass (mehr) zur Annahme, von Seiten der Karuna- oder der Pillayan-Gruppe respektive seitens der heutigen TMVP würde noch ein Zwangsrekrutierungsinteresse am Beschwerdeführer bestehen (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1620/2014 E. 5.2 vom 9. Mai 2014). Abgesehen von der geltend gemachten Zwangsrekrutierung im Jahr 2005 trug der Beschwerdeführer weitere, zahlreiche Vorsprachen paramilitärischer Gruppierungen im Wohnhaus der Eltern vor, bei welchen sich die Militärs - gegenüber den Eltern - nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Abgesehen davon, dass auch diese Ereignisse mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen, wurden diese Vorfälle zu vage geschildert, um als einreiserelevant betrachtet zu werden. Der Beschwerdeführer vermochte die näheren Umstände dieser Behelligungen nicht zu schildern und insbesondere nicht anzugeben, von wem konkret diese Behelligungen ausgegangen sind. Diese Vorfälle können aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als hinreichende Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation gewürdigt werden. Dem Beschwerdeführer ist es offensichtlich gelungen, sich in D._______ (Grossraum Colombo in der Western Provinz) niederzulassen, wo er sich seit mehreren Jahren bei einem Freund respektive bei einem entfernteren Verwandten (vgl. Akte 25, S. 2 und 5) aufhält. Bei dieser Sachlage kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer akuten Gefährdungslage befindet, die ihn in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt und die ihm ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte.
E. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2014 führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, er müsse jederzeit mit Übergriffen seitens unbekannter Bewaffneter rechnen. So sei kürzlich wiederum eine Gruppe von Männern in seinem Elternhaus erschienen und habe ihn dort gesucht. Hierzu ist festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen nur in sehr vager Weise vorgetragen wurde. Wie bereits erwähnt, besteht heute kein Anlass mehr zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer heute seitens der Karuna- (oder der Pillayan-) Gruppe eine Zwangsrekrutierungs- oder eine andersgeartete Verfolgungsgefahr droht. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Vorsprachen durch Bewaffnete beim Elternhaus um kriminelle Handlungen Dritter handelt. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylverfahrens nie geltend, dass er in D._______ Behelligungen erlitten habe; er trug nur entsprechende Vorfälle in der Heimatgegend in der Ostprovinz vor. Vorliegend kann daher davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sich durch seine jahrelange Wohnsitznahme im Grossraum Colombo (in der Westprovinz) den von ihm geschilderten Schwierigkeiten, die ihm seitens Drittpersonen in der Heimatgegend in der Ostprovinz allenfalls drohen könnten, auf nachhaltige Weise zu entziehen. Die entsprechenden Vorbringen müssen daher ebenfalls als nicht einreiserelevant gewürdigt werden.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer trug nie vor, dass er aktuell von den staatlichen Behörden Sri Lankas verfolgt wird oder eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen hat. Aus dem Umstand, dass er vor Jahren von den Sicherheitskräften einmal verhaftet und nach einer Befragung wieder freigelassen wurde, ergibt sich nicht eine aktuelle, behördlicherseits drohende asylrelevante Gefährdungslage.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist, welches eine erhöhte Verfolgungsgefahr indizieren würde. Er ist gemäss seinen eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen, hat sich nie politisch betätigt und hat nie Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Sicht der sri-lankischen Sicherheitskräfte als oppositionelle, das heisst politisch missliebige Person erscheinen lassen würden. Alleine die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers über die in seinem Heimatland herrschenden, unbestritten schwierigen Verhältnisse sprechen ebenfalls nicht für ein individuelles Gefährdungspotential. Auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, die vom BFM (teilweise erst mehr als vier Jahre nach deren Einreichung) übersetzt worden sind, lassen sich keine Hinweise für eine asylbeachtliche Verfolgungslage ableiten. Nach dem Gesagten ist mit dem BFM im Ergebnis darin einig zu gehen, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen einer aktuellen Gefährdungslage ausgegangen werden kann. Objektive Hinweise in diese Richtung sind aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilligung der Einreise im Sinne der oben zitierten Praxis ausser Betracht.
E. 5.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.
E. 6 Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-rische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5632/2014 Urteil vom 19. Februar 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor: Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. August 2014 / N (...). Sachverhalt: I A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 20. April 2009 wandte sich der Beschwerdeführer - ein aus B._______ stammender Tamile - an die schweizerische Botschaft (im Folgenden: Botschaft) in Colombo und ersuchte um Asyl. Dabei machte er geltend, sein Leben sei in Gefahr, nachdem er durch paramilitärische Gruppierungen bedroht worden sei. Seine Angehörigen hätten durch die militärischen Offensiven in der Ostprovinz Nachteile erlitten, indem ihr Haus in C._______ (bei Batticaloa, Eastern Provinz) vom Militär besetzt worden sei, und die Familie habe nach B._______ (Ampara-Bezirk, Eastern Provinz) umsiedeln müssen. Später sei der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften verhaftet und nach einem entsprechenden Verhör freigelassen worden. Er habe sich in D._______ (Western Province) versteckt aufgehalten, nachdem er in B._______ von den Paramilitärs gesucht worden sei. Seine Familie sei zudem durch den Tsunami betroffen worden. B. Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2009 auf, sein Gesuch mit Detailangaben zu ergänzen. Hierauf ergänzte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vorbringen mit Eingaben vom 21. Mai, 18. Juni und 21. Oktober 2009 und trug dabei vor, er sei am 9. Juni 2009 von bewaffneten Männern zu Hause gesucht worden. Dabei sei sein Vater bedroht und angehalten worden, den aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Der Vater habe den Bewaffneten angegeben, sein Sohn halte sich studienhalber in E._______ auf. Anfangs Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer ebenfalls gesucht worden. Einige seiner Freunde seien von paramilitärischen Gruppierungen zwangsrekrutiert worden. Weil sich der Beschwerdeführer diesbezüglich geweigert habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Mit Eingabe vom 7. Februar 2011 brachte der Beschwerdeführer zu-sätzlich vor, er werde von Leuten der "Pillayan"- und der "Karuna-"Gruppe gesucht. Diese versuchten, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Weil er sich nicht mehr zu Hause habe aufhalten können, sei er nach Colombo geflohen. Eine Befragung des Beschwerdeführers durch die schweizerische Vertretung in Colombo fand nicht statt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel (jeweils in Kopie) zu den Akten: · Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers von B._______ vom 20. Mai 2009; · Familienregisterkarte No. (...); · Tsunami Relief Ration Card - 2005: · Wohnsitzbestätigung inkl. Leumundszeugnis Nr. (...); · drei fremdsprachige Dokumente datiert 12. November 2004, 22. Januar 2005 und ohne ersichtliches Datum; · Karte des Roten Kreuzes No. (...);vom (...) 2005; · Dokument "Refugee Camp: Family Particulars" · Familien-Registrationskarte der vom Tsunami Betroffenen. C. Mit Verfügung vom 8. März 2011 verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. D. Mit Urteil E-2442/2011 vom 23. Mai 2011 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 8. März 2011 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begründung verwies das Gericht insbesondere auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylvorbringen mehrere fremdsprachige Beweismittel eingereicht habe, die nicht übersetzt worden seien, weshalb deren Inhalt unbekannt bleibe, was bereits darauf schliessen lasse, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt sei. Im Weiteren hielt das Gericht fest, die Vorgehensweise der schweizerischen Vertretung in Colombo entspreche nicht den Anforderungen der Sachverhaltserstellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne der Rechtsprechung (BVGE 2007/30 E. 5.4). Zudem seien die Voraussetzungen für einen Befragungsverzicht im Sinne der Rechtsprechung (BVGE 2007/30 E. 5.4 und 5.7) vorliegend nicht gegeben. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass aus den Akten keine konkreten Hinweise für eine dem Beschwerdeführer akut drohende Lebensgefahr hervorgingen. Die allgemeine Sicherheitslage in Colombo präsentiere sich nicht derart, dass eine Einreisebewilligung sofort zu erteilen wäre. II E. Mit Eingabe vom 1. Juni 2011 machte der Beschwerdeführer weitere Bedrohungen seitens bewaffneter Männer vom 2. Mai 2011 geltend. F. Der Beschwerdeführer wurde am 20. Juni 2011 in den Räumen der Botschaft in Colombo zu seinen Asylgründen befragt. Dabei brachte er vor, er sei Ende 2005 bis August 2006 von der Karuna-Gruppe zwangsrekrutiert worden, habe sich einem Kampf- und Waffentraining unterziehen müssen und sei dabei oft geschlagen worden. Sein Vater habe bei der Polizei eine Anzeige gemacht, dass sein Sohn entführt worden sei, wobei die Polizei nichts unternommen habe. Der Vater habe auch beim Roten Kreuz eine Anzeige gemacht. Nach der Polizeianzeige seien jene Männer von der Karuna-Gruppe zum Haus seines Vaters gekommen und hätten gedroht, den Beschwerdeführer umzubringen, falls der Vater nochmals zur Polizei gehe. Hierauf sei der Beschwerdeführer nach B._______ gegangen und habe unter anderem von Januar bis Juni/Juli 2007 mit der F._______ als labor-technischer Mitarbeiter gearbeitet. Die Karuna-Männer seien aber wieder bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten ihn aufgefordert, am Folgetag in ihrem Büro zu erscheinen. Hierauf habe er sich in die Western Province begeben, wo er seit Januar 2009 lebe. Am 17. Mai 2011 seien die Karuna-Männer erneut bewaffnet bei seinem Vater erschienen und hätten sich nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt. Derzeit wisse der Beschwerdeführer nicht, ob er von der Karuna- oder von der daraus abgespaltenen Pillayan-Gruppe oder von beiden gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe sich von Juni bis Dezember 2008 in einem Vorort von Colombo aufgehalten. Seit Januar 2009 sei er in D._______, (Western Province), bei einem entfernten Verwandten untergebracht und werde von diesem unterstützt. Er sei seither nie mehr nach Hause gegangen und könne seine Familie nie besuchen. G. Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Dabei verwies das Bundesamt auf die Verbesserung der Lage in Sri Lanka seit der Kriegsbeendigung. Die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP), zu welcher die Karuna- und die Pillayan-Gruppe gehörten, habe sich mittlerweile als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Es sei nicht mehr davon auszugehen, dass seitens der TMVP Verfolgungen zu befürchten seien. Soweit sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen würden und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten, handle es sich um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die vom sri-lankischen Staat geahndet würden. Es würden sich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates ergeben. Diese Erkenntnis werde zusätzlich dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer kurzzeitigen Inhaftierung zu Befragungszwecken persönlich keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden geltend gemacht habe. Zudem habe er am aktuellen Wohnort in Colombo keine konkreten Schwierigkeiten geltend gemacht. Da er in einem anderen Teil seines Heimatlandes Zuflucht gefunden habe, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel würden an dieser Einschätzung nichts ändern, da sie sich lediglich auf seine Vorbringen beziehen würden. Schliesslich bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bis zur Befragung durch die Schweizer Botschaft am 20. Juni 2011 nie eine Zwangsrekrutierung und eine Ausbildung bei der Karuna-Gruppe zwischen Ende 2005 und Mitte 2006 erwähnt. Im Gegensatz dazu habe er lediglich erklärt, die Karuna-Gruppe habe ihn zur Mitarbeit aufgefordert, er habe diese immer verweigert. H. Mit Eingabe vom 19. Juli 2011, welche am 5. August 2011 bei der Botschaft einging, machte der Beschwerdeführer weitere Bedrohungen seitens bewaffneter Männer vom 7. Juli 2011 geltend. I. Mit Urteil E-5377/2011 vom 18. Januar 2012 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2011 auf und wies die Sache wiederum zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an das BFM zurück. Zur Begründung verwies das Gericht insbesondere auf die Aktenführungspflicht des Bundesamtes und die diesbezügliche Rechtsprechung. Es wurde festgestellt, die vorinstanzlichen Akten würden immer noch in unpaginierter Form vorliegen und ein Aktenverzeichnis fehle. Ferner falle auf, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2442/2011 vom 23. Mai 2011 im Original bei den Akten liege, obwohl es mit der Bitte, es dem Beschwerdeführer zu eröffnen, der Botschaft zugestellt worden sei. Sodann habe das Bundesamt die Verfahrensvorschrift von Art. 34 VwVG verletzt, wonach Entscheide der Behörde grundsätzlich schriftlich eröffnet würden. Das BFM wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer das Urteil vom 23. Mai 2011 wie auch das Urteil vom Januar 20112 korrekt zu eröffnen. Im Weiteren stellte das Gericht fest, die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen eingereichten fremdsprachigen Beweismittel seien - entgegen der Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-2442/2011 vom 23. Mai 2011 - immer noch nicht übersetzt worden, weshalb deren Inhalt noch immer unbekannt bleibe. Der Umstand, dass der Inhalt dieser Beweismittel nicht bekannt sei, lasse bereits darauf schliessen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt und erstellt worden sei. Aufgrund der gehäuften und erheblichen Sorgfaltspflichtverletzungen in der Verfahrensführung sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltserstellung und zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Indessen gingen aus den Verfahrensakten keine konkreten Hinweise für eine dem Beschwerdeführer akut drohende Gefahr hervor, nachdem er sich nach seinen eigenen Angaben seit längerer Zeit im Grossraum Colombo aufhalte, er keine dort erlittenen Schwierigkeiten geltend gemacht habe und sich die dortige Sicherheitslage nicht derart präsentiere, dass eine Einreisebewilligung sofort zu erteilen wäre. III J. Mit Begleitschreiben der Botschaft vom 3. Februar 2012 (vgl. Akte 5 im Beschwerdeverfahren E-5377/2011) wurden dem Beschwerdeführer die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2011 und 18. Januar 2012 zugestellt. K. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 (Eingang: 29. Februar 2012) wandte sich der Beschwerdeführer an die Botschaft und hielt fest, er habe das Begleitschreiben der Botschaft vom 3. Februar 2012 erhalten. Er führte weiter aus, er sei nicht in der Lage, öfters Eingaben an das Gericht zu richten, da er nicht frei kommunizieren könne. Er halte sich im Versteckten auf und müsse jeweils nach Colombo reisen, um auf entsprechende Korrespondenz zu reagieren. Er könne sich nicht zurück in sein Heimatdorf begeben, da er dort bedroht werde. L. Die zuständige Botschaftsmitarbeiterin übermittelte mit Begleitschreiben vom 13. März 2012 dieses Schreiben vom 27. Februar 2012 dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang beim Gericht: 22. März 2012) und hielt dazu fest, es handle sich möglicherweise um eine Beschwerdeeingabe gegen eine Verfügung des BFM. Gleichzeitig wurden dem Gericht von der Botschaft die beiden Empfangsbestätigungen (beide im Original) betreffend die Urteile E-2442/2011 und E-5377/2011 übermittelt. Auf der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Empfangsbestätigung betreffend das Urteil E-2442/2011 vom 23. Mai 2011 hielt dieser handschriftlich fest, das Datum und der Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils seien unbekannt; das betreffende Urteil sei an sein Elternhaus in B._______ zugestellt und nach D._______, im Süden Sri Lankas, weitergeleitet worden. Auf der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Empfangsbestätigung betreffend das Urteil E-5377/2011 bestätigte er, das Urteil E-5377/2011 sei am 10. Februar 2012 seiner Mutter zugestellt worden; seine Mutter habe die Postsendung geöffnet, da der Beschwerdeführer seit längerer Zeit nicht mehr im Elternhaus wohnhaft sei, sondern sich in D._______ aufhalte. M. Mit Begleitschreiben vom 23. März 2012 überwies die für die beiden vorangehenden Beschwerdeverfahren (E-2442/2011 und E-5377/2011) zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts das Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2012 unter Hinweis auf das abgeschlossene Beschwerdeverfahren E-5377/2011 dem BFM zur Aufnahme in das hängige (erstinstanzliche) Verfahren. N. Mit Schreiben vom 26. März 2012 an das BFM hielt die zuständige Gerichtsschreiberin des Bundesverwaltungsgerichts im abgeschlossenen Verfahren E-2422/2011 nochmals fest, das Asylverfahren des Beschwerdeführers aus dem Ausland sei nach wie vor erstinstanzlich beim BFM hängig. Aus dem Übermittlungsschreiben der Schweizer Botschaft gehe indessen nicht hervor, weshalb die Empfangsbestätigung betreffend das Urteil des Gerichts vom 23. Mai 2011 (betreffend Verfahren E-2422/2011) erst im März 2012 dem Gericht zugestellt worden sei. O. Mit Eingaben vom 5. Juni, 4. Juli, 28. Juli, 28. August, 3. Oktober und 31. Oktober 2012 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, dass sich die gegen ihn gerichteten Bedrohungen fortgesetzt hätten. Er könne nicht in sein Heimatdorf zurückkehren. Die Lage in der Ost-Provinz sei angesichts dieser Bedrohungen für ihn nicht gut. Seine Eltern berichteten, dass sich Männer nach wie vor bei ihm zu Hause nach seinem Aufenthaltsort erkundigen würden. Am 18. Juli 2012 hätten sich vier Mitglieder einer Armee-Gruppierung zu Hause in G._______ nach ihm erkundigt. Dabei sei sein Vater wieder bedroht worden. Laut seinem Vater seien zwei dieser Männer bereits bei einer früheren Gelegenheit zu Hause erschienen. In ihrer Wohngegend habe die Präsenz bewaffneter Gruppierungen zugenommen. Diese würden sich wegen der bevorstehenden Wahlen frei in der Gegend umherbewegen. Im Rahmen dieser Eingaben deponierte der Beschwerdeführer sein Unverständnis über die Dauer seines Asylverfahrens, nachdem das Gericht bereits zweimal die vorangehenden Verfügungen des BFM aufgehoben habe und die Verfahrensakten dem Bundesamt zum Neuentscheid überwiesen worden seien. Die Botschaft überwies die genannten Eingaben des Beschwerdeführers mit jeweiligen Begleitschreiben dem BFM. Im Begleitschreiben vom 8. November 2012 ersuchte die zuständige Botschaftsangestellte das BFM angesichts der monatlich eingehenden Eingaben des Beschwerdeführers um einen baldigen Entscheid. P. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, 31. Januar, 8. April, 3. Juli, 10. Oktober und 5. November 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Eltern würden nach wie vor von Paramilitärs, die mit der Regierung in Verbindung stünden, bedroht und schikaniert; sie lebten in ständiger Angst. Gleichzeitig bat er wiederum um einen baldigen Entscheid. Q. Mit Auftrag datiert vom 19. Februar 2014 liess das BFM die vom Beschwerdeführer am 20. Mai 2009 zu den Akten genommenen Beweismittel amtsintern übersetzen. R. Mit Verfügung vom 8. August 2014 verweigerte das BFM erneut die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte gleichzeitig sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Anforderungen an eine Einreisebewilligung in die Schweiz seien hoch. Gemäss Rechtsprechung könne eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Gefährdung durch einige Mitglieder der Karuna-Gruppe müsse heute mit anderen Augen betrachtet werden, da sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem Kriegsende von Mai 2009 grundlegend verändert habe. Das gesamte Land befinde sich seither unter Regierungskontrolle. Der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe stark abgenommen. Gewalttätige Übergriffe würden kaum noch stattfinden. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestünden heute keinerlei Hinweise mehr. Die TMVP, zu welcher die Gruppen von Karuna und Pillayan heute gehörten, habe sich mittlerweile als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt seitens der TMVP keine Verfolgungen mehr befürchten müsse. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher paramilitärischer Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten. Grundsätzlich gelte der sri-lankische Staat als schutzfähig. Der Beschwerdeführer habe folglich die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden und um Schutz vor den Verfolgungen dieser Drittpersonen zu ersuchen. Aus der Aktenlage könnten keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von einer kurzen, beinahe zehn Jahre zurückliegenden Festnahme, keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden geltend gemacht habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel könnten an diesen Erwägungen nichts ändern, zumal diese lediglich Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. Bei zumindest einem Teil der Vorbringen bestünden aber Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bis zur Befragung auf der schweizerischen Botschaft vom 20. Juni 2011 nie etwas von einer Zwangsrekrutierung und seiner Zeit in Ausbildung bei der Karuna-Gruppe zwischen Ende 2005 und Mitte 2006 erwähnt. Im Gegensatz dazu habe er lediglich geltend gemacht, von der Karuna-Gruppe zur Mitarbeit aufgefordert worden zu sein, was er jedoch stets verweigert habe. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich gefürchtet, diese Aspekte seiner Vergangenheit auf schriftlichem Weg zu erwähnen, vermöge nicht zu überzeugen. Auch mangle es seinen Vorbringen in diversen Punkten an Substanz und Logik. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit könne aber darauf verzichtet werden, auf diese Ungereimtheiten vertieft einzugehen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb die Einreise nicht zu bewilligen und das Asylgesuch abzuweisen sei. Dieses Urteil vom 8. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben der Botschaft vom 25. August 2014 zugestellt. S. Mit englischsprachiger Eingabe vom 17. September 2014 ("Appeal"), welche am 23. September 2014 bei der Botschaft in Colombo einging, erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 8. August 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Asylgewährung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf die vorangehenden zwei Beschwerdeverfahren und führte zur Begründung seiner dritten Rechtsmit-teleingabe aus, das BFM habe in seiner Verfügung vom 8. August 2014 aufgrund der allgemein in seinem Heimatland herrschenden Verhältnissen entschieden, ohne seine persönliche Gefährdungslage in Betracht zu ziehen. Er habe die schwerwiegenden Bedrohungen nur deshalb überlebt, weil er sich jeweils im Versteckten aufgehalten habe. Oberflächlich betrachtet, scheine es keine Bedrohungen seitens der Karuna- und Pillayan-Gruppierungen zu geben. Es treffe zu, dass deren Mitglieder öffentlich keine Waffen tragen würden. Sie verfügten jedoch über geheime Waffenverstecke und setzten diese Waffen ein, um ihnen missliebige Personen einzuschüchtern. Diese Gruppen handelten im Einverständnis ("blessing") der staatlichen Sicherheitskräfte. Der Beschwerdeführer werde von diesen Gruppen als missliebige Person eingestuft, weshalb er auf einer entsprechenden Liste figuriere. Es gebe keine grossflächigen Ereignisse wie vor dem Jahr 2009 mehr. Es fänden aber entsprechende Zwischenfälle statt, über welche die Medien wegen der gleichzeitig erfolgten Einschüchterungen aber nicht berichteten. Er sei ursprünglich aufgefordert worden, sich der bewaffneten Gruppierung anzuschliessen, habe dies aber verweigert. Er sei zwangsweise abgeführt worden, habe es aber geschafft, wieder freizukommen. Er sei dennoch verdächtigt worden, Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterhalten. Nachdem die LTTE besiegt worden seien, sei der Beschwerdeführer weiterhin gesucht worden, wobei seine Eltern an seiner Stelle behelligt worden seien. Gemäss den Berichten seiner Eltern seien dabei die Tamilisch sprechenden Gruppenmitglieder von Singhalesisch sprechenden Personen begleitet worden. Wenn er damals zu Hause anwesend gewesen wäre, wäre er mitgenommen und umgebracht worden. Wegen dieser Bedrohungen habe er sich in D._______ versteckt. Seine Eltern schreckten davor zurück, diese Behelligungen anzuzeigen, weil sie weitere Repressalien befürchteten. Er habe seine Eltern seit vielen Jahren nicht mehr besucht. Er sei praktisch zum Gefangenen geworden, der sich nicht frei bewegen könne, weil er nach wie vor intensiv gesucht werde. Entgegen der vom BFM vertretenen Ansicht werde er nach wie vor bedroht. Kürzlich sei er wiederum zu Hause von Männern gesucht worden. Der englischsprachigen Beschwerdeeingabe wurde eine deutsch-sprachige Übersetzung ("Aufruf") beigelegt. T. Die Botschaft teilt dem Beschwerdeführer mit einem nicht bei den Akten befindlichen, offenbar vom 29. September 2014 datierenden Schreiben mit, seine Beschwerde sei ans Gericht weitergeleitet worden. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 nahm der Beschwerdeführer hierauf Bezug und erneuerte seine bisherigen Vorbringen. Mit weiterer Eingabe vom 22. Dezember 2014 wies er abermals auf seine schwierige Lage hin und bat um einen schnellen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM beziehungsweise SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die angefochtene Verfügung vom 8. August 2014 ist dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Botschaft vom 25. August 2014 zugestellt worden. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der BFM-Verfügung geht aus den Akten nicht hervor. Am 23. September 2014 ist die mit 17. September 2014 datierte Rechtsmitteleingabe bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangen (vgl. Eingangsstempel), weshalb vorliegend die Beschwerdefrist gemäss Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 21 VwVG, (letzter Teilsatz) eingehalten worden ist. Im Übrigen ist die Beschwerde auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2. Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 - von der Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in Kraft getreten - ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBl 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
3. Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft den Beschwerdeführer am 20. Juni 2011 zu seinen Asylgesuchsgründen befragt und die entsprechenden Angaben protokolliert (vgl. oben Bst. F). 4. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 In seiner bisherigen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland hat das Bundesverwaltungsgericht namentlich festgehalten, dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen ausschlaggebend ist, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die bisherige Praxis). 4.3 Im angefochtenen Entscheid gelangt das BFM zum Schluss, aufgrund der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland konkret gefährdet sei. Die von ihm vorgetragenen, seit 2005 erfolgten Vorsprachen der Paramilitärs in seinem Elternhaus und die damit verbundenen Beeinträchtigungen stellten aus heutiger Sicht keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Den lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen könne er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. Abgesehen von einer kurzen, beinahe zehn Jahre zurückliegenden Festnahme habe er keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer akut gefährdet sei. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, er werde nach wie vor zu Hause gesucht und habe sich einem behördlichen Zugriff nur deshalb entziehen können, weil er sich seit Jahren im Grossraum Colombo aufhalte und dort im Versteckten lebe. Es drohten ihm jederzeit erneute Übergriffe seitens der sri-lankischen Sicherheitskräfte. 5. 5.1 Aufgrund der Aktenlage muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in der Vergangenheit von den Auswirkungen des sri-lankischen Bürgerkrieges persönlich getroffen wurden, indem ihr Haus in C._______ durch die militärischen Offensiven beschädigt wurde (vgl. Eingabe vom 7. Februar 2011, S. 2) und sie mehrmals innerhalb Sri Lankas ihren Wohnort wechseln mussten. Die Familie war auch vom Tsunami Ende 2004 betroffen. Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dient jedoch gemäss Rechtsprechung nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts. Die Einreise wird vielmehr einer Person dann bewilligt, wenn sie aktuell des Schutzes durch die Schweiz bedarf. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse liegen mittlerweile mindestens acht Jahre zurück. Es handelt sich bei den wegen der militärischen Offensiven erlittenen Hausbeschädigungen und bei den Auswirkungen des Tsunami nicht um asylbeachtliche Nachteile, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen als nicht einreiserelevant gewürdigt werden müssen. 5.2 Vom Beschwerdeführer machte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach geltend, er sei durch paramilitärische Gruppierungen (Karuna- und Pillayan-Gruppe) behelligt worden. In seiner Eingabe vom 21. Mai 2009 trug er vor, die Paramilitärs hätten versucht, mehrere seiner Freunde zwangsweise zu rekrutieren. Weil er - der Beschwerdeführer - sich diesbezüglich geweigert habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 führte er sodann Ereignisse an, wonach junge Männer von paramilitärischen Gruppierungen zwangsweise abgeführt worden seien. Er trug mehrfach im Rahmen seiner zahlreichen Eingaben vor, er werde von paramilitärischen Gruppierungen zu Hause gesucht; eine tatsächlich erfolgte (eigene) Zwangsrekrutierung durch die Karuna- oder die Pillayan-Gruppe machte er nie konkret geltend. Erst anlässlich der Befragung durch die Botschaft führte der Beschwerdeführer explizit aus, er sei im Jahr 2005 von der Karuna-Gruppe persönlich zwangsrekrutiert worden. Das BFM wertet den Umstand, dass der Beschwerdeführer die eigene Zwangsrekrutierung erst im Rahmen der Befragung vom 20. Juni 2011 vortrug, als Widerspruch. Dabei verkennt das Bundesamt ganz grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer erst durch die persönliche Befragung zu den Asylgründen erstmals die Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe in einem einlässlichen Rahmen darzulegen, weshalb der Umstand, dass er erst im Rahmen des persönlichen Interviews eine Zwangsrekrutierung vortrug, nicht zwingend als nachgeschobenes und daher gegen die Bewilligung der Einreise sprechendes Vorbringen gewürdigt werden darf. Die Frage, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2005 tatsächlich in eigener Person durch die Karuna-Gruppe zwangsrekrutiert worden ist oder nicht, kann vorliegend indessen offengelassen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rekrutierung im Jahr 2005 noch während des bis Mai 2009 andauernden Bürgerkriegs stattgefunden hätte und mittlerweile zehn Jahre zurückliegen würde. Nachdem der sri-lankische Bürgerkrieg im Mai 2009 mit der vollständigen militärischen Niederlage der LTTE ein Ende fand, besteht heute kein Anlass (mehr) zur Annahme, von Seiten der Karuna- oder der Pillayan-Gruppe respektive seitens der heutigen TMVP würde noch ein Zwangsrekrutierungsinteresse am Beschwerdeführer bestehen (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1620/2014 E. 5.2 vom 9. Mai 2014). Abgesehen von der geltend gemachten Zwangsrekrutierung im Jahr 2005 trug der Beschwerdeführer weitere, zahlreiche Vorsprachen paramilitärischer Gruppierungen im Wohnhaus der Eltern vor, bei welchen sich die Militärs - gegenüber den Eltern - nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Abgesehen davon, dass auch diese Ereignisse mittlerweile mehrere Jahre zurückliegen, wurden diese Vorfälle zu vage geschildert, um als einreiserelevant betrachtet zu werden. Der Beschwerdeführer vermochte die näheren Umstände dieser Behelligungen nicht zu schildern und insbesondere nicht anzugeben, von wem konkret diese Behelligungen ausgegangen sind. Diese Vorfälle können aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als hinreichende Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation gewürdigt werden. Dem Beschwerdeführer ist es offensichtlich gelungen, sich in D._______ (Grossraum Colombo in der Western Provinz) niederzulassen, wo er sich seit mehreren Jahren bei einem Freund respektive bei einem entfernteren Verwandten (vgl. Akte 25, S. 2 und 5) aufhält. Bei dieser Sachlage kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer akuten Gefährdungslage befindet, die ihn in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage versetzt und die ihm ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2014 führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, er müsse jederzeit mit Übergriffen seitens unbekannter Bewaffneter rechnen. So sei kürzlich wiederum eine Gruppe von Männern in seinem Elternhaus erschienen und habe ihn dort gesucht. Hierzu ist festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen nur in sehr vager Weise vorgetragen wurde. Wie bereits erwähnt, besteht heute kein Anlass mehr zur Annahme, dass dem Beschwerdeführer heute seitens der Karuna- (oder der Pillayan-) Gruppe eine Zwangsrekrutierungs- oder eine andersgeartete Verfolgungsgefahr droht. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den Vorsprachen durch Bewaffnete beim Elternhaus um kriminelle Handlungen Dritter handelt. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seines Asylverfahrens nie geltend, dass er in D._______ Behelligungen erlitten habe; er trug nur entsprechende Vorfälle in der Heimatgegend in der Ostprovinz vor. Vorliegend kann daher davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, sich durch seine jahrelange Wohnsitznahme im Grossraum Colombo (in der Westprovinz) den von ihm geschilderten Schwierigkeiten, die ihm seitens Drittpersonen in der Heimatgegend in der Ostprovinz allenfalls drohen könnten, auf nachhaltige Weise zu entziehen. Die entsprechenden Vorbringen müssen daher ebenfalls als nicht einreiserelevant gewürdigt werden. 5.4 Der Beschwerdeführer trug nie vor, dass er aktuell von den staatlichen Behörden Sri Lankas verfolgt wird oder eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen hat. Aus dem Umstand, dass er vor Jahren von den Sicherheitskräften einmal verhaftet und nach einer Befragung wieder freigelassen wurde, ergibt sich nicht eine aktuelle, behördlicherseits drohende asylrelevante Gefährdungslage. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Risikoprofil aufweist, welches eine erhöhte Verfolgungsgefahr indizieren würde. Er ist gemäss seinen eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen, hat sich nie politisch betätigt und hat nie Aktivitäten entwickelt, die ihn aus der Sicht der sri-lankischen Sicherheitskräfte als oppositionelle, das heisst politisch missliebige Person erscheinen lassen würden. Alleine die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers über die in seinem Heimatland herrschenden, unbestritten schwierigen Verhältnisse sprechen ebenfalls nicht für ein individuelles Gefährdungspotential. Auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln, die vom BFM (teilweise erst mehr als vier Jahre nach deren Einreichung) übersetzt worden sind, lassen sich keine Hinweise für eine asylbeachtliche Verfolgungslage ableiten. Nach dem Gesagten ist mit dem BFM im Ergebnis darin einig zu gehen, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht vom Vorliegen einer aktuellen Gefährdungslage ausgegangen werden kann. Objektive Hinweise in diese Richtung sind aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund fällt die Bewilligung der Einreise im Sinne der oben zitierten Praxis ausser Betracht. 5.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat.
6. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-rische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: